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6 U 3908/22•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2023-10-19, 6 U 3908/22
6 U 3908/22Tribunal supérieur / Civil Chamber 619 oct. 2023
Mit der blickfangm��igen Herausstellung einer "0%-Finanzierung" beim Kauf von Fernsehger�ten einschlie�lich der mit der H�he und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt ein H�ndler von Elektronik- und Unterhaltungsger�ten bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potentielle weitere Zinsbelastung tragen zu m�ssen. Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tats�chlichen Verh�ltnisse nicht, wenn dem Verbraucher bei einem Einkauf �ber den Online-Shop mit der Wahl der ihm angebotenen 0%- Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tats�chlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits erm�glicht wird, sondern dar�ber hinaus auch ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag �ber einen Nettodarlehensbetrag bis zu EUR 10.000,00 mit einem Kreditinstitut vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt wird, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in H�he eines ver�nderlichen Sollzinssatzes von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) entstehen k�nnen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-10-19
Aktenzeichen: 6 U 3908/22
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.06.2022, Az. 1 HK O 2646/21, berichtigt durch Beschluss vom 18.07.2022, wird zur�ckgewiesen.
II. Auf die Berufung des Kl�gers wird das genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt abge�ndert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und wie folgt neu gefasst:
a. die Vermittlung einer „0%-Finanzierung“ zur Finanzierung des Kaufs von Waren �ber die von der Beklagten betriebenen Online-Shops zum Kauf von Waren anzubieten und/oder mit einer „0%-Finanzierung“ zu werben, indem den Verbrauchern durch Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots auch ein Rahmenkredit vermittelt werden kann, ohne die Verbraucher durch einen leicht auffindbaren, leserlichen und verst�ndlichen Hinweis dar�ber zu informieren, wie geschehen �ber die Online-Shops unter www.s. .de und/oder www.m. .de ausweislich eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2:
Anlage K 1
Anlage K 2
und/oder
b. den Verbrauchern den Abschluss von Rahmenkrediten zu vermitteln und/oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertr�ge nachzuweisen, wie dargestellt in den Anlagen K�3 und K�4, ohne daf�r �ber eine Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde zu verf�gen:
Anlage K 3
Anlage K 3
Anlage K 4
Anlage K 4
III. Die Kosten des Rechtsstreits, einschlie�lich der Kosten des Berufungsverfahrens, tr�gt die Beklagte.
IV. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Ingolstadt in der obigen Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1.a. und b. des Urteils sowie aus Ziffer 1. und 2. des Urteils des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils EUR 15.000,- abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Im �brigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte wegen irref�hrender Werbung und unzul�ssiger Vermittlung von Rahmenkrediten im Zusammenhang mit dem Angebot einer 0%-Finanzierung beim Erwerb von Elektro- und Unterhaltungsger�ten durch Endverbraucher �ber die Online-Shops unter www.s...de und www.m...de auf Unterlassung und Erstattung au�ergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
2 Bei dem Kl�ger handelt es sich um einen rechtsf�higen, als qualifizierte Einrichtung i. S. d. � 4 UKlaG eingetragenen Verein, der seinem satzungsgem��en Zweck entsprechend mit der Bek�mpfung unlauterer gesch�ftlicher Handlungen einschlie�lich der Durchf�hrung gerichtlicher Ma�nahmen befasst ist.
3 Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, das �ber die von ihr unter www.s...de und www.m...de betriebenen Online-Shops u.a. Elektro- und Unterhaltungsger�te an Endverbraucher vertreibt.
4 Im Zeitraum zwischen dem 30.04.2021 und dem 28.10.2021 bot die Beklagte auf ihrer Internetseite www.s...de neben weiteren Produkten unter anderem Fernsehger�te der Marken Sony und LG mit einer 0%-Finanzierungsm�glichkeit an. Gleiches erfolgte in ihrem Online-Shop unter www.m...de, in welchem die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 03.05.2021 und dem 28.10.2021 unter anderem Fernsehger�te der Marke LG mit einer 0%-Finanzierungsm�glichkeit anbot. Auf die M�glichkeit der 0%-Finanzierung wurde dabei jeweils in einem K�stchen unterhalb der Preisangabe des entsprechenden Produkts hingewiesen, wobei zugleich auf die Anzahl und H�he der einzelnen Raten hingewiesen und ein Hinweis mit drei Sternchen (*) bei www.s...de bzw. zwei Sternchen () bei www.m...de enthalten war. Am unteren Rand der jeweiligen Internetseite, unterhalb der die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen sowie die Datenschutzhinweise und das Impressum enthaltenden Fu�zeile wurden die Sternchen-Hinweise aufgel�st, indem in einer gegen�ber den sonstigen Schrifttypen der Webseite deutlich kleineren Schriftgr��e in wei�er Schrift vor schwarzem Hintergrund die nachfolgenden Hinweise abgedruckt waren. Den von den Parteien nicht angegriffenen tats�chlichen Feststellungen des Landgerichts zufolge lautet der Text der Hinweise jeweils wie folgt:
„0% effektiver Jahreszins 0% effektive Jahreszins ab 100,00 € Finanzierungssumme, monatliche Mindestrate 10,00 €, Laufzeit 6 – 20 Monate. G�ltig von 17.10., 20.00 Uhr, bis 31.10., 19.59 Uhr. Erst- und Schlussrate kann abweichen. Bonit�t vorausgesetzt. Bei der P. erfolgt die Finanzierung �ber einen Kreditrahmen mit Mastercard hochgestellte 8. [sic] F�r diesen gilt erg�nzend: Nettodarlehensbetrag bonit�tsabh�ngig bis 10.000,00 €. Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Gebundener Sollzinssatz von 0% gilt nur f�r Verf�gungen beim kreditvermittelnden H�ndler f�r diesen Einkauf zeitlich befristet f�r die oben angegebene Zeit ab Vertragsschluss. Danach und f�r alle weiteren Verf�gungen betr�gt der ver�nderliche Sollzinssatz (j�hrlich) 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz). H�he und Anzahl der monatlichen Raten k�nnen sich ver�ndern, wenn weitere Verf�gungen �ber den Kreditrahmen vorgenommen werden. Vermittlung erfolgt ausschlie�lich f�r unsere Finanzierungspartner: S. C. Bank AG, …, T. bank AG, …, P. S. A. …, …, Finanzierungspartner marktabh�ngig. Der Partner f�r den Onlineshop der C. GmbH ist P. S.A. … .
5 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2021 ab. Nachdem die Beklagte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ablehnte, erhob der Kl�ger Klage zum Landgericht Ingolstadt.
6 Das Landgericht Ingolstadt entschied mit Urteil vom 03.06.2022, berichtigt mit Beschluss vom 18.07.2022, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern zu unterlassen, die Vermittlung einer „0%-Finanzierung“ zur Finanzierung des Kaufs von Waren �ber die von der Beklagten betriebenen Online-Shops anzubieten und/oder mit einer „0%-Finanzierung“ zu werben, indem den Verbrauchern durch Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots auch ein Rahmenkredit vermittelt werden kann, ohne die Verbraucher durch einen leicht auffindbaren, leserlichen und verst�ndlichen Hinweis dar�ber zu informieren, wie geschehen �ber die Online-Shops unter www.s.de und/oder www.m.de ausweislich der Anlagen K1 und K2;
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
7 Zur Begr�ndung hat das Landgericht ausgef�hrt, dass die von der Beklagten blickfangm��ig beworbene 0%-Finanzierung gegen das Irref�hrungsverbot des � 5 Abs. 1 UWG versto�e, weil sie entgegen den tats�chlichen Gegebenheiten den Eindruck erwecke, auf die Finanzierung des bzw. der gekauften Produkte, f�r die keine Finanzierungskosten anfallen, beschr�nkt zu sein. Tats�chlich schlie�e der Kunde dar�ber hinaus aber einen Rahmenkreditvertrag mit der P. bis zu einem Nettodarlehensvertrag von EUR 10.000,00 mit unbestimmter Vertragslaufzeit und einem ver�nderlichen Sollzinssatz von 14,84% p.a. bzw. effektiv 15,90% p.a. ab. Die auf den Internetseiten der Beklagten in der Aufl�sung der Sternchenvermerke enthaltenen Hinweise r�umten die durch die blickfangm��ige Werbung bewirkte Irref�hrung nicht aus. Zwar werde dem Verbraucher seiner Vorstellung entsprechend f�r das von ihm erworbene Produkt tats�chlich eine Finanzierung ohne f�r ihn anfallende weitere Kosten vermittelt, sodass es sich bei der Werbung der Beklagten nicht um eine dreiste L�ge handele. Allerdings werde der Verbraucher nicht hinreichend klar dar�ber informiert, dass er beim Kauf �ber den Online-Shop der Beklagten zus�tzlich zu der eigentlichen 0%-Finanzierung zugleich einen Rahmenkreditvertrag abschlie�e, den er zwar nicht in Anspruch nehmen m�sse, der aber im Falle der Inanspruchnahme entsprechender weiterer Leistungen zus�tzliche Kosten in Form nicht unerheblicher Zinszahlungspflichten ausl�se. Dem in einem solchen Fall einer durch eine blickfangm��ige Werbung vermittelten Fehlvorstellung bestehenden Erfordernis eines klaren und unmissverst�ndlichen Hinweises gen�ge der von der Beklagten verwendete Hinweistext nicht. Dieser k�nne �ber die verwendeten Sternchenvermerke zwar zutreffend der fraglichen blickfangm��igen Werbung zugeordnet werden. Unsch�dlich sei auch die Platzierung am Ende der Homepage. Jedoch w�rden die Hinweise ihrem Inhalt nach den vorliegend ma�geblichen strengen Anforderungen an die notwendige Klarheit und Unmissverst�ndlichkeit nicht gerecht. Zudem erschwere auch die grafische Gestaltung des Textes dem Verbraucher eine Kenntnisnahme der Hinweise. Die folglich anzunehmende Irref�hrung sei auch wettbewerblich relevant. Die wettbewerbliche Relevanz folge zum einen bereits aus der Irref�hrung eines nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher. Zum anderen sei die wettbewerbliche Relevanz unter dem Gesichtspunkt einer Anlockwirkung zu bejahen. Denn die Kunden w�rden durch die blickfangm��ige Werbung mit der 0%-Finanzierung dazu veranlasst, sich mit dem Angebot des Werbenden n�her zu befassen. Die dar�ber hinaus erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch den bereits erfolgten Versto� indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung habe die Beklagte nicht abgegeben.
8 Dagegen stehe der Kl�gerin kein Unterlassungsanspruch wegen unzul�ssiger Vermittlung von Kreditvertr�gen zu. Die Beklagte habe die nach � 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO notwendige beh�rdliche Erlaubnis zwischenzeitlich erhalten. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k�nftiger Gefahren gerichtet sei, sei eine entsprechende Klage nur begr�ndet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden k�nne. Anhaltspunkte daf�r, dass der Beklagten die gewerberechtliche Erlaubnis k�nftig wieder entzogen werden k�nne, seien nicht ersichtlich.
9 Der Anspruch auf anteiligen Kostenersatz in H�he von EUR 260,00 sei auf der Grundlage der ��5 UKlaG, � 13 Abs. 3 UWG begr�ndet.
10 Gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt wenden sich sowohl der Kl�ger als auch die Beklagte mit der von ihnen jeweils eingelegten Berufung.
11 Nach Ansicht des Kl�gers bestehe auch insoweit ein Unterlassungsanspruch, als die Beklagte ohne die gem�� � 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO erforderliche beh�rdliche Erlaubnis Rahmenkreditvertr�ge an Endverbraucher vermittelt habe. Das Landgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass die Bereichsausnahme des � 34 c Abs. 5 GewO vorliegend nicht eingreife. Entgegen dem Landgericht seien aber an den Wegfall einer Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen. Grunds�tzlich k�nne die im Falle eines bereits erfolgten Versto�es bestehende Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt werden. Das blo�e Einstellen der wettbewerbswidrigen Handlung lasse die Wiederholungsgefahr hingegen nicht entfallen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte noch in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vehement die Auffassung vertreten habe, keine beh�rdliche Erlaubnis zu ben�tigen, k�nne eine Wiederholungsgefahr nicht mit der Begr�ndung verneint werden, dass es keine Anhaltspunkte daf�r gebe, dass ihr die zwischenzeitlich erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden k�nne.
12 Der Kl�ger verfolgt die in erster Instanz geltend gemachten Anspr�che weiter und b�e a�n t�r a�g t,
das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.06.2022 (1 HK O 2646/21) in der berichtigten Neufassung aufgrund des Beschlusses vom 18.07.2022 des Landgerichts Ingolstadt teilweise abzu�ndern und die Beklagte zus�tzlich zu verurteilen, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern zu unterlassen, den Verbrauchern den Abschluss von Rahmenkrediten zu vermitteln und/oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertr�ge nachzuweisen, wie dargestellt in den Anlagen K3 und K4, ohne daf�r �ber eine Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde zu verf�gen.
13 Die Beklagte b e a n t r a g t,
1.die Berufung der Kl�gerin zur�ckzuweisen;
2.das am 03. Juni 2022 verk�ndete und der Beklagten am 10. Juni 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az. 1 HK O 2646/21, gegen das die Beklagte mit Schriftsatz vom 08. Juli 2022 Berufung eingelegt hat, dahingehend abzu�ndern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
14 Der Kl�ger b e a n t r a g t weiter,
die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen.
15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die beworbene 0%-Finanzierung nicht wettbewerbswidrig sei. Das Landgericht habe im Ansatz zutreffend erkannt, dass mit der beanstandeten Werbung keine unrichtigen Informationen vermittelt w�rden. Die Auffassung, dass die per Sternchen in Bezug genommenen Hinweise zur Bereitstellung der 0%-Finanzierung unzureichend seien, sei aber rechtsfehlerhaft. Eine Irrf�hrung l�ge nicht vor, weil der Verbraucher seiner Erwartungshaltung entsprechend eine 0%-Finanzierung f�r das von ihm erworbene Produkt erhalte. �berdies fehle die notwendige wettbewerbliche Relevanz. F�r den ma�geblichen verst�ndigen und informierten Verbraucher, der der streitgegenst�ndlichen Werbung eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringe, erwiesen sich die Hinweise zu den Kreditmodalit�ten zudem jedenfalls eindeutig als klar und verst�ndlich. Der Hinweis bestehe aus elf sehr kurzen und einfachen S�tzen, die abgesehen von einer Ausnahme keine Neben- bzw. Relativs�tze enthielten und einer einfachen Logik folgten.
16 Der Senat hat am 14.09.2023 zur Sache verhandelt. F�r die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen.
B.
17 Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zul�ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Kl�ger eingelegte Berufung ist dagegen zul�ssig und begr�ndet.
I.
18 Die gem�� � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im �brigen gem�� � 519 Abs. 1, Abs. 2, � 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gem�� ��520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht begr�ndete und damit dem Grunde nach zul�ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage insoweit unter dem Gesichtspunkt einer irref�hrenden Werbung auf der Rechtsgrundlage der � 8 Abs. 3 Nr. 3, � 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, ��3 Abs. 1, � 5 Abs. 1, � 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG f�r begr�ndet erachtet.
19 1) Der Kl�ger ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� ��4 UKlaG eingetragen und damit gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
20 2) Indem die Beklagte eine 0%-Finanzierung zum Erwerb im Rahmen ihrer Online-Shops unter www.s...de und www.m...de blickfangm��ig beworben und lediglich im Rahmen eines nur schwer leserlichen und inhaltlich nicht hinreichend klaren aufl�senden Hinweises zu einem Sternchenvermerk darauf hingewiesen hat, dass �ber die Finanzierung des Produkts hinaus ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag bis zu einem Nettodarlehensvertrag von EUR 10.000,00 mit dem Kreditinstitut P. mit einer ver�nderlichen Sollzinsbelastung von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) abgeschlossen wird, hat sie gegen das Irref�hrungsverbot gem�� � 5 Abs. 1 UWG versto�en.
21 a) Gem�� � 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte.
22 aa) Eine gesch�ftliche Handlung ist irref�hrend, wenn sie unwahre Tatsachen oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber die in � 5 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 UWG genannten Umst�nde enth�lt. Hierzu z�hlen gem�� � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG insbesondere die wesentlichen Merkmale der fraglichen Ware oder Dienstleistung einschlie�lich deren Art, Risiken und Zusammensetzung. Zur T�uschung im Sinne von � 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG geeignet und damit irref�hrend ist eine Angabe, wenn sie bei den angesprochenen Kunden eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht im Einklang steht, wobei es f�r die Beurteilung auf den Gesamteindruck ankommt, den die gesch�ftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr., statt vieler: BGH, Urt. v. 12.05.2022, Az. I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 Tz. 18 – Webshop Awards; BGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Tz. 10 – IVD-G�tesiegel; Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 5 Rn. 1.56). Wird dabei eine Angabe blickfangm��ig herausgestellt, darf diese f�r sich genommen nicht unrichtig oder f�r den Verkehr missverst�ndlich sein (st. Rspr., statt vieler: BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Tz. 16 – All Net Flat; BGH, Urt. v. 18.12.2014, Az. I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Tz. 16 – Schlafzimmer komplett; BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 23 – 150% Zinsbonus). Vermittelt eine blickfangm��ig herausgestellte Angabe f�r sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der seinerseits selbst am Blickfang teilhaben muss, was nur dann der Fall ist, wenn der situationsad�quat aufmerksame Verbraucher die aufkl�renden Hinweise auch wahrnimmt (BGH, Urt. v. 18.12.2014, Az. I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Tz. 16 – Schlafzimmer komplett; BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 23 – 150% Zinsbonus). Insoweit ist zu ber�cksichtigen, dass der Zweck des Irref�hrungsverbotes der Richtlinie �ber unlautere Gesch�ftspraktiken (Richtlinie Nr. 2005/29/EG) entsprechend darin besteht, den Verbraucher in seiner F�higkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu sch�tzen (BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Tz. 18 – All Net Flat).
23 bb) Diese Ma�st�be zugrunde gelegt ist eine Irref�hrung �ber die Art und Zusammensetzung der von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb verschiedener Elektroger�te angebotenen Dienstleistung einer 0%-Finanzierung im vorliegenden Fall zu bejahen, � 5 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG.
24 (1) Dabei sieht sich der Senat im Rahmen der vorzunehmenden rechtlichen W�rdigung an die tats�chlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Insbesondere mit Blick auf den vom Landgericht auf Seiten 3 und 4 des angegriffenen Urteils festgestellten Inhalt der klarstellenden Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die von der Beklagten im Rahmen ihrer Online-Shops verwendeten Hinweistexte jeweils �bereinstimmen. Dass ausweislich der Anlage K�3 betreffend das im Online-Shop www.s...de angebotene Produkt LG OLED55CX9LA OLED TV der Sternchenvermerk (***) nicht die eigentliche 0%-Finanzierung n�her erl�utert, sondern zun�chst darauf hinweist, dass das Angebot „nur f�r direkt von S. angebotene Produkte“ gilt, mit der H. Bank GmbH & Co KG, …, im Fortfolgenden ein weiterer Finanzierungspartner genannt wird und auch der Satz, wonach der Partner f�r den Onlineshop der C. GmbH die P. S.A. …, … sei, fehlt, war im Rahmen der Irref�hrungspr�fung daher nicht zu ber�cksichtigen. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des im Online-Shop www.m. .de angebotenen Produkts LG OLED65CX9LA OLED TV, bei dem ebenfalls der weitere Finanzierungspartner H. Bank …, genannt ist und der Hinweis, wonach der Partner f�r den Onlineshop der C. GmbH die P. S.A. sei, fehlt (Anlage K 4). Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils weist insoweit keine Widerspr�che, L�cken oder Unklarheiten auf und wurde von den Parteien auch nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Ein R�ckgriff auf die von der Kl�gerin vorgelegten Anlagen und den sich hieraus ergebenden tats�chlichen Text der Hinweise ist dem Senat daher verwehrt (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, Az. I ZR 137/20, WRP 2022, 48 Tz. 27 f. – Kaffeebereiter).
25 (2) Ungeachtet dessen stellt sich aber die streitgegenst�ndlich beworbene 0%-Finanzierung unter Ber�cksichtigung des vom Landgericht festgestellten Hinweistextes als irref�hrend dar (nachfolgend (a)). Die zu den Sternchenvermerken von der Beklagten abgedruckten Hinweise gen�gen nicht, um eine Irref�hrung im vorliegenden Fall auszuschlie�en. Dem Verbraucher wird die entgegen der beworbenen 0%-Finanzierung tats�chlich m�gliche Zinsbelastung in den in der Fu�zeile der jeweiligen Homepage abgedruckten Hinweisen nicht hinreichend klar und unmissverst�ndlich erl�utert (nachfolgend (b)).
26 (a) Die streitgegenst�ndliche 0%-Finanzierung wurde von der Beklagten blickfangm��ig in einem K�stchen unmittelbar unterhalb der Preisangabe des jeweils zu erwerbenden Produkts beworben und herausgestellt. Mit der blickfangm��igen Herausstellung der 0%-Finanzierung einschlie�lich der mit der H�he und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potentielle weitere Zinsbelastung tragen zu m�ssen. Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tats�chlichen Verh�ltnisse nicht. Denn tats�chlich wird dem Verbraucher bei einem Einkauf �ber die Online-Shops der Beklagten unter www.s. .de und www.m. .de mit der Wahl der ihm angebotenen 0%-Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tats�chlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits erm�glicht, sondern dar�ber hinaus ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag �ber einen Nettodarlehensbetrag bis zu EUR 10.000,00 mit dem Kreditinstitut P. vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in H�he eines ver�nderlichen Sollzinssatzes von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) entstehen k�nnen.
27 Ihrem Inhalt nach richtet sich die streitgegenst�ndliche Werbung an Endverbraucher. Ma�geblich ist damit die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verst�ndigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (st. Rspr., statt vieler: BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 20 – 150% Zinsbonus; BGH, Urt. v. 24.10.2022, Az. I ZR 50/500, GRUR 2003, 163, 164 – Computerwerbung II). Da die Mitglieder des erkennenden Senats zu den von der streitgegenst�ndlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen z�hlen, k�nnen diese die mit der von der Beklagten angebotenen 0%-Finanzierung erzeugte Vorstellung aus eigener Anschauung selbst beurteilen. Angesichts der dem Wortlaut nach auf eine Finanzierung zu 0% Zinsen gerichteten Werbung und der zugleich angegebenen Anzahl und H�he der zu bezahlenden Raten versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher die ihm dargebotene Finanzierungsm�glichkeit dahingehend, das fragliche Produkt gegen Zahlung der nach Anzahl und H�he benannten Raten ohne jede zus�tzliche Zinsbelastung erwerben zu k�nnen.
28 Dabei ist zwar entgegen dem Landgericht davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher die fragliche Werbung nicht lediglich fl�chtig wahrnehmen wird. Denn bei den streitgegenst�ndlichen Produkten, hier Fernseher der Marken Sony und LG mit OLED-Technologie, handelt es sich um hochpreisige G�ter, die nicht Gegenstand allt�glicher Erwerbsgesch�fte sind, sondern typischerweise auf einer �berlegten und geplanten Kaufentscheidung beruhen. Daher wird der Durchschnittsverbraucher im Grundsatz den unmittelbar in dem unterhalb der Preisangabe des jeweiligen Produkts blickfangm��ig hervorgehobenen K�stchen als solchen erkennbaren Sternchenvermerk zu der dort angebotenen 0%-Finanzierung wahrnehmen und diesem auch nachgehen. Da dem Verbraucher aber die zum Zwecke der Finanzierung prim�r relevanten Informationen betreffend die H�he und Anzahl der von ihm zu zahlenden Raten bereits aus der eigentlichen Blickfangwerbung bekannt sind, wird er im Rahmen des Sternchenvermerks allenfalls erg�nzende Informationen zur Abwicklung des Ratenkredits, insbesondere zum Zeitpunkt der F�lligkeit der Raten und den zur Zahlungsabwicklung ben�tigten Bank- und Kontodaten des Zahlungsempf�ngers, erwarten. Stattdessen enth�lt der Sternchenvermerk aber neben der Angabe verschiedener in Betracht kommender Zahlungsdienstleister den Hinweis auf einen im Falle des Einkaufs �ber den jeweiligen Online-Shop mit dem Finanzierungspartner P. zustande kommenden Rahmenkreditvertrag sowie auf eine in diesem Zusammenhang dem Verbraucher zur Verf�gung gestellte Mastercard, bei deren Gebrauch ihm m�glicherweise Zinszahlungspflichten in H�he von bis zu 15,9% effektiver Jahreszins des aus dem Kreditrahmen in Anspruch genommenen Betrages entstehen k�nnen. Der Inhalt des streitgegenst�ndlichen Sternchenvermerks begr�ndet mithin einen angesichts der aus dem Blickfang heraus klaren Verbrauchervorstellung einer vollst�ndig zinsfreien Finanzierung eines spezifischen Erwerbsgesch�fts �berraschenden Widerspruch zu der dem Verbraucher letztlich bei Gebrauch der im Zusammenhang mit der 0%-Finanzierung �bersandten Mastercard m�glicherweise entstehenden Zinszahlungspflicht und belegt somit das f�r die Annahme der Irref�hrung entscheidende Auseinanderfallen von Verbrauchervorstellung einerseits und tats�chlicher Situation andererseits.
29 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das mit Schriftsatz vom 29.08.2023 sowie in der m�ndlichen Verhandlung von dem Prozessbevollm�chtigten der Beklagten vertiefte Argument, wonach dem relevanten Durchschnittsverbraucher aus verschiedenen Internetver�ffentlichungen bekannt sei, dass auch im Falle von 0%-Finanzierungen alles seinen Preis habe und insoweit verschiedene Gesch�ftsmodelle einschlie�lich des zugleich mit dem Warenerwerb erfolgenden Verkaufs von Kreditkarten praktiziert w�rden. Von Verbraucherschutzorganisationen und Anbietern von Verbraucherinformationen ver�ffentlichte Hinweise und Warnungen vor versteckten Kostenfallen sind insoweit bereits im Ansatz nicht geeignet, das Vorstellungsbild des ma�geblichen Durchschnittsverbrauchers dahingehend zu pr�gen, dass dieser im Hinblick auf die im Einzelfall zu beurteilende Werbung keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die von der Beklagten vorgelegten Internetpublikationen zeigen im Gesamtbild vielmehr, wie unklar und heterogen sich die Gestaltung von 0%-Finanzierungen darstellt. Hieraus folgt aber gerade nicht, dass eine Irref�hrung mangels entsprechender Fehlvorstellung des ma�geblichen Durchschnittsverbrauchers per se ausgeschlossen ist. Vielmehr ist damit im Gegenteil umso mehr belegt, dass der Anbieter einer 0%-Finanzierung gerade unmissverst�ndlich und hinreichend klar erl�utern muss, mit welchen m�glichen Zusatzkosten ein Verbraucher gegebenenfalls rechnen muss, um in dem jeweiligen Einzelfall eine Irref�hrung auszuschlie�en.
30 (b) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sind die zu den Sternchenvermerken vorgehaltenen Hinweise weder nach Art noch nach Inhalt hinreichend klar, um die dargelegte Irref�hrung zu beseitigen. Die in der Fu�zeile der streitgegenst�ndlichen Internet-Webseiten von der Beklagten abgedruckten Hinweise gen�gen den Anforderungen an einen dem Bundesgerichtshof zufolge im Falle einer durch eine blickfangm��ige Werbung verursachten Fehlvorstellung notwendigen klarstellenden Hinweis nicht. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der angesprochene Verbraucher auf Grund der wortlautgem�� eindeutigen Blickfangwerbung f�r die streitgegenst�ndliche 0%-Finanzierung keinerlei Anlass hat, damit zu rechnen, dass ihm aus oder im Zusammenhang mit dieser Finanzierung weitere Zinsbelastungen entstehen k�nnen. Im Gegenteil darf der Verbraucher aufgrund der seitens der Beklagten erfolgten Werbung gerade berechtigter Weise davon ausgehen, mit keinerlei Zinszahlungspflichten belastet zu werden, sodass entsprechend der auch vom Landgericht im Ergebnis zu Recht vertretenen Auffassung strenge Anforderungen an den im Streitfall erforderlichen klarstellenden Hinweis zu stellen sind.
31 Die streitgegenst�ndlichen Hinweise sind bereits der Art ihrer Darstellung nach nicht hinreichend klar. Selbst wenn man – was der Senat im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten unterstellt – im Hinblick auf die streitgegenst�ndlichen hochpreisigen Produkte davon ausgeht, dass der angesprochene Verbraucher angesichts der wirtschaftlichen Tragweite der entsprechenden Kaufentscheidung dem Sternchenvermerk nachgeht, kann dessen Inhalt von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher innerhalb der ohne erkennbare Abs�tze aneinandergereihten Liste verschiedener Klarstellungen nicht hinreichend klar zur Kenntnis genommen werden. Angesichts der eindeutigen blickfangm��igen Bewerbung der 0%-Finanzierung und der daraus resultierenden Erwartung einer auch im �brigen nicht bestehenden Zinsbelastung ist insoweit zu erwarten, dass die Beklagte, die als verantwortliche Anbieterin einem Kunden mit der 0%-Finanzierung zugleich eine dessen Erwartungshaltung kontrastierenden Rahmenkreditvertrag mit potentiell erheblicher Zinsbelastung vermitteln will, einen Hinweis so gestaltet, dass sich dieser seiner Darstellung nach der blickfangm��ig beworbenen 0%-Finanzierung entsprechend dem Kunden leicht erkennbar und klar erschlie�t. Diesen Anforderungen wird der streitgegenst�ndliche Hinweis aber nicht gerecht. Schriftart und -gr��e sind im Vergleich zu der im �brigen erfolgten Gestaltung der jeweiligen Online-Shops ersichtlich unauff�llig und nur schwer leserlich gestaltet. Gleiches gilt f�r die von der Beklagten im Vergleich zu den sonstigen Textdarstellungen gew�hlte magere Schriftst�rke. In ausgedruckter Form sind die Hinweise, wie aus Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich, allenfalls bei h�chster Konzentration unter Zuhilfenahme von Seh- oder Lesehilfen entzifferbar.
32 Nichts anderes ergibt sich insoweit auch aus dem Argument der Beklagten, dass der Verbraucher seinerseits den Text �ber die sogenannte Zoomfunktion vergr��ern und jedenfalls sodann klar wahrnehmen k�nne. Hierzu hat der Verbraucher im vorliegenden Fall angesichts der durch die eindeutige Blickfangwerbung geweckten Erwartung, keinerlei Zinsbelastungsrisiken ausgesetzt zu sein, bereits keinen Anlass. Will der verantwortliche Betreiber eines Online-Shops einem Kunden einen Vertragsschluss vermitteln, der ihn zu einer Leistung verpflichtet (hier: m�gliche Zinsbelastung), welche gerade im Gegensatz zu der durch eine Blickfangwerbung geweckten Erwartungshaltung (hier: keinerlei Zinsbelastung) steht, hat vielmehr der Anbieter selbst daf�r Sorge zu tragen, dass entsprechende Hinweise hardwareunabh�ngig mittels geeigneter Voreinstellungen des von ihm gestalteten Online-Shops leicht zur Kenntnis genommen werden k�nnen. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Vielmehr geht der Hinweis auf den zus�tzlichen Abschluss eines Rahmenkreditvertrages samt m�glicher zus�tzlicher Zinsbelastung dem Gesamteindruck der Gestaltung der streitgegenst�ndlichen Online-Shops nach in dem einheitlichen Textblock verschiedenster Hinweise unter, sodass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher diesen nicht zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Tz. 20 – All Net Flat).
33 Dar�ber hinaus sind auch die Umst�nde der 0%-Finanzierung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Kreditvergabe durch das Kreditinstitut P. ihrem Inhalt nach nicht hinreichend klar und unmissverst�ndlich erl�utert. Erg�nzend zu den insoweit zutreffenden Ausf�hrungen des Landgerichts (Bl. 88/89 d. Akte, dort: Ziff. 2.2.4) ist insoweit darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch die Formulierung, dass „danach und f�r alle weiteren Verf�gungen“ der ver�nderliche Sollzinssatz „(j�hrlich) 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz)“ betrage, missverst�ndlich ist. Die Beklagte tr�gt zwar gem�� Rn. 33 ihrer Berufungsbegr�ndung vom 12.09.2022 (Bd. 2, Bl. 22 d. Akte) vor, dass die 0%-Finanzierung auch f�r alle weiteren Produktangebote ihres Online-Shops g�lte, sofern diese ebenfalls mit „0% Finanzierung“ beworben w�rden. Dem Wortlaut des von der Beklagten verwendeten Hinweises zufolge ist aber eine Auslegung gerade nicht ausgeschlossen, wonach im Falle einer Finanzierung eines jeden weiteren �ber den jeweiligen Online-Shop der Beklagten get�tigten Erwerbsgesch�fts der vorstehende genannte ver�nderliche Sollzinssatz f�llig wird. Hinzu kommt, dass jedwede n�here Erl�uterung zu den Nutzungsbedingungen der dem Hinweis zu Folge einem Verbraucher zur Verf�gung gestellten MasterCard fehlt. Insoweit bleibt es f�r den Verbraucher insbesondere unklar, ob er den ver�nderlichen Sollzinssatz schon bei jeder weiteren Bestellung �ber den fraglichen Online-Shop der Beklagten zu bezahlen hat oder ob dies nur bei gesonderter Inanspruchnahme der Master-Card zur Finanzierung von Produkten dritter Anbieter der Fall ist.
34 Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, mit den Angaben zum Abschluss des Rahmenkreditvertrages lediglich gesetzliche Informationspflichten erf�llt zu haben. Diese von dem Prozessbevollm�chtigten der Beklagten als solche bezeichnete Dilemmasituation ist aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Irref�hrungsverbotes bereits aus dem Grund in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, weil die vermeintliche Pflichtenkollision gerade nicht unvermeidlich ist, sondern allein auf die von der Beklagten selbst getroffene gesch�ftliche Entscheidung zur�ckgeht, dem Kunden eine Warenfinanzierung in Verbindung mit einem mit dem Finanzierungspartner zus�tzlich abzuschlie�enden Rahmenkreditvertrag anzubieten. Wie der streitgegenst�ndliche Hinweis der Beklagten selbst auf die weiteren Finanzierungspartner zeigt, ist eine 0%-Finanzierung dagegen zweifellos auch in der Gestaltung eines auf das entsprechende Erwerbsgesch�ft beschr�nkten Ratenkredits m�glich und wird so von der Beklagten selbst in anderen F�llen wie etwa beim Erwerb in physischen Ladengesch�ften auch praktiziert. Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Frage offenlassen, ob die mit Blick auf den dem Verbraucher mit dem Abschluss einer 0%-Finanzierung zugleich vermittelten Rahmenkreditvertrag in dem streitgegenst�ndlichen Hinweis enthaltenen Informationen �berhaupt den sich insbesondere aus � 491a BGB i.V.m. Art. 247 � 3 EGBGB ergebenden strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen (zur Anwendbarkeit der �� 491 ff. BGB auf Zahlungsinstrumente mit Rahmenkreditabrede siehe etwa Jungmann, in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, � 56 Rn. 57).
35 Dar�ber hinaus ist auch der auf Homepage des Online-Shops der Beklagten enthaltene Link „0%-Finanzierung“ nicht geeignet, die Irref�hrung zu beseitigen. Zwar ist der Text insoweit zumindest leicht leserlich. Ungeachtet dessen ist aber der nach dem insoweit unstreitigen Parteivortrag mit den streitgegenst�ndlichen Sternchenvermerken identische Text – wie ausgef�hrt – seinem Inhalt nach nicht hinreichend klar und verst�ndlich. Letztlich kommt es hierauf aber gar nicht an. Denn nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in F�llen, in denen eine blickfangm��ige Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelm��ig nur durch einen solchen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der seinerseits selbst am Blickfang teilhat (BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, Tz. 16 m.w.N. – All Net Flat). Diese Voraussetzung ist indes hinsichtlich des in der Titelleiste der Homepage der Online-Shops der Beklagten enthaltenen Links „0%-Finanzierung“ nicht erf�llt. Denn der fragliche Link ist in der Titelzeile der Online-Shops der Beklagten enthalten und nimmt somit aufgrund der sich daraus ergebenden klaren optischen Trennung nicht an der unterhalb der jeweiligen Preisangabe enthaltenen blickfangm��igen Bewerbung der f�r das konkrete Produkt angebotenen 0%-Finanzierung teil.
36 bb) Die nach alledem vorliegende Irref�hrung ist wettbewerblich relevant. Die wettbewerbliche Relevanz ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausf�hrt – bereits aus der mit der streitgegenst�ndlichen Blickfangwerbung verbundenen Anlockwirkung. Denn eine wie hier blickfangm��ig beworbene 0%-Finanzierung veranlasst den angesprochenen Durchschnittsverbraucher gerade dazu, sich mit dem Erwerb der entsprechenden hochpreisigen Waren n�her auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2016, Az. I ZR 23/15, MMR 2015, 680 Tz. 35 – Geo-Targeting; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.09.2021, Az. 6 U 133/20, GRUR-RR 2022, 94 Tz. 20; Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, � 5 Rn. 1.195 m.w.N.).
37 Dem steht entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht entgegen, dass die Finanzierung des von dem angesprochenen Verbraucher erworbenen Produkts tats�chlich ohne Zinsbelastung, also zu 0% Zinsen, erfolgt. Denn die Irref�hrung liegt vorliegend darin, dass dem Verbraucher entgegen seiner Erwartungshaltung einer auf den Erwerb eines bestimmten Produkts beschr�nkten 0%-Finanzierung eine zus�tzliche und als solche m�glicherweise entgeltpflichtige Leistung in Form eines potentiell erhebliche Zinszahlungspflichten ausl�senden Rahmenkreditvertrages untergeschoben wird. Insoweit ist aber nicht auszuschlie�en, dass ein Kunde von der Finanzierung und letztlich dem Erwerb des fraglichen Produkts Abstand n�hme, wenn ihm diese potentiell in erheblichem Umfang entgeltpflichtige Zusatzleistung hinreichend klar offengelegt w�rde.
38 Weiter ergibt sich auch aus dem Argument der Beklagten nichts anderes, dass die potentielle Zinsbelastung infolge des im Zusammenhang mit einer 0%-Finanzierung vermittelten Rahmenkreditvertrages mit P. nur dann entsteht, wenn der betroffene Kunde aufgrund eines zus�tzlichen Willensentschlusses im Rahmen eines Gesch�fts mit Dritten von dem ihm einger�umten Kreditrahmen Gebrauch macht. Eine Irref�hrung gem�� � 5 Abs. 1 UWG setzt keine Sch�digung des betroffenen Verbrauchers voraus. Der Regelungszweck liegt – wie bereits ausgef�hrt – allein darin, den Verbraucher in seiner F�higkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu sch�tzen. Diese Entscheidungsfreiheit wird indes gerade verletzt, wenn – wie hier – dem Verbraucher entgegen seiner berechtigten Erwartung, keiner, auch keiner potentiellen Zinsbelastung ausgesetzt zu sein, letztlich doch ein Vertragsverh�ltnis untergeschoben werden soll, aus dem letztlich gerade doch Zinszahlungspflichten in erheblichem Umfang resultieren k�nnen.
39 b) Schlie�lich ist – worauf das Landgericht gleichfalls zutreffend hinweist – die infolge des Versto�es indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt.
II.
40 Die Berufung des Kl�gers ist zul�ssig und in der Sache begr�ndet.
41 1) Die Berufung des Kl�gers ist gem�� � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im �brigen zul�ssig. Insbesondere wurde die Berufung gem�� � 519 Abs. 1, Abs. 2, ��517 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und gem�� ��520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht begr�ndet.
42 2) In der Sache ist die Berufung des Kl�gers �berdies begr�ndet. Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf der Rechtsgrundlage gem�� ��8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, � 3 Abs. 1, ��3a UWG i.V.m. � 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zu.
43 a) Der Kl�ger ist – wie bereits ausgef�hrt – gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
44 b) Bei der Vorschrift des � 34c Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG. Ihr Sinn und Zweck liegt zumindest auch darin, Verbraucher vor den mit Abschluss von Kreditvertr�gen verbundenen nachteiligen finanziellen Risiken zu sch�tzen, indem nur hinreichend zuverl�ssige Gewerbetreibende entsprechende Dienstleistungen anzubieten berechtigt sein sollen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 90. EL Dezember 2022, � 34c GewO Rn. 5 a.E.).
45 c) Indem die Beklagte dem Kreditinstitut P. nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag des Kl�gers Darlehensvertr�ge vermittelt hat, hat sie gegen � 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO versto�en. Dass die streitgegenst�ndliche Darlehensvermittlung in den Anwendungsbereich dieser Erlaubnis f�llt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Parteien streiten insoweit lediglich dar�ber, ob die Erlaubnispflichtigkeit der von der Beklagten praktizierten Darlehensvermittlung gem�� der Bereichsausnahme des � 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO entf�llt. Demzufolge gilt f�r Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverk�ufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Vertr�gen �ber Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertr�ge nachweisen, eine Erlaubnispflicht nach � 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO nicht. Hierum geht es indes im vorliegenden Fall nicht. Denn �ber die blo�e Finanzierung der von einem Kunden �ber die Online-Shops der Beklagten abgeschlossenen Warenkaufvertr�ge hinaus wird – insoweit unstreitig – ein Rahmenkreditvertrag mit dem Kreditinstitut P. vermittelt. Wie aber schon die Gesetzesformulierung „lediglich“ deutlich macht, greift die Erlaubnispflicht gem�� � 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO daher ein, soweit diese Personen �ber die reine Waren- bzw. Dienstleistungsfinanzierung hinaus Darlehen vermitteln oder nachweisen (Will, in: BeckOK GewO, 59 Edition, Stand: 01.06.2023, � 34c GewO Rn. 102).
46 Eine teleologische Reduktion der Ausnahmeregelung des � 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO ist nicht vorzunehmen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten ber�cksichtigt bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verh�ltnis. Im Interesse des mit der grunds�tzlichen Erlaubnispflicht verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes sind die Ausnahmetatbest�nde der ��34c Abs. 5 GewO dem Grunde nach eng auszulegen. Dies gilt mit Blick auf die Formulierung „lediglich“ f�r den Ausnahmetatbestand des � 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO erst Recht. Gr�nde, im vorliegenden Fall dennoch eine Ausnahme zuzulassen, sind nicht gegeben.
47 d) Durch den Versto� ist die f�r einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr indiziert. Diese ist auch nicht dadurch wieder entfallen, dass ihr die Vermittlung von Darlehensvertr�gen mit Bescheid der IHK M. und O. vom 30.03.2022 erlaubt wurde (Anlage B�2). Grunds�tzlich ist zwar – worauf die Beklagte insoweit zutreffend hinweist – davon auszugehen, dass der auf Wiederholungsgefahr gest�tzte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann besteht, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (statt vieler: BGH, Urt. v. 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 Tz. 68, GRUR 2022, 1308 – YouTube II; BGH, Urt. v. 16.12.2021, Az. I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 Tz. 26 – �KO-TEST III). Allerdings gelten diese Grunds�tze nur im Falle einer �nderung der gesetzlichen Rechtslage, nicht jedoch in F�llen, wenn ein bestimmtes durch beh�rdliche Entscheidung zulassungsbed�rftiges Marktverhalten aufgrund einer von der betroffenen Partei sp�ter beantragten und dann auch erteilten, exekutiven Genehmigung in Form eines Verwaltungsaktes erlaubt wird. In einem solchen – wie hier vorliegenden – Fall geht es nicht um eine �nderung der Gesetzeslage, sondern eine nachtr�gliche �nderung des tats�chlichen Marktverhaltens. Nachtr�gliche �nderungen des beanstandeten Marktverhaltens lassen die jedoch einmal begr�ndete Wiederholungsgefahr nicht wieder entfallen, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit f�r eine Wiederaufnahme �hnlicher T�tigkeiten beseitigt ist (BGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Tz. 19 – IVD G�tesiegel; Bornkamm, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 8 UWG Rn. 1.51).
48 Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu legalisierenden Verwaltungsakten (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Tz. 24 – Uber Black II; BGH, 24.09.2013, Az. I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Tz. 10 – Atemtest II). Demnach gilt zwar, dass das fragliche Verhalten als rechtm��ig anzusehen ist, solange ein entsprechender, das fragliche Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt nicht nichtig ist. Dies gilt auch f�r den Fall, dass der Verwaltungsakt zwar fehlerhaft, aber nicht in dem daf�r vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahren von der Beh�rde oder dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BGH, a.a.O., Tz. 11 – Atemtest II; K�hler, in: K�hler/Bornkamm, 41. Aufl. 2023, � 3a UWG Rn. 1.48 m.w.N.). Im Gegensatz hierzu geht es vorliegend indes nicht um die Legalisierung des Marktverhaltens der Beklagten durch eine verwaltungsbeh�rdliche Feststellung einer nicht bestehenden Erlaubnispflicht. Vielmehr geht es um eine (nachtr�gliche) Genehmigung des seitens der Beklagten zun�chst ohne die erforderliche Genehmigung praktizierten Marktverhaltens. Die streitgegenst�ndliche Darlehensvermittlung ohne die nach � 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO notwendige Erlaubnis war jedoch nicht nur zum Zeitpunkt der von dem Kl�ger beanstandeten Warenangebote, sondern ist als solche nach wie vor unzul�ssig. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Wiederholungsgefahr gegen�ber einem Hotelbetreiber, der mit einer Hotelklassifikation wirbt, zu der er nicht berechtigt ist, nicht entf�llt, wenn dieser nachtr�glich das entsprechende Klassifikationsverfahren durchl�uft (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az. 13 U 106/17, WRP 2018, 587 Tz. 22).
49 e) Schlie�lich ist der streitgegenst�ndliche Versto� gegen � 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen. Die M�glichkeit einer Finanzierung ohne Zinsbelastung �bt einen erheblichen Kaufanreiz aus, da auch bei nur eingeschr�nkter unmittelbarer Liquidit�t Anschaffungen hochpreisiger Waren einem Verbraucher als kurzfristig m�glich angeboten werden.
C.
50 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ��91 Abs. 1, � 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.
51 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des ��543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Mit der blickfangm��igen Herausstellung einer "0%-Finanzierung" beim Kauf von Fernsehger�ten einschlie�lich der mit der H�he und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt ein H�ndler von Elektronik- und Unterhaltungsger�ten bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potentielle weitere Zinsbelastung tragen zu m�ssen. Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tats�chlichen Verh�ltnisse nicht, wenn dem Verbraucher bei einem Einkauf �ber den Online-Shop mit der Wahl der ihm angebotenen 0%- Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tats�chlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits erm�glicht wird, sondern dar�ber hinaus auch ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag �ber einen Nettodarlehensbetrag bis zu EUR 10.000,00 mit einem Kreditinstitut vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt wird, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in H�he eines ver�nderlichen Sollzinssatzes von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) entstehen k�nnen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Der nachtr�gliche Erwerb einer Erlaubnis zur Darlehensvermittlung gem. � 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO f�hrt nicht zwingend zum Wegfall der durch einen vorangegangen Versto� indizierten Wiederholungsgefahr. (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Blickfangm��iges Angebot einer 0%-Finanzierung f�r Unterhaltungsartikelkauf bei gleichzeitiger Rahmenkreditvertragsvermittlung
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