LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen, 2023-06-19, 4 HK O 9117/22

4 HK O 9117/22Tribunal cantonal19 juin 2023

Regest

Die Formulierung "Jetzt Mitglied werden" auf einem Bestellbutton, mit dem eine Zahlungspflicht nach einem kostenlosen Probemonat ausgel�st wurde, erf�llt die Anforderungen des � 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen — 2023-06-19 — 4 HK O 9117/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-19

Aktenzeichen: 4 HK O 9117/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines Abonnementvertrags �ber die im Anschluss an eine Testphase entgeltpflichtige Bereitstellung von Analysen zum Zwecke der Beurteilung von Finanzanlagen (Investments) anzubieten, wie geschehen nach Anlage K 2, wenn die Beklagte f�r die vom Verbraucher abzugebende Willenserkl�rung einen vom Verbraucher zu bet�tigenden Bestellbutton einsetzt, der lediglich wie folgt bezeichnet ist:

„Jetzt Mitglied werden“�

II. Der Beklagten wird weiter untersagt, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines Abonnementvertrags �ber die im Anschluss an eine Testphase entgeltpflichtige Bereitstellung von Analysen zum Zwecke der Beurteilung von Finanzanlagen (Investments) anzubieten, wie geschehen nach Anlage K 2, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht unmittelbar vor Abgabe von dessen Bestellerkl�rung hervorgehoben informiert �ber

  • die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung;

  • den Gesamtpreis des Abonnements;

  • die K�ndigungsmodalit�ten;

  • die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.�

III. Der Beklagten wird weiter untersagt, Bewertungen auf der Website der Beklagten (https://www.alleaktien.de/) Verbrauchern zug�nglich zu machen, die angeblich Verbraucher im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen erstellt haben, ohne anzugeben, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die ver�ffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die von der Beklagten angebotenen Beratungsleistungen tats�chlich genutzt oder erworben haben, wie geschehen nach Anlage K 4.�

IV. Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, angedroht.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.�

VI. Die Beklagte tr�gt Kosten des Rechtsstreits.�

VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I., II. und III. jeweils gegen Sicherheitsleistung in H�he von € 10.000,--, im �brigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin wendet sich gegen ihrer Auffassung nach wettbewerbswidrige Angaben der Beklagten im Internet im Zusammenhang mit der Vermarktung von Abonnementvertr�gen.

2 Die Kl�gerin ist eine qualifizierte Einrichtung gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (vgl. die als Anlage K 1 vorgelegte Liste qualifizierter Einrichtungen gem�� � 4 des Unterlassungsklagegesetzes).

3 Die Beklagte hat sich auf den entgeltpflichtigen Vertrieb von B�rseninformationen, Strategien und Investmentanalysen im Privat-Investmentbereich spezialisiert.

4 Ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten Screenshots bietet die Beklagte unter ihrer Website www. ... .de Verbrauchern ein entgeltpflichtiges Abonnement f�r Investment-Analysen in Form einer „alle Aktien premium“-Mitgliedschaft an. Der Bestellvorgang enth�lt auf der letzten Unterseite einleitend Informationen zu dem monatlichen Gesamtpreise und zudem K�ndigungsfristen (vgl. Seite 10 der Anlage K 2). Erst durch Scrollen gelangt der Verbraucher zur Eingabe seiner Account-Informationen sowie zu einer Maske f�r Rechnungs- und Zahlungsdaten (Anlage K 2 Seiten 11 ff.).

5 Durch weiteres Scrollen gelangt der Verbraucher schlie�lich zu den Bestelldaten, der mit den Worten

„Jetzt Mitglied werden“

beschriftet ist (Anlage K 2, S. 13).

6 Ausweislich der als Anlage K 4 vorgelegten Screenshots macht die Beklagte dar�ber hinaus unter dem Link www. ... .de ... zahlreiche Verbraucherbewertungen zug�nglich. Ein Hinweis darauf, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass diese Bewertungen von echten Kunden stammen, erfolgt auf dieser Seite nicht.

7 Der Kl�ger sieht hierin einen Versto� gegen wesentliche Verbraucherschutzvorschriften. Abgesehen von der Unzul�ssigkeit der Button-Bezeichnung „Jetzt Mitglied werden“ werde der Verbraucher v�llig im Unklaren dar�ber gelassen, dass er im Begriff ist, durch Bet�tigung des Buttons einem kostenpflichtigem Abonnementvertrag abzuschlie�en. Der Verbraucher werde auch nicht �ber die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung, �ber den Gesamtpreis und �ber die Einzelheiten zu dem Abonnement unmittelbar vor Abgabe der kostenausl�senden Vertragserkl�rung in hervorgehobener Weise belehrt.

8 In Bezug auf Klageantrag Ziffer III. folge der Unterlassungsanspruch aus �� 8, 3, 5 b Abs. 3 UWG, wonach ein Unternehmen, das Bewertungen zug�nglich mache, angeben muss, ob und wie es sicherstellt, dass die ver�ffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Ware oder Dienstleistung tats�chlich genutzt oder erworben haben.

9 Die Kl�gerin stellt folgende Antr�ge:

I. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines Abonnementvertrags �ber die im Anschluss an eine Testphase entgeltpflichtige Bereitstellung von Analysen zum Zwecke der Beurteilung von Finanzanlagen (Investments) anzubieten, wie geschehen nach Anlage K 2, wenn die Beklagte f�r die vom Verbraucher abzugebende Willenserkl�rung einen vom Verbraucher zu bet�tigenden Bestellbutton einsetzt, der lediglich wie folgt bezeichnet ist:

„Jetzt Mitglied werden“

(Bestellbutton auf Anlage K 2, Seite 14; rote Umrahmung durch uns).

II. Der Beklagten wird weiter untersagt, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines Abonnementvertrags �ber die im Anschluss an eine Testphase entgeltpflichtige Bereitstellung von Analysen zum Zwecke der Beurteilung von Finanzanlagen (Investments) anzubieten, wie geschehen nach Anlage K 2, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht unmittelbar vor Abgabe von dessen Bestellerkl�rung hervorgehoben informiert �ber

  • die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung;

  • den Gesamtpreis des Abonnements;

  • die K�ndigungsmodalit�ten;

  • die Mindestdauer der Verpflichtung, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

III. Der Beklagten wird weiter untersagt, Bewertungen auf der Website der Beklagten (https://www.....de/) Verbrauchern zug�nglich zu machen, die angeblich Verbraucher im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen erstellt haben, ohne anzugeben, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die ver�ffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die von der Beklagten angebotenen Beratungsleistungen tats�chlich genutzt oder erworben haben, wie geschehen nach Anlage K 4.

IV. Der Beklagten wird f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, angedroht.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

11 Sie ist der Auffassung, ein Versto� gegen Verbraucherschutzvorschriften sei nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte ihre Website nunmehr umstrukturiert habe und auch die Anmeldeseite nun anders gestaltet sei.

12 Dem Verbraucher sei die Zahlungspflicht bei Vertragsabschluss vollkommen bewusst gewesen. Durch den Button „kostenlos testen“ sei man zu dem Button „Jetzt kostenlos testen“ gelangt. Dieser habe die Zahlungspflichtigkeit nach 30 Tagen rot hervorgehoben.

13 Durch Best�tigen dieses Buttons sei man auf das Anmeldeportal weitergeleitet worden. Das Ganze sei f�r den Verbraucher eine zusammenh�ngende Anmeldeseite, bei der ein ausreichender Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit gegeben gewesen sei. Wenn der Verbraucher seine Daten f�r sp�tere Bezahlvorg�nge angebe und best�tige, Mitglied werden zu wollen, sei ihm vollkommen klar, dass nach 3o Tagen eine Abbuchung erfolge. Bez�glich des Button-.Designs sei auch darauf hinzuweisen, dass „kaufen“ bzw. „bestellen“ hier fehl am Platze w�re und den Verbraucher mehr verwirren w�rde, als dass die Formulierung ihn aufkl�ren oder warnen w�rde. Mit der Wortwahl „Jetzt Mitglied werden“ verschleiere die Beklagte weder Informationen, noch werde der Verbraucher dadurch in eine „Abofalle“ gelockt.

14 Die n�tigen Informationen bez�glich des Abonnements seien auch in unmittelbarer N�he zu finden, wenn man den Gesamteindruck der angebotenen Dienstleistungen und ihrer Komplexit�t ber�cksichtige.

15 Was die Bewertungswiedergabe angehe, so erfolge die ausdr�cklich unter der fett hervorgehobenen �berschrift „zufriedene private Anleger bilden das Herzst�ck unseres Tuns“. Durch den einf�hrenden Text werde dem Verbraucher deutlich, dass tats�chlich eine Pr�fung stattgefunden habe, ob die dort aufgelisteten Personen eine Ware oder Dienstleistung benutzt bzw. erworben h�tten.

16 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 17.04.2023 Bezug genommen.

Gründe

17 Der Klage war in vollem Umfange stattzugeben, da die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che begr�ndet sind und der Kl�ger deshalb auch einen Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten hat.

18 Im Einzelnen gilt Folgendes:

19 1. Gem�� � 312 j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdr�cklich best�tigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung �ber eine Schaltfl�che, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erf�llt, wenn diese Schaltfl�che gut lesbar und mit nichts anderem als den W�rtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

20 Dies war bei dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden“, mit dem eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgel�st wurde, unstreitig nicht der Fall.

21 Dies hat zur Folge, dass dem Kl�ger diesbez�glich ein Unterlassungsanspruch aus �� 8, 3, 3 a UWG i.V. m. 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB, 5 a Abs. 2, Abs. 5 UWG zusteht.

22 Das Argument, „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ bringe nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung zum Ausdruck oder passe auf einen Abonnementvertrag nicht, �ndert hieran nichts. Der Beklagten st�nden zahlreiche Formulierungen zur Verf�gung, die die Zahlungspflichtigkeit auch im Rahmen eines Abonnements unmissverst�ndlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen, z. B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)“.

23 2. Gem�� � 312 j Abs. 2 BGB muss ein Verbrauchervertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr dann, wenn der Verbraucher durch den Vertrag zur Zahlung verpflichtet wird, der Unternehmer die Informationen gem�� Art. 246 a � 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verst�ndlich in hervorgehobener Weise zur Verf�gung stellen.

24 Nach der Gesetzesbegr�ndung (BT Drucksache 17/7 745 S. 10) sind die Voraussetzungen nach � 312 j Abs. 2 BGB nur dann erf�llt, wenn die Informationen und die Schaltfl�che bei �blicher Bildschirmaufl�sung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.

25 Auch dies war bei der Website der Beklagten unstreitig nicht der Fall mit der Folge, dass die Beklagte hierdurch gegen �� 3, 3 a UWG i.V. m. � 312 j Abs. 2 BGB verst��t und der dem Kl�ger hieraus deswegen ein Unterlassungsanspruch aus �� 8, 3, 3 a UWG zusteht.

26 3. Warum sich aus der �berschrift „zufriedene Privatanleger bilden das Herzst�ck unseres Tuns“ f�r den Verbraucher ergeben soll, „ob und wie“ die Beklagte sicherstellt, dass die ver�ffentlichten Bewertungen von echten Kunden der Beklagten stammen, erschlie�t sich der Kammer nicht.

27 Vielmehr fehlte dieser nach � 5 b Abs. 3 UWG erforderliche Hinweis auf der Website der Beklagten mit der Folge, dass dem Kl�ger auch diesbez�glich ein Unterlassungsanspruch aus �� 8, 3, 5 b Abs. 3 UWG zusteht.

28 4. Die Pflicht zur Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, nachdem die von dem Kl�ger ausgesprochene Abmahnung begr�ndet war.

29 Der Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des � 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

30 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

Die Formulierung "Jetzt Mitglied werden" auf einem Bestellbutton, mit dem eine Zahlungspflicht nach einem kostenlosen Probemonat ausgel�st wurde, erf�llt die Anforderungen des � 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Voraussetzungen nach � 312j Abs. 2 BGB sind nur dann erf�llt, wenn die Informationen und die Schaltfl�che bei �blicher Bildschirmaufl�sung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

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Verpflichtung bei Angeboten im Netz hinreichend auf die zahlungspflichtige Bestellung hinzuweisen

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