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3 U 965/23•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2023-10-24, 3 U 965/23
3 U 965/23Tribunal supérieur24 oct. 2023
Das volle Aussch�pfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begr�ndungsfristen ist in der Regel nicht dringlichkeitssch�dlich. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmef�llen kann eine Selbstwiderlegung durch verz�gertes Betreiben des Verfahrens auch bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen entfallen. Ein solcher Sonderfall kommt im Rahmen der Gesamtw�rdigung allenfalls in Betracht, wenn zum einen eine tats�chlich und rechtlich �u�erst einfache Fallgestaltung gegeben ist, bei der keinerlei weitere tats�chliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen sind, und wenn zum anderen der Verf�gungskl�ger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist.
Entscheidungsdatum: 2023-10-24
Aktenzeichen: 3 U 965/23
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung des Verf�gungskl�gers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31.03.2023, Az. 3 HK O 72/23, aufgehoben.
Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts Regensburg vom 18.01.2023, Az. 3 HK O 72/23, wird best�tigt.
Die Verf�gungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
A.
I.
1 Die Verf�gungsbeklagte besch�ftigt sich gewerblich u.a. mit der Vermittlung von Versicherungen. Eine f�r sie t�tige Mitarbeiterin ist Frau N. Der Verf�gungskl�ger ist selbstst�ndiger Versicherungsmakler. Zu den von ihm betreuten Kunden geh�rt Frau B., die im Jahr 2021 �ber einen Mitarbeiter der Verf�gungsbeklagten eine private Riesterrente bei der „V Versicherung“ abschloss. Im Oktober 2022 stellte Frau B. die Riesterrente auf Anraten des Verf�gungskl�gers beitragsfrei.
2 Mit E-Mail vom 18.10.2022 (Anlage ASt 6) widerrief Frau B. gegen�ber der Verf�gungsbeklagten eine etwaig von ihr erteilte Einwilligung zur Kontaktaufnahme. Den Eingang dieses Schreibens best�tigte die Verf�gungsbeklagte am selben Tag per E-Mail (Anlage ASt 7).
3 Die Mitarbeiterin bei der Verf�gungsbeklagten Frau N. rief Anfang November 2022 bei Frau B. an und wollte wegen des Themas der Beitragsfreistellung der Riesterrente einen Termin vereinbaren. Am 08.12.2022 erfolgte ein weiteres Telefonat zwischen Frau N. und Frau B.
4 Wegen dieses Sachverhaltes mahnte der Verf�gungskl�ger die Verf�gungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2023 (vgl. Anlage ASt 10) ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf.
5 Die Verf�gungsbeklagte lie� diese Anspr�che mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2023 (Anlage ASt 11) zur�ckweisen. Darin f�hrten deren Prozessbevollm�chtigte u.a. aus:
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die T. AG anwaltlich vertreten. […] Im �brigen sind wir zustellungsbevollm�chtigt.
II.
6 Das Landgericht Regensburg erlie� am 18.01.2023 die nachfolgende einstweilige Verf�gung:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im gesch�ftlichen Verkehr Verbraucher ohne deren vorheriges Einverst�ndnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen – wenn dies geschieht, wie im November 2022 und am 08. Dezember 2022 mit den Telefonanrufen bei Frau B.
7 Diese Beschlussverf�gung stellte der Verf�gungskl�ger an die Verf�gungsbeklagte, aber nicht an deren Prozessbevollm�chtigte zu.
8 Nach Widerspruchseinlegung durch die Verf�gungsbeklagte hob das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 31.03.2023 die Beschlussverf�gung vom 18.01.2023 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 17.01.2023 zur�ck. Zur Begr�ndung f�hrte es aus, dass der Verf�gungsbeschluss nicht innerhalb der Vollziehungsfrist ordnungsgem�� zugestellt worden sei.
9 Gegen dieses Urteil wendet sich der Verf�gungskl�ger mit seiner Berufung. Er beantragt,
die einstweilige Verf�gung des Landgerichts Regensburg vom 17.01.2023 unter Zur�ckweisung des Widerspruchs der Verf�gungsbeklagten zu best�tigen.
Hilfsweise beantragt er,
die einstweilige Verf�gung neu zu erlassen.
10 Zur Begr�ndung f�hrt er aus, dass eine Zustellung an die jetzigen Verfahrensbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten lediglich dann veranlasst gewesen sei, wenn diese nach � 172 ZPO bereits zum damaligen Zeitpunkt f�r das Verf�gungsverfahren bestellt gewesen w�ren und der Verf�gungskl�ger hiervon hinreichend sichere Kenntnis gehabt h�tte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Auch habe sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2023 (Anlage ASt 11) der Bezugspunkt der Zustellungsbevollm�chtigung nicht hinreichend ergeben.
11 Die Verf�gungsbeklagte beantragt die Zur�ckweisung der Berufung. Zur Begr�ndung f�hrt sie u.a. aus, dass ca. 30 verschiedene Angelegenheiten in Form von Hauptsacheklagen, einstweiligen Verf�gungsverfahren und zahlreichen au�ergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Verf�gungsbeklagten und einer Vielzahl von Mandanten der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers existieren w�rden, in denen die Verf�gungsbeklagte ausnahmslos durch die Kanzlei der hiesigen Prozessbevollm�chtigten vertreten worden sei. Au�erdem fehle es am Verf�gungsgrund.
III.
12 In der Terminsladung erteilte der Senat die nachfolgenden Hinweise:
Dem Verf�gungskl�ger wird aufgegeben, dem Senat mitzuteilen, wann er Kenntnis von den Anrufen vom Anfang November 2022 und am 08.12.2022 erhielt.
Der Senat schlie�t sich der Rechtsprechung an, wonach grunds�tzlich in dem Umstand, dass ein Anwalt eine Partei im vorgerichtlichen Abmahnverfahren vertritt, nicht automatisch eine Bestellung f�r ein nachfolgendes Gerichtsverfahren liegt, auch wenn vorprozessual mitgeteilt wurde, dem Anwalt sei Zustellungsvollmacht erteilt. Dar�ber hinaus k�nnen – wenn sich ein Prozessvertreter (nur) f�r das Hauptsacheverfahren angezeigt hat – im Regelfall Zustellungen im Verf�gungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden. Daraus folgt im Streitfall, dass die Ausf�hrungen der Verf�gungsbeklagten im anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2023, die als Reaktion auf die vorgerichtliche Abmahnung vom 05.01.2023 erfolgten, f�r eine nach � 172 ZPO zwingende Zustellung der Beschlussverf�gung an die Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten nur dann ausreichen, wenn in vorangegangenen Verfahren zwischen der Verf�gungsbeklagten und Mandanten der Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungskl�gers im Anschluss an ein Anwaltsschreiben, welches dem vom 09.01.2023 entspricht, eine Prozessvertretung im Verf�gungsverfahren durch die Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten erfolgte. Dazu fehlt derzeit substantiierter Vortrag.
13 Der Verf�gungskl�ger teilte daraufhin mit, dass er am 21.12. oder 22.12.2022 von den beiden Telefonanrufen Kenntnis erlangt habe. Am 23.12.2022 habe Frau B. dann die Belege (Anlagen ASt 6, 7, 9 sowie den in ihrer eidesstattlichen Versicherung wiedergegebenen Screenshot des Telefonanrufs) �bersandt. Dar�ber hinaus f�hrte er aus, dass es sich bei dem Streitfall um den ersten Aktivprozess handele, den er �ber seine Prozessbevollm�chtigten gegen die hiesige Verf�gungsbeklagte eingeleitet habe. Alle vorangehenden Gerichtsverfahren – darunter nur zwei Verf�gungsverfahren – seien hingegen von der Verf�gungsbeklagten eingeleitet worden.
14 Die Verf�gungsbeklagte f�hrte aus, dass s�mtliche Angelegenheiten, in denen die Verf�gungskl�gervertreter ehemalige Mitarbeiter der Verf�gungsbeklagten vertreten w�rden, von der Kanzlei des Unterzeichners f�r die Verf�gungsbeklagte vertreten worden seien, ebenso wie umgekehrt die Kanzlei des Verf�gungskl�gers die Mitarbeiter in allen Angelegenheiten gegen�ber der Verf�gungsbeklagten vertreten habe. Dar�ber hinaus sei die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch das Aussch�pfen der Berufungsbegr�ndungsfrist eingetreten.
B.
15 Die zul�ssige Berufung des Verf�gungskl�gers hat in der Sache vollumf�nglich Erfolg, weshalb die einstweilige Verf�gung des Landgerichts Regensburg vom 18.01.2023, Az. 3 HK O 72/23, zu best�tigen war.
I.
16 Der Verf�gungsanspruch des Verf�gungskl�gers ergibt sich aus � 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
17 1. Ein Werbeanruf gegen�ber einem Verbraucher ist bei den unstreitig im November 2022 und am 08.12.2022 erfolgten Anrufen jeweils zu bejahen. Dazu gen�gt es, wenn im Rahmen eines bestehenden Vertragsverh�ltnisses die Fortsetzung oder Erweiterung der Vertragsbeziehung (vgl. BGH GRUR 1995, 220 – Telefonwerbung V; OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 74 (75)) angestrebt wird; ferner, wenn ein Kunde abgeworben oder ein abgesprungener Kunde zur Wiederaufnahme der Gesch�ftsbeziehung bestimmt werden soll (und sei es auch nur durch Befragen nach den Gr�nden seines Wechsels; vgl. BGH GRUR 1994, 380 (382) – Lexikothek) oder ein Kunde von der Aus�bung eines Vertragsaufl�sungsrechts (Widerruf, R�cktritt, K�ndigung, Anfechtung) abgehalten oder abgebracht werden soll (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 41. Aufl. 2023, UWG � 7 Rn. 151).
18 2. Die Verf�gungsbeklagte bleibt bei beiden Anrufen glaubhaftmachungsbelastet f�r das Vorliegen einer ausdr�cklichen Einwilligung.
19 Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegen einer Einwilligung tr�gt der Werbende (BGH GRUR 2004, 517 (519) – E-Mail-Werbung I; BGH WRP 2013, 1579 Rn. 24 – Empfehlungs-E-Mail), im vorliegenden Fall somit die Verf�gungsbeklagte. Wer mit einem Telefonanruf gegen�ber einem Verbraucher wirbt, hat nach � 7a UWG ab dem 01.10.2021 sogar dessen vorherige ausdr�ckliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und gem�� � 7a Abs. 2 S. 1 UWG aufzubewahren.
20 Hinsichtlich des Anrufs Anfang November 2022 behauptet die Verf�gungsbeklagte eine Einwilligung nicht. Vielmehr ist unstreitig, dass Frau B. gegen�ber der Verf�gungsbeklagten – nachdem sie die Riesterrente im Oktober 2022 beitragsfrei stellte – am 18.10.2022 per E-Mail (Anlage ASt 6) eine etwaig von ihr erteilte Einwilligung zur Kontaktaufnahme widerrief, was der Verf�gungsbeklagten auch zuging (Anlage ASt 7). Auf die Anfrage der Verf�gungsbeklagten vom 31.10.2022 zur Vereinbarung eines Termins (Anlage AG 1) reagierte Frau B. nicht.
21 In Bezug auf den zweiten Anruf vom 08.12.2022 steht eine Einwilligung von Frau B. zwischen den Parteien im Streit. W�hrend die Verf�gungsbeklagte durch eidesstattliche Versicherung von Frau N. (Anlage AG 3) glaubhaft machte, dass Frau B. beim ersten Anruf im November ihr mitgeteilt habe, dass sie sich im Augenblick des Telefonats in der Arbeit befinde und deshalb um einen weiteren Anruf „in den n�chsten Tagen“ bat, machte der Verf�gungskl�ger durch eidesstattliche Versicherung von Frau B. (Anlage ASt 8) glaubhaft, dass ein derartiger Wunsch von ihr nicht ge�u�ert worden sei. Vielmehr habe sie in diesem Telefonat mitgeteilt, dass sie – wie beim letzten Telefonat bereits erw�hnt – kein Interesse an einem Termin habe und jetzt nur ran gegangen sei, um nochmal klar zu kommunizieren, dass die Verf�gungsbeklagte aufh�ren solle, sie zu kontaktieren. Aufgrund der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen bleibt die Verf�gungskl�gerin f�r eine Einwilligung glaubhaftmachungsbelastet, zumal eine hinreichende Dokumentation i.S.v. � 7a UWG von ihr nicht behauptet wird.
II.
22 Es besteht auch ein Verf�gungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt.
23 1. Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Verf�gungskl�ger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn er l�ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto� und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl�ssig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem der Verf�gungsklagepartei die ma�geblichen Tatsachen bekannt geworden sind (OLG N�rnberg, GRUR-RR 2019, 131, Rn. 46 – Schnupfenmittel; OLG N�rnberg WRP 2021, 944 Rn. 38).
24 2. Im vorliegenden Fall ist die Vermutung der Dringlichkeit nicht durch z�gerliche Antragstellung (selbst) widerlegt. Der Verf�gungskl�ger f�hrte auf den gerichtlichen Hinweis in der Terminsladung aus, dass er von den beiden Telefonanrufen vom November 2022 und 08.12.2022 am 21.12. oder 22.12. Kenntnis erlangt habe und dass am 23.12. Frau B. dann die Belege (Anlagen ASt 6, 7, 9 sowie den in ihrer eidesstattlichen Versicherung wiedergegebenen Screenshot des Telefonanrufs) �bersandt habe. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 17.01.2023 datiert, erfolgte die Antragstellung innerhalb der Monatsfrist.
25 Dass die Verf�gungsbeklagte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung bestreitet, f�hrt zu keiner anderen Beurteilung. Grunds�tzlich ist es Sache der Verf�gungsbeklagten, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen, also eine fr�here Kenntnis auf Seiten des Verf�gungskl�gers darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG Hamburg, MDR 2002, 1026, juris-Rn. 26). Nur wenn objektive, darauf hindeutende Umst�nde vorliegen, dass der Verletzte bereits vor mehr als einem Monat vor Einleitung des Verf�gungsverfahrens Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt hat, obliegt es ihm, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass dies nicht zutrifft (OLG M�nchen, GRUR 1994, 670 [Leitsatz], MDR 1993, 688, juris-Rn. 5). Derartige objektive Umst�nde sind im vorliegenden Fall weder von der Verf�gungsbeklagten dargetan noch ersichtlich. Zwar erfolgten die streitgegenst�ndlichen Telefonanrufe bereits im November 2022 und 08.12.2022. Es ist jedoch keineswegs unplausibel, dass die Kundin des Verf�gungskl�gers, Frau S. B., diesen anl�sslich eines Kundengespr�chs erst am 21.12. oder 22.12.2022 �ber die Anrufe informierte. Dieses Datum passt auch in den vom Verf�gungskl�ger geschilderten weiteren zeitlichen Ablauf (�bersendung der Belege durch Frau B. am 23.12.2022, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Frau B. am 28.12.2022).
26 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von Frau N. vom 16.03.2023 veranlasst, in welcher Frau N. ausf�hrte,
„dass Frau B. mir erkl�rte, dass sie sich unterdessen mit ihrem Berater besprochen h�tte, der ihr gesagt habe, dass sie den Riestervertrag beitragsfrei gestellt lassen solle und dass sie sich auf kein Gespr�ch einlassen solle.“
27 Zum einen best�tigt Frau B. eine derartige �u�erung in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht. Zum anderen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung nicht, ob Frau B. mit Berater den Verf�gungskl�ger meinte. Schlie�lich kann den Ausf�hrungen nicht entnommen werden, ob Frau B. ihren Berater auch �ber die unzul�ssigen Telefonanrufe informierte.
28 3. Das Aussch�pfen der zur Einlegung und Begr�ndung der Berufung gesetzlich vorgesehenen Fristen (� 517, � 520 Abs. 2 ZPO) ist im vorliegenden Fall nicht dringlichkeitssch�dlich.
29 Zwar haben die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begr�ndungsfristen mit der Dringlichkeit an sich nichts zu tun (Teplitzky, WRP 2013, 1414 Rn. 10 ff.). Die Funktion der Rechtsmittelfristen ist es, in Zivilverfahren einen f�r beide Parteien verl�sslichen zeitlichen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen ein Rechtsmittel zul�ssig ist. Diese Funktion wird vom Ergebnis der Dringlichkeitspr�fung nicht ber�hrt, da das Rechtsmittel auch dann zul�ssig bleibt, wenn der Verf�gungsgrund verneint wird.
30 Dennoch schlie�t sich der Senat der im Wettbewerbsrecht weit �berwiegend vertretenen Auffassung an, wonach das volle Aussch�pfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begr�ndungsfristen in der Regel nicht dringlichkeitssch�dlich ist (M�KoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG � 12 Rn. 89; K�hler/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 12 Rn. 2.16; OLG Bremen, GRUR-RR 2015, 345 – rent a rentner; OLG M�nchen, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77 – Verkaufsaktion f�r Brillenfassungen; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 27 Rn. 36 – HSA FREI). Die Aussch�pfung der Berufungsbegr�ndungsfrist ist den Berufungsf�hrern gesetzlich zugestanden; im Hinblick auf die L�nge dieser Fristen differenziert das Gesetz – was man rechtspolitisch kritisieren k�nnen mag – nicht zwischen Hauptsache- und Eilverfahren. Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, dass er die Zeit von insgesamt 2 Monaten f�r ausreichend, aber auch erforderlich h�lt, um das Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begr�nden, was sich mittelbar auch auf die Frage der Dringlichkeitssch�dlichkeit auswirkt. Solange die Partei nur die ihr gesetzlich einger�umten Fristen wahrnimmt, d�rfen aus dem damit in Zusammenhang stehenden (zul�ssigen) prozessualen Verhalten auch aus Rechtssicherheitsgr�nden grunds�tzlich keine R�ckschl�sse f�r die Frage gezogen werden, wie eilig es ihr damit ist, ihr Ziel im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.
31 Entgegen der Argumentation des Vertreters der Verf�gungsbeklagten in der m�ndlichen Verhandlung liegt darin auch kein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Senats, dass die Beantragung und Ausnutzung einer Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist regelm��ig dringlichkeitssch�dlich ist. Eine Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist setzt nach ��520 Abs. 2 S. 3 ZPO besondere Umst�nde voraus, insbesondere das Fehlen einer Verz�gerung oder erhebliche Gr�nde. Die Verl�ngerung stellt damit nach der Gesetzessystematik einen begr�ndungsbed�rftigen Ausnahmefall dar. Es gilt in diesem Fall daher nicht mehr die Wertung des Gesetzgebers, dass die in prozessualer Hinsicht zur Berufungsbegr�ndung zur Verf�gung stehende Frist auch im Hinblick auf die Dringlichkeit in der Regel als unbedenklich angesehen werden kann.
32 Lediglich in eng begrenzten Ausnahmef�llen kann eine Selbstwiderlegung durch verz�gertes Betreiben des Verfahrens auch bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen entfallen. Ein solcher Sonderfall kommt im Rahmen der Gesamtw�rdigung allenfalls in Betracht, wenn zum einen eine tats�chlich und rechtlich �u�erst einfache Fallgestaltung gegeben ist, bei der keinerlei weitere tats�chliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen sind, und wenn zum anderen der Verf�gungskl�ger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist. Vorliegend handelt es sich weder um eine �u�erst einfache Fallgestaltung, da das Landgericht die erlassene einstweilige Verf�gung wegen des Nichteinhaltens der Vollziehungsfrist aufhob, noch sind weitere Aspekte dargetan oder ersichtlich, die demonstrieren w�rden, dass der Verf�gungskl�ger das Verfahren in der Berufungsinstanz nicht mit der gebotenen Z�gigkeit betreibt. Insbesondere musste sich die Verf�gungskl�gerin nach dem die Verf�gung aufhebenden Ersturteil erstmals mit den tats�chlichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrung der Vollziehungsfrist befassen.
III.
33 Die Beschlussverf�gung wurde innerhalb der Vollziehungsfrist des � 929 Abs. 2 ZPO ordnungsgem�� zugestellt.
34 1. Nach � 929 Abs. 2, � 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verf�gung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Arrestbefehl/das Verf�gungsurteil verk�ndet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Bei einer Anordnung durch Beschluss wird diese Frist mit dessen Amtszustellung an den Gl�ubiger (vgl. � 329 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO) in Gang gesetzt. In dem Falle, dass der Antragsgegner bereits einen Prozessbevollm�chtigten bestellt hatte, kann wirksam nur an diesen zugestellt werden (� 191, � 172 Abs. 1 ZPO).
35 Grunds�tzlich liegt in dem Umstand, dass ein Anwalt eine Partei im vorgerichtlichen Abmahnverfahren vertritt, nicht automatisch eine Bestellung f�r ein nachfolgendes Gerichtsverfahren, auch wenn vorprozessual mitgeteilt wurde, dem Anwalt sei Zustellungsvollmacht erteilt (OLG D�sseldorf, GRUR 2005, 102 – Elektronischer Haartrockner; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 355 – Stadtkartenausschnitt). Dar�ber hinaus ist zu ber�cksichtigen, dass dann, wenn sich ein Prozessvertreter (nur) f�r das Hauptsacheverfahren angezeigt hat, im Regelfall Zustellungen im Verf�gungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden k�nnen (OLG N�rnberg, NJOZ 2002, 1175).
36 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs gen�gt die nicht n�her spezifizierte Mitteilung im anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2023 nicht, damit wirksam nur an den Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten zugestellt werden konnte. Das Schreiben erfolgte in Reaktion auf die vorgerichtliche Abmahnung, darin wurde lediglich die (au�ergerichtliche) anwaltliche Vertretung der Verf�gungsbeklagten und die (allgemeine) Zustellungsbevollm�chtigung angezeigt.
37 Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen des pauschalen Vortrags der Verf�gungsbeklagten veranlasst, wonach eine Vielzahl von Parallelverfahren zwischen den Parteien best�nde, bei denen die Verf�gungsbeklagte immer von den hiesigen Prozessbevollm�chtigten au�ergerichtlich und gerichtlich vertreten worden sei. Denn der Verf�gungskl�ger tr�gt unwidersprochen vor, dass es sich bei dem Streitfall um den ersten Aktivprozess handele, den er �ber seine Prozessbevollm�chtigten gegen die hiesige Verf�gungsbeklagte eingeleitet habe. Alle vorangehenden Gerichtsverfahren – darunter lediglich zwei Verf�gungsverfahren – seien hingegen von der Verf�gungsbeklagten eingeleitet worden. Eine tats�chliche �bung, wonach bei einer Anzeige der Bevollm�chtigung in einem anwaltlichen Schreiben, die als Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung erfolgte, auch eine Prozessvertretung im gerichtlichen Verfahren einschlie�lich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umfasst ist, konnte damit nicht entstehen.
C.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
39 Eines Ausspruchs �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit bedarf es wegen � 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.
40 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte in Anwendung von � 3 ZPO, �� 47, 48, 51 Abs. 2 GKG.
Das volle Aussch�pfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begr�ndungsfristen ist in der Regel nicht dringlichkeitssch�dlich. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmef�llen kann eine Selbstwiderlegung durch verz�gertes Betreiben des Verfahrens auch bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen entfallen. Ein solcher Sonderfall kommt im Rahmen der Gesamtw�rdigung allenfalls in Betracht, wenn zum einen eine tats�chlich und rechtlich �u�erst einfache Fallgestaltung gegeben ist, bei der keinerlei weitere tats�chliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen sind, und wenn zum anderen der Verf�gungskl�ger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist.
Dringlichkeitsverlust bei Aussch�pfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und begr�ndungsfrist
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