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21 O 1890/22•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-04-19, 21 O 1890/22
21 O 1890/22Tribunal cantonal19 avr. 2023
Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers.
Entscheidungsdatum: 2023-04-19
Aktenzeichen: 21 O 1890/22
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagten werden verurteilt,
a) mobile Endger�te mit einer Vorrichtung zum Sch�tzen einer Tonalit�t eines Schallsignals in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Vorrichtungen jeweils umfassen:
einen Berechner zum Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals durch Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;
einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;
einen Berechner zum Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und
einen Berechner zum Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt;
(Anspruch 19 i.d.F. des Nichtigkeitsurteils vom 6.12.2021, unmittelbare Patentverletzung)
b) mobile Endger�te,
welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals durchzuf�hren,
Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 2 162 880 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
wobei das Verfahren umfasst:
Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals durch Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;
Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;
Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und
Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt;
(Anspruch 1 i.d.F. des Nichtigkeitsurteils vom 6.12.202l, mittelbare Patentverletzung).
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar wie folgt: Ziffern I.1., I.4. und II. einheitlich in H�he von 750.000,00 €, Ziffern I.2. und I.3. einheitlich in H�he von 50.000,00 €, Ziffer IV. in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents 2 162 880 B1 (Anlage WKS1, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 19 und mittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents in Anspruch.
2 Das Klagepatent wurde am 20.06.2008 angemeldet. Die Ver�ffentlichung der Anmeldung fand am 17.03.2010 statt. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 24.12.2014. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilt.
3 Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in dem Verfahren 4 Ni 10/21 zwischen der hiesigen Kl�gerin als Nichtigkeitsbeklagten und einer dritten Partei als Nichtigkeitskl�gerin mit Urteil vom 06.12.2021 mit Wirkung f�r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschr�nkt aufrechterhalten (Anlage WKS 4). Die Nichtigkeitskl�gerin hat gegen das Urteil WKS4 Berufung eingelegt. Die Kl�gerin macht die vorgenannten Anspr�che in der durch das Patentgericht eingeschr�nkten Fassung geltend.
4 In der durch das Bundespatentgericht eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents in der ma�geblichen englischen Fassung wie folgt (Einschr�nkungen unterstrichen):
A method for estimating a tonality of a sound signal, the method comprising:
calculating a current residual spectrum of the sound signal by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame;
detecting peaks in the current residual spectrum;
calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being indicative of a tonality on the sound signal.
5 Patentanspruch 19 des Klagepatents lautet in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache in der durch das Bundespatentgericht einschr�nkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt (Einschr�nkungen unterstrichen):
A device for estimating a tonality of a sound signal, the device comprising:
a calculator for calculating a current residual spectrum of the sound signal by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame;
a detector for detecting peaks in the current residual spectrum;
a calculator for calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and a calculator for calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being indicative of a tonality in the sound signal.
6 Die Beklagte zu 1) vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland die von ihr hergestellten Mobiltelefone, u.a. �ber die deutschsprachige Website Die Beklagte zu 2) unterst�tzt die Beklagte zu 1) bei der Vertriebst�tigkeit im Inland.
7 Diese Mobiltelefone implementieren einen Codierer f�r den Codec for Enhanced Voice Services („EVS-Coder“). Mobile Endger�te, die einen EVS-Coder implementieren, m�ssen das Verfahren der ETSI-Spezifikation Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (GPP TS 26.445) umsetzen (kurz „EVS-Standard“). Der LTE-Standard bezieht sich seit dem Release 12 auf den EVS Standard. Die Vorgaben des EVS-Standards sind seitdem hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Funktionalit�t in den Folge-Releases (13, 14 und 15) unver�ndert geblieben. Die Netzbetreiber Vodafone, O2und Telekom erm�glichen die Sprachcodierung mittels EVS in Deutschland bei Wi-Fi Calling (Mobiltelefonie �ber ein WLAN-Netzwerk) und bei Voice over LTE /VoLTE.
8 Vorgaben f�r den EVS-Codec im 4G LTE Advanced Pro-Standard sind in der 3GPP TS�26. 445 Version 14. 2. 0 Release 14 festgelegt. Die hier relevanten Passagen des Abschnitts�5.1.11.2.5 („Tonal stability“) des EVS-Standards umfassen normativ verbindliche Vorgaben und sind auszugsweise in der Anlage WKS7 enthalten. Sie werden in den Entscheidungsgr�nden auszugsweise wiedergegeben.
9 Die Kl�gerin meint, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagepatent in Anspruch 1 unmittelbar und in Anspruch 19 mittelbar verletzten. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei.
10 Die Kl�gerin stellt zuletzt im Wesentlichen die Klageantr�ge wie tenoriert (Terminsprotokoll vom 20.01.2023, Bl. 540 d. A.), zus�tzlich dazu als Hilfsantr�ge zu verstehende „insbesondere“-Antr�ge bezogen auf die Unteranspr�che 2, 5, 20 und 21 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils vom 06.12.2021. Die Hilfsantr�ge sind hier nicht wiedergegeben.
11 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung,
hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts �ber die am 19.08.2022 von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage, und bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Patentgerichts in der Sache 4 Ni 10/21 (WKS4);
�u�erst hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, gem�� � 712 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb�rgschaft) oder Hinterlegung ohne R�cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl�gerin abzuwenden.
12 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
13 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) vom 19.08.2022 (Anlagekonvolut VP 2) auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu.
14 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 19.01.2023 (Bl. 536/538 d. A.) und vom 20.01.2023 (Bl. 539/541 d. A.) ebenso wie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
15 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
A.
16 Die Klage ist zul�ssig.
17 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu).
18 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
19 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen begr�ndet (II. und III.).
20 I. Das Klagepatent betrifft die Schallaktivit�tserkennung, Sch�tzung von Hintergrundrauschen und die Schallsignalklassifizierung, wobei Schall („sound“) in diesem Zusammenhang als ein n�tzliches Signal verstanden wird. Die Erfindung bezieht sich auch auf eine entsprechende Vorrichtung zu Schallaktivit�tserkennung, Sch�tzung von Hintergrundrauschen und Schallsignalklassifizierung, [0001].
21 Es befasst sich insbesondere mit der effizienten Codierung von Schallsignalen. Zu der Umwandlung eines analogen Schallsignals in ein digitales Signal erl�utert [0004], dass ein Encoder („sound encoder“) ein Schallsignal (Sprache oder Audio) in einen digitalen Bitstrom umwandle. Der Bitstrom k�nne �ber einen Kommunikationskanal �bertragen oder auf mithin abgetastet [d.h. in ein zeitdiskretes Signal �berf�hrt, „sampled“] und quantisiert [d.h. in ein wertdiskretes Signal umgeformt, „quantised“], �blicherweise mit 16 Bits pro Sample. Aufgabe des Codierers sei es dabei, Abtastwerte mit einer geringeren Anzahl von Bits zu repr�sentieren, dabei aber gleichzeitig eine subjektiv gute Schallqualit�t aufrechtzuerhalten. Der Decoder verarbeite den �bertragenen oder abgespeicherten Bitstrom und wandle ihn in ein [analoges] Schallsignal zur�ck, [0004].
22 Die Klagepatentschrift erl�utert in [0002] u.a., dass die patentgem��e Vorrichtung zur Schallsignalklassifizierung benutzt werde, um zwischen verschiedenen Sprachsignalklassen und Musik zu differenzieren, um eine effizientere Encodierung von Schallsignalen zu erm�glichen. Die Tonalit�tssch�tzung werde benutzt, um die Leistung der Schallaktivit�tserkennung bei Musiksignalen zu verbessern, und um besser zwischen stimmlosen T�nen („unvoiced sounds“) und Musik unterscheiden zu k�nnen. Zum Beispiel k�nne die Tonalit�tssch�tzung in einem super-Weitband-Codec genutzt werden, um das Codiermodell zu bestimmen, um das Signal oberhalb von 7 kHz zu codieren, [0002].
23 Die Codierungstechnik CELP (Code-Excited Linear Prediction) sei eine der besten bekannten Techniken, um einen guten Kompromiss zwischen subjektiver Qualit�t und Bitrate zu erzielen, [0005]. Die Klagepatentschrift beschreibt die CELP-Technik in [0005] n�her.
24 Die quellengesteuerte bitratenvariable Sprachcodierung (VBR, source-controlled variable bit rate) erh�he die Systemkapazit�t signifikant. In Abh�ngigkeit von der Art des Eingangssignals (stimmhaft, stimmlos, �bergang, Hintergrundrauschen), nutze der Codec ein Signalklassifizierungsmodul und f�r jeden Sprachrahmen das zugeh�rige optimierte Codierermodell. F�r jede Klasse k�nnten des Weiteren unterschiedliche Bitraten genutzt werden. Die bei VBR verwendeten Techniken Spracherkennungsdetektion (VAD, Voice Activity Detection), diskontinuierliche �bertragung (DTX, Discontinuous Transmission) und Komfortrauscherzeugung (CNG, Comfort Noise Generation) reduzierten die durchschnittliche Bitrate deutlich, [0006].
25 2. Die Klagepatentschrift kritisiert an dem im Stand der Technik bekannten, mit Sprachsignalen gut funktionierenden VAD-Algorithmus, dass er Probleme bereiten k�nne, wenn Musikabschnitte des Schallsignals versehentlich als stimmlose Signale oder als stabiles Hintergrundrauschen klassifiziert w�rden, [0006].
26 3. Die Klagepatentschrift beschreibt es vor diesem Hintergrund in [0006] als vorteilhaft, den VAD-Algorithmus so zu erweitern, dass er Musiksignale besser von anderen Signalen unterscheiden k�nne. Das Klagepatent bezeichnet diese Erweiterung als Schallsignalerkennungsalgorithmus (SAD, sound activity detection), wobei Schall („sound“) sowohl Sprache als auch Musik oder jedes andere n�tzliche Signal umfasse. Des Weiteren solle eine Methode f�r eine Tonalit�tserkennung beschrieben werden, die genutzt werden k�nne, um die Leistung des SAD Algorithmus hinsichtlich Musiksignalen zu verbessern.
27 Aus dieser subjektiven Aufgabenstellung l�sst sich die objektive Aufgabe ableiten, den VAD-Algorithmus zu verbessern.
28 4. Gel�st werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabh�ngigen Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 19.
29 Anspruch 1 gliedert die Kammer in �bereinstimmung mit dem Patentgericht wie folgt:
„1.1 Verfahren zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals, wobei das Verfahren umfasst:
1.2 Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals;
2.2.3 durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;
1.3 Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;
1.4 Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und
1.5 Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt.“
30 Anspruch 19 gliedert die Kammer in �bereinstimmung mit dem Patentgericht wie folgt:
„19.1 Vorrichtung zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals, wobei die Vorrichtung umfasst:
19.2 Vorrichtung zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals, wobei die Vorrichtung umfasst:
19.3 einen Berechner zum Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals;
20.2.3 durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;
19.4 einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;
19.5 einen Berechner zum Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und
19.6 einen Berechner zum Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt.
31 5. Figur 3 des Klagepatents zeigt das Prinzip der Berechnung der Spektrumsuntergrenze und das Residualspektrum anhand eines Ausf�hrungsbeispiels (mit Kolorierungen und Anmerkungen durch das Patentgericht wiedergegeben, WKS4 S. 18):
32 Gezeigt sind das origin�re Energiespektrum, dessen Spektrumsuntergrenze, und das Residualspektrum. Anspruchsgem�� wird das Residualspektrum aus dem Energiespektrum berechnet (Merkmal 1.2), indem vom Spektrum des Schallsignals eine Spektrumsuntergrenze subtrahiert wird (Merkmal 2.2.3). Im aktuellen Residualspektrum werden nach Merkmal 1.3 Spitzen erkannt, f�r die nach Merkmal 1.4 jeweils Korrelationskarten berechnet werden. Basierend auf der berechneten Korrelationskarte wird nach Merkmal 1.5 eine LangzeitKorrelationskarte berechnet, die eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt.
33 Die Berechnung einer Korrelationskarte f�r einen aktuellen Frame ist in Figur 4 gezeigt (mit Anmerkungen und Kolorierungen durch das Patentgericht wiedergegeben, WKS4 S. 20):
34 Die nachfolgend eingeblendete Abbildung der Klagepatentschrift (Figur 5) ist ein Beispiel eines funktionellen Blockdiagramms eines Signalklassifizierungsalgorithmusses, [0014]. Die Figur zeigt die Einbettung des Verfahrens zum Sch�tzen der Tonalit�t in den Prozess der Signalklassifizierung bei der Unterscheidung zwischen stimmloser Sprache und Musik (mit Kommentierungen durch das Patentgericht, WKS4, S. 14):
35 6. Folgende Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.
36 a) „Tonalit�t“ im Sinne der Merkmale 1.1, 1.5 und 19.1, 19.5 versteht die Fachperson (nach der Definition des Patentgerichts, der die Kammer sich mit den Parteien anschlie�t), eine Person mit einem universit�ren Abschluss (Master oder Diplom) eines Ingenieurstudiums der Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik sowie mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audiocodierung unter Ber�cksichtigung von Sprache und Musik in Schallsignalen als Ausdruck der Dauer einzelner T�ne (ebenso Patentgericht, WKS4, S. 20). Die Fachperson erkennt den Begriff „Tonalit�t“ als Synonym des Begriffs „tonale Stabilit�t“, auch bei Betrachtung mehrerer aufeinanderfolgender Frames.
37 Zu diesem Verst�ndnis wird die Fachperson durch die Gesamtheit der Offenbarung der Patentschrift gef�hrt (unter aa)). Die Formulierung des Unteranspruchs 13 steht diesem Verst�ndnis nicht entgegen (unter bb)), ebenso wenig das allgemeine Fachverst�ndnis des Begriffs (unter cc)). Die in der Beschreibung erl�uterten Ausf�hrungsbeispiele sprechen f�r dieses Verst�ndnis und sind beide anspruchsgem�� (unter dd)).
38 aa) Nach Lekt�re der Klagepatentschrift wird die Fachperson dem Begriff „Tonalit�t“ im Sinne der Merkmale 1.1, 1.5, 19.1, 19.5 das oben genannte Verst�ndnis beimessen.
39 (1) Ausgangspunkt f�r das richtige Verst�ndnis des Schutzbereichs eines Patents sind die Anspr�che des Patents, Art. 69 Abs. 1 EP�. Zur Bestimmung des Schutzbereichs bed�rfen Patentanspr�che der Auslegung. Patentschriften bilden dabei grunds�tzlich ihr eigenes Lexikon (vgl. zu letzterem BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; z.B. BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 22 m.w.N. – Kreuzgest�nge). Ma�geblich ist, wie die Fachperson einen Begriff im Kontext der geltend gemachten Anspr�che nach Lekt�re der Klagepatentschrift versteht.
40 (2) Die Fachperson erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents die „Tonalit�t“ genutzt werden soll, um besser zwischen Sprache und Musik unterscheiden zu k�nnen, und aufbauend hierauf eine bessere Codierung zu erzielen. Daher versteht sie, dass Gegenstand der Tonalit�t die Dauer oder Stabilit�t einzelner T�ne ist. Die Fachperson erkennt „Tonalit�t“ entgegen der Auffassung der Beklagtenseite somit als Synonym des Begriffs „tonale Stabilit�t“.
41 (a) Zu diesem Verst�ndnis wird sie durch die Gesamtoffenbarung der Klagepatentschrift gef�hrt.
42 [0002] erl�utert, dass die Tonalit�tssch�tzung verwendet werde, um die Leistung der Schallaktivit�tserkennung hinsichtlich Musiksignalen zu verbessern, und um besser zwischen stimmlosen Ger�uschen und Musik unterscheiden zu k�nnen. Beschreibungsstelle [0006] aE nimmt hierauf ebenfalls Bezug. Die Tonalit�tssch�tzung k�nne beispielsweise in einem superWeitband Codec eingesetzt werden. [0085] erl�utert, dass f�r die Berechnung des Parameters der „tonalen Stabilit�t“ (einem der Parameter, die bei der Entdeckung von Musik verwendet werden) ein „Tonalit�tssch�tzer“ eingesetzt werden k�nne. Das zeigt, dass die Klagepatentschrift die Begriffe Tonalit�t und tonale Stabilit�t austauschbar verwendet. In der �berschrift vor [0149] ff. wird ebenfalls der Begriff der „Tonalit�t“ verwendet. In [0149] wird hierzu erl�utert, dass es um Schallsignale mit tonaler Struktur gehe, und dass es das Ziel sei, Rahmen mit starkem tonalen Inhalt innerhalb eines bestimmten Frequenzbereichs zu erkennen. Daf�r werde die [zuvor in Abs�tzen [0097] ff. beschriebene] Analyse der tonalen Stabilit�t mit Abweichungen genutzt. Dieser R�ckbezug in [0149] auf die Sch�tzung der tonalen Stabilit�t, wie sie in [0097 ff] gezeigt ist, zeigt ebenfalls den Zusammenhang zwischen�„Tonalit�t“ und „tonaler Stabilit�t“ auf. Der ma�gebliche Unterschied zwischen den [0097] ff. einerseits und [0149] ff. andererseits ist nicht die Gegen�berstellung der Begriffe „tonale Stabilit�t“ und „Tonalit�t“ als Gegensatzpaar. Vielmehr ist die ma�gebliche Abweichung, dass die Beschreibung in [0149] ff. die Tonalit�tssch�tzung im super Breitbandinhalt erl�utert, wie [0149] deutlich macht, ebenso beispielsweise [0159]. Auch wenn in [0150] ff. Unterschiede zwischen den Verfahren der beiden Ausf�hrungsbeispiele beschrieben werden, wird deutlich, dass die Verfahrensschritte des zweiten Ausf�hrungsbeispiels im Grundsatz denen des ersten Beispiels entsprechen (ebenso LG Mannheim, WKS8, S. 21). Gleichfalls macht der R�ckbezug in [0157] hinsichtlich der Entscheidung �ber die Tonalit�t auf die zuvor beschriebene Entscheidung, die auf einem Grenzwert basiere, die Gleichstellung der Begriffe deutlich. Ersichtlich nimmt [0157] auf [0110] ff. Bezug.
43 (b) Soweit die Beklagten (etwa unter Bezugnahme auf die Formulierung „tonal structure“ in [0149]) argumentieren, der Begriff „Tonalit�t“ beziehe sich (nur) auf ein System hierarchischer Tonh�henbeziehungen, die auf einen Grundton bezogen sind, wie etwa die�„Dur-Moll-Tonalit�t“, und die Sch�tzung einer entsprechenden Tonalit�t sich nur auf einen Rahmen beziehe, lehrt das Klagepatent ein solches Verst�ndnis nicht.
44 W�hrend es bei dem von den Beklagten herangezogenen Begriff um einen musikwissenschaftlichen Begriff von Tonalit�t geht, erkennt die Fachperson, dass die Tonalit�t im Sinne des Klagepatents auf die Erkennung von Mustern im Schallsignal gerichtet und bei der Encodierung und Decodierung von Schallsignalen ma�geblich ist. Damit befasst sich die musikwissenschaftlich verstandene Tonalit�t nicht. Die Tonalit�t, definiert wie unter https://de.wikipedia.org/wiki/Tonalit�t_(Musik), verh�lt sich ebenso wenig zu Frames oder Rahmen. Dabei ist irrelevant, ob die Fachperson Kenntnisse im Bereich der Musik aufweist (zu Duplik S. 2/3). Bei Lekt�re der Klagepatentschrift wird sie erkennen, dass diese sich mit der schalltechnischen Erkennung und Verarbeitung von Musiksignalen befasst, so dass der musikwissenschaftliche Aspekt f�r das Verst�ndnis der erfindungsgem��en Lehre nicht ma�geblich ist.
45 Die Beklagten zeigen ebenso wenig auf, dass das Klagepatent lehrt, die in einer Frequenz vorhandenen T�ne in ihrer Beziehung zueinander zu analysieren, so dass es insoweit nicht auf die Tonalit�t als Tonh�henbeziehung innerhalb eines Rahmens ankommt (zu Duplik S. 10; ebenso Patentgericht, WKS4, S. 25).
46 (c) Die Fachperson erkennt, dass aus dem Umstand, dass das Klagepatent die beiden Begriffe „tonale Stabilit�t“ (einerseits) und „Tonalit�t“ (andererseits) verwendet, nicht zwingend folgt, dass beiden Begriffen unterschiedliche Sinngehalte beizumessen sind.
47 Zwar ist h�chstrichterlich anerkannt, dass die Verwendung gleicher Begriffe in einer Patentschrift im Zweifel bedeutet, dass diesen Begriffen derselbe Wortsinn zukommen soll (BGH GRUR 2017, 152, 154, Rn. 17 – Zungenbett). Das bedeutet indes nicht, dass eine Fachperson bei Erl�uterung ein und desselben Sachverhalts zwingend immer dieselben Begriffe verwenden wird. Ebenso wenig wird eine Fachperson bei Lekt�re einer Patentschrift davon ausgehen, dass verschiedene Begriffe zwingend einen unterschiedlichen Sinngehalt haben (in diese Richtung BGH GRUR 2016, 169, 170, Rn. 16 ff. – Luftkappensystem). Die Fachperson wird vielmehr jedem Begriff nach Lekt�re der gesamten Patentschrift den Sinn beimessen, der ihm aus der Gesamtheit der Patentschrift zukommt, wie oben erl�utert.
48 Hiernach wird die Fachperson bei Lekt�re der Klagepatentschrift aus den oben genannten Gr�nden erkennen, dass den Begriffen „Tonalit�t“ und „tonale Stabilit�t“ keine unterschiedliche Bedeutung zukommt (zu Duplik S. 4).
49 aa) Aus der Formulierung des Unteranspruchs 13, der die „tonale Stabilit�t“ adressiert, w�hrend das Klagepatent in Anspr�chen 1, 6, 11, 14, 15, 16, 19, 22, 23, 25, 26 und 27 auf die�„Tonalit�t“ eines Schallsignals Bezug nimmt, ergibt sich kein anderes Verst�ndnis.
50 Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen. Unteranspr�che gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L�sung weiter aus und k�nnen insoweit mittelbar Erkenntnisse �ber deren technische Lehre zulassen. Unteranspr�che engen grunds�tzlich den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen nur M�glichkeiten der Ausgestaltung auf (BGH (GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 m.w.N. – W�rmetauscher).
51 Aus dem Umstand, dass (nur) in Unteranspruch 13 die tonale Stabilit�t adressiert ist, folgt nicht, dass tonale Stabilit�t etwas anderes sein muss als die Tonalit�t. Unteranspruch 13 ist auf Unteranspruch 11 r�ckbezogen. Letzterer adressiert ein Verfahren zum Einstufen eines Schallsignals mit dem Ziel, die Codierung des Schallsignals mithilfe der Einstufung des Schallsignals zu optimieren. Das Verfahren umfasst unter anderem ein Einstufen des Schallsignals als inaktives Schallsignal oder als ein aktives Schallsignal gem�� der erkannten Schallaktivit�t im Schallsignal. Dieses Einstufen wiederum umfasst eine Sch�tzung der Tonalit�t des Schallsignals, um eine Einstufung von Musiksignalen als stimmlose Sprachsignale zu verhindern. Die Tonalit�tssch�tzung wird anspruchsgem�� gem�� einem der Anspr�che 1 bis 5 durchgef�hrt. Unteranspruch 13 adressiert das Einstufen des aktiven Schallsignals als stimmloses Sprachsignal n�her. Nach diesem Unteranspruch umfasst das Einstufen eine Berechnung einer Entscheidungsregel, die auf wenigstens einem von mehreren Parametern basiert, darunter eine tonale Stabilit�t.
52 Hiernach sind „Tonalit�t“ und „tonale Stabilit�t“ nicht zwingend als gegens�tzliche Begriffe zu verstehen. Vielmehr beschreiben die Unteranspr�che verschiedene Sachverhalte: einerseits die Einstufung des aktiven Sprachsignals (u.a.) anhand der Sch�tzung der Tonalit�t des Schallsignals, andererseits die Einstufung des aktiven Sprachsignals (u.a.) anhand der Berechnung einer Entscheidungsregel, die u.a. auf einer tonalen Stabilit�t basieren kann. Unteranspruch 13 ist in Abgrenzung zu Unteranspruch 11 somit insbesondere die Berechnung einer Entscheidungsregel zu eigen, die auf verschiedenen Parametern beruht. Anspruch 11 adressiert mithin einen Teilaspekt, Anspruch 13 adressiert weitere Kriterien der Klassifizierung eines Signals als stimmloses Sprachsignal (ebenso Patentgericht, WKS4, S. 23/24). Daher kommt Unteranspruch 13 ein eigener Sinngehalt zu, auch wenn die Begriffe tonale Stabilit�t und Tonalit�t als Synonyme verstanden werden (zu Duplik S. 6).
53 aa) Das allgemeine Fachwissen steht diesem Verst�ndnis des Begriffs „Tonalit�t“ ebenso wenig entgegen.
54 Die Kl�gerin hat unter Bezugnahme auf WKS10 erl�utert, dass im Priorit�tszeitpunkt die Fachperson die „Tonalit�t“ (jedenfalls auch) auf den Charakter eines Audiosignals bezog. Das steht im Einklang mit der Aufgabenstellung der Klagepatentschrift in [0006] („tonality detection“) und der einleitenden Erl�uterung in [0002]. Es kann dahinstehen, ob die Fachperson, an die sich die Klagepatentschrift richtet, den Begriff „Tonalit�t“ ebenfalls im musikwissenschaftlichen Kontext kennt. Sie wird jedenfalls nach Lekt�re der Klagepatentschrift erkennen, dass der musikwissenschaftliche Aspekt des Begriffs durch das Klagepatent nicht adressiert wird.
55 aa) Das erl�uterte Verst�ndnis steht im Einklang mit den in [0097] ff. einerseits und [0149]
56 ff. andererseits erl�uterten Ausf�hrungsbeispielen. Die Fachperson versteht vor dem oben genannten Hintergrund, dass beide Ausf�hrungsbeispiele des Klagepatents die anspruchsgem��e „Tonalit�t“ adressieren.
57 Werden in der Beschreibung mehrere Ausf�hrungsbeispiele als erfindungsgem�� vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s�mtliche Ausf�hrungsbeispiele zu ihrer Ausf�llung herangezogen werden k�nnen (BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 23 – Kreuzgest�nge). Eine Situation, in der aufgrund der konkreten Anspruchsformulierung ein Verst�ndnis ausscheidet, das alle Ausf�hrungsbeispiele erfassen w�rde, ist seltenen Ausnahmef�llen vorbehalten (vgl. BGH GRUR 2015, 159 Zugriffsrechte; BGH GRUR 2015, 868 Polymerschaum I; BGH GRUR 2015, 875 Rotorelemente; BGH GRUR�2015, 972 Kreuzgest�nge).
58 Mit Blick auf die tonale Stabilit�t erl�utert insbesondere [0097], dass sich die tonale Stabilit�t die tonale Natur von Musiksignalen zu eigen mache. Ein typisches Musiksignal umfasse T�ne, die �ber mehrere aufeinanderfolgende Rahmen stabil seien. Die tonale Natur wird mithin mit einer Stabilit�t �ber mehrere (aufeinanderfolgende) Rahmen gleichgesetzt. [0097] erl�utert weiter, dass tonale Stabilit�t anhand einer Korrelation zwischen den spektralen Spitzen in dem aktuellen Rahmen und denen in einem vorhergehenden Rahmen erkannt werde, wie es Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 adressiert. [0097] greift mithin einen Kerngedanken der patentgem��en Erfindung auf und erkl�rt sie in den folgenden Abs�tzen weiter.
59 Die Anspruchsformulierung bietet (durch die Bezugnahme auf die „Tonalit�t“) keinen Anhaltspunkt daf�r, dass Anspruch 1 auf das in [0149] ff. adressierte zweite Ausf�hrungsbeispiel beschr�nkt sein sollte. Vielmehr versteht die Fachperson nach vorgesagtem, dass Tonalit�t und „tonale Stabilit�t“ denselben Sachverhalt bezeichnen. Da die [0149] ff. auf [0097] ff. Bezug nehmen, ist es nicht geboten, einen logischen Gegensatz zwischen „Tonalit�t“ und „tonaler Stabilit�t“ anzunehmen (ebenso im Ergebnis Patentgericht, WKS4, S. 24/25). (Zu der Anspruchsgem��heit von Ausf�hrungsbeispiel 1 hinsichtlich des Merkmals 1.3, 19.3 siehe noch sogleich.)
60 Ebenso wenig gibt die Erteilungshistorie Anlass zu einem anderen Verst�ndnis. Aus dem Umstand, dass die Priorit�tsschrift zun�chst explizit nur die tonale Stabilit�t erl�uterte, die [0149] bis [0159] mithin nicht in der Priorit�tsschrift enthalten waren, folgt aus den oben genannten Gr�nden entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Klagepatentschrift den Begriffen „tonale Stabilit�t“ und „Tonalit�t“ denselben Gehalt beimisst. Hieraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Aspekt der Tonalit�t, wie in [0149] ff. erl�utert, ein zus�tzlicher Aspekt ist (zu Duplik S. 8).
61 b) Nach Merkmal 1.2 wird ein aktuelles Residualspektrum des Schallsignals berechnet, und zwar gem�� Merkmal 2.2.3 durch Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze vom Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen. Merkmal 19.2 adressiert entsprechend einen Berechner zum Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals durch (Merkmal 20.2.3) Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze vom Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen.
62 Das Spektrum des Schallsignals ist gem�� [0097] das durchschnittliche log-energy Spektrum, wie in Gleichung (4) definiert, mithin EdB(k). Die Spektrumsuntergrenze beschreibt [0101] als eine st�ckweise lineare Funktion, die durch lokale Minima verl�uft. Die Subtraktion der Spektrumsuntergrenze erfolgt mittels der Gleichung (32), [0103]. Dieser Vorgang ist in der oben wiedergegebenen Figur 3 (mit Kolorierung und Kommentierung durch das Patentgericht) gezeigt.
63 Das Residualspektrum ist ein Spektrum, das aus dem Spektrum des Schallsignals gewonnen ist. Durch die Abbildung des Residualspektrums soll sich die lokale Spitzenstruktur des Spektrums des Schallsignals besser erkennen lassen. Dies dient der verbesserten Beurteilung der zeitlichen Stabilit�t. Gr��e und Form der lokal dominierenden Signalanteile des urspr�nglichen Schallsignalspektrums m�ssen sich nicht exakt im Residualspektrum widerspiegeln (ebenso Patentgericht, WKS4, S. 16).
64 c) Merkmal 1.3 adressiert ein Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum, Merkmal 19.3 entsprechend einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum. F�r die (gem�� Merkmal 1.3) erkannten Spitzen im Residualspektrum wird nach Merkmal 1.4 eine Korrelationskarte berechnet.
65 aa) [0104] aE erl�utert, dass „Spitzen“ verstanden werden als ein Teil („piece“) zwischen zwei Minima in dem Residualspektrum. Die Minima selbst geh�ren nicht zu den Spitzen (ebenso Patentgericht, WKS4, S. 18).
66 aa) Ma�geblich ist nach Anspruch 1/Anspruch 19 das Erkennen von Spitzen „im aktuellen Residualspektrum“. Die erkannten Spitzen m�ssen demnach im aktuellen Residualspektrum�„vorliegen“, ohne dass der Anspruch adressiert, wie die Spitzen erkannt werden, d.h. anhand der Analyse welchen Spektrums der Schritt des Erkennens erfolgt. Weder nach Wortlaut noch nach Wortsinn ist dieses Erkennen auf eine Analyse des Residualspektrums beschr�nkt:
67 (1) [0099] ff. erl�utert, dass Minima im Schallsignalspektrum gefunden werden (Schritt 2 der Sch�tzung der tonalen Stabilit�t), um die Spektrumsuntergrenze zu bilden, [0101] (Schritt 2 der Sch�tzung der tonalen Stabilit�t). Das Erkennen von Spitzen im Residualspektrum erl�utert die Beschreibung hier nicht explizit. F�r die Fachperson ist damit offen, ob Spitzen im Residualspektrum anhand des Residualspektrums erkannt werden m�ssen, oder ob sie anhand des Signalspektrums erkannt werden d�rfen. Die Ermittlung von Spitzen anhand des Residualspektrums (EdB, res) in [0156] beschr�nkt den Anspruch nicht (zu Klageerwiderung S. 12).
68 (2) Soweit die Beklagten argumentieren, wegen der Ermittlung der Spitzen anhand des Energiespektrums fiele die Berechnung nach dem ersten Ausf�hrungsbeispiel nicht unter den Anspruch, verf�ngt diese Argumentation nicht. Wie oben dargelegt, sind patentrechtliche Anspr�che grunds�tzlich so auszulegen, dass alle Ausf�hrungsbeispiele von den Anspr�chen erfasst werden. Das gilt hier ebenso. Der Anspruch adressiert nicht, durch welche Analyse welchen Spektrums die Spitzen ermittelt werden m�ssen. Daher sind Anspr�che 1 und 19 dahingehend auszulegen, dass Ausf�hrungsbeispiel 1 erfasst ist (zu Duplik S. 12).
69 Ein Verst�ndnis, wonach nur das zweite Ausf�hrungsbeispiel insoweit anspruchsgem�� sein soll, ergibt sich ebenso wenig aus dem Urteil des Bundespatentgerichts (zu Duplik S. 18). Zwar nimmt das Patentgericht auf S. 34 in Zeile 7 Bezug auf das zweite Ausf�hrungsbeispiel. Eingangs seiner Erl�uterungen zur Frage der unzul�ssigen Erweiterung stellt es indes ebenso auf die den [0099] und [0103] des Klagepatents entsprechenden Beschreibungsstellen in der Ursprungsoffenbarung ab, mithin Ausf�hrungsbeispiel 1.
70 (3) Ebenso wenig verhilft den Beklagten die Argumentation zum Erfolg, dass die Spitzen im Energie- und Residualspektrum sich unterscheiden w�rden, so dass die Berechnungen aus dem ersten Ausf�hrungsbeispiel nicht herangezogen werden d�rften (zu Duplik S. 13).
71 Die Fachperson erkennt, dass die Formel (33) in [0105] im linken Teil mit imin Minima im Schallsignalspektrum (EdB), mithin lokale Minima erfasst, wie ebenso in Formel (30) adressiert. In [0104] sind hingegen Minima im Residualspektrum (EdB,res) adressiert, mithin absolute Minima (ebenso LG Mannheim WKS8, S. 22).
72 Aus der vorstehend abgebildeten Figur 3 ist erkenntlich, dass lokal dominierende Signalanteile im Spektrum des Schallsignals gro�en Werten im Residualspektrum entsprechen. Diese werden als Spitzen im Residualspektrum erkannt und in Merkmal 1.3 adressiert. Die Darstellung der Beklagtenseite von Figur 3 (Duplik S. 14) ist insoweit nicht zutreffend:
73 Entgegen der Auffassung der Beklagten enth�lt das Residualspektrum ab Frequenzbin 20 nicht zwei Spitzen, sondern lediglich eine Spitze mit zwei Erhebungen. Denn die von der Beklagtenseite als 2. Minimum im Residualspektrum bezeichnete Stelle ist kein absolutes Minimum, sondern nur ein lokales Minimum.
74 Die Fachperson erkennt, dass die Spitzen als „Teile“ im Energiespektrum und im Residualspektrum in dem Ausf�hrungsbeispiel der Figur 3 einander entsprechen. Denn das Residualspektrum wird derart gebildet, dass die Spektrumsuntergrenze von dem Spektrum des Schallsignals abgezogen wird. Vereinfacht ausgedr�ckt, wird das Spektrum des Schallsignals auf eine Linie geebnet, in Figur 3 auf dB 0. Dadurch sind die Spitzen im Energiespektrum und die Spitzen im Residualspektrum, definiert als Teile zwischen den Minima, wie vorstehend erl�utert, im Beispiel der Figur 3 deckungsgleich (ebenso LG Mannheim, WKS8, S. 22 ff.).
75 (4) Auf die Frage, ob das Erkennen der Spitze sich nur darauf bezieht, zu erkennen, ob eine Spitze vorliegt, oder ob die Form der Spitze Gegenstand des Erkennens ist, kommt es hier nicht an.
76 c) Merkmal 1.4 sieht das Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze vor, Merkmal 19.4 einen entsprechenden Berechner. Merkmal 1.5 adressiert sodann das Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der [nach Merkmal 1.4] berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt. Merkmal 19.5 sieht wiederum einen entsprechenden Berechner vor.
77 Die Korrelationskarte nach Merkmal 1.4 betrachtet, ob an der Position, an der sich im aktuellen Rahmen eine Spitze befindet, sich in einem Residualspektrum eines vorherigen Rahmens ebenfalls eine Spitze befindet. Beispielhaft wird dieser Vorgang in der ersten Abbildung der Figur 4 gezeigt. Die eigentliche Berechnung erfolgt anhand der Gleichung (33), [0105].
78 c) In Abgrenzung zu der in Merkmal 1.4/19.4 angesprochenen Korrelationskarte adressiert Merkmal 1.5/19.5 eine Korrelationskarte, die mehr als zwei [aufeinanderfolgende] Residualspektren ber�cksichtigt. Ziel ist es, die Dauer der T�ne besser ermitteln zu k�nnen (ebenso Patentgericht, WKS4, S. 20).
79 [0107] beschreibt die (rekursive) Berechnung der Langzeit-Korrelationskarte mit der Formel (34). Die Fachperson liest nach den Erw�gungen des Bundespatentgerichts bei der Betrachtung der Gleichung mit, dass die Langzeit-Korrelationskarte mit jedem neu berechneten Residualspektrum oder jeder neu berechneten Korrelationskarte aktualisiert wird. Daher liest der Fachmann nach der Erl�uterung des Patentgerichts mit, dass die Gleichung jeweils um einen Laufindex f�r die Rahmennummer zu erg�nzen ist (Patentgericht WKS4, S. 20, 21). Mit dieser Erl�uterung nimmt das Bundespatentgericht das fortlaufende Verfahren der Tonalit�tssch�tzung in den Blick, das nicht mit einem einmaligen Sch�tzvorgang beendet ist, wie [0113] unterstreicht. Anspruchsgem�� gen�gt indes die einmalige Berechnung einer Langzeit-Korrelationskarte. [0107] erl�utert diesen Vorgang f�r einen aktuellen Rahmen („current frame“); entsprechend bezieht sich die dort abgebildete Formel auf die einmalige Berechnung (ohne Laufindex).
80 In Merkmal 19.5 stellt das Teilmerkmal „zum Berechnen einer LangzeitKorrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte (…)“ im �brigen lediglich eine Zweckangabe dar.
81 II. Die Beklagte verletzt das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 19 mit der angegriffenen Ausf�hrungsform unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Ausf�hrungsform weist s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf.
82 1.Die Verwirklichung der Merkmale 19.2 und 19.4 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig. Die Merkmale 19.1, 19.3 und 19.5 sind ebenfalls verwirklicht.
83 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie mit dem EVS-Standard kompatibel sind und den EVS-Standard Codierung nutzen.
84 b) Eine Verletzung des Merkmals 19.1 liegt vor, weil der EVS-Standard eine Tonalit�tssch�tzung im Sinne des Merkmals 19.1 vornimmt. Mobiltelefone, die mit dem EVSStandard kompatibel sind, sind mithin eine Vorrichtung zum Sch�tzen einer Tonalit�t eines Schallsignals im Sinne des Merkmals 19.1.
85 Dass der EVS-Standard eine entsprechende Tonalit�tssch�tzung vornimmt, folgt aus Abschnitt 5.1.11.2.5 des Standards:
86 Hier wird f�r einzelne Segmente (Rahmen) des Schallsignals ermittelt, ob sie einen starken oder einen schwachen tonalen Charakter haben, 5.1.11.2.5, S. 59, vorletzter Absatz.
87 Dass der EVS-Standard die Sch�tzung einer Tonalit�t nicht basierend auf einem einzelnen Frame, sondern basierend auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender Frames durchf�hrt, ist f�r die Verletzungsfrage mit oben erl�uterter Auslegung irrelevant (zu Klageerwiderung S. 15/16).
88 c) Merkmal 19.3 ist ebenfalls verwirklicht. Aus Abschnitt 5.1.11.2.5, S. 58, erster Absatz unter Fig. 9 folgt, dass Spitzen im aktuellen Residualspektrum erkannt werden:
89 Figur 9 des Standards entspricht Figur 3 des Klagepatents:
90 Hiernach werden f�r die Erstellung der Korrelationsmappe (Merkmal 19.4) Spitzen verwendet. Eine standardgem�� funktionierende Vorrichtung muss mithin einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum aufweisen.
91 Dass der Standard bei dem Erkennen von Spitzen das originale Energiespektrum EdB, und nicht das Residualspektrum verwendet, S. 57 des Standards, ist nach hiesiger Auslegung f�r die Verletzungsfrage unbeachtlich (zu Klageerwiderung S. 15/16).
92 d) Ebenso ist Merkmal 19.5 verwirklicht. Dies folgt aus Abschnitt 5.1.11.2.5, S. 59 des EVS-Standards:
93 Die f�r den aktuellen Rahmen berechnete Korrelationskarte Mcor wird danach genutzt, um den Langzeitwert ??̅cor zu aktualisieren. Die oben abgebildete Gleichung (134) entspricht der Gleichung (34) des Klagepatents. Somit setzt der EVS-Standard in den Ger�ten, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, einen Berechner zur Berechnung des Langzeitwerts ??̅cor voraus. Vorrichtungen, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, m�ssen einen entsprechenden Berechner aufweisen, folglich auch die angegriffenen Ausf�hrungsformen.
94 Soweit die Beklagten anf�hren, im EVS-Standard w�rde – entgegen dem Klagepatent – keine Aktualisierung erfolgen, f�hrt dies nach oben erl�uterter Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Denn Merkmal 19.5 verlangt zwingend nur die Berechnung einer LangzeitKorrelationskarte in einem aktuellen Frame.
95 III. Von Anspruch 1 machen die angegriffenen Verletzungsformen mittelbar wortsinngem�� Gebrauch. Die angegriffenen Verletzungsgegenst�nde verletzen Anspruch 1 des Klagepatents, weil eine mittelbare Patentverletzung nach � 10 Abs. 1 PatG vorliegt.
96 1. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.
97 a) Mittel sind die angegriffenen Verletzungsformen (EVSf�hige Mobiltelefone), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.
98 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Ger�te k�nnen das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.
99 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (EVSf�hige Mobiltelefone) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 hergestellt. Die angegriffenen Mittel sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den EVS-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt. Insoweit wird auf die Darlegung der Verletzung unter II. verwiesen. Die dortigen Ausf�hrungen gelten entsprechend f�r die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 1.
100 2. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.
101 3. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.
102 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (EVS-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagten offensichtlich.
103 IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert.
104 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.
105 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.
106 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer I.1.b) des Tenors gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen werden technisch und wirtschaftlich sinnvoll in patentverletzender Weise verwendet. Das hat die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen.
107 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht unverh�ltnism��ig.
108 (1) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.
109 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.
110 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die�Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).
111 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).
112 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.
113 Der Umstand, dass die Kl�gerin ihr EVS-Portfolio zum Zwecke der Monetarisierung erworben hat (Klageerwiderung S. 20), begr�ndet f�r sich gesehen keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs. Nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (st. Rspr. der Kammer, vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34498 – „keepawake-message“).
114 Dass die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Funktion nur einen Teilaspekt des EVS-Standards adressiert, und die angegriffenen Ausf�hrungsformen h�chst komplexe Produkte sind, begr�ndet f�r sich gesehen ebenfalls keine Unverh�ltnism��igkeit.
115 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist – wie sogleich unter C. gezeigt wird – der Beklagtenseite anzulasten.
116 Wie oben erl�utert, kann die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Argumentation der Beklagten, dem Unverh�ltnism��igkeitseinwand verbliebe neben dem FRAND-Einwand kein Anwendungsbereich. Der Umstand, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten jedenfalls ein – nicht schlechterdings untragbares, s.u. – Angebot von der Kl�gerin erhalten und dieses nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht zu beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagten hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.
117 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).
118 Bei einer Gesamtbetrachtung der von der Beklagtenseite aufgeworfenen Aspekte kommt eine Unverh�ltnism��igkeit ebenso wenig in Betracht.
119 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsanspr�che zu den, dem Grunde nach gegebenen, Anspr�chen der Kl�gerin auf Entsch�digung und Schadensersatz.
120 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
121 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.
122 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.
123 3. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
124 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird.
125 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.
126 Die Beklagten haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
127 4. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 – Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Ebenso besteht der Anspruch auf Vernichtung: Zwar liegt der Sitz der Beklagten zu 1) im Ausland, sie liefert aber unstreitig Verletzungsgegenst�nde ins Inland und hat daher im Inland jedenfalls (mittelbaren) Besitz.
128 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140a Abs. 4 PatG. Auch der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 140a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt (zum Vernichtungsanspruch siehe Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140a Rn. 28, zum R�ckrufanspruch Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140a Rn. 46). Hier gilt das unter V.1.b) Gesagte entsprechend.
C.
129 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRANDEinwand) steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch.
130 Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Kl�gerin hinreichend nachgekommen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist insbesondere auf die Verletzung hingewiesen worden. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt jedoch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umst�nden des konkreten Einzelfalls ist die Unternehmensgruppe der Beklagten nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen.
131 I. Ein Patentinhaber, welcher sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRANDBedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen insoweit grunds�tzlich Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.).
132 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).
133 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
134 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRANDEinwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
135 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRANDEinwand II).
136 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRANDEinwand II).
137 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II).
138 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II).
139 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grunds�tzlich die f�r ihn g�nstigen Umst�nde darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar als auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert. Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass er hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat (LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21 – „untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation“, zur Ver�ffentlichung vorgesehen). Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I aaO). Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen, einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen. Zur Lizenzwilligkeit des wegen Verletzung klagenden Patentinhabers geh�rt in der Regel, dass er dem Patentbenutzer im Lauf der Verhandlungen und nach inhaltlicher Reaktion des Patentbenutzers einen Lizenzvertrag zu solch fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, die der Patentnutzer beanspruchen kann. Diese Lizenzwilligkeit besteht in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willk�rlichen Bedingungen besteht und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit ist, von diesen abzur�cken (LG M�nchen I aaO).
140 Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv (LG M�nchen I aaO).
141 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Unternehmensgruppe der Beklagten unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien nicht hinreichend lizenzwillig. Entgegen der Annahme der Beklagten ist das Verhalten der Kl�gerin, insbesondere ihr letztes Angebot vom nicht schlechterdings untragbar (unter 1.). Die Beklagten sind hingegen lizenzunwillig (unter 2.).
142 1. Das Verhalten der Kl�gerin und insbesondere ihr letztes Angebot vom sind nicht schlechterdings untragbar. Die Kl�gerin hat sich hinreichend bem�ht, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, um einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen.
143 Die Kammer bewertet dieses letzte Angebot der Kl�gerin als hinreichend ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen mit der Unternehmensgruppe der Beklagten gerichtet. In der Sache bedeutet es entgegen der Annahme der Beklagten keine Weigerung, mit der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRANDBedingungen abzuschlie�en. Die Kl�gerin hat bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht auf diskriminierenden (hierzu unter a) oder willk�rlichen (unter b) Bedingungen bestanden. Ebenso ist sie w�hrend der Verhandlungen bereit gewesen, auf die berechtigten Forderungen der Beklagten einzugehen und ihr Verhalten hieran anzupassen. Die Ausf�hrungen der Kammer folgen im Wesentlichen der Argumentationslinie der Beklagten.
144 a) Besonders der Haupteinwand der Beklagten gegen das Verhalten der Kl�gerin verf�ngt nicht. Dieser Einwand zielt im Wesentlichen auf den Vorwurf der Diskriminierung. Eine solche haben die Beklagten jedoch nicht hinreichend dargetan. Da die Beklagten von der Kl�gerin hinreichende Einsicht in die kl�gerische Lizenzierungspraxis erhalten haben, sind sie hierzu grunds�tzlich in der Lage gewesen. Gleichwohl haben sie eine Diskriminierung nicht dargetan.
145 Die Beklagten r�gen, die Kl�gerin habe nicht (hinl�nglich) belegt, mit den angebotenen Lizenzbedingungen die Beklagten nicht zu diskriminieren. Sie habe ab den Beklagten lediglich einzelne Vertr�ge im elektronischen Datenraum zur Verf�gung gestellt. Es fehlten aber Vertr�ge. Hierzu z�hle insbesondere der Vertrag mit . Diesen habe die Kl�gerin lediglich mit geschw�rzten Passagen eingestellt und trotz Aufforderung der Beklagten nicht belegt, dass die darin vereinbarte Lizenzzahlung von tats�chlich erf�llt worden sei. Den Vertrag habe die Kl�gerin erst ca. sechs Monate nach Abschluss offengelegt. Damit habe sie den Verhandlungsprozess verz�gert und die Rechtsverteidigung der Beklagten erschwert.
146 Entgegen der Annahme der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nicht Sache der Kl�gerin, die Nichtdiskrimimierung der Beklagten zu belegen, sondern es ist im ersten Schritt Aufgabe der Beklagten, die von ihr ger�gte Diskriminierung darzutun (s.o. LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21 – „untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation“, zur Ver�ffentlichung vorgesehen). Macht der Lizenzsucher als Diskriminierungsvorwurf geltend, der Patentinhaber lizenziere zu unterschiedlichen Preisen, muss der Lizenzsucher in der Regel anhand von Beispielen aus der Lizenzierungspraxis des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass er konkret gegen�ber wem und warum diskriminiert wird.
147 Im Einzelnen:
148 aa) Die Kl�gerin hat den Beklagten hinreichende Einsicht in ihre Lizenzierungspraxis gew�hrt und damit im zun�chst gebotenen Umfang Transparenz geschaffen.
149 Hierf�r hat die Kl�gerin den Beklagten Lizenzvertr�ge mit insgesamt Unternehmensgruppen in einem elektronischen Datenraum zug�nglich gemacht. Es handelt sich hierbei um folgende Lizenzvertr�ge mit folgenden Pauschalsummen:
...
150 Aus diesen bestehenden Vertr�gen samt den weiteren Informationen der Kl�gerin, die sie in den elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich ein hinreichender Einblick in ihre Lizenzierungspraxis. Aus dem Wissen darum h�tten die Beklagten zumindest Anhaltspunkte ableiten k�nnen und m�ssen, warum die Kl�gerin zu unterschiedlichen Preisen lizenziere, wenn sie eine Diskriminierung bzw. nicht hinreichend belegte Nichtdiskriminierung r�gen. Insbesondere h�tten die Beklagten hiernach f�r die hinreichende Darlegung ihrer R�ge einen konkreten Diskriminierungsvorwurf erheben m�ssen.
151 Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers.
152 bb) Die Kl�gerin hat den Beklagten ebenfalls den Vertrag offengelegt. Entgegen der R�ge der Beklagten ergibt sich aus den konkreten Umst�nden der Offenlegung kein schlechterdings untragbares Verhalten der Kl�gerin (unter (1)). Aus dem Vergleich des��Vertrags mit dem letzten, der Unternehmensgruppe der Beklagten unterbreiteten Angebot ergibt sich gleichfalls keine Diskriminierung zu Lasten der Beklagt (unter (2) und (3)).
153 (1) Bevor die Beklagten Zugang zum Inhalt des Vertragstexts erlangt haben, hat die Kl�gerin den Beklagten zeitlich in engem Zusammenhang zum Vertragsschluss den wesentlichen Inhalt des Vertrags mitgeteilt. Sofern die Beklagten geltend machen, dass ihnen der Vertrag erst ca. sechs Monate nach Abschluss und kurz vor der m�ndlichen Verhandlung in diesem Verfahren vollst�ndig offengelegt worden ist, folgt hieraus weder eine Diskriminierung noch ein anderer Aspekt, unter dem das Verhalten der Kl�gerin als schlechterdings untragbar erscheint.
154 (2) Dass die von den Beklagten geltend gemachten Unterschiede in dem Vertrag der Kl�gerin mit sowie mit anderen Lizenznehmern bei der angenommenen Entwicklung der k�nftigen Verkaufszahlen (Prognose der Experten vs. Inhalt der Vereinbarung der Parteien) sowie bei weiteren Annahmen z. B. f�r den „EVS voice share“ oder beim „EVS shipment“ zu dem ihnen gemachten Angebot bestehen k�nnen, f�hrt angesichts des Inhalts der Lizenzvertr�ge, der eine pauschale Lizenzgeb�hr f�r die Vergangenheit und Zukunft enth�lt, im Vergleich mit den Beklagten nicht zu einer Diskriminierung.
155 (a) Selbst wenn sich beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr insofern Unterschiede zwischen einzelnen Vertr�gen ergeben k�nnten, was die „effektive Lizenzgeb�hr“ anbelangt, die jedoch weder Bestandteil der bestehenden Lizenzvertr�ge noch des Angebots ist, so begr�nden diese aufgemachten Preisunterschiede keine Diskriminierung, weil die Preisbestimmung nicht so kleinteilig betrachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die den Beklagten angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung eines Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und die angebotene Pauschallizenz den beklagten Lizenzsucher beim Marktzugang nicht diskriminiert. Eine Diskriminierung k�nnte zum Beispiel bestehen, wenn ein der Beklagten vergleichbarer Wettbewerber der Beklagten im nicht geringf�gigen Umfang g�nstigere Konditionen erhalten h�tte, also eine nicht geringf�gig niedrigere Pauschalgeb�hr bei vergleichbaren Annahmen der jeweils preisbildenden Faktoren zu entrichten hat. Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I aaO).
156 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die jedoch keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben.
157 (b) Daher greift der Einwand der Beklagten nicht durch, wenn sie aus bestehenden Unterschieden zwischen den einzelnen mathematischen Faktoren der jeweiligen Vertr�ge eine Uneinheitlichkeit des gesamten Lizenzsystems der Kl�gerin ableiten. Insofern ist der Vergleich des vorliegenden Falls mit dem -Vertrag lehrreich: Denn die Beklagten haben, obwohl sie ihre Vergleichbarkeit mit zuvor betont hatten, nicht geltend gemacht, die mit vereinbarte Pauschallizenzgeb�hr in H�he von diskriminiere sie. Denn dieser Betrag liegt in derselben Gr��enordnung wie der, den die Kl�gerin zuletzt der Unternehmensgruppe der Beklagten angeboten hat. Eine wettbewerbsverzerrende Diskriminierung scheidet demnach aus.
158 Ebenfalls haben die Beklagten nicht erkl�rt, entsprechend den Bedingungen des Vertrags unter Anpassung an die konkreten Umst�nde im Detail, die bei der Unternehmensgruppe der Beklagten herrschen, bereit zu sein. Eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, w�rde diese von den Beklagten angef�hrte Varianz bei der Preisbildung als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Stattdessen haben die Beklagten auf Angaben bestanden, aus denen sich ihre Nichtdiskriminierung ergebe, was f�r die erforderliche Darlegung der geltend gemachten Diskriminierung jedenfalls nicht ausreicht.
159 Auch die �brigen Widerspr�che, Ungereimtheiten und Abweichungen, die die Beklagten im Vergleich ihres Angebots mit anf�hren, �berschreiten jedenfalls einen bestimmten Detailgrad nicht. Es geht dabei nicht um das Gro�e und Ganze des Vertrags, sondern um einzelne Finessen im Zahlenwerk, die mangels erheblicher Auswirkung auf die Gesamth�he der vereinbarten Pauschallizenz keine so erhebliche Ungleichbehandlung der Beklagten gegen�ber begr�nden k�nnen, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden k�nnen. Jedenfalls sind sie insofern weder hinreichend dargetan noch f�r die Kammer ersichtlich.
160 (3) Wenn die Beklagten anf�hren, in dem Vertrag mit seien , so ergibt sich hieraus keine Diskriminierung der Beklagten. Jedenfalls ist die Kl�gerin am Ende der Verhandlungen bereit, von (zugunsten der Beklagten unterstellt) diskriminierenden Bedingungen abzur�cken.
161 cc) Hinsichtlich der Unternehmensgruppe hat die Kl�gerin den Vertrag unstreitig in Teilen geschw�rzt im elektronischen Datenraum den Beklagten zug�nglich gemacht. Die Kl�gerin hat den geschw�rzten Inhalt erkl�rt und die Berechnungsgrundlagen der darin vereinbarten Lizenzgeb�hr aufgezeigt. Aus diesen Ausf�hrungen der Kl�gerin und insbesondere der Lizenzgeb�hr von ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt f�r eine Diskriminierung der Beklagten.
162 Zus�tzlich zu diesen Informationen brauchte die Kl�gerin den geschw�rzten Teil des Vertragstexts im konkreten Einzelfall auch nicht in den Datenraum einzustellen. Der konkrete Inhalt des Gesamtvertrags mag f�r die Beklagten zwar interessant sein. F�r die Begr�ndetheit des Einwands kommt es aber auf die Offenlegung dieses Gesamtvertrags nicht entscheidungserheblich an.
163 Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich jedenfalls nicht, dass es unter dem Gesichtspunkt der ger�gten Diskriminierung �berhaupt auf die gew�hrten Konditionen ankommt. Selbst wenn der Vertrag den Beklagten vollst�ndig vorgelegt w�rde, ist immer noch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, wie sich hieraus eine Diskriminierung zulasten der Beklagten ergeben k�nnte, weil die Beklagten selbst nicht anf�hren, dass sie mit vergleichbar sind und selbst auch nicht geltend machen, ihre Produkte und Dienstleistungen entspr�chen auf dem Markt denen von . Vortrag zu einer konkreten Ungleichbehandlung mit einer anderen Person ist aber Voraussetzung f�r eine Diskriminierung. Hieran fehlt es jedoch. Insofern hilft es den Beklagten auch nicht weiter, wenn sie in der m�ndlichen Verhandlung unter Verweis auf eine Rechtsprechung des OLG Karlsruhe geltend machen, vergleichbarer Lizenznehmer sei jedes Unternehmen, das Smartphones vertreibe. Hieraus folgt keine konkrete Ungleichbehandlung.
164 Mangels weiterer Relevanz ist hier f�r die Kammer auch unerheblich, ob tats�chlich die Lizenzgeb�hr in H�he der vereinbarten an die Kl�gerin bezahlt hat, was die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben. Jedenfalls zeigen die Beklagten keine Anhaltspunkte auf, hieran berechtigterweise zu zweifeln.
165 Daher kann gleichsam die Frage offenbleiben, ob der Offenlegung des Vertrags �berhaupt die von der Kl�gerin angef�hrten und von den Beklagten in Abrede gestellten Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, sowie unabh�ngig davon, ob der von der Beklagten erhobene Vorwurf, die Kl�gerin habe in diesem Prozess widerspr�chlich zum USamerikanischen Verfahren zur Implementierung von vorgetragen, mit der von den Beklagten behaupteten Folge durchgreifen w�rde, die Kl�gerin m�sse Transparenz schaffen und den Vertrag mit offenlegen.
166 dd) Sofern es weitere Lizenzvertr�ge zu dem streitgegenst�ndlichen Patent geben mag, die aus einer Zeit stammen, bevor die Kl�gerin die Patente erworben habe, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Diskriminierung, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, warum sich hieraus eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Kl�gerin gegen�ber den Beklagten ergeben k�nnte.
167 ee) �berdies ergibt sich gegen�ber keine Diskriminierung, wenn diesem Unternehmen einger�umt worden ist.
168 Zum einen hat die Kl�gerin den Beklagten einen Lizenzvertrag mit angeboten, den die Unternehmensgruppe der Beklagten (aus anderen Gr�nden) nicht angenommen hat. Zum anderen gibt es einen objektiven Grund f�r eine Differenzierung zwischen und der Unternehmensgruppe der Beklagten, .
169 b) Entgegen der R�ge der Beklagten ist die der Unternehmensgruppe der Beklagten von der Kl�gerin angebotene Lizenzgeb�hr nicht willk�rlich.
170 aa) Ein Versto� gegen das Willk�rverbot kann gegeben sein, wenn der Patentinhaber seine Preisgestaltung nicht hinreichend plausibel erl�utern kann. Allerdings ist zu beachten, dass sich aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers ergibt. Ein Missbrauch liegt vielmehr erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen angemessenen FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (vgl. BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
171 Welche Anforderungen an die Erl�uterung zu stellen sind, ergibt sich in erster Linie aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls. Der lizenzwillige Patentsucher muss �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Die Erl�uterung dient dem Schutz des lizenzwilligen Patentnutzers. Dieser soll einen Ein- und �berblick �ber die H�he und Berechnung der verlangten Lizenzgeb�hr erhalten, um aufgrund der erlangten Informationen in der Lage zu sein, mit dem Patentinhaber hinreichend informiert �ber seine Lizenz zu verhandeln. Eine Ausnahme von der Erl�uterungspflicht kann bestehen, wenn der Patentnutzer bereits hinreichend �ber die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers (sei es aus �ffentlichen Quellen, sei es aus eigener Erfahrung) informiert ist.
172 aa) Von der H�he der verlangten Lizenzgeb�hr auf deren Unangemessenheit und von ihrer Unangemessenheit auf Willk�r zu schlie�en, ist jedenfalls in den F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) als Verteidigung gegen eine Patentverletzung, also im Passivprozess, erhoben wird, lediglich in (sehr gut zu begr�ndenden) Ausnahmef�llen m�glich, wenn im Einzelfall so hohe Lizenzforderungen gestellt werden, dass sie bar jeder Vernunft erscheinen und damit willk�rlich sind.
173 Allein eine hohe Lizenzforderung macht das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es mit der Folge als nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren. Verhandeln die Parteien ernsthaft, z�gig und konstruktiv, k�nnen sie nach der Erfahrung der Kammer in der Regel ihre unterschiedlichen Vorstellungen �ber den Preis einvernehmlich kl�ren. Sollte dies den Parteien nicht gelingen, k�nnen sie sich hierbei (zum Beispiel durch Schiedsgutachten, durch Schlichtungs- oder Schiedsverfahren oder durch Mediationen) von dritter Seite unterst�tzen lassen. Finden die Parteien auch so keine L�sung, bleibt der Rechtsweg. Dabei kann der Patentnutzer grunds�tzlich entweder aktiv die Lizenz gerichtlich vom Patentinhaber einfordern oder in einem vom Patentinhaber veranlassten Patentverletzungsverfahren den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand als Rechtsverteidigung (zum Beispiel �ber � 242 BGB dolo agit, vgl. BGH GRUR 2009, 694 Rn. 24 – Orange-Book-Standard) gegen die Patentverletzung erheben, so dass die Patentstreitkammer zu pr�fen hat, ob (insbesondere) dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zugangsverweigerung) entgegensteht (BGH aaO, FRAND-Einwand II, Rn. 54).
174 Hierbei kommt es in aller Regel nicht auf den tats�chlichen Zugang zur patentierten Technik an, der regelm��ig besteht. Daher geht es bei der Zugangsverweigerung um den rechtlichen, den legalen Zugang zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, � 19 Rn. 67). Dieser Zugang wird (ohne damit die Diskussion „access to all“ vs. „licence to all“ entscheiden zu wollen) in der Regel durch Abschluss eines Lizenzvertrags erreicht. Wird dem Patentnutzer der Abschluss des nachgesuchten Lizenzvertrags verweigert, verlangt der Patentinhaber f�r die Lizenz ein unangemessen hohes Entgelt oder stellt er sonstige unangemessene Bedingungen, kann dies eine Zugangsverweigerung bedeuten (vgl. BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, � 19 Rn. 68).
175 Kartellrechtlich k�nnen sich die F�lle der Zugangsverweigerung mit denen des Preis- oder Konditionenmissbrauchs �berlappen und sind wegen des einheitlichen Ma�stabs der Angemessenheit (insbesondere der Geltung des Vergleichsmarktkonzepts) grunds�tzlich nicht trennscharf abgrenzbar. So kann es Preise geben, deren Forderung sowohl die Fallgruppe der Zugangsverweigerung als auch die des Preismissbrauchs betrifft.
176 In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, kommt es nach �berzeugung der Kammer jedoch ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an.
177 F�r die Beurteilung des Preismissbrauchs ist in aller Regel Kenntnis des kartellgem��en Preises erforderlich. Diese Kenntnis haben die Parteien und das Gericht eines Patentverletzungsverfahrens in aller Regel nicht. Zumeist herrscht h�ufig lediglich Kenntnis, zu welchen Konditionen die Wettbewerber des Patentnutzers den Marktzutritt erlangt haben. Der Verletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist auch nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Aufgrund der prozessualen Situation, in der beide Seiten versuchen, sich gegenseitig f�r das bisherige Nichtzustandekommen des Lizenzvertrags verantwortlich zu machen, werden vielmehr nicht die Vertragsbedingungen ermittelt, die FRAND entsprechen, sondern die Bedingungen, die nicht FRAND sind (zum Ganzen Meier-Beck, FS S�cker, 2021, S. 275, 289/290).
178 Die Bestimmung des kartellgem��en Preises ist dem Gericht daher – hinreichenden Tatsachenvortrag vorausgesetzt – regelm��ig nur durch ein zeit- und kostenintensives Sachverst�ndigengutachten m�glich. W�hrenddessen ist der Patentinhaber (faktisch) an der Durchsetzung seines Patents gehindert, und der Verletzer kann das Patent weiterhin tats�chlich ungest�rt nutzen. Der Verletzer erh�lt hierdurch insoweit zumindest zeitweise eine faktische Freilizenz (zu dem Gedanken der Freilizenz in anderem Zusammenhang MeierBeck, FS S�cker, 2021, S. 275, 285). Das zeigt, dass bei einer �berpr�fung des Preismissbrauchs ein Ungleichgewicht zu Lasten des Patentinhabers besteht, der mit Blick auf die begrenzte Lebensdauer aktueller Spitzentechnologie und die beschr�nkte Laufzeit von Patenten generell dringend einer schnellen Entscheidung �ber die Patentverletzung bedarf. Daher kann der Aspekt des Preismissbrauchs insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch nur entgegengehalten werden, wenn sich die Geltendmachung des Preismissbrauchs in der Konstellation des konkreten Einzelfalls nicht als rechtsmissbr�uchlich darstellt.
179 Dass der Verletzer sich nicht unbeschr�nkt auf die ihm aus Art. 101, 102 AEUV zustehenden Rechte berufen kann, wird in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betont: nicht nur den Patentinhaber, auch den Patentnutzer treffen Pflichten (EuGH GRUR 2015, 764, 767, Rn. 63 ff. – Huawei/ ZTE; BGH aaO Rn. 56 ff. – FRAND-Einwand II). Auch er kann sich unredlich verhalten (vgl. BGH aaO Rn. 61 – FRAND-Einwand II). Ein entscheidender Aspekt ist hierbei, dass der Verletzer keine Verz�gerungstaktik verfolgen darf (s. u.). Macht der Patentnutzer jedoch einen Preismissbrauch derart geltend, dass die Pr�fung der Begr�ndetheit des Preismissbrauchseinwands – nach gegebenenfalls mehrj�hrigen und erfolglosen Verhandlungen – zu einer (weiteren prozessualen) Verz�gerung f�hren w�rde, ist ihm dieser Einwand im Verletzungsverfahren grunds�tzlich zu versagen.
180 Wiederum greift hier ma�geblich die obige �berlegung durch: Eine Partei, die an einem Zustandekommen des Lizenzvertrags wirklich interessiert ist, wird Einwendungen hinsichtlich des Preises fr�hzeitig geltend machen. Wie ebenfalls oben begr�ndet worden ist, f�hrt auch eine hohe (anf�ngliche) Preisvorstellung des Patentinhabers zu einer Verhandlungspflicht. Der richtige Preis kann, wie die �brigen Vertragsbedingungen, erst durch die Verhandlungen zwischen den Parteien ermittelt werden. Soweit eine lizenzwillige Partei erkennt, dass der Patentinhaber nicht gewillt ist, substanziell von einem zu hohen (aus Sicht des Patentverletzers) Preis abzur�cken, wird sie sich in aller Regel nicht gesetzeswidrig und ggf. strafbar verhalten und das Patent einfach nutzen, sondern grunds�tzlich aktiv gerichtlich die Festsetzung des richtigen Preises verfolgen, insbesondere schon vor der Erhebung der Verletzungsklage. Daher ist der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren, wie eingangs erl�utert, nur in krassen F�llen zu ber�cksichtigen.
181 Eine substanzielle Beschr�nkung der Rechte des Patentnutzers geht damit nicht einher. In vielen F�llen kennen Parteien und Verletzungsgericht die Bedingungen von Vergleichsvertr�gen und vergleichen die zwischen den Parteien gewechselten Angebote mit den dortigen Bedingungen. Diese Preise f�hren jedenfalls grunds�tzlich nicht zu einer Zugangsverweigerung. Denn sind sie zum Beispiel weitgehend etabliert und vom Markt akzeptiert, erscheinen sie trotz Unkenntnis des kartellgem��en Preises als wettbewerbskonform und nicht zugangsbeschr�nkend.
182 Hinzu kommt, dass der lizenzsuchende Patentnutzer, der mit dem Patentinhaber �ber den Preis der Lizenz keine Einigung erzielt hat, so reagieren kann, in einem ersten Schritt den Lizenzvertrag mit vergleichbaren Konditionen zu seinen Wettbewerbern abzuschlie�en und so den begehrten (legalen) Zugang zum Markt zu erhalten. Im Anschluss daran bleibt es ihm unbenommen, falls er den vereinbarten Preis (weiterhin) f�r missbr�uchlich h�lt, ggf. (mit Unterst�tzung der Kartellbeh�rden) bei einer auf solche Streitigkeiten spezialisierten Kartellstreitkammer die Kl�rung des kartellrechtlich angemessenen Preises f�r die Lizenz herbeizuf�hren (vgl. Meier-Beck, aaO, S. 275, 291). Eine weitere M�glichkeit k�nnte grunds�tzlich ebenso in einem Angebot nach � 315 BGB bestehen (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 9325; Meier-Beck, aaO, S. 275, 290/291; Osterrieth, Patentrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 920; Bukow in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 13 Rn. 384; im Einzelfall kritisch LG Mannheim GRUR-RS 2021, 6244).
183 Auch wenn man zwischen der patentrechtlichen Position des Patentinhabers einerseits und der durch das Kartellrecht gew�hrten Position des Patentnutzers im Wettbewerb andererseits im Wege der „praktischen Konkordanz“ einen angemessenen Ausgleich sucht, erscheint dieser durch die vorgenannten M�glichkeiten des Patentnutzers gegeben. Durch die aufgezeigten Wege kann sich der Patentnutzer im Rahmen der Verletzungsklage angemessen verteidigen und erh�lt die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis anderweitig ermitteln zu lassen. Gleichzeitig erh�lt der Patentinhaber die M�glichkeit, dass das Verletzungsverfahren in einem angemessenen Zeitrahmen gef�hrt wird.
184 aa) Nach diesen Ma�st�ben ist die von der Kl�gerin den Beklagten angebotene Lizenzgeb�hr nicht willk�rlich. Die Kl�gerin hat die Faktoren f�r die Preise hinreichend erl�utert und den Beklagten die hierf�r erforderlichen Informationen zur Verf�gung gestellt. Die in dem elektronischen Datenraum eingestellten �bersichten gen�gen grunds�tzlich hierf�r, um die Beklagten in die Lage zu versetzen, mit der Kl�gerin in Kenntnis der Konditionen dritter Unternehmen informiert �ber die f�r sie angemessenen Lizenzgeb�hren zu verhandeln.
185 (1) Sofern die Beklagten anf�hren, das insbesondere bei zugrunde gelegte Zahlenwerk sei von der Kl�gerin willk�rlich gew�hlt und h�tte mit den tats�chlichen Umst�nden nichts zu tun, begr�ndet dies keine Willk�r. Selbst wenn die Kammer hier zugunsten der Beklagten unterstellte, dass dies so zutrifft, bleibt es den Beklagten unbenommen, die Kl�gerin im Wege der Verhandlung zu ersuchen, ihr vergleichbare Konditionen anzubieten, um Zugang zum Markt durch Abschluss eines Lizenzvertrags zu erhalten. Stattdessen haben die Beklagten auf ihren Angeboten beharrt (s.o. zum Diskriminierungsvorwurf) und das willk�rliche Festsetzen von Verkaufszahlen und anderen Werten sowie die nicht widerspruchsfreie Erl�uterung ger�gt.
186 (2) Wenn die Beklagten anf�hren, die Kl�gerin habe sich geweigert, den Beklagten Lizenz anzubieten, so ergibt sich hieraus jedenfalls keine Willk�r. Zum einen hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten erfolglos eine Lizenz angeboten (s. o.). Zum anderen hat die Unternehmensgruppe der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass die Kl�gerin den von ihnen als Gegenangebot unterbreiteten Lizenzvertrag mit den konkreten Bedingungen abschlie�t.
187 Die Kl�gerin hat den Beklagten zum einen erfolglos eine Lizenz angeboten (s.o.). Zum anderen besitzen s�mtliche Lizenzvertr�ge der Kl�gerin eine Gesamtlaufzeit, die denen ihrer j�ngsten Patente entspricht. Insofern bedarf es f�r das Abweichen von dieser Praxis eines rechtfertigenden Grunds. Einen solchen haben die Beklagten bislang nicht hinreichend dargetan.� �Doch fehlt es an der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses der Beklagten, warum die Kl�gerin zu ihren Gunsten von dem bislang etablierten Lizenzmodell, das nach Vortrag der Kl�gerin ungef�hr 70% des Markts abdeckt, abweichen sollte.� Ein hierauf begr�ndetes berechtigtes Interesse tragen die Beklagten aber nicht vor.
...
188 (3) Wenn die Beklagten anf�hren, in dem Vertrag mit seien�, so ergibt sich hieraus entsprechend den oben bei dem Diskriminierungsvorwurf genannten Gr�nden keine Willk�r der Kl�gerin.
189 c) Letztlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Kl�gerin den Beklagten erst im den Lizenzvertrag mit vorgelegt haben, kein schlechterdings untragbares Verhalten, weil die Beklagten �ber den Inhalt des im geschlossenen Vertrags nicht im Unklaren gelassen worden sind, sondern ihnen dieser unverz�glich nach Vertragsschluss mitgeteilt worden ist (siehe unten Ziffer 3.). Die von den Beklagten geltend gemachte Anregung, das Verfahren ruhend zu stellen und angesichts der Offenlegung des drucklose Verhandlungen der Parteien zu erm�glichen, greift angesichts dessen nicht durch. Denn es fehlt an Anhaltspunkten daf�r, dass sich hierdurch etwas am bisherigen zur�ckhaltenden Verhandlungsverhalten der Beklagten �ndern w�rde.
190 d) Aus den weiteren R�gen der Beklagten folgt ebenfalls nicht, dass das kl�gerische Lizenzangebot schlechterdings untragbar gewesen ist und die Beklagten von jeglichen Reaktionspflichten (besonders von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen) entbunden worden sind.
191 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten zeigt sich in ihrem z�gerlichen Verhandeln der Lizenzbedingungen.
192 Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht zielf�hrend gef�hrt. Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen f�r den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgt zur �berzeugung der Kammer das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Kl�gerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierf�r auch eine Verz�gerungstaktik an. So ist sie bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen.
193 a) Die anf�ngliche Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten z�gerlichen und nicht hinreichend f�rderlichen Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten w�hrend der Verhandlungen mit der Kl�gerin. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten im ersten Jahr der Verhandlungen ihre Lizenzbereitschaft nicht erkl�rt. Nach der Videokonferenz und dem Angebot der Kl�gerin im hat sie zudem zu viel Zeit verstreichen lassen und damit nicht hinreichend z�gig und konstruktiv auf das Lizenzangebot der Kl�gerin reagiert.
194 Nachdem die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten am auf die Verletzung unter anderem des Klagepatents hingewiesen hat, hat die Unternehmensgruppe der Beklagten am den Erhalt des Verletzungshinweises best�tigt und am mitgeteilt, wer in ihrem Haus Ansprechpartner ist. Am hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten dann den Entwurf eines Geheimhaltungsvertrags („Non Disclosure Agreement“ = NDA) �bermittelt. Einen solchen haben die Parteien am mit dem Inhalt unterschrieben,�… .
195 Auf Bitte der Kl�gerin um Durchf�hrung einer Videokonferenz vom ist diese mit der Unternehmensgruppe der Beklagten am durchgef�hrt wurden, wobei die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten ein Lizenzangebot in H�he von unterbreitet und erl�utert hat. Im Nachgang zu dieser Konferenz hat die Kl�gerin den Beklagten die Pr�sentation mit der Erl�uterung des Lizenzangebots, Muster von Lizenzvertr�gen, eine Liste ihrer standardessenziellen Patente sowie IPEC-Reports zu 14 USamerikanischen und zu 14 europ�ischen Patenten �bermittelt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten best�tigte am den Erhalt dieser Unterlagen.
196 Mehr als ein halbes Jahr sp�ter, n�mlich am, hat die Unternehmensgruppe der Beklagten zu vier der 14 europ�ischen Patente aus dem Portfolio der Kl�gerin um �bersendung von Rechtsbestandsrechercheberichten gebeten sowie mitgeteilt, dass ihre Analyse des Portfolios weiterhin andauere.
197 Nachdem am das NDA ab- ist, hat die Kl�gerin gegen die Beklagten unter anderem vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts M�nchen I Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction gegen die Unternehmensgruppe der Beklagten gestellt, die am erlassen und der Unternehmensgruppe der Beklagten am zugestellt worden ist.
198 b) Die von der Unternehmensgruppe der Beklagten nach Zustellung der Klage im Ausgangsverfahren unternommenen Mitwirkungen am Verhandlungsprozess gen�gen nach �berzeugung der Kammer nicht, um ihre Lizenzwilligkeit zu belegen.
199 Das im Folgenden dargestellte Verhalten der Parteien, das die wesentlichen Umst�nde wiedergibt (insbesondere auf die Schrifts�tze der Beklagten vom 19.08.2022 – Klageerwiderung FRAND, vom 19.12.2022 – Duplik FRAND und vom 13.01.2023 – Quadruplik FRAND sowie der Kl�gerin vom 19.10.2022 – Replik FRAND und vom 09.01.2023 – Triplik FRAND wird erg�nzend Bezug genommen), macht deutlich, dass die anf�nglich z�gerliche Haltung der Unternehmensgruppe der Beklagten auch nach Klageerhebung im Ausgangsverfahren fortbestanden hat. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen nicht hinreichend gef�rdert, obwohl es ihr m�glich gewesen w�re, und hat sich gleichfalls nicht hinreichend konstruktiv, sondern z�gerlich verhalten. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten von der Kl�gerin stetig weitere Informationen und Aufkl�rungen gefordert, ohne dass sich die hierauf erteilten Ausk�nfte in hinreichend greifbaren Fortschritten bei der Verhandlung niedergeschlagen haben.
200 aa) Nachdem die Kl�gerin am der Unternehmensgruppe der Beklagten angeboten hat, Lizenzvertr�ge, die die Kl�gerin mit anderen Unternehmen geschlossen hat, unter Geltung eines entsprechenden NDAs zu offenbaren, hat die Unternehmensgruppe der Beklagten am um �bersendung eines solchen Entwurfs gebeten, den die Kl�gerin am der Unternehmensgruppe der Beklagten �bermittelt und den diese mit �nderungen am zur�ckgeschickt hat, so dass am das weitere NDA zwischen den Parteien geschlossen worden ist.
201 Am hat die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten um Nennung von Personen gebeten, die Zugang zu dem elektronischen Datenraum erhalten sollen, in den die Kl�gerin die Lizenzvertr�ge einstellt. Am hat die Unternehmensgruppe der Beklagten der Kl�gerin diese Personen benannt und am darum gebeten, die Bedingungen des Angebots der Kl�gerin zu diskutieren und den kompletten Lizenzvertrag der Kl�gerin mit Apple in den Datenraum einzustellen, wozu sich die Kl�gerin am bereit erkl�rt hat und die Parteien am eine Videokonferenz durchgef�hrt haben.
202 Am hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ger�gt, dass die Dokumente im elektronischen Datenraum lediglich online lesbar sind. Weiterhin hat die Unternehmensgruppe der Beklagten moniert, dass zwei Lizenzvertr�ge der Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin fehlen sowie der vollst�ndige Lizenzvertrag der Kl�gerin mit nach wie vor nicht im Datenraum vorhanden ist.
203 Am hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten mitgeteilt, der Datenraum sei so im NDA vorgesehen. Ebenso habe die Unternehmensgruppe der Beklagten bei den Verhandlungen �ber das NDA nie beanstandet, dass die Dokumente lediglich online lesbar seien. Au�erdem hat die Kl�gerin geltend gemacht, dass von den (zum damaligen Zeitpunkt) geschlossenen Drittlizenzvertr�gen vollst�ndig und ohne geschw�rzte Passagen im elektronischen Datenraum verf�gbar sind und dass dort ebenfalls alle relevanten Informationen zum Lizenzvertrag der Kl�gerin mit der Unternehmensgruppe der Beklagten offenbart sind. Im �brigen hat die Kl�gerin erg�nzt, dass eine Offenlegung des Lizenzvertrags mit wegen Erfordernissen der Geheimhaltung nicht m�glich sei. Schlie�lich hat die Kl�gerin erneut ihr Lizenzangebot, das seit �ber einem Jahr vorliegt und auf das die Beklagten bisher nicht inhaltlich reagiert haben, erl�utert sowie von elf chinesischen Patenten eine IPEC-Analyse �bersendet.
204 Am hat die Unternehmensgruppe der Beklagten der Kl�gerin ein Gegenangebot mit einer Pauschalzahlung von unterbreitet, wobei ist. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat ihr Gegenangebot erl�utert. Au�erdem hat die Unternehmensgruppe der Beklagten kritisiert, dass der Lizenzvertrag mit nach wie vor nicht komplett offengelegt worden ist.
205 Am hat die Kl�gerin das Gegenangebot zur�ckgewiesen und ein neues Angebot unterbreitet. Um den Wunsch der Beklagten aufzunehmen, hat die Kl�gerin den Beklagten in einer Videokonferenz und mit E-Mail vom ein weiteres Lizenzangebot unterbreitet, das eine Zahlung von vorgesehen hat. Hierf�r hat die Kl�gerin Zahlen f�r die Verk�ufe und Prognosen zugrunde gelegt und die Unternehmensgruppe der Beklagten gebeten, diese zu korrigieren, falls sie nicht korrekt seien.
206 Am hat die Unternehmensgruppe der Beklagten im Rahmen einer Videokonferenz nochmals ihr Angebot �ber erl�utert und in Fortsetzung der Videokonferenz am 2 angeboten,�. �berdies hat die Unternehmensgruppe der Beklagten Beklagten ihr Lizenzangebot mitgeteilt. Am hat die Unternehmensgruppe der erh�ht.
207 Im Mai 2022 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten in E-Mails Zahlen der Kl�gerin hinsichtlich der Berechnung der Lizenzgeb�hren bei bestehenden Lizenzvertr�gen kritisiert und um Erl�uterung gebeten, warum laut Lizenzvertrag zahlen soll, w�hrend nach der Kalkulationstabelle zu zahlen w�ren, und um R�ckmeldung zum Gegenangebot sowie um ein Treffen gebeten.
208 Daraufhin hat die Kl�gerin mit E-Mail vom das letzte Gegenangebot der Unternehmensgruppe der Beklagten abgelehnt und mit E-Mail vom ein neues Angebot in H�he von . Au�erdem hat die Kl�gerin ein weiteres Lizenzangebot �ber im Rahmen einer Videokonferenz vom gemacht. Auf dieses Angebot der Kl�gerin hat die Unternehmensgruppe der Beklagten im Rahmen einem Videokonferenz vom reagiert und ihr Gegenangebot auf erh�ht.
209 Im hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten mitgeteilt, dass sie mit einem weiteren Smartphone-Hersteller, n�mlich, einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat. Au�erdem hat sie die Unternehmensgruppe der Beklagten die wesentlichen Eckpunkte des Lizenzvertrags mit erl�utert (Laufzeit, Lizenzgegenstand, H�he der Pauschallizenzzahlung und Berechnung der Lizenzgeb�hr).
210 Im haben die Parteien dann in E-Mails und Videokonferenzen die zu erwartenden Verkaufszahlen der Unternehmensgruppe der Beklagten ebenso wie die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten mit anhand einer Pr�sentation der Kl�gerin diskutiert.
211 Am hat die Kl�gerin im Rahmen einer Videokonferenz eine Pr�sentation zur aktuellen Marktsituation gehalten und der Unternehmensgruppe der Beklagten angesichts des geschlossenen Lizenzvertrags mit sowie des gezogenen Vergleichs der Unternehmensgruppe der Beklagten mit diesem Konzern ein Lizenzvertragsangebot �ber vorgelegt und dieses per E-Mail gesendet.
212 Mit E-Mail vom hat die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten an das Angebot vom erinnert, worauf die Beklagten am reagiert und die Parteien f�r den eine Videokonferenz vereinbart haben. In dieser haben die Vertreter der Beklagten unter anderem ge�u�ert, dass� .
213 bb) Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat damit an den Lizenzverhandlungen zu sp�t und f�r den Abschluss eines Lizenzvertrags zu wenig f�rderlich mitgewirkt. Sie hat sich insbesondere nicht so verhalten, dass hierf�r hinreichend konkrete Fortschritte erzielt werden.
214 Ein Lizenzsucher, der den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrags anstrebt, h�tte sich – anders als es die Unternehmensgruppe der Beklagten getan hat – durch fortdauerndes Verhandeln und f�rderliche sowie konstruktive Mitwirkung bem�ht, dass es zum Abschluss des gewollten Lizenzvertrags kommt. Insbesondere haben die Beklagten ihre Gegenangebote erst sp�t im Verhandlungsprozess unterbreitet und sind jedenfalls am Ende nicht bereit gewesen, diese ma�geblich zu erh�hen, obwohl sich aus den Ausf�hrungen der Kl�gerin (zuletzt in der Triplik vom 09.01.2022) ergibt, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten im Vergleich zu den anderen Lizenzvertr�gen, die die Kl�gerin geschlossen hat, lediglich einen Bruchteil der dort vereinbarten Zahlungen angeboten hat. Auch zeigt das letzte Gegenangebot von ihre Lizenzunwilligkeit, weil trotz der grunds�tzlichen Vergleichbarkeit mit lediglich etwas mehr als des von bezahlten Betrags angeboten wird und die Beklagten nicht erl�utert haben, welche Annahmen sie f�r ihr eigenes Zahlenwerk bis zum Jahr zugrunde gelegt haben. Aus Sicht der Kammer w�re vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagten ein Lizenzangebot unterbreiten, dass entsprechend der gebotenen Anpassungen, aber in etwa in der Gr��enordnung liegt, in der ihr Wettbewerber mit der Kl�gerin eine Einigung gefunden hat.
215 3. An dieser festgestellten Lizenzunwilligkeit der Beklagten �ndert sich nichts durch ihren Einwand, das Angebot der Unternehmensgruppe der Beklagten sei das einzige schriftliche Lizenzangebot, das die FRAND-Kriterien erf�lle, so dass sie nicht als lizenzunwillig angesehen werden d�rfen.
216 a) Die Unternehmensgruppe der Beklagten st�tzt sich im Grunde darauf, dass ihr Angebot von FRAND sei, weil die Kl�gerin f�r die Gesamtlaufzeit bis einen Betrag von zuletzt fordert.
217 b) Dieser Einwand greift nicht durch, weil die Beklagten einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen nicht von der Kl�gerin beanspruchen k�nnen.
218 Voraussetzung f�r den Einwand der Beklagten ist, dass das kl�gerische Angebot von auf heruntergerechnet werden kann und ein entsprechender Vertrag zu diesen Konditionen �berhaupt zur Disposition st�nde, was mangels Darlegung eines berechtigten Interesses der Unternehmensgruppe der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin an bislang bereits nicht der Fall ist (s.o.). Au�erdem ist das Lizenzangebot der Kl�gerin so konzipiert, dass f�r die Preisbildung lediglich Verk�ufe bis einbezogen werden, mit denen zugleich Verk�ufe bis abgegolten werden. Eine arithmetische Verteilung der bis auf bis scheidet damit aus.
219 III. Auch aus den �brigen Einw�nden und R�gen der Beklagten ergibt sich unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls keine Begr�ndetheit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands.
220 Besonders aus dem mit Schriftsatz vom 28.03.2023 vorgelegten Urteil des UK High Court vom 16.03.2023 in Sachen Interdigital v. Lenovo (Anlage VP-Kart35) ergibt sich jedenfalls mangels �bertragbarkeit der tats�chlichen Umst�nde auf diesen Fall hier kein anderes Ergebnis.
221 IV. Der zul�ssige Antrag der Beklagten auf Dokumentenvorlage ist zur�ckzuweisen. Er ist unbegr�ndet.
222 1. Nachdem die Kammer die fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten festgestellt hat, �bt sie das ihr nach � 142 ZPO einger�umte Ermessen dahingehend aus, dass es der beantragten Dokumentenvorlage nicht bedarf. Einem lizenzunwilligen Verhandlungspartner brauchen weitere geheimhaltungsbed�rftige Informationen nicht offenbart und die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt zu werden, wenn sie f�r den Prozess nicht relevant sind.
223 Das ist hier der Fall. Aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls ergibt sich keine Relevanz f�r das Verfahren. Denn die Vorlage ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagten sind nicht lizenzwillig. Anhaltspunkte daf�r, dass sich durch die beantragte Vorlage der Dokumente hieran etwas �ndern k�nnte und sie ihr verz�gerndes und nicht f�rderliches Verhalten aufgeben w�rden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
224 2. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Anspruch auch nicht bereits deswegen begr�ndet, weil die Beklagten die Dokumente lediglich online einsehbar in den elektronischen Datenraum gestellt haben, wobei es aber nicht m�glich ist, die Dokumente zu drucken, zu speichern oder anderweitig zu sichern. Denn die Beklagten haben auch so die M�glichkeit, sich mit dem Inhalt der Dokumente vertraut zu machen und diesen zu Kenntnis zu nehmen. Zwar wird ihnen damit erschwert, diese Dokumente zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und es ist zuzugeben, dass die Kl�gerin die Kontrolle �ber den Datenraum aus�bt. Doch es damit im Einzelfall dem Informationsinteresse der Beklagten hinreichend gen�ge getan. Den Inhalt der Dokumente kann die Beklagte zum Beispiel ohne Weiteres durch Abfotografieren des Bildschirms „sichern“. Au�erdem ist im Lauf des Verfahrens (zu Recht) nicht eingewandt worden, sie k�nne sich nicht entsprechend verteidigen. Dass der Inhalt solcher Datenr�ume nicht als elektronischer Akteninhalt angesehen werden kann, mag zutreffen, �ndert aber – wohl entgegen K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, Kap. E Rn. 598 – nichts an der fehlenden Vorlageverpflichtung. Denn ma�geblich ist das Informationsbed�rfnis der betroffenen Person.
225 3. Durch Vorlage des -Vertrags hat die Kl�gerin den Antrag im �brigen zum Teil erf�llt.
D.
226 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagtenseite vom 19.08.2022 (Anlage VP2) ist nicht geboten.
227 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).
228 Eine erstinstanzliche Entscheidung des zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand berufenen (regelm��ig mit Fachpersonen besetzten) Organs ist grunds�tzlich hinzunehmen, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Vo�, in: BeckOK, PatR, PatG � 139 Vor �� 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 186 m.w.N.). Die durch die Entscheidung benachteiligte Partei muss darlegen, inwieweit die Entscheidung falsch ist (Diagnose) und warum das zur Entscheidung berufene Organ in zweiter Instanz anders entscheiden wird (Prognose).
229 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren weder mit Blick auf das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Patentgerichts vom 6.12.2021 (WKS4), noch mit Blick auf die Nichtigkeitsklage VP2 auszusetzen.
230 Ob eine Aussetzung erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts, � 148 ZPO. Das Gericht ber�cksichtigt bei der Pr�fung der Aus�bung seines Ermessens, ob eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit f�r die Vernichtung des Klagepatents spricht.
231 Der Gegenstand des Klagepatents in der hier geltend gemachten, durch das Patentgericht eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Fassung ist nach Auffassung der Kammer rechtsbest�ndig. Die von der Beklagtenseite im Rahmen ihres Aussetzungsantrags geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch. Der Gegenstand des Klagepatents ist insbesondere neu und erfinderisch.
232 1. Zweifel an der Neuheit der eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Anspr�che gegen�ber der Druckschrift NK1 (Michael Jerome Hawley, Structure out of Sound, 1993, im Folgenden „Hawley“) bestehen nicht.
233 Die Druckschrift Hawley befasst sich u. a. mit dem Erkennen von Musik von Audiosignalen mittels eines Musikdetektors. Der Musikdetektor macht sich zu eigen, dass Musik – anders als Sprache – T�ne enth�lt, die �ber einen bestimmten Zeitraum konstant bleiben.
234 Hawley offenbart nach den Feststellungen des Patentgerichts in dem erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteil WKS4 nicht das Merkmal 2.2.3. Hawley berechnet zwar aus den Abtastwerten eines Schallsignals eines aktuellen Rahmens ein aktuelles Residualspektrum des Schallsignals (Merkmal 1.2). Diese Berechnung findet jedoch nicht statt, indem von dem Spektrum des Schallsignals die Spektrumsuntergrenze subtrahiert wird (hierzu Patentgericht, WKS4, S. 35/36).
235 Soweit die Beklagtenseite sich mit Schriftsatz vom 18.01.2023 auf die Berufungsbegr�ndung in der Sache 4 Ni 10/21 gegen das Urteil WKS4 bezieht und sich den Vortrag der dortigen Berufungskl�gerin zu eigen macht, setzt die Beklagtenseite (mit der Berufungskl�gerin, VP3 Rn.176-200) lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle des Patentgerichts.
236 2. Der Gegenstand des Klagepatents ist ebenso erfinderisch.
237 Der Gegenstand des Klagepatents ist nicht durch eine Kombination der Druckschriften�NK1 („Hawley“) mit NK2 („Matsubara“), NK3 („Klapuri“) oder NK4 („Hosoya) nahegelegt.
238 a) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung zum einen erforderlich, dass die Fachperson mit ihrer durch Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F�higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem��e L�sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss die Fachperson Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus�tzlicher, �ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst��e, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl�sse (vgl. BGH GRUR 2018, 716, 718, Rn. 25 m.w.N. – Kinderbett).
239 F�r eine Fachperson kann sich ein Anlass ergeben, ausgehend von einer Entgegenhaltung nach einer Qualit�tsverbesserung zu suchen, wenn sich aus dem Dokument des Stands der Technik ergibt, dass dort eine L�sung offenbart ist, die einen Kompromiss zwischen m�glichst geringer Rechnerleistung und m�glichst hoher Qualit�t darstellt (vgl. BGH GRUR 2020, 1074, Rn. 40 m.w.N. – Signal�bertragungssystem).
240 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, f�r eine Vielzahl von Anwendungsf�llen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns geh�rt, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalit�t sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckm��ig darstellt und keine besonderen Umst�nde feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht m�glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2020, 1074, Rn. 49 m.w.N. – Signal�bertragungssystem). Die Anwendung eines bestimmten Mittels setzt voraus, dass �berhaupt eine Veranlassung f�r eine Verbesserung bestand, mithin ein Anlass f�r eine Kombination bestimmter im Stand der Technik bekannter Druckschriften (in vorzitierter Entscheidung in Rn. 39 ff. adressiert; zu Schriftsatz vom 19.01.2023, S. 6 ff.).
241 b) Die NK1 bietet der Fachperson keinen Anlass, die in Merkmal 2.2.3 adressierte Berechnungsweise durch eine Kombination mit der Druckschrift Matsubara zu erzielen.
242 Wie das Patentgericht zutreffend ausgef�hrt hat, bietet die Nk1 eine in sich geschlossene, gut funktionierende L�sung f�r eine Berechnung des aktuellen Residualspektrums des Schallsignals, die von der Berechnung nach Merkmal 2.2.3 des Klagepatents abweicht. Diese Druckschrift liefert der Fachperson daher keinen Anlass, eine Begradigung des Schallsignalspektrums durch Subtraktion eines spektralen Untergrunds in Betracht zu ziehen (Patentgericht WKS4, S. 38). Diese Feststellung des Patentgerichts ist unabh�ngig von dem neben Hawley zur Kombination zitierten Stand der Technik, weil sie schlicht darauf abstellt, dass die NK1 keinen Anlass f�r eine Kombination (irgend-) einer anderen Schrift zur Erreichung des Merkmals 2.2.3 des Anspruchs 1 des Klagepatents bietet.
243 Das Vorbringen der Beklagten, die Fachperson sei allgemein bestrebt, Verbesserungen aufzufinden und werde aufgrund der Fortschritte bei der verf�gbaren Rechnerleistung ein verbessertes Verfahren zum Sch�tzen einer Tonalit�t und dadurch nach einer alternativen Methode zur Erzeugung des zweidimensionalen Spektral-Bildes suchen, so dass er zu den Druckschriften NK2, NK3 oder NK4 gelange, die Merkmal 2.2.3 offenbarten, entkr�ftet nicht die �berlegungen des Patentgerichts, das in der NK1 ein geschlossenes, funktionierendes System sieht (zu Klageerwiderung S. 31).
244 Der Umstand, dass es sich bei der NK1 um eine Dissertation handelt, begr�ndet keine andere Einsch�tzung. Die Kammer kann als richtig unterstellen, dass eine Fachperson grunds�tzlich nicht davon ausgeht, dass Algorithmen in einer Dissertation ausgereift oder technisch perfekt w�ren. Der Umstand, dass die NK1 eine Dissertation darstellt, war dem Patentgericht indes bewusst (zu Duplik S. 20). Als einen Ausgangspunkt f�r Verbesserungen versteht die Fachperson entgegen der Einsch�tzung der Beklagten (Duplik S. 20) die �berlegungen in der NK1 auch nicht wegen dessen S. 23, vorletzter Absatz. Hawley bezeichnet hier nicht die vorgestellte Analyse als n�tzlichen Ausgangspunkt, sondern Musik als solche („Music is a particularly well-codified and highly structured form of sound, so it provides a useful point of departure.“). Selbst wenn Hawley, wie die Beklagtenseite meint, die allgemeine Lehre offenbart, das „zweidimensionale Spektral-Bild“ zu erzeugen und zu verwenden, und den Algorithmus „findPeaks“ nur als eine beispielhafte M�glichkeit hierf�r anf�hrt (Klageerwiderung S. 31, Duplik S. 21/22, VP2 S. 18), ist damit noch kein konkreter Anlass aufgezeigt, ein besseres Verfahren f�r den Musikdetektor zu entwickeln.
245 Zutreffend ist, dass Hawley in Abschnitt 5.1 „false hits“ und eine m�gliche Anpassung des Filters adressiert. Ebenso ist in Abschnitt 5.2 eine Einladung zu weiteren Untersuchungen einzelner Aspekte ausgesprochen. Diese Angaben beschreiben m�gliche �nderungen, geben aber keinen konkreten Anlass f�r die Fachperson, den Ansatz von Hawley in eine bestimmte Richtung weiterzudenken. Das Patentgericht hat die in der NK1 offenbarte L�sung des findPeaks-Algorithmusses trotz der angesprochenen Fehlerrate als gut funktionierende L�sung beschrieben, so dass dieser Umstand der Fachperson gerade keinen Anlass bietet, nach einer Verbesserung zu suchen. Die Beklagtenseite setzt ihre eigene Einsch�tzung, die Fachperson h�tte sich schon durch die Fehlerrate zu einer Verbesserung veranlasst gesehen (Schriftsatz vom 18.01.2023, S. 12), wiederum an Stelle der Einsch�tzung des Patentgerichts. Soweit am Ende von Abschnitt 5.2 eine m�gliche Anpassung bei technischen Weiterungen adressiert ist, geht es um Sprachsynthese. Die Fachperson hat keinen Anlass, hieraus auf Adaptionen auch der Musikerkennung aufgrund technischer Neuerungen zu schlie�en (zu S. 2/5 Schriftsatz vom 19.01.2023 und der Diskussion in der Sitzung).
246 Aus dem Umstand, dass sich die in der NK1 offenbarte Lehre mit mehr Rechnerleistung pr�zisieren l�sst, kann ebenfalls kein konkreter Anlass entnommen werden. Zwar kann, wie oben erl�utert, ein im Stand der Technik offenbarter Kompromiss zwischen m�glichst geringer Rechnerleistung und m�glichst hoher Qualit�t Anlass f�r die Fachperson sein, nach Verbesserungen zu suchen. Die Beklagtenseite hat aber nicht dargetan, dass die NK1 einen solchen Kompromiss adressiert, oder eine Adaption bei verbesserter Rechnerleistung in den Blick nimmt. Vielmehr zeigt Hawley, dass der Algorithmus schneller als „real time“ l�uft (siehe�S. 84, “The music filter with conservative settings shown here runs about 8% faster than realtime on a Motorola 68040 computer; with settings appropriate for skimming hours of sound, like movie soundtracks, it runs about 5x faster than realtime.”, zu der Diskussion in der Sitzung). Aufgrund technischer Neuerungen k�nnen grunds�tzlich stets neue Algorithmen entwickelt werden. Hawley l�sst aber nicht erkennen, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten bei Verfassung der Druckschrift Kompromisse zu Lasten der Qualit�t erforderlich waren, die die Fachperson konkret veranlassen w�rden, Verbesserungen zu suchen.
247 Ebenso wenig folgt aus einem m�glichen spektralen Versatz ∆f der lokalen Maxima gegen�ber der wahren Frequenz f des Tons, oder einer Verschiebung einer Frequenzdrift eines Tons, dass eine Fachperson automatisch Anlass hat, das in der NK1 offenbarte System zu verbessern. Die Beklagtenseite stellt m�gliche Fehlfunktionen heraus, wohingegen das mit Fachpersonen besetzte Patentgericht das System von Hawley als gut funktionierend charakterisiert hat (zu Schriftsatz vom 18.01.2023, S. 9/11).
248 Aus dem Umstand, dass 2006 die Methode der spektralen Subtraktion zum allgemeinen Fachwissen z�hlte, wie die Beklagtenseite meint (Schriftsatz vom 18.01.2023, S. 11), folgt nach obigen Erl�uterungen ebenso wenig, dass die Fachperson Anlass hatte, die spektrale Subtraktion auf die in der NK1 offenbarte Erfindung anzuwenden.
249 Auf die Frage, ob die Fachperson Anlass hatte, insbesondere auf die Druckschriften NK2, NK3 und NK4 zur�ckzugreifen, die sich nicht mit Musikdetektoren befassen, kommt es daher nicht an (zu Replik S. 44 ff.).
E.
250 I. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verh�ltnis von Obsiegen zu Unterliegen. Die Kl�gerin obsiegt voll.
251 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.
252 Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.
Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers.
Macht der Lizenzsucher als Diskriminierungsvorwurf geltend, der Patentinhaber lizenziere zu unterschiedlichen Preisen, muss der Lizenzsucher in der Regel anhand von Beispielen aus der Lizenzierungspraxis des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass er konkret gegen�ber wem und inwiefern diskriminiert wird. Hierbei gilt keine kleinteilige Betrachtungsweise. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die dem Lizenzsucher angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung des Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und die angebotene Pauschallizenz den Lizenzsucher beim Marktzugang nicht diskriminiert.
Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die jedoch keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben.
Eine hohe Lizenzforderung macht das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren.
In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, hat die Patentstreitkammer zu pr�fen, ob insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung entgegensteht. Hierbei kommt es ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an. Der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist grunds�tzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, w�hrend derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmef�llen zugelassen werden. Die Rechtsposition des Patentnutzers wird dadurch nicht unzumutbar beschr�nkt. Er hat insbesondere grunds�tzlich die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis in einem gesonderten kartellrechtlichen Verfahren bestimmen zu lassen oder ein Gegenangebot nach � 315 BGB zu unterbreiten.
Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch
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