OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-07-27, 29 U 7919/21

29 U 7919/21Tribunal supérieur / Civil Chamber 2927 juil. 2023

Regest

Die Verwertungsgesellschaft Wort darf ihre Erl�se nur an Berechtigte verteilen. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2023-07-27 — 29 U 7919/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-27

Aktenzeichen: 29 U 7919/21

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.10.2021, Az. 42 0 13841/19, berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2021, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Aussch�ttungen der auf Fach- und Sachb�cher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erl�sen f�r folgende Zwecke zu vermindern:

a) Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;

b) Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in Ziffer I.1. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt nach Jahren, den einzelnen Aussch�ttungen und den Aussch�ttungen f�r Buchbeitr�ge und Zeitschriftenbeitr�ge und auch nach Aussch�ttungen f�r B�cher).

  2. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Entscheidung �ber die Kosten bleibt der Endentscheidung Vorbehalten.

II. Im �brigen wird die Berufung zur�ckgewiesen.

III. Die Anschlussberufung wird zur�ckgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % der Kl�ger und zu 85 % die Beklagte.

V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung ausgenommen Ziffer I.1. sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Bezug auf die Auskunft durch Sicherheitsleistung in H�he von Euro 1.500,- abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Im �brigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

VII. Die Nebenintervention wird zur�ckgewiesen. Der Nebenintervenient hat die Kosten des Zwischenverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

1 Der Kl�ger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht des F… K… (kurz: Zedent) dagegen, dass die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2019 (kurz: Klagezeitraum) Herausgeber sowie die F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH (kurz: der FFW) an ihren Einnahmen beteiligte und dadurch seinen Anteil und den des Zedenten hieran schm�lerte.

2 Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegr�ndete VG Wort. Sie ist ein rechtsf�higer Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

3 Der Kl�ger ist Autor wissenschaftlicher Werke, der Zedent (hinsichtlich der Abtretung wird auf das Ersturteil, Seiten 2/3 verwiesen) Autor �berwiegend von Reisef�hrern.

4 Der Kl�ger schloss mit der Beklagten am 29.12.1983/ 26.01.1984 (Anlage K 8; kurz: K-Wahrnehmungsvertrag), der Zedent am 20.11./09.12.1994 (Anlage K 9; kurz: Z-Wahrnehmungsvertrag) einen Wahrnehmungsvertrag, beide sind auch Mitglieder der Beklagten. Der Kl�ger und der Zedent meldeten der Beklagten im Klagezeitraum diverse Werke und erhielten jeweils Aussch�ttungen vom Aufkommen der Beklagten (vgl. zu den Aussch�ttungen im Einzelnen, LGU, Seite 9).

5 In beiden Wahrnehmungsvertr�gen ist bestimmt, dass sich die Abrechnung und Auszahlung des Anteils des Kl�gers und des Zedenten am Aufkommen der Beklagten nach deren Satzung und Verteilungsplan richten (� 6 K-Wahrnehmungsvertrag, Anlage K 8 bzw. � 4 Ziff. 1 Z-Wahrnehmungsvertrag, Anlage K 9). Diese Bestimmungen sind nach dem Wortlaut der beiden genannten Wahrnehmungsvertr�ge auch insoweit Vertragsbestandteil, als sie k�nftig ge�ndert werden (� 3 Satz 1 K-Wahrnehmungsvertrag bzw. � 5 Satz 1 Z-Wahrnehmungsvertrag). Auch �nderungen der von der Beklagten verwendeten Wahrnehmungsvertr�ge werden nach dem Wortlaut der Wahrnehmungsvertr�ge des Kl�gers und des Zedenten Vertragsbestandteil (� 3 Satz 2 K-Wahrnehmungsvertrag), wobei der Wahrnehmungsvertrag des Zedenten ein Zustimmungserfordernis vorsieht und die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen fingiert wird (� 5 S�tze 2 und 3 Z-Wahrnehmungsvertrag).

6 Zum Zwecke der Verteilung untergliederten die Verteilungspl�ne die Wahrnehmungserl�se der Beklagten im Klagezeitraum nach ihrem Ursprung zun�chst in Sparten und teilten die Sparten dann weiter in Bereiche auf. Herausgeber erhielten im Klagezeitraum gem�� den damals geltenden Verteilungspl�nen eine Beteiligung in der Sparte „Bibliothekstantieme“ f�r Verg�tungsanspr�che nach � 27 Abs. 2 UrhG und in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ f�r Verg�tungsanspr�che nach � 54, � 54b und � 54c UrhG (Textbereich) mit Ausnahme des Aufkommens f�r das Fotokopieren in Schulen und Volkshochschulen in H�he von insgesamt �ber Euro 20 Mio.

7 Weiter richtet sich die Klage gegen die Erl�sbeteiligung des FFW, einer eigenst�ndigen GmbH, dessen einzige Gesellschafterin die Beklagte ist. Die Satzung der Beklagten regelte in ihren w�hrend des Klagezeitraums geltenden Fassungen die F�rderungsaussch�ttung in unterschiedlicher Weise (zum Wortlaut der ma�geblichen Satzungsbestimmungen, vgl. LGU, Seiten 10/11). Zun�chst sah sie vor, dass die Zuwendungen der Beklagten an den FFW allein den Einnahmen aus der Bibliothekstantieme entnommen werden. Im Jahr 2018 wurde eingef�hrt, dass zus�tzlich auch Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Verg�tungsanspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher herangezogen werden. Gem�� � 2 Abs. 1 der Satzung des FFW vom 30.11.2015 (Anlage B 16; kurz: FFW-Satzung; sie galt im gesamten Klagezeitraum) ist der Zweck der Gesellschaft die F�rderung von Wissenschaft und Forschung, der insbesondere durch die Zurverf�gungstellung von Druckkostenzusch�ssen f�r wissenschaftliche Werke und Fachwerke verwirklicht wird. Die Aussch�ttungen des FFW gem�� � 9 FFW-Satzung erfolgen an die aufgrund des Bewilligungsverfahrens ber�cksichtigungsf�higen wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage.

8 Weiter begehrt der Kl�ger Auskunft von der Beklagten. Er und der Zedent erhielten im Klagezeitraum diverse werkbezogene Aussch�ttungsausk�nfte (Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 21.05.2020, S. 11, Bl. 215 d.A.), denen nicht entnommen werden konnte, f�r welche Werke die Beklagte im Klagezeitraum Aussch�ttungen vorgenommen hat (vgl. dazu LGU, Seiten 9/10).

9 Im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsanspr�che erhebt die Beklagte die Einrede der Verj�hrung in Bezug auf die Betr�ge, um die sich die Aussch�ttungen des Kl�gers f�r die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2019 durch Zuwendungen an den FFW vermindert haben, soweit diese Aussch�ttungen vor dem 31.12.2017 erfolgt sind.

10 Der Kl�ger hat vorgetragen,

die Beklagte habe die Aussch�ttungen durch die Herausgeberbeteiligung rechtswidrig verringert und sei daher zu Nachzahlungen verpflichtet. Bis zur Satzungs�nderung 2018 h�tten der Beklagten schon satzungsgem�� nur Nutzungsrechte an Sprachwerken �bertragen werden k�nnen, nicht dagegen an Sammelwerken gem�� � 4 Abs. 1 UrhG. Die Wahrnehmungsvertr�ge k�nnten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagten die Nutzungsrechte an „Sammelwerken an Sprachwerken“ �bertragen worden seien.

11 Der Kl�ger ist der Ansicht gewesen, soweit die Beklagte die Rechteeinr�umung in den Wahrnehmungsvertr�gen im Jahr 2018 auf Sammelwerke von Sprachwerken erstreckt habe, sei dies unwirksam. Diese �nderung gelte jedenfalls nicht gegen�ber den Inhabern von Altvertr�gen. Die Regelung zur Einbeziehung von Vertrags�nderungen widerspreche � 10 VGG.

12 Zudem habe die Beklagte weiterhin nicht an Inhaber von Rechten an Sammelwerken ausgesch�ttet, sondern laut ihrem Verteilungsplan an Herausgeber. Der Beklagten h�tten nicht die notwendigen Informationen Vorgelegen, um beurteilen zu k�nnen, ob es sich bei den Meldenden um Herausgeber als solche gehandelt habe oder um Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken. Ein Herausgeber sei nicht zwangsl�ufig der Urheber eines Sammelwerkes, selbst wenn es sich um ein Sammelwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handele. Bei belletristischen Sammelb�nden und Kinder- und Jugendb�chern fehlten der Beklagten die zur Beurteilung der Urheberrechte erforderlichen Unterlagen.

13 Im Hinblick auf die Zuwendungen an den FFW ist der Kl�ger der Ansicht gewesen, der Beklagten fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage f�r die vorgenommene Kultur- und Sozialf�rderung. Sie habe f�r die F�rderung Gelder verwendet, die zwingend den tats�chlichen Berechtigten zust�nden. Im Hinblick auf die Druckkostenzusch�sse und den �bersetzungspreis des FFW ist der Kl�ger zudem der Ansicht, diese Zahlungen seien wegen Versto�es gegen das Diskriminierungsverbot rechtswidrig.

14 Weiter hat der Kl�ger die Auffassung vertreten, er k�nne Auskunft aus dem Wahrnehmungsvertrag in Verbindung mit � 675, � 666 BGB verlangen. Daneben folge ein Auskunftsanspruch aus � 242 BGB, da er unverschuldet keinen Zugang zu den f�r die Bezifferung seines Zahlungsanspruchs erforderlichen und der Beklagten vorliegenden Informationen habe. Weder der Kl�ger noch der Zedent h�tten f�r die Nachaussch�ttungen noch vor der Abrechnung der Beklagten vom 06.07.2018 f�r die Hauptaussch�ttung 2018 werkbezogene Ausk�nfte erhalten. Jedenfalls seien nicht alle Abrechnungen im Klagezeitraum nach den jeweiligen Verg�tungsanspr�chen und den verg�teten Werken aufgeschl�sselt.

15 Der Kl�ger hat die Meinung vertreten, die Verj�hrungseinrede greife nicht. Es gelte n�mlich die Verj�hrungsfrist des � 199 Abs. 3 BGB, weil die streitgegenst�ndlichen Anspr�che auch aus unerlaubter Handlung folgten.

16 Der Kl�ger hat zuletzt beantragt:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� den �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erl�sen f�r folgende Zwecke zu vermindern:

a)Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;

b)Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Aussch�ttungen der auf Fach- und Sachb�cher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erl�sen f�r folgende Zwecke zu vermindern:

a)Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;

b)Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W.ort GmbH.

2.Hinsichtlich der Ziffer 1. wird der Antrag hilfsweise mit der Ma�gabe gestellt, dass der darin genannte Zeitraum „vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019“ gestrichen wird und statt dessen einf�gt wird:

2.„a) vom 01.01.2016 bis 30.09.2018

2.b) vom 01.10.2018 bis 30.09.2019

2.aa) soweit es Eink�nfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die den Wahrnehmungsvertrag in der bis zum 09.06.2018 geltenden Fassung haben,

2.bb) soweit es Eink�nfte von Wahrnehmungsberechtigten betrifft, die einen Wahrnehmungsvertrag in der Fassung ab dem 09.06.2018 abgeschlossen haben.“

3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Antr�gen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG W.ort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt f�r den Kl�ger und den Autor K… sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Aussch�ttungen und den Aussch�ttungen f�r Buchbeitr�ge und Zeitschriftenbeitr�ge, beim Kl�ger auch nach Beitr�gen im Internet, bei dem Autor K… auch nach Aussch�ttungen f�r B�cher).

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger die sich aus der Auskunft gem�� Antrag zu 3. ergebenden Betr�ge zu bezahlen, zuz�glich Verzugszinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit.

17 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte hat vorgetragen.

die Klage sei in den Feststellungsantr�gen nur dann begr�ndet, wenn die Beklagte Herausgeber im gesamten verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum �berhaupt nicht an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che habe beteiligen d�rfen, was nicht der Fall sei.

19 Sie hat vorgetragen, die beanstandeten Aussch�ttungen an Herausgeber seien rechtm��ig gewesen. Herausgeber k�nnten Inhaber von Urheberrechten an Sammelwerken gem�� � 4 Abs. 1 UrhG sein. Die Beklagte pr�fe bei Meldungen von Herausgebern wissenschaftlicher Werke, ob eine Auswahl- oder Anordnungsleistung erbracht worden sei. Ferner pr�fe sie, auf welche Art und Weise die Herausgeber genannt w�rden. Als Folge dieser Pr�fung f�hre nicht jede Meldung automatisch zu einer Verg�tung, sondern jede Meldung werde vom zust�ndigen Sachbearbeiter daraufhin gepr�ft, ob die Voraussetzungen f�r eine Auszahlung erf�llt seien.

20 Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ihr seien Rechte und Anspr�che der Herausgeber von Sammelwerken an Sprachwerken im Sinne von � 4 Abs. 1 UrhG im Klagezeitraum einger�umt worden. Dies sei geschehen durch die Wahrnehmungsvertr�ge in ihrer urspr�nglichen Fassung (bis Juni 2018), die Einzelmeldungen im Bereich Wissenschaft (bis April 2018), die Wahrnehmungsvertr�ge in der im Jahr 2018 ge�nderten Fassung sowie die Einbeziehung der im Jahr 2018 beschlossenen �nderungen in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wahrnehmungsvertr�ge. Aber auch in der Zeit bis Februar 2018 h�tten Urheber von Sammelwerken ihre Rechte wirksam an die Beklagte �bertragen, und zwar durch die Meldeformulare.

21 Die Satzungs�nderung und die �nderung der Wahrnehmungsvertr�ge im Jahr 2018 seien wirksam in die bereits bestehenden Wahrnehmungsvertr�ge einbezogen worden, und zwar durch �bersendung des „VG WORTREPORTS“ (Anlage B 12). Eine ausdr�ckliche Zustimmung nach � 10 VGG sei nicht erforderlich, auch sei das Textformerfordernis des � 10 Satz 2 VGG gewahrt.

22 Im Hinblick auf die Einbeziehungsklausel des � 3 Satz 2 K-Wahrnehmungsvertrag ist die Beklagte der Auffassung gewesen, diese stelle keine unangemessene Benachteiligung gem�� � 307 Abs. 1 BGB dar. Die vereinfachte Handhabung des Massengesch�fts sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Regelung. Ohne die Regelung des � 3 Satz 2 des K-Wahrnehmungsvertrages m�sse die Beklagte von jedem einzelnen Berechtigten eine ausdr�ckliche Zustimmung in Textform einholen.

23 In Bezug auf die Zuwendungen an den FFW ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die F�rderung von noch nicht erschienenen Werken sei mit den Vorgaben des EuGH vereinbar. Auch ein Urheber eines noch nicht ver�ffentlichten Werkes k�nne schon Berechtigter der Beklagten sein, wenn er bereits zu einem fr�heren Zeitpunkt Werke geschaffen und bei der Beklagten angemeldet habe. Grunds�tzliche Voraussetzung f�r die F�rderung durch den FFW sei, dass der Antragsteller bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe.

24 Zu bedenken sei ferner, dass die streitgegenst�ndlichen Aussch�ttungen die Aussch�ttungen an den Kl�ger nicht vermindert h�tten, so dass die Feststellungsantr�ge des Kl�gers schon deshalb keinen Erfolg h�tten. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Verteilung der von ihr erzielten Einnahmen einen gro�en Ermessensspielraum habe, � 27 VGG.

25 Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren des Kl�gers ist die Beklagte der Ansicht gewesen, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einerseits einer m�glichen Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung und den Zuwendungen an den FFW und den Aussch�ttungen an den Kl�ger andererseits. Erforderlich sei zun�chst, dass die Verteilung der zur Verf�gung stehenden Gesamteinnahmen auf die einzelnen Aussch�ttungst�pfe neu beschlossen werde. Deshalb lasse sich nicht errechnen, was dem Kl�ger oder dem Zedenten zustehe, sollte deren Rechtsauffassung richtig sein. Im Falle einer unterstellten Unwirksamkeit der Herausgeberbeteiligung stelle sich die Frage, ob dieses Aufteilungsverh�ltnis neu bestimmt werden m�sse. Hierf�r gebe es keinen im Verteilungsplan angelegten Automatismus.

Mit Teilurteil vom 04.10.2021, berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2021, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht M�nchen I wie�folgt entschieden:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Aussch�ttungen der auf die Werke des Kl�gers entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� den �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erl�sen f�r folgende Zwecke zu vermindern:

a)Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;

b)Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und nicht berechtigt ist, die Aussch�ttungen der auf Fach- und Sachb�cher des Autors F… K… entfallenden Anteile an den Erl�sen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che gem�� �� 27, 54 ff UrhG, die auf den Wahrnehmungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 entfallen, durch Zahlungen aus diesen Erl�sen f�r folgende Zwecke zu vermindern:

a)Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung;

b)Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH.

3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Autor F… K… in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Antr�gen zu 1. und 2. genannten Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung und an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben (jeweils getrennt f�r den Kl�ger und den Autor K… sowie getrennt nach Jahren, den einzelnen Aussch�ttungen und den Aussch�ttungen f�r Buchbeitr�ge und Zeitschriftenbeitr�ge, beim Kl�ger auch nach Beitr�gen im Internet, bei dem Autor K… auch nach Aussch�ttungen f�r B�cher); wobei hinsichtlich der Aussch�ttungen an den Kl�ger die Zuwendungen an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH nur insoweit zu ber�cksichtigen sind, als die Aussch�ttungen nach dem 31.12.2017 erfolgt sind.

4.Im �brigen wird die Klage in Ziffer 3 abgewiesen.

26 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der Kl�ger Anschlussberufung.

27 Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begr�ndung ihrer Berufung das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und macht geltend, im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung f�r die Zeit vom Beginn des Klagezeitraums bis zur �nderung der Satzung im Jahr 2018 habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den Begriff „Sprachwerk“ in der Satzung der Beklagten zu eng ausgelegt.

28 Im Hinblick auf die Herausgeberbeteiligung f�r den Zeitraum ab Satzungs�nderung im Jahr 2018 bis zum Ende des Klagezeitraums habe das Landgericht irrig angenommen, dass die Beklagte die Aussch�ttungen an den Kl�ger und den Zedenten nicht um Zahlungen an Herausgeber von Sammelwerken von Sprachwerken habe mindern d�rfen, weil die Satzungs�nderung im Jahr 2018 nicht wirksam in die Wahrnehmungsvertr�ge mit dem Kl�ger und dem Zedenten einbezogen worden sei. Tats�chlich bed�rfe es f�r �nderungen des satzungsm��igen Wahrnehmungsumfangs einer Verwertungsgesellschaft nicht der individuellen Zustimmung der einzelnen Berechtigten.

29 Weiter habe das Landgericht irrig angenommen, die Beklagte habe auch nach der Satzungs�nderung im Jahr 2018 von Herausgebern von Sammelwerken von Sprachwerken mit bereits bestehenden Wahrnehmungsvertr�gen keine Verg�tungsanspr�che f�r derartige Sammelwerke erwerben k�nnen, weil die �nderung des Umfangs der wahrgenommenen Anspr�che nicht wirksam in die Wahrnehmungsvertr�ge einbezogen worden sei. Auch dies sei rechtsfehlerhaft, insbesondere habe das Landgericht das Textformerfordernis des � 10 S. 2 VGG falsch ausgelegt.

30 Soweit das Landgericht ferner angenommen habe, die im Jahr 2018 ge�nderten Verteilungsplanregelungen seien nicht wirksam in die Wahrnehmungsvertr�ge mit dem Kl�ger und dem Zedenten einbezogen worden sei auch dies rechtsfehlerhaft.

31 Auch seien die Verteilungsplanregelungen zur Beteiligung von Herausgebern von Sammelwerken von Sprachwerken durchaus wirksam, die von der Beklagten im Rahmen der Verteilung vorgenommenen Pauschalierungen seien zul�ssig.

32 �berdies habe das Landgericht in Bezug auf den Kl�ger verkannt, dass dessen Aussch�ttungen nicht um Zahlungen an Herausgeber von Sammelwerken von Sprachwerken gemindert worden seien.

33 Im Hinblick auf die Zuwendungen der Beklagten an den FFW habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte die Aussch�ttungen des Kl�gers und des Zedenten nicht um Zahlungen an den FFW habe mindern d�rfen. Die vertraglichen Regelungen, auf deren Grundlage die Zuwendungen der Beklagten an den FFW erfolgt seien, seien nicht unwirksam, das Landgericht habe den Begriff des Berechtigten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu eng ausgelegt. Auch sei die Satzungs�nderung im Jahr 2018, nach der die Bemessungsgrundlage f�r die Abz�ge zugunsten des FFW um das Aufkommen aus der Ger�te- und Speichermedienverg�tung erweitert worden sei, nicht gem�� � 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Hier habe das Landgericht verkannt, dass diese Erweiterung nicht objektiv ungew�hnlich gewesen sei. Auch habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die konkret gef�rderten Projekte die gesetzlichen Vorgaben nicht erf�llten. Das Erstgericht sei insoweit von gesetzlichen Vorgaben ausgegangen, die so nicht bestanden h�tten.

34 Ferner habe das Landgericht den Auskunftsanspruch rechtsfehlerhaft zugesprochen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung beziehe sich nicht auf die Betr�ge, die der Kl�ger und der Zedent selbst bei Richtigkeit der Rechtsauffassung des Kl�gers beanspruchen k�nnten. Das Landgericht habe nicht ber�cksichtigt, dass der Verteilungsplan der Beklagten keine Regelungen f�r den Fall der Unwirksamkeit der streitgegenst�ndlichen Bestimmungen vorsehe und dass diese erst noch von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen werden m�ssten.

35 Rechtsfehlerhaft sei insbesondere die Annahme, die Unwirksamkeit der Regelungen zur Beteiligung der Herausgeber und der Regelungen f�r die Zuwendungen an den FFW habe zur Folge, dass deshalb �berhaupt keine Beteiligung der Herausgeber und �berhaupt keine Zuwendungen an den FFW im verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum zu erfolgen h�tten.

36 Auch sei zu bedenken, dass dem Kl�ger durch die angegriffenen Erl�sbeteiligungen nichts abgezogen worden sei. Abz�ge seien ausschlie�lich bei den Aussch�ttungen an den Zedenten vorgenommen worden.

37 Die Beklagte beantragt:

1.Das Teilurteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.10.2021, 42 O 13841/19, wird aufgehoben.

2.Die Klage wird abgewiesen.

38 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

39 Der Kl�ger verteidigt das Ersturteil und vertieft seine Ausf�hrungen erster Instanz.

40 Zur Begr�ndung seiner Anschlussberufung f�hrt der Kl�ger aus, der Auskunftsanspruch sei auch insoweit nicht verj�hrt, als das Landgericht die Klage abgewiesen habe, denn es gelte die Verj�hrungsfrist des � 199 Abs. 3 BGB, nachdem der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegende Anspruch des Kl�gers und des Zedenten aus � 823 Abs. 2 BGB, � 266 StGB und aus � 826 BGB folge. Die Beklagte habe gewusst, dass es f�r die Zuwendungen an den FFW im Jahr 2017 weder eine Satzungsgrundlage noch eine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Die Beklagte habe zudem gewusst, dass sie f�r diese Zuwendungen keine Mittel aus den Ertr�gen der Ger�te- und Speichermedienverg�tung und der Bibliothekstantieme habe verwenden d�rfen.

41 Der Kl�ger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 3, insoweit unter Ab�nderung von Ausspruch 3 des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte auch zu verurteilen, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, um welche Betr�ge sich die Aussch�ttungen an den Kl�ger in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 durch Zuwendungen der Beklagten an den F�rderungsfonds Wissenschaft der VG WORT GmbH vermindert haben.

42 Hierzu beantragt die Beklagte,

die Anschlussberufung des Kl�gers zur�ckzuweisen.

43 Die Beklagte erwidert auf die Begr�ndung der Anschlussberufung, � 199 Abs. 3 BGB greife nicht. Die Voraussetzungen des � 266 Abs. 1 StGB seien nicht erf�llt. F�r beide von den Klageantr�gen erfassten Jahre, n�mlich 2016 und 2017 mit Aussch�ttungen in den Jahren 2017 und 2018 greife die Satzung 2016 (Anlage B 5), so dass es eine satzungsm��ige Grundlage f�r die Abz�ge gebe. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen des � 266 Abs. 1 StGB nicht erf�llt.

44 Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit in der hiesigen Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 07.07.2023 (Bl. 1009/1014 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat zuletzt erstrebt, das Teilurteil des Landgerichts M�nchen I aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es sich auf Zahlungen zur Herausgeberbeteiligung bezieht (Sitzungsprotokoll vom 27.07.2023, Seiten 2/3). Der Kl�ger hat die Zur�ckweisung der Nebenintervention beantragt (Schriftsatz vom 20.07.2023, Bl. 1123 d.A.).

45 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27.07.2023 Bezug genommen.

Gründe

II.

46 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, die zul�ssige Anschlussberufung des Kl�gers hat keinen Erfolg. Der kl�gerische Antrag auf Zur�ckweisung der Nebenintervention hat Erfolg.

A.

47 Der Streitbeitritt war entsprechend dem kl�gerischen Antrag zur�ckzuweisen.

I.

48 Auf Antrag einer Hauptpartei sind die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention und insbesondere das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei im Verfahren nach � 71 ZPO zu pr�fen (BGH NJW 2006, 773 m.w.N.). Dabei kann das Zwischenurteil �ber die Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden werden (BGH NJW 1982, 2070).

II.

49 Der Streitbeitritt war zur�ckzuweisen, weil der Nebenintervenient im Umfang seines Beitritts, n�mlich in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung, ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht hat, � 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

50 Der Nebenintervenient beruft sich f�r sein rechtliches Interesse darauf, dass er mit der Beklagten 1988 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen und in diesem Wahrnehmungsvertrag der Beklagten Rechte und Anspr�che an den von ihm geschaffenen Sprachwerken zur Wahrnehmung einger�umt habe. Dazu geh�rten insbesondere auch die Verg�tungsanspr�che nach � 27, �� 54 ff. UrhG. Im Klagezeitraum habe er von der Beklagten Aussch�ttungen f�r Sammelwerke von Sprachwerken erhalten, bei denen er als Herausgeber eine urheberrechtlich gesch�tzte Leistung im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG erbracht habe.

51 Dies mag zwar grunds�tzlich ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung begr�nden. Der Senat kann von diesem Sachverhalt jedoch nicht ausgehen. Denn der Kl�ger bestreitet, soweit sich der Nebenintervenient auf die Publikation gem�� Anlage N 3 st�tzt, dass er von der Beklagten im Klagezeitraum in seiner Eigenschaft als „Herausgeber“ Zahlungen in H�he von insgesamt Euro 153,02 erhalten habe. Hinsichtlich der in der Anlage N 2 genannten Publikation bestreitet der Kl�ger, dass der Nebenintervenient der Beklagten insoweit Rechte zur Wahrnehmung �bertragen und f�r diese Publikation eine Verg�tung in H�he von Euro 316,50 in seiner Eigenschaft als „Herausgeber“ erhalten habe.

52 Der Nebenintervenient hat die sein rechtliches Interesse begr�ndenden Tatsachen in Bezug auf die Herausgeberbeteiligung entgegen seiner Obliegenheit aus � 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Hierauf hat der Senat ihn im Termin am 27.07.2023 hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll, Seite 3).

53 Dabei kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an auf den Hinweis des Kl�gers im Termin vom 27.07.2023, dass Herausgeber von Zeitschriften an den Erl�sen der Beklagten nicht beteiligt worden seien, wie auf die Entgegnung des Nebenintervenienten, die von ihm zur Begr�ndung seines rechtlichen Interesses genannten Werke seien keine Zeitschriften. Denn daran, dass der Nebenintervenient eventuell lediglich Zeitschriften herausgegeben hat, scheitert sein Antrag, wie gezeigt, nicht.

B.

54 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere war der Erlass eines Teilurteils zul�ssig und das f�r die Klageantr�ge Ziff. 1 und 2 erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

I.

55 Der Erlass des Teilurteils gem�� � 301 ZPO war zul�ssig, was in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu pr�fen ist, � 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2001, 155, 156; BGH NJW 2011, 2800 Rn. 31).

56 Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die M�glichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu ber�cksichtigen. Ein Teilurteil ist daher unzul�ssig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren �ber die anderen Anspr�che noch einmal stellt (BGH GRUR 2001, 54, 55 – SUBWAY/Subwear; BGH NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 26 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.).

57 Sowohl war der Teil des Rechtsstreits, �ber den entschieden wurde entscheidungsreif, als auch l�sst sich der Rechtsstreit in abgrenzbare Teile zerlegen, die jeweils zum Gegenstand eines selbstst�ndigen Urteils gemacht werden k�nnen. Die durch das Teilurteil getroffene Entscheidung erfolgte unabh�ngig von der Entscheidung �ber den restlichen Verfahrensgegenstand (BGH NJW 1997, 1709, 1710; 1989, 2821, 2822; BGH NJW 2000, 800, 801; BGH NJW 2004, 1452; BGH NJW 2012, 844 Rn. 19).

58 Zugleich mit dem Auskunftsantrag der Stufenklage konnte auch �ber den Feststellungsantrag entscheiden werden (vgl. BGH BeckRS 2017, 101997 Rn. 23-26 – Flughafen L�beck; BGH NJW 2008, 2262 Rn. 9; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 22 f. zu � 254).

59 Soweit die Klageantr�ge in einem Stufenverh�ltnis gestellt wurden (Klageantr�ge Ziff. 3 und 4), war �ber die in den einzelnen Stufen gestellten Antr�ge jeweils durch Teilurteil zu entscheiden (Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Rn. 17 zu � 254).

II.

60 Die Feststellungsklage ist zul�ssig nach � 256 Abs. 1 ZPO, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Kl�gers gegeben, da zwischen den Parteien grundlegender Streit dar�ber besteht, wie die zur treuh�nderischen Wahrnehmung �bertragenen gesetzlichen Verg�tungsanspr�che zwischen ihnen abzurechnen sind. Der Kl�ger und der Zedent sind Mitglieder der Beklagten und haben im nicht verj�hrten Zeitraum Werke angemeldet sowie Aussch�ttungen erhalten. Sie sind daher unmittelbar durch das Verteilungsverfahren der Beklagten betroffen.

61 Das Feststellungsinteresse des Kl�gers fehlt auch – anders als die Berufung meint – nicht deshalb in Bezug auf Tenor Ziffer 1 des Ersturteils betreffend seine eigenen Anspr�che, weil die streitgegenst�ndliche Herausgeberbeteiligung und die Zuwendungen an den FFW nicht den Anteil des Kl�gers an der Verteilungssumme vermindert h�tten. Nachdem �ber diese Frage mit Blick auf die Klageantr�ge auch im Rahmen der Begr�ndetheit zu entscheiden ist und es somit sowohl f�r die Zul�ssigkeit der Klage als auch im Rahmen ihrer Begr�ndetheit auf dieselbe und damit doppelt relevante Tatsache ankommt, gen�gt es f�r die Zul�ssigkeit, wenn der Kl�ger das Vorliegen der Tatsache schl�ssig behauptet, was der Fall ist.

C.

62 Die Klage ist unbegr�ndet, soweit sie den Kl�ger betrifft (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteilstenors). Sie ist begr�ndet, soweit sie sich auf den Zedenten bezieht (Ziffern 2 des landgerichtlichen Urteilstenors). Im gleichen Umfang ist auch der r�ckbezogene Auskunftsanspruch (Ziffern 3 des landgerichtlichen Urteilstenors) begr�ndet und der Kl�ger kann keine �ber das Ersturteil hinausgehende Auskunft verlangen.

I.

63 Die streitentscheidenden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Satzungen und Verteilungspl�nen der Beklagten sind Allgemeine Gesch�ftsbedingungen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 27 – Verlegeranteil m.w.N.). Sie haben daher f�r ihre Wirksamkeit die wesentlichen Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG (soweit nachfolgend das WahrnG zitiert wird, gilt dies f�r den Klagezeitraum bis 31.05.2016) bzw. des � 27 Abs. 1 VGG (soweit nachfolgend das VGG zitiert wird, gilt dies f�r den Klagezeitraum ab 01.06.2016) einzuhalten. Denn gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

64 Gem�� � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer T�tigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willk�rliches Vorgehen bei der Verteilung ausschlie�en.

65 Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuh�nderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer T�tigkeit ausschlie�lich an die Berechtigten zu verteilen hat und zwar in dem Verh�ltnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Anspr�chen der jeweiligen Berechtigten beruhen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 30 – Verlegeranteil). Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen.

66 1. � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG liegt zun�chst der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Verg�tungsanspr�che von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschlie�lich an die Inhaber dieser Rechte oder Anspr�che zu verteilen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 31 – Verlegeranteil m.w.N.).

67 2. Gem�� � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer T�tigkeit aufzuteilen. Die T�tigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und Anspr�che von Berechtigten wahrzunehmen (� 6 WahrnG bzw. � 9 VGG). Mit diesen Rechten und Anspr�chen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Verg�tungsanspr�che von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint (� 1 Abs. 1 WahrnG bzw. � 5 Abs. 1 VGG). Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treuh�nderin der Berechtigten folgt, dass sie die Erl�se aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Anspr�che nicht an Nichtberechtigte auskehren darf, seit 01.06.2016 ausdr�cklich geregelt in � 26 VGG (vgl. f�r die Zeit vor Inkrafttreten des VGG: BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 – Verlegeranteil).

68 Danach kann nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser ein Werk gemeldet hat, schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zul�ssig, weil mit ihr Wahrnehmungsvertr�ge geschlossen oder ihre Werke gemeldet wurden. Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung origin�rer oder abgeleiteter Rechte oder Anspr�che beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33 – Verlegeranteil).

69 3. � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG liegt ferner der wesentliche Gedanke zu Grunde, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen ohne Willk�r an die Berechtigten zu verteilen haben. Danach muss eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen ma�geblich ber�cksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Anspr�chen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 34 – Verlegeranteil).

70 4. Ist der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar, sind allgemeine Bewertungs- und Verteilungsregeln zur pauschalen Ann�herung an diese Anteilsbemessung aufzustellen, indem das Ausma� der Nutzung und die kulturelle oder k�nstlerische Bedeutung des Werks jedes Berechtigten in angemessenem Umfang zu ber�cksichtigen sind (� 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten in der am 30.05.2015 beschlossenen Fassung (Anlage K 3, kurz: Satzung 2015) bzw. � 10 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung in der am 26.11.2016 beschlossenen Fassung (Anlage K 28, kurz: Satzung 2016) und in der am 09.06.2018 beschlossenen Fassung (Anlage B 3 bzw. K 4, kurz: Satzung 2018)). Dabei steht der Beklagten wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abw�gung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar au�erordentlich weiter, aber durch das Willk�rverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 35 – Verlegeranteil m.w.N.).

71 Dieser Grundgedanke kommt jedoch allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil) und nicht schon, wie die Berufung meint, bei der Ermittlung, ob eine Berechtigung zur Erl�sbeteiligung besteht.

II.

72 Mit diesen wesentlichen Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. des � 27 Abs. 1 VGG sind die die Herausgeberbeteiligung regelnden Bestimmungen in den im Klagezeitraum geltenden Verteilungspl�nen – n�mlich dem Verteilungsplan in der Fassung vom 30.05.2015 (Anlage B 1, kurz: Verteilungsplan 2015 oder VP 2015) f�r Aussch�ttungen im Jahr 2016, in der Fassung vom 04.06.2016 (Anlage B 2; kurz: Verteilungsplan 2016 oder VP 2016) f�r Aussch�ttungen im Jahr 2017, in der Fassung vom 20.05.2017 (Anlage K 24, kurz: Verteilungsplan 2017 oder VP 2017) f�r Aussch�ttungen im Jahr 2018 und in der Fassung vom 09.06.2018 (Anlage K 2; kurz: Verteilungsplan 2018 oder VP 2018) f�r Aussch�ttungen im Jahr 2019 – nicht zu vereinbaren und daher unwirksam nach � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

73 Folglich kann sich die Beklagte auf diese Regelungen im Verteilungsplan f�r die mit Klageantrag Ziff. 1a und 2a angegriffene Berechtigung, Aussch�ttungen an Herausgeber zu leisten, nicht berufen. Daher kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen blieben, ob die Verteilungspl�ne und somit die einschl�gigen Vorschriften zur Herausgeberbeteiligung �berhaupt wirksam in den K- und den Z-Wahrnehmungsvertrag einbezogen wurden, ob insbesondere die daf�r ma�gebliche dynamische Einbeziehungsklausel in � 3 Satz 1 des K-Wahrnehmungsvertrags bzw. in � 5 Satz 1 des Z-Wahrnehmungsvertrags wirksam ist (vgl. zu dieser Frage BGH GRUR 2014, 769 Rn. 13 – Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen m.w.N.).

74 1. Die Regelung zur Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ in � 3 Nr. 6 VP 2015 bis 2018 verst��t gegen die wesentlichen Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG.

75 Die Herausgeberbeteiligung in dieser Sparte war bis zum Verteilungsplan 2018 in � 3 Nr. 6 nahezu wortgleich wie folgt geregelt:

„6. 1Herausgeber werden in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ (Verg�tung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher gem. � 48 [VP 2015: „und � 54“]) mit 50 % des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens vier Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werkes herausgegeben haben. 2Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines urheberrechtlich gesch�tzten Werkes werden mit 25 % ber�cksichtigt. 3Herausgeber von Reihen und Zeitschriften werden nicht ber�cksichtigt.“

76 Im Verteilungsplan 2018 (Anlage K 2) wurde die Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ mit Wirkung f�r das Aussch�ttungsjahr 2019 in dessen � 3 Nr. 6 in Bezug auf die Beteiligungsquoten (25% statt bisher 50% bzw. 12,5% statt bisher 25%), die Mindestanzahl der Textbeitr�ge (sechs statt bisher vier) sowie die Voraussetzungen f�r die Meldung von Neuauflagen und von Loseblattwerken wie folgt ge�ndert:

„6. 1Herausgeber werden in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ (Verg�tung f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher gem. � 48) mit 25 % des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt, wenn sie ein Sammelwerk mit mindestens sechs Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt oder eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben haben. 2Herausgeber einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks werden mit 12,5 % ber�cksichtigt. 3Herausgeber von Reihen und Zeitschriften werden nicht ber�cksichtigt. 4Die Meldung einer Neuauflage ist nach fr�hestens f�nf Jahren m�glich. 5Herausgeber von Loseblattwerken k�nnen alle f�nf Jahre das Grundwerk melden, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Erg�nzungslieferung mit Textbeitr�gen von mindestens sechs verschiedenen Autoren erschienen ist.“

77 a) Vorgesehen war also eine Herausgeberbeteiligung an den Wahrnehmungserl�sen, wenn der Herausgeber ein Sammelwerk mit mindestens vier (Verteilungsplan 2015-2017) bzw. sechs (Verteilungsplan 2018) Textbeitr�gen verschiedener Urheber zusammengestellt hat, � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018.

78 Diese Bestimmung bezieht sich auf � 4 Abs. 1 UrhG, wonach Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabh�ngigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine pers�nliche geistige Sch�pfung sind (Sammelwerke), unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts wie selbst�ndige Werke gesch�tzt werden.

79 aa) Urheberrechtlich als eigenst�ndiges Werk nach � 4 Abs. 1 UrhG gesch�tzt ist eine Sammlung – ebenso wie jedes andere Werk – nur dann, wenn sich in der Auswahl oder Anordnung der Elemente der Sammlung eine pers�nliche geistige Sch�pfung im Sinne von � 2 Abs. 2 UrhG manifestiert. Dabei stehen Auswahl und Anordnung alternativ nebeneinander (BGH GRUR 2011, 79 Rn. 38 – Markenheftchen; Dreier in; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 11 zu � 12). Die Sch�pfungsh�he muss also nur hinsichtlich einer der beiden Gestaltungen, kann jedoch auch hinsichtlich beider vorliegen. Auswahl beschreibt den Vorgang des Sammelns und Aufnehmens, des Sichtens, Bewertens und Zusammenstellens von Elementen zu einem bestimmten Thema im Hinblick auf bestimmte Auswahlkriterien. Anordnung bedeutet die Einteilung, Pr�sentation und Zug�nglichmachung der ausgew�hlten Elemente nach einem oder mehreren Ordnungssystemen. Die Anordnung kann systematischer oder methodischer Natur sein. Eine Sammlung wird dann zu einem Sammelwerk im Sinne von � 4 Abs. 1 UrhG, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen Elemente eine pers�nliche geistige Sch�pfung darstellt. Entscheidend ist, dass sich in Auswahl oder Anordnung ein geistiger Gehalt manifestiert, der �ber die blo�e Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht. Stets ist ein gewisser Entscheidungsspielraum daf�r notwendig, welche Elemente letztlich in die Sammlung aufgenommen werden, um die erforderliche sch�pferische Leistung bejahen zu k�nnen (Dreier in; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 12 zu � 12 m.w.N.).

80 Dennoch d�rfen die Anforderungen an die sch�pferische Eigenheit der Auswahl und der Anordnung danach jedenfalls nicht allzu hoch angesetzt werden. Im Ergebnis d�rfte eine pers�nliche geistige Sch�pfung im Rahmen von � 4 UrhG immer dann vorliegen, wenn der Sammlung ein individueller Sammlungsschwerpunkt oder ein individuelles Ordnungsprinzip zugrunde liegt, das sie von anderen Sammlungen oder Sammlungen anderer Urheber unterscheidet und sie deshalb dem Sammelnden pers�nlich zugerechnet werden kann. Entscheidend ist jedenfalls stets der Gesamteindruck (Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 12 zu � 12 m.w.N.).

81 Eine pers�nliche Sch�pfung liegt nur vor, wenn sie die Handschrift ihres Urhebers tr�gt. Der Sammlung muss also ein individuelles Auswahl- oder Ordnungsprinzip zugrunde liegen, das sie von anderen Sammlungen unterscheidet. Voraussetzung f�r eine sch�pferische Auswahl oder Anordnung der Elemente ist daher, dass ein Gestaltungsspielraum besteht (OLG Frankfurt a. M. MMR 2003, 45, 46 – IMS Health; Ahlberg/Lauber-R�nsberg in: G�tting/Lauber-R�nsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 29 zu � 4 m.w.N.). Ohne einen solchen Spielraum muss zwangsl�ufig jeder zu demselben Ergebnis kommen.

82 bb) Diese Schutzvoraussetzungen des � 4 UrhG spiegelt � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018 nicht hinreichend wider. Die Regelung ist zu weit gefasst, gew�hrt daher auch Nichtberechtigten einen Aussch�ttungsanspruch und stellt deshalb eine unangemessen Benachteiligung nach � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Das gilt unabh�ngig davon, dass mit der Regelung umgekehrt auch Herausgeber erfasst werden, denen tats�chlich ein Urheberrecht nach � 4 Abs. 1 UrhG zusteht.

83 (1) Es trifft schon nicht zu, dass dann, wenn eine Sammlung aus vier oder sechs Textbeitr�gen verschiedener Urheber besteht, regelm��ig davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen des � 4 Abs. 1 UrhG erf�llt sind, weil hier die Gestaltungsm�glichkeiten nicht per se gro� genug w�ren (so auch Prof. Dr. H… S… zum VP 2017 mit erforderlichen vier Textbeitr�gen in seinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten vom 07.02.2018, kurz: S…-Gutachten, Anlage B 41, Seite 7).

84 Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung soll sich zwar die Frage stellen, welche Mindestzahl erforderlich sei, damit eine rechtlich gesch�tzte Sammlung entsteht (Ahlberg/Lauber-R�nsberg in: G�tting/Lauber-R�nsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 28 zu � 4 m.w.N.). Diese Frage ist jedoch irrelevant. Nach dem Gesetzestext kommt es allein darauf an, ob aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine pers�nliche geistige Sch�pfung entsteht. So wenig es bei der Bestimmung der Werkeigenschaft bspw. bei einem Schriftwerk regelm��ig allein auf die Anzahl der S�tze, W�rter oder Buchstaben ankommt, so wenig kann eine feste Mindestgr��e von Werken, Daten oder anderen unabh�ngigen Elementen f�r das Vorliegen eines Sammelwerkes bestimmend sein. Nur wenn die Kombination der �bernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und/oder Anordnung aufweist und darin das Gewebe der pers�nlichen geistigen Sch�pfung des Sammelwerkes erkennen l�sst, kann ein Urheberrecht an dem Sammelwerk im Sinne des � 4 UrhG angenommen werden.

85 (2) Soweit die Beklagte geltend macht, bei Anthologien, Lexika, Handb�chern und Tagungsb�nden bestehe typischerweise ein hinreichender Gestaltungsspielraum bei der Auswahl oder Anordnung der Elemente, der ein Urheberrecht begr�nden k�nne, hier reiche die allgemeine Pr�fung, ob die Mindestanzahl an Autoren und Beitr�gen enthalten ist, aus, trifft zwar zu, dass nach der Gesetzesbegr�ndung (Begr. BT-Drs. IV/270, Seite 39) der f�r den Schutz nach � 4 Abs. 1 UrhG erforderliche Spielraum auch bei Lexika, Enzyklop�dien, Anthologien, Koch- und Adressb�chern gegeben ist. Derjenige, der sich nicht selbst durch Wort oder Schrift zu einem bestimmten Thema �u�ern, sondern nur eine unbestimmte Anzahl Dritter sprechen lassen will, ist in der Auswahl vollkommen frei, wen er in die Sammlung aufnimmt und wie er die �u�erungen anordnet (Ahlberg/Lauber-R�nsberg in: G�tting/Lauber-R�nsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, 38. Edition, Rn. 29 zu � 4 m.w.N.).

86 Jedoch greift � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2018 nach seinem Wortlaut nicht nur f�r Lexika, Enzyklop�dien, Anthologien, Koch- und Adressb�cher und kn�pft nicht an diese Kategorien an.

87 (3) Ohnedies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Herausgeber, die die Voraussetzungen des � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 1 VP 2015-2017 erf�llen, in einem Umfang tats�chlich Berechtigte an einem Sammelwerk nach � 4 Abs. 1 UrhG sind, der ihre in den Verteilungspl�nen vorgesehene Beteiligung in H�he von 50 % bzw. 25% des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils rechtfertigt (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 83 – Verlegeranteil; zu 50% vgl. auch S…-Gutachten, Anlage B 41, Seite 6).

88 (4) Soweit die Verteilungspl�ne den Begriff „Sammelwerk“ verwenden, kn�pfen sie auch nicht an die Legaldefinition des � 4 Abs. 1 UrhG an und sind auch nicht deshalb hinreichend beschr�nkt auf Schutzgegenst�nde, die die Voraussetzungen des � 4 Abs 1 UrhG erf�llen. Hiergegen sprechen schon die entsprechenden Regelungen im Verteilungsplan im �brigen, wonach Aussch�ttungen erst dann erfolgen, wenn vier bzw. sechs Textbeitr�ge verschiedener Urheber zusammengestellt wurden.

89 b) Ferner ist in � 3 Nr. 6 Satz 4 VP 2018 vorgesehen, dass die Meldung einer Neuauflage nach fr�hestens f�nf Jahren m�glich ist. Diese Bestimmung ist insoweit auslegungsbed�rftig, als aus ihrem Wortlaut nicht hervorgeht, ob damit eine Aussch�ttungsbeteiligung geregelt wird. Aus dem Gesamtzusammenhang folgt, dass sie festlegt, dass die Meldung einer Neuauflage eines der in den vorangegangenen S�tzen genannten Werke nach fr�hestens f�nf Jahren zu den f�r diese Werke vorgesehenen Aussch�ttungsanspr�chen f�r Herausgeber f�hrt.

90 Dabei ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass eine Neuauflage etwa eines Sammelwerks schutzf�hig ist, sofern eine neue Auswahlentscheidung getroffen wurde. Hierauf stellt � 3 Nr. 6 Satz 4 VP 2018 aber nicht ab. Die Bestimmung legt damit einen Aussch�ttungsanspruch auch f�r Nichtberechtigte fest und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung nach � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

91 c) Gleiches gilt f�r die Regelung, wonach Herausgeber von Loseblattwerken alle f�nf Jahre das Grundwerk melden k�nnen, sofern in diesem Zeitraum wenigstens eine Erg�nzungslieferung mit Textbeitr�gen von mindestens sechs verschiedenen Autoren erschienen ist, � 3 Nr. 6 Satz 5 VP 2018.

92 d) Auch sofern die Verteilungspl�ne Herausgebern in Bezug auf wissenschaftlich kommentierte Ausgaben eine Verg�tung zuweisen, � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 VP 2015-2018, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Verteilungspl�ne der Beklagten sahen insofern eine Herausgeberbeteiligung sowohl vor, wenn eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Werks herausgegeben wurde (� 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018) als auch, wenn eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks herausgegeben wurde (� 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018).

93 aa) Hier kommt zwar ein Leistungsschutzrecht des Herausgebers an einer Wissenschaftlichen Ausgaben nach � 70 UrhG und damit eine Berechtigung zur Erl�sbeteiligung in Betracht. Die Vorschrift gew�hrt dem Verfasser ein Leistungsschutzrecht f�r die Ausgaben urheberrechtlich nicht gesch�tzter Werke oder Texte, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender T�tigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

94 bb) An diese Voraussetzungen des � 70 UrhG kn�pft der Verteilungsplan der Beklagten aber in keiner im Klagezeitraum geltenden Fassung an.

95 Dies gilt zun�chst, soweit der Verteilungsplan Aussch�ttungen auch vorsieht f�r wissenschaftlich kommentierte Ausgaben urheberrechtlich gesch�tzter Werke (� 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018). Denn � 70 Abs. 1 UrhG setzt ein gemeinfreies Werk voraus und greift nicht f�r Ausgaben urheberrechtlich gesch�tzter Werke (Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 1 zu � 70). Insofern sieht die Herausgeberbeteiligung in � 3 Nr. 6 Satz 2 VP 2015-2018 also Aussch�ttungen an Nichtberechtigte vor und stellt damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

96 cc) Zwar kn�pft die Verteilungsplanregelung zu Wissenschaftlichen Ausgaben in � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018 an gemeinfreie Werke an. Die weitere Voraussetzung eines Leistungsschutzrechts nach � 70 Abs. 1 UrhG, dass die Ausgabe das Ergebnis wissenschaftlich sichtender T�tigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden muss ist, ist in � 3 Nr. 6 Satz 1 Hs. 2 VP 2015-2018 aber nicht aufgegriffen.

97 Indem die Bestimmung im Verteilungsplan 2015-2018 allein auf die Werkeigenschaft der Gemeinfreiheit abstellt, sieht sie auch Aussch�ttungen f�r Herausgeber vor, die nicht Inhaber eines Leistungsschutzrecht nach � 70 UrhG und damit Nichtberechtigte sind. Die Bestimmung stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

98 e) Von der hier ma�geblichen Frage, ob � 3 Nr. 6 VP 2015-2018 unwirksam ist, ist zu unterscheiden die praktische Handhabung der Beklagten, wie sie also in dem Massenverfahren der Einnahmenaussch�ttung sicherstellt, dass die Schutzvoraussetzungen des � 4 Abs. 1 UrhG bzw. des � 70 Abs. 1 UrhG vorliegen. Daher kommt es darauf, dass die Berufung geltend macht, soweit es um juristische Kommentare, Festschriften, Gesetzes- und Vorschriftensammlungen gehe, nehme die Beklagte zus�tzliche Pr�fungen vor, nicht an.

99 2. Auch die Herausgeberbeteiligung in der Sparte „Bibliothekstantieme“ gem�� � 10 Abs. 4 VP 2015 (Anlage B 1) und VP 2016 (Anlage B 2) bzw. � 14 Abs. 4 VP 2017 (Anlage K 24) und VP 2018 (Anlage K 2) ist mit den dargestellten wesentlichen Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG unvereinbar. Die Regelungen lauten wortgleich:

„Herausgeber und Bearbeiter werden mit insgesamt 25 % des aussch�ttungsf�higen Urheberanteils ber�cksichtigt. Sind mehrere derartige Berechtigte beteiligt, erfolgt die Aufteilung zwischen beiden Gruppen von Berechtigten und innerhalb einer Gruppe zu gleichen Teilen“

100 Die Beklagte kn�pft damit die Beteiligung allein an den Begriff des Herausgebers an. Dabei sind Herausgeber per se weder Inhaber von Urheberrechten noch von Leistungsschutzrechten.

101 Sie k�nnen Urheber von Sammelwerken im Sinne des � 4 Abs. 1 UrhG sein, wenn die daf�r vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Auch k�nnen sie nach den Vorgaben des � 70 Abs. 1 UrhG Inhaber eines Leistungsschutzrechts sein. An diese Voraussetzungen kn�pfen die Regelungen zur Herausgeberbeteiligung an der Bibliothekstantieme aber nicht an, so dass die Regelungen auch Aussch�ttungen an Nichtberechtigte vorsehen und unwirksam sind nach � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

102 3. Indem die Verteilungspl�ne 2015 bis 2018 die Erl�sbeteiligung von Herausgebern nach den genannten Kriterien regeln, nehmen sie eine Pauschalierung f�r die Frage vor, wer aussch�ttungsberechtigt ist. Sie kn�pfen dabei nicht an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale f�r die jeweiligen Schutzgegenst�nde an, sondern typisieren diese Tatbest�nde. Dies ist auf der Ebene der Bestimmung der Aussch�ttungsberechtigung aber nicht zul�ssig und stellt schon deshalb einen Versto� gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG und somit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

103 Wie gezeigt sind f�r die Verteilung des Aufkommens der Beklagten Pauschalierungen zul�ssig, wenn der individuelle Anteil der Nutzung am Ertrag nicht feststellbar ist (� 9 Abs. 1 Nr. 2 Satzung 2015 (Anlage K 3) bzw. � 10 Abs. 1 Nr. 2 Satzung 2016 (Anlage K 28) und Satzung 2018 (Anlage B 3)). Dieser Grundgedanke kommt aber nur bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil) und nicht, wie die Berufung meint, schon auf der Ebene der Feststellung, ob �berhaupt ein urheberrechtlicher Schutzgegenstand vorliegt.

104 Daran �ndert auch die von der Berufung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung Mischtonmeister (BGH GRUR 2002, 961) nichts. Denn sie betrifft den Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsvertr�ge und nicht die Verteilung des Aufkommens der Verwertungsgesellschaft, um die es hier geht. Zwar ist die Verteilung der Einnahmen f�r Verwertungsgesellschaften ebenso weitgehend ein Massengesch�ft wie der Rechteerwerb durch Wahrnehmungsvertr�ge zum Zweck der treuh�nderischen Wahrnehmung. Jedoch erkl�rt die Entscheidung Mischtonmeister die Typisierung im Rahmen des Abschlusses von Wahrnehmungsvertr�gen auch deshalb f�r zul�ssig, weil ein solches Vorgehen im Allgemeinen auch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheber liegt. Denn die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus � 6 Abs. 1 WahrnG bzw. � 9 Satz 1 VGG, die Rechte und Anspr�che der Berechtigten „zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen”, kann bedeuten, dass die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsvertr�ge zu schlie�en, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen (BGH GRUR 2002, 961, 962 – Mischtonmeister) Demgegen�ber sieht � 26 VGG seit 01.06.2016 ausdr�cklich vor – das galt auch schon vor dessen Einf�hrung (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 – Verlegeranteil) dass Verwertungsgesellschaften die Erl�se aus der Wahrnehmung der ihnen �bertragenen Rechte und Anspr�che nicht an Nichtberechtigte auskehren d�rfen.

105 Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Typisierung und Pauschalierung f�r die Bestimmung der Aussch�ttungsberechtigung f�r zul�ssig erachten wollte, geht die Beklagte mit den streitgegenst�ndlichen Regelungen zur Herausgeberbeteiligung �ber die auch dann geltenden Grenzen hinaus. Denn diese Regelungen bewegen sich zu weit weg von urheberrechtlichen Vorgaben, die f�r erf�llt sein m�ssen, um von einer Berechtigung ausgehen zu k�nnen.

III.

106 Auch ist die Beklagte nicht berechtigt, dem FFW auf der Grundlage ihrer im Klagezeitraum geltenden Satzungsfassungen aus den von ihr vereinnahmten Wahrnehmungserl�sen Zuwendungen zukommen zu lassen. Die diese Zuwendungen regelnden Bestimmungen ihrer Satzung in der jeweiligen Fassung sind ebenfalls mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. des � 27 Abs. 1 VGG nicht zu vereinbaren. Sie sind deshalb gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

107 Folglich kann sich die Beklagte auf eine mit den Klageantr�gen Ziff. 1 b und 2 b angegriffene Berechtigung, dem FFW Zuwendungen zukommen zu lassen, nicht berufen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die zum Zeitpunkt des Abschlusses des K-Wahrnehmungsvertrags geltende Satzung vom 30.04.1981 (Anlage K 47; kurz: Satzung 1981), die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Z-Wahmehmungsvertrags geltende Satzung vom 23.05.1992 (Anlage K 48; kurz: Satzung 1992) sowie die Satzungen 2015, 2016 und 2018 wirksam in das jeweilige Vertragsverh�ltnis des Kl�gers und des Zedenten zur Beklagten einbezogen wurde, was der Kl�ger in Abrede stellt.

108 Gleichfalls muss nicht entschieden werden, ob die Satzungs�nderung im Jahr 2018 in � 10 Abs. 2 Ziffer 3 Satzung 2018 (Anlage B 3), mit der der Bezugspunkt f�r Zahlungen an den FFW auf Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Verg�tungsanspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher ausgeweitet wurde, �berraschend und damit nach � 305c Abs. 1 BGB nichtig ist, wie vom Erstgericht angenommen.

109 1. Die Berufung macht geltend, es sei zul�ssig, dass der FFW auch Dritte f�rdere, die nicht Berechtigte seien, schon deshalb scheide ein Versto� gegen wesentliche Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. des � 27 Abs. 1 VGG aus. Denn eine kulturelle F�rderung k�nne grunds�tzlich auch Dritten zugutekommen. Die Beklagte h�lt � 27 Abs. 1 VGG im Zusammenhang mit ihrer FFW-F�rderung n�mlich gem�� � 26 Nr. 4 VGG f�r nicht einschl�gig und meint, �ber � 26 Nr. 4 VGG greife � 32 VGG.

110 Damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg. Denn � 32 Abs. 1 VGG – aus dem die Beklagte den F�rdergegenstand des FWW in diesem Zusammenhang herleiten m�chte – greift hier nicht. Danach soll die Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen f�rdern. An dieses Merkmal kn�pft die Beklagte die Aussch�ttung von Wahrnehmungserl�sen an den FFW aber in keiner Fassung der einschl�gigen Satzungsbestimmungen. So hei�t es in den entsprechenden Regelungen der Satzung 1981, der Satzung 1992 und der Satzung 2015, dass zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum Wahrnehmungserl�se ausgesch�ttet werden. Die Satzung 2016 spricht in diesem Zusammenhang davon, dass f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher Aussch�ttungen zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum erfolgen und in der Satzung 2018 wird festgeschrieben, dass der F�rderungsfonds Wissenschaft und Forschung f�rdern soll, insbesondere durch Druckkostenzusch�sse f�r wissenschaftliche Werke und Fachwerke.

111 Soweit die Beklagte ausf�hrt, Zweck der F�rderung durch die Beklagte und den FFW sei die Erm�glichung der Ver�ffentlichung von herausragenden wissenschaftlichen Werken, die aufgrund hoher Spezialisierung und geringer Auflage ohne finanzielle Hilfe nicht erscheinen k�nnten, ist ihr zwar zuzugeben, dass die Verfolgung dieses Ziels nicht unzul�ssig sein d�rfte. Auch trifft zu, dass der Verwertungsgesellschaft bei der Beurteilung, was kulturell bedeutend ist, ein Ermessen zusteht.

112 Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die Beklagte an den FFW Aussch�ttungen aus den ihr treuh�nderisch �berlassenen Wahrnehmungserl�sen leisten darf und an welchen Vorschriften sich die diesbez�glichen Bestimmungen der Beklagten messen lassen m�ssen. Au�erdem spiegelt keine Satzungsbestimmung der Beklagten den von ihr genannten Zweck wider, herausragende Werke zu f�rdern.

113 F�r den FFW d�rfte ohnehin eher die Bestimmung des � 32 Abs. 2 VGG anzuwenden sein, wonach die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterst�tzungseinrichtungen einrichten soll (so zum „Beihilfefond Wissenschaft“ Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 3 zu � 32). Diese Einrichtungen sind aber nach der ausdr�cklichen Regelung des � 32 Abs. 2 VGG f�r die Berechtigten der Verwertungsgesellschaft einzurichten, die Vorschrift erlaubt also keine Aussch�ttungen an Dritte.

114 Vor diesem Hintergrund greifen f�r die Satzungsbestimmungen, die den Aussch�ttungen an den FFW zugrunde liegen, die � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG.

115 2. Der Versto� gegen die wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschriften liegt darin, dass die Beklagte in ihren Satzungsbestimmungen nicht festlegt, dass Aussch�ttungen an den FFW durch diesen nur an Berechtigte weitergegeben werden d�rfen, obwohl Wahrnehmungserl�se grunds�tzlich ihnen zukommen m�ssen.

116 a) Die bei Abschluss des K- und des Z-Wahrnehmungsvertrags geltenden Satzungen sowie die Satzung 2015 regelten in � 9 Abs. 2 lit. b Satzung 1981 (Anlage K 47), in � 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b Satzung 1992 (Anlage K 48) bzw. in � 9 Abs. 3 Satzung 2015 (Anlage K 3) im wesentlichen wortgleich folgendes:

„Soweit sich das Aufkommen aus der Bibliothekstantieme auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachb�chereien einschlie�lich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken bezieht, wird der – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT, der Zuweisung zum Beihilfefonds gem�� III 1 b), etwaiger R�ckstellungen und der Aussch�ttungen an die Urheber von Zeitschriftenaufs�tzen sowie der allgemeinen Urheberaussch�ttung verbleibende – 50 prozentige Verlagsanteil zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgesch�ttet (F�rderungsaussch�ttung).“

117 b) Diese Bestimmung �nderte die Satzung 2016 vor allem im Hinblick auf den Bezugspunkt f�r die FFW-Zuwendungen, indem � 10 Abs. 3 Satzung 2016 (Anlage K 28) den Verlagsanteil in Folge der BGH-Entscheidung (BGH GRUR 2016, 596) durch das Aufkommen f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher ersetzte:

„Soweit sich das Aufkommen aus der „Bibliothekstantieme“ gem. � 27 Abs. 2 UrhG auf Ausleihen in wissenschaftlichen und Fachb�chereien (einschlie�lich der wissenschaftlichen Zentralbibliotheken, Instituts- und Spezialbibliotheken) bezieht, werden – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils der Verwertungsgesellschaft WORT, der Zuweisung zum Autorenversorgungswerk gem�� Abs. 2.1 und zum Sozialfonds gem�� Abs. 2.2, etwaiger R�ckstellungen und der Aussch�ttungen an die Urheber von Zeitschriftenaufs�tzen – 50 % des Aufkommens f�r wissenschaftliche sowie Fach- und Sachb�cher zur F�rderung von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachschrifttum ausgesch�ttet (F�rderungsaussch�ttung).“

118 Die Satzungen 1981, 1992, 2015 und 2016 sahen also vor, dass die Zuwendungen der Beklagten an den FFW allein den Einnahmen aus der „Bibliothekstantieme“ entnommen wurden.

119 c) Die Satzung 2018 (Anlage B 3) �nderte dies dahin, dass in � 10 Abs. 2 Ziffer 3 zus�tzlich auch Einnahmen aus der Wahrnehmung des gesetzlichen Verg�tungsanspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher f�r FFW-Aussch�ttungen herangezogen wurden:

„(2) Es werden ein Autorenversorgungswerk, ein Sozialfonds und ein F�rderungsfonds gebildet:

  1. (…) [Autorenversorgungswerk]

  2. (…) [Sozialfonds]

  3. Der F�rderungsfonds soll Wissenschaft und Forschung f�rdern, insbesondere durch Druckkostenzusch�sse f�r wissenschaftliche Werke und Fachwerke. Die j�hrlichen Zuwendungen stammen aus den Einnahmen f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher aus der „Bibliothekstantieme“ (� 27 Abs. 2 UrhG) und der Ger�te- und Speichermedienverg�tung (� 54 UrhG) und d�rfen 10% dieser Einnahmen – nach Abzug des allgemeinen Kostenanteils und der Zuweisungen zum Autorenversorgungswerk und zum Sozialfonds sowie etwaiger R�ckstellungen und der Aussch�ttungen f�r Zeitschriftenaufs�tze – nicht �berschreiten. �ber die H�he der Zuwendung entscheidet der Verwaltungsrat.“

120 All diese Regelungen legen nicht fest, an wen der FFW seinerseits Zuwendungen der Beklagten weitergeben darf.

121 3. Die Beklagte beruft sich f�r ihre Berechtigung, dem FFW Zuwendungen zukommen zu lassen, auch auf dessen Satzung und ist der Meinung, daraus folge, dass die FFW-F�rderung nur Wahrnehmungsberechtigten zugutekomme. Auch dies f�hrt sie nicht zum Erfolg.

122 a) Zun�chst ist hierzu hervorzuheben, dass die FFW-Satzung weder im Wahrnehmungsverh�ltnis zum Kl�ger noch in dem zum Zedenten Wirkung entfaltet. Es mangelt schon an einer entsprechenden Einbeziehungsklausel. Gleiches gilt f�r die FFW-Richtlinie f�r Antr�ge auf und die Vergabe von Druckkostenzusch�ssen vom 29.11.2018 (Anlage B 23) und das Hinweis- und Merkblatt zur Richtlinie und zur Antragstellung (Anlage B 21). Auf sie kann sich die Beklagte nicht erfolgreich f�r ihre Auffassung berufen, der Kreis der potentiell F�rderungsberechtigten stehe im Einklang mit � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG. Zwar mag sich aus der Regelung des � 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Satzung 2018ergeben, dass die Beklagte die kulturelle F�rderung im Bereich Wissenschaft und deren konkrete Ausgestaltung dem FFW �bertragen hat. Hierf�r h�tte sie aber einen Rahmen vorgeben m�ssen, der den wesentlichen Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG entspricht.

123 b) Auch im �brigen hilft der Beklagten ihr Verweis auf die FFW-Satzung nicht weiter. Ihr ist zwar zuzugeben, dass diese die Regelungen in der Satzung der Beklagten zur FFW-F�rderung konkretisiert. So legt die FFW-Satzung fest, dass nur Wahrnehmungsberechtigte gef�rdert werden, indem sie bestimmt, dass die Aussch�ttungsbetr�ge des FFW nur an die aufgrund des Bewilligungsverfahrens ber�cksichtigungsf�higen wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verlage ausgesch�ttet werden, � 9 FFW-Satzung (Anlage B 16). Gem�� � 10 Ziff. 1 Satz 1 FFW-Satzung k�nnen Antr�ge auf Gew�hrung von Zusch�ssen nur von Wahrnehmungsberechtigten gestellt werden.

124 Wahrnehmungsberechtigte im Sinne von � 3 Abs. 1 Satzung 2015 (Anlage K 3), Satzung 2016 (Anlage K 28) und Satzung 2018 (Anlage B 3) sind aber nicht gleichzusetzen mit Berechtigten, die nach dem Grundgedanken des � 7 Satz 1 WahrnG bzw. � 27 Abs. 1 VGG allein aussch�ttungsberechtigt sind. Denn nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser ein Werk gemeldet hat, kann schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten ist nicht allein deshalb zul�ssig, weil mit ihr Wahrnehmungsvertr�ge geschlossen oder ihr Werke gemeldet wurden (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 33 – Verlegeranteil).

125 4. Soweit die Berufung meint, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang den Begriff des Berechtigten zu eng gefasst, folgt ihr der Senat nicht.

126 a) Zun�chst gilt f�r die Ger�te- und Speichermedienverg�tung, dass als Inhaber des ausschlie�lichen Vervielf�ltigungsrechts und unmittelbar und origin�r Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gem�� Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b RL 2001/29/EG (kurz: InfoSoc-RL) geschuldeten gerechten Ausgleichs kraft Gesetzes allein die in Art. 2 InfoSoc-RL genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen sind (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 – Verlegeranteil m.w.N.). Sie m�ssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zul�ssig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erl�se mittelbar �ber zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt wird (EuGH GRUR 2013, 1025 Rn. 46-55 – Amazon/Austro-Mechana). Sie m�ssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (EuGH GRUR 2012, 489 Rn. 100 u. 108 – Luksan/van der Let; BGH GRUR 2016, 596 Rn. 46 – Verlegeranteil).

127 b) Gleichfalls muss die „Bibliothekstantieme“ nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und origin�r berechtigten Urhebern zukommen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 – Verlegeranteil). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2006/115/EG (kurz: Vermiet- und Verleih-RL) k�nnen die Mitgliedstaaten hinsichtlich des �ffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschlie�lichen Recht nach Artikel 1 Vermiet- und Verleih-RL vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Verg�tung f�r dieses Verleihen erhalten. Danach sind die Mitgliedstaaten, die sich f�r die Aufnahme einer solchen Ausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung einer Verg�tung f�r dieses Verleihen an die Urheber vorzusehen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 58 f. – Verlegeranteil).

128 Diesen Vorgaben gen�gt die Beklagte mit ihren dargestellten Satzungsbestimmungen zur FFW-F�rderung nicht.

IV.

129 Jedoch dringt die Berufung mit ihrem Einwand gegen Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils insoweit durch, als diese Feststellungsantr�ge des Kl�gers daran scheitern, dass dessen Einnahmen im Klagezeitraum nicht durch die Beteiligung von Herausgebern und Zuwendungen an den FFW vermindert wurden. Hierauf sind die Klageantr�ge aber gerichtet. Daher gen�gt es – anders als vom Erstgericht angenommen (LGU, Seite 59) – nicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an Herausgeber und den FFW gezahlten Aussch�ttungen und Zuwendungen zu einer Erh�hung der Aussch�ttungen des Kl�gers und des Zedenten f�hren. Vielmehr ist f�r den Erfolg dieser Antr�ge eine Verminderung positiv festzustellen.

130 Eine Minderung der Aussch�ttungen des Zedenten (Tenor Ziff. 2 des Ersturteils) stellt die Beklagte nicht in Abrede, davon geht auch der Senat aus.

131 Dagegen kann eine Verminderung in Bezug auf den Kl�ger nicht angenommen werden, weshalb die Berufung gegen Tenor Ziff. 1 des Ersturteils Erfolg hat.

132 1. Die Beklagte macht geltend, der Kl�ger habe im Klagezeitraum in der Sparte „Vervielf�ltigung von stehendem Text“ nur Aussch�ttungen im Bereich „Wissenschaftliche und Fachzeitschriften“ erhalten, in diesem Bereich seien Herausgeber aber nicht bedacht worden.

133 Weiter macht die Beklagte geltend, der Kl�ger habe im Klagezeitraum keine Aussch�ttungen in der Sparte „Bibliothekstantieme“ erhalten, in dieser w�rden aber Herausgeber beteiligt. Denn der Kl�ger habe keine Werke (B�cher) geschaffen, die in dem Bereich „Bibliothekstantieme / Allgemeine �ffentliche Bibliotheken“ ausgeliehen w�rden und er habe kein vollst�ndiges wissenschaftliches Buch, Fach- oder Sachbuch geschaffen, das im Bereich „Bibliothekstantieme / Wissenschaftliche und Fachbibliotheken“ verg�tet worden w�re.

134 Zudem f�hrt die Beklagte aus, gem�� � 10 Abs. 2 Ziffer 3 der Satzung 2018 seien Zuwendungen an den FFW „aus den Einnahmen f�r wissenschaftliche B�cher sowie Fach- und Sachb�cher“ erfolgt, so dass Abz�ge zugunsten des FFW nur bei solchen Urhebern vorgenommen worden seien, die ein vollst�ndiges wissenschaftliches Buch bzw. Fach- oder Sachbuch ver�ffentlicht h�tten. Hierzu geh�re der Kl�ger aber nicht, denn er habe keine Werke geschaffen, auf die in dieser Sparte eine Aussch�ttung erfolgt sei.

135 2. Der Kl�ger hat diesen Beklagtenvortrag nicht bestritten. Zwar stellt er in Abrede, die Wahrnehmungserl�se w�rden auf der Grundlage von empirischen Untersuchungen in Sparten und Bereiche eingeteilt und macht geltend, f�r die Aussch�ttungen an Herausgeber habe die Beklagte keine empirischen Untersuchungen durchgef�hrt. Dies aber im Zusammenhang mit der in den Verteilungspl�nen vorgesehenen Beteiligungsquote f�r Herausgeber von 50 % des Anteils eines Buchautors.

136 3. Soweit der Kl�ger ausf�hrt, das von ihm so bezeichnete „T�pfchen-Spiel“ der Beklagten widerspreche dem tragenden Grundsatz des Wahrnehmungsrechts, dass jeder Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft verlangen kann, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erl�sen entspricht, die sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat, macht er nicht deutlich, in welcher Weise die Beklagte hiergegen versto�en haben soll.

137 �berdies ist hervorzuheben, dass die Beklagte das aus der treuh�nderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten zwar nur in der Weise herausgeben darf, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrunds�tzen jeweils ein m�glichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgesch�ttet wird (BGH GRUR 2005, 757, 759 – PRO-Verfahren). Ihr steht aber auf Grund der Berechtigungsvertr�ge das Recht zu, gem�� � 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuh�nderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Dabei muss der Verwertungsgesellschaft ein Ermessen zugebilligt werden (BGH GRUR 2005, 757 – PRO-Verfahren). Der Verwertungsgesellschaft muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abw�gung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessensspielraum beim Aufstellen der Verteilungspl�ne zugebilligt werden (BGH GRUR 2014, 481 Rn. 22 ff. – Verrechnung von Musik in Werbefilmen m.w.N.). Dass die Beklagte ihr Ermessen im Zusammenhang mit der Sparten- und Bereichseinteilung �berschritten h�tte, ist nicht ersichtlich.

138 4. In Abgrenzung zur Entscheidung Verlegeranteil (BGH GRUR 2016, 596) ist hervorzuheben, dass dort die Verg�tungsanteile des Kl�gers durchaus unter Abzug des Verlegeranteils berechnet wurden, weil die Beklagte den Verlegeranteil damals von ihrer Verteilungssumme insgesamt, also der Summe ihrer Wahrnehmungserl�se abgezogen hat.

V.

139 Soweit der Kl�ger Auskunft begehrt (Ziff. 3 des LGU), ist die Klage im auf Klageantrag Ziff. 2 (aus der Richtung des Zedenten) r�ckbezogenen Umfang begr�ndet, die hiergegen gerichtete Berufung daher unbegr�ndet. Die Anschlussberufung des Kl�gers hat keinen Erfolg.

140 1. Der Kl�ger kann in dem Umfang, in dem er mit den Feststellungsantr�gen Erfolg hat, von der Beklagten nach Treu und Glauben (� 242 BGB) Auskunft verlangen (vgl. BGH GRUR 2016, 596 Rn. 103 – Verlegeranteil).

141 2. Die Berufung h�lt dem Auskunftsanspruch ohne Erfolg entgegen, es fehle an einer Regelung im Verteilungsplan der Beklagten, wie die an den FFW und an Herausgeber ausgesch�tteten Betr�ge verteilt werden sollten, wenn die bisherige Verteilung unberechtigt gewesen sei. Es sei daher zun�chst Sache der Beklagten, ihren Verteilungsplan und ihre Satzung unter Beachtung einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung anzupassen und umzustellen. Diese Anpassung habe, so die Beklagte weiter, in dem durch die Satzung der Beklagten vorgeschriebenen Abstimmungsverfahren zu geschehen; zudem komme der Beklagten bei dieser Anpassung ein Ermessensspielraum zu.

142 Damit richtet sich die Berufung im Kern gegen Klageantrag Ziff. 4, also den Zahlungsantrag, �ber den erst in der zweiten Stufe der hiesigen teilweisen Stufenklage zu entscheiden ist. Ohnedies muss sich der Kl�ger nicht darauf verweisen lassen, Auskunft erst verlangen zu k�nnen, wenn die Beklagte einen Korrektur-Verteilungsplan beschlossen hat.

143 3. Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Kl�ger erfolglos gegen die teilweise Abweisung seines Auskunftsanspruchs wegen Verj�hrung. Denn der Kl�ger kann nur in dem Umfang Auskunft verlangen, in dem er mit den Feststellungsantr�gen Erfolg hat, also nur in Bezug auf Aussch�ttungen an den Zedenten (Tenor Ziff. 2 des Ersturteils), im �brigen ist die Berufung erfolgreich. Darauf, ob die 10-j�hrige Verj�hrungsfrist des � 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB greift, weil die Beklagte dem Kl�ger und dem Zedenten auch aus Delikt haftet, und zwar aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. � 266 StGB sowie aus � 826 BGB kommt es folglich nicht an.

III.

144 Die Kostenentscheidung in der Hauptsache beruht auf � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

145 Eine Entscheidung �ber die durch die Nebenintervention verursachten Kosten nach � 101 Abs. 1 ZPO war nicht veranlasst, weil die Nebenintervention zur�ckzuweisen war (Jaspersen in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Rn. 3 zu � 101). Daher musste aber �ber die Kosten des Zwischenstreits entschieden werden (Dressier in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition, Rn. 8 zu � 71). Diese Entscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

146 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit in der Hauptsache folgt aus � 708 Nummer 10, � 711 Satz 1, Satz 2, � 709 Satz 2 ZPO. F�r die im Rahmen der vorl�ufigen Vollstreckung des Auskunftsanspruchs festzusetzende Sicherheitsleistung ist prim�r der gesch�tzte Aufwand an Zeit und Kosten einzustellen, den der Schuldner zur Leistungserbringung t�tigen muss (BGH GRUR 2022, 1675 Rn. 26 – Google-Drittauskunft).

147 Die Zur�ckweisung der Nebenintervention war auch im Kostenpunkt nicht f�r vorl�ufig vollstreckbar zu erkl�ren, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts �ber Antr�ge auf Zur�ckweisung einer Nebenintervention unanfechtbar sind (BGH NJW 2015, 2425 Rn. 5 m.w.N.).

148 Die Revision war wegen grunds�tzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage der Erl�sbeteiligung von Herausgebern und des FFW ist h�chstrichterlich nicht gekl�rt und �ber den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen von Bedeutung. Insofern fehlt es f�r die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsf�higer Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Leitentscheidung.

149 Da im hiesigen Verfahren f�r die Entscheidung Bundesrecht ma�geblich ist und es sich hierbei nicht im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind, war die Revision nach � 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof und nicht zum Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen.

Leitsatz

Die Verwertungsgesellschaft Wort darf ihre Erl�se nur an Berechtigte verteilen. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Zul�ssige Typisierungen und Pauschalierungen bei den Bewertungs- und Verteilungsregeln einer Verwertungsgesellschaft sind bei der Verteilung der Einnahmen zul�ssig, nicht hingegen bei der Ermittlung, ob eine Berechtigung zur Erl�sbeteiligung besteht. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die im Verteilungsplan und der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) vorgesehene Beteiligung von Herausgebern und ihres F�rderungsfonds Wissenschaft ist als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der VG Wort gem. � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des bis zum 31. Mai 2016 geltenden � 7 S. 1 UrhWahrnG sowie des seither geltenden � 27 Abs. 1 VVG unvereinbar ist. Danach hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Verg�tungsanspr�che der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte ausschlie�lich an die Inhaber dieser Rechte zu verteilen. (Rn. 71�– 72) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Aussch�ttungsregelung f�r Herausgeber ist zu weit gefasst, spiegelt die Schutzvoraussetzungen f�r Sammelwerke gem. � 4 Abs. 1 UrhG sowie f�r wissenschaftliche Ausgaben urheberrechtlich nicht gesch�tzter Werke oder Texte im Sinne von � 70 UrhG nicht ausreichend wider und l�sst Aussch�ttungen auch an Nichtberechtigte zu. (Rn. 82�– 83) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Beteiligung des F�rderfonds Wissenschaft der Beklagten ist nicht durch die Befugnis des � 32 Abs. 2 VVG gedeckt, wonach die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterst�tzungseinrichtungen einrichten solle, weil auch diese Vorschrift Zahlungen lediglich an Berechtigte, nicht aber an Dritte gestattet, und nicht sichergestellt ist, dass der F�rderfonds Wissenschaft lediglich Zahlungen an Berechtigte vornimmt. (Rn. 106�und 115) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Aussch�ttungen der VG Wort an Herausgeber und deren F�rderungsfonds�

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.