LG Bamberg 4. Zivilkammer, 2023-06-06, 42 O 782/22

42 O 782/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile6 juin 2023

Regest

Eine Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndet noch keinen Schadensersatzanspruch, vielmehr muss die Verletzungshandlung zu einer konkreten, nicht nur v�llig unbedeutenden Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten gef�hrt haben; f�r einen Bagatellversto� ohne ernsthafte Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ist kein Schmerzensgeld zu gew�hren, wenn kein sp�rbarer Nachteil entstanden ist und es um keine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen geht. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Bamberg 4. Zivilkammer — 2023-06-06 — 42 O 782/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-06

Aktenzeichen: 42 O 782/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft wegen behaupteter Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten, Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere um Rechte auf Schutz personenbezogener Daten.

2 Der Kl�ger nutzt die von der Beklagten betriebene Social Media Plattform www.f..com, um mit Freunden zu kommunizieren, private Fotos zu teilen und mit anderen Nutzern im Netz zu diskutieren. Die Beklagte betreibt die Website www.f..com und die darauf enthaltenen Dienste (im Folgenden: „F.“). Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Nutzer k�nnen auf den pers�nliChen Profilen Angaben zu verschiedenen Daten zu ihrer Person machen und im von der Beklagten vorgegebenen Rahmen dar�ber entscheiden, welche anderen Gruppen von Nutzern auf ihre Daten zugreifen k�nnen.

3 Zwischen Januar 2018 und September 2019 lasen und persistierten („Scraping“) Dritte Telefonnummer, F.-ID, Name, Vorname, Geschlecht und weitere korrelierende Daten – wobei streitig ist, ob hierzu auch Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus geh�rten – �ber das F.-Tool Contactlmport aus zum Teil �ffentlich zug�nglichen Daten bei F. Die Beklagte geht davon aus, dass das Contact-lmport-Tool zur Bestimmung der Telefonnummern der einzelnen Benutzer genutzt wurde. Indem eine Vielzahl von Kontakten in ein virtuelles Adressbuch eingegeben wurde, gelang es Unbekannten, die Telefonnummern konkreten F.-Profilen zuzuordnen. Um die Telefonnummer jeweils zu korrelieren, wurden mit Hilfe des Contact-lmport-Tools fiktive Nummern erzeugt und gepr�ft und die zugeh�rigen F.-Nutzer wurden angezeigt. Auf dem Profil des Nutzers wurde dieser dann besucht und von dort wurden die �ffentlichen Daten gescrapt („abgesch�pft“).

4 Anfang April 2021 wurden diese Daten von ca. 533 Millionen F.-Nutzern aus 106 L�ndern im Internet �ffentlich verbreitet.

5 Daraus resultierend wurden den Kl�ger betreffende Daten abgegriffen und im Internet auf Seiten ver�ffentlicht, die illegale Aktivit�ten beg�nstigen sollen.

6 Bei dem Anlegen eines F.-Profils wird der k�nftige Nutzer auf Datenschutz- und Cookie-Richtlinien hingewiesen. Diese sind durch eine Verlinkung getrennt abrufbar. Nach der Anmeldung sind zun�chst die Vor- bzw. Standardeinstellungen aktiv. Demnach k�nnen „alle“ Personen sehen, welche Seiten der Nutzer abonniert hat oder mit wem er befreundet ist. Der Nutzer kann diese Einstellungen individuell ver�ndern und im Hilfebereich lesen, wie F. insbesondere die Mobilfunknummer verwendet. Die Angabe der Mobilfunknummer ist nicht zwingend. Entscheidet sich ein Nutzer aber diese anzugeben, kann er in den Suchfunktionen einstellen, in welchem Umfang er �ber diese gefunden werden will. Die Grundeinstellung lautet auch insoweit zun�chst „alle“.

7 Der Kl�ger hat bei Anlegung seines Profils seine Mobilfunknummer angegeben und ist von diesen Grundeinstellungen nicht abgewichen. Erst eine Woche vor dem Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 10.03.2023 hat er die Einstellung bzgl. seiner Mobilfunknummer insoweit abge�ndert, als diese nun f�r Dritte nicht mehr einsehbar ist – mithin auf „nur ich“ eingestellt ist.

8 Neben den gew�hnlichen Funktionen auf der F.-Website wird von der Beklagten noch eine Messenger-App betrieben, die als Schnittstelle f�r die F.-Applikation auf Mobilger�ten arbeitet und eine Messenger-Funktion f�r Nutzer darstellt. Nutzer melden sich daf�r mit ihren bestehenden F.-Profilen an. Die Messenger-App und die gew�hnlichen Funktionen von F. sind �ber denselben Zugang zum Account verkn�pft.

9 Inhalt und Bedeutung des Scraping werden von den Parteien unterschiedlich interpretiert.

10 Mit au�ergerichtlicher E-Mail vom 20.10.2021 wurde die Beklagte vergeblich zur Zahlung von 500,- € und Unterlassung k�nftiger Zug�nglichmachung der Daten des Kl�gers sowie Erteilung einer Auskunft, welche konkreten Daten im April 2021 abgegriffen und ver�ffentlicht wurden, aufgefordert (K 1). Die Beklagte erteilte daraufhin mit Schreiben ihrer Prozessbevollm�chtigten vom I I . I .2021 einige Ausk�nfte (Anlage BI 5), die dem Kl�ger aber nicht gen�gen.

11 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Beklagte versto�e gegen ihre Pflichten aus der DSGVO, insbesondere

  • die Pflicht nach Art. 13, 14 DSGVO zur ausreichenden Information �ber die Verarbeitung personenbezogener Daten,

  • die Pflichten nach Art. 32, 24, 25 DSGVO zum ausreichenden Schutz von Daten,

  • die Pflicht nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO zur datenschutzfreundlichsten Voreinstellung,

  • die Pflicht nach Art. 33, 34 DSGVO zur Information der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde und

  • die Pflicht nach Art. 15 DSGVO zur ausreichenden Auskunftserteilung.

12 Der Kl�ger behauptet, das „scrapen“ sei nur m�glich gewesen, weil die Beklagte keinerlei Sicherheitsma�nahmen vorgehalten habe, um ein Ausnutzen des bereitgestellten Tools zu verhindern und weil die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf F. so undurchsichtig und kompliziert gestaltet seien, dass ein Nutzer tats�chlich keine sicheren Einstellungen erreichen k�nne. Nur so h�tten auch seine Daten auf sog. Hackerforen geraten k�nnen. Die Daten seien dann f�r sog. Phishing Attacken genutzt worden. F. sei „datenschutz-unfreundlich“ eingestellt, es werde unn�tig zwischen Datenschutzrichtlinien und Cookie-Verwendung differenziert, obwohl die Verwendung von Cookies – so meint der Kl�ger – ein inh�rent datenschutzrechtliches Thema sei. Der gesamte Anmeldevorgang sei intransparent und f�r den Anwender verwirrend. Dies f�hre letztlich – so behauptet der Kl�ger – dazu, dass Nutzer im Vertrauen und mit dem Ziel, mehr pers�nliche Sicherheit zu erreichen, ihre Telefonnummern auf F. preisg�ben. Die neben der von der Beklagten betriebene Website noch betriebene Messenger-App als Schnittstelle f�r die F.-Applikation auf Mobilger�ten und die besagte Website seien miteinander verkn�pft. Bei erster Anmeldung frage der Messenger-Dienst die Synchronisierung bereits an, ohne �ber die Risiken der Verwendung aufzukl�ren. Es k�nne separat auf der App eingestellt werden, ob eine Synchronisierung erfolgen solle, ohne �ber Risiken aufzukl�ren. Insgesamt gebe es drei verschiedene Einstellungsm�glichkeiten zur Verwendung der Telefonnummer, �ber die ein Nutzer – so auch er als Kl�ger – keine transparenten Informationen f�r eine Gew�hrleistung einer effektiven digitalen Sicherheit erhalte. Diese Sicherheitsl�cke werde seit 2019 ausgenutzt, ohne dass die Beklagte etwas dagegen unternehme. Er – der Kl�ger – habe so ungewollt die Kontrolle �ber seine Daten verloren und werde bis heute wiederholt ungewollt von Unbekannten via E-Mail und SMS kontaktiert. Auch nach dem Vorfall 2019 habe die Beklagte – so meint der Kl�gernicht ad�quat reagiert. Sie habe vers�umt, die zust�ndige Datenschutzbeh�rde „Irish Data Protection Commission“ unverz�glich zu informieren. Soweit vorgerichtlich Ausk�nfte �ber abgegriffene Daten mitgeteilt worden seien, sei diese Auskunft ungen�gend.

13 Die Datenschutzeinstellungen der Beklagten seinen undurchsichtig und kompliziert gestaltet, denn es bestehe eine Flut an Einstellungsm�glichkeiten allein f�r die Sicherheit der Mobilnummer. Aufgrund der Vielzahl an Einstellungsm�glichkeiten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Nutzer die voreingestellten Standardeinstellungen beibehalte und nicht selbstst�ndig �ndere. Dies widerspr�che – so meint der Kl�ger weiter – allerdings den Grunds�tzen eines nutzerfreundlichen Datenschutzes und dem in der DSGVO niedergelegten Prinzips der „privacy by default“ datenschutzfreundliche Voreinstellungen).

14 Die Auskunft, die die Beklagte ihm habe zukommen lassen, sei unzureichend. Das Antwortschreiben der Beklagten enthalte lediglich allgemein gehaltene Informationen zu den auf F. verarbeiteten Daten sowie einen Link zur Seite der Beklagten, auf der die Daten �ber einen individuellen Nutzer gespeicherten Daten eingesehen werden k�nnen. Dieses Vorgehen allein sei schon nicht geeignet, dem nach Art. 15 DSGVO umfassenden Auskunftsanspruch gerecht zu werden. Unabh�ngig davon enthalte das „Auskunftsschreiben“ der Beklagten aber auch keinerlei konkrete Aussagen dazu, welche Daten der Kl�gerseite im Wege des Scrapings von unbekannten Dritten abgegriffen wurden. So bleibe offen, wann genau die Daten entwendet worden seien oder wie viele verschiedene Beteiligte diese Funktion hinsichtlich seiner – des Kl�gers – Daten ausgenutzt h�tten.

15 Der Kl�ger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a. personenbezogene Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b. die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Contact-import-tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Kl�gerseite Auskunft �ber seine ihn betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € zu zahlen zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte meint, der Sachverhalt und Vorgang zum sog. Scraping sei falsch wiedergeben. Der kl�gerische Vortrag beruhe auf einem Missverst�ndnis zum Scraping als solchen. Es sei unschl�ssig und unsubstantiiert, welche Daten des Kl�gers genau gescrapt worden sein sollen.

18 Die Beklagte bestreitet die Begehung eines Datenschutzversto�es und eines Unterlassens des Schlie�ens einer technischen Schwachstelle. Vielmehr seien lediglich automatisch gesammelte �ffentlich einsehbare Daten entweder von der App oder der Website F. gescraped worden, was nach den Nutzungsbedingungen von F. untersagt gewesen sei und noch untersagt sei. Das Abrufen habe im Einklang mit den jeweiligen Privatsph�re-Einstellungen „�ffentlich“ auf der F.-Plattform gestanden. Es seien allenfalls �ffentlich einsehbare Daten abgerufen und an anderer Stelle erneut zug�nglich gemacht worden. Sie – die Beklagte – stelle allen Nutzern, inklusive dem Kl�ger, alle in Art. 13 und 14 DSGVO festgelegten Informationen zur Datenverarbeitung zur Verf�gung, die sie zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Anwendungsbereich der Datenrichtlinie durchf�hre. Sie ist daher der Ansicht, nicht gegen die Transparenzpflichten der DSGVO versto�en zu haben. Es habe zudem eine umfassende und transparente Information �ber die M�glichkeit der Anpassung ihrer Suchbarkeits-Einstellungen und Zielgruppenauswahl gegeben, woraus sich nachvollziehbar ergebe, wer bestimmte pers�nliche Informationen, die der Nutzer in seinem F.-Profil hinterlegt habe, einsehen k�nne. Diese Einstellungen habe der Kl�ger jederzeit anpassen k�nnen.

19 Die Beklagte ist der Ansicht, nicht gegen Art. 24, 32 DSGVO versto�en zu haben, sondern vielmehr angemessene technische und organisatorische Ma�nahmen ergriffen zu haben, das Risiko von Scraping zu unterbinden und Ma�nahmen zur Bek�mpfung von Scraping zu ergreifen. Es fehle konkreter Vortrag, welche Ma�nahmen in welchem Umfang nicht gen�gen w�rden. Au�erdem m�sse eine solche Beurteilung ex ante und nicht ex post erfolgen. Den Anforderungen des Art. 25 DSGVO sei gen�gt. Es d�rfe dabei der zentrale Zweck von F., sich mit Freunden, Familien und Gemeinschaften zu verbinden nicht au�er Betracht bleiben. Es bestehe keine Melde- oder Benachrichtigungspflicht, da es an einer Verletzung der Sicherheit i. S. d. Art. 4 Nr. 12 DSGVO und an einer unbefugten Offenlegung von Daten fehle. Unabh�ngig davon habe sie – die Beklagte – wegen der Medienberichterstattung freiwillig eine Vielzahl von Ma�nahmen ergriffen, �ber Scraping und Begrenzungsm�glichkeiten einschlie�lich einer �nderung von Privatsph�re-Einstellungen zu informieren.

20 Schlie�lich – so meint die Beklagte dar�ber hinaus – fehle es an einem immateriellen Schaden. Art. 82 DSGVO umfasse keine Verst��e gegen Art. 13 – 15, 24, 25 DSGVO. Zudem fehle es an einem Versto� gegen Art, 82 DSGVO. Ein kompensationsgeeigneter messbarer Schaden sei auch nicht dargelegt. Selbst bei einem angenommenen vor�bergehenden Kontrollverlust �ber personenbezogene Daten des Kl�gers w�re dies nicht ihr – der Beklagten – zuzurechnen, weil die �ffentliche Einsehbarkeit den Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers entsprochen habe.

21 Schlie�lich fehle es an einer schl�ssigen Darlegung der Kausalit�t.

22 Mangels Versto�es gegen die DSGVO sei der (ohnehin unzul�ssige) Feststellungsantrag unbegr�ndet. Der Unterlassungsanspruch scheitere an einer Erstbegehungs- und einer Wiederholungsgefahr. Anwaltskosten seien mangels Verzuges unbegr�ndet.

23 Das Gericht hat den Kl�ger in der m�ndlichen Verhandlung vom 23.05.2023 pers�nlich angeh�rt. Wegen des Ergebnisses der pers�nlichen Anh�rung wird auf das Protokoll vom 23.05.2023 Bezug genommen.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 23.05.2023 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

A. Zul�ssigkeit der Klage

25 Die Klage ist zul�ssig.

I. Zust�ndigkeit des Landgerichts Bamberg

26 Das Landgericht Bamberg ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.

27 1. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Br�ssel la-VO).

28 a. Gem�� Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen.

29 Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache.

30 b. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist hier nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

31 Der Kl�ger ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher. Er gibt an, einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben �ber die Nutzung der Social-Media-Plattform F. mittels eines Benutzerkontos zu privaten Zwecken. Als doppelrelevante Tatsache reicht in der Zul�ssigkeit das Behaupten von Tatsachen, aus denen sich ein solcher vertraglicher Anspruchs ergeben kann.

32 c. Der Kl�ger hat seinen Wohnort in der Stadt … in Deutschland. Insoweit ist die deutsche Gerichtsbarkeit zust�ndig,

33 2. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach k�nnen Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gew�hnliChen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist.

34 Gem�� Art. 4 Nr. 7, 8 DSGVO sind Verantwortliche nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragverarbeitende sind nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten.

35 Die Beklagte selbst erkl�rt, dass sie in den meisten F�llen die Rolle als Verantwortliche bekleide. Lediglich, wenn sie Werbekunden bediene, k�nne sie ausnahmsweise als Auftragsverarbeitende fungieren (https://www…com/business/gdpr). Die Beklagte ist zudem keine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist.

36 Der Kl�ger als betroffene Person hat seinen Wohnsitz in der Stadtin Deutschland. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zust�ndig.

37 3. Das Landgericht Bamberg ist gem�� SS 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG f�r die Klagen gegen die Beklagte sachlich zust�ndig. Der Streitwert liegt bei 6.500,- € (Klageantrag zu I: 1000,- €, Antrag zu 2: 500,- €; Antrag zu 3: 4.500,- €, Antrag zu 4: 500,- €) und damit �ber 5.000,- €.

38 Hinsichtlich des Antrags zu 1) war der dort begehrte Zahlbetrag in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) hat die Kammer einen 50% igen Abschlag von dem mit Ziffer 1) begehrten Zahlbetrag zur Bezifferung vorgenommen.

39 Hinsichtlich der H�he des Antrags zu 3) hat die Kammer im Sinne des S. 3 ZPO insbesondere auf Tragweite und Umfang des Streitgegenstands abgestellt, den die Beklagte selbst mit 4.500,- € beziffert. Der Streitwert bei nicht verm�gensrechtlichen Streitigkeiten ist letztlich anhand aller Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverh�ltnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Bei der Beklagten handelt es sich um einen multinationalen Konzern mit hohen Ums�tzen, die Bedeutung der Sache ist auf Grund der Vielzahl der vom Scraping betroffenen Personen f�r die Beklagte erheblich.

40 Hinsichtlich des Antrags zu 4) erschien ein Streitwert von 500,- € angemessen, da es noch um restliche Ausk�nfte ging.

41 4. Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das Landgericht ist unabh�ngig davon nach Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, S. 44 Abs. 1 S. 2 BDSG �rtlich zust�ndig (besonderer Gerichtsstand). Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz in der Stadt und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts.

II. Hinreichend bestimmter Klageantrag zu l)

42 Der Zul�ssigkeit der Klage steht nicht die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1) (S. 253 Abs. 2 ZPO) entgegen. Da die Bemessung der H�he des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ist die Stellung eines unbezifferten Zahlungsantrags ausnahmsweise zul�ssig. Ein Versto� gegen den in S. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgrundsatz liegt dann nicht vor, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Sch�tzung nach S. 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abh�ngig ist. Die n�tige Bestimmtheit soll hier dadurch erreicht werden, dass der Kl�ger in der Klagebegr�ndung die Berechnungs- bzw. Sch�tzgrundlagen umfassend darzulegen und die Gr��enordnung seiner Vorstellungen anzugeben hat (vgl. Greger in: Z�ller, 33. Aufl. 2020, S. 253 ZPO Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kl�ger hat sowohl in der Klagebegr�ndung als auch bereits in dem Klageantrag zu 1) einen Mindestbetrag von I .OOO,- € angegeben.

43 Soweit die Beklagte meint, der Antrag zu 1) sei deshalb unbestimmt, weil er auf zwei Lebenssachverhalten fu�e und damit zwei Streitgegenst�nde betreffe, deren Verh�ltnis zueinander nicht hinreichend bestimmt sei, so d�rfte dem entgegenzuhalten, dass tats�chlich nur ein Lebenssachverhalt zu beurteilen ist, n�mlich derjenige, ob die Beklagte vor dem Scraping durch Dritte im April 2021 hinreichende Datenschutzvorkehrungen getroffen hatte und danach etwaige L�cken geschlossen hat bzw. ihre Nutzer unzureichend bzw. intransparent informiert hat.

III. Feststellungsinteresse bez�glich des Antrags zu 2)

44 Der Kl�ger hat sein Feststellungsinteresse gem�� S. 256 Abs. 2 ZPO hinreichend dargelegt. Ein Feststellungsantrag ist schon zul�ssig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kl�ger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (OLG Hamm, Urteil vom 21 . Mai 2019 – 9 U 56/18 –, Rn. 22, juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 e, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 e, juris; Saarl�ndisches Oberlandesgericht Saarbr�cken, Urteil vom 20. Februar 2014 – 4 U 41 1/12, Rn. 46, juris, m.w.N.). Bei den behaupteten Verst��en gegen die DSGVO mit der behauptet dargelegten unkontrollierten Nutzung gescrapter Daten ist bei verst�ndiger W�rdigung zumindest nicht ausgeschlossen, dass irgendein materieller oder immaterieller Schaden entstehen k�nnte. Denn der Kl�ger gibt an, ein solches Feststellungsinteresse wegen der behauptet einmal gescrapten Daten und damit behauptet einhergehenden unbefugten und unkontrollierten Datenverwendung zu haben, die auch zu k�nftigen Sch�den f�hren k�nne, deren Art und Umfang noch unbekannt sind. Es ist nicht v�llig ausgeschlossen, dass der Kl�ger infolge der Ver�ffentlichung seiner Telefonnummer in Verbindung mit seinem Namen sowie weiteren pers�nlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleidet.

IV. Hinreichende Bestimmtheit des Antrags zu 4 (Unterlassungsantrag)

45 Der Antrag zu 4) – Unterlassungsanspruch – ist hinreichend bestimmt. Zuzugestehen ist der Beklagten zwar, dass die Formulierung „nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ auslegungsbed�rftig ist und Vollstreckungsprobleme denkbar sind. Allerdings ist nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung eine gewisse Auslegungsbed�rftigkeit zur Gew�hrleistung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen (BGH, GRUR 2015, 1237, Rn. 15, BGH NJW 2004, 2080). Zutreffend verweist der Kl�ger darauf, dass er nicht einsch�tzen kann, was die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen beinhalten, was dann dazu f�hrt, dass das Vollstreckungsorgan gegebenenfalls Wertungen vornehmen muss. Es w�re verfehlt im Lichte des effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 GG, w�rde vom Kl�ger verlangt, dass er f�r eine hinreichend konkrete Antragstellung den aktuellen Stand der Technik selbst ermitteln muss.

B. Begr�ndetheit der Klage

  1. Klageantrag zu 1) – Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in H�he von 1 .000.- €

46 Der Kl�ger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in geltend gemachter H�he von 1.000,- €. Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich weder aus nationalen Vorschriften noch aus Art. 82 DSGVO.

Im Einzelnen:

I. Kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO

47 Es fehlt sowohl an einer schadenersatzausl�senden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne von Art. 82 DSGVO als auch an einem ersatzf�higen Schaden.

a) Schutzzweck / Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO

48 Soweit der Kl�ger der Beklagten mehrere Verst��e vorwirft, n�mlich

  • ungen�gende Information und Aufkl�rung �ber die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten durch ungen�gende Aufkl�rung zur Verwendung und Geheimhaltung der Telefonnummer (Art. 5 Abs. 1 a DSGVO),

  • unmittelbaren Versto� gegen Art. 13, 14 DSGVO, die konkrete Informationspflichten enthielten, die seitens der Beklagten nicht eingehalten worden seien,

  • ungen�gender Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer von F. (Art. 24, 25, 32 DSGVO),

  • fehlerhafte, weil nicht datenschutzfreundlichste Voreinstellung (Art. 25 Abs. 2 DSGVO),

  • nicht erfolgte Information der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde (Art. 33, 34 DSGVO) und

  • unvollst�ndige Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, da nicht mitgeteilt worden sei, welchen Empf�ngern die Daten des Kl�gers durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools zug�nglich gemacht worden seien (Art. 33, 34 DSGVO), sind solche Verst��e schon nicht vom Schutzzweck des Art. 82 DSGVO umfasst.

49 Der r�umliche Anwendungsbereich der DSGVO ist er�ffnet. Er umfasst gem�� Art. 3 Abs. I DSGVO die Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragverarbeiters in der Union, unabh�ngig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Die Beklagte als Verantwortliche hat ihren Sitz in Irland. Irland ist Mitglied der europ�ischen Union.

50 Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO ist hingegen nicht er�ffnet. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht jeder Person, der „wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“ Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. Ausreichend ist aber nicht ein Versto� gegen jegliche Vorgabe der DSGVO, sondern aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO ergibt sich, dass Schutzgegenstand der Vorschrift, die verletzt wurde, die Datenverarbeitung selbst sein muss. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist demgegen�ber lediglich als generelle Umschreibung bzw. Klarstellung der Haftungsverpflichtung von allen Anspruchsverpflichteten zu verstehen. Ankn�pfungspunkt f�r eine Haftung ist also eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Dies steht im Einklang mit Erw�gungsgrund 146, wonach der Verantwortliche oder der Auftragverarbeiter Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit der DSGVO nicht im Einklang stehen, ersetzen sollte (vgl. etwa Cola/Heckmann/Gola/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 5; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kre�e, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 82 Rn. 7; K�hling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 23; Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 8; vgl. Erw�gungsgrund 146 S. 1 DS-GVO; LG Bonn, Urteil vom 1.7.2021 – 15 O 372/20 ZD 2021, 586; LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – nach juris; a. A.: u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021 – 9 U 34/21 BeckRS 2021, 6282).

51 Verst��e gegen Pflichten bei der Datenverarbeitung sind indes nicht ersichtlich.

52 Gem�� Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, durch den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung.

53 Gem�� Art. 4 Nr. I DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine nat�rliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit�t dieser nat�rlichen Person sind, identifiziert werden kann.

54 Die in jedem Fall ver�ffentlichten Informationen des Kl�gers umfassen den Namen, die Nutzer-ID sowie das Geschlecht, ohne die die Nutzung der Plattform F. nicht m�glich ist, worauf direkt bei der Anmeldung hingewiesen wird. Damit ist es m�glich, den Kl�ger zu identifizieren. Es handelt sich mithin um personenbezogene Daten. Die �brigen Daten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind ebenfalls personenbezogen, aber nicht in jedem Fall �ffentlich, worauf sp�ter noch n�her einzugehen ist.

55 Die von Kl�gerseite geltend gemachten Pflichtverletzungen unterliegen diesem Verarbeitungsbegriff bzw. dem Verarbeitungsvorgang in Bezug auf die Daten des Kl�gers nicht:

56 Benachrichtigungs-, Aufkl�rungs- und Informationspflichten nach Art. 5 Abs. 1 a DSGVO, nach Art. 13, 14, 15 DSGVO und nach Art. 33, 34 DSGVO stellen keine Datenverarbeitung dar, so dass Verst��e gegen diese Normen von Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO nicht umfasst sind (so auch LG Essen a.a.O., AG Strausberg, Urteil vom 13.10.2022 – 25 C 95/21 – BeckRS 2022, 27811, Rn. 17; bzgl. Art. 34 DSGVO weiter auch s. a.: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2021, 9 IJ 34/21, juris Rn. 61; LG D�sseldorf, Urteil vom 28.10.2021, 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076, Rn. 27; LG Bonn, Urteil vom 1.7.2021, 15 O 372/20, juris, Rn. 41).

57 Schlie�lich l�sst sich auch von vornherein aus Artikel 24 DSGVO kein subjektives Recht herleiten (Taeger/Gabel, DSGVO, 4. Auflage 2022, Artikel 24, Rn. 89). Selbiges gilt f�r Art. 25 DSGVO (Tager/GabeI, DSGVO, a. a. O., Art. 25, Rn. 100).

b) Schaden im Sinne von Art, 82 Abs. I, 2 DSGVO

58 Unabh�ngig davon fehlt es an einem ersatzf�higen Schaden des Kl�gers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. F�r den – hier geltend gemachten – immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von S. 253 BGB entwickelten Grunds�tze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach S. 287 ZPO (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es k�nnen f�r die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellf�llen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31; vgl. LG K�ln, Urteil vom 07.10.2020 – 28 O 71/20). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht nur auf schwere Sch�den beschr�nkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020- 51 O 513/20).

59 Nach den Erw�gungsgr�nden der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erw�gungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht n�her definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (Bergt in K�hling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 Rdn. 17 m. w. N.; Hans-J�rgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: SchaffIand/WiItfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz Rn. 10 b). Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine H�he erzielt werden soll. Nach den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 kann ein Nichtverm�gensschaden durch Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verluste der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten.

60 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar (vgl. LG Essen, Urteil vom 23.9.2021, Az.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50; LG K�ln, Urteil vom 18.05.2022, Az.: 28 O 328/21, BeckRS 2022, 11236). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so k�nne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG M�nchen I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 0 16606/20, BKR 2022, 131).

61 Allein eine Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndet allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur v�llig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 – 324 S 9/19). Verletzung und Schaden sind nicht gleichzusetzen. Es ist zwar eine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht f�r einen Bagatellversto� ohne ernsthafte Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren; vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06. I I .2020 – 51 O 513/20).

62 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung, aber auch der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146 S. 6), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein (AG Diez v. 7. 11. 2018, Az. 8 C 130/18), um blo�e Unannehmlichkeiten oder Bagatellsch�den auszuschlie�en, s. Urteil der Kammer 6 O 190/21, nicht rechtskr�ftig).

63 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat der Kl�ger schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung – hervorgerufen durch Datenverlust – von pers�nlichen Belangen dargelegt.

64 Der Kl�ger hat zun�chst pauschal und offenbar durch seine Prozessbevollm�chtigen standardisiert in einer Vielzahl von Prozessen gleichartig vorgetragen, einen erheblichen Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten und Sorge vor Missbrauch seiner Daten zu haben. Seit dem Scraping-Vorfall 2019 und Ver�ffentlichung im April 2021 auf der eingangs benannten Seite sei es zu einem Anstieg von SMS und Mails gekommen.

65 Im Rahmen seiner pers�nlichen Anh�rung gem�� S. 141 ZPO hat er bekundet, seit dem Jahre 2018 oder 2019 vermehrt SMS auf seinem Handy angekommen seien, die nach der �u�eren Aufmachung von Paketdienstleistern oder Banken herr�hrten. Diese Nachrichten seien relativ leicht als nicht von demjenigen, von dem sie herr�hrten sollten, erkennbar gewesen. Er selbst sei Programmierer und habe insoweit Grundkenntnisse. Auch sei es zu relativ vielen Anrufen gekommen, in denen es um Investments in Form von Trades gegangen sei. Er habe aus blo�em Interesse auf seinem mit einem ausreichenden Virenschutz versehenen Rechner auf den Link, der ihm mit einer solchen SMS mitgeteilt wurde, geklickt, habe jedoch anhand des Designs ohne weiteres erkennen k�nnen, dass es sich nicht um eine berechtigte Nachricht gehandelt habe. Er selbst w�sste nicht, wie ein potentieller Missbrauch seiner Daten erfolgen solle, er empfinde es lediglich als nervig, kontaktiert zu werden. Sein altes F.-Profil nutze er nicht mehr, in seinem neu erstellten Profil habe er die Einstellungen so gew�hlt, dass alles nur f�r ihn selbst sichtbar sei.

66 Die Angaben des Kl�gers sind dabei nicht ausreichend, einen sp�rbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen zu begr�nden:

67 Zun�chst ist zu sehen, dass der Kl�ger – unterstellt man, dass die Kontaktaufnahmen per SMS und Telefon tats�chlich auf das Geschehen bei der Beklagten zur�ckzuf�hren sind – immer wieder auf die gleiche, offenbar plumpe und auf den ersten Blick als „verd�chtig“ erkennbare Art und Weise kontaktiert wurde. Die Gefahr hierdurch tats�chlichen Schaden zu erleiden, war damit �u�erst gering, zumal der Kl�ger selbst darauf hinweist, als Programmierer t�tig zu sein, so dass er damit etwaige Betrugsversuche leichter erkennen d�rfte als ein durchschnittlicher Verbraucher.

68 Der geschilderte Kontrollverlust nebst Angst vor betr�gerischen Nachrichten und Anrufen ist hingegen unplausibel. Der Kl�ger hat im Rahmen der informatorischen Anh�rung hierzu selbst angegeben, keine M�glichkeit erkennen zu k�nnen, wie seine Daten tats�chlich missbraucht werden k�nnten – wenngleich nachvollziehbar ist, dass er die unberechtigten Kontaktaufnahmen als „nervig“ empfindet.

69 Der Hinweis des Kl�gers darauf, dass nur den Wenigsten eine konkrete (und wohl auch erhebliche) Schadendarstellung gelingen d�rfte und er wegen der Reichweite und der Gr��e des behaupteten Datenlecks schon aufgrund einer blo�en Gef�hrdung einen Schaden unter Bezugnahme auf LG M�nchen (Urteil vom 9.12.2021 – 31 0 16606/20, BeckRS 21/41707 und Urteil vom 20.1.2022 – 3 0 17493/20 – BeckRS 6105) bejahen will, ist diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation �bertragbar. Das LG M�nchen hat Schadensersatz aufgrund einer Gefahr eines Identit�tsmissbrauchs zugesprochen. In dem zu Grunde liegenden Fall wurden Daten ver�ffentlicht, n�mlich „Personalien und Kontaktdaten, Daten zur gesetzlich erforderlichen Identifizierung des Kunden (etwa Ausweisdaten), die im Rahmen der Geeignetheitspr�fung erfassten Informationen, Daten bezogen auf Konto und/oder Wertpapierdepot (etwa Referenzkontoverbindung, Berichte, Wertpapierabrechnungen, Rechnungen) sowie steuerliche Daten (etwa Steueridentifikationsnummer)“. Vorliegend geht es um ein �ffentliches Profil nebst Telefonnummer und damit deutlich weniger sensible Daten. Eine Telefonnummer kann man wechseln. Dass aus dem Bekanntwerden einer Telefonnummer ein Identit�tsmissbrauch entstehen kann, ist eher unwahrscheinlich (so auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021, Az.: 4 O 67/20, ZD 2022, 55). Insbesondere w�rde der Schadenbegriff so aufgeweicht und ausgedehnt und es w�rde der konkrete Nachweis einer m�glichen Betroffenheit gen�gen, um eine Haftung zu begr�nden. Dies k�me einer reinen Gef�hrdungshaftung gleich und widerspricht letztlich auch dem Erw�gungsgrund Nr. 75. Der Erw�gungsgrund Nr. 75 st�tzt die bisher vertretene Auffassung der Kammer (s. Urteil des Landgerichts Essen vom 23.9.2021, Az.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50), da aus Risiken f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen physische, materielle oder immaterielle Schaden entstehen k�nnen. Insoweit sind Sch�den aber kein zwangsweise Produkt aus einem Risiko f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen aus einer Verarbeitung personenbezogenen Daten, vielmehr sind diese nur fakultativ. Der Sinn der Verordnung wird aber nicht gewahrt, indem man jeglichem „Unwohlsein“ eine Schadensposition einr�umt. Vielmehr muss zumindest ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Daten missbraucht werden. Dies konnte die Kammer im Lichte der Angaben des pers�nlich geh�rten Kl�gers nicht feststellen, der seine Suchbarkeitseinstellungen trotz der behaupteten – seit knapp zwei Jahren bestehenden – Angst erst eine Woche vor dem Termin auf Anraten seines Prozessbevollm�chtigten ver�ndert hat.

  1. Kein Anspruch aus nationalem Recht

70 Anspr�che aus nationalem Recht gem�� SS 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 327, 327 e, 327 i BGB, gem�� S. 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Nutzungsvertrag sui generis, gem�� S. 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, gem�� S. 823 Abs. 2 BGB i.V. m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gem�� SS 1004 analog, 823 Abs. 2 i. V, m. Art, 13, 14 DSGVO bestehen ebenfalls nicht.

71 Insoweit kann auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen in dem Urteil des LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 = zitiert nach juris Bezug genommen werden, denen sich das Gericht uneingeschr�nkt anschlie�t.

II. Klageantrag zu 2) – Feststellungsanspruch

72 Die Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht k�nftiger materieller und immaterieller Sch�den ist mangels Anspruchsgrundlage – gleich ob nach nationalen Vorschriften oder nach den Bestimmungen der DSGVO – unbegr�ndet.

III. Klageantrag zu 3) – Unterlassungsanspruch

73 Auch der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch (SS 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 17 DSGVO) unterliegt der Abweisung.

74 Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Kontakt-Import-Funktion (Contact Importer Tool (Cl T)) als Reaktion auf den Scraping-VorfaII in der fr�heren Form nicht mehr bereitstellt und Abhilfema�nahmen ergriffen hat. Eine – grunds�tzlich durch einen einmaligen Versto� indizierte – Wiederholungsgefahr kann auf dieser Grundlage nicht mehr angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1994 – V ZR 76/93, juris Rn. 22; BeckOK BGB/Fritzsche, 64. Ed. 01.11.2022, BGB S. 1004 Rn. 94), zumal die Kl�gerseite mit der Klageschrift (BI. 33, 34 d.A.) selbst vorgetragen hat, dass die Beklagte nach dem Bekanntwerden des Vorfalls durch die Sicherstellung von Sicherheitsma�nahmen nach dem Stand der Technik die M�glichkeit des Datenabgriffs bzw. der Datenzusammenf�hrung verhindert hat.

75 Zudem liegt es jederzeit in der Hand des Kl�gers, der sp�testens mit den im vorliegenden Verfahren gewechselten Schrifts�tzen �ber die M�glichkeit der Suchbarkeitseinstellungen bei F. umfassend informiert ist, die Suchbarkeitseinstellungen zu ver�ndern und hat dies nach eigener Angabe eine Woche vor der m�ndlichen Verhandlung auch getan. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Profileinstellungen oder Suchbarkeitseinstellungen Telefonnummern freigibt oder anderweitig nutzt, hat auch der Kl�ger nicht behauptet.

IV. Klageantrag zu 4) – Auskunftsansprwch

76 Der mit dem Klageantrag zu 4) verfolgte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unterliegt der Abweisung, weil dieser nach �berzeugung des Gerichts durch das au�ergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 23.08.2021 (Anlage K 2) bereits erf�llt wurde (S. 362 Abs. I BGB).

77 Weitergehende Auskunft kann der Kl�ger nicht verlangen. Ihm ist n�mlich einerseits bekannt, welche Daten durch den Scraping-Vorfall erlangt und ver�ffentlicht wurden. Schlie�lich hat er in der Replik vom 07.10.2022 (BI. 168 d.A.) den behauptet geleakten Datensatz selbst vorgetragen. Andererseits hat die Beklagte glaubhaft vorgetragen, sie selbst halte keine „Rohdaten“ des Scraping-Vorfalls.

78 Nicht beantwortet wird durch die Beklagte in dem au�ergerichtlichen Schreiben, welchen Empf�ngern die Daten des Kl�gers durch Ausnutzung der Kontakt-Import-Funktion im Sinne des Art. 15 Abs. I lit. c) DSGVO zug�nglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings von au�en erfolgt, und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorgangs des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die �ffentlich sichtbar sind, unm�glich. Ebenso ist im Rechtssinne unm�glich (und es wird auch nicht n�her dargelegt, wie die Beklagte dazu imstande sein soll), zu informieren, wann genau die Daten gescrapt wurden. Die Beklagte hat dem Kl�ger im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr im Zuge des Scraping-Vorfalls zur Verf�gung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet.

V. Klageantrag zu 5) – Nebenforderung Rechtsanwaltskosten

79 Die Nebenforderungen (Klageantrag zu 5) teilen das Schicksal der �brigen Klageantr�ge und unterliegen der Abweisung.

C.

80 Die Kostenentscheidung beruht auf S. 91 Abs. 1 ZPO.

D.

81 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach S. 709 S. I, 2 ZPO.

E.

82 Die H�he des Streitwertes ergibt sich aus den obigen Darlegungen (Begr�ndetheit, Teil A., l, 3.).

Leitsatz

Eine Verletzung des Datenschutzrechts als solche begr�ndet noch keinen Schadensersatzanspruch, vielmehr muss die Verletzungshandlung zu einer konkreten, nicht nur v�llig unbedeutenden Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten gef�hrt haben; f�r einen Bagatellversto� ohne ernsthafte Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuell empfundene Unannehmlichkeit ist kein Schmerzensgeld zu gew�hren, wenn kein sp�rbarer Nachteil entstanden ist und es um keine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen geht. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolglose Schadensersatzklage wegen Zugriff auf personenbezogene Nutzerdaten

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