LG Augsburg 3. Zivilkammer, 2023-05-02, 031 O 1709/22

031 O 1709/22Tribunal cantonal / IIIe chambre civile2 mai 2023

Regest

Eine Social Media Plattform, deren Ziel es ist, Kontakte zu suchen und zu finden, ist nicht gem. Art. 25 Abs. 2 DS-GVO dazu verpflichtet, die Voreinstellungen so zu treffen, dass die Suchbarkeitsfunktion f�r die Telefonnummern der Nutzer gesperrt ist.� (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Augsburg 3. Zivilkammer — 2023-05-02 — 031 O 1709/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-02

Aktenzeichen: 031 O 1709/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger fordert von der Beklagten wegen Verst��en gegen die Datenschutzgrundverordnung Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft.

2 Die Beklagte ist Anbieterin der F.-Plattform auf dem Gebiet der Europ�ischen Union. Der Kl�ger ist deutscher Nutzer dieser Plattform; er meldet sich mit seiner E-Mail-Adresse an. Sein Name, Geschlecht und Nutzer-ID waren auf dem Nutzerkonto �ffentlich einsehbar (Anlage B 15), denn es handelt sich bei diesen Informationen um immer �ffentliche Nutzerinformationen. Die Sichtbarkeit der sonstigen Daten des Kl�gers (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Stadt, Beziehungsstatus) war von der Zielgruppenauswahl des Kl�gers abh�ngig. Die Daten „Land“, „Bundesland“, „Geburtsort“ und „weitere korrelierende Daten“ entsprechen keinen Profilfeldern auf der F.-Plattform.

3 Bei der erstmaligen Anmeldung tr�gt der Nutzer die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, konkret Vor- und Zuname, Handynummer oder E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum, in die Registrierungsmaske ein. Er wird auf die Nutzungsbedingungen und nach der Registrierung auf eine F�lle an Einstellungen und Untereinstellungen hingewiesen. Insoweit hat die Beklagte Voreinstellungen getroffen.

4 Die Angabe der Telefonnummer kann f�r eine Sicherheitsabfrage (Passwort-R�cksetzung) verwendet werden. Im Profil des Kl�gers war die diesbez�glich verwendete Telefonnummer nicht �ffentlich freigegeben und daher nicht �ffentlich einsehbar, allerdings konnte der Kl�ger �ber seine Telefonnummer gefunden werden. Diese Einstellung war vorgegeben, aber dahingehend ab�nderbar, dass der Nutzer nicht anhand seiner Telefonnummer gefunden werden kann.

5 Die Beklagte verwendet einen Kontaktimporter (Contakt-Import-Tool; CIT) an. Dieser dient dazu, die im Smartphone eines Nutzers gespeicherten Personenkontakte mit Nutzern auf F. zu synchronisieren; dies geschieht �ber die hinterlegte, nicht-�ffentliche Handynummer. Ebenso funktioniert die von der Beklagten betriebene F.-Messenger-App. Jegliches automatisiertes Sammeln von Daten (Scraping) ohne Erlaubnis war durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten verboten.

6 Im Jahr 2019 generierten Unbekannte Telefonnummern und synchronisierten diese �ber das Kontaktimporter bzw. die F.-Messenger-App mit Profilen von F.nutzern. Die dort �ffentlich abgelegten Daten wurden in der Folge abgesch�pft (gescrapt) und mit den Handynummern zusammengef�hrt (Anlage B 11).

7 Am 03.04.2021 ver�ffentlichte der Business Insider einen Artikel, wonach Informationen einer Vielzahl von F.-Nutzern von Dritten im Internet zug�nglich gemacht worden seien. Die Beklagte wandte sich mit einem am 06.04.2021 in F. zug�nglichen Artikel an ihre Nutzer (Anlage B 10).

8 Mit anwaltlicher E-Mail vom 02.11.2021 forderte der Kl�ger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in H�he von € 500,- sowie zur Unterlassung und Auskunft auf (Anlage K 1). Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2021 (Anlage B 16).

9 Die irische Datenschutzbeh�rde DPC verh�ngte gegen die Beklagten mit Bescheid vom 25.11.2022 wegen Versto�es gegen Art. 25 I und II DSGVO eine Geldbu�e in H�he von 265 Mio Euro und gab der Beklagten auf, Abhilfe zu schaffen (Anlage K 3).

10 Der Kl�ger tr�gt vor, dass seine E-Mail-Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Stadt, Beziehungsstatus, Telefonnummer in den durch Scraping abgerufenen Daten enthalten gewesen seien.

11 Der Kl�ger tr�gt weiter vor, er sei von einem Datenschutzvorfall betroffen; die Beklagte habe seine Daten unbefugten Dritten zug�nglich gemacht. Eine im Darknet f�r jedermann abrufbare Datenbank enthalte seine Telefonnummer, seine F.-ID, seinen Namen, sein Geschlecht, seinen Wohnort, das Land, seinen Beziehungsstatus und seinen Arbeitgeber. Diese Datens�tze seien z. B. auf der Seite raidformus.com ver�ffentlicht worden und erm�glichten b�swilligen Akteuren eine weite Bandbreite von kriminellen Machenschaften wie etwa Identit�tsdiebstahl, die �bernahme von Accounts, gezielte Phishing-Nachrichten oder „Sim-Swap“-Angriffe, um Passw�rter zu �ndern, die durch telefonnummernbasierende Authentifizierung gesch�tzt sind.

12 Der Kl�ger behauptet ferner, er habe aufgrund der Ver�ffentlichung der gescrapten Daten einen erheblichen Kontrollverlust erlitten und sei in einem Zustand des gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber m�glichen Missbrauch seiner Daten verblieben. Er erhalte seit der Ver�ffentlichung unregelm��ig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Diese enthielten Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks.

13 Der Kl�ger behauptet schlie�lich, die Beklagte habe keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen die Ausnutzung des Contakt-Import-Tools getroffen, insbesondere nicht sichergestellt, dass es sich bei der Anfrage der Synchronisierung um die Anfrage eines Menschen und nicht eines Computerprogramms gehandelt habe; ebenso wenig sei die Plausibilit�t der Anfragen �berpr�ft worden, etwa indem ungew�hnlich viele Anfragen derselben IP-Adresse oder mit auff�lligen Telefonnummernabfolgen automatisch abgelehnt worden w�ren.

14 Der Kl�ger behauptet endlich, die Beklagte habe den Kl�ger zu keinem Zeitpunkt dar�ber informiert, dass seine Daten durch Dritte entwendet und ver�ffentlicht wurden; sie habe auch die zust�ndige Datenschutzbeh�rde in Irland nicht �ber den Vorfall informiert.

15 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Klage sei zul�ssig, insbesondere bestimmt genug und es bestehe ein Feststellungsinteresse. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO. Der Schutzbereich sei er�ffnet, die Beklagte habe gegen mehrere Pflichten der DSGVO versto�en (Verletzung der Transparenzpflichten, Verletzung der Pflicht zur Gew�hrleistung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen, Verletzung der Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen, Verletzung der Benachrichtigungs- und Meldepflicht sowie der Auskunftspflicht)

16 Der Kl�ger ist ferner der Meinung, die Beklagte habe mangels wirksamer Einwilligung des Kl�gers seine Daten ohne Rechtsgrundlage und ausreichende Information verarbeitet; die Beklagte treffe die Darlegungs- und Beweislast.

17 Der Kl�ger beantragt zu erkennen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugte Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise in ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckenden Ordnungshaft, oder an einer ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) personenbezogene Daten der Kl�gerseite namentlich, Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�ngig zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b) die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ nach der Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird und im Falle der Nutzung der F.-Messenger-App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die Kl�gerseite betreffende personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € zu zahlen, zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

18 Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

19 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei weitgehend schon unzul�ssig, da die Klageantr�ge 1) bis 3) zu unbestimmt seien und der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehle. Die Voraussetzungen f�r einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO l�gen nicht vor. Scraping sei kein Hacking. Weder sei der Schutzbereich er�ffnet, noch l�gen Verst��e gegen die DSGVO vor. Zudem fehle es an einem kausalen immateriellen Schaden, insbesondere reiche der von der Klageseite behauptete Kontrollverlust nicht aus. Die Kl�gerin treffe die Darlegungs- und Beweislast. Ferner fehle es an einem Verschulden der Beklagten.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 28.03.2023 Bezug genommen.

Gründe

21 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

22 I. Die Klage ist zul�ssig.

23 1. Das Landgericht Augsburg ist international gem�� Art. 79 II DSGVO und Art. 18 I Alt. 2 iVm Art. 17 I lit. c) VO (EU) 1215/2012 zust�ndig. Der Kl�ger hat seinen gew�hnlichen Aufenthaltsort bzw. seinen Wohnsitz in und damit im hiesigen Gerichtsbezirk. Die Beklagte betreibt die Plattform gewerblich; der Kl�ger nutzt die Plattform f�r private Zwecke und ist damit Verbraucher.

24 2. Die Antr�ge sind hinreichend bestimmt genug iSd � 253 II Nr. 2 ZPO. Dies gilt sowohl f�r den Antrag Ziffer 1 als auch f�r den Antrag Ziffer 3a und 3b (dazu: LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 25 bis 29 sowie LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 32 bis 36 und 38 bis 40 zu den jeweils identischen Klageantr�gen wie im vorliegenden Fall). Auch das Feststellungsinteresse bez�glich des Antrags Ziffer 2 ist zu bejahen (LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 30 sowie LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 37).

25 II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

26 1. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes zu.

27 a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 82 I DSGVO.

28 aa) Es fehlt auf der Grundlage des kl�gerischen Vorbringens bereits an einem Versto� gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.

29 (1) Ein Versto� gegen die Transparenzpflichten aus Artt. 5 I lit. a), 13, 14 DSGVO liegt nicht vor. Die von der Klagepartei vorgelegten Screenshots zu den Abl�ufen und Unterstrukturen des Internetauftritts der Beklagten sind hinreichend verst�ndlich und transparent gestaltet. Der Kl�ger als Nutzer ist verpflichtet, sich sorgf�ltig mit den Hinweisen auseinanderzusetzen, um f�r sich eine Entscheidung zu treffen, in welchem Umfang er Informationen freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 49 bis 55 sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 37 bis 41).

30 (2) Es liegt auch kein Versto� gegen die Datenschutzpflichten aus Artt. 5 I lit. f), 32 DSGVO vor.

31 Denn es wurde ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID f�r alle sichtbar sind; f�r einen Schutz dieser Daten bestand daher kein Anlass, da diese ohnehin �ffentlich waren. Hinsichtlich der Telefonnummer des Kl�gers ist die Beklagte ihren Schutzpflichten ausreichend dadurch nachgekommen, dass sie in zureichender Weise darauf hingewiesen hat, dass der Kl�ger die Suchbarkeits-Einstellungen ab�ndern kann (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 56 bis 63 sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 42f). Zudem war durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten jegliches automatisiertes Sammeln von Daten (Scraping) ohne Erlaubnis der Beklagten verboten.

32 (3) Die Beklagte hat auch nicht gegen die Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen gem�� Art. 25 I, II DSGVO versto�en. Die Beklagte war insoweit insbesondere nicht verpflichtet, die Voreinstellung so zu treffen, dass eine durch den Kl�ger eingegebene Telefonnummer nicht dazu verwendet wird, ihn �ber eine Suchbarkeitsfunktion zu finden. Denn bei der von der Beklagten betriebenen Plattform handelt es sich um eine Sozial Media Plattform, deren Ziel es gerade ist, Kontakte zu suchen und zu finden. Eine Sperrung der Suchbarkeitsfunktion w�rde diesem Ziel diametral widersprechen (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 64f sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 44 bis 47). An dieser Einsch�tzung �ndert sich auch nichts dadurch, dass die irische Datenschutzbeh�rde DPC gegen die Beklagten mit Bescheid vom 25.11.2022 wegen Versto�es gegen Art. 25 I und II DSGVO eine Geldbu�e in H�he von 265 Mio Euro verh�ngt hat (Anlage K 3). Dabei kann dahinstehen, ob dieser Bescheid Bindungswirkung entfaltet, da er unstreitig noch nicht bestandskr�ftig ist (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 66).

33 (4) Schlie�lich ist der Beklagten kein Versto� gegen die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO vorzuwerfen, da es schon an einem meldepflichtigen Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung fehlt (ebenso: LG Aachen GRUR-RS 2023, 2621 Tz. 67 sowie LG Kiel GRUR-RS 2023, 328 Tz. 48).

34 (5) Endlich liegt auch kein Versto� gegen die Auskunftspflicht der Beklagten nach Art. 15 DSGVO vor. Denn die Beklagte hat gegen�ber dem Kl�ger mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2021 (Anlage B 16) Auskunft erteilt. Zu einer von Klageseite geforderte, dar�ber hinausgehende Auskunft war die Beklagte nicht verpflichtet; eine weitergehende Auskunft ist der Beklagten zudem nicht m�glich. bb) Es fehlt ferner an einem immateriellen Schaden des Kl�gers.

35 (1) Zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 82 I DSGVO z�hlt neben dem Versto� gegen die Datenschutzgrundverordnung auch der Eintritt eines immateriellen Schadens (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2022, 1252 Tz. 61 bis 64). In Anbetracht der Erw�gungsgr�nde 75, 85, 146 und 148 der DSGVO hatte der Verordnungsgeber insoweit Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl, Identit�tsbetrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile ohne den Ausschluss von Bagatellsch�den im Blick. Hinsichtlich eines m�glichen k�nftigen Missbrauchs personenbezogener Daten wird ein immaterieller Schaden aber nur dann zu begr�nden sein, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden handelt und nicht nur um ein �rgernis oder eine Unannehmlichkeit (vgl. EuGH, Schlussantr�ge vom 27.04.2023 – C-340/21).

36 (2) Gemessen an diesen Ma�st�ben ist ein immaterieller Schaden des Kl�gers zu verneinen. Es blieb unklar, ob die Klageseite von einem Identit�tsdiebstahl betroffen ist oder ihr Accout bei der Beklagten durch unbekannte Dritte �bernommen wurde. Der Kl�ger ist – trotz Anordnung des pers�nlichen Erscheinens – im Termin zur m�ndlichen Verhandlung nicht erschienen und konnte daher dazu nicht angeh�rt werden; dies geht zu seinen Lasten. Da allein durch das Bekanntwerden einer Telefonnummer ein Identit�tsdiebstahl unwahrscheinlich ist (dazu: LG Karlsruhe, ZD 2022, 55) und die �brigen Daten des Kl�gers mit dessen Einwilligung ohnehin �ffentlich sind, stellt die M�glichkeit eines k�nftigen Missbrauchs der kl�gerischen Daten nur eine Unannehmlichkeit dar, die gerade keinen immateriellen Schaden zu begr�nden vermag. Schlie�lich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass nicht die Beklagte, sondern unbekannte Dritte die Daten der Klagepartei gespcrapt und ins Darknet eingestellt haben sollen.

37 b) Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus nationalem Recht. Das ergibt sich schon daraus, dass nach � 253 I BGB wegen eines Schadens, der nicht Verm�gensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten F�llen gefordert werden kann. Die im Gesetz genannten Ausnahmen (� 253 II BGB) liegen aber ebenso wenig vor, wie eine schwerwiegende Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers (Art. 1, 2 I GG).

38 2. Der Antrag des Kl�gers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle k�nftige materiellen Sch�den zu ersetzen, ist ebenfalls unbegr�ndet. Denn es liegt kein Versto� gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung vor (siehe oben Ziffer II 1 a aa).

39 3. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Kontakt-Importer-Software aus �� 1004 I 2 BGB analog iVm Art. 1, 2 I GG oder aus � 823 II BGB iVm Artt. 6 I, 17 DSGVO zu. Auch insoweit fehlt es an einem Versto� gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (siehe oben Ziffer II 1 a aa).

40 4. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung seiner Telefonnummer aus �� 1004 I 2 BGB analog iVm Art. 1, 2 I GG oder aus � 823 II BGB iVm Artt. 6 I, 17 DSGVO zu. Auch insoweit fehlt es an einem Versto� gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (siehe oben Ziffer II 1 a aa).

41 5. Schlie�lich steht dem Kl�ger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 15 I DSGVO zu. Dieser Anspruch ist gem�� � 362 I BGB erloschen, da die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2021 (Anlage B 16) insoweit Auskunft erteilt hat. Soweit die Klageseite dar�ber hinaus Auskunft begehrt, inwieweit ihre Daten durch das Scraping von welchen Dritten verarbeitet wurden, ist ein Anspruch der Klageseite bereits dem Grund nach zu verneinen. Eine derartige Auskunft w�re der Beklagten zudem nicht m�glich.

42 6. Mangels Hauptanspruch ist endlich ein Anspruch des Kl�gers auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verneinen.

43 7. Andere, durchgreifende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

44 III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 I ZPO.

45 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 11, 711 S.1 und 2 ZPO.

46 3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf � 63 II 1 GKG. Das Gericht bewertete die nicht bezifferten Antr�ge gem�� � 3 ZPO wie folgt: Ziffer 2: 1000,- €, Ziffer 3a: 1.500,- €, Ziffer 3b: 1.500,- € und Ziffer 4: 500,- €. Hinzu kam der bezifferte Zahlungsantrag Ziffer 1 mit € 1.000,-. Das ergibt insgesamt einen Streitwert von € 5.500,-. Die Antr�ge auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen hatten demgegen�ber bei der Streitwertberechnung gem�� �� 48 I 1 GKG iVm 4 I HS 2 ZPO au�er Betracht zu bleiben.

Leitsatz

Eine Social Media Plattform, deren Ziel es ist, Kontakte zu suchen und zu finden, ist nicht gem. Art. 25 Abs. 2 DS-GVO dazu verpflichtet, die Voreinstellungen so zu treffen, dass die Suchbarkeitsfunktion f�r die Telefonnummern der Nutzer gesperrt ist.� (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Scraping-Vorfall stellt keinen nach Art. 33 DS-GVO meldepflichtigen Versto� dar.� (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ersatzf�higer immaterieller Schaden muss zumindest einen realen und sicheren emotionalen Schaden bilden und nicht nur ein �rgernis oder eine sonstige Unannehmlichkeit.� (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Anspr�che eines Nutzers gegen Betreiber von Facebook wegen Scraping-Vorfall

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