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3 U 3524/22•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2023-05-09, 3 U 3524/22
3 U 3524/22Tribunal supérieur9 mai 2023
��174 BGB war jedenfalls unter der bis zum 2. Dezember 2020 geltenden Rechtslage auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar.
Entscheidungsdatum: 2023-05-09
Aktenzeichen: 3 U 3524/22
Dokumenttyp: Anerkenntnis- und Endurteil
I. Auf die Berufung der Kl�gerin und (soweit Ziffer. 1. des Vers�umnisurteils betroffen ist) das Anerkenntnis der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 30. November 2022, Az. 13 O 373/21, abge�ndert und das Vers�umnisurteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. M�rz 2022 aufrechterhalten.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als dar�ber noch nicht im Vers�umnisurteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. M�rz 2022 entschieden ist. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die durch die Anrufung des Landgerichts Dresden entstanden sind; diese tr�gt die Kl�gerin.
III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten noch darum, ob der Kl�gerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che trotz einer von der Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl�rung zustanden und wer die Abmahn- und die Prozesskosten zu tragen hat.
2 Die klagende Gesellschaft mit beschr�nkter Haftung lie� die beklagte Gesellschaft b�rgerlichen Rechts, die wie sie mit Elektrozubeh�r handelt, unter dem 17. November 2020 durch ihren nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten abmahnen und zur Abgabe einer (nicht ausformulierten) strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern, weil am Vortag im Online-Shop „s.“ der Beklagten auf ebay in drei F�llen Elektrokabel f�r den Erwerb durch Endverbraucher angeboten wurden, ohne dass dabei der Meterpreis als Grundpreis angegeben war. Mit gesondertem Schreiben vom 24. November 2020 wies die Beklagte gegen�ber dem nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin die Abmahnung mangels Vorlage einer Vollmacht gem. � 174 BGB zur�ck (Anlage K�4) und versprach der Kl�gerin, entsprechende Bewerbungen zu unterlassen und im Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 1.500,00 € je Fall an die Beklagte zu zahlen (Anlage K�5). Die Kl�gerin lie� diese Unterwerfung mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten vom 7. Dezember 2020 zur�ckweisen, da der versprochene Betrag zu gering sei, und legte eine Vollmachtsurkunde vor. Im Laufe des nachfolgenden Rechtsstreits hat die Beklagte erneut eine Unterlassungserkl�rung mit einem Vertragsstrafenversprechen von bis zu 1.500,00 € abgegeben, welche die Kl�gerin wiederum zur�ckwies.
3 Das Landgericht hat die Beklagte zun�chst mit Vers�umnisurteil vom 22. M�rz 2022 zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 480,20 € nebst Zinsen verurteilt. Im angegriffenen Endurteil vom 30. November 2022 hat es das Vers�umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, da die zugesagte Vertragsstrafe ausreichend sei.
4 Hiergegen wendet sich die Berufung der Kl�gerin, die die zugesagte Vertragsstrafe wegen der Obergrenze von 1.500,00 € f�r untauglich h�lt, und beantragt,
das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 30.11.2022, Az. 13 O 373/21, abzu�ndern und das Vers�umnisurteil des Landgerichts Weiden vom 22.03.2022 unter Verwerfung des Einspruchs der Beklagten aufrechtzuerhalten.
5 Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 24. M�rz 2023 den Unterlassungsanspruch anerkannt und beantragt im �brigen,
die Berufung zur�ckzuweisen.
6 Die Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, die zugesagte Vertragsstrafe von bis zu 1.500,00 € sei angesichts der Gr��e ihres Unternehmens und des Charakters des Versto�es als „Ausrutscher“ ausreichend. Ihr Anerkenntnis sei ein sofortiges i.S.v. ��93 ZPO, da sie bis zum Bekanntwerden der BGH-Entscheidung „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“ davon ausgehen habe k�nnen, dass die von ihr abgegebene Unterwerfungserkl�rung die Wiederholungsgefahr entfallen habe lassen. Sie ruft ferner in Erinnerung, dass zum 2. Dezember 2020, also noch vor dem Schreiben der Kl�gerseite vom 7. Dezember 2020, die Neuregelung der � 13 und ��13 a UWG in Kraft getreten ist und danach bei Verst��en der hier vorliegenden Art ein Mitbewerber weder Ersatz von Abmahnkosten noch eine Vertragsstrafe verlangen kann; es h�tte mithin sogar eine einfache Unterlassungserkl�rung gen�gt, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die erste Abmahnung sei infolge der erkl�rten Zur�ckweisung wegen � 174 BGB unbeachtlich.
7 Der Senat hat �ber die Sache, soweit nicht ein Anerkenntnis erfolgt war, m�ndlich verhandelt. Die Beklagte hat anschlie�end unter dem 27. April 2023 in rechtlicher Hinsicht ausgef�hrt, die Kl�gerin unter dem 4. Mai 2023 hierauf erwidert. Im �brigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung und die ausgetauschten Schrifts�tze Bezug genommen, auf Letztere auch wegen des tats�chlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien.
II.
8 Die Berufung der Kl�gerin hat Erfolg, weshalb das den Klageantr�gen vollumf�nglich entsprechende Vers�umnisurteil (unter Ab�nderung des Endurteils) aufrechtzuerhalten war.
9 1. Die Berufung der Kl�gerin ist uneingeschr�nkt zul�ssig, insbesondere gen�gt sie dem Begr�ndungserfordernis des ��520 Abs. 3 ZPO.
10 Die Kl�gerin musste in der Berufungsbegr�ndung nicht n�her begr�nden, weshalb die Abmahnkosten trotz der von der Beklagten erkl�rten Zur�ckweisung gem. � 174 BGB zu erstatten sein sollen. Zwar konnte dieser Umstand dem Erfolg des Zahlungsantrags entgegenstehen, ungeachtet der in der Berufungsbegr�ndung thematisierten Frage, ob der versprochene H�chstbetrag zu niedrig bemessen war oder nicht. Die Berufungsbegr�ndung muss aber aufgrund ihrer Funktion, m�gliche tats�chliche und rechtliche Fehler des Ersturteils aufzuzeigen und so den Prozessstoff f�r die Entscheidung durch das Berufungsgericht aufzubereiten, lediglich auf die Erw�gungen eingehen, die sich im angegriffenen Urteil tats�chlich finden und dort tragend f�r die Entscheidung waren. Vorliegend verh�lt sich die Entscheidung des Landgerichts nicht zu diesem Aspekt. Die Berufungsbegr�ndung musste (was auch gar nicht m�glich war) dann auch nicht ausf�hren, weshalb die Entscheidung insoweit fehlerhaft sein soll.
11 2. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags hatte die Verurteilung ohne Sachpr�fung aufgrund des mit Schriftsatz vom 24. M�rz 2023 erkl�rten Anerkenntnisses zu erfolgen (� 307 ZPO).
12 3. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten f�r die Abmahnung (� 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F., ��13 Abs. 3 UWG n.F.) erweist sich als begr�ndet.
13 a) Die Abmahnung vom 17. November 2020 gen�gte den Anforderungen an eine solche. Sie beschrieb insbesondere hinreichend deutlich, welches tats�chliche Verhalten als wettbewerbswidrig angesehen wurde, und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dies als unlauter zu bewerten sei.
14 b) Die Beklagte hat zwar die Abmahnung vom 17. November 2020 zur�ckgewiesen, weil die nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin eine schriftliche Vollmacht nicht beigef�gt hatten. Dies f�hrt jedoch nicht dazu, dass die Kl�gerin nicht Erstattung der Abmahnkosten – auf Grundlage der vor dem 2. Dezember 2020 geltenden Rechtslage im Wettbewerbsrecht – verlangen k�nnte.
15 Die Bestimmung des ��174 BGB war nach (bereits in der m�ndlichen Verhandlung bekundeten) Auffassung des Senats jedenfalls unter der bis zum 2. Dezember 2020 geltenden Rechtslage auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar (ebenso neben den im Folgenden Genannten auch Br�ning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG � 13 Rn. 32; Busch, GRUR 2006, 477 (479); Pfister, WRP 2002, 799 (800 f.); Buchmann WRP 2012, 1345 (1346 f.); a.A. Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 13 Rn. 32; M�KoUWG/Ottof�lling, 3. Aufl. 2022, UWG � 13 Rn. 21).
16 aa) Eine h�chstrichterliche Entscheidung f�r die vorliegende Konstellation, dass der Abmahnung nicht zugleich ein (konkretes) Angebot auf Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags beigef�gt ist, liegt nicht vor. Die Entscheidung des BGH vom 19. Mai 2010 (I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120) l�sst diese Frage offen; aus den Gr�nden ergibt sich auch, dass sich der von der Beklagten (und auch teilweise in der Literatur) unternommene Gegenschluss, bei „isolierten Abmahnungen“ finde � 174 BGB Anwendung, nicht ziehen l�sst.
17 bb) Die unmittelbar nur f�r Willenserkl�rungen geltende Regelung in ��174 BGB kann zwar auf rechtsgesch�fts�hnliche Handlungen anwendbar sein, wozu die Abmahnung gez�hlt wird (f�r eine Einordnung als Realakt, der die Anwendung ausschlie�t, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Dezember 2009 – 11 U�72/07, GRUR-RR 2010, 221 (222)).
18 Voraussetzung f�r die Anwendung der f�r Willenserkl�rungen geltenden Bestimmungen auf rechtsgesch�fts�hnliche Handlungen ist jedoch, dass der Zweck der Norm auch im konkreten Fall bei der jeweiligen rechtsgesch�fts�hnlichen Handlung die Anwendung verlangt (Ulrici, NJW 2003, 2053 (2054)). � 174 BGB steht in einem engen Regelungszusammenhang mit ��180 S. 1 BGB, der bei einseitigen Rechtsgesch�ften eine Vertretung ohne Vertretungsmacht grunds�tzlich ausschlie�t, was typischerweise zu einem erh�hten Erkenntnis- und Vergewisserungsbedarf f�r den Gesch�fts-/Erkl�rungsgegner f�hrt. Dieser kann nicht notwendig beurteilen, ob der Vertreter Vertretungsmacht besitzt, muss sich aber auf die Rechtsfolgen der Erkl�rung (sollte sie wirksam sein) einstellen k�nnen, zumal sich regelm��ig die Notwendigkeit von Dispositionen f�r ihn ergibt, sollte die Erkl�rung wirksam sein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil einseitigen empfangsbed�rftigen Willenserkl�rungen zumeist eine Gestaltungswirkung zukommt (R�cktritt, K�ndigung). Der Erkl�rungsgegner kann daher durch die Zur�ckweisung erreichen, dass ihm wenigstens eine Urkunde vorgelegt wird, an die sich dann die Rechtsscheinswirkungen gem. �� 170 ff. BGB anschlie�en (siehe zum Ganzen M�KoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB � 174 Rn. 1; BeckOK BGB/Sch�fer, 65. Ed. 1.2.2023, BGB � 174 Rn. 1; BAG, Urteil vom 14. August 2002 – 5 AZR 341/01, NJW 2003, 236 (236)).
19 cc) Der Senat kann nicht erkennen, dass sich an eine wettbewerbs- oder immaterialg�terrechtliche Abmahnung ein gesteigerter Erkenntnis- und Vergewisserungsbedarf f�r den Erkl�rungsempf�nger anschlie�t (einen solchen ohne n�here Begr�ndung annehmend aber M�KoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB � 174 Rn. 6). Die Abmahnung l�st keine Gestaltungswirkungen aus. Sie besteht in erster Linie im Hinweis darauf, dass sich der Abgemahnte rechtswidrig verh�lt und deshalb dem Abmahnenden sowie (jedenfalls in F�llen des UWG) anderen Personen i.S.d. ��8 Abs. 3 UWG Unterlassungsanspr�che zustehen, und er diesen nun nachzukommen hat.
20 Der Umstand, dass eine Rechtsverletzung gegeben sein soll und von einem potentiellen Unterlassungsgl�ubiger entdeckt wurde, mag zwar einen gewissen Handlungszwang beim Abgemahnten ausl�sen, weil er zum einen pr�fen muss, ob die tats�chlichen und rechtlichen Behauptungen des Abmahnenden zutreffen, und (ggf.) zum anderen die notwendigen Schritte treffen muss, um die Wiederholungsgefahr auszur�umen, sowie ggf. dem Abmahnenden gegen�ber dies nachzuweisen. Diese Obliegenheiten sind aber nicht vergleichbar mit den Erfordernissen, die durch eine Gestaltungserkl�rung wie eine K�ndigung oder einen R�cktritt begr�ndet werden. Sie entsprechen vielmehr der Notwendigkeit, Dokumente und Beweismittel zu sichern, wie sie durch eine Anspruchsgeltendmachung zur Wahrung gesetzlicher Ausschlussfristen begr�ndet wird; solche gen�gen aber nicht, um die Anwendung des ��174 BGB zu gebieten (M�KoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB ��174 Rn. 1; BAG, Urteil vom 14. August 2002 – 5 AZR 341/01, NJW 2003, 236 (236)).
21 Alleine der Hinweis des Gl�ubigers darauf, dass er einen Anspruch gegen den Schuldner habe und dieser erf�llen m�sse, stellt den Schuldner nicht vor gesteigerte Unsicherheiten und damit einen erh�hten Erkenntnis- und Vergewisserungsbedarf, der sich gerade aus der Erkl�rung des Gl�ubigers ergibt. Der Anspruch besteht n�mlich v�llig unabh�ngig von der hinweisenden Erkl�rung des Gl�ubigers; der „Delinquent“ darf sich bereits durch die Abmahnung als solche – sei sie nun mit oder ohne Vollmacht ausgesprochen – „ertappt“ f�hlen und kann sich entsprechend verhalten (Schwippert, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, ��84 Rn. 24). Von wem die objektiv berechtigte Warnung ausgeht, kann ihm gleichg�ltig sein (Teplitzky, WRP 2010, 1427 (1430)). Auch ein nicht autorisierter Hinweis auf das wettbewerbswidrige Verhalten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen entfaltet in vollem Umfang seine Wirkung und Funktion (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Dezember 2009 – 11 U�72/07, GRUR-RR 2010, 221 (222); Busch, GRUR 2006, 477 (479)); hierin liegt ein zentraler Unterschied zu Erkl�rungen, die erst die Rechtslage ver�ndern (Schwippert, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, ��84 Rn. 24; Pfister, WRP 2002, 799 (800)). Es h�tte dem Schuldner ohnehin oblegen, den Anspruch festzustellen und zu erf�llen. Insoweit ist anerkannt, dass bei der blo�en Geltendmachung von Anspr�chen ��174 BGB regelm��ig nicht zur Anwendung kommt (BeckOK BGB/Sch�fer, 65. Ed. 1.2.2023, BGB ��174 Rn. 2).
22 dd) Der Abgemahnte bedarf ferner (was auch im Bereich des Wettbewerbsrechts bis zum 1. Dezember 2020 uneingeschr�nkt galt) des Schutzes des ��174 BGB auch deshalb nicht, weil es ihm unbenommen ist, das Angebot auf Abschluss einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung unmittelbar dem Mitbewerber zu unterbreiten (wie es die Beklagte vorliegend auch umgehend unternommen hat). Sie muss sich mithin auch in F�llen der vorliegenden Art nicht auf Vertragsverhandlungen mit dem Vertreter, dessen Vertretungsmacht f�r ihn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, einlassen, sondern kann unmittelbar mit dem Mitbewerber in Kontakt treten, um die Voraussetzungen f�r den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu schaffen. Zudem steht ihr offen, sich dem Vertreter gegen�ber zu unterwerfen und dann nach � 177 BGB vorzugehen.
23 ee) Soweit der BGH in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 (X ZR 97/99, NJW 2001, 289; zustimmend Ulrici, NJW 2003, 2053 (2054)) das Interesse des Reiseveranstalters an Klarheit, ob Reisem�ngel verfolgt werden, gen�gen hat lassen, unterscheidet sich der Fall ebenfalls von den F�llen der Abmahnung. Zum einen besteht im Wettbewerbs- oder Immaterialg�terrecht, anders als im Reiserecht, keine kurze Frist, die bewusst geschaffen wurde, um dem Veranstalter als Schuldner angesichts des Massencharakters die M�glichkeit offen zu halten, Nachforschungen anzustellen und die Ordnungsgem��heit seiner Leistung, ggf. unter Einschaltung Dritter, zu �berpr�fen und belegen zu k�nnen. Die Abmahnung wirkt insoweit, anders als die M�ngelanzeige nach ��651g BGB a.F. oder ��377 HGB, nicht anspruchserhaltend; sie hat vielmehr auf dessen Bestand und Fortbestand keinerlei Auswirkungen. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Anwendung von � 174 BGB selbst auf derartige Erkl�rungen f�r unangemessen empfunden, da er im Nachgang zu der genannten BGH-Entscheidung ��651 a Abs. 1 BGB um einen S. 2 erg�nzt hat, der die Anwendung der Norm ausdr�cklich ausschlie�t. Zum anderen bestehen im Wettbewerbsrecht entsprechende Unterlassungsanspr�che nicht nur des Abmahnenden, sondern zahlreicher weiterer Personen.
24 ff) Soweit die Abmahnung das gesetzliche Schuldverh�ltnis konkretisiert, insbesondere, indem sie eine Antwortpflicht begr�ndet (hierauf abstellend z.B. OLG D�sseldorf Urteil vom 21. November 2006 – I-20 U�22/06, BeckRS 2007, 14118 = ZUM-RD 2007, 579 (580); OLG N�rnberg, Beschluss vom 4. Januar 1991, WRP 1991, 522 (523) = GRUR 1991, 387), sind damit keine besonderen Bem�hungen und Aufwendungen verbunden, die den Abgemahnten erheblich belasten w�rden. Es ist damit jedenfalls kein gesteigerter Bedarf nach Rechtssicherheit und damit Vergewisserung gegeben.
25 gg) Gegen eine Anwendung von ��174 BGB bei „isolierten“ Abmahnungen spricht ferner, dass die Differenzierung gegen�ber Abmahnungen mit ausformulierter Unterlassungserkl�rung kaum sachlich zu begr�nden w�re. Die Abmahnung hat immer zum Ziel (wenn auch nicht zum Inhalt), eine au�ergerichtliche Beilegung des Konflikts herbeizuf�hren, bildet somit die Grundlage f�r einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag (vgl. Buchmann WRP 2012, 1345 (1346 f.)). Warum dann in den F�llen, in denen sich der Abmahnende auf die Abmahnung beschr�nkt, der Abgemahnte weitergehende Verteidigungsm�glichkeiten besitzen soll als in den F�llen, in denen der Abmahnende bereits einen zus�tzlichen Schritt hin zum Abschluss eines solchen Vertrags unternimmt, indem er ein annahmef�higes Angebot formuliert, w�re nicht zu erkl�ren (vgl. Schwippert, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, ��84 Rn. 24).
26 hh) Ber�cksichtigung finden muss ferner, dass in der �berwiegenden Zahl der F�lle Abmahnungen (insbesondere, wenn sie durch Rechtsanw�lte erfolgen) mit entsprechender Vollmacht ausgesprochen werden und daher auch insoweit „berechtigt“ sind. Ein uneingeschr�nktes (d.h. nicht konkrete Anhaltspunkte f�r das Fehlen einer Vollmacht voraussetzendes) Zur�ckweisungsrecht w�rde die Verfolgung und Bek�mpfung unlauterer Verhaltensweisen, die im Interesse der Allgemeinheit liegt, jedenfalls verz�gern und erschweren (vgl.Teplitzky, WRP 2010, 1427 (1430)).
27 c) Durch die Abmahnung vom 17. November 2020 wurde daher ein Kostenerstattungsanspruch nach � 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. begr�ndet.
28 d) Entgegen dem Standpunkt der Beklagten f�hrte die Neuregelung zum 2. Dezember 2020 nicht dazu, dass dieser Anspruch wieder entfiel. � 13 Abs. 4 BGB begr�ndet keine Einwendung gegen�ber bereits entstandenen Anspr�chen.
29 Zwar traten die �nderungen des UWG (von den Regelungen zur Eintragungspflicht von Verb�nden nach ��8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abgesehen) sogleich am Tag nach Verk�ndung des Gesetzes im BGBl. und ohne �bergangsregelung in Kraft. Die neuen Bestimmungen sollten daher sofort Anwendung finden, und zwar auch auf bereits zuvor angelegte Sachverhalte. Dies zieht jedoch nicht das Erl�schen bereits entstandener schuldrechtlicher Anspr�che nach sich. Vielmehr gilt hier (anders als bei negatorischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspr�chen, die laufend neu entstehen), dass einmal durch Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale begr�ndete Anspr�che nicht dadurch erl�schen, dass sie aufgrund einer Ver�nderung der Rechtslage nunmehr und in Zukunft nicht mehr entstehen k�nnten. Alles andere w�re eine grunds�tzlich verfassungsrechtlich bedenkliche „echte R�ckwirkung“. Daf�r, dass der Gesetzgeber eine solche gewollt haben k�nnte, ist nichts ersichtlich. Auch der Zweck der Novellierung des UWG, Abmahnungen durch Mitbewerber bei bestimmten, im Bagatellbereich anzusiedelnden Verst��en zur�ckzudr�ngen (insbesondere dann, wenn sie prim�r durch Abmahnkosten und Vertragsstrafen motiviert sind; vgl. Hoffmann, WRP 2021, 1 (2)) gebietet nicht, bereits entstandene Anspr�che auf Abmahnkosten zu Fall zu bringen. Der erstrebte Steuerungszweck, solche Abmahnungen zu vermeiden, k�nnte n�mlich hierdurch nicht erzielt werden, da sie bereits ausgesprochen waren.
30 e) Da der Sachverhalt insoweit nach dem fr�heren Recht zu beurteilen ist, kann sich das Verhalten der Kl�gerin auch nicht als rechtsmissbr�uchlich aufgrund der ab 2. Dezember 2020 geltenden Bestimmungen darstellen. Umst�nde, die zur Bewertung als rechtsmissbr�uchlich auf Grundlage der fr�heren Ma�st�be f�hren k�nnten, sind nicht erkennbar.
31 4. Der Beklagten waren nach ��91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und zwar auch insoweit, als sie den Unterlassungsanspruch anerkannt hat. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des ��93 ZPO liegen nicht vor.
32 a) Zwar bietet keinen Anlass zur Klageerhebung, wer auf eine Abmahnung hin zun�chst einen Unterlassungsvertrag mit ausreichender Strafbewehrung anbietet und nach einer Zur�ckweisung dieses Angebots den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt (BGH, Vers�umnisurteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21, GRUR 2023, 255, Rn. 44 „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“). Das am 24. November 2020 abgegebene Angebot war jedoch unzureichend, weil die zugesagte Vertragsstrafe zu niedrig war, und konnte daher – selbst wenn man die damalige Rechtsprechung und Dogmatik zugrunde legt, dass bereits ein entsprechendes Angebot ausreicht, die Wiederholungsgefahr dauerhaft entfallen zu lassen – die Wiederholungsgefahr nicht ausr�umen (dazu bb)). Den damit auch am 2. November 2020 weiter bestehenden Anspruch hat die Beklagte �berdies auch nicht „sofort“ anerkannt (dazu c)).
33 b) Die Erkl�rung der Beklagten vom 24. November 2020 war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr (jedenfalls vorl�ufig bis zu einer Ablehnung durch die Kl�gerin) entfallen zu lassen. Auch die Stimmen und Entscheidungen, die � 174 BGB auf die „isolierte“ Abmahnung anwenden, gehen davon aus, dass der Abgemahnte nur dann in den Genuss der Privilegierung des ��93 ZPO kommen kann, wenn er die Zur�ckweisung mit der Erkl�rung verbindet, er werde sich bei Nachweis der Vollmacht in erforderlicher Weise strafbewehrt unterwerfen (siehe nur Teplitzky, WRP 2010, 1427 (1431)). An der ausreichenden Vertragsstrafe fehlt es.
34 aa) Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung bringt die Wiederholungsgefahr nur dann in Wegfall, wenn die Vertragsstrafe aufgrund ihrer H�he dem Schuldner jeden Anreiz nimmt, den Wettbewerbsversto� zu wiederholen und damit die Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Druck- und Sicherungsfunktion der Vertragsstrafe ist nur dann gegeben, wenn sich ein neuerlicher Versto� f�r den Schuldner voraussichtlich nicht mehr lohnt. Andernfalls fehlt der Erkl�rung die Ernsthaftigkeit (M�KoUWG/Ottof�lling, 3. Aufl. 2022, UWG � 13a Rn. 8; BGH, Vers�umnisurteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21, GRUR 2023, 255, Rn. 35; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, I�ZR 123/82, GRUR 1985, 155 (156) – „Vertragsstrafe bis zu…“). Als ma�gebliche (objektive) Kriterien f�r die Angemessenheit einer Vertragsstrafe sind insbesondere die Art und Gr��e des Unternehmens, die finanzielle Leistungsf�higkeit und die Wettbewerbsposition des Verletzers am Markt, der Umsatz sowie ein m�glicher, auf Grund weiterer Wettbewerbsverst��e zu erwartender Gewinn, die Schwere und das Ausma� der Zuwiderhandlung, die Gef�hrlichkeit f�r den Gl�ubiger, das Verschulden des Verletzers, dessen Interesse an weiteren gleich gelagerten Wettbewerbsverst��en und dessen nachtr�glich gezeigtes Verhalten zu ber�cksichtigen (vgl. nunmehr � 13a Abs. 1 UWG; M�KoUWG/Ottof�lling, 3. Aufl. 2022, UWG ��13a Rn. 9). Der Schuldner kann, anstelle einen konkreten Betrag zu versprechen, die Bestimmung der Strafh�he nach �� 315, 317 BGB dem Gl�ubiger – vorbehaltlich einer gerichtlichen �berpr�fung – �bertragen (sog. Neuer Hamburger Brauch), der mit einem ziffernm��ig bestimmten H�chstbetrag kombiniert werden kann. Der Schuldner riskiert dann allerdings, dass seine Erkl�rung nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist, weil die Vertragsstrafe zu gering ist (M�KoUWG/Ottof�lling, 3. Aufl. 2022, UWG ��13a Rn. 13 f.). Die Obergrenze des Vertragsstraferahmens muss so bemessen sein, dass der Gl�ubiger auch schwerwiegenden Verst��en des Schuldners in angemessener Weise mit einer entsprechend h�heren – gegen�ber einer fest bestimmten – Vertragsstrafe begegnen kann. Zudem steht der Gl�ubiger dann, wenn ihm die Bestimmung der Vertragsstrafe �berlassen wird, schlechter als bei der Festlegung eines festen Betrags, weil er mit der zus�tzlichen Gefahr belastet wird, dass seine Bestimmung einer gerichtlichen Nachpr�fung nicht standh�lt; er wird deshalb zur Vermeidung von Prozessrisiken tendenziell einen niedrigeren Betrag bestimmen. Um diesen Umst�nden Rechnung zu tragen und die Nachteile f�r den Gl�ubiger auszugleichen, muss die Obergrenze grunds�tzlich die im Regelfall angemessene (und alternativ fest zu bestimmende) Vertragsstrafe zumindest um das Doppelte �bersteigen (Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, ��13a Rn. 7; M�KoUWG/Ottof�lling, 3. Aufl. 2022, UWG ��13a Rn. 14; Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 13a Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, I�ZR 123/82, GRUR 1985, 155 (157) – „Vertragsstrafe bis zu…“; BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 – I ZR 20/83, GRUR 1985, 937 (938) – „Vertragsstrafe bis zu… II“; Ahrens, GRUR 1985, 157 (158); GRUR 1985, 938 (939)).
35 Nach diesen Grunds�tzen war die von der Beklagten zugesagte Vertragsstrafe infolge der „Deckelung“ auf 1.500,00 € nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
36 bb) Nach dem gegenw�rtigen Sach- und Streitstand spricht zwar vieles daf�r, dass f�r einen Versto�, wie er am 16. November 2020 vorlag und sich m�glicherweise erneut ereignen wird, eine Vertragsstrafe im Bereich von 1.000,00 € bis 1.500,00 € angemessen w�re (zumal die „Deckelung“ in ��13 a Abs. 3 UWG zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war). Insbesondere liegen (mag die Kl�gerin damals auch nicht das komplette Angebot der Beklagten durchforstet haben, so dass weitere unzul�ngliche Angebote nicht ausgeschlossen werden k�nnen) keine positiven Anhaltspunkte daf�r vor, dass der damalige Versto� nicht lediglich ein einmaliges und fahrl�ssiges Versehen darstellte; es ist auch sonst nichts daf�r ersichtlich, dass die Beklagte preisangaberechtliche Vorgaben notorisch missachtet. Die Beklagte ist jedenfalls kein gro�es, umsatzstarkes Unternehmen. Die von ihr vertriebenen Artikel aus dem Bereich Elektrozubeh�r, insbesondere Kabel, bringen regelm��ig nur geringe Gewinnmargen mit sich.
37 Die T�tigkeit der Beklagten kann umgekehrt aber auch nicht als ganz geringf�gig bewertet werden, da in den 2 Jahren zwischen November 2020 und November 2022 immerhin 40.000 Bewertungen von Kunden erfolgt sind.
38 Ebenso muss der Senat zugrunde legen, dass die Beklagte nicht nur einen eigenen Online-Shop betreibt, sondern ihre Waren auch �ber Amazon vertreibt. Der entsprechende Vortrag der Kl�gerin ist zwar erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt, wurde aber von der Beklagten nicht als sachlich unrichtig bestritten, sondern lediglich als versp�tet ger�gt; unstreitiges Vorbringen unterf�llt jedoch nicht den Regeln f�r neu vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel in ��531 ZPO.
39 Zu ber�cksichtigen war aber weiter, dass die Regelungen der PAngV f�r die Verbraucher und damit das Wettbewerbsgeschehen eine hohe Bedeutung besitzen, da der Verordnungsgeber die durch die Grundpreisangabe hergestellte Transparenz als essenzielle Voraussetzung f�r eine wohlinformierte Auswahlentscheidung angesehen hat. Gerade in einer Situation, wie sie die Beklagte schildert – geringe Gewinnmargen – kann ein Anbieter entscheidende Vorteile bei Umsatz und Gewinn erzielen, wenn seine Angebote aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit g�nstiger scheinen als die von Wettbewerbern.
40 cc) Wie ausgef�hrt, muss die Vertragsstrafe geeignet sein, den Schuldner zur gewissenhaften Einhaltung seiner Verpflichtungen anzuhalten, und auch Verst��e angemessen zu ahnden, die �ber die bisherigen Zuwiderhandlungen hinausgehen. Der Gl�ubiger, der sich auf eine betragsm��ig festgelegte oder begrenzte Vertragsstrafe einl�sst, k�nnte auch bei einer wesentlich umfangreicheren und (z.B. in subjektiver Hinsicht) gravierenderen Zuwiderhandlung aufgrund eines so gedeckelten Vertragsstrafenversprechens lediglich diesen Betrag fordern, sodass eine Abschreckungswirkung zun�chst nicht besteht; er w�re weitgehend darauf verwiesen, wegen drohender weiterer Verst��e infolge Wiederauflebens der Wiederholungsgefahr Unterlassungsklage zu erheben oder eine h�here Vertragsstrafe zu verlangen. Da die Beklagte die Vertragsstrafe mit der beschriebenen Maximalh�he f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung versprochen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt ist, auch wenn sich die Verst��e bei einer Vielzahl von Angeboten finden, aber die Angebote in engem zeitlichen Zusammenhang eingestellt worden. Es w�re dann n�mlich von einer „nat�rlichen Handlungseinheit“ auszugehen. Eine auf den Betrag begrenzte Vertragsstrafe, der f�r die zur�ckliegende Zuwiderhandlung angemessen w�re, tr�gt somit den Interessen des Gl�ubigers nicht Rechnung und ist auch nicht geeignet, die einmal begr�ndete Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung in gen�gender Weise auszur�umen. Vielmehr tritt dieser Effekt erst ein, wenn der Schuldner eine Vertragsstrafe bef�rchten muss, die deutlich �ber den genannten Betrag hinausgeht.
41 dd) Dies war vorliegend nicht der Fall. Auch wenn f�r einen auf einzelne Angebote begrenzten, fahrl�ssigen Versto� 1.500,00 € nach dem bis 2. Dezember 2020 geltenden Recht eine angemessene Vertragsstrafe darstellen w�rden, h�tte die Beklagte eine Strafe von (jedenfalls) bis zu 2.500,00 € versprechen m�ssen. Nur dann w�re auch bei einem gewichtigeren Versto� ein hinreichend sp�rbares �bel zu erwarten, das dazu f�hren w�rde, dass sich ein Versto� nicht lohnt und die Beklagte daher aus eigenen wirtschaftlichen Interessen gehalten ist, sorgf�ltig auf eine vollst�ndige Einhaltung der Vorgaben der PAngV in ihrem Online-Shop zu achten. Durch die Begrenzung der Vertragsstrafe auf das Ma�, das (sowohl objektiv als auch aus Sicht der Beklagten) bei einer in jeder Hinsicht identischen oder gleichgewichtigen Zuwiderhandlung festzusetzen sein wird, fehlte der notwendige Anreiz, sich k�nftig wettbewerbskonform zu verhalten und insbesondere auch systematische oder aus sonstigen Gr�nden schwerwiegende Zuwiderhandlungen auszuschlie�en.
42 ee) Das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafenversprechen war daher von vornherein nicht geeignet, die einmal begr�ndete Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die Wiederholungsgefahr lebte daher nicht – wie es bei Zugrundelegung des in der Entscheidung „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“ (BGH, Vers�umnisurteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 144/21, GRUR 2023, 255, Rn. 39 ff.) vorliegenden Sachverhalts der Fall w�re – erst durch die Zur�ckweisung des Angebots der Beklagten durch die Kl�gerin im Schreiben vom 7. Dezember 2020 auf.
43 c) Legt man die „neue“ Dogmatik zugrunde, ergibt sich nichts anderes. Ein „sofortiges“ Anerkenntnis kann auch noch dann gegeben sein, wenn es erst im Laufe des Rechtsstreits, insbesondere nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist, erfolgt, sofern die Klage erst nachtr�glich zul�ssig oder begr�ndet geworden ist. Vorliegend kann aber die von der Beklagten aufgeworfene Frage dahinstehen, ob die Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 2022 gleichsam einer Gesetzes�nderung dazu gef�hrt hat, dass die Klage erst begr�ndet wurde (weil bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen war, dass die Wiederholungsgefahr durch das Angebot einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt war), und nur die gewandelte Anschauung dazu, dass jede Zur�ckweisung eines entsprechenden Angebots die Wiederholungsgefahr aufleben l�sst, zur Begr�ndetheit des Anspruchs gef�hrt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die versprochene Vertragsstrafe von bis zu 1.500,00 € unter Ber�cksichtigung der in � 13 a Abs. 3 UWG n.F. vorgesehenen Deckelung noch nach dem 2. Dezember 2020 als ausreichend anzusehen war, um den bei Kombination des „Neuen Hamburg Gebrauchs“ mit einer „Obergrenze“ gebotenen Anforderungen zu gen�gen (dazu Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, ��13a Rn. 7; M�KoUWG/Ottof�lling, 3. Aufl. 2022, UWG ��13a Rn. 14; Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 13a Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, I�ZR 123/82, GRUR 1985, 155 (157) – „Vertragsstrafe bis zu…“; BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 – I ZR 20/83, GRUR 1985, 937 (938) – „Vertragsstrafe bis zu… II“; Ahrens, GRUR 1985, 157 (158); GRUR 1985, 938 (939)) und dass ��13 a Abs. 4 UWG n.F. Vertragsstrafenvereinbarungen in F�llen der vorliegenden Art gegen�ber einem Mitbewerber untersagt.
44 Die �nderungen im Bereich des UWG, namentlich ��13 a Abs. 4 UWG n.F., haben n�mlich nach dem vom Senat f�r zutreffend gehaltenen Verst�ndnis bewirkt, dass die Beklagte die Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserkl�rung gegen�ber der Kl�gerin �berhaupt nicht mehr ausr�umen konnte (vgl. Hofmann, WRP 2021, 1 (3 f.)).
45 aa) ��13 a Abs. 4 UWG verbietet den Abschluss von strafbewehrten Unterlassungsvertr�gen gegen�ber Mitbewerbern in den dort geregelten F�llen (erstmaliger Versto� gegen bestimmte Pflichten, Verst��e im Internet etc.). Der vorliegend von der Kl�gerin abgemahnte Sachverhalt stellt einen Fall des ��13 Abs. 4 Nr. 1 UWG dar, zumal die Bestimmungen der PAngV in den Gesetzesmaterialien ausdr�cklich als Beispiel angef�hrt sind (BT-Drucksache 19/12084, S. 32).
46 bb) Hieraus folgt entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht, dass der Verletzer die Wiederholungsgefahr bereits durch eine „einfache“, d.h. nicht strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber dem Abmahnenden Mitbewerber ausr�umen kann (so allerdings OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021, 6�W 5/21, WRP 2021, 950; Sosnitza GRUR 2021, 671 (675)), sondern, dass dieser Weg dem Verletzer vollst�ndig versperrt ist (Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 13a Rn. 19a; Feddersen, WRP 2021, 713 (715, Rz. 13); M�rger, WRP 2021, 885 (887); M�ller, NJW 2021, 1 (7); Ulrici, WRP 2019, 1117 (1120, Rz. 22)). Der abgemahnte Unterlassungsschuldner muss vielmehr zur Ausnahme der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber einem Anspruchsberechtigten nach ��8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG abgeben (Hofmann, WRP 2021, 1 (3 f.); Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG � 13a Rn. 19; Feddersen, WRP 2021, 713 (715, Rz. 13 f.)), oder kann alternativ bei Klageerhebung ohne vorangegangene Abmahnung sofort anerkennen.
47 cc) Die Neuregelungen zum 2. November 2020 haben insbesondere nicht bewirkt, dass dem Mitbewerber in den F�llen des ��13 Abs. 4 UWG kein Unterlassungsanspruch mehr zusteht (Hofmann, WRP 2021, 1 (2, Rz. 10)). Ebenso wenig wollte der Gesetzgeber die anerkannte Dogmatik im Hinblick auf die Ausr�umung der Wiederholungsgefahr, insbesondere den Grundsatz, dass nur eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hinreichende Gew�hr f�r die k�nftige Befolgung der ma�geblichen Vorgaben gibt, ver�ndern (Hofmann, WRPP 2021, 1 (4, Rz. 18)). Hierf�r ergeben sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch der Fassung des Gesetzes Anhaltspunkte. Vielmehr nennt � 13 Abs. 1 S. 2 UWG unver�ndert die Unterlassungsverpflichtung, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt ist, als Mittel, den Streit beizulegen und befasst sich � 13 a UWG umfassend mit der H�he bzw. Angemessenheit. H�tte auf das Erfordernis einer ausreichenden Strafbewehrung punktuell verzichtet werden sollen, w�re eine entsprechende Regelung im Kontext des neu geschaffenen ��13 a Abs. 4 UWG zu erwarten gewesen (vgl. Bornkamm/ Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG ��13a Rn. 19a; die gegenteilige Argumentation bei OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021, 6�W 5/21, WRP 2021, 950, Rz. 17, �berzeugt daher nicht). Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Konsequenz realisiert, dass er mit der Regelung indirekt die M�glichkeit zur au�ergerichtlichen Streitschlichtung durch Unterwerfung gegen�ber dem Mitbewerber abschafft, da in der Gesetzesbegr�ndung ausgef�hrt wird, dass ��13 a Abs. 2 UWG die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit einem Mitbewerber ausschlie�en werde, wohingegen nach einer Abmahnung durch einen Wirtschaftsverband, eine qualifizierte Einrichtung, eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Gewerkschaft auch nach der Neuregelung weiterhin die M�glichkeit bestehe, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen (BT-Drs. 19/12084, S. 34). Zudem war die Konsequenz bereits vor Verabschiedung des Gesetzes auf Grundlage des Regierungsentwurfs in der Literatur aufgezeigt worden (Ulrici, WRP 2019, 1117 (1120, Rz. 22)), ohne dass dies zu einer �nderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Anlass gegeben h�tte.
48 dd) Richtig mag zwar sein, dass der hier vertretene Standpunkt dazu f�hrt, dass die vom Gesetzgeber verfolgte Intention, die Generierung von Vertragsstrafen und Abmahngeb�hren einzud�mmen, nur unzureichend verwirklicht wird, weil dem Verletzer zwar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen mehr drohen, wohl aber eine Belastung mit Gerichtsgeb�hren und Anwaltsgeb�hren f�r die sich oftmals anschlie�ende gerichtliche Verfolgung (so argumentierend OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021, 6�W 5/21, WRP 2021, 950, Rn. 19). Diese Unzul�nglichkeit mag zwar gegeben sein (vgl. Hofmann, WRP 2021, 1 (3, Rz. 16)). Der Abgemahnte kann aber auch diese Nachteile vermeiden, indem er sich einem Dritten gegen�ber strafbewehrt unterwirft. Zudem kann der Mitbewerber nur dann Erstattung der Verfahrenskosten beanspruchen, wenn die Voraussetzungen des ��93 ZPO nicht vorliegen, was voraussetzt, dass er den Verletzer zumindest – und mangels Erstattungsanspruchs: auf eigene Kosten – auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht hat. Bereits dies (d.h. die Obliegenheit f�r den Abmahnenden, auf eigene Kosten die Abmahnung auszusprechen) ist geeignet, die vom Gesetzgeber missbilligten Praktiken einzud�mmen.
49 ee) Der vermittelnde L�sungsvorschlag, den Unterlassungsanspruch nur im Verh�ltnis zum Abmahnenden entfallen zu lassen, w�rde mit dem hergebrachten Grundsatz der Unteilbarkeit der Wiederholungsgefahr, den der Gesetzgeber nicht infrage stellen wollte (vgl. Bei Hofmann, WRP 2021, 1 (4, Rz. 18)), nicht zu vereinbaren sein.
50 d) Der Unterlassungsanspruch bestand daher bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung, weil er nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber einer tauglichen Person zum Erl�schen gebracht worden war. Dies galt ungeachtet des Umstands, dass durch die Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 2022 wesentliche Aspekte neu beurteilt wurden, weil unabh�ngig davon eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber der Kl�gerin gar nicht mehr m�glich war und auch auf Basis der fr�heren Rechtsprechung und Dogmatik zum Wegfall der Wiederholungsgefahr h�tten f�hren k�nnen. Das erst im Berufungsrechtszug erfolgte Anerkenntnis war daher nicht mehr „sofort“ i.S.v. ��93 ZPO.
51 5. Der Streitwert war entsprechend der Festsetzung durch das Landgericht, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben, festzusetzen.
52 Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus ��708 Nr. 1 ZPO, soweit die Verurteilung auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht, im �brigen aus ��708 Nr. 10 i.V.m. ��713 ZPO.
53 Die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Entscheidung �ber die Nebenforderung war nicht geboten. Inwieweit � 174 BGB auf „isolierte“ Abmahnungen Anwendung findet, wird zwar kontrovers beurteilt. Durch die zum 2. Dezember 2020 in Kraft getretenen Bestimmungen in �� 13, 13 a UWG ist aber die Rechtsmaterie wesentlich detaillierter kodifiziert worden, als dies bislang der Fall war. Insbesondere kann die ausdr�ckliche Verpflichtung zu Angaben zu einem Vertreter in ��13 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 UWG die Wertung enthalten, dass den Gewissheitsinteressen des Abgemahnten h�heres Gewicht beizumessen sein soll; auch vor dem Hintergrund, dass der Abmahnpraxis von Rechtsanw�lten Einhalt geboten werden sollte, ist denkbar, dass das Interesse des Abgemahnten, aufgrund einer nicht durch Vollmachtvorlage autorisierten Abmahnung �berhaupt nicht t�tig werden zu m�ssen, nun h�her zu bewerten ist als es nach Auffassung des Senats bislang gerechtfertigt war, sodass die Frage anders zu beantworten sein k�nnte. Umgekehrt w�re zu ber�cksichtigen, dass der Gesetzgeber trotz der detaillierten Regelungen in �� 13, 13 a UWG (auch f�r Vertretungsf�lle) und Kenntnis des Streits eine entsprechende Anordnung nicht getroffen hat, was gegen eine planwidrige Regelungsl�cke spricht; dies gilt umso mehr, als bereits im Zusammenhang mit ��97 a UrhG eine urspr�nglich beabsichtigte Bestimmung, die ��174 BGB f�r anwendbar erkl�ren sollte, nicht Gesetz wurde (vgl. zum Ganzen Achilles, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Auflage 2021, Kap 2 Rn. 20 f.). Diese zus�tzlich f�r und gegen eine Heranziehung sprechenden Aspekte w�rden die Beantwortung der Rechtsfrage zum aktuellen Recht erheblich beeinflussen, nicht aber die f�r die bis 2. Dezember 2020 geltende Rechtslage. Eine Entscheidung zum damals geltenden Recht h�tte daher nur begrenzte Aussagekraft f�r das aktuell geltende Recht. Rechtsfragen zu auslaufendem oder bereits au�er Kraft getretenem Recht besitzen regelm��ig keine praktische Bedeutung mehr, die nach einer einheitlichen Rechtsprechung ruft (vgl. M�KoZPO/Kr�ger, 6. Aufl. 2020, ZPO ��543 Rn. 8), so dass eine Revisionzulassung ausscheidet.
54 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung war nicht m�glich. Zwar beantwortet der Senat in diesem Zusammenhang eine bislang in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage abweichend von einem anderen Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde ist in dieser Konstellation aber generell nicht er�ffnet: Erl�sst das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil, kann diese Kostenentscheidung nicht mit Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision isoliert angefochten werden, was auch einer Rechtsbeschwerde entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 – III ZB 33/07, NJW-RR 2008, 664, Rn. 4; M�KoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO � 99 Rn. 25).
��174 BGB war jedenfalls unter der bis zum 2. Dezember 2020 geltenden Rechtslage auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar.
��13 Abs. 4 UWG begr�ndet keine Einwendung gegen�ber Anspr�chen auf Erstattung von Abmahnkosten, die bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung zum 2. Dezember 2020 entstanden sind.
Im Anwendungsbereich des ��13 a Abs. 4 UWG n.F. kann der abgemahnte Verletzer die Wiederholungsgefahr nicht mehr durch eine Unterwerfungserkl�rung gegen�ber dem abmahnenden Mitbewerber ausr�umen. Insbesondere gen�gt hierzu nicht eine „einfache“, d.h. nicht strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber dem Mitbewerber; er muss eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber einem Anspruchsberechtigten nach ��8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG abgeben oder kann alternativ bei Klageerhebung ohne vorangegangene Abmahnung sofort anerkennen.
Abgabe einer nicht hinreichend strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf "isolierte" Abmahnung�
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