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20 CE 23.626•VGH M�nchen 20. Senat, 2023-05-11, 20 CE 23.626
20 CE 23.626Tribunal administratif / Division 2011 mai 2023
Ein Verdacht im Sinne des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB kann sich nur auf die Tatsache beziehen, dass ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel enthalten ist. F�r die Beantwortung der Frage, ob ein Stoff nicht zugelassen oder verboten ist, ist dagegen die volle �berzeugungsgewissheit notwendig. Zweifel gehen zu Lasten der Beh�rde. (Rn. 18)
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 20 CE 23.626
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts W�rzburg vom 16. M�rz 2023 wird ge�ndert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gem�� ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB folgende Informationen zu ver�ffentlichen:
Verantwortliche Beh�rde
Landratsamt W.
Datum
Einstelldatum:
(Datum der Ver�ffentlichung)
Probe genommen am:
27.09.2022
Lebensmittelunternehmen
Name … …
Stra�e, Hausnummer …�
PLZ, Ort …�
Kategorie Lebensmitteleinzelhandel
Betroffenes Lebensmittel
Versto�:
Nicht zugelassener oder verbotener Stoff
Produkt:
Maqui- …-Kapseln …�
Los-/Chargennummer: 0...-08
MHD:
21.1.2024
Grenzwert:
Analyseergebnis:
Anmerkungen/unternehmerische Ma�nahmen
II. Der Antragsgegner tr�gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz�gen.
III. Der Streitwert wird f�r beide Rechtsz�ge auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.
1 Die Beschwerde ist zul�ssig und begr�ndet.
2 Die auf der Grundlage des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB geplante Ver�ffentlichung erweist sich nach dem im Verfahren zur Gew�hrung vorl�ufigen Rechtsschutzes zu erlangenden Erkenntnisstand des Senats derzeit als rechtswidrig. Sie w�rde auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte der Antragstellerin eingreifen, vor allem in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – Az. – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, B.v. 28.1.2013 – 9 S 2423/12 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – LMuR 2023, 89).
3 Der Antragstellerin steht ein (durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernder) Anspruch auf Unterlassung der Ver�ffentlichung gegen�ber dem Antragsgegner zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB zum ma�geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen. Dies r�gt die Beschwerdebegr�ndung, so dass der Pr�fungsrahmen des ��146 Abs. 4 Satz 6 VwGO er�ffnet ist.
4 Bei dem Produkt „Maqui- …-Kapseln … …“ handelt es sich nicht um einen nicht zugelassenen oder verbotenen Stoff in einem Lebensmittel im Sinne von ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB, weil die Verwendung von Maqui-Beeren in Nahrungserg�nzungsmitteln – unabh�ngig von der Einstufung des streitgegenst�ndlichen Produkts als neuartiges Lebensmittel im Sinn der VO (EU) Nr. 2015/2283 durch den Antragsgegner – nicht zulassungsbed�rftig und nicht verboten ist (1.). Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, es handele sich allein aufgrund der hohen Konzentration von Anthocyanen um ein zulassungsbed�rftiges neuartiges Lebensmittel und deshalb um einen nicht zugelassenen Stoff im Sinn des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB kann aus mehreren Gr�nden die geplante Ver�ffentlichung nicht tragen (2.). Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob ein Lebensmittel ein neuartiges Lebensmittel im Sinn der VO (EU) Nr. 2015/2283 ist und damit einem Zulassungs- oder Anzeigeverfahren nach Art. 10 ff. VO (EU) Nr. 2015/2283 unterliegt, um eine Rechtsfrage, die in einem Verfahren des vorl�ufigen Rechtsschutzes, wie es in den F�llen des ��40 Abs. 1a LFGB einer Ver�ffentlichung vorausgeht, nicht abschlie�end gekl�rt werden kann. Deshalb spricht �berwiegendes daf�r, dass das Vorhandensein von Stoffen in Lebensmitteln, die lediglich m�glicherweise einer Zulassungspflicht nach der VO (EU) Nr. 2015/2283 unterliegen, eine Ver�ffentlichungspflicht nach ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht begr�nden kann (a). Dar�ber hinaus legt der Antragsgegner keine Anhaltspunkte daf�r dar, dass das streitgegenst�ndliche Produkt aufgrund der Konzentration seiner Inhaltsstoffe einer Zulassungspflicht nach der VO (EU) Nr. 2015/2283 (Novel-food-VO) unterliegen k�nnte. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich (b). Unabh�ngig davon vermag eine entsprechende Rechtsauffassung der Beh�rde einen hinreichend begr�ndeten Verdacht nach ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB schon deshalb nicht zu begr�nden, weil sich ein „Verdacht“ nach dem Wortlaut der Norm stets auf Tatsachen, also regelm��ig darauf beziehen muss, ob ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel tats�chlich vorhanden ist, nicht aber auf die rechtliche Frage, ob der Stoff nicht zugelassen oder verboten ist (c).
5 1. Das streitgegenst�ndliche Nahrungserg�nzungsmittel ist – unabh�ngig von der Konzentration der in ihm enthaltenen Stoffe – nach den anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich des LFGB weder zulassungspflichtig noch verboten.
6 Die europarechtlichen Vorgaben zu Inhaltsstoffen und Zusammensetzung von Nahrungserg�nzungsmitteln sind in der RL 2002/46/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber Nahrungserg�nzungsmittel geregelt. Nach Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/46/EG bezeichnet der Ausdruck „Nahrungserg�nzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ern�hrung zu erg�nzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von N�hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern�hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen �hnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Fl�ssigampullen, Flaschen mit Tropfeins�tzen und �hnlichen Darreichungsformen von Fl�ssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen. Der Ausdruck „N�hrstoffe“ in Art. 2 lit. b) der Richtlinie bezeichnet Vitamine und Mineralstoffe. Eine Legaldefinition des Begriffs der „sonstigen Stoffen mit ern�hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“ findet sich weder in der Richtlinie noch in der Nahrungserg�nzungsmittelverordnung (NemV). Erw�gungsgrund 6 der Richtlinie erl�utert, dass neben Vitaminen und Mineralstoffen Aminos�uren, essentielle Fetts�uren, Ballaststoffe und verschiedene Pflanzen- und Kr�uterextrakte enthalten sein k�nnen.
7 Extrakte sind im allgemeinen Stoffgemische, die durch selektive Anreicherung charakteristischer Bestandteile aus einem Ausgangsmaterial unter Verwendung von (Extraktions-) L�sungsmitteln (ggf. unter Einbezug anderer Technologien) gewonnen werden. Im Fall von Pflanzenextrakten stellen Pflanzen oder Teile davon in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand das Ausgangsmaterial dar (https://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/geschaeftsstelle/publikationen/stellungnahmen_papiere/2006/sklm_stellungn…06.pdf, Anhang).
8 Pr�zisiert hat die Kommission die Inhaltsstoffe von Nahrungserg�nzungsmitteln in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2008 „�ber die Verwendung anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungserg�nzungsmitteln“ (KOM (2008) 824 endg�ltig) und dessen Begleitdokument („Market Document“). Dort sind die in Europa wirtschaftlich wichtigsten der sch�tzungsweise �ber 400 „sonstigen Stoffe mit ern�hrungsspezifischer und physiologischer Wirkung“ i.S.v. Art. 2 lit. a) und ��1 NemV gelistet und in sechs Gruppen zusammengefasst: Aminos�uren, Enzyme, Pr�biotika und Probiotika, essentielle Fetts�uren, Pflanzen und Pflanzenextrakte sowie „andere Stoffe“ (vgl. auch Stellungnahme zur Beurteilung von Nahrungserg�nzungsmitteln mit anderen Stoffen als Vitaminen und Mineralstoffen, Endfassung vom 26. September 2006, erstellt von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, abgedruckt bei K�gel/Hahn/Delewski, Nahrungserg�nzungsmittelverordnung – NemV, 1. Aufl. 2007; ebenso zu den „Botanicals“ Rathke/Hahn in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2022, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 7; Klaus in Streinz/Meisterernst, Basis-VO/LFGB, Art. 23 Basis-VO Rn. 18 bis 23; zur Problematik des Kriteriums der ern�hrungsspezifischen und physiologischen Wirkung: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/ALS_ALTS/ALS-Stellungnahme_Nahrungserg%C3%A4nzungsmittel_mit_�sonstigen_Stoffen_2015.pdf? blob=publicationFile& v=5 Ziffer 6.)
9 Vorgaben zu erlaubten Inhaltsstoffen in Nahrungserg�nzungsmitteln macht das EU-Recht nur f�r Mineralstoffe und Vitamine und deren Zusammensetzungen (vgl. Anlage zu RL 2002/46/EG), nicht jedoch f�r die sonstigen Stoffe in Nahrungserg�nzungsmitteln. Zu den erlaubten Inhaltsstoffen hinsichtlich Reinheit, Qualit�t, und Dosierung der sonstigen Inhaltsstoffe enthalten weder die RL 2002/46/EG, noch die zu ihrer Umsetzung ergangene NemV Regelungen (vgl. hierzu https://projekte.meine-verbraucherzentrale.de/media246045A, Seite 3).
10 Einzig die VO (EG) Nr. 1925/2006 des Europ�ischen Parlaments und des Rates in der Fassung vom 21. Dezember 2022 �ber den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln listet in Anhang III verbotene oder zu pr�fende Stoffe, die auf der Grundlage von Art. 8 der VO (EG) Nr. 1925/2006 einem Sicherheitsbewertungsverfahren unterworfen und von der EFSA als gesundheitlich bedenklich eingestuft wurden. Die diesbez�glichen Verfahrensvorschriften sind in der Durchf�hrungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 2 bis 4) geregelt. In Deutschland wird eine Stoffliste beim BVL als Hilfestellung f�r die Beurteilung von Wirkweisen und gesundheitlichen Risiken von Pflanzenstoffen gef�hrt (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Berichte/08_Stoffliste_Bund_Bundeslaender/Pflanzenliste_Eintraege_A-K_%202_Aufl_10_2020. html?nn=11035366& cms_dlConfirm=true; vgl. zur fehlenden Regelung f�r Nahrungserg�nzungsmittelzutaten insgesamt auch: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages – Sachstand: Listen f�r Botanicals in Nahrungserg�nzungsmitteln 2021 – WD 5 – 3000 – 100/20).
11 Grunds�tzlich hat der Lebensmittelunternehmer f�r die gesundheitliche Unbedenklichkeit seines Produkts Sorge zu tragen. Ein Verfahren zur Zulassung von Nahrungserg�nzungsmitteln sieht aber weder das europ�ische noch das nationale Recht vor.
12 Nach den genannten Kriterien ist die Verwendung eines Maqui-Beeren-Extrakts als Bestandteil eines Nahrungserg�nzungsmittels nicht zulassungspflichtig und nicht verboten. Pflanzenextrakte sind traditionell und nach den Erw�gungsgr�nden der Richtlinie 2002/46/EG Bestandteil von Nahrungserg�nzungsmitteln. Aristotelia chilensis geh�rt nicht zu den nach Anlage III der VO (EG) Nr. 1925/2006 verbotenen Stoffen. In der Stoffliste des Bundes wird die hier verwendete Pflanze ohne Angabe von Risiken, kritischen Inhaltsstoffen und ohne Angabe einer therapeutisch wirksamen Dosierung unter Hinweis auf das Konsultationsverfahren zum NF-Status gef�hrt. Ein Zulassungsverfahren ist f�r Stoffe in Nahrungserg�nzungsmitteln nicht vorgesehen.
13 Die Frage, ob die Inhaltsstoffe der Maqui-Beere ern�hrungsspezifische oder physiologische Eigenschaften haben, ber�hrt die hier allein in Streit stehende Frage der Zulassungspflicht oder des Verbots dieser Stoffe nicht.
14 2. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsauffassung der Beh�rde, es handele sich aufgrund der hohen Konzentration von Anthocyanen m�glicherweise um ein zulassungsbed�rftiges neuartiges Lebensmittel, einen zur Ver�ffentlichung verpflichtenden Verdacht im Sinne des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht begr�nden.
15 a) Die von dem Antragsgegner aufgrund der Konzentration der pflanzlichen Inhaltsstoffe behauptete Neuartigkeit des Produkts der Antragstellerin und die damit bejahendenfalls bestehende Anzeige- oder Zulassungspflicht kann nicht Gegenstand des vorl�ufigen Rechtsschutzverfahrens zur Feststellung der Rechtm��igkeit der Ver�ffentlichung eines lebensmittelrechtlichen Versto�es sein und dort nicht inzident abschlie�end gekl�rt werden. Eintr�ge in den Novel-Food-Katalog der Kommission haben nur Indizwirkung und binden die Gerichte nicht. Auch haben nicht einmal ausdr�ckliche Verbotsentscheidungen der Europ�ischen Kommission auf der Grundlage von Art. 7 Novel-Food-VO �ber das konkrete Zulassungsverfahren hinaus Bindungswirkung (BGH, U.v. 16.4.2015 – 1 ZR 27/14 – GRuR 2015, 1140 Rn. 33 unter Bezugnahme auf EuGH, ECLI:ECLI:EU:C:2011:249 Rn. 36 = ZLR 2011, 339 = BeckRS 2011, 80394). Solange die Novel-Food-Eigenschaft eines Lebensmittels nicht zweifelsfrei feststeht, ggf. durch eine bestands- oder rechtskr�ftige Entscheidung gegen�ber dem Lebensmittelunternehmer, ist f�r die Anwendung des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB kein Raum. Denn erst dann handelt es sich um einen nicht zugelassenen Stoff in einem Lebensmittel.
16 F�r diese Auffassung spricht auch die Entstehungsgeschichte des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB. Die Norm wurde mit dem Ersten Gesetz zur �nderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) eingef�gt. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Bundesrat und der Ausschuss f�r Ern�hrung und Landwirtschaft eine Klarstellung dahin w�nschten, dass die seit Einf�gung des Artikels 1a in ��40 LFGB mit Artikel 2 des Gesetzes zur �nderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. M�rz 2012 (BGBl. I S. 476) aufgenommene Informationspflicht in ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 nicht nur bei der �berschreitung zul�ssiger Grenzwerte, H�chstgehalte und H�chstmengen, sondern erst recht beim Nachweis verbotener oder nicht zugelassener Stoffe (sog. „Nulltoleranz“) gelten sollte (BR-Drs. 369/18 und 124/19; BT-Drs. 19/8349 S. 19). Die Gesetzesbegr�ndung zum Ersten Gesetz zur �nderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24. April 2019 (BT-Drs. 17/7374 S. 20) verweist zur Terminologe der �berschreitung gesetzlich festgelegter Grenzwerte, H�chstgehalte oder H�chstmengen auf die �nderung des Verbraucherinformationsgesetzes in Artikel 1 des Gesetzes zur �nderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. M�rz 2012 (BGBl. I S. 476) und verwendet die Formulierung, dass „bei Rechtsverst��en durch Grenzwert�berschreitungen unabh�ngig vom jeweiligen Schweregrad des Versto�es ein besonderes Interesse der Verbraucher besteh[e] zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzul�ssigen Schadstoffen belastet sind unter weiterem Verweis auf Nr. 10 des Aktionsplans „Verbraucherschutz in der Lebensmittelkette“ der Bundesregierung vom 14. Januar 2011. Nachdem ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LFGB also auf die Sch�dlichkeit von Stoffen bei �berschreitung von Grenzwerten, H�chstgehalten und H�chstmengen abstellt, die in Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich des LFGB festgelegt sein m�ssen (vgl. auch Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2022, ��40 LFGB Rn. 100) und die Gesetzesmaterialien zur Einf�gung von ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 n.F. unmittelbar Bezug auf die Informationspflicht bei Grenzwert�berschreitungen u.a. nach Nr. 1 nehmen, folgt daraus, dass ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB vor allem auf Stoffe i.S. des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Anwendung finden d�rfte. Unter die Kategorie der nicht zugelassenen Stoffe fallen zum Beispiel Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden k�nnen, jedoch nicht in die Unionsliste nach Art. 4 der VO (EG) 1333/2008 (vgl. die Ver�ffentlichung in VO (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011; vgl. auch EFSA www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/food-additives) aufgenommen wurden (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, a.a.O. ��40 LFGB Rn. 102) oder Stoffe, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Aromastoffverordnung (Art. 1 Satz 2 lit. a) VO (EG) 1334/2008 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) fallen. Unter die Fallgruppe der verbotenen Stoffe sind z.B. die in Tabelle 2 der VO (EU) Nr. 37/2010 aufgef�hrten Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zu z�hlen.
17 b) Zudem spricht vorliegend gegen eine Ver�ffentlichung wegen der Einstufung des streitgegenst�ndlichen Produkts als neuartiges Lebensmittel iSd Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2015/2283, dass die Maqui-Beere im Novel-Food Katalog in ihrer Verwendung als und in Nahrungserg�nzungsmitteln mit dem Status „FS“ gelistet ist. Wird ein Lebensmittel mit dem Status „FS“ gekennzeichnet, bedeutet dies nach den Erl�uterungen der Kommission, dass nach den vorliegenden Informationen, welche von den zust�ndigen Beh�rden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, dieses Produkt nur als oder in Nahrungserg�nzungsmitteln vor dem 1. Mai 1997 verwendet wurde. Der Eintrag mit dem Status „FS“ stellt ein Indiz f�r die fehlende Neuartigkeit dar (BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 3 C 15.11 – NVwZ 2012, 1343; Erw�gungsgrund 13 der Novel-Food-Verordnung, vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a) ix) der Novel-Food-Verordnung). Jeder andere Gebrauch dieses Produkts als Lebensmittel muss nach der Novel-Food-Verordnung zugelassen werden (vgl. RASFF-Fenster der Europ�ischen Kommission zu Maqui-Beeren-Pulver in einem portugiesischen Webshop https://webgate.ec.europa.eu/rasff-window/screen/notification/566080). Nachdem sich aber aus dem Recht der Nahrungserg�nzungsmittel – wie unter 1. ausgef�hrt – keine weiteren Anforderungen an die Qualit�t, Reinheit oder Konzentration der Inhaltsstoffe ergeben, ist eine Ver�ffentlichung, die allein auf die (bislang ungekl�rte) Novel-Food-Eigenschaft aufgrund des hohen Anthocyan-Gehalts des Produktes gest�tzt ist, nicht zul�ssig.
18 c) Letztlich scheitert die beabsichtigte Ver�ffentlichung nach ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB auch daran, dass sich der „Verdacht“ nach ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen richten muss, also regelm��ig darauf, dass nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob und ggf. in welchem Umfang ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel enthalten ist, die Information der �ffentlichkeit aber aus �berwiegenden Gr�nden des Verbraucherschutzes dennoch gerechtfertigt ist. Die Ungekl�rtheit einer reinen Rechtsfrage, ob es sich bei einem mit Gewissheit in einem Lebensmittel vorhandenen Stoff um einen Stoff handelt, der nach Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB nicht zugelassen oder verboten ist, ist dagegen nicht ausreichend. F�r die Beantwortung der Frage, ob ein Stoff nicht zugelassen oder verboten ist, ist vielmehr die volle �berzeugungsgewissheit notwendig. Zweifel gehen zu Lasten der Beh�rde.
19 Auf die Frage, ob die Ver�ffentlichung unverz�glich h�tte erfolgen sollen, kommt es nach alldem nicht mehr an.
20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus � 154 Abs. 1 VwGO.
21 Der Streitwert war mangels Anhaltspunkten f�r die Bedeutung der Sache f�r die Antragstellerin im Sinne von ��52 Abs. 1 GKG in H�he des Auffangstreitwerts nach ��52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, war dieser nach der Empfehlung der Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht zu halbieren, obwohl es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.
22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, � 152 Abs. 1 VwGO.
Ein Verdacht im Sinne des ��40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB kann sich nur auf die Tatsache beziehen, dass ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel enthalten ist. F�r die Beantwortung der Frage, ob ein Stoff nicht zugelassen oder verboten ist, ist dagegen die volle �berzeugungsgewissheit notwendig. Zweifel gehen zu Lasten der Beh�rde. (Rn. 18)
Maqui-Beeren-Extrakt als Bestandteil eines Nahrungserg�nzungsmittels�
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