OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2022-09-09, 18 U 4534/22 Pre

18 U 4534/22 PreTribunal supérieur / Civil Chamber 189 sept. 2022

Regest

Im Rahmen der Interessenabw�gung nach � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist bei einer Bildberichterstattung w�hrend eines laufenden Strafverfahrens die Unschuldsvermutung zu ber�cksichtigen, die bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch in der Regel dazu f�hrt, dass das Pers�nlichkeitsrecht der Pressefreiheit �berwiegt.� (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2022-09-09 — 18 U 4534/22 Pre — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-09

Aktenzeichen: 18 U 4534/22 Pre

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.07.2022, Az. 9 O 10210/21, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung ist nicht geboten.

2 Gem�� � 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von � 546 ZPO beruht oder nach � 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegr�ndung nicht auf. Das Landgericht hat der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung �ber die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kl�ger zu Recht untersagt, auf die geschehene Weise dessen Bildnis zu ver�ffentlichen, zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, weil die streitgegenst�ndliche Bildberichterstattung auch im gegenw�rtigen Zeitpunkt rechtlich unzul�ssig ist.

3 Die sich auf rechtliche Erw�gungen beschr�nkende Berufungsbegr�ndung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

4 1. Dabei ist zun�chst festzustellen, dass die vom Ausgangsgericht zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Voraussetzungen f�r eine zul�ssige Berichterstattung �ber Straftaten des von der �u�erung Betroffenen, hinsichtlich derer eine Kl�rung, ob er sie begangen hat, etwa durch rechtskr�ftige Verurteilung noch nicht erfolgt ist, nicht lediglich im strafprozessualen Stadium des Ermittlungsverfahrens Bedeutung haben. Vielmehr gelten diese Ma�st�be im Grundsatz f�r die Berichterstattung �ber ein laufendes Strafverfahren (vgl. BGH, Urteil v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21, Rn. 23; Urteil v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20, Rn. 28) und somit auch in den sp�teren Verfahrensabschnitten des Zwischen- und Hauptverfahrens. Es h�tte daher nahe gelegen, das tenorierte Unterlassungsgebot nicht auf den Zusammenhang mit einer Berichterstattung �ber strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kl�ger zu beziehen. Dies erscheint jedoch letztlich unsch�dlich, da allgemein ersichtlich ist, dass mit der gebrauchten Formulierung die Berichterstattung �ber die betreffenden Strafvorw�rfe und nicht nur �ber einzelne auch in sp�teren Verfahrensabschnitten grunds�tzlich noch zul�ssige Ermittlungsma�nahmen gemeint ist.

5 2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG zu beurteilen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann es nicht dahinstehen, ob f�r eine Bildver�ffentlichung bei einer Verdachtsberichterstattung noch strengere Ma�st�be anzulegen sind als bei einer Namensnennung im Sinne einer identifizierenden Wortberichterstattung, und trifft es auch nicht zu, dass die Abw�gungskriterien schlicht dieselben w�ren. Insofern ist anerkannt, dass der Schutz des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts hinsichtlich der Ver�ffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeitr�ge andererseits verschieden weit reicht (BVerfG, Beschluss v. 8.12.2011 – 1 BvR 927/08, Rn. 19). Die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Ma�st�ben wie die einer Textberichterstattung, sondern ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach d�rfen Bildnisse einer Person grunds�tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (� 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nach � 23 Abs. 2 KUG nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. hierzu und im folgenden BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 39 m.w.N.). Dass die Abw�gung der ma�geblichen Gesichtspunkte f�r Wort- und Bildberichterstattung durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen f�hren kann, zeigt etwa die zuletzt genannte Entscheidung des BGH.

6 3. Die Abw�gung der ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls hat das Landgericht unter weitgehender Heranziehung der vom Senat in seinem Urteil v. 7.6.2022 – 18 U 2993/22 Pre angestellten Erw�gungen zutreffend vorgenommen. Neue tats�chliche Umst�nde, die sich auf das Ergebnis der Abw�gung auswirken k�nnten, zeigt die Beklagte weder auf noch sind diese sonst ersichtlich.

7 a) Der Senat hat auf den Seiten 9 f seines Urteils v. 7.6.2022 die vom BVerfG, BGH und Obergerichten aufgestellten Voraussetzungen f�r eine zul�ssige identifizierende Bildberichterstattung �ber Straftaten wie folgt zusammengefasst:

„Bei einer identifizierenden Bildberichterstattung �ber eine Straftat ist zu ber�cksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Person eingreift, weil sie sein Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits geh�rt eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Bei der rechtlichen Pr�fung der Bildberichterstattung ist in die Abw�gung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr�chtigung individueller Rechtsg�ter grunds�tzlich ein anzuerkennendes Interesse der �ffentlichkeit an n�herer Information �ber Tat und T�ter begr�nden. Bei Straftaten besteht h�ufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung �ber den T�ter, weil sie oft durch die Pers�nlichkeit des T�ters gepr�gt sind und Bilder unmittelbar �ber die Person und des T�ters informieren k�nnen. Auch hier kommt es ma�geblich auf die Bedeutung der Straftat f�r die �ffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des T�ters ergeben kann (vgl. BGH a.a.O., Rn. 44).

Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abw�gung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu ber�cksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09, AfP 2009, 365, Rn. 20). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Pers�nlichkeitsrechts gegen�ber der Freiheit der Berichterstattung �berwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung �ber den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht – beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht – auf sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegen�ber erhobenen Vorw�rfen in der medialen �ffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der �ffentlichkeit steht und die Medien�ffentlichkeit mit R�cksicht darauf hinzunehmen hat (BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 44).

Die f�r den Betroffenen streitende Unschuldsvermutung verliert an Gewicht, wenn er ein Gest�ndnis abgelegt hat, seine Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Tat deshalb nicht mehr im Zweifel steht und auch nicht zu bef�rchten ist, dass sich dies im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch �ndern wird (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 04.05.2017 – 15 U 153/16, AfP 2019, 74, Rn. 32). Ein Gest�ndnis kann zur Folge haben, dass sich der Verdachtsgrad gegen den Betroffenen so weit verdichtet, dass dem Informationsinteresse der �ffentlichkeit nunmehr der Vorrang geb�hrt (vgl. OLG K�ln a.a.O.). Es l�sst die Unschuldsvermutung aber nicht vollst�ndig entfallen, sondern f�hrt lediglich dazu, dass diese der Bildberichterstattung nur noch in eingeschr�nktem Ma�e entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 46 m.w.N.). In die Abw�gung einzustellen ist die Gefahr, dass das Gesicht des Betroffenen zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 44 m.w.N.).“

8 Der Senat sieht nach wie vor keinen Anlass, von den dargestellten �berzeugenden Grunds�tzen abzuweichen. Ernstzunehmende Gegenmeinungen etwa in Teilen der Literatur f�hrt die Beklagte nicht an. Soweit der Beklagtenvertreter meint, die Ausgangsentscheidung des Landgerichts und die oben genannte Rechtsprechung des Senats in einem Parallelverfahren laufe entgegen der h�chstrichterlichen Rechtsprechung darauf hinaus, dass eine identifizierende Bildberichterstattung im Verdachtsstadium nicht m�glich sei und vielmehr erst nach einer Verurteilung mit Bild berichtet werden d�rfe, offenbart dies ein gewisses Fehlverst�ndnis der in Fachkreisen unter dem Stichwort „Verdachtsberichterstattung“ bekannten Problematik. Hierauf deutet die Berufungsbegr�ndung auch insoweit hin, als an anderer Stelle ausgef�hrt wird, dass mangels vollumf�nglichen Gest�ndnisses „ja im Wege der Verdachtsberichterstattung berichtet“ worden sei. Dass weder mit jeder erstinstanzlichen Verurteilung das Strafverfahren rechtskr�ftig abgeschlossen noch gar mit einem (auch vollumf�nglichen) Gest�ndnis die Tat stets zwingend nachgewiesen ist, soll hier nicht n�her ausgef�hrt werden, l�sst die vom Beklagtenvertreter gebrauchten Qualifizierungen der Rechtsansicht des Ausgangsgerichts wie des von diesem zitierten Senats als „faktischen Unsinn“ jedoch in einem besonderen Licht erscheinen. Der Beklagten ist lediglich zuzugestehen, dass der vom Landgericht auf Seite 13 und 28 des erstinstanzlichen Urteils angesprochenen fehlenden rechtskr�ftigen Verurteilung im Rahmen der Verdachtsberichterstattung keine entscheidende Rolle zukommen kann.

9 b) Die vom Landgericht vorgenommene Abw�gung aller hierbei zu ber�cksichtigender Umst�nde erscheint sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

10 aa) So hat das Landgericht in zutreffender Weise dem Umstand, dass mittlerweile gegen den Kl�ger Anklage erhoben wurde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen im Ersturteil wird Bezug genommen. In seinem dort in Bezug genommenen Urteil vom 7.6.2022 hatte der Senat hierzu festgestellt, dass der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der vorzunehmenden Abw�gung der widerstreitenden Interessen eine deutlich geringere Z�surwirkung zukomme als einem erstinstanzlichen Schuldspruch. Nichts anderes gilt hier im Ergebnis f�r den in der Berufungsbegr�ndung erw�hnten dringenden Tatverdacht, der nach � 112 Abs. 1 Satz 1 StPO eine rechtliche Voraussetzung der Untersuchungshaft darstellt. Dieser verlangt nicht einmal die Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, es gen�gt vielmehr, wenn aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses in seiner Gesamtheit die Wahrscheinlichkeit gro� ist, dass der Verfolgte sich schuldig gemacht hat (BGH, Beschluss v. 6.4.1979 – 1 BJs 205/78/StB 16/79).

11 bb) Soweit die Berufungsbegr�ndung darauf abhebt, dass der Kl�ger bereits im Untersuchungsausschuss aufgetreten sei und sich dort �ffentlichkeitswirksam entschuldigt habe, hat das Landgericht diesen Umstand durchaus ber�cksichtigt, ihm aber im Rahmen der Abw�gung zu Recht nicht die von der Beklagten erhoffte Bedeutung zugemessen. Insofern hatte der Senat in seinem Urteil vom 7.6.2022 etwa ausgef�hrt, dass der Auftritt des Kl�gers vor dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruhte und Bild- und Tonaufnahmen von der Vernehmung des Kl�gers nicht zugelassen waren.

12 cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kl�ger jedenfalls in weiten Teilen ein Gest�ndnis abgelegt habe. Zutreffend ist das Landgericht unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Senats davon ausgegangen, dass das abgelegte Teilgest�ndnis nicht zur Folge hat, dass sich der Kl�ger nur noch in eingeschr�nktem Ma� auf die f�r ihn streitende Unschuldsvermutung berufen k�nnte. In seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil vom 7.6.2022 hatte der Senat insofern folgendes ausgef�hrt:

„Ausweislich des Artikels erhebt die Staatsanwaltschaft M�nchen I unter anderem gegen den Verf�gungskl�ger Anklage wegen des Verdachts auf gewerbsm��igen Bandenbetrug, Bilanzf�lschung, Untreue und Marktmanipulation (a.a.O., S. 29). Die in dem Artikel wiedergegebenen Teilgest�ndnisse des Verf�gungskl�gers f�llen diese Straftatbest�nde allerdings nur zum Teil aus. Der Verf�gungskl�ger hat sich den Ermittlungsbeh�rden gegen�ber eher als Getriebenen dargestellt, dem … unaufh�rlich eingebl�ut habe, dass es kein Zur�ck mehr gebe (a.a.O., S. 18). Die Wortberichterstattung der Verf�gungsbeklagten st�tzt sich auch nicht nur auf das Teilgest�ndnis des Verf�gungskl�gers, sondern auch auf andere Erkenntnisquellen wie Zeugenaussagen Dritter oder E-Mail-Verkehr. Es besteht deshalb die – von der Verf�gungsbeklagten in anderem Zusammenhang durchaus erkannte (vgl. Anlage AS 1, S. 3) – M�glichkeit, dass entscheidende Teile der Anklage in sich zusammenfallen k�nnten.“

13 Weshalb der Senat hiernach f�r die Annahme eines Gest�ndnisses erwarten sollte, dass Tatverd�chtige neben der Einr�umung des ihnen vorgeworfenen Verhaltens diese Taten „auch noch selbst unter irgendwelche Straftatbest�nde“ subsumieren w�rden (so S. 5 der Berufungsbegr�ndung), bleibt unverst�ndlich. Die erw�hnten Bezeichnungen einzelner Straftaten dienen lediglich der Umschreibung einzelner tats�chlicher Tatvorw�rfe.

14 Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zur�cknahme der offensichtlich unbegr�ndeten Berufung an. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Leitsatz

Im Rahmen der Interessenabw�gung nach � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist bei einer Bildberichterstattung w�hrend eines laufenden Strafverfahrens die Unschuldsvermutung zu ber�cksichtigen, die bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch in der Regel dazu f�hrt, dass das Pers�nlichkeitsrecht der Pressefreiheit �berwiegt.� (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzul�ssige Bildberichterstattung �ber ein laufendes Strafverfahren

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.