LG Weiden 1. Zivilkammer, 2022-11-30, 13 O 373/21

13 O 373/21Tribunal cantonal / Ire chambre civile30 nov. 2022

Regest

Das Versprechen einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500 Euro kann angemessen sein, wenn der Wettbewerbsversto� geringf�gig war und der Verletzer kein gro�es Unternehmen ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Weiden 1. Zivilkammer — 2022-11-30 — 13 O 373/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-30

Aktenzeichen: 13 O 373/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Das Vers�umnisurteil vom 02.03.2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten de S�umnis der Beklagten im Termin vom 22.03.2022, welche die Beklagte zu tragen hat.

  3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien betreiben jeweils zum Vertrieb von Elektromaterial einen Online-Shop.

2 Die Kl�gerin stellte fest, dass die Beklagte am 16.11.2020 �ber ihren e.-Shop einige Kabel anbot ohne, dass gem�� � 2 Preisangabenverordnung der Meterpreis als Grundpreis mit angegeben wurde.

3 Die Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2020 deswegen ab und forderten sie zur Unterlassung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Mit Schreiben vom 24.11.2020 wies die Beklagte die Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage zur�ck. Gleichzeitig �bersandte sie der Kl�gerin eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung, in welcher die Vertragsstrafe auf maximal 1.500,- EUR gedeckelt ist.

4 Am 03.03.2022 gab die Beklagte nochmals eine auf die H�chstgrenze von 1.500,- EUR gedeckelte Unterlassungserkl�rung ab.

5 Wegen Einzelheiten der Schreiben wird darauf Bezug genommen.

6 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Unterlassungserkl�rung mit der Deckelung auf nur 1.500,- EUR sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie erhob Klage beim LG Dresden und beantragte,

  1. Der Beklagten wird bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaff oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den jeweiligen Gesellschaftern der Beklagten, f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im gesch�ftlichen Verkehr mit Verbrauchern grundpreisangabepflichtige Kabel zum Kauf anzubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) anzugeben, wie bei ....de am 16.11.2020 unter der e.-Artikelnummer ... geschehen.

2.Die Beklagte wird dar�ber hinaus verurteilt, an die Kl�gerin 480,20 € nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen.

7 Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das LG Dresden erlie� die Kammer am 22.03.2022 aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 22.03.2022 ein antragsgem��es Vers�umnisurteil.

8 Nach dem Einspruch der Beklagten beantragt die Kl�gerin nunmehr den Einspruch der Beklagten zu verwerfen und das Vers�umnisurteil aufrecht zu erhalten.

9 Die Beklagte beantragt,

das Vers�umnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10 Sie behauptet, bei ihr handle es sich um ein kleines Unternehmen, im Jahr 2020 habe der Gesamtumsatz im sechsstelligen Bereich gelegen. Sie besch�ftige keine Vollzeitmitarbeiter. Im Schnitt w�rden nur etwa 3 Halbtagskr�fte f�r Pack- und Versandarbeiten besch�ftigt und es werde im Durchschnitt ein Monatsgewinn von 1.500,- EUR erzielt. Die versehentlich unterbliebene Grundpreisangabe bei nur einigen Kabeln sei auf eine im November 2020 von e. veranlasste Aktualisierung zur�ckzuf�hren, indem der f�r die Grundpreisangaben entscheidende Hyperlink f�r diese Kabel gel�scht worden sei. Eine Vertragsstrafe von bis zu 1.500,- EUR sei angemessen. Eine Wiederholungsgefahr liege daher nicht vor.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Schrifts�tze und Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

12 Die zul�ssige Klage ist nicht begr�ndet.

13 Der Unterlassungsanspruch nach � 8 I UWG scheitert daran, dass durch die abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl�rungen die Wiederholungsgefahr entfallen ist.

14 Aufgrund der vorliegenden Umst�nde war die in den Unterlassungserkl�rungen aufgef�hrte Vertragsstrafe von bis zu 1.500,- EUR ausreichend. Die Kl�gerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass f�r Verst��e gegen die Preisangabenverordnung regelm��ig Vertragsstrafen von 4.000,- EUR je Versto� durch die Rechtsprechung f�r angemessen erachtet werden. Im vorliegenden Fall muss jedoch besonders ber�cksichtigt werden, dass der Versto� sich offensichtlich nur auf einen Teil des Angebots der Beklagten beschr�nkte. Die Kammer kann daher unabh�ngig von den genauen umstrittenen Umst�nden des Zustandekommens davon ausgehen, dass ein Versehen vorliegt und kein bewusster Versto� und auch keine allgemeine Nachl�ssigkeit, sich um die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zu scheren. Insbesondere wegen dieser Beschr�nkung auf nur einige Kabel weicht der Vorgang von einem Regelfall des Versto�es gegen die Preisangabenverordnung ab. Deshalb ist auch die H�he der maximalen Vertragsstrafe zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr deutlich geringer zu bemessen als in einem Regelfall bei dem nicht nur einzelne wenige Grundpreisangaben versehentlich fehlen. Auch wenn zwischen den Parteien umstritten ist, ob es sich bei der Beklagten um ein kleines inhabergef�hrtes Unternehmen handelt oder aufgrund der Vielzahl der Bewertungen von (nach Anlage K8 angegebenen) 85.791 um ein Unternehmen mit nicht unerheblicher Resonanz, steht jedenfalls fest, dass es sich bei der Beklagten nicht um ein gr��eres Unternehmen am Markt handelt, bei dem ein Versto� grunds�tzlich eine erheblichere Gewichtung h�tte.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 344 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Das Versprechen einer Vertragsstrafe von bis zu 1.500 Euro kann angemessen sein, wenn der Wettbewerbsversto� geringf�gig war und der Verletzer kein gro�es Unternehmen ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

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Angemessenheit einer Vertragsstrafe

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