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3 U 1720/22•OLG N�rnberg 3 Zivilsenat und Kartellsenat, 2022-12-23, 3 U 1720/22
3 U 1720/22Tribunal supérieur23 déc. 2022
Bei einer Blickfangwerbung bietet sich bei der Pr�fung der Irref�hrung folgendes Stufenmodell an (OLG N�rnberg, NJW-RR 2022, 1496 Rn. 12 ff. – Einbauk�che): Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachpr�fbaren, objektiven Tatsache, f�r die es keinen vern�nftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste L�ge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erl�uternden Zusatz in Form einer Fu�note oder �hnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, � 5 Rn. 1.89; OLG D�sseldorf, 13.11.2014 – I-15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183). (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-12-23
Aktenzeichen: 3 U 1720/22
Dokumenttyp: Urteil
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 24 05.2022, Az. 3 HK O 8003/21, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
A.
1 Die Beklagte schaltete am 02.09 2022 in den N�rnberger Nachrichten die folgende Werbung:
2 Am unteren Rand dieser Anzeige hei�t es auszugsweise:
R) H. gew�hrt Ihnen folgenden Rabatt: Auf M�bel, K�chen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39 % in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, B�cher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken Quooker, Oster, Leicht, Team7, Waiden, M�belwerke, Leonardo, ASA Selection, Silit, WMF, Joop!, Paulmann Licht, Vossen und Caw�. […]
3 Das Landgericht N�rnberg-F�rth erlie� am 24.05.2022 das nachfolgende Urteil:
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Gesch�ftsf�hrer ihrer Komplement�rin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr mit der Angabe „39 % in ALLEN Abteilungen – Tische & St�hle – Betten – Sofas – K�chen – Reduzierte Waren – Grosse Marken – eXpress – Haushalt – Teppiche – Lampen – Deko – Gardinen“ zu werben
a)wenn der beworbene Nachlass nicht auf alle Waren in allen Abteilungen gew�hrt wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3, und/oder
b)wenn der beworbene Nachlass nicht auf alle „Reduzierte Waren“ und alle „Grosse Marken“ gew�hrt wird, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3, und/oder
c)wenn Ausnahmen von dem ausgelobten Rabatt wie folgt vorgenommen werden:
c)„R) H. gew�hrt Ihnen folgenden Rabatt: Auf M�bel, K�chen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche „39 % in allen Abteilungen“. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, B�cher, anderweitig reduzierte Produkte, als „Tiefpreis“ oder „Aus unserer Werbung“ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken Quooker, Oster, Leicht, Team7, Waiden, M�belwerke, Leonardo, ASA Selection, Silit, WMF, Joop!, Paulmann Licht, Vossen und Caw�. Alle Preise in Anzeigen und Prospekten sind Endpreise. Aktuelle Prospekte sind auf der jeweiligen Standortseite Ihres H�ffner-Einrichtungshauses unter www.hoeffner.de/standorte einzusehen. Kundenkartensofortrabatt bereits enthalten. Keine Barauszahlung m�glich. G�ltig f�r Neuk�ufe. G�ltig vom 01.09. bis mindestens 07.09.2021.“ wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 (s. Bl. 10 d. Endurteils).
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 15.01.2022 zu zahlen.
4 Dagegen wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt:
Das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 24.05.2022 wird abge�ndert und die Klage abgewiesen.
5 Zur Begr�ndung tr�gt die Beklagte u.a. vor, dass die angegriffene Werbeaussage nur bedeute, dass in allen Abteilungen des M�belhauses der Beklagten der beworbene Rabatt gew�hrt wurde, aber nicht, dass dies auch f�r alle Artikel galt. Der beworbene Rabatt sei in s�mtlichen Abteilungen des M�belhauses der Beklagten gew�hrt worden, und zwar auf insgesamt ca. 78 % des gesamten Sortiments der Beklagten. Die streitgegenst�ndliche Werbung sei in den N�rnberger Nachrichten fast ganzseitig geschaltet worden und messe im Original 22,3 cm (Breite) � 34 cm (H�he). Der Fu�notentext sei in 6,5-Punkt-Schrift (knapp 3 mm Buchstabengr��e) gefasst.
6 Der Kl�ger, ein beim Bundesamt der Justiz in die dort gef�hrte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragener Verein, beantragt die Zur�ckweisung der Berufung. Zur Begr�ndung f�hrt er u.a. aus, dass nicht davon ausgegangen werden k�nne, dass der Verkehr aufgrund von Gew�hnung an �hnliche Werbung von anderen M�belh�usern erkenne, dass mit „in allen Abteilungen“ nicht alle Artikel gemeint seien. Die Gestaltung des Hinweises sei aufgrund des gew�hlten �-Symbols nicht geeignet, die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzul�sen.
B.
7 Die Berufung ist nicht begr�ndet. Die streitgegenst�ndliche Werbung ist irref�hrend i.S.v. � 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
I.
8 Die Beurteilung, ob eine Werbung irref�hrend ist, richtet sich ma�geblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II). Die streitgegenst�ndliche Werbung richtet sich an den Durchschnittsverbraucher. Die Auffassung, wie dieser die Angaben in der Internetwerbung versteht, kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Seine Mitglieder geh�ren zu den angesprochenen Verkehrskreisen, da sie als potenzielle K�ufer von M�beln und Haushaltsgegenst�nden durch die fragliche Werbung unmittelbar angesprochen werden.
II.
9 Bei einer Blickfangwerbung bietet sich bei der Pr�fung der Irref�hrung folgendes Stufenmodell an (OLG N�rnberg, NJW-RR 2022, 1496 Rn. 12 ff. – Einbauk�che):
10 Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachpr�fbaren, objektiven Tatsache, f�r die es keinen vern�nftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste L�ge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erl�uternden Zusatz in Form einer Fu�note oder �hnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, � 5 Rn. 1.89; OLG D�sseldorf, 13.11.2014 – I-15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183).
11 In anderen F�llen, in denen eine blickfangm��ig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, GRUR 2016, 207 Rn. 16 – All Net Flat). Dabei reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufkl�rende Hinweis nur ganz am Ende der Produktinformationen innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (BGH, GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor).
12 Auch ohne Sternchenhinweis oder unmittelbare r�umliche Zuordnung zum Blickfang kann ausnahmsweise die Aufkl�rung in einem kurz und �bersichtlich gestalteten weiteren Text gen�gen, wenn es sich um eine Werbung – etwa f�r langlebige und kostspielige G�ter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst, und die er aufgrund einer kurzen und �bersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 – Schlafzimmer komplett). Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschr�nkung einer blickfangm��ig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis an der blickfangm��ig herausgestellten Aussage hingef�hrt wird, ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 24 – Festzins Plus).
III.
13 Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist die streitgegenst�ndliche Werbung insgesamt als irref�hrend einzustufen.
14 1. Es handelt sich bei der Angabe „39 % in ALLEN Abteilungen – Tische & St�hle – Betten – Sofas – K�chen – Reduzierte Waren – Grosse Marken – eXpress – Haushalt – Teppiche – Lampen – Deko – Gardinen“ um eine Blickfangwerbung. Bei einer derartigen Werbung sind im Rahmen einer Gesamtank�ndigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt, um durch ihre Betonung die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf sich zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die Angabe im Rahmen der Werbeanzeige im Vergleich zu den sonstigen Angaben drucktechnisch besonders herausgestellt und aufgrund des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen ist.
15 2. Diese Werbeaussage enth�lt (teilweise) objektiv unzutreffende Angaben, bei denen die Unrichtigkeit eindeutig sowie leicht zu vermeiden ist. Der dadurch erzeugte Irrtum kann nicht durch einen erl�uternden Zusatz in Form einer Fu�note oder �hnlichem richtiggestellt werden.
16 Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Aussage „39 % in ALLEN Abteilungen – […] Reduzierte Waren […]“ dahingehend, dass in allen Abteilungen auch ein nicht unwesentlicher Teil von bereits reduzierten Waren von dem Rabattangebot profitiert. Diese f�r den Verbraucher eindeutige Werbeaussage ist objektiv unzutreffend, da „anderweitig reduzierte Produkte“ von dem Angebot ausgenommen sind. Es handelt sich daher dabei nicht nur um eine pr�zisierungsbed�rftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachpr�fbaren, objektiven Tatsache.
17 3. Im �brigen enth�lt die streitgegenst�ndliche Blickfangwerbung zur T�uschung geeignete Angaben, die nicht hinreichend richtiggestellt wurden.
18 a) Die Werbung ist irref�hrend, weil sie bei ma�geblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die unzutreffende Vorstellung hervorruft, dass alle Waren in den Abteilungen des Verkaufsgesch�fts der Beklagten um 39 % reduziert sind.
19 aa) Eine Werbung ist i.S. von � 5 Abs. 2 UWG irref�hrend, wenn das Verst�ndnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt (BGH, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 – Matratzen Factory Outlet). Dabei muss der Werbende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Eine Irref�hrung kommt bereits in Betracht, wenn der Verkehr zwar mit einer werblichen Angabe keine klare Vorstellung verbindet, dem Produkt jedoch gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der Werbung den Vorteil des Angebots erblickt (BGH, GRUR 2018, 1263 Rn. 25 – Vollsynthetisches Motoren�l). Dabei ist in F�llen, in denen die T�uschung des Verkehrs lediglich auf dem Verst�ndnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, f�r die Bejahung einer Irref�hrungsgefahr neben einer Interessenabw�gung grunds�tzlich auch eine h�here Irref�hrungsquote erforderlich als bei einer T�uschung mit objektiv unrichtigen Angaben (BGH, GRUR 2016, 741 Rn. 27 – Himalaya Salz).
20 bb) Die streitgegenst�ndliche Blickfangwerbung wird – wie der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann – von ma�geblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend verstanden, dass alle Waren in den Abteilungen des Verkaufsgesch�fts der Beklagten um 39 % reduziert sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel des Wortlauts der Anzeigte „39 % in ALLEN Abteilungen“ und der nachfolgenden Aufz�hlung unterschiedlichster Produktgattungen, weshalb der Eindruck suggeriert wird, dass der Rabatt nicht nur abteilungs-, sondern auch warenbezogen ist. Verst�rkt wird dieses Verst�ndnis durch die optische Hervorhebung des Wortes „ALLEN“, welches beim Durchschnittsverbraucher – auch beim Lesen der nachfolgenden Aneinanderreihung von Waren – „h�ngen bleibt“. Schlie�lich kann nicht au�er Acht bleiben, dass f�r einen potentiellen Kunden der Beklagten die Information, auf welche Abteilungen sich ein Rabattangebot erstreckt, nur einen geringen Mehrwert hat, da sich ein Kaufinteresse immer auf bestimmte Produkte – egal in welcher Abteilung – bezieht. Vor diesem Hintergrund ist es gerichtsbekannt �blich und der Durchschnittsverbraucher daran gew�hnt, dass �hnlich formulierte und auf „alles“ bezogene Werbeversprechen das Warensortiment an sich und nicht die Tatsache, wo die Waren auffindbar sind, betreffen.
21 Dieser Eindruck ist unzutreffend, da tats�chlich nicht das gesamte Sortiment in den aufgez�hlten Abteilungen – n�mlich den Abteilungen Tische & St�hle, Betten, Sofas, K�chen, Haushalt, Teppiche, Lampen, Deko und Gardinen – von der Rabattaktion umfasst, sondern zahlreiche Waren und ganze Produktpalettten bestimmter Hersteller von der Preisreduzierung ausgenommen sind. Die Beklagte f�hrt selbst aus, dass der beworbene Rabatt auf insgesamt ca. 78 % des Sortiments der Beklagten gew�hrt worden sei.
22 Die notwendige Irref�hrungsquote ist unter Ber�cksichtigung der obigen Umst�nde erreicht. Auch bei den Mitgliedern des Senats hat die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks das Verst�ndnis erweckt, dass grunds�tzlich alle Waren in s�mtlichen Abteilungen um 39 % reduziert sind.
23 Eine anderweitige Beurteilung des Irref�hrungsverbots ist auch nicht aufgrund einer Abw�gung der Interessen des Werbenden und der Adressaten der Werbung veranlasst. Dabei ist in die Interessenabw�gung insbesondere die Rechtsprechung zu mehrdeutigen Angaben und die Tatsache einzubeziehen, dass derartige Formulierungen aufgrund der h�heren Werbewirkung einer auf alle Waren bezogenen Rabattierung geeignet sind, in erheblichen Ma�e entsprechende Fehlvorstellungen hervorzurufen.
24 b) Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an die Richtigstellung einer irref�hrenden blickfangm��igen Werbung (vgl. unter Ziffer B.II.) sind im vorliegenden Fall nicht erf�llt.
25 In diesem Zusammenhang ist zum einen zu ber�cksichtigen, dass – wie der Senat aus eigener Sachkunde wahrnehmen kann – der Durchschnittsverbraucher das kleine � am oberen rechten Rand des Rahmens der Blickfangwerbung nicht als Verweis auf den kleingedruckten Text am Ende der Anzeige wahrnimmt. Vielmehr versteht er es – soweit es ihm �berhaupt auff�llt – als Hinweis auf einen m�glicherweise bestehenden markenrechtlichen oder sonstigen Schutz des Designs der Anzeige, jedoch nicht als ein mit einer Fu�note oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen. Denn auch in Deutschland ist durch den Warenverkehr mit Produkten aus dem angloamerikanischen Raum das �-Symbol f�r eingetragene Marken bekannt. Hingegeben ist der Verbraucher bei der Kennzeichnung einer Werbung oder sonstiger Texte mit einer Fu�note an Sternchen- oder Zahlenhinweis gew�hnt (vgl. BGH, GRUR 2016, 295 Rn. 29 – Preisangabe f�r Telekommunikationsdienstleistung). Damit fehlt es an einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Fu�note.
26 Zum anderen ist zu beachten, dass am Anfang der Richtigstellung nicht ein korrespondierendes Zeichen – also ebenfalls ein � – sondern ein davon abweichendes Zeichen – n�mlich ein R) – steht. Dies f�hrt dazu, dass f�r den Verbraucher der Hinweis nicht mehr am Blickfang teilhat, weil er keine Verbindung zwischen Blickfangwerbung und Hinweis herstellt.
27 Dar�ber hinaus ist zu w�rdigen, dass der St�rer am Rand der Blickfangwerbung bei der H�he der Rabattierung – n�mlich „39 %“ – aber nicht bei dem Umfang der von der Rabattaktion umfassten Waren – n�mlich „in ALLEN Abteilungen“ – steht. Der Verbraucher erwartet daher auch aus diesem Grund keine diesbez�gliche Klarstellung in der Fu�note.
28 Nicht au�er Acht gelassen werden kann au�erdem der Gesamtaufbau der Werbeanzeige. So findet sich nach der Blickfangwerbung „39 % in ALLEN Abteilungen“ eine �ber drei Zeilen gehende, beispielhafte Aufz�hlung von Produktkategorien, die von dem Rabatt umfasst sind. Sodann folgen in kleinerer Schrift drei weitere Zeilen mit Informationen zum Impressum und den �ffnungszeiten. Erst danach erscheint in noch kleinerer Schrift der vierzeilige Fu�notentext.
29 Schlie�lich hat das Landgericht in die Gesamtw�rdigung zu Recht den Inhalt des Fu�notentextes eingestellt. Aus diesem ging f�r den Verbraucher nicht unmissverst�ndlich hervor, welche Artikel von der Rabattaktion ausgenommen sind. So verwendet die Beklagte beispielsweise in ihrer Fu�notenaufl�sung f�r die angesprochenen Verkehrskreise nicht bestimmbare bzw. nachpr�fbare Angaben wie „anderweitig reduzierte Produkte“, „Tiefpreis“ oder „aus unserer Werbung“. Auch ist der Text insgesamt kompliziert formuliert.
30 c) Die Voraussetzungen, unter denen auch ohne Sternchenhinweis oder unmittelbare r�umliche Zuordnung zum Blickfang ausnahmsweise die Aufkl�rung in einem kurz und �bersichtlich gestalteten weiteren Text gen�gen kann, sind vorliegend nicht erf�llt.
31 Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um eine Werbung, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst. Denn in den Verkaufsstellen der Beklagten werden nicht nur langlebige und kostspielige G�ter, sondern auch niedrigpreisige Alltagsgegenst�nde f�r den Haushalt zum Verkauf angeboten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher eine derartige Werbung mit der entsprechenden Aufmerksamkeit wie bei einem Angebot f�r ein vollst�ndiges Schlafzimmer liest (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett).
32 Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenst�ndliche Richtigstellung derart kurz und �bersichtlich gestaltet ist, dass der Verbraucher sie unter Ber�cksichtigung des Gesamtcharakters der Werbeanzeige auch ohne „St�rer“ – also einer Fu�note oder einem Sternchen – insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.
IV.
33 Vor diesem Hintergrund stehen der Klagepartei die geltend gemachten Anspr�che zu.
34 Der Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die konkrete Verletzungshandlung, denn die Klagepartei begehrt ein Verbot der am 02.09.2022 in den N�rnberger Nachrichten geschalteten Werbung (Anlage K 3). Dieses Unterlassungsbegehren besteht unter Ber�cksichtigung des lauterkeitsrechtlichen Streitgegenstands (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit) auch nach Ma�gabe der in Ziffer 1. Buchstaben a) bis c) des Tenors des landgerichtlichen Urteils dargestellten Gesichtspunkte.
35 Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus � 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
C.
36 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
37 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Bei einer Blickfangwerbung bietet sich bei der Pr�fung der Irref�hrung folgendes Stufenmodell an (OLG N�rnberg, NJW-RR 2022, 1496 Rn. 12 ff. – Einbauk�che): Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachpr�fbaren, objektiven Tatsache, f�r die es keinen vern�nftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste L�ge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erl�uternden Zusatz in Form einer Fu�note oder �hnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, � 5 Rn. 1.89; OLG D�sseldorf, 13.11.2014 – I-15 U 71/14, BeckRS 2015, 3183). (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
In anderen F�llen, in denen eine blickfangm��ig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, GRUR 2016, 207 Rn. 16 – All Net Flat). Dabei reicht es nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufkl�rende Hinweis nur ganz am Ende der Produktinformationen innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (BGH, GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Auch ohne Sternchenhinweis oder unmittelbare r�umliche Zuordnung zum Blickfang kann ausnahmsweise die Aufkl�rung in einem kurz und �bersichtlich gestalteten weiteren Text gen�gen, wenn es sich um eine Werbung – etwa f�r langlebige und kostspielige G�ter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur fl�chtig befasst, und die er aufgrund einer kurzen und �bersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 – Schlafzimmer komplett). Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschr�nkung einer blickfangm��ig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis an der blickfangm��ig herausgestellten Aussage hingef�hrt wird, ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 24 – Festzins Plus). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
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