LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-03-04, 21 O 7664/20

21 O 7664/20Tribunal cantonal4 mars 2022

Regest

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung umfasst nicht nur Gesch�ftsvorf�lle, bei denen ein Kausalzusammenhang zwischen der patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsform und dem Verkauf des (f�r sich genommen nicht patentverletzenden) Peripherieger�ts zwingend ist, sondern auch solche, bei denen ein entsprechender Kausalverlauf lediglich m�glich bzw. denkbar ist (Anschluss an OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 190 - Polsterumarbeitungsmaschine).� (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-03-04 — 21 O 7664/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-04

Aktenzeichen: 21 O 7664/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kl�ger dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 08.09.2010

a) …-Systeme, bestehend aus einer …-Aufschlusseinheit, einer Dosiereinheit (inkl. Roboter), einer Ultraschall-Reinigungs-Einheit und einer TGA-Einheit, wobei die TGA-Einheit aus

aa) zwei,

bb) drei, oder

cc) vier Apparaten f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen besteht,

mit einem Ofen, mit einer Waage samt Wiegeplattform, die im Ofen angeordnet ist, mit Haltemitteln zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung, mit Tiegeln, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, mit Mitteln zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel, mit Drehmitteln, die dem sequentiellen Drehen des Haltemittels und der vertikalen Ausrichtung der Tiegel auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel dienen, mit Hebemitteln zum vertikalen Verfahren des Haltemittels, um die ausgerichteten Tiegel auf der Wiegeplattform abzustellen und sie von dieser zu entfernen, mit Steuermitteln zum Steuern der Drehmittel und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln durch die Mittel zu erm�glichen,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen hat,

wenn bei der TGA-Einheit an der Oberseite des Ofens jeweils ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel im Wesentlichen geschlossen bleibt,

(EP …, Anspruch 1)

insbesondere, wenn die Vorrichtung zum Einsetzen ein Roboterarm zum Positionieren der Tiegel durch das Loch auf die Haltevorrichtungen ist,

(EP …, Unteranspruch 3)

b) …-Systeme, bestehend aus einer …-Aufschlusseinheit, einer Dosiereinheit (inkl. Roboter), einer Ultraschall-Reinigungs-Einheit und einer TGA-Handling-Einheit,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen hat,

wenn es sich bei der TGA-Handling-Einheit um eine solche mit einer „Greiferspinne“ handelt, die geeignet und bestimmt ist, Tiegel f�r die TGA-Analyse in einer TGA-Einheit von einer TGA-Einheit zu mindestens einer weiteren und maximal sieben weiteren TGA-Einheiten zu transportieren,

wobei es sich bei der TGA-Einheit, f�r die die TGA-Handling-Einheit geeignet und bestimmt ist, um Apparate f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen handelt,

mit einem Ofen, mit einer Waage samt Wiegeplattform, die im Ofen angeordnet ist, mit Haltemitteln zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung, mit Tiegeln, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, mit Mitteln zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel, mit Drehmitteln, die dem sequentiellen Drehen des Haltemittels und der vertikalen Ausrichtung der Tiegel auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel dienen, mit Hebemitteln zum vertikalen Verfahren des Haltemittels, um die ausgerichteten Tiegel auf der Wiegeplattform abzustellen und sie von dieser zu entfernen, mit Steuermitteln zum Steuern der Drehmittel und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln durch die Mittel zu erm�glichen,

wenn bei der TGA-Einheit an der Oberseite des Ofens jeweils ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel im Wesentlichen geschlossen bleibt,

(EP …, Anspruch 1)

insbesondere, wenn die Vorrichtung zum Einsetzen ein Roboterarm zum Positionieren der Tiegel durch das Loch auf die Haltevorrichtungen ist

(EP …, Unteranspruch 3);

dem Kl�ger dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

und dabei die zugeh�rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma�gabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw�rzt sein k�nnen;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf�nger statt dem Kl�ger einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr�fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn berechtigt und verpflichtet, dem Kl�ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 14.171,71 €, Zug um Zug gegen Ausstellung einer Rechnung �ber diesen Betrag, zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,- €, hinsichtlich Ziffer III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung wegen behaupteter Patentverletzung geltend und beantragt die Feststellung des Bestehens eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs. Zudem macht der Kl�ger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung i.H.v. 14.171,71 EUR geltend.

2 Der Kl�ger ist Inhaber des europ�ischen Patents … (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches am 06.03.2003 angemeldet wurde. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 08.09.2010. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt.

3 Eine vor dem Bundespatentgericht gef�hrte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent war zun�chst erfolgreich. Der BGH hat das Klagepatent in der Berufung mit Entscheidung vom 05.09.2017 mit der Ma�gabe aufrecht erhalten, dass Anspruch 1 nichtig ist, soweit er �ber eine Fassung hinausgeht, in der es eingangs hei�t: „Apparatus for moisture and ash analysis“ und die weiteren Anspr�che auf den so gefassten Anspruch r�ckbezogen sind (Anlage K 3).

4 Patentanspruch 1 und Patentanspruch 3 der erteilten Fassung des Klagepatents lauten im englischen Original wie folgt:

„1. Apparatus for moisture or ash analysis of the kind comprising a furnace (10), a balance (21) having weighing platform (112) positioned in said furnace (10), support means (201) for supporting a plurality of crucibles (9) in a generally horizontal circular configuration, each of the crucibles (9) holding a sample of material to be analyzed, means (3) for automatically placing and removing crucibles (9) into said support means (201), rotation means (16) for rotating said support means (201) sequentially and vertically aligning a crucible (9) with the means (3) for automatically placing and removing the crucibles (9) on the support means (201), elevation means for vertically shifting said support means (201) to deposit and remove the aligned crucibles (9) on and off of said weighing platform (112), and control means (300) for controlling said rotation means (16) and said elevation means to allow insertion of the crucibles (9) by the means (3) for automatically placing and removing the crucibles (9), characterized in that the furnace (10) has a hole (41) on its top surface (42) adapted to allow the placing and removing of the crucibles through said hole, the furnace (10) thereby remaining substantially closed during the placing and removing of the crucibles (9) by the placing and removing means (3).

(…)

  1. An apparatus according to claim 1 wherein the placement means (3) is a robot arm for positioning the crucibles (9) through the hole (41) onto the support means (201).“

5 Die Beklagte vertreibt Aufschlussger�te f�r die Analyse pulverf�rmiger Stoffe mit dem Namen „…-System for oxidic sample fusion“. Mit den …-Systemen k�nnen thermogravimetrischen Analysatoren (nachfolgend abgek�rzt: TGA) verbunden werden. Bei diesen TGAs muss es sich nicht zwangsl�ufig um patentgem��e TGAs handeln. Die Beklagte stellt selbst keine TGAs her.

6 Zur Vermarktung ihres …-Systems erstellte die Beklagte die als Anlage K 5a vorgelegten Angebotsunterlage, die im September 2014 herausgegeben wurde und auf ihrer Homepage unter der Rubrik „Downloads“ abrufbar war. Anlage K 5a zeigt ein aus Modulen zusammengestelltes …-System f�r oxidationsbasierte Probenfusion. Das System wird auf Seite 2 der Anlage K 5a wie folgt beschrieben:

„The … is a fully automatic system for fusion, measurement of moisture, and thermographic analysis. (TGA)/loss of ignition (LOI) determination. The system has the following components which can be flexibly and individually combined.

1.Input tray magazine

2.Dosing module

3.Fusion module

4.Cleaning modul“

5.TGA modul.“

7 Daneben ist auf Seite 2 der Anlage K 5a folgende Abbildung enthalten:

8 Auf Seite 4 der Anlage K 5a wird ein automatisches TGA-Modul beschrieben. Zudem zeigt Seite 4 der Anlage K 5a unter der �berschrift „TGA-Module with sample handling at the furnace“ eine Fotografie der vier TGA-�fen nebst Greiferspinne, �ber die die Proben durch das Loch auf der Oberseite der �fen in die �fen eingesetzt werden:

9 In der Anlage K 5a findet sich kein Hinweis darauf, dass das …-System der Beklagten auch ohne TGA betrieben werden k�nne.

10 In einer von der Beklagten am 15.05.2012 erstellten Bedienungsanleitung f�r eine im Jahr 2012 gefertigte Maschine (Anlage K 5c) ist folgende Abbildung einer Konstruktionszeichnung einer Greiferspinne enthalten, auf der TGAs mit jeweils einer �ffnung auf der Oberseite abgebildet sind (Anlage K 5c, S. 52):

11 Auf Seite 18 der Anlage K 5c ist folgende funktionale Beschreibung einer „TGA machine“ abgebildet, die einen sog. Tiegelaufzug („Crucible lift“) zeigt, der den Tiegel aus dem Ofen hebt, wie auf Seite 9 der Anlage K 5c beschrieben ist:

12 Auf ihrer Internetseite www…..de ver�ffentlichte die Beklagte zumindest am 30.12.2015 unter der Rubrik „Neuigkeiten“ einen Artikel „Neue Automation f�r …-Mine“, der ebenfalls auf das …-System mit TGAs Bezug nimmt (Anlage K 6). Die darin enthaltenen Abbildungen zeigen TGAs, die jeweils eine �ffnung an der Oberseite aufweisen und mit TGA bezeichnet sind. Der Artikel enth�lt keinen Hinweis, dass das …-System auch ohne TGAs betrieben werden k�nne.

13 Im September 2005 erteilte die Firma I… der Beklagten den Auftrag f�r die Lieferung von …-Systemen. Hierbei sollten TGAs zur Bestimmung des Gl�hverlustes mit dem …-System verbunden werden. Die Firma I… hatte f�r diese Zwecke ihrerseits die TGAs des Kl�gers ausgew�hlt und vorgesehen. Am 08.09.2005 bestellte I… beim Kl�ger vier TGAs zum Gesamtpreis von 140.000,00 EUR (Anlage K 8). Mit E-Mail vom 08.01.2006 fragte I… beim Kl�ger an, welchen Preis dieser f�r zw�lf TGAs verlangen w�rde (Anlage K 10b). Mit E-Mail vom 17.03.2006 bat Herr R… von I… um �bersendung eines TGA nach … sowie eines weiteren TGA direkt an die Firma H…, damit diese den TGA des Kl�gers softwaretechnisch in ihr System integrieren k�nnte (Anlage K 9). In einer weiteren Mail vom 06.09.2006 bat Herr R… von I… den Kl�ger um Best�tigung, dass dieser die TGAs noch im September 2006 bei H… einbauen und die Software testen lassen werde (Anlage K 10a). Hintergrund war, dass die Firma I… sichergehen wollte, dass die TGA-Ger�te des Kl�gers mit dem …-System der Beklagten erfolgreich verbunden werden k�nnen. Zu diesem Zweck hatte der Kl�ger einige TGAs an die Beklagte geliefert, die in der Zwischenzeit auch eine Vorrichtung entworfen hatte, welche diese TGAs des Kl�gers mit ihrem …-System verbindet. Die vier an I… verkauften TGAs wurden im September 2006 bei der Firma H… vom Kl�ger pers�nlich sowie dessen Sohn … in die Software des …-Systems integriert (vgl. Anlage K 10c). Ein am 20.09.2006 durch den Kl�ger und I… im Beisein von Vertretern der Beklagten durchgef�hrte Testlauf mit den TGAs des Kl�gers war jedoch nicht erfolgreich. Es gelang dem Kl�ger nicht, seine TGA-Ger�te in Betrieb zu setzen, insbesondere gelang ihm die softwarem��ige Verbindung mit dem …-System der Beklagten nicht. Noch w�hrend des Versuchs der Inbetriebnahme im Testlauf verlie� der Kl�ger das Grundst�ck der Beklagten. Die Firma I… forderte daraufhin den Kl�ger auf, bis zum 25.09.2006 zum Grundst�ck der Beklagten zur�ckzukehren, um die Verbindung des TGAs des Kl�gers mit der …-Anlage der Beklagten bis Ende September 2006 abzuschlie�en (Anlage K 10c). In der Nachfolge kam es jedenfalls zwischen dem Kl�ger und der Firma I… zu einem Disput. Der Kl�ger widersprach der Firma I… und stellte gegen�ber dieser mit E-Mail vom 22.09.2006 bestimmte Bedingungen, bevor die Arbeit fortgesetzt werden konnte (Anlage K 11). Unter anderem sollte I… dem Kl�ger zusichern, patentverletzende TGAs nicht selbst herzustellen. Die Firma I… erkl�rte in einer E-Mail vom 29.09.2006, dass sie in diesem Verhalten und der E-Mail des Kl�gers eine Vertragsverletzung sehe und sich alle Rechte vorbehalte (Anlage K 11).

14 Im Anschluss daran nahm I… von den TGAs des Kl�gers Abstand und suchte nach Alternativl�sungen f�r die von ihren Kunden nachgefragten TGAs, die mit den …-Anlagen der Beklagten verbunden werden konnten. Dies f�hrte I… zur E… GmbH, welche bereit war, entsprechende TGAs an I… zu liefern. Daraufhin wurden TGAs der E… GmbH auf das Gel�nde der Beklagten verbracht, dort mit der …-Anlage der Beklagte verkn�pft und die Funktionsf�higkeit gepr�ft. Nachdem diese Tests erfolgreich waren, bestellte I… - zus�tzlich zu den …-Anlagen der Beklagten - TGAs bei der E… GmbH. Die E… GmbH lieferte in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 22 klagepatentgem��e TGAs auf das Firmengel�nde der Beklagten, die anschlie�end von dort gemeinsam mit den …-Anlagen der Beklagten nach … ralien abtransportiert wurden. Die Firma I… ver�u�erte dann die so verpackt gelieferten Anlagen in … weiter.

15 Im Zusammenhang mit diesen Vorg�ngen wurde die Beklagte im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 mit Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019 rechtskr�ftig wegen des Inverkehrbringens von anspruchsgem��en TGAs verurteilt (Anlage K 14). Unterlassungs- und Folgeanspr�che bezogen sich dabei nur auf die TGAs als solche, nicht auf die Anlage, in die diese eingebaut wurden. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils vom 19.06.2019 wurde u.a. folgender Sachverhalt festgestellt (Anlage K 14, S. 7/8):

„Auf das Firmengel�nde der Beklagten in … wurden von der E… GmbH deren hergestellte Analysatoren (abgek�rzt: TGA) geliefert. Diese Analysatoren waren Gegenstand eines Patentverletzungsverfahrens, welches unter dem Az. 21 O 16830/12 vor dem Landgericht M�nchen I gef�hrt wurde. Dort hatte der hiesige Kl�ger die E… GmbH wegen wortsinngem��er Verletzung des hiesigen Klagepatents durch die hier ebenfalls streitgegenst�ndlichen, auf das Firmengel�nde der hiesigen Beklagte gelieferten Analysatoren (TGA’s) verklagt. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 07.03.2014 statt (Anlage K 2a). Die beklagte E… GmbH hatte die Patentverletzung nicht bestritten, sondern den Bestand des Klagepatents ger�gt. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht M�nchen, Az. 6 U 1353/14, hat die E… GmbH zur�ckgenommen (Anlage K 23).

Die auf das Firmengel�nde der Beklagten gelieferten Analysatoren der E… GmbH wurden von dieser dem Unternehmen I… in Rechnung gestellt. Vom Gel�nde der Beklagten wurden die TGA’s der E… GmbH an das Unternehmen I… nach … verschifft.

In der m�ndlichen Verhandlung vom 10.04.2019 hat die Beklagte die Behauptung des Kl�gers, die angegriffene Ausf�hrungsform, n�mlich die von der E… GmbH auf das Firmengel�nde der Beklagten gelieferten TGA’s machten von der patentgem��en Lehre in Anspruch 1 und 3 des Klagepatents Gebrauch, unstreitig gestellt (vgl. Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 10.04.2019, Seite 2/Bl. 313 d.A.).“

16 Im Anschluss an das Urteil erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2019 dem Kl�ger eine Auskunft ausschlie�lich in Bezug auf die von der E… GmbH bezogenen TGAs, nicht auch hinsichtlich ihrer …-Systeme (Anlage K 15). Als der Kl�ger dies bem�ngelte, entspann sich zwischen den Parteien eine mehrteilige Korrespondenz �ber die Reichweite des titulierten Auskunftsanspruchs. Der Kl�ger machte geltend, auch die …-Systeme seien vom Auskunftsanspruch umfasst; die Beklagte vertrat die Auffassung, dies sei nicht der Fall (vgl. Anlagen K 16 und K 17). Daraufhin mahnte der Kl�ger die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2019 ab (Anlage K 18). Mit Schreiben vom 10.01.2020 gab die Beklagte eine Unterlassungserkl�rung ab, die sich auf die Verwendung einer schematischen Abbildung von TGAs in ihren Firmenunterlagen bezog, lehnte aber weiterhin die Erteilung einer Auskunft zu den …-Systemen, in die die TGAs der E… GmbH verbaut worden waren, ab (Anlage K 19). Mit E-Mail vom 10.01.2020 nahm der Kl�gervertreter die Unterlassungserkl�rung an und verwies abschlie�end auf die Auffassung des Kl�gers, Auskunft und Schadensersatz der Beklagten m�ssten die Ums�tze mit den …-Systemen mit umfassen (Anlage K 20). Der Beklagtenvertreter lehnte dies weiter ab und erkl�rte sich mit E-Mail vom 13.01.2020 f�r eine Klage als zustellungsbevollm�chtigt (Anlage K 21).

17 Der Kl�ger tr�gt vor, die Rechtskraft des Urteils im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 stehe der Klage im vorliegen Verfahren nicht entgegen, da der Urteilstenor nur auf die TGAs Bezug nehme, aber nicht auf die …-Systeme als Peripherieger�te (Klageschrift, S. 27). Vielmehr handele es sich bei der im Vorprozess entschiedenen Frage der Patentverletzung durch die TGAs nur um eine Vorfrage f�r die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits (Replik, S. 9). Das Vorbringen der Beklagten zur angeblich entgegenstehenden Rechtskraft stehe im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, das sie mit E-Mail vom 21.11.2019 (Anlage K 17) eine Auskunft �ber die …-Systeme mit der Begr�ndung verweigert habe, diese seien nicht Gegenstand des Erstprozesses gewesen (Triplik, S. 1/2).

18 Die Beklagte sei nicht lediglich Spediteurin der von der E… GmbH an sie gelieferten - patentverletzenden - TGAs, sondern habe diese auch selbst in patentverletzender Weise benutzt, indem sie der Firma I… das Gesamtsystem mit einer einheitlichen Steuersoftware angeboten habe. Die auf das Firmengel�nde der Beklagten gelieferten TGAs der E… GmbH seien von der Beklagten auf ihre Kompatibilit�t mit den eigenen …-Systemen gepr�ft, f�r tauglich befunden und als eine Komponente der eigenen …-Systeme zusammen mit diesen an I… nach … verschifft worden (Klageschrift, S. 20).

19 Die Beklagte schulde Schadensersatz nicht nur wegen des Inverkehrbringens der TGAs. Der herauszugebende Verletzergewinn umfasse auch all das, was die Beklagte durch Angebot und Vertrieb der …-Systeme insgesamt erlangt habe, da die …-Systeme der Beklagten einschlie�lich der TGA-Handling-Einheit als Peripherieger�te anzusehen seien, die der Beklagte ohne die patentverletzenden TGAs der E… GmbH nicht an I… h�tte absetzen k�nnen (Klageschrift, S. 20, 23). Dies zeige sich daran, dass die Beklagte ihr …-System einschlie�lich TGA in der Angebotsunterlage gem�� Anlage K 5a und K 5b als einheitliches Gesamtsystem angeboten habe, die restlichen Teile des …-Systems auch konstruktiv auf den TGA bezogen seien, der Kunde I… die TGAs als ein in das …-System integriertes Element darstelle (vgl. Anlagen K 5b, K 6 und K 7) und die Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit des Kl�gers mit I… einen Ersatzanbieter f�r die TGAs ben�tigt habe (Klageschrift, S. 24). Da die …-Systeme, die an I… h�tten geliefert werden sollen, bereits auf ein Zusammenspiel mit den TGAs des Kl�gers ausgelegt waren, seien als Ersatz-TGAs nur solche TGAs infrage gekommen, die entlang des Klagepatents gebaut gewesen seien (Replik, S. 12/13). Da mit der Lieferung der …-Systeme inklusive der patentverletzenden TGAs der E… GmbH bereits eine Verletzungshandlung vorliege, bestehe dar�ber hinaus die Vermutung, dass auch weitere …-Systeme mit TGAs kombiniert worden seien, die entlang dem Klagepatent gebaut worden seien (Replik, S. 14). Anlage K 5c beweise, dass die Beklagte noch im Mai 2012 - und damit mehrere Jahre nach Abschluss des Gesch�fts mit der Firma I… - eine neue Bedienungsanleitung f�r das TGA herausgegeben habe, das Teil ihres …-Systems gewesen sei, in seiner konkreten Ausgestaltung aber eine Verletzung des Klagepatents dargestellt habe. Die Argumentation der Beklagten, ihr …-System sei zwar auf das Zusammenspiel mit einem TGA-Modul ausgelegt, es m�sse sich hierbei jedoch nicht zwangsl�ufig um ein TGA gem�� dem Klagepatent handeln, entbehre damit jeder Grundlage. Die Anlagen K 5a bis K 5c bewiesen, dass die …-Systeme ausschlie�lich auf ein Zusammenwirken mit patentgem��en TGAs hin ausgelegt gewesen seien (Replik, S. 21). Die Einstufung der …-Systeme als Peripherieger�te f�r patentgem��e TGAs setze weder einen einheitlichen Kaufvertrag noch gleiche Kaufvertragsparteien voraus, sondern lediglich Kausalzusammenhang zwischen der schutzrechtsverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsform und dem Verkauf des Peripherieger�ts (Triplik, S. 4/5).

20 An dieser Beurteilung �ndere sich auch nichts, wenn man ber�cksichtige, dass es sich bei den TGAs im Vergleich zu den …-Systemen insgesamt um relativ kleine Maschinenteile handele, da es nicht auf ein irgendwie geartetes �ber- und Unterordnungsverh�ltnis des patentgesch�tzten Maschinenteils im Verh�ltnis zum Gesamtsystem ankomme (Klageschrift, S. 24). Der Auskunftsanspruch umfasse dementsprechend auch Angaben zu den …-Systemen insgesamt. Dies gelte auch und insbesondere f�r die Herstellung und das Inverkehrbringen von …-Systemen, die zwar mit TGA-Einheit angeboten, aber ohne TGA-Einheit, sondern lediglich mit allen anderen Bestandteilen der …-Systeme ausgeliefert worden seien, soweit diese …-Systeme �ber eine TGA-Handling-Einheit verf�gten, die geeignet und bestimmt sei, mit anspruchsgem��en TGA-Einheiten zusammenzuwirken (Klageschrift, S. 25; Triplik, S. 5/6). Die Unterlage gem�� Anlage K 5a und K 5b, die auf der Homepage der Beklagten abrufbar gewesen sei, sei als Angebot i.S.v. � 9 PatG anzusehen, da sie geeignet gewesen sei, das Interesse potentieller Kunden auf das …-System der Beklagten und dessen Kompatibilit�t mit dem patentgem��en TGA zu lenken und zwar auch f�r den Fall, dass die TGAs von der Beklagten nicht mitgeliefert worden w�ren, da sich jedenfalls aus der Anlage K 5a und K 5b ergeben habe, wie ein mit dem …-System kompatibles TGA beschaffen sein m�sste (Klageschrift, S. 27; Triplik, S. 6). Dies werde auch durch die Unterlassungserkl�rung der Beklagten vom 10.01.2020 best�tigt (Anlage K 19), in der sich die Beklagte verpflichtet habe, keine Angebotsunterlagen mehr zu verwenden, die eine schematische Zeichnung eines TGAs enthalten (Klageschrift, S. 27).

21 Der zwischen dem Kl�ger und der E… GmbH (sowie Herrn … P…) im Januar 2019 geschlossene Vergleich (Anlage B 9) begr�nde nicht den Einwand der Ersch�pfung, da die Beklagte nicht Partei der Vergleichsvereinbarung gewesen sei und keine der in der Vereinbarung aufgenommenen Klauseln besage, dass der Kl�ger auch auf Anspr�che gegen die Beklagte verzichtet habe. Der Schadensersatzanspruch des Kl�gers gegen die E… GmbH beruhe auch nicht auf derselben Verletzungshandlung wie der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte, denn die E… habe Schadensersatz leisten m�ssen wegen der Lieferung an die Beklagte, wohingegen die Beklagte verklagt sei wegen der Lieferung an I…. Zudem lasse sich keine der Klauseln der Vereinbarung dahingehend auslegen, dass das Verhalten der E… GmbH nach Auffassung der Beklagten rechtm��ig sein sollte oder dass sich Anspr�che des Kl�gers gegen die Beklagte erledigt h�tten. Die Klausel in Ziffer 2 des Vergleichs hinsichtlich einer Erledigung der im Urteil des Landgerichts M�nchen I genannten Anspr�che habe sich auch ausdr�cklich nicht auf den Unterlassungsanspruch des Kl�gers bezogen (Replik, S. 23/25).

22 Die Einrede der Verj�hrung sei ebenfalls unbegr�ndet, da der Kl�ger erst durch die von der E… GmbH im M�rz 2019 zur Verf�gung gestellten Informationen gesicherte Kenntnis davon erlangt, dass die TGAs der E… GmbH tats�chlich an die Beklagte geliefert worden seien. Zudem habe die Beklagte das Angebot von …-Systemen, die auf patentverletzende TGAs ausgelegt seien, ungeachtet des Vorprozesses vor dem Landgericht M�nchen I fortgesetzt, wie ein noch am 20.12.2019 auf ihrer Homepage zum Download verf�gbares Angebot der Beklagten zeige, das der Angebotsunterlage gem�� Anlage K 5a entspreche (Anlage K 23). Jedenfalls k�nne der Kl�ger seinen Schadensersatzanspruch als Restschadensersatzanspruch gem�� � 852 BGB geltend machen (Replik, S. 25/26).

23 Der Aussetzungsantrag der Beklagten sei bereits deswegen abzuweisen, weil die Beklagte die Nichtigkeitsklage nicht sp�testens mit der Klageerwiderung im Vorprozess im Jahr 2017 eingereicht habe. Zudem habe der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung US 6,203,760 B1 (Anlage B 12 bzw. Anlage N 2 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: US’760), auf die sich die Beklagte im Wesentlichen st�tze, keinen Anlass gehabt, zum Erfindungsgegenstand zu gelangen. Die US’760 sch�tze ein automatisches Probenbelade- und Entnahmesystem, das die Verwendung von Formged�chtnismetall verlange, die ihre Form bei Temperaturver�nderung ver�nderten, wobei diese Umwandlungsprozesse je nach verwendetem Material bei einer Temperatur zwischen -14 �C und 120 �C, in seltenen Legierungen auch bis 200 �C niemals bei Temperaturen �ber 400 �C erfolgten. Aufgabe des Klagepatents sei es aber, W�rmeverluste beim Probenwechsel zu reduzieren. Der Roboterarm aus Formged�chtnismetall w�rde bei Temperaturen um 600 �C oder mehr sofort zerst�rt bzw. seinen Form�nderungseigenschaften verlieren. Auch setze die Lehre der US’760 explizit auf einen Probensammler mit einem Greifmechanismus ohne Motor, w�hrend das Klagepatent auf eine vollautomatisierte, motorbasierte L�sung mit einem Roboterarm setze. Au�erdem m�sse gem�� der US’760 die Probe permanent gewogen werden, weswegen es keinen Sinn mache, die Proben innerhalb des Ofens in einem Karussell vorzuhalten, wie es das Klagepatent vorsehe. Demgegen�ber stelle die US’760 einen Probensammler f�r mehrere Proben bereit, der auf dem Analyseger�t aufgesetzt werde, das gerade keine Vorrichtungen zur Analyse mehrerer Proben zur Verf�gung stelle. Schlie�lich gehe aus Spalte 6 der US’760 und der Figur 9 hervor, dass die US’760 von einem Analyseger�t ausgehe, das auf seiner Oberseite geschlossen sei, und zwar mit einem „relativ schweren“ Deckel (Replik, S. 26/32).

24 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.dem Kl�ger dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

a)…-Systeme, bestehend aus einer …-Aufschlusseinheit, einer Dosiereinheit (inkl. Roboter), einer Ultraschall-Reinigungs-Einheit und einer TGA-Einheit, wobei die TGA-Einheit aus

a)aa) zwei,

a)bb) drei,

a)cc) vier Apparaten f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen besteht,

a)mit einem Ofen, mit einer Waage samt Wiegeplattform, die im Ofen angeordnet ist, mit Haltemitteln zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung, mit Tiegeln, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, mit Mitteln zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel, mit Drehmitteln, die dem sequentiellen Drehen des Haltemittels und der vertikalen Ausrichtung der Tiegel auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel dienen, mit Hebemitteln zum vertikalen Verfahren des Haltemittels, um die ausgerichteten Tiegel auf der Wiegeplattform abzustellen und sie von dieser zu entfernen, mit Steuermitteln zum Steuern der Drehmittel und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln durch die Mittel zu erm�glichen,

a)in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen haben,

a)wenn bei der TGA-Einheit an der Oberseite des Ofens jeweils ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel im Wesentlichen geschlossen bleibt,

a)(EP …, Anspruch 1)

a)insbesondere, wenn die Vorrichtung zum Einsetzen ein Roboterarm zum Positionieren der Tiegel durch das Loch auf die Haltevorrichtungen ist,

a)(Unteranspruch 3)

b)…-Systeme, bestehend aus einer …-Aufschlusseinheit, einer Dosiereinheit (inkl. Roboter), einer Ultraschall-Reinigungs-Einheit und einer TGA-Handling-Einheit,

b)in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen hat,

b)wenn es sich bei der TGA-Handling-Einheit um eine solche mit einer „Greiferspinne“ handelt, die geeignet und bestimmt ist, Tiegel f�r die TGA-Analyse in einer TGA-Einheit von einer TGA-Einheit zu mindestens einer weiteren und maximal sieben weiteren TGA-Einheiten zu transportieren,

b)wobei es sich bei der TGA-Einheit, f�r die die TGA-Handling-Einheit geeignet und bestimmt ist, um Apparate f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen handelt,

b)mit einem Ofen, mit einer Waage samt Wiegeplattform, die im Ofen angeordnet ist, mit Haltemitteln zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung, mit Tiegeln, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, mit Mitteln zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel, mit Drehmitteln, die dem sequentiellen Drehen des Haltemittels und der vertikalen Ausrichtung der Tiegel auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel dienen, mit Hebemitteln zum vertikalen Verfahren des Haltemittels, um die ausgerichteten Tiegel auf der Wiegeplattform abzustellen und sie von dieser zu entfernen, mit Steuermitteln zum Steuern der Drehmittel und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln durch die Mittel zu erm�glichen,

b)wenn bei der TGA-Einheit an der Oberseite des Ofens jeweils ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel im Wesentlichen geschlossen bleibt,

b)(EP …, Anspruch 1)

b)insbesondere, wenn die Vorrichtung zum Einsetzen ein Roboterarm zum Positionieren der Tiegel durch das Loch auf die Haltevorrichtungen ist

b)(Unteranspruch 3);

2.dem Kl�ger dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

b)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

c)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;

d)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

e)und dabei die zugeh�rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma�gabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw�rzt sein k�nnen;

e)wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf�nger statt dem Kl�ger einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr�fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn berechtigt und verpflichtet, dem Kl�ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 14.171,71 €, Zug um Zug gegen Ausstellung einer Rechnung �ber diesen Betrag, zu zahlen (Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung, inkl. 2.267,71 EUR Umsatzsteuer).

25 Die Beklagte beantragt:

I. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

II. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand des Klagepatentes, zur Zeit anh�ngig vor dem Bundespatentgericht durch die am 14. Oktober 2020 eingereichten Nichtigkeitsklage der Beklagten, ausgesetzt.

26 Die Beklagte ist der Ansicht, der vorliegenden Klage stehe die Rechtskraft des Urteils vom 19.06.2019 im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 entgegen (Klageerwiderung, S. 2). Der der vorliegenden Klage zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei mit dem des genannten Urteils identisch. Die angeblichen Peripherieger�te der Beklagten, die …-Systeme, seien bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen, wie zuvor aus den dortigen Schrifts�tzen des Kl�gers und dem Tatbestand des Urteils hervorgehe. Der Kl�ger behaupte nunmehr erneut, dass die Beklagte das Klagepatent dadurch verletzt habe, dass sie …-Systeme mit TGAs angeboten und vertrieben habe. �ber den dieser neuen Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt habe die Kammer bereits im Erstverfahren entschieden, eine Patentverletzung der Beklagten bejaht und der Klage im damaligen Urteil vollumf�nglich stattgegeben. Eine erneute Klage wegen Verletzung desselben Patentes durch dieselbe Partei w�re nur m�glich, wenn das Erstverfahren eine andere Verletzungshandlung zum Gegenstand gehabt h�tte oder die erste Klage erkennbar nur auf einen Teilaspekt gerichtet gewesen w�re, was vorliegend nicht der Fall sei (Klageerwiderung, S. 5/7). Selbst wenn man der Argumentation des Kl�gers folgte und auf die Antragstellung abstellte, k�nne allenfalls der �berschuss des Antrags des Kl�gers gegen�ber dem Antrag und dem Lebenssachverhalt, der dem Ersturteil zugrunde gelegen habe, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weil anderweitig die Rechtskraft des Ersturteils entgegenstehe (Duplik, S. 3).

27 Aus der Abbildung auf der Seite 2 der Anlage K 5a sowie den Ausf�hrungen im Text lasse sich nicht ableiten, dass das im Prospekt gezeigte TGA-Modul eine Ausf�hrungsform eines TGA-Ger�ts ist, das s�mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirkliche. Es handele sich nur um eine abstrakte Darstellung einer automatisierten Thermogravimetrie-Analyse, die auch nicht mit den anderen Teilen der Anlage in der Zeichnung verbunden sei (Klageerwiderung, S. 24). Dass entgegen der Behauptung des Kl�gers …-Systeme der Beklagten auch ohne TGA betrieben werden k�nnen, ergibt sich schon daraus, dass in den Prospekten gem�� den Anlagen K 5a und K 5b das TGA-Modul lediglich optional sei. Ein Kunde k�nne ein …-System flexibel und individuell, d.h. auch ohne TGA-Modul, zusammenstellen. Die Beklagte biete ihre …-Systeme auch ohne TGA-Analysefunktionalit�t an. Die …-Systeme seien ohne dieses Modul voll funktionsf�hig und w�rden so auch nachgefragt und verkauft (Klageerwiderung, S. 25).

28 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Anlage K 5c, bei der es sich nicht um Bedienungsanleitung f�r das …-System der Beklagten handele, sondern um eine Bedienungsanleitung f�r ein Element, dass die Beklagte nach Vorgaben eines Herstellers von TGA-Ger�ten konstruiert habe. Die Bedienungsanleitung beziehe sich nur auf das TGA-Handling-System eines Auftrags der Firma I… (der Greiferspinne) und sei individuell erstellt worden. Die in der Bedienungsanleitung abgebildete Greiferspinne bewege die Testprobe im Tiegel von einem TGA zum n�chsten und darauf beziehe sich die Software, die in der Anlage K 5c beschrieben sei (Klageerwiderung, S. 25; Duplik, S. 8). Auch aus der Anlage K 6, die sich auf das …-System beziehe, das die Beklagte an I… geliefert habe, ergebe sich nichts anderes, da die abgebildeten TGAs nicht von der Beklagten stammten und auch keine patentgem��e Ausf�hrungsform eines TGAs erkennbar sei (Klageerwiderung, S. 25/26). Anlage K 7 sei eine werbliche Angabe der Firma I…, die lediglich optional das TGA-Modul beinhalte und im �brigen keinerlei Detailangaben zur Ausf�hrung der TGA-Ger�te in diesem Modul (Klageerwiderung, S. 26).

29 Der Behauptung des Kl�gers, dass die Firma I… die …-Systeme der Beklagten nicht ohne TGAs gekauft h�tte, werde widersprochen. Die Firma I… h�tte die …-Systeme verbindlich bei der Beklagten bestellt. Da ihre Endkunden allerdings gew�nscht h�tten, dass eine thermogravimetrische Analyse der Proben zur Korrektur der endg�ltigen Analyseergebnisse durchgef�hrt werde, habe I… eine TGA-Funktionalit�t ben�tigt. Nachdem die Testl�ufe mit den TGA-Ger�ten des Kl�gers fehlgeschlagen w�ren, h�tte sich I… der E… GmbH zugewandt und dort TGA-Ger�te eingekauft, die dann bei den Kunden der Firma I… im Ausland mit den eingekauften …-Systemen der Beklagten verbunden worden seien (Klageerwiderung, S. 26). Die Ausf�hrungen des Kl�gers dazu, dass die I… nach dem Scheitern des Anschlusses der TGA-Ger�te des Kl�gers „patentverletzende“ TGAs von Dritten habe ausw�hlen m�ssen, um Anpassungen an dem …-System zu vermeiden, sei reine Spekulation und werde mit Nichtwissen bestritten (Duplik, S. 7). Auch werde mit Nichtwissen bestritten, dass Zeitdruck die Firma I… dazu gebracht habe, patentverletzende TGA-Ger�te einzukaufen (Duplik, S. 9). Die Beklagte habe der Firma I… das Gesamtsystem mit TGA-Ger�ten auch nicht mit einer einheitlichen Steuersoftware angeboten. Die Software zum Betrieb eines TGA-Ger�tes stamme vom Hersteller derselben (Klageerwiderung, S. 27).

30 Bei der …-Anlage der Beklagten handele es sich demzufolge nicht um ein Peripherieger�t, das von der Beklagten nur habe abgesetzt werden k�nnen, weil sie im Hinblick auf patentverletzende TGA-Ger�te gestaltet gewesen oder angeboten worden seien. Die Beklagte habe n�mlich �berhaupt kein patentverletzendes TGA-Ger�t verkauft, weder an die Firma I… noch ein anderes Unternehmen, sondern I… habe …-Systeme von der Beklagten und (patentverletzende) TGA-Ger�te von der E… GmbH eingekauft (Klageerwiderung, S. 29/30; Duplik, S. 7). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der angeblichen Angebotsunterlage gem�� Anlagen K 5a und K 5b, da diese schon zeitlich weit nach der Bestellung durch die Firma I… datierten und damit schon logisch keinen Kausalzusammenhang mit dem Kauf der …-Systeme durch I… herstellen k�nnten (Klageerwiderung, S. 30). Die Beklagte habe die Unterlassungserkl�rung vom 10.01.2020 (Anlage K 19) in Bezug auf die Prospekte gem�� Anlagen K 5a und K 5b als „Goodwill“-Ma�nahme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich abgegeben, jedoch an ihrer Rechtsauffassung festgehalten (Klageerwiderung, S. 31).

31 Daneben macht die Beklagte auch den Einwand der Ersch�pfung geltend aufgrund eines im Januar 2019 zwischen dem Kl�ger und der Firma E… (sowie Herrn … P…) in Bezug geschlossenen Vergleichs (Anlage B 9), der die von E… an I… auf das Gel�nde der Beklagten gelieferten TGA-Ger�te zum Gegenstand gehabt habe und mit dem s�mtliche Anspr�che des Kl�gers gegen E… bez�glich des Klagepatents insgesamt erledigt seien (Klageerwiderung, S. 32). Jedenfalls sei der von E… aufgrund des Vergleichs gezahlte Schadensersatz bei der Ermittlung eines m�glicherweise von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes zu ber�cksichtigen (Duplik, S. 9). Auch seien die Anspr�che des Kl�gers bereits verj�hrt, da dieser jedenfalls am 15. Juni 2007 gewusst habe, dass die Firma E… patentverletzende TGA-Ger�te anbiete und liefere, wie aus dem Schreiben des Kl�gers an die Beklagte vom 15.06.2007 hervorgehe (Anlage B 10). Dennoch habe der Kl�ger bis zur Erhebung der Klage im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 am 30.12.2015 keine Schritte wegen dieser von ihm erkannten Patentverletzung gegen die Beklagte unternommen und es auch in dem genannten Verfahren vers�umt, das Klagebegehren antragsgem�� auch auf die …-Systeme, die nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage seien, zu richten (Klageerwiderung, S. 33). Jedenfalls unterl�gen Handlungen der Beklagten vor dem 19.06.2010 der absoluten Verj�hrung (Duplik, S. 10).

32 Schlie�lich sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 14.10.2020 (Anlage B 11) auszusetzen, weil die Entgegenhaltung US’760 die Merkmale von Anspruch 1 �berwiegend ausdr�cklich und im �brigen implizit offenbare (Klageerwiderung, S. 34/40). Unabh�ngig davon w�rde der Fachmann ausgehend von der US’760 die nicht explizit offenbarten Merkmale ohne Weiteres mit dem Stand der Technik verbinden, der auch die nicht ausdr�cklich durch die US’760 offenbarten Merkmale offenbare. Insoweit verweist die Beklagte auf die Druckschrift US 4,522,788 (nachfolgend: US’788), die bereits im Urteil des BGH vom 05.09.2017 diskutiert worden war (Anlage K 3), bzw. die zur gleichen Patentfamilie geh�rende Druckschrift DE 33 02 017 (Anlage B 13 bzw. Anlage N 1 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: DE’017) (Klageerwiderung, S. 40/41). Letztlich k�men beide Druckschriften, d.h. die US’760 oder die US’788, als Ausgangspunkt f�r die zu l�sende Aufgabe in Betracht (Duplik, S. 14/15). Die US’760 offenbare auch Unteranspruch 3 mit dem Roboterarm zum Aufnehmen der Probe (Klageerwiderung, S. 41). F�r die Aussetzung streite vorliegend auch, dass Gegenstand der Klage lediglich Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che, sowie die Feststellung von Schadensersatzanspr�che seien, weswegen das Verfahren schon bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Rechtsbestandes auszusetzen sei (Klageerwiderung, S. 42). Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, bereits im Erstverfahren Nichtigkeitsklage zu erheben, vielmehr sei jedes Verfahren f�r sich zu betrachten und ein Nichtigkeitsverfahren im Hinblick auf eine Aussetzung jeweils neu vom Verletzungsgericht zu bewerten (Duplik, S. 10/11). Dem Vortrag des Kl�gers sei entgegenzuhalten, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents keinerlei Vorgaben bez�glich der Temperatur im Ofen enthalte. Eine Eignung f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen sei auch bei einer Vorrichtung nach der US’760 gegeben. Der darin offenbarte Greifer k�nne auch bei Temperaturen �ber 200 �C eingesetzt werden, dessen Funktionsweise auf einem Draht aus Formged�chtnismetall basiere, der im Greifergeh�use angeordnet sei und nicht in den Ofen abgesenkt werde (Duplik, S. 11/13). Die US’760 verweise in Spalte 4, Zeilen 8-11, Spalte 1, Zeile 27, und Spalte 9, Zeilen 23 ff., auch ausdr�cklich auf eine Verwendung des Roboterarms bzw. der Vorrichtung f�r eine TGA-Analyseanlage (Klageerwiderung, S. 37; Duplik, S. 13). Entgegen dem Vorbringen des Kl�gers sei der US’760 auch keine zwingende Beschr�nkung auf eine einzige Probe zu entnehmen (Duplik, S. 13). Schlie�lich sei nach dem Urteil des BGH im Nichtigkeitsverfahren (Anlage K 3) die Verwendung eines Deckels durch das Klagepatent nicht ausgeschlossen (Duplik, S. 14).

33 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2021 (Bl. 151/153 d.A.) verwiesen.

Gründe

34 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die anh�ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.

A.

35 Die Klage ist zul�ssig.

36 I. Das Landgericht M�nchen I ist sachlich und �rtlich zust�ndig (� 143 PatG, � 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 GZVJu).

37 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch des Kl�gers gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

38 II. Der Klage steht auch nicht gem�� � 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft des Urteils der des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019 im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 entgegen. Der Umfang der Rechtskraft richtet sich nach dem jeweiligen prozessualen Anspruch i.S.d. Streitgegenstandes (� 253 Abs. 2 Nr. 2), der sich wiederum durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH NJW 2010, 2210, 2211; NJW 2016, 1818, 1821). Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage unterscheidet sich hinsichtlich ihres Antrags von dem Streitgegenstand, �ber den mit Urteil vom 19.06.2019 entschieden wurde. Mit dem Urteil vom 19.06.2019 wurde antragsgem�� lediglich �ber Unterlassungs- und Folgeanspr�che (auf Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung und R�ckruf aus den Vertriebswegen) des Kl�gers in Bezug auf TGAs entschieden. Die ausgeurteilten Anspr�che bezogen sich nicht (auch) auf die …-Systeme der Beklagten, so dass dem Kl�ger eine diesbez�gliche Vollstreckung verwehrt war (K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D Rn. 881). Dementsprechend hat die Beklagte auch mit E-Mail vom 21.11.2019 die Erteilung einer entsprechenden Auskunft �ber die …-Systeme verweigert (Anlage K 17: „Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung unstrittigen Grunds�tzen erstreckt sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht unserer Mandantin auf Basis des vom Landgericht M�nchen I am 19.06.2019 erlassenen Urteils (nur) auf die auf dem Grundst�ck unserer Mandantin seit dem 08.10.2010 gelagerten und von dort durch die Firma I… nach … abtransportierten, vom Gericht als patentverletzend ausgeurteilten TGA-Ger�te.“). Die Antr�ge der vorliegenden Klage sind demgegen�ber ausschlie�lich auf die …-Systeme bezogen. Aufgrund verschiedener Antr�ge handelt es sich um verschiedene Streitgegenst�nde. Dies gilt unabh�ngig davon, ob die dem Urteil vom 19.06.2019 sowie der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalte identisch sind, so dass diese Frage hier dahinstehen kann.

B.

39 Die Klage ist auch begr�ndet. Dem Kl�ger stehen Anspr�che auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� in Bezug auf …-Systeme mit patentgem��en TGAs sowie …-Systeme mit einer TGA-Handling-Einheit in Form einer „Greiferspinne“, die f�r patentgem��e TGAs geeignet und bestimmt ist, zu. Infolgedessen hat der Kl�ger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der hierauf bezogenen Abmahnkosten i.H.v. 14.171,71 EUR.

40 I. Das Klagepatent (Anlage K 1) betrifft ein Ger�t zur automatischen thermogravimetrischen Feuchtigkeits- bzw. Ascheanalyse sowie ein Verfahren zum Best�cken desselbigen mit mit Proben versehenen Tiegeln und dessen Wiegen w�hrend der Analyse. Dies soll unabh�ngig davon erfolgen k�nnen, wie lange die einzelnen Proben im Ger�t sind (Abs. [0001]).

41 1. Als Stand der Technik beschreibt das Klagepatent in Abs. [0002] bis [0007] Ger�te zur Analyse von Feuchtigkeit und Asche, bei denen Tiegel mit darin enthaltenen Proben in einem Ofen positioniert werden und dort erhitzt und wieder abgek�hlt werden. Dabei werden die Tiegel samt Proben gewogen und der Feuchtigkeits- bzw. Ascheanteil anhand des Gewichtsunterschieds aufgrund der Erhitzung analysiert. Allen diesen Systemen ist dem Klagepatent zufolge gemein, dass die �fen, in denen die Proben erhitzt und wieder abgek�hlt werden, zum Beladen mit den Proben h�ndisch ge�ffnet werden m�ssen, was zu einem W�rmeverlust f�hrt (Abs. [0008]).

42 2. Ausgehend davon betrachtet das Klagepatent es als zu l�sende Aufgabe, ein Feuchtigkeits- oder Ascheanalysesystem bereitzustellen, bei dem die Proben automatisch be- und entladen werden k�nnen und ohne dass der Analyseofen ge�ffnet werden muss. Ferner sieht es das Klagepatent als Aufgabe an, ein Feuchtigkeits- oder Ascheanalysesystem bereitzustellen, das gleichzeitig verschiedene Proben mit unterschiedlichen Verweilzeiten im Ofen untersuchen kann (Abs. [0009]).

43 3. Hierzu schl�gt der unabh�ngige Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents in der vom BGH aufrecht erhaltenen Fassung ein Ger�t vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse, umfassend

1.einen Ofen (10) (furnace);

2.eine Waage (21) samt Wiegeplattform (112), die im Ofen (10) angeordnet ist;

3.Haltemittel (201) zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln (9) in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung;

4.Tiegel, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten;

5.Mittel (3) zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel (9) aus dem Haltemittel (201);

6.Drehmittel (16), die

a.

dem sequentiellen Drehen des Haltemittels (201) und

b.

der vertikalen Ausrichtung der Tiegel (9) auf die Mittel (3) zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel (201) dienen;

7.Hebemittel zum vertikalen Verfahren des Haltemittels (201), um die ausgerichteten Tiegel (9) auf der Wiegeplattform (112) abzustellen und sie von dieser zu entfernen;

8.Steuermittel (300) zum Steuern der Drehmittel (16) und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln (9) durch die Mittel (3) zu erm�glichen, wobei

9.an der Oberseite des Ofens (41) ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel (3) im Wesentlichen geschlossen bleibt

(vgl. BGH BeckRS 2017, 126458, Rn. 9).

44 Mit dem BGH ist das Merkmal 1 „Ofen“ ein Hochtemperaturofen, da nur so Proben auf ihre Asche reduziert werden k�nnen. Zudem ist Merkmal 2 dahin auszulegen, dass lediglich die Wiegeplattform (112), nicht aber auch die Waage (21) selbst im Ofen positioniert ist, da dies andernfalls wegen der teils hohen Temperaturunterschiede zu Messungenauigkeiten f�hrte. Weiterhin sind die Haltemittel (201) gem�� Merkmal 3 im Inneren Ofens angeordnet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10 bis 13).

45 Entscheidend f�r die patentgem��e Erfindung ist indes Merkmal 9 von Anspruch 1, wonach der Ofen an seiner Oberseite eine �ffnung hat, durch welche die Tiegel, die die Proben enthalten, eingesetzt und wieder herausgeholt werden k�nnen. Demnach muss zum Beschicken des Ofens mit probenhaltigen Tiegeln der Ofen �ber die Ofent�r nicht mehr ge�ffnet werden. Damit k�nnen W�rmeverlust sowie Verletzungsgefahren beim �ffnen der Ofent�r vermieden werden. Der so beschaffene Ofen ist damit nach der Klagepatentschrift (w�rme-)effizienter und sicherer. Da die �ffnung in der Oberseite permanent besteht und nicht notwendigerweise geschlossen wird, ist indes auch hier�ber ein W�rmeverlust anzunehmen. Aufgrund der Beschickung mit Proben �ber die �ffnung in der Oberseite und ohne �ffnen der Ofent�r ist ein flexibles und von den Temperaturen im Ofen unabh�ngiges Beschicken desselben m�glich. Denn das nach dem Stand der Technik erforderliche Beschicken �ber die Ofent�r erfordert dessen Herunterk�hlen auf Temperaturen unter 600�C (Abs. [0015]).

46 Erg�nzt wird Anspruch 1 durch Unteranspruch 3, bei dem die Vorrichtung zum Einsetzen (3) ein Roboterarm zum Positionieren der Schmelztiegel (9) durch das Loch (41) auf die Haltevorrichtungen (201) ist. Dessen Funktion, die Tiegel computergesteuert in die Haltevorrichtungen im Inneren des Offen zu positionieren und von dort auch wieder herauszunehmen, wird in Abs. [0017] und [0019] n�her beschrieben.

47 II. Dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

48 1. Die Beklagte wurde mit Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019 im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 rechtskr�ftig wegen des Inverkehrbringens patentverletzender TGAs verurteilt, weil die seitens der I… von der E… GmbH erworbenen und auf das Firmengel�nde der Beklagten gelieferten patentverletzenden TGAs dort mit dem System der Beklagten zusammengef�gt und sodann im Auftrag der I… durch einen Spediteur nach … verschifft worden waren (Anlage K 14, S. 19/21).

49 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus � 140 b Abs. 1 und 3 PatG, �� 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP�.

50 a) Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140 b Abs. 3 PatG.

51 In zeitlicher Hinsicht besteht der Auskunftsanspruch ab Erteilung des Klagepatents am 08.09.2010. Angesichts der Bezugnahme auf Anspruch 1 und 3 des Klagepatents jeweils am Ende der Antr�ge unter Ziffer I.1.a) und I.1.b) in der Klageschrift sind diese dahingehend auszulegen, dass auch nur eine entsprechend auf den Zeitraum ab Patenterteilung beschr�nkte Auskunft beantragt war. In der Tenorierung erfolgte insoweit nur eine kostenneutrale Klarstellung.

52 b) Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB, damit der Kl�ger in die Lage versetzt wird, den ihm gem�� � 139 Abs. 2 PatG zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl�ger ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.

53 Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen. Ein Verschulden der Beklagten, jedenfalls in Form der Fahrl�ssigkeit, liegt ab diesem Zeitpunkt vor. Das Verschulden der Beklagten ist durch die Rechtswidrigkeit der Patentverletzung indiziert und die Beklagte hat nichts vorgetragen, was dem Verschulden entgegenst�nde (vgl. Vo�, in: Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, � 139 Rn. 90).

54 c) In gegenst�ndlicher Hinsicht umfasst der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung - neben den bereits im Urteil vom 19.06.2019 im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 ausgeurteilten TGAs - auch …-Systeme mit patentgem��en TGAs (Klageantrag I.1.a)) sowie …-Systeme mit einer TGA-Handling-Einheit in Form einer „Greiferspinne“, die f�r patentgem��e TGAs geeignet und bestimmt ist (Klageantrag I.1.b)).

55 aa) In rechtlicher Hinsicht gilt insoweit folgender Ma�stab:

56 Bei den genannten …-Systemen handelt es sich um sog. Peripherieger�te, die f�r sich genommen nicht patentverletzend sind. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs k�nnen Erl�se, die mit dem Vertrieb von Peripherieger�ten erzielt wurden, nur ber�cksichtigt werden, wenn sich feststellen l�sst, dass die Peripherieger�te vom Verletzer nur abgesetzt werden konnten, weil der mitvertriebene (patentverletzende) Gegenstand schutzrechtsgem�� und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war (LG D�sseldorf BeckRS 2011, 3363 - Magnetspule; GRUR-RS 2017, 142249, Rn. 148 - Heizkessel; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D Rn. 713; vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 24894, Rn. 184 - Polsterumarbeitungsmaschine). Der (vorgelagerte) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung umfasst jedoch nicht nur Gesch�ftsvorf�lle, bei denen ein Kausalzusammenhang zwischen der patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsform und dem Verkauf des Peripherieger�ts zwingend ist, sondern auch solche, bei denen ein entsprechender Kausalverlauf lediglich m�glich bzw. denkbar ist (LG D�sseldorf BeckRS 2011, 3363 - Magnetspule; GRUR-RS 2017, 142249, Rn. 149 - Heizkessel; OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 24894, Rn. 187, 190 - Polsterumarbeitungsmaschine; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D Rn. 714). Denn nur so erh�lt der Schutzrechtsinhaber die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls Beweismittel zu sichern (LG D�sseldorf BeckRS 2011, 3363 - Magnetspule; GRUR-RS 2017, 142249, Rn. 148 - Heizkessel; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D Rn. 714). Andernfalls w�ren die M�glichkeiten des Berechtigten, solche Gesch�ftsvorf�lle zu ermitteln und die Angaben des Verletzers hierzu zu �berpr�fen, �ber Geb�hr eingeschr�nkt (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 24894, Rn. 190 - Polsterumarbeitungsmaschine). Insbesondere w�rde es dem Zweck der Auskunft und Rechnungslegung nicht gerecht, wenn der Verletzer selbst die Gesch�fte mit den patentverletzenden Vorrichtungen in solche einteilt, die aus seiner Sicht allein auf der patentverletzenden Eigenschaft der mitvertriebenen Vorrichtung beruhen, und solche, bei denen dies nach seinem Daf�rhalten nicht der Fall ist, und sodann nur Angaben zu erstgenannten Gesch�ftsvorf�llen macht (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 24894, Rn. 190 - Polsterumarbeitungsmaschine). Nur soweit ein entsprechender Kausalverlauf zwischen der patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsform und dem Verkauf des Peripherieger�ts von vornherein ausgeschlossen ist, werden Peripherieger�te vom Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht umfasst (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 24894, Rn. 190 - Polsterumarbeitungsmaschine). Demgegen�ber setzt der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung �ber den Vertrieb von Peripherieger�ten - entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 30; Duplik, S. 7) - weder einen einheitlichen Kaufvertrag f�r patentverletzenden Gegenstand und Peripherieger�t noch gleiche Kaufvertragsparteien voraus. Ausreichend ist ein irgendwie gearteter, auch rein tats�chlicher Kausalzusammenhang zwischen der nachgewiesenen Patentverletzung durch Beteiligung an dem Vertrieb der patentverletzenden Gegenst�nde und dem Vertrieb des Peripherieger�ts. Andernfalls best�nde eine erhebliche Umgehungsgefahr durch entsprechende Gestaltung der jeweiligen Rechtsgesch�fte.

57 bb) Bei Zugrundelegung dieser Ma�st�be umfasst der Anspruch des Kl�gers auch die beantragte Auskunft und Rechnungslegung f�r …-Systeme mit patentgem��en TGAs und …-Systeme mit einer TGA-Handling-Einheit in Form einer „Greiferspinne“, die f�r patentgem��e TGAs geeignet und bestimmt ist. Es ist jedenfalls m�glich, dass die Beklagte entsprechende …-Systeme nur absetzen konnte, weil mitvertriebene - nicht zwingend von der Beklagten mitverkaufte (s.o. aa)) - TGAs patentgem�� ausgestaltet waren.

58 (1) Eine entsprechende M�glichkeit geht aus dem Gesamtzusammenhang der Gesch�ftsvorg�nge im Zusammenhang mit der Lieferung von …-Systemen der Beklagten und patentverletzender TGAs der E… GmbH an I… hervor, die insoweit unstreitig bzw. rechtskr�ftig durch das Urteil vom 19.06.2019 im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 festgestellt sind:

59 Die Firma I… erteilte im September 2005 der Beklagten den Auftrag f�r die Lieferung von …-Systemen. Die …-Systeme sollten zur Bestimmung des Gl�hverlustes mit TGAs verbunden werden. Die Firma I… w�hlte f�r diese Zwecke zun�chst die (patentgem��en) TGAs des Kl�gers und bestellte am 08.09.2005 beim Kl�ger vier TGAs zum Gesamtpreis von 140.000,00 EUR (Anlage K 8). Mit E-Mail vom 17.03.2006 bat Herr R… von I… um �bersendung eines TGA nach … sowie eines weiteren TGA direkt an die Firma H…, damit diese den TGA des Kl�gers softwaretechnisch in ihr System integrieren k�nnte (Anlage K 9). In einer weiteren Mail vom 06.09.2006 bat Herr R… von I… den Kl�ger um Best�tigung, dass dieser die TGAs noch im September 2006 bei H… einbauen und die Software testen lassen werde (Anlage K 10a), um sicherzugehen, dass die TGA-Ger�te des Kl�gers mit dem …-System der Beklagten erfolgreich verbunden werden k�nnen. Zu diesem Zweck hatte der Kl�ger einige TGAs an die Beklagte geliefert, die in der Zwischenzeit auch eine Vorrichtung entworfen hatte, welche diese TGAs des Kl�gers mit ihrem …-System verbindet. Die vier an I… verkauften TGAs wurden im September 2006 bei der Firma H… vom Kl�ger pers�nlich sowie dessen Sohn … in die Software des H… …-Systems integriert (vgl. Anlage K 10c). Ein am 20.09.2006 durch den Kl�ger und I… im Beisein von Vertretern der Beklagten durchgef�hrte Testlauf mit den TGAs des Kl�gers war nicht erfolgreich, da es dem Kl�ger nicht gelang dem Kl�ger, seine TGA-Ger�te in Betrieb zu setzen, insbesondere dieses softwarem��ig mit dem …-System der Beklagten zu verbinden. Nachdem der Kl�ger noch w�hrend des Versuchs der Inbetriebnahme im Testlauf das Grundst�ck der Beklagten verlassen hatte, forderte die Firma I… den Kl�ger auf, bis zum 25.09.2006 zum Grundst�ck der Beklagten zur�ckzukehren, um die Verbindung des TGAs des Kl�gers mit der …-Anlage der Beklagten bis Ende September 2006 abzuschlie�en (Anlage K 10c). In der Nachfolge kam es jedenfalls zwischen dem Kl�ger und der Firma I… zu einem Disput, in dessen Rahmen der Kl�ger der Firma I… widersprach und gegen�ber dieser mit E-Mail vom 22.09.2006 bestimmte Bedingungen stellte, bevor die Arbeit fortgesetzt werden konnte (Anlage K 11). Unter anderem sollte I… dem Kl�ger zusichern, patentverletzende TGAs nicht selbst herzustellen. Die Firma I… erkl�rte in einer E-Mail vom 29.09.2006, dass sie in diesem Verhalten und der E-Mail des Kl�gers eine Vertragsverletzung sehe und sich alle Rechte vorbehalte (Anlage K 11). Im Anschluss daran nahm I… von den TGAs des Kl�gers Abstand und suchte nach Alternativl�sungen f�r die von ihren Kunden nachgefragten TGAs, die mit den …-Anlagen der Beklagten verbunden werden konnten. Dies f�hrte I… zur E… GmbH, welche bereit war, entsprechende TGAs an I… zu liefern. Daraufhin wurden TGAs der E… GmbH auf das Gel�nde der Beklagten verbracht, dort mit der …-Anlage der Beklagte verkn�pft und die Funktionsf�higkeit gepr�ft. Nachdem diese Tests erfolgreich waren, bestellte I… - zus�tzlich zu den …-Anlagen der Beklagten - TGAs bei der E… GmbH. Die E… GmbH lieferte in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 22 patentgem��e TGAs auf das Firmengel�nde der Beklagten, die anschlie�end von dort gemeinsam mit den … Anlagen der Beklagten nach … abtransportiert wurden. Die Firma I… ver�u�erte dann die so verpackt gelieferten Anlagen in … weiter.

60 Aufgrund des zeitlichen Ablaufs und Zusammenhangs dieser Vorg�nge ist es jedenfalls m�glich, dass die Firma I… die …-Systeme der Beklagten einschlie�lich der in der Anlage K 5c dargestellten Greiferspinne nur erworben hat, weil sie auch patentgem��e bzw. patentverletzende TGAs (der E… GmbH) erwerben konnte bzw. schlussendlich erworben hat. Dies zeigt insbesondere der urspr�nglich angestrebte Bezug patentgem��er TGAs vom Kl�ger, die l�nger andauernden Bestrebungen, mit seinen TGAs eine abschlie�ende L�sung zu erreichen, und der schlussendliche Wechsel zu den patentverletzenden TGAs der E… GmbH.

61 (2) In diesem Kontext sind auch die als Anlagen K 5a bis K 5c vorgelegten Unterlagen zu sehen, die nach den Angaben der Beklagten „im Zusammenhang mit den …-Systemen stehen, welche die Beklagte ab dem Jahr 2006 an I… lieferte“ (Duplik, S. 8). Insbesondere beziehe sich die „Anlage K 5c mit dem Instruction Manual (…) nur auf das TGA Handling System eines Auftrags von der Firma I… (der Greiferspinne). Entsprechende Instruction Manuals w[�]rden jeweils individuell erstellt.“ (Duplik, S. 8). Danach ist davon auszugehen, dass es sich gerade um Unterlagen handelt, die konkret im Zusammenhang mit der Lieferung der …-Systeme der Beklagten an I… erstellt wurden, in die schlussendlich die patentverletzenden TGAs der E… GmbH integriert wurden.

62 Hierf�r spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang. Die patentverletzenden TGAs der E… GmbH wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf das Firmengel�nde der Beklagten geliefert und anschlie�end weiterverschifft. Dass in diesem Zeitraum auch …-Systeme der Beklagten mit nicht patentverletzenden TGAs an I… geliefert wurden, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Die als Anlage K 5c vorgelegte Bedienungsanleitung f�r eine Greiferspinne wurde ausweislich der darauf angegebenen Daten am 15.05.2012 gedruckt (Anlage K 5c, S. 2). Die als Anlage K 5a vorgelegte Angebotsunterlage der Beklagten wurde ausweislich der Bezeichnung auf ihrer letzten Seite („…-System/09.2014-E-2“) im September 2014 erstellt und in inhaltlich identischer Form und sogar mit der gleichen Bezeichnung von der Firma I… �bernommen (Anlage K 5b). Lediglich die Kontaktadressen von Unternehmen aus dem Konzern der Beklagten wurden durch Kontaktadressen von Unternehmen aus dem Konzern der Firma I… ersetzt und das Firmenlogo der Firma I… wurde zus�tzlich zum Firmenlogo der Beklagten auf der ersten und letzten Seite erg�nzt.

63 In der von der Beklagten erstellten Unterlage gem�� Anlage K 5a sind auf Seite 5 auch ganz spezifische technische Daten der TGA-Einheit aufgef�hrt:

64 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 24) ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den in der Anlage K 5a auf Fotos gezeigten (dort S. 4) oder graphisch dargestellten (dort S. 2) TGAs um patentverletzende TGAs der E… GmbH handelt, auch wenn aus den Darstellungen selbst die Verwirklichung aller Merkmale des Anspruchs 1 nicht unmittelbar hervorgehen. Hierf�r spricht auch, dass aus der graphischen Darstellung auf Seite 2 der Anlage K 5a - wie auch in den zeichnerischen Darstellungen in Anlage K 5c (dort S. 1, 18, 52) - bei den einzelnen TGAs jeweils ein Loch auf der Oberseite und damit gerade das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 deutlich erkennbar ist. Aus Sicht der Kammer wird die TGA-Einheit bzw. das TGA-Modul in der Anlage K 5a - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 25) - auch nicht als „lediglich optional“ dargestellt. Soweit die Beklagte hierbei anf�hrt, der Kunde k�nne ein System „flexibel und individuell (…) zusammenstellen“, nimmt sie offensichtlich auf folgenden Satz auf Seite 2 der Anlage K 5a Bezug: „The sytem has following components which can be flexibly and individually combined: (…) 5. TGA module“. Dass das TGA-Modul auch weggelassen werden k�nnte, geht aus Sicht der Kammer hieraus nicht klar hervor. Der Satz beginnt gerade mit der Aussage, dass das System diese Komponenten „hat“ („has“). Sofern einzelne Elemente nur optional sein sollen, verwendet die Anlage K 5a demgegen�ber gerade das Adverb „optionally“ (S. 3: „Optionally, a release agent can be added.“; S. 4: „Optionally, a camera system can be used to exclude that the bead is crystalline.“). Dass nach dem Vorbringen der Beklagten Kunden auch …-Systeme ohne Funktionalit�t bestellt haben (Klageerwiderung, S. 25), steht diesem Verst�ndnis der Anlage K 5a nicht entgegen.

65 Eine auf der Grundlage der Anlage K 5a getroffene Kaufentscheidung eines Kunden f�r ein …-System der Beklagten w�re daher als Entscheidung f�r ein …-System mit patentverletzenden TGAs anzusehen. Dass eine entsprechende Kaufentscheidung gerade auf der patentverletzenden Ausgestaltung der TGAs beruht, ist daher m�glich. Dass nach dem Vorbringen der Beklagten Kunden auch …-Systeme ohne Funktionalit�t bestellt haben (Klageerwiderung, S. 25), steht dem nicht entgegen. Diese Gesch�ftsvorg�nge werden von dem ausgeurteilten Auskunfts- und Rechungslegungsanspruch auch gerade nicht erfasst.

66 3. Aus den soeben dargelegten Erw�gungen ist auch der vom Kl�ger geltend gemacht Schadensersatzanspruch dem Grunde nach im tenorierten Umfang festzustellen.

67 a) Insoweit gilt der gleiche Ma�stab wie hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung (a.A. LG D�sseldorf BeckRS 2011, 3363 - Magnetspule; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D Rn. 714).

68 aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr�ndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein (BGH GRUR 2013, 713, Rn. 21 - Fr�sverfahren).

69 bb) Dieser Ma�stab gilt auch im Hinblick auf die beantragte Feststellung eines Schadensersatzanspruchs f�r Peripherieger�te. Es ist nicht erforderlich, dass f�r alle F�lle des Absatzes von Peripherieger�ten dargelegt und nachgewiesen wurde, dass diese nur abgesetzt werden konnten, weil der mitvertriebene (patentverletzende) Gegenstand schutzrechtsgem�� und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war (a.A. LG D�sseldorf BeckRS 2011, 3363 - Magnetspule; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D Rn. 714). Andernfalls w�re dem Kl�ger die M�glichkeit verwehrt, durch Erhebung einer Feststellungsklage die Verj�hrung des Schadensanspruchs in Bezug auf Peripherieger�te zu hemmen, obwohl ein entsprechender Kausalzusammenhang jedenfalls m�glich. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung hemmt f�r sich genommen die Verj�hrung nicht.

70 Die antragsgem��e Tenorierung der Feststellung des Schadensanspruchs ist dabei selbstverst�ndlich nicht dahingehend zu verstehen, dass per se alle Peripherieger�te vom festgestellten Schadensersatzanspruch erfasst sein sollen. Vielmehr bringt die Formulierung „dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm (…) entstanden ist und noch entstehen wird“ zum Ausdruck, dass der Schadensersatzanspruch sich nur auf solche Peripherieger�te erstreckt, bei denen ein Kausalzusammenhang im oben dargelegten Sinne auch tats�chlich besteht, d.h. die nur abgesetzt werden konnten, weil die mitvertrieben TGAs patentverletzend ausgestaltet waren. Dies zu beurteilen ist aber eine Frage, die es im Rahmen eines Verfahrens zur H�he m�glicher Schadensersatzanspr�che zu beantworten gilt.

71 b) Wie in Bezug auf den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dargelegt (s.o. B. II. 2. c) bb)) besteht bei einer Gesamtbetrachtung der Gesch�ftsvorg�nge im Zusammenhang mit der Lieferung von …-Systemen der Beklagten und patentverletzender TGAs der E… GmbH an I… und unter Ber�cksichtigung der Anlagen K 5a bis K 5c jedenfalls eine hinreichende M�glichkeit, dass …-Systeme der Beklagten mit patentgem��en TGAs und …-Systeme mit einer TGA-Handling-Einheit in Form einer „Greiferspinne“, die f�r patentgem��e TGAs geeignet und bestimmt ist, nur abgesetzt werden konnten, weil mitvertriebene TGAs patentgem�� ausgestaltet waren.

72 4. Der Kl�ger steht gem�� �� 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. � 139 Abs. 2 PatG auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten i.H.v. 14.171,71 EUR zu, da die Abmahnung vom 20.12.2019 - wie dargelegt (s.o. B. II. 2.) - jedenfalls hinsichtlich der begehrten Auskunft begr�ndet war.

73 III. Die Beklagte kann den Anspr�chen des Kl�gers nicht den Einwand der Ersch�pfung aufgrund des zwischen dem Kl�ger und der E… GmbH sowie Herrn … P… im Januar 2019 geschlossenen Vergleichs (Anlage B 9) entgegenhalten.

74 Hiergegen spricht zun�chst, dass die Beklagte selbst nicht Partei dieses Vergleichs war und keine Klausel der Vergleichsvereinbarung besagt oder dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Kl�ger (auch) auf Anspr�che gegen die Beklagte verzichtet oder sich Anspr�che des Kl�gers gegen die Beklagte erledigt h�tten. So wird das oben dargestellte Verfahren zwischen dem Kl�ger und der Beklagten mit Az. 21 O 24226/15 zwar in der Pr�ambel des Vergleichs unter C. angesprochen (Anlage B 9, S. 2). Die in diesem Verh�ltnis geltend gemachten Anspr�che werden aber in den Regelungen des Vergleichs nicht weitere adressiert. Vielmehr wurde nur unter Ziffer 5.2 festgelegt, dass der Kl�ger auch im Fall seines Unterliegens in diesem Rechtsstreit keine weiteren Anspr�che gegen die E… GmbH und Herrn P… geltend machen werde (Anlage B 9, S. 4). Daneben wurde unter Ziffer 5.3 geregelt, dass der Kl�ger keine Anspr�che wegen Verletzung des Klagepatents gegen die Firma I… geltend machen werde (Anlage B. 9, S. 4). Durch den Vergleich wurde also eine Regelung bez�glich der Anspr�che des Kl�gers gegen die E… GmbH, Herrn P… und I… getroffen, aber gerade nicht bez�glich der Anspr�che gegen die Beklagte. Insoweit wurde stattdessen lediglich auf den noch offenen Ausgang des Rechtsstreits hingewiesen.

75 Zudem betraf der Vergleich die Anspr�che wegen der von der E… GmbH vertriebenen TGAs, w�hrend der Kl�ger im vorliegenden Verfahren Anspr�che bezogen auf …-Systeme der Beklagten geltend macht. Aus diesem Grund kommt - entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik, S. 9) - auch keine Ber�cksichtigung des aufgrund des Vergleichs gezahlten Schadensersatzes bei der Ermittlung des m�glicherweise von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes in Betracht, was hier aber ohnehin dahinstehen kann, da im vorliegenden Verfahren nicht die Zahlung eines konkreten Schadensersatzes, sondern lediglich Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung begehrt wird.

76 Auch l�sst sich keine der Klauseln des Vergleichs dahingehend auslegen, dass das Verhalten der E… GmbH nach Auffassung der Beklagten rechtm��ig sein sollte. Vielmehr ist in der Pr�ambel des Vergleichs unter B. festgehalten, dass die Nichtigkeitsklage der E… GmbH gegen das Klagepatent vom BGH rechtskr�ftig abgewiesen wurde, die E… GmbH und Herr P… vom LG M�nchen I rechtskr�ftig wegen Patentverletzung verurteilt wurden, die E… GmbH und Herr P… dem Kl�ger deshalb Schadensersatz schuldeten und insoweit Streit �ber die H�he des Schadensersatzes bestehe, der mit der Anlage B 9 im Vergleichswege beendet werden solle (Anlage B 9, S. 2). Dar�ber hinaus wurde in Ziffer 2 des Vergleichs ausdr�cklich klargestellt, dass die vergleichsweise Erledigung der im Urteil des Landgerichts M�nchen I genannten Anspr�che sich nicht auch auf den Unterlassungsanspruch des Kl�gers erstreckt (Anlage B 9, S. 3), so dass insoweit der Makel der Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

77 IV. Die Anspr�che des Kl�gers sind auch nicht verj�hrt.

78 1. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Einrede der Verj�hrung ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (Ellenberger, in: Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, �berbl. v. � 194 Rn. 24).

79 2. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kl�ger habe bereits seit dem 15.06.2007 gewusst, dass die E… GmbH patentverletzende TGAs anbiete und liefere, wie aus dem Schreiben des Kl�gers an die Beklagte vom 15.06.2007 (Anlage B 10) hervorgehe. Dennoch habe der Kl�ger bis zur Erhebung der Klage im Verfahren mit Az. 21 O 24226/15 am 30.12.2015 keine Schritte wegen dieser von ihm erkannten Patentverletzung gegen die Beklagte unternommen und es auch in dem genannten Verfahren vers�umt, das Klagebegehren antragsgem�� auch auf die …-Systeme, die nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage seien, zu richten. Da der Sachvortrag des Kl�gers in beiden Klagen identisch sei, seien dem Kl�ger s�mtliche Tatsachen, die der vorliegenden Klage zugrunde liegen, jedenfalls bereits am 20.12.2015 bekannt gewesen. Daher sei Verj�hrung eingetreten (Klageerwiderung, S. 32/33). Jedenfalls unterl�gen Handlungen der Beklagten vor dem 19.06.2010 der absoluten Verj�hrung (Duplik, S. 10).

80 3. Der Kl�ger hat hierauf erwidert, dass er erst durch die von der E… GmbH im M�rz 2019 zur Verf�gung gestellten Informationen gesicherte Kenntnis davon erlangt habe, dass die TGAs der E… GmbH tats�chlich an die Beklagte geliefert worden seien. Denn die Auskunft, die die E… GmbH erteilt h�tte, h�tte nur die Rechnungen beinhaltet, auf der die Lieferadresse - der Sitz der Beklagten - geschw�rzt worden w�re. Erst durch monatelange Verhandlungen w�re es dem Kl�ger gelungen, von der E… GmbH ungeschw�rzte Rechnungen zu erhalten. Ohne diese w�re aber die Beteiligung der Beklagten nicht nachzuweisen gewesen. Immerhin h�tte der Vertreter der Beklagten noch 2018 vor der hier erkennenden Kammer noch behauptet, es g�be keine Gesch�ftsbeziehung zur E… GmbH. Zudem habe die Beklagte das Angebot von …-Systemen, die auf patentverletzende TGAs ausgelegt seien, ungeachtet des Vorprozesses vor dem Landgericht M�nchen I fortgesetzt, wie ein noch am 20.12.2019 auf ihrer Homepage zum Download verf�gbares Angebot der Beklagten zeige, das der Angebotsunterlage gem�� Anlage K 5a entspreche (Anlage K 23). Jedenfalls k�nne der Kl�ger seinen Schadensersatzanspruch als Restschadensersatzanspruch gem�� � 852 BGB geltend machen (Replik, S. 25/26).

81 4. Aufgrund dieses Vortrags kann nicht von einer Verj�hrung ausgegangen werden. Die Beklagte hat keinen Beginn einer Verj�hrungsfrist dargelegt und unter Beweis gestellt, von dem gerechnet die Klage zum 19.06.2020 verj�hrt w�re.

82 a) Das Schreiben des Kl�gers vom 15.06.2007 ist nicht geeignet, einen Verj�hrungsbeginn zu begr�nden. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand mangels erteilten Patents noch kein Anspruch aus � 139 PatG.

83 b) Auch der Zeitpunkt der Ver�ffentlichung der Patenterteilung reicht nicht aus. Denn gem�� � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verj�hrung erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Gl�ubiger von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung pflichtgem��er Sorgfalt h�tte erlangen k�nnen. Die Beklagte hat indes nicht hinreichend dargelegt, wann und warum der Kl�ger nach Ver�ffentlichung der Patenterteilung auch hinreichend gesicherte Kenntnis von der Patentverletzung durch die Beklagte h�tte haben k�nnen und m�ssen. Der blo�e Verdacht gen�gt nicht (Vo�, in: Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, � 141 Rn. 12). Ebenfalls besteht f�r Rechteinhaber keine Marktbeobachtungspflicht.

84 c) Der Verweis der Beklagten auf die Erhebung der Klage im Erstprozess am 30.12.2015 reicht f�r die Darlegung einer hinreichend gesicherten Kenntnis des Kl�gers nicht aus. Der Kl�ger hat insoweit - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass er von der E… GmbH zun�chst nur Rechnungen erhalten habe, auf der die Lieferadresse - der Sitz der Beklagten - geschw�rzt gewesen seien, und erst im M�rz 2019 von der E… GmbH die erforderlichen Informationen erhalten habe, das die TGAs der E… GmbH tats�chlich an die Beklagte geliefert worden seien.

85 d) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Verwendung von TGAs der E… GmbH oder anderer patentgem��er TGAs eingestellt zu haben. Demgegen�ber hat die Kl�gerin dargelegt, dass die Beklagte noch am 20.12.2019 auf ihrer Homepage eine Angebotsunterlage zum Download bereithielt (Anlage K 23), die der Angebotsunterlage gem�� Anlage K 5a entsprach.

86 d) Aus diesem Grund ist - entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik, S. 10) - auch keine Verj�hrung gem�� � 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. Auch erfolgte nach dem - insoweit unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Kl�gers die Lieferung der patentverletzenden TGAs der E… GmbH auf das Firmengel�nde der Beklagten erst in den Jahren 2011 und 2012 (Klage, S. 20) und eine Verschiffung an I… demzufolge erst nach diesen Zeitpunkten. Die Angebotsunterlage gem�� Anlage K 5a stammt ausweislich der Bezeichnung auf ihrer letzten Seite aus September 2014.

87 e) Jedenfalls kann der Kl�ger seinen Schadensersatzanspruch als Restschadensersatzanspruch gem�� � 852 BGB i.V.m. �� 812, 818 BGB geltend machen, der gem�� � 852 S. 2 BGB erst zehn Jahre nach seiner Entstehung verj�hrt. Insoweit gelten die gleichen Erw�gungen wie soeben zu � 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB dargelegt.

C.

88 Eine Aussetzung mit Blick auf die am 14.10.2020 erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten (Anlage B 11) nach � 148 ZPO ist nicht veranlasst.

89 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; Cepl in: Cepl/Vo�, ZPO, 2. Auflage, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Daher ist eine Aussetzung eines Patentverletzungsprozesses nur dann geboten, wenn die Nichtigkeitsklage bzw. der Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG D�sseldorf GRUR 2009, 53 (Ls.) - Brandschutzvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 - Thermocycler, GRUR 1979, 188 - Flachdachabl�ufe; 1979, 636 - Ventilanbohrvorrichtung; OLG M�nchen InstGE 6, 57, Rn. 15 - Kassieranlage; OLG M�nchen GRUR 1990, 352, 353 - Regal-Ordnungssysteme). Dies kann regelm��ig nur angenommen werden, wenn neuheitssch�dlicher Stand der Technik geltend gemacht wird, der im Pr�fungsverfahren bisher noch nicht beurteilt wurde (LG M�nchen I InstGE 9, 27 - Antibakterielle Versiegelung).

90 Wird fehlende Erfindungsh�he geltend gemacht, so wird eine Aussetzung gem�� � 148 ZPO (noch) seltener Platz greifen. Sie ist allerdings auch nicht ausgeschlossen. Die Beurteilung der erfinderischen T�tigkeit ist eine wertende Entscheidung, die nicht vom Verletzungsgericht zu treffen ist (OLG D�sseldorf in st. Rspr. z.B. Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker, gebilligt von BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Die Entscheidung des Verletzungsgerichts im Hinblick auf einen wahrscheinlichen Ausgang eines Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahrens ist eine Prognoseentscheidung (LG D�sseldorf, GRUR-RR 2010, 369 (Ls.) - Rotor-Drehsensor). L�sst sich kein „vern�nftiges“ Argument mehr f�r die Erfindungsh�he finden, ist die Aussetzung des Verletzungsprozesses geboten (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG D�sseldorf, GRUR 2009, 53 (Ls.) - Brandschutzvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259, 262 - Thermocycler).

91 Eine Herabsetzung des Pr�fungsma�stabs aufgrund der Beschr�nkung des vorliegenden Rechtsstreits auf Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che sowie die Feststellung von Schadensersatzanspr�chen ist - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 42) - nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kl�ger den erheblichen Einschnitt in diese Rechte, den eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens in zeitlicher Hinsicht bedeutet, unter niedrigeren Voraussetzungen sollte hinnehmen m�ssen.

92 Vielmehr ist vorliegend zu ber�cksichtigen, dass das Klagepatent bereits - im Zusammenhang mit der Verletzungsklage des Kl�gers gegen die E… GmbH wegen der an I… gelieferten patentverletzenden TGAs und damit auch im Zusammenhang mit den hier gegenst�ndlichen Vorg�ngen - ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat und vom BGH in der Berufung mit Entscheidung vom 05.09.2017 (Anlage K 3) in der hier geltend gemachten Fassung aufrechterhalten wurde, so dass eine Aussetzung nur dann geboten erscheint, wenn ein besonders hohes Ma� an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1072 - Verdichtungsvorrichtung).

93 II. Unter Anlegung dieser Ma�st�be ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gegenstand der Klagepatentanspr�che 1 und 3 nicht rechtsbest�ndig ist. Die von der Beklagten im Rahmen ihres Aussetzungsantrags geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch.

94 1. Der Gegenstand der Entgegenhaltung US’760 steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht entgegen.

95 Insoweit tr�gt die Beklagte vor, dass die Merkmale 1, 2, 4, 5, 8 und 9 von Anspruch 1 durch diese Entgegenhaltung ausdr�cklich offenbart w�rden und f�r die verbleibende Merkmal 3 sowie die Merkmalsgruppen 6 und 7 eine implizite Offenbarung anzunehmen sei, da diese zum Basiswissen des Fachmanns zum Priorit�tszeitpunkt geh�rt h�tten. Weiterer Vortrag der Beklagten zur impliziten Offenbarung und zum Basiswissen des Fachmanns zum Priorit�tszeitpunkt ist nicht erfolgt. Auf der Grundlage allein dieses Vortrags kann eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Neuheit durch die Kammer als - nur mit nichttechnischen Richtern besetztes - Verletzungsgericht nicht festgestellt werden.

96 2. Ausgehend von der Entgegenhaltung US’760 d�rfte dem Gegenstand der geltend gemachten Anspr�che 1 und 3 auch eine mangelnde erfinderische T�tigkeit nicht entgegenstehen.

97 Denn eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen T�tigkeit, wenn sie sich f�r den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Nach der Rechtsprechung bedarf es, damit ein von den bisher beschrittenen Wegen abweichender L�sungsweg naheliegt, in der Regel zus�tzlicher, �ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst��e, Anregungen und Hinweise oder sonstige Anl�sse daf�r, die L�sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Auch die Wahl des als n�chstliegenden Stand der Technik herangezogenen Ausgangspunktes bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bem�hen des Fachmanns abzuleiten ist, f�r einen bestimmten Zweck eine bessere oder auch nur eine andere L�sung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verf�gung stellt (BGH GRUR 2009, 1039, 1040 - Fischbissanzeiger).

98 a) Vorliegend fehlt es bereits an einem Vortrag der Beklagten, weshalb der Fachmann die Entgegenhaltung US’760 als Ausgangspunkt seiner �berlegungen nehmen w�rde. Hiergegen spricht auch, dass die US’760 schon keinen TGA betrifft, sondern lediglich ein Probentransportsystem, das z.B. auch f�r TGAs geeignet ist.

99 b) Dar�ber hinaus ist es aber - nach Ansicht der Kammer - auch ausgehend von der Entgegenhaltung US’760 aufgrund des Vortrags der Beklagten nicht naheliegend, zum Erfindungsgegenstand zu gelangen.

100 aa) Die Beklagte tr�gt insoweit vor, der Fachmann stehe ausgehend von der US’760 vor der Aufgabe, den Nachteil zu beheben, dass das Analysieren von einer Vielzahl von Tiegeln eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen k�nne, und werde sich daher die Frage stellen, wie eine Vielzahl von Proben gleichzeitig analysiert, d.h. im Ofen der gew�nschten Temperaturbehandlung unterzogen werden k�nne. Dabei sto�e er schon in der US’760 auf erste Hinweise, die ihm eine Kombination mit der DE’017 zwanglos nahelegten, weil die US’760 es selbst erm�gliche, mehrere Proben (specimen) gleichzeitig in einem Specimen-Container zur Analytik zu beherbergen (Sp. 7, Z. 13-16), die zwangsl�ufig Haltemittel aufweisen m�ssten. Die DE’017 offenbare f�r die zu l�sende Aufgabe explizit einen TGA-Ofen, der eine vollautomatische Analyse einer Vielzahl von Analyseproben w�hrend eines Analysezyklusses erm�gliche (Sp. 2, Z. 29-31). Bei einer Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen seien s�mtliche Merkmale des Anspruchs 1 offenbart. Die Merkmale 1, 2, 4, 5, 8 und 9 von Anspruch 1 w�rden durch die US’760 ausdr�cklich offenbart und der BGH habe in seinem Urteil vom 05.09.2017 festgestellt, dass die US’788, zu deren Patentfamilie die DE’017 geh�re, s�mtliche Merkmale des Klagepatents mit Ausnahme der �ffnung der Oberseite des Ofens gem�� Merkmal 9 offenbare (Klageerwiderung, S. 40/41).

101 bb) Aus Sicht der Kammer l�sst dieser Sachvortrag der Beklagten nicht erkennen, welche konkreten Anst��e, Anregungen und Hinweise oder sonstigen Anl�sse sich f�r den Fachmann bei der Wahl der US’760 als Ausgangspunkt ergeben haben sollen, durch eine Kombination mit der DE’017 zum Erfindungsgegenstand zu gelangen.

102 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist schon nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend von der US’760 vor der Aufgabe stehe, den Nachteil zu beheben, dass das Analysieren von einer Vielzahl von Tiegeln eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen k�nne. Der von der Beklagten zitierten Stelle in der US’760 (Sp. 7, Z. 13-16) kann - entgegen der Auslegung der Beklagten - nicht entnommen werden, dass dort „mehrere Proben (specimen) gleichzeitig in einem Specimen-Container (20)“ (Klageerwiderung, S. 41) beherbergt werden. Vielmehr geht es darin schlicht um mehrere Beh�lter f�r mehrere Proben, die auf die - au�en liegenden (vgl. den Vortrag der Beklagten zur Offenbarung von Merkmal 4 durch die US’760, Klageerwiderung, S. 38/39) - „Trays“ geladen werden: „First autosampler 10 is programmed by an operator and then specimen containers 20 containing specimens is loaded onto specimen trays 16, 16A.“ Dass mehrere Probenbeh�lter durch die Vorrichtung bearbeitet werden k�nnen, f�hrt aber nicht zu der Aufgabe, dass diese auch gleichzeitig analysiert werden k�nnen sollen. Vielmehr basiert die L�sung der US’760 gerade auf der Idee, dass das Analyseger�t selbst, auf dem der Probensammler aufgesetzt wird, gerade keine Vorrichtungen zur Analyse mehrerer Proben zur Verf�gung stellt, sondern jeweils nur f�r eine einzige Probe. Hierf�r stellt die US’760 einen au�en aufgesetzten Probensammler f�r mehrere Proben bereit und verfolgt somit gerade einen anderen L�sungsansatz zur Behandlung von mehreren Proben als das Klagepatent, bei dem das Haltemittel f�r die mehreren Proben (Merkmal 3) nach der ausdr�cklichen Auslegung des BGH (Anlage K 3, Rz. 13) - wie auch bei der DE’017 - im Inneren des Ofens angeordnet ist.

103 Dar�ber hinaus kann aber der Argumentation der Beklagten auch insoweit nicht gefolgt werden, dass bei einer Kombination der US’760 mit der DE’017 alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbart seien, weil der BGH in seinem Urteil vom 05.09.2017 festgestellt habe, dass die die US’788, zu deren Patentfamilie die DE’017 geh�re, s�mtliche Merkmale des Klagepatents mit Ausnahme der �ffnung der Oberseite des Ofens gem�� Merkmal 9 offenbare (Klageerwiderung, S. 40). Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil auch darauf hingewiesen, dass „es an einer Vorwegnahme der Merkmale 5, 6b und 8 [fehlt], soweit dieses sich auf die Steuerung der Hebemittel bezieht, die das Einsetzen von Tiegeln gem�� Merkmal 5 bezieht“ (Anlage K 3, Rz. 44 a.E.). Eine Kombination der US’760 mit der DE’017 weist danach gerade nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 auf, weil es an einer Offenbarung von Merkmal 6b fehlt.

104 3. Aus den gleichen Gr�nden d�rfte dem Gegenstand der geltend gemachten Anspr�che 1 und 3 auch ausgehend von der Entgegenhaltung DE’017 (vgl. Duplik, S. 14/15) eine mangelnde erfinderische T�tigkeit nicht entgegenstehen. Der Sachvortrag der Beklagten l�sst nicht erkennen, welche konkreten Anst��e, Anregungen und Hinweise oder sonstigen Anl�sse sich f�r den Fachmann bei der Wahl der DE’017 als Ausgangspunkt ergeben haben sollen, durch eine Kombination mit der US’760 zum Erfindungsgegenstand zu gelangen.

D.

105 I. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

106 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

107 III. Die Berechnung des Streitwerts ergibt sich aus den der Angaben des Kl�gers (Bl. 1, 5 d.A.), denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, � 3 ZPO i.V.m. � 51 Abs. 1 GKG.

Verk�ndet am 04.03.2022

Leitsatz

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung umfasst nicht nur Gesch�ftsvorf�lle, bei denen ein Kausalzusammenhang zwischen der patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsform und dem Verkauf des (f�r sich genommen nicht patentverletzenden) Peripherieger�ts zwingend ist, sondern auch solche, bei denen ein entsprechender Kausalverlauf lediglich m�glich bzw. denkbar ist (Anschluss an OLG Karlsruhe GRUR 2022, 641 Rn. 190 - Polsterumarbeitungsmaschine).� (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Ma�stab, wonach der auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag bei Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung schon dann begr�ndet ist, wenn eine gewisse - nicht notwendigerweise hohe - Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens besteht, gilt auch f�r die beantragte Feststellung eines Schadensersatzanspruchs f�r Peripherieger�te. Es ist nicht erforderlich, dass f�r alle F�lle des Absatzes von Peripherieger�ten dargelegt und nachgewiesen wurde, dass diese nur abgesetzt werden konnten, weil der mitvertriebene (patentverletzende) Gegenstand schutzrechtsgem�� und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet ist (Abweichung zu LG D�sseldorf 11.4.2006 - 4b O 430/02, BeckRS 2011, 3363).� (Rn. 68 – 69) (redaktioneller Leitsatz)

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Umfang der Auskunftspflicht bei Peripherieger�ten

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