LG W�rzburg 1. Kammer f�r Handelssachen, 2022-07-20, 1 HK O 502/21

1 HK O 502/21Tribunal cantonal20 juil. 2022

Regest

Die Nutzung einer Phantasiebezeichnung f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel (hier beispielsweise „L-Arginin f�r Weihnachtsm�nner“) f�hrt nicht dazu, dass das Produkt nicht mehr als Lebensmittel wahrgenommen wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG W�rzburg 1. Kammer f�r Handelssachen — 2022-07-20 — 1 HK O 502/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-20

Aktenzeichen: 1 HK O 502/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr

a) f�r ein Lebensmittel wie nachstehend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen;

aa) „L�SUNG F�R CORONA“;

und/oder

bb) „Ein Vitamin-D-Mangel kann dazu f�hren, dass die Knochen d�nn, spr�de oder unf�rmig werden.“; und/oder cc)

„Vitamin D scheint auch eine Rolle bei der Insulinresistenz, dem Bluthochdruck und der Immunfunktion zu spielen - dies bezieht sich auf Herzkrankheiten und Krebs -, was allerdings noch untersucht wird.“; und/oder

dd) „Niedrige Vitaminspiegel sind auch seit langem mit einem erh�hten Risiko f�r Multiple Sklerose verbunden.“; und/oder

ee)

und/oder

ff) „Olivenblattextrakt: (…) Es bietet einen vollst�ndigen Schutz gegen Hauptviren, die w�hrend der Grippesaison f�r Infektionen der oberen Atemwege verantwortlich sind. Forscher demonstrieren, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber war."; und/oder

gg) „Resveratrol: laut einer Studie stoppt Resveratrol Coronaviren“; jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 2; und/oder

hh) „R. Fr.. L�sung Corona“; und/oder

ii) „Eine erschreckende Grafik zeigt, wie Covid-19-Patienten, die im Krankenhaus landen, mit ziemlicher Sicherheit sterben werden, wenn sie einen Vitamin-D-Mangel haben“; und/oder

jj) „Sonnenvitamin D3: Der nat�rliche Schutz vor viralen Erkrankungen!“; und/oder

kk) „Vitamin-D3-Unterversorgung oder -Mangel bremsen demnach die Immunabwehr und verringern so den Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger…“; und/oder

ll) „Ein kontinuierlich abgedeckter Vitamin-D-Bedarf kann au�erdem dazu beitragen, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschw�chen.“; und/oder

mm) �ber die Internet-Domainnamen www.l�sung-corona.de und/oder www.solution-corona.de; jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 3; und/oder

nn) „Bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7; und/oder

oo) „Zum Schutz vor Radioaktivit�t + 5G-Strahlung“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8;

und/oder

b) f�r ein Lebensmittel wie nachstehend zu werben und/oder werben zu lassen;

aa) „Vitamin C: Das Supervitamin. Es wirkt immunst�rkend, entgiftend, antibakteriell und antiviral“; und/oder

bb) „Selen+Zink: Die Mineralstoffe Zink und Selen sind essenziell f�r die Funktion des Immunsystems und tragen so zur St�rkung unserer nat�rlichen Abwehrkr�fte bei.“; und/oder

cc) „St�rkung unseres Immunsystems“; und/oder

dd) „Olivenblattextrakt: verbessert die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht.“; jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 2; und/oder

ee) „f�r Wachstum & Entwicklung von jungen Schlauf�chsen“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 9; und/oder

ff) „Zur Entgiftung“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 10.

  1. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an den Kl�ger jeweils € 367,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 04.04.2021 zu zahlen.

  2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors in Ziffer 1 jedoch f�r den Kl�ger nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 2.000 € f�r jeden de Unterlassungsanspr�che. Die Beklagten k�nnen die Vollstreckung des Kl�gers aus Ziffer 2 und 3 des Tenors durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger, dessen satzungsgem��e Zwecke und Aufgaben gerichtsbekannt sind, ist gem�� � 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG sowie gem. � 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG umfassend klagebefugt (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, Einleitung UWG, Rn. 2.45; BGH GRUR 1995, 353 - Folgevertr�ge II; BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung f�r Augenoptiker).

2 Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Webseite „https://shop.afterbuy.de/R. F3. GmbH/u11624/“ einen Onlineshop, �ber den insbesondere Lebensmittel aber auch Literatur mit fragw�rdigen Gesundheitstipps wie „Gesund in sieben Tagen - Erfolge mit der Vitamin-D-Therapie“ oder „Salz - das wei�e Gift“ unter der Marke R. Fr. vertrieben werden.

3 Die Beklagte zu 2) ist verantwortlich f�r einen Werbeprospekt und betreibt die Webseiten „l�sung-corona.de“ und „solution-corona.de“. Im Impressum der Internetseite „l�sungcorona.de“ wird die Beklagte zu 2) ausgewiesen. Betreiber des Onlineshops ist die Beklagte zu 1). In einer Widerrufsbelehrung des Shops ist die Beklagte zu 1) als Zust�ndige benannt, in einem anderen als PDF abrufbaren Widerrufsformular jedoch wiederum die Beklagte zu 2). Im Nachgang einer Bestellung im Onlineshop der Beklagten zu 1) erfolgt eine Bestellbest�tigung durch die Beklagte zu 2). Die in diesem Zusammenhang erteilte Widerrufsbelehrung weist ebenfalls die Beklagte zu 2) aus. Die Rechnung stammt hingegen von der Beklagten zu 1) und auch die Zahlung ist an die Beklagte zu 1) zu richten.

4 Der Kl�ger bestellte im Onlineshop der Beklagten zu 1) die Produkte „Kindervitamine Schlauf�chse“, „Zeolith f�r Tyrannosaurus“ und „L-Arginin Kapseln f�r Weihnachtsm�nner“. Daneben erwarb der Kl�ger �ber die Handelsplattform „A.“ auch das Produkt „OPC Pulver f�r Erdm�nnchen und Erdfrauchen“, das ebenfalls �ber den Onlineshop der Beklagten zu 1) vertrieben wird.

5 Der Bestellung aus dem Onlineshop der Beklagten zu 1) war ein Werbeprospekt der Beklagten zu 2) beigef�gt, versehen mit dem Hinweis auf die Webseiten „l�sung-corona.de“ und „solution-corona.de“. In dem Werbeprospekt und auf den vorgenannten Webseiten wird das Nahrungserg�nzungsmittel „Vitamin D3 Tropfen“ beworben, das u.a. �ber den Webshop der Beklagten zu 1) vertrieben wird. In dem Werbeprospekt, auf den Webseiten „l�sungcorona.de“ und „solution-corona.de“ sowie auf den Verpackungen f�r die Produkte „Kindervitamine Schlauf�chse“, „Zeolith f�r Tyrannosaurus“, „L-Arginin Kapseln f�r Weihnachtsm�nner“ und „OPC Pulver f�r Erdm�nnchen und Erdfrauchen“ warben die Beklagten mit verschiedenen Aussagen und einer Grafik. Die Beklagte zu 2) bewirbt das Produkt „Vitamin D3 Tropfen“ in einem Werbeprospekt u.a.

mit folgenden Aussagen und einer Grafik:

„R. Fr. L�SUNG F�R CORONA#

-„Ein Vitaminmangel kann dazu f�hren, dass die Knochen d�nn, spr�de oder unf�rmig werden.“

  • „Vitamin D scheint auch eine Rolle bei der Insulinresistenz, dem Bluthochdruck und der Immunfunktion zu spielen - diese bezieht sich auf Herzkrankheiten und Krebs -, was allerdings noch untersucht wird.“

-„Niedrige Vitaminspiegel sind auch seit langem mit einem erh�hten Risiko f�r Multiple Sklerose verbunden.“

  • „Vitamin C: Das Supervitamin. Es wirkt immunst�rkend, entgiftend, antibakteriell und antiviral.“

  • „Seelen+Zink: Die Mineralstoffe Zink und Selen sind essenziell f�r die Funktion des Immunsystems und tragen so zur St�rkung unserer nat�rlichen Abwehrkr�fte bei. „

  • „Olivenblattextrakt: verbessert die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht. Es bietet einen vollst�ndigen Schutz gegen Hauptviren, die w�hrend der Grippesaison f�r Infektionen der oberen Atemwege verantwortlich sind. Forscher demonstrieren, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber war.“

-„Resveratrol: laut einer Studie stoppt Resveratrol Coronaviren.“

6 Auf ihren Webseiten „l�sung-corona.de“ und „solution-corona.de“ bewirbt die Beklagte zu 2) das Produkt „Vitamin D3 Tropfen“ mit folgenden Aussagen und wiedergegebener Grafik:

  • „R. Fr.: L�sung Corona“

  • „Eine erschreckende Grafik zeigt, wie Covid-19-Patienten, die im Krankenhaus landen, mit ziemlicher Sicherheit sterben werden, wenn sie einen Vitamin-D-Mangel haben“

  • „Sonnenvitamin D3: Der nat�rliche Schutz vor viralen Erkrankungen!“

  • „Vitamin-D3-Unterversorgung oder -Mangel bremsen demnach die Immunabwehr und verringern so den Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger …“

  • „Ein kontinuierlich abgedeckter Vitamin-D3-Bedarf kann au�erdem dazu beitragen, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschw�chen.“

7 Unter Eingabe des Domainnamen „solution-corona.de“ erfolgt eine automatische Weiterleitung auf Internetauftritt „l�sung-corona.de“ des Beklagten zu 2). Die �ber den Onlineshop der Beklagten zu 1) vertriebenen Produkte „L-Arginin f�r Weihnachtsm�nner“, „Traubenkernextrakt OPC 40 f�r Erdm�nnchen und Erdfrauchen“, „Kindervitamine f�r Schlauf�chse“ und „Zeolith f�r Tyrannosaurus“, enthielten auf ihren Verpackungen folgenden Angaben:

8 F�r das Produkt „L-Arginin f�r Weihnachtsm�nner“ wirbt die Beklagte zu 1) mit der Aussage „Bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“. F�r das Produkt „Traubenkernextrakt OPC 40 f�r Erdm�nnchen und Erdfrauchen“ wirbt die Beklagte zu 1) mit der Aussage „Zum Schutz vor Radioaktivit�t + 5G-Strahlung“. F�r das Produkt „Kindervitamine f�r Schlauf�chse“ wirbt die Beklagte zu 1) mit der Aussage „F�r Wachstum & Entwicklung von jungen Schlauf�chsen“. F�r das Produkt „Zeolith f�r Tyrannosaurus“ wirbt die Beklagte zu 1) mit der Aussage „Zur Entgiftung“.

9 Der Kl�ger erkannte in dem oben dargelegten und unter Beweis gestellten Sachverhalt mehrere Wettbewerbsverst��e, weshalb er die Beklagte zu 1) mit dem Schreiben vom 20.11.2020 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufforderte. Der Beklagten zu 1) an und lehnte die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserkl�rung ab. Mit dem Schreiben vom 04.12.2020 mahnte der Kl�ger die Beklagte zu 2) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 11.12.2020 erkl�rte Herr Rechtsanwalt Dr. B3., die Beklagte zu 2) werde ebenfalls keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben.

10 Der Kl�ger ist der Ansicht, die Beklagten seien jeweils f�r alle genannten Verst��e gleicherma�en verantwortlich.

11 Der Kl�ger beantragt,

Die Beklagten kostenpflichtig und vorl�ufig vollstreckbar zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr

a) f�r ein Lebensmittel wie nachstehend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen;

aa) „L�SUNG F�R CORONA“;

und/oder

bb) „Ein Vitamin-D-Mangel kann dazu f�hren, dass die Knochen d�nn, spr�de oder unf�rmig werden.“; und/oder

cc) „Vitamin D scheint auch eine Rolle bei der Insulinresistenz, dem Bluthochdruck und der Immunfunktion zu spielen - dies bezieht sich auf Herzkrankheiten und Krebs -, was allerdings noch untersucht wird.“; und/oder

dd) „Niedrige Vitaminspiegel sind auch seit langem mit einem erh�hten Risiko f�r Multiple Sklerose verbunden.“; und/oder

ee)

und/oder

ff) „Olivenblattextrakt: (…) Es bietet einen vollst�ndigen Schutz gegen Hauptviren, die w�hrend der Grippesaison f�r Infektionen der oberen Atemwege verantwortlich sind. Forscher demonstrieren, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber war.“; und/oder

gg) „Resveratrol: laut einer Studie stoppt Resveratrol Coronaviren“; jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 2; und/oder

hh) „R. Fr.. L�sung Corona“; und/oder

ii) „Eine erschreckende Grafik zeigt, wie Covid-19-Patienten, die im Krankenhaus landen, mit ziemlicher Sicherheit sterben werden, wenn sie einen Vitamin-D-Mangel haben“; und/oder

jj) „Sonnenvitamin D3: Der nat�rliche Schutz vor viralen Erkrankungen!“; und/oder

kk) „Vitamin-D3-Unterversorgung oder -Mangel bremsen demnach die Immunabwehr und verringern so den Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger…“; und/oder

ll) „Ein kontinuierlich abgedeckter Vitamin-D-Bedarf kann au�erdem dazu beitragen, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschw�chen.“; und/oder

mm) �ber die Internet-Domainnamen www.l�sung-corona.de und/oder www.solutioncorona.de; jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 3; und/oder

nn) „Bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7; und/oder

oo) „Zum Schutz vor Radioaktivit�t + 5G-Strahlung“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8; und/oder

b) f�r ein Lebensmittel wie nachstehend zu werben und/oder werben zu lassen;

aa) „Vitamin C: Das Supervitamin. Es wirkt immunst�rkend, entgiftend, antibakteriell und antiviral“; und/oder

bb) „Selen+Zink: Die Mineralstoffe Zink und Selen sind essenziell f�r die Funktion des Immunsystems und tragen so zur St�rkung unserer nat�rlichen Abwehrkr�fte bei.“; und/oder

cc) „St�rkung unseres Immunsystems“; und/oder

dd) „Olivenblattextrakt: verbessert die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht.“; jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 2; und/oder

ee) „f�r Wachstum & Entwicklung von jungen Schlauf�chsen“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 9; und/oder

ff) „Zur Entgiftung“, wenn dies geschieht wie in Anlage K 10.

  1. an den Kl�ger jeweils € 367,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

12 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagten sind der Ansicht, der streitgegenst�ndliche Produktflyer werde von der Robert F2. N2. GmbH verantwortet, nicht aber von der Robert F2. L2. GmbH. Auch die Domains www.loesung-corona.de und www.solution-corona.de w�rden von der Robert F2. N2. GmbH betrieben und nicht von der Robert F2. L2. GmbH. Der Kl�ger �bersehe bereits, dass es sich bei den von Ihnen zitierten Produkten „Zeolith f�r Tyrannosaurus“, „Traubenkernextrakt OPC 40 f�r Erdm�nnchen und Erdfrauchen“, „L-Arginin f�r Weihnachtsm�nner“ und „Kindervitamine f�r Schlauf�chse“ schon nicht um Lebensmittel handele. Es handele sich um ein Fun-Produkt, das explizit nicht f�r die Einnahme durch den Menschen bestimmt sei. Unabh�ngig davon werde mit den Werbeaussagen auch keine krankheitsbezogene Werbung betrieben, sondern lediglich darauf verwiesen, dass in bestimmten F�llen ein erh�hter N�hrstoffbedarf an Vitamin D bestehe. Aussagen, die sich auf einen erh�hten N�hrstoffbedarf „bei“ bzw. „w�hrend“ einer Krankheit beziehen, seien nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Soweit der Kl�ger von den Beklagten die Unterlassung von Aussagen generell „f�r ein Lebensmittel“ verlange, sei ein konkreter Produktbezug nicht ersichtlich. Im �brigen sei der Nutzen von Vitamin D im Zusammenhang mit einem erh�hten N�hrstoffbedarf bei einer Coronaerkrankung wissenschaftlich aktuell best�tigt.

14 Eine Beweisaufnahme erfolgte nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze verwiesen.

Gründe

15 Die Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

16 I. Dem Kl�ger stehen sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu. Die Beklagte zu 1) muss sich dabei die Werbung der Beklagten zu 2), die als Beilage der Bestellung �ber den Onlineshop der Beklagten zu 1) beigef�gt war, zurechnen lassen, � 8 Abs. 2 UWG. Im Impressum des Online-Shops wird die Beklagte zu 1) als Betreiberin ausgewiesen. Auch in der Widerrufsbelehrung zum Download unter dem Reiter „Widerrufsrecht“ in dem Online-Shop ist die Beklagte zu 1) als Adressatin des Muster-Widerrufsformulars genannt. Wird jedoch die Widerrufsbelehrung in einem separaten Browserfenster aufgerufen und heruntergeladen, so erscheint in dieser Widerrufsbelehrung die Beklagte zu 2) als Adressatin und Verantwortliche. Bei einer Bestellung von Produkten im Online-Shop der Beklagten zu 1) erfolgt die Bestellbest�tigung wiederum per E-Mail von der Beklagten zu 2). Die im Zusammenhang mit der Bestellung erteilte Widerrufsbelehrung, die Bestandteil der Bestellbest�tigung ist, weist die Beklagte zu 2) als Adressatin eines Widerrufs aus. Den Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen des Online-Shops folgend ist die Beklagte zu 1) Verk�uferin und auch Zahlungsempf�ngerin. Der streitgegenst�ndliche Flyer war dem Testkauf im Online-Shop der Beklagten zu 1) beigef�gt.

17 Aus den vorstehenden Gr�nden kann nicht nur eine Beklagte f�r das streitgegenst�ndliche Handeln verantwortlich gemacht werden. Vielmehr zeichnen beide Beklagte nach eigenen - wenngleich widerspr�chlichen - Angaben f�r den streitgegenst�ndlichen Internetauftritt verantwortlich. Die Beklagten k�nnen sich nicht aufgrund der widerspr�chlichen Angaben zu ihrer Verantwortlichkeit unter Verweis auf die jeweils andere Beklagte aus der Verantwortung ziehen.

18 II. Der Kl�ger, dessen satzungsgem��e Zwecke und Aufgaben gerichtsbekannt sind, ist gem�� � 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG sowie gem. � 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG umfassend klagebefugt (vgl. BGH GRUR 1995, 353 - Folgevertr�ge II; BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung f�r Augenoptiker).

19 III. Dem Kl�ger stehen hinsichtlich der werblichen Angaben �ber Lebensmittel mehrere Unterlassungsanspr�che gegen�ber den Beklagten gem�� �� 8, 3, 5 UWG und �� 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) sowie Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 (HCVO) zu.

20 1. Gem�� Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 (LebensmittelbasisVO) sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern�nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck m�glich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff h�rt erst dann auf Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine blo� abweichende Bezeichnung, z.B. Scherzartikel, gen�gt daf�r nicht (zu dem auch hier streitgegenst�ndlichen Produkt „f�r Weihnachtsm�nner“ bereits VG W�rzburg Beschluss vom 8.10.2020 - W 8 S 20.1371, BeckRS 2020, 26883; zu dem Produkt „f�r Gartenzwerge“ bereits VG W�rzburg, Beschluss vom 20.10.2020 -W 8 S 20.1494, BeckRS 2020, 28687).

21 2. Die Werbung der Beklagten ist nicht auf Fun-Produkte bezogen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die streitgegenst�ndlichen Produkte keine Scherzartikel oder Fun-Produkte darstellen, sondern Nahrungserg�nzungsmittel f�r Menschen, die zum Verzehr gedacht sind und die auch entsprechend beworben und vertrieben werden (LG W�rzburg, Urt. v. 20.05.2021 - 1 HK O 1555/20).

22 3. In den Werbeaussagen der Antr�ge 1) a) aa) bis oo) liegt jeweils ein Versto� gegen �� 3, 3a UWG i.V.m. � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV.

23 Gem�� � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten als nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des in Art. 7 Abs. 3 auch i.V.m. Abs. 4 LMIV nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein im Einzelfall daf�r zu werben. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV d�rfen Informationen �ber Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Gem�� Art. 7 Abs. 4 a) der Verordnung gilt dies auch f�r die Werbung. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (KG BeckRS 2015, 17910; BGH GRUR 2008, 1118 - MobilPlus-Kapseln). Dies gilt auch entsprechend f�r Nahrungserg�nzungsmittel, die gem�� � 1 NemV Lebensmittel sind.

24 4. Die Beklagte zu 2) t�uscht mit s�mtlichen Werbeaussagen, -grafiken und Domainnamen. Die beworbenen Produkte haben tats�chlich nicht die angegebenen Wirkungen. S�mtliche Angaben sind unzutreffend und durch wissenschaftliche Studien nicht belegt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BeckRS 2005, 30354890). Bei Art. 7 Abs. 3 LMIV handelt sich um ein abstraktes Verbot (KG, BeckRS 2015, 17910). Rechtsirrig meinen die Beklagten, durch die inkriminierten Aussagen werde keine krankheitsbezogene Werbung betrieben, sondern lediglich darauf verwiesen, dass in bestimmten F�llen ein erh�hter N�hrstoffbedarf an Vitamin D bestehe. Dies ist jedoch offensichtlich unzutreffend, da die Aussage „L�sung Corona“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, dass das von den Beklagten beworbene Vitamin D3 Pr�parat wirksam gegen Corona bzw. eine Covid-Erkrankung sei.

25 Dies stellt, entgegen der irrigen Auffassung der Beklagten, gerade keine Aussage dar, die sich auf einen erh�hten N�hrstoffbedarf „bei“ bzw. „w�hrend“ einer Krankheit bezieht. Es wird vielmehr eine „L�sung“ angeboten. Insoweit liegen auch s�mtliche weiteren Ausf�hrungen der Beklagten sowie die von ihnen hierzu zitierte Rechtsprechung neben der Sache. Der erforderliche konkreten Produktbezug ist jeweils vorhanden.

26 5. Rechtsirrig meinen die Beklagten, der Nutzen von Vitamin D im Zusammenhang mit einem erh�hten N�hrstoffbedarf bei einer Corona-Erkrankung sei wissenschaftlich best�tigt. Dies ist unzutreffend. Tats�chlich k�nnen die Beklagten keine wissenschaftlichen Studien vorlegen, die fundiert belegen, dass Vitamin D bei einer Corona-Erkrankung helfe.

27 Alle Ausf�hrungen zur vermeintlichen wissenschaftlichen Absicherung der hier streitgegenst�ndlichen Angaben liegen neben der Sache, da hier kein nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zugelassener Health Claim vorliegt. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, wenn sie nicht gem�� HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� Art. 13 und Art. 14 HCVO aufgenommen sind. F�r Vitamin D enth�lt diese HCVO-Liste - enthalten in der Verordnung 432/2012/EG - bisher ausschlie�lich die folgenden zugelassenen Angaben:

  • Vitamin D tr�gt zu einer normalen Aufnahme/Verwertung von Calcium und Phosphor bei;

  • Vitamin D tr�gt zu einem normalen Calciumspiegel im Blut bei;

  • Vitamin D tr�gt zur Erhaltung normaler Knochen bei;

  • Vitamin D tr�gt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei;

  • Vitamin D tr�gt zur Erhaltung normaler Z�hne bei;

  • Vitamin D tr�gt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei; und - Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung.

28 Keine dieser Aussagen ist in dem vorliegenden Fall von den Beklagten getroffen worden.

29 Stattdessen haben sie u.a. (sinngem��) mit folgenden Angaben geworben:

  • Vitamin D ist zur optimalen Funktion des Immunsystems absolut notwendig;

  • Vitamin D: Der nat�rliche Schutz vor viralen Erkrankungen; und

  • Covid-19-Patienten sterben mit ziemlicher Sicherheit, wenn sie einen Vitamin D Mangel haben.

30 Es kann deshalb dahinstehen, ob es einen wissenschaftlichen Beleg f�r einen Zusammenhang zwischen Vitamin D und der Heilung von Covid-19 gibt. Ein solcher wissenschaftlicher Zusammenhang schl�gt sich jedenfalls nicht in den zugelassenen Angaben gem�� der HCVO nieder. Aus diesem Grund w�re zum jetzigen Zeitpunkt jegliche Werbung mit solchen Angaben per se verboten, selbst wenn es einen wissenschaftlichen Beleg f�r sie g�be. Auch nach Art. 7 Abs. 3 LMIV sind krankheitsbezogene Angaben f�r Lebensmittel schlechthin verboten, selbst wenn sie nachgewiesen w�ren.

  1. Im Einzelnen:

a) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

31 aa) Die unzutreffende Aussage „L�sung f�r Corona“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt der Beklagten zu 2) in Verbindung mit der dort abgebildeten Werbung f�r „Vitamin D3 Tropfen“ impliziert, dass die Zuf�hrung des Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine L�sung f�r Corona sei.

b) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

32 bb) Die unzutreffende Aussage „Ein Vitamin-D-Mangel kann dazu f�hren, dass die Knochen d�nn, spr�de oder unf�rmig werden“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ dabei helfe, dass die Knochen des Anwenders nicht d�nn, spr�de oder unf�rmig w�rden. Die Aussage suggeriert dar�ber hinaus in diesem Kontext auch, dass gerade das beworbene Produkt diese Wirkung habe, weil man die erforderliche Menge an Vitamin D durch Einnahme der Vitamin D3 Tropfen zuf�hren k�nne.

c) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

33 cc) Die unzutreffende Aussage „Vitamin D scheint auch eine Rolle bei der Insulinresistenz, dem Bluthochdruck und der Immunfunktion zu spielen - dies bezieht sich auf Herzkrankheiten und Krebs -, was allerdings noch untersucht wird.“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ einen positiven und vorbeugenden Effekt auf die Insulinresistenz, den Bluthochdruck und die Immunfunktion habe, im Zusammenhang mit Herzkrankheiten und Krebs.

d) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

34 dd) Die unzutreffende Aussage „Niedrige Vitaminspiegel sind auch seit langem mit einem erh�hten Risiko f�r Multiple Sklerose verbunden“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ das Risiko f�r eine Erkrankung an Multipler Sklerose senke.

e) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

35 ee) Die nachstehend wiedergegebene Grafik

verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Grafik und die darin enthaltene unzutreffende Aussage „Wie das Sonnenvitamin D3 das Corona Risiko senkt“ in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt implizieren, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ das Risiko einer Corona Erkrankung senke und auch die Sterblichkeitsrate reduziere.

f) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

36 ff) Die unzutreffende Aussage „Olivenblattextrakt: (…) Es bietet einen vollst�ndigen Schutz gegen Hauptviren, die w�hrend der Grippesaison f�r Infektionen der oberen Atemwege verantwortlich sind. Forscher demonstrieren, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber war“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass Olivenblattextrakt einen vollst�ndigen Schutz gegen Viren biete, die bei einer Grippe f�r die Infektion der oberen Atemwege verantwortlich seien. Zudem wird suggeriert, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber sei.

g) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

37 gg) Die unzutreffende Aussage „Resveratol: laut einer Studie stoppt Resveratol Coronaviren“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt f�r das beworbene Produkt „Vitamin D3 Tropfen“ impliziert, dass Resveratol Coronaviren stoppe.

h) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

38 hh) Die unzutreffende Aussage „R. Fr.: L�sung Corona“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine L�sung f�r Corona sei. i) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a) ii)

39 Die unzutreffende Aussage „Eine erschreckende Grafik zeigt, wie Covid-19-Patienten, die im Krankenhaus landen, mit ziemlicher Sicherheit sterben werden, wenn sie einen Vitamin-DMangel haben“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ das Risiko einer Corona Erkrankung senke und auch die Sterblichkeitsrate reduziere.

j) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

40 jj) Die unzutreffende Aussage „Sonnenvitamin D3: Der nat�rliche Schutz vor viralen Erkrankungen!“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ einen nat�rlichen Schutz vor viralen Erkrankungen biete.

k) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

41 kk) Die unzutreffende Aussage „Vitamin-D3- Unterversorgung oder -Mangel bremsen demnach die Immunabwehr und verringern so den Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger …“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine positive Auswirkung auf die Immunabwehr habe und dadurch einen Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger biete.

l) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

42 ll) Die unzutreffende Aussage „Ein kontinuierlich abgedeckter Vitamin-D3-Bedarf kann au�erdem dazu beitragen, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschw�chen.“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuf�hrung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ dazu beitrage, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschw�chen.

m) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

43 mm) Die Domainnamen „L�sung-Corona.de“ und in englischer Sprache „Solution-Corona.de“ versto�en gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn die Domainnamen in Verbindung mit dem in der Anlage K 3 ersichtlichen Internetauftritt implizieren, dass der Verzehr des damit beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine L�sung f�r Corona sei. nn) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

44 nn) Die unzutreffende Aussage „Bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage auf dem als Anlage K 7 vorgelegten Produkt suggeriert, dass die Zuf�hrung des Lebensmittels „L-Arginin f�r Weihnachtsm�nner“ bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion helfe.

oo) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. a)

45 oo) Die unzutreffende Aussage „Zum Schutz vor Radioaktivit�t + 5G-Strahlung“ verst��t gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn diese Aussage auf dem als Anlage K 8 vorgelegten Produkt suggeriert, dass die Zuf�hrung des Produkts „Traubenkernextrakt OPC 40 f�r Erdm�nnchen & Erdfrauchen“ vor Radioaktivit�t und 5G-Strahlung sch�tze.

46 7. Die Antr�ge gem. Ziff. 1 lit b) aa) bis ff):

47 In den Werbeaussagen der Antr�ge 1) b) aa) bis ff) liegt jeweils ein Versto� gegen �� 3, 5 UWG und das Verbot gesundheitsbezogener Angaben gem�� �� 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO.

48 Gem�� Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gem�� dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Nach Art. 2 Abs. 2 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Art. 10 HCVO stellt ebenfalls eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG dar (OLG Hamm, GRUR-RS 2016, 20567).

49 S�mtliche Werbeaussagen sind unzutreffend, da f�r keines der beworbenen Lebens- bzw. Nahrungserg�nzungsmittel ein entsprechender Health-Claim - weder w�rtlich noch sinngem�� - eingetragen ist.

a) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. b)

50 aa) In der unzutreffenden Aussage „Vitamin C: Das Supervitamin. Es wirkt immunst�rkend, entgiftend, antibakteriell und antiviral“ liegt ein Versto� gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, dass das beworbene Produkt „Vitamin D3 Tropfen“ immunst�rkend, entgiftend, antibakteriell und anti-viral wirke. Es wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem beworbenen Nahrungserg�nzungsmittel „Vitamin D3 Tropfen“, und einer immunst�rkenden, entgiftenden, antibakteriellen und antiviralen Wirkung durch Vitamin C f�r den Menschen hergestellt. Ein entsprechender Health-Claim ist f�r Vitamin C weder w�rtlich noch sinngem�� eingetragen.

b) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. b)

51 bb) Die unzutreffende Aussage „Selen+Zink: Die Mineralstoffe Zink und Selen sind essenziell f�r die Funktion des Immunsystems und tragen so zur St�rkung unserer nat�rlichen Abwehrkr�fte bei.“ verst��t ebenfalls gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, dass Selen und Zink essenziell f�r die Funktion des Immunsystems seien und zur St�rkung der nat�rlichen menschlichen Abwehrkr�fte bei-tr�gen. Es wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Nahrungserg�nzungsmittel „Vitamin D3 Tropfen“ und einer St�rkung des Immunsystems und der menschlichen Abwehrkr�fte hergestellt. Ein entsprechender HealthClaim ist weder f�r Selen noch f�r Zink, weder w�rtlich noch sinngem��, eingetragen.

c) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. b)

52 cc) Auch die unzutreffende Aussage „St�rkung unseres Immunsystems“, verst��t gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, die in dem Werbeprospekt beworbenen „Vitamin D3 Tropfen“ w�rden das Immunsystem st�rken. Ein entsprechender Health-Claim ist weder w�rtlich noch sinngem�� eingetragen.

dd) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. b)

53 dd) Ferner verst��t die unzutreffende Aussage „Olivenblattextrakt: verbessert die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht.“ gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, dass Olivenblattextrakt die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht verbessere. Ein entsprechender Health-Claim f�r Olivenblattextrakt ist weder w�rtlich noch sinngem�� eingetragen. Stattdessen wurde eine entsprechender Health-Claim abgelehnt, da die angegebene Wirkung f�r dieses Lebensmittel nicht belegt werden konnte.

e) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. b)

54 ee) Die unzutreffende Angabe „f�r Wachstum & Entwicklung von jungen Schlauf�chsen“ einen Versto� gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Diese Aussage auf dem als Anlage K 9 vorgelegten Produkt suggeriert dem Verkehr, dass das beworbenen Nahrungserg�nzungsmittel eine positive Wirkung auf das Wachstum und die Entwicklung von Kindern habe. Es wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt „Kindervitamine f�r Schlauf�chse“ und dem Wachstum und der Entwicklung f�r Kinder hergestellt. Ein entsprechender Health-Claim ist weder w�rtlich noch sinngem�� nicht eingetragen.

f) Der Antrag gem�� Ziff. 1 lit. b)

55 ff) Schlie�lich stellt auch die unzutreffende Aussage „Zur Entgiftung“ einen Versto� gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Diese Aussage auf dem als Anlage K 10 vorgelegten Produkt suggeriert dem Verkehr, dass das beworbenen Nahrungserg�nzungsmittel eine entgiftende Wirkung auf den K�rper des Anwenders habe. Es wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Produkt „Zeolith f�r Tyrannosaurus“ und einer entgiftenden Wirkung hergestellt. Ein entsprechender Health-Claim in Bezug auf die entgiftende Wirkung von Lebensmitteln ist weder w�rtlich noch sinngem�� eingetragen, jegliche Zulassungsantr�ge wurden abgelehnt.

III. Die Zahlungsanspr�che des Kl�gers (Klageantrag zu 2))

56 Der Kl�ger kann des Weiteren von den Beklagten jeweils den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm aufgrund der jeweiligen Abmahnung der Beklagten entstanden sind (Anlage K 11 und Anlage K 15).

57 Der Klageanspruch beruht jeweils auf � 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist der Abgemahnte verpflichtet, dem Abmahnenden die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur F�rderung gewerblicher Interessen kann der Kl�ger von den Beklagten dabei jeweils den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, � 12 UWG Rn. 1.132).

58 Die jeweils geltend gemachte Kostenpauschale in H�he von 367,50 € (= 350,00 € zzgl. 5% MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Kl�gers. Die tats�chlichen Kosten, die dem Kl�ger momentan durch eine Abmahnung entstehen, belaufen sich auf durchschnittlich 942,61 € (ohne Mehrwertsteuer).

59 Der von dem Kl�ger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den �� 291, 288 BGB.

60 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

V. Vollstreckbarkeit:

61 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Unterlassung und der Kostentragung beruht auf � 709 S.1 ZPO. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 2.000,00 €, im �brigen vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages (�� 708 Nr.11, 711 ZPO).

62 H�ngt - wie hier - die Befugnis des Gl�ubigers zur vorl�ufigen Vollstreckung nach � 709 S. 1 ZPO von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung ab, so dient diese Sicherheitsleistung dem Interesse des Schuldners und soll ihm einen Ersatz f�r diejenigen Nachteile gew�hren, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung erleidet; er soll davor gesch�tzt werden, dass er zwar die Zwangsvollstreckung dulden muss, aber bei einem objektiv unrechtm��igen Vollstreckungszugriff eventuelle Ersatzanspr�che gegen den vollstreckenden Gl�ubiger nicht realisieren kann, wozu vor allem ein etwaiger Ersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners nach � 717 II ZPO geh�rt. (OLG D�sseldorf NJOZ 2007, 451).

63 Diesen Betrag hat das Gericht f�r jeden Unterlassungsanspr�che mit 2.000 € angesetzt.

64 VI. Streitwert: Der Gesamtstreitwert wird 30.000 € festgesetzt.

65 Gem�� � 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren �ber Anspr�che nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers f�r ihn ergebenden Bedeutung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers f�r die Bemessung des Streitwerts ma�geblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der Umfang dieses Interesses h�ngt insbesondere von der Gef�hrlichkeit der zu verbietenden Handlung („Angriffsfaktor“) ab, welche anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbu�en, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen ist und von den weiteren Umst�nden abh�ngt. Der Streitwert von 30.000,00 EUR f�r die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che und die Vertragsstrafe ist am unteren Ende der Angemessenheit und entspricht vergleichbaren F�llen (vgl. BGH NJW 2019, 3377; OLG Bamberg, Urteil vom 14.11.2007 - 3 U 64/07).

Leitsatz

Die Nutzung einer Phantasiebezeichnung f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel (hier beispielsweise „L-Arginin f�r Weihnachtsm�nner“) f�hrt nicht dazu, dass das Produkt nicht mehr als Lebensmittel wahrgenommen wird. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Werbeaussage „L�sung Corona“ f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel kann den Eindruck erwecken, dass das beworbene Vitamin D3 Pr�parat wirksam gegen Corona sei. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzul�ssige gesundheitsbezogene Werbung f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel�

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