LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-08-05, 21 O 8890/21

21 O 8890/21Tribunal cantonal5 août 2022

Regest

Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit. (Rn. 99) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-08-05 — 21 O 8890/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-05

Aktenzeichen: 21 O 8890/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

  1. Mobile Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, ein Verfahren das folgendes umfasst

Ermitteln erster Autokorrelationswerte f�r ein Segment eines Audiosignals, wobei ein erster in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine erste Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, und wobei die ersten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der ersten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; Ermitteln zweiter Autokorrelationswerte f�r das Segment Audiosignals, wobei ein zweiter in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine zweite Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, dergestalt, dass Abschnitte der ersten Gruppe und Abschnitte der zweiten Gruppe einander �berlappen, und wobei die zweiten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der zweiten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; und Bereitstellen der ermittelten ersten Autokorrelationswerte und der ermittelten zweiten Autokorrelationswerte f�r eine Sch�tzung eines Pitch-Lags in dem Segment Audiosignals,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1)

  1. Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen, die Folgendes umfassen:

einen Korrelator, Mittel zum Ermitteln erster Autokorrelationswerte f�r ein Segment eines Audiosignals, wobei ein erster in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine erste Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, und wobei die ersten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der ersten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; Mittel zum Ermitteln zweiter

Autokorrelationswerte f�r Segment des Audiosignals, wobei ein zweiter in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine zweite Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, dergestalt, Abschnitte der ersten Gruppe und Abschnitte der zweiten Gruppe einander �berlappen, und wobei die zweiten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der zweiten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; und Mittel zum Bereitstellen der ermittelten ersten Autokorrelationswerte und der ermittelten zweiten Autokorrelationswerte f�r eine Sch�tzung eines Pitch-Lags in dem Segment des Audiosignals.

(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 10)

II.�Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem begangen hat, und zwar unter Angabe

a)�der�Namen�und Anschriften�der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b)�der�Namen�und Anschriften�der gewerblichen Abnehmer sowie de Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)�der�Menge�der hergestellten,�ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.

III.�Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem�begangen hat, und zwar unter Angabe

1.�der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

2.�der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;

3.�der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

4.�der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist, und wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind.

IV.�Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

V.�Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit�in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VI.�Es wird festgestellt, dass die Beklagte - gesamtschuldnerisch haftend mit de (vgl. 21 O 8891/21) - verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

VII.�Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VIII. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar wie folgt:

  • Ziffern I., IV. und V. einheitlich gegen Sicherheitsleistung in H�he von 250.000,00 €,

  • Ziffern II. und III. einheitlich gegen Sicherheitsleistung in H�he von 15.000 €,

  • Ziffer VII. gegen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ�ischen Patents 2 080 193 B1 (im Folgenden: Klagepatent).

2 Anspr�che 1, 3, 10 und 12 des Klagepatents lauten im englischen Original wie folgt:

„1. A method comprising: determining first autocorrelation values for a segment of an audio signal, wherein a first considered delay range is divided into a first set of sections, said first autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said first set of sections; determining second autocorrelation values for said segment of said audio signal, wherein a second considered delay range is divided into a second set of sections such that sections of said first set and sections of said second set are overlapping, said second autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said second set of sections; and providing said determined first autocorrelation values and said determined second autocorrelation values for an estimation of a pitch lag in said segment of said audio signal.

  1. The method according to claim 1 or 2, wherein each of said first set of sections and said second set of sections comprises four sections and wherein said autocorrelation values are determined for delays in at least three sections of each set of sections

  2. An apparatus comprising a correlator, means for determining first autocorrelation values for a segment of an audio signal, wherein a first considered delay range is divided into a first set of sections, said first autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said first set of sections; means for determining second autocorrelation values for said segment of said audio signal, wherein a second considered delay range is divided into a second set of sections such that sections of said first set and sections of said second set are overlapping, said second autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said second set of sections; and means for providing said determined first autocorrelation values and said determined second autocorrelation values for an estimation of a pitch lag in said segment of said audio signal.

  3. The apparatus according to claim 10 or 11, wherein said first set of sections and said second set of sections each comprises four sections and wherein said means for determining first autocorrelation values and said means for determining second autocorrelation values are configured to determine said autocorrelation values for delays in at least three sections of each set of sections.“

3 Die anderweitig in Anspruch genommene …�stellt Smartphones her und vertreibt diese weltweit. Sie bietet sie auch in der Bundesrepublik Deutschland an, f�hrt sie aus dem Ausland ins Inland ein und liefert sie im Inland an Kunden (Klage S. 15). Die hiesige Beklagte ist die … und tritt bei K�ufen der angegriffenen Verletzungsformen im Inland �ber die Webseite der als Verk�uferin auf.

4 Sie wird auch hinsichtlich Support-Fragen als Kontakt im Inland genannt (Klage S. 16, 19 ff.).

5 Die Kl�gerin greift mit der Klage Smartphones der anderweitig Verfolgten mit 4G-Kompabilit�t an, zB (Klage S. 16). Die Kl�gerin greift dar�ber hinaus alle Smartphones der Beklagten an, die mit dem Standard ETSI TS 126 445 V12.13.0 mit dem Titel „Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (3GPP TS 26445 version 12.13.0 release 12), im Folgenden nur „TS 445“ arbeiten (Klage S. 21).

6 Die Kl�gerin meint, die als Verletzungsformen angegriffenen Ger�te verletzten Anspr�che 1 und 3 mittelbar, Anspr�che 10 und 12 unmittelbar. Der FRAND-Einwand der Beklagtenseite habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei. Er sei auch nicht aus anderen Gr�nden unverh�ltnism��ig.

7 Die Kl�gerin beantragt zun�chst,

wobei die „insbesondere“-Antr�ge als Hilfsantr�ge zu verstehen sind und sich die Datenangaben jeweils auf den beziehen (Protokoll vom 23.03.2022, S. 2):

A. die Beklagten zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

  1. Mobile Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, ein Verfahren das folgendes umfasst Ermitteln erster Autokorrelationswerte f�r ein Segment eines Audiosignals, wobei ein erster in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine erste Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, und wobei die ersten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der ersten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; Ermitteln zweiter Autokorrelationswerte f�r das Segment Audiosignals, wobei ein zweiter in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine zweite Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, dergestalt, dass Abschnitte der ersten Gruppe und Abschnitte der zweiten Gruppe einander �berlappen, und wobei die zweiten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der zweiten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; und Bereitstellen der ermittelten ersten Autokorrelationswerte und der ermittelten zweiten Autokorrelationswerte f�r eine Sch�tzung eines Pitch-Lags in dem Segment Audiosignals, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1) insbesondere wenn, sowohl die erste Gruppe von Abschnitten als auch die zweite Gruppe von Abschnitten vier Abschnitte umfasst und wobei die Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mindestens drei Abschnitten einer jeden Gruppe von Abschnitten ermittelt werden;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 3)

  1. Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen, die Folgendes umfassen:

einen Korrelator, Mittel zum Ermitteln erster Autokorrelationswerte f�r ein Segment eines Audiosignals, wobei ein erster in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine erste Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, und wobei die ersten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der ersten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; Mittel zum Ermitteln zweiter Autokorrelationswerte f�r Segment des Audiosignals, wobei ein zweiter in Betracht gezogener Verz�gerungsbereich in eine zweite Gruppe von Abschnitten unterteilt ist, dergestalt, Abschnitte der ersten Gruppe und Abschnitte der zweiten Gruppe einander �berlappen, und wobei die zweiten Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mehreren Abschnitten der zweiten Gruppe von Abschnitten ermittelt werden; und Mittel zum Bereitstellen der ermittelten ersten Autokorrelationswerte und der ermittelten zweiten Autokorrelationswerte f�r eine Sch�tzung eines Pitch-Lags in dem Segment des Audiosignals.

(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 10) insbesondere wenn sowohl die erste Gruppe von Abschnitten als auch die zweite Gruppe von Abschnitten vier Abschnitte umfasst und wobei die Mittel zum Ermitteln erster Autokorrelationswerte und die Mittel zum Ermitteln zweiter Autokorrelationswerte daf�r konfiguriert sind, die Autokorrelationswerte f�r Verz�gerungen in mindestens drei Abschnitten einer jeden Gruppe von Abschnitten zu ermitteln.

(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 12)

II. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu A.

I. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

III. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu A.

I. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

  2. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;

  3. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;

  4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist, und wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;

IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter A.

I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - den Beklagten - Kosten herauszugeben;

V. die unter A.I.1. bezeichneten, seit in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

B. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die zu A.

I. bezeichneten und seit dem begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen werden, und C. dass die Kl�gerin zur Geltendmachung von Unterlassungs- und R�ckrufanspr�chen aus den Patenten ihres Zellular-Portfolios gegen�ber den Beklagten berechtigt ist.

8 Antrag C. betrachtet sie als nicht gestellt (Replik Technischer Teil S. 23/24) und stellt ihn zuletzt nicht mehr (Protokoll vom 29.06.2022, S. 3).

9 Die Beklagte stimmt der Teilklager�cknahme insoweit unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit gem�� � 148 ZPO bis zu einer Entscheidung �ber die von der am 18. Februar 2022 eingereichte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ�ischen Patents EP 2 080 193 B 1 (Aktenzeichen DE: 60 2007 023 209.0) auszusetzen, h�chst hilfsweise, aufgrund der Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs,

anzuordnen, dass der Unterlassungsanspruch gegen�ber der Beklagten ausgeschlossen ist, wobei die Beklagte an die Kl�gerin eine angemessene Entsch�digung bis zum Ende der Laufzeit des Klagepatents zu zahlen hat, schlie�lich hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb�rgschaft) abzuwenden.

11 Einer Aussetzung widersetzt sich die Kl�gerin.

12 Die Beklagtenseite meint, die geltend gemachten Anspr�che seien nicht verletzt. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen seien nicht wesentliche Elemente der Erfindung. Ein Schlechthinverbot komme insoweit nicht in Betracht, weil die angegriffenen Verletzungsformen auch au�erhalb von 4G genutzt werden k�nnten, insbesondere auch auf 2G zur�ckgreifen k�nnten. Der Beklagtenseite st�nde jedenfalls der FRAND-Einwand zu, ferner sei die Aussprache eines Unterlassungsanspruchs sowie eines R�ckruf- und Vernichtungsanspruchs hier unverh�ltnism��ig.

13 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

14 Die Klage ist zul�ssig (unter A.). Sie ist auch begr�ndet. Die Beklagtenseite benutzt den Gegenstand des Klagepatents (unter B.). Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagtenseite daher die verfolgten Anspr�che zu. Der FRAND-Einwand der Beklagtenseite hat keinen Erfolg (unter C.). Das Verfahren ist nicht nach � 148 ZPO auszusetzen (unter D.).

A.

15 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist das LG M�nchen I sachlich ausschlie�lich (� 143 Abs. 1 PatG), international und �rtlich (Art. 7 Nr. 2 EuGVO) zust�ndig. Das Feststellungsinteresse f�r die Schadensersatzklage besteht, � 256 ZPO.

B.

16 Die Klage ist begr�ndet. Die Beklagtenseite benutzt den Gegenstand des Klagepatents (unter I.). Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagtenseite daher die begehrten Anspr�che zu.

17 I. Gegenstand des Klagepatents ist eine Pitchlag-Sch�tzung, d.h. die Sch�tzung der Tonh�henverz�gerung.

18 1. Das Klagepatent betrifft eine Pitchlag-Sch�tzung in Audiosignalen, [0001].

19 2. Das Klagepatent beschreibt, dass der Pitch - die Tonh�he - die Grundfrequenz eines Sprachsignals sei. Er sei einer der Schl�sselparameter bei der Kodierung und Verarbeitung von Sprache. Zu den Anwendungen, die die Tonh�henerkennung nutzten, geh�re die Sprachanhebung, automatische Spracherkennung und das Sprachverst�ndnis, die Analyse und die Modellierung des Satzrhythmus, sowie die Sprachkodierung, insbesondere bei niedriger Bitrate. Die Verl�sslichkeit der Tonh�henerkennung sei h�ufig ein entscheidender Faktor bei der Ausgabequalit�t des gesamten Systems, [0002]. Sprachkodierer verarbeiteten Sprache typischerweise in Segmenten von 10-30 ms. Diese Segmente w�rden „Frames“ genannt. Frames w�rden h�ufig weiter unterteilt in Segmente mit einer L�nge von 5-10 ms, die f�r verschiedene Zwecke „Sub Frames“ genannt w�rden, [0003].

20 Die Tonh�he stehe in direktem Bezug zu der Tonh�henverz�gerung („pitch lag“), der Periodendauer eines Signals bei der Grundfrequenz. Die Tonh�henverz�gerung k�nne etwa bestimmt werden, indem Autokorrelations-Berechnungen auf ein Segment eines Audiosignals angewandt w�rden. In diesen Autokorrelations-Berechnungen w�rden Samples, also Abtastwerte, des originalen Audiosignalsegments multipliziert mit angepassten Abtastwerten desselben Audiosignalsegments, das um einen entsprechenden Betrag verz�gert worden sei. Die Summe beider Produkte bei einer bestimmten Verz�gerung sei ein Korrelationswert. Der h�chste Korrelationswert ergebe sich bei der Verz�gerung, die der Tonh�henverz�gerung entspreche, [0004].

21 Vor der Bestimmung des h�chsten Korrelationswertes k�nnten die Korrelationswerte vorverarbeitet werden, um die Genauigkeit des Ergebnisses zu erh�hen. Eine Bandbreite betrachteter Verz�gerungen k�nne in Abschnitte („sections“) unterteilt werden, und Korrelationswerte k�nnten f�r Verz�gerungen in einigen dieser oder allen Abschnitten bestimmt werden. Die Autokorrelationsberechnungen k�nnten sich beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der betrachteten Abtastwerte zwischen den Abschnitten unterscheiden. Die Unterteilung in Abschnitte k�nne auch genutzt werden bei einer Vorverarbeitung, die auf die Korrelationswerte angewandt w�rde, ehe der h�chste Autokorrelationswert bestimmt w�rde, [0005].

22 Ein „pitch track“ sei eine Sequenz bestimmter („determined“) Tonh�henverz�gerungen f�r eine Sequenz von Segmenten eines Audiosignals, [0006].

23 In [0008] zitiert das Klagepatent die US-A- 5 946 650. Das Klagepatent beschreibt, dass die Druckschrift ein Verfahren offenbare, bei dem die Bereiche („ranges“) f�r Tonh�henverz�gerungssuchen sich �berschnitten. Des Weiteren zitiert das Klagepatent an einigen Stellen der Beschreibung den Standard C.S0052-0 (siehe [0058], [0067] u.a.).

24 Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass eine Tonh�henerkennung mit geringer Komplexit�t in der Lage sein k�nne, generell sehr verl�ssliche Tonh�hensch�tzungen zu liefern, aber h�ufig dabei versage, einen stabilen pitch track aufrecht zu erhalten. Sehr effektive Tonh�hensch�tzungen k�nnten mit komplexen Ans�tzen erzielt werden, die indes h�ufig pitch tracks produzierten, die in einem verwendeten Rahmen nicht ganz optimal seien und/oder die zu viel Verschiebung („delays“) f�r Konversationsanwendungen mit sich br�chten, [0009].

25 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, konventionelle Ans�tze zur Tonh�hensch�tzungen zu verbessern, [0010].

26 4. Zur L�sung schl�gt das Klagepatent u.a. ein Verfahren nach Anspruch 1 und eine Vorrichtung nach Anspruch 10 vor.

27 Die Kammer gliedert Anspruch 1 leicht wie folgt:

„1. A method comprising:

1.1 determining first autocorrelation values for a segment of an audio signal, wherein

1.1.1 a first considered delay range is divided into a first set of sections,

1.1.2 said first autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said first set of sections;

1.2 determining second autocorrelation values for said segment of said audio signal, wherein

1.2.1 a second considered delay range is divided into a second set of sections such that sections of said first set and sections of said second set are overlapping

1.2.2 said second autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said second set of sections; and

1.3 providing said determined first autocorrelation values and said determined second autocorrelation values for an estimation of a pitch lag in said segment of said audio signal.“

28 Anspruch 10 gliedert die Kammer folgenderma�en:

10 An apparatus comprising:

10.1 a correlator,

10.2 means for determining first autocorrelation values for a segment of an audio signal, wherein

10.2.1 a first considered delay range is divided into a first set of sections,

10.2.2 said first autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said first set of sections;

10.3 means for determining second autocorrelation values for said segment of said audio signal, wherein

10.3.1 a second considered delay range is divided into a second set of sections such that sections of said first set and sections of said second set are overlapping

10.3.2 said second autocorrelation values being determined for delays in a plurality of sections of said second set of sections; and

10.4 providing said determined first autocorrelation values and said determined second autocorrelation values for an estimation of a pitch lag in said segment of said audio signal.

29 5. Einige dieser Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

30 a) Anspruch 1 umfasst ein Verfahren, in dem nach Merkmalsgruppe 1.1 erste Autokorrelationswerte f�r ein Segment eines Audiosignals bestimmt werden, nach Merkmalsgruppe 1.2 zweite Autokorrelationswerte f�r das Segment des Audiosignals ermittelt werden, sowie nach Merkmal 1.3 die ersten und zweiten Autokorrelationswerte f�r eine Sch�tzung eines Pitch-Lags in dem Segment des Audiosignals bereitgestellt werden.

31 Anspruch 10 betrifft eine Vorrichtung (Merkmal 1), die einen Korrelator (Merkmal 1.1) sowie Mittel zum Ermitteln erster (Merkmalsgruppe 1.2) und zweiter (Merkmalsgruppe 1.3) Autokorrelationswerte sowie Mittel zum Bereitstellen der Autokorrelationswerte f�r einen PitchLag-Sch�tzung (Merkmal 1.4) umfasst.

32 Ein erster betrachteter Verz�gerungsbereich ist in eine erste Gruppe von Abschnitten unterteilt (Merkmal 1.1.1 des Anspruchs 1/ Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 10), und die ersten Autokorrelationswerte werden f�r Verz�gerungen in einer Mehrzahl von Abschnitten in der ersten Gruppe von Abschnitten bestimmt (Merkmal 1.1.2 des Anspruchs 1, Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 10).

33 Nach Merkmalsgruppe 1.2 des Anspruchs 1/ Merkmalsgruppe 1.3 des Anspruchs 10 werden zweite Autokorrelationswerte f�r das (dasselbe) Audiosignal bestimmt. Die zweiten Autokorrelationswerte werden f�r Verz�gerungen in einer Mehrzahl von Abschnitten in einer zweiten Gruppe von Abschnitten bestimmt (Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1/ Merkmal 1.3.2 des Anspruchs 10), wobei diese zweite Gruppe von Abschnitten in einem zweiten betrachteten Verz�gerungsbereich liegt, der in eine zweite Gruppe von Abschnitten derart unterteilt ist, dass die Abschnitte der ersten Gruppe und der zweiten Gruppe sich �berlappen. Ziel dieser �berlappung ist nach [0020] die Vermeidung von Diskontinuit�ten.

34 Nach Merkmal 1.3 des Anspruchs 1/ 1.4 des Anspruchs 10 werden die bestimmten ersten und zweiten Autokorrelationswerte f�r eine Sch�tzung einer Tonh�henverz�gerung in besagtem Audiosignal bereitgestellt.

35 Die nachfolgen eingeblendete Figur 4 des Klagepatents zeigt ein Ausf�hrungsbeispiel der Erfindung:

36 Die erste und die zweite Gruppe des ersten Halfframe sind mit S1-1 und S1-2 bezeichnet. Gruppe S1-2 ist in obiger Figur - nur zu Darstellungszwecken, siehe [0061] - nach rechts hinten verschoben abgebildet. Die Gruppen S1-1 bzw. S1-2 umfassen jeweils vier Abschnitte (gekennzeichnet durch vertikale Striche), die sich �berlappen, siehe [0061].

37 b) „Gruppe“ („set“) im Sinne der Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1/ 1.2 und 1.3 des Anspruchs 10 meint (nur), dass eine erste/ zweite Anzahl oder Mehrzahl von Abschnitten gebildet wird. Die erste Mehrzahl von Abschnitten im Sinne des Merkmals 1.1.1 des Anspruchs 1/ Merkmals 1.2.1 des Anspruchs 10 ist der zweiten Mehrzahl von Abschnitten nach Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1/ Merkmal 1.3.2 des Anspruchs 10 gegen�ber gestellt.

38 Die Anzahl der Abschnitte innerhalb der Gruppen ist weder nach oben noch nach unten beschr�nkt, wie [0025] und Unteranspruch 3 belegen. Beide Gruppen d�rfen, m�ssen aber nicht dieselbe Anzahl von Abschnitten aufweisen, [0025]. Anspruchsgem�� m�ssen die Verz�gerungen nicht aus dem zweiten, dritten und vierten vertikalen Abschnitt ausgew�hlt werden. Beansprucht ist nur eine Auswahl in mehreren Abschnitten.

39 Es ist zutreffend, dass Abschnitte/ Gruppen nicht per se in die Autokorrelationsberechnung einflie�en. Sie haben aber einen Einfluss darauf, welche Werte ermittelt werden, wie die Erl�uterungen in den Beschreibungsstellen [0064] bis [0066] verdeutlichen. Insoweit versteht die Fachperson - nach Definition der Parteien, der sich die Kammer anschlie�t, ein Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Erfahrung im Bereich der Audio-Codierung -, dass dem Teilmerkmal eine ordnende Funktion zukommt. Dabei ist irrelevant, dass die Weiterverwendung der Werte nicht mehr Gegenstand des Anspruchs ist. Denn der Anspruch ist f�r diese technische Verwendung geschrieben.

40 Im Ergebnis gilt gleiches f�r die Frage der „�berlappung“ in Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1/ 1.3.1 des Anspruchs 10. Die �berlappung als solche flie�t bei der Berechnung der Autokorrelationswerte nicht ein. Sie hat aber eine Auswirkung auf die Bildung der Abschnitte, und damit mittelbar auf die Auswahl der Verz�gerungswerte, f�r die Autokorrelationswerte bestimmt werden.

41 c) „Segment“ eines Audiosignals (Merkmalsgruppe 1.1 des Anspruchs 1/ Merkmalsgruppe 1.2 des Anspruchs 10) ist ein zeitlicher Abschnitt. Das Klagepatent erl�utert in [0003], wie oben bereits dargetan, dass Sprache �blicherweise in Segmenten von 10 bis 30 ms verarbeitet werde, und dass die Segmente als „frames“ (Rahmen) bezeichnet w�rden. Auch weitere Unterteilungen („Sub-Frames“) bezeichnet das Klagepatent in [0003] als Segmente.

42 d) Nach Anspruch 1 werden erste und zweite Autokorrelationswerte berechnet, die jeweils in Abh�ngigkeit von Verz�gerungen in der ersten (Merkmal 1.1.2) bzw. der zweiten (Merkmal 1.2.2) Gruppe von Abschnitten stehen. Dabei ist es m�glich, dass die insgesamt betrachteten Verz�gerungsbereiche zusammenfallen, [0025], [0062]. Sie sind aber nicht zwingend gleich: Es k�nnen sich Unterschiede zwischen den insgesamt betrachteten Verz�gerungsbereichen beider Gruppen ergeben, wie Beschreibungsstelle [0059] erl�utert. Unterschiede k�nnen sich des Weiteren aufgrund einer unterschiedlichen Summationsgrenze ergeben (dazu noch sogleich).

43 Die Berechnung der Autokorrelationswerte kann anhand der in Beschreibungsstelle [0067] wiedergegebenen Formel (aus dem Standard C.S0052-0) erfolgen. Der hier genannte Faktor Lsec ist die Summationsgrenze, die abh�ngig sein kann von der „section“, zu der die Verz�gerungen geh�ren, [0067] am Ende. Die Summationsgrenze bestimmt, wie viele Abtastwerte in der Berechnung Ber�cksichtigung finden. Die Summationsgrenze (= Anzahl der Abtastwerte) kann mit der L�nge eines Segments zusammenfallen, muss dies aber nicht. Dass Summationsgrenze und L�nge des klagepatentgem��en Segments nicht identisch sein m�ssen, macht indes [0067] deutlich, wonach die Summationsgrenze auf dem Abschnitt (nicht: Segment) beruhen kann, zu dem die Verz�gerung geh�rt. Auch die Beschreibungsstellen [0032] und [0069] gehen davon aus, dass f�r verschiedene Abschnitte verschiedene Summationsgrenzen angewendet werden k�nnen.

44 Soweit die Beklagtenseite anf�hrt, die Erl�uterungen in der Beschreibung zu unterschiedlichen Summationsgrenzen bez�gen sich auf ein gerade nicht beanspruchtes Ausf�hrungsbeispiel, st�tzt sie sich f�r diese Argumentation auf ihre Auslegung, wonach Summationsgrenze und Segment gleichzustellen seien. Grunds�tzlich sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe indes im Zweifel so zu verstehen, dass alle in der Beschreibung als erfindungsgem�� vorgestellte Ausf�hrungsbeispiele zu ihrer Ausf�llung herangezogen werden k�nnen (BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 23 - Kreuzgest�nge). Da das Klagepatent keine Veranlassung gibt, die Autokorrelationswerte so zu berechnen, dass das unter Verwendung unterschiedlicher Summationsgrenzen gebildete Ausf�hrungsbeispiel nicht Ber�cksichtigung findet, ist der Anspruch so zu verstehen, dass er nicht die Verwendung einer konstanten, von der Segmentgrenze abh�ngigen Summationsgrenze vorgibt.

45 Dieses Verst�ndnis steht im Einklang und insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht im Widerspruch zu dem Erfordernis des Anspruchs 1, dass die Autokorrelationswerte in beiden Gruppen f�r dasselbe Segment ermittelt werden m�ssen: Wenn Segment und Lsec entgegen dem Verst�ndnis der Beklagtenseite nicht gleichgesetzt wird, bestimmt die Summationsgrenze nicht das Segment, so dass aus der Nutzung einer anderen Summationsgrenze nicht die Betrachtung eines anderen Segments folgt.

46 II. Die angegriffenen Verletzungsgegenst�nde verletzen Anspruch 1 des Klagepatents, weil eine mittelbare Patentverletzung nach � 10 Abs. 1 PatG vorliegt.

47 1. Angegriffene Verletzungsgegenst�nde sind Smartphones der Beklagten (Klage S. 16). Die Kl�gerin greift dar�ber hinaus alle Smartphones der Beklagtenseite an, die mit dem Standard ETSI TS 126 445 V12.13.0 mit dem Titel „Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (3GPP TS 26445 version 12.13.0 release 12), im Folgenden „TS 445“ arbeiten (Klage S. 21).

48 2. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

49 a) Mittel sind die angegriffenen Verletzungsformen (Smartphones mit 4G-Kompabilit�t), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.

50 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Smartphones k�nnen das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.

51 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (Smartphones mit 4G-Kompabilit�t) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 hergestellt. Die angegriffenen Mittel sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den 4G-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist auch bereits erfolgt, wie im Folgenden begr�ndet wird.

52 3. Der Standard enth�lt eine textliche Beschreibung (K 7) und eine Kodierung ANSI C Code 3GPP TS 26.442 („Codec for Enhanced Voice Services (EVS: ANSI C code (fixed point)“ (ma�geblich hier Version 12.15.0, HL 3). Der Quellcode f�r die Funktion „Pitch Open Loop“ ist in der Datei pitch_ol.c enthalten (HL 4). Er steht mit den �brigen Teilen des Quellcodes im unmittelbaren Zusammenhang. Der Standard ist verbindlich. Im Falle eines Abweichens der Kodierung von der textlichen Beschreibung soll die Kodierung vorgehen, wie Abschnitt 4.1 (Absatz 3) des TS 445 klarstellt:

53 a) In der textlichen Beschreibung ist in Kapitel 5.1.10 und 5.1.10.12 (nachfolgend mit Hervorhebungen der Kl�gerin) festgehalten, dass Autokorrelationswerte f�r verschiedene Frames (oder Segmente) ermittelt werden sollen, und zwei Verz�gerungsbereiche von 10 bis 11 bzw. von 12 bis 113 in Gruppen von jeweils vier Abschnitten unterteilt werden:

54 Die Bereitstellung der ermittelten (ersten und zweiten) Autokorrelationswerte wird in Kapiteln 5.1.10.3, 5.1.10.4, 5.1.10.6 und 5.1.10.7 adressiert (dazu Kl�gerin S. 28 ff. Klage).

55 b) In dem Quellcode HL 4 finden sich auszugsweise folgende Angaben:

12B

FUHCTION : pitch_ol_fxf)

l-,^ l* PURPOSE :

‘ Compute the open loop pitch lag.

4

  • Th& pitch lag search ia divided into two sets.

135

  • Each set ia divided into three aectiona

136

137 B0

  • Each aection cannot have a pitch multiplex

'* ffe find a raaximum for each aectionx We compare the maxima of each section.

4

‘ lat set 2nd set

141

‘ 1st section; lag delay - 115 down to 62 and 115 down to 78

142

‘ 2nd section; lag delay = 61 down to 32 and 77 down to 41

143

  • 3rd section; lag delay = 31 down to 17 and 40 down to 22

144

‘ 4th section; lag delay - 16 down to ID and 21 down to 12

145

146

4

  • As there is a margin between section overlaps, especially for

147

‘ longer delays, this section selection is more robust for not

14B

‘ to find multiples in the same section when pitch evolves rapidly.

149

150

4

…* For each section, the length of the vectors to correlate is

151

‘ greater/equal to the longest pitch delay. …

23D

231

232

233

234

235

236

23E

239

f *

  • Initialization

len = len 12kB fz;

lenl = lenl_12kG_fx;

sublet = 3ubleE_12kB_fx;

sublenl = 3ublenl_12kB_fx? pit itiax = pit itiax 12kB fx?

3ec_length = 3ec_length_12kB_tx; sec_lengthl = sec_lengthl_12kB fx? 424

425

425

427

42B

423

45a

431

432

433

454

455

435

437

43B

433

44D

411

442

443

444

445

445

447

44B

443

45D

451

452

453

454

455

[421] … *

422 * Find correlation for the nonoverlapping pitch lag values exp sectfsubsect�] = 0;

453

move 16();

pt cor5 = pt corlf pt cor6 = pt cot3?

tnpl6 - axp_sect fsuhsectO'];

movel6 f);

k = {Wordl6) (pt2 - ptl + pit_niax fsubsectO]) f

IF {k >= C)

len_ternp - sublen[D];

movelS();

FOR f; k >= 0; k->

/Keep 21^ norms li zed result …

/…* 3hr by 1 co make room for scaling in the neighbourhood of the extrapolated pitch '* Z … Update exponent to reflect shr by 1 *Z

♦pt corl = extract h{L shr{Dot productl2(ptl, ptZ-, ien temp, ptexpl), :>>;

… save the biggest exponent *Z

tmpl6 = s max{tnipl6, *pt expl> ? pt_corl++;

pt expl+'K? exp sectfsubaectO] = tmpl�;

movel6();

455

457 B3

/a .

For each subsection, find the correlation -/

FOE (j = subsecto? j < HSUBSECT; j+H*) len temp = sutlerfj];

movelS ();

464 k = (Wordl€Hpt2 ~ ptl);

56 4. Hiernach sind alle Merkmale des Anspruchs 1 mittelbar wortsinngem�� verwirklicht. Zu Recht streiten die Parteien nur �ber die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1/ Merkmalsgruppen 1.2 und 1.3 des Anspruchs 10. Das Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 wird von den angegriffenen Verletzungsformen mittelbar wortsinngem�� benutzt.

57 a) Merkmale 1.1 und 1.2 sind hinsichtlich des Merkmals „Segment“ verwirklicht.

58 Soweit die Beklagtenseite die Verwirklichung bestreitet, weil - f�r sich gesehen unstreitig - unterschiedliche Summationsgrenzen bei der Berechnung der Autokorrelationswerte zur Anwendung kommen, f�hrt diese Argumentation nicht aus der Verletzung. Nach Auslegung der Kammer sind Summationsgrenze und Segment nicht gleichzusetzen. Die Anwendung einer anderen Summationsgrenze f�hrt daher nicht zu einer Betrachtung eines anderen „Segments“ im Sinne des Klagepatents. b) Merkmalsgruppe 1.2 ist auch im �brigen verwirklicht.

59 aa) Die Beklagtenseite meint im Wesentlichen, zwischen der textlichen Beschreibung der Open-Loop Pitch-Analyse im Standard und der Implementierung im Quellcode best�nden Unterschiede, die ma�gebliche Rechenschritte betr�fen. Die in gr�ner Farbe gehaltenen Kommentare (oben Zeilen 128 ff.) enthielten zwar Angaben zu Grenzen der „sections“ in verschiedenen „sets“. Sie seien aber unverbindlich; in der tats�chlichen Kodierung ergebe sich nicht, wo genau und ob �berhaupt die Grenzen in die Berechnung einfl��en. Aus dem Quellcode ergebe sich vielmehr, dass die Korrelation f�r jeden Unterabschnitt gefunden werden solle, Zeile 459 von HL 4. Diese „subsections“ seien nicht das gleiche wie die in den gr�nen Kommentaren adressierten „sections“, so dass nicht ersichtlich sei, dass f�r die „sections“ Korrelationswerte berechnet w�rden.

60 Konkret w�rde f�r die Ermittlung der Autokorrelationswerte lediglich ein einziger Verz�gerungsbereich in sechs oder acht Abschnitte unterteilt, wobei es keine �berlappung von Abschnitten gebe, und die nach dem Quellcode zu bildenden Abschnitte nicht mit den nach der textlichen Beschreibung des Standards zu bildenden Abschnitten �bereinstimmten. F�r die Verz�gerungen aus den jeweiligen Abschnitten w�rden nach dem Quellcode jeweils zwei Autokorrelationswerte bestimmt, wohingegen nach der textlichen Beschreibung des Standards f�r jede Verz�gerung aus den Abschnitten in jeder Gruppe nur ein Autokorrelationswert bestimmt werde. Graphisch lasse sich die Einteilung der Verz�gerungsbereiche nach der textlichen Beschreibung des Standards wie folgt darstellen (Duplik Technischer Teil S. 15):

61 Die Einteilung der Verz�gerungsbereiche nach dem ANSI-C-Code verlaufe graphisch dargestellt wie folgt (Duplik S. 16, mit Erl�uterung der Herleitung der Verz�gerungsbereiche auf S. 16/22):

62 F�r jede Verz�gerung w�rden zwei Autokorrelationswerte berechnet. Der erste Autokorrelationswert w�rde in dem durch den Parameter pt_cor1 spezifizierten Speicherbereich gespeichert, der zweite Autokorrelationswert in dem durch den Parameter pt_cor3 spezifizierten Speicherbereich. Der Autokorrelationswert, der unter Anwendung der niedrigeren Summationsgrenze zu ermitteln ist, falle als Zwischenergebnis der Berechnung des Autokorrelationswerts ab, der unter Anwendung der h�heren Summationsgrenze ermittelt werde. Diese Berechnung m�ge das gleiche Ergebnis zeitigen wie ein Vorgehen nach der textlichen Beschreibung des Standards, der L�sungsweg sei jedoch unterschiedlich, so dass eine Diskrepanz zwischen textlicher Beschreibung und Quellcode vorliege.

63 bb) Die Kl�gerin meint im Wesentlichen, es bestehe keine Diskrepanz zwischen der textlichen Beschreibung des Standards und der Implementierung im Quellcode, die Implementierung verlaufe nur effektiver als es der Standard textlich beschreibe:

64 Ein Unterabschnitt im Sinne des Quellcodes werde durch eine Abschnittsgrenze der ersten Gruppe und eine Abschnittsgrenze der zweiten Gruppe von Abschnitten nach der textlichen Beschreibung des Standards gebildet. Dies vermeide Doppelungen von Berechnungen und habe den Vorteil, dass sich der Lsec innerhalb eines Unterabschnitts nicht �ndere. Bei der Berechnung der Autokorrelationswerte der Unterabschnitte w�rden die Werte f�r die erste und die zweite Gruppe berechnet, d.h. der erste Wert f�r die erste Gruppe, der zweite Wert f�r die zweite Gruppe. Das sei keine Diskrepanz zum Standard, sondern vielmehr eine gleichzeitige Implementierung der Berechnung der Autokorrelationswerte f�r beide Gruppen. Die in pt_cor1 und pt_cor3 gespeicherten Autokorrelationswerte seien der anspruchsgem��e erste und der zweite Autokorrelationswert. Weil der Code mithin die Autokorrelationswerte f�r eine erste und eine zweite Gruppe berechne, sei auch das Ergebnis gleich, wie die Beklagtenseite einr�umt.

65 Die Kl�gerin unterstreicht unter Hinweis auf Beschreibungsstelle [0022], dass die Wiederverwendung der Berechnungen im Klagepatent angelegt sei.

66 Graphisch lasse sich dies wie folgt darstellen (vgl. K 61):

(Abschnitte in erster und zweiter Gruppe)

67 cc) Die Kammer hat hiernach davon auszugehen, dass keine Diskrepanzen bestehen.

68 (1) Jede Partei tr�gt grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass der Tatbestand einer ihr g�nstigen Rechtsnorm erf�llt ist (z.B. Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, vor � 284 ZPO Rn. 23 m.w.N.).

69 Die Kl�gerin hat dargetan, dass nach der textlichen Beschreibung des Standards eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents vorliegt. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die textliche Beschreibung des Standards ist grunds�tzlich verbindlich, soweit der Quellcode keine Diskrepanz aufzeigt. Als f�r sie g�nstige Tatsache muss die Beklagtenseite daher dartun, dass im konkreten Einzelfall ein Unterschied zwischen dem Verfahren nach der textlichen Beschreibung und dem Quellcode vorliegt.

70 (2) Die Beklagtenseite hat nicht aufgezeigt, dass in Bezug auf die Benutzung des patentierten Verfahrens relevante Unterschiede zwischen den Verfahren nach der textlichen Beschreibung des Standards und nach dem Quellcode bestehen.

71 F�r sich gesehen unstreitig bilden die Abschnittsgrenzen der Abschnitte nach der textlichen Beschreibung des Standards die Unterabschnitte aus. Das l�sst sich anhand obiger Grafik nachvollziehen: Der f�nfte Unterabschnitt 32-40 bildet sich aus der unteren Grenze des dritten Abschnitts d= 32 bis 61 in Gruppe 1 und aus der oberen Grenze des zweiten Abschnittes d= 22 bis 40 in Gruppe 2.

72 Ebenfalls unstreitig werden f�r jeden Unterabschnitt zwei Autokorrelationswerte ermittelt und gespeichert, wobei der erste Korrelationswert f�r die erste Gruppe berechnet wird, der zweite Korrelationswert f�r die zweite Gruppe. Die Betrachtung eines Unterabschnitts entspricht der Betrachtung der Verz�gerungsbereiche von zwei Gruppen. Die Bildung von zwei Autokorrelationswerten f�r einen Unterabschnitt entspricht daher der Bildung eines Autokorrelationswerts f�r einen Verz�gerungsbereich in einem Abschnitt einer ersten Gruppe und der Bildung eines zweiten Autokorrelationswerts f�r einen Verz�gerungsbereich in einem Abschnitt f�r eine zweite Gruppe. Hierbei �berlappen die Abschnitte der ersten und zweiten Gruppe, weil die Unterabschnitte so gebildet sind, dass sie jeweils Ausschnitte aus der ersten und zweiten Gruppe bilden, die nicht die gleichen Abschnittsgrenzen aufweisen.

73 Dabei ist auch irrelevant, dass die Abschnittsgrenzen und die Gruppen nicht in die Berechnung der Autokorrelationswerte als solche einflie�en. Das ist nach Auslegung der Kammer nicht erforderlich (zur Diskussion in der Sitzung). Die Autokorrelationswerte werden unstreitig getrennt nach Gruppen (f�r die weitere Verwendung) gespeichert.

74 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die Vorgehensweise des Quellcodes lese sich nicht mehr auf den Anspruch, ist diese Argumentation f�r sich gesehen unbeachtlich: Der Quellcode weist jedenfalls kein von dem textlichen Standard abweichendes Verfahren auf, so dass keine Diskrepanz vorliegt und die textliche Beschreibung des Standards ma�geblich ist. Hiernach liegt eine Verletzung vor. Im �brigen liest sich auch das Verfahren des Quellcodes auf den Standard. Denn wie dargetan werden nach dem Quellcode die betrachteten Gruppen nur umgeordnet.

75 Soweit die Beklagtenseite schlie�lich argumentiert, die Kl�gerin bilde eine gedankliche Einteilung von Lsec-Abschnitten, was anspruchsgem�� nicht verlangt sei, verbietet der Anspruch dies jedenfalls nicht (zu der Diskussion in der Sitzung).

76 5. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

77 6. Auch der subjektive Tatbestand ist (unstreitig) gegeben.

78 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (4G-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird, zumal die Beklagtenseite mit der entsprechenden Funktionalit�t wirbt (Replik S. 21/22). Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagtenseite offensichtlich.

79 III. Von Anspruch 10 machen die angegriffenen Verletzungsformen unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch. Die Ausf�hrungen unter I. gelten entsprechend f�r die Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs 10.

80 IV. Auf die Verwirklichung der Unteranspr�che kommt es nicht an, da sie insoweit nur hilfsweise geltend gemacht werden.

81 V. Die Beklagtenseite ist passivlegitimiert.

82 VI. Der Kl�gerin stehen daher die geltend gemachten Anspr�che zu.

83 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

84 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Klage Ziffer I.1. gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen k�nnen technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Als 4G/5G-kompatibel beworbene Smartphones durch ein Software-Update nur mit 2G-Kompabilit�t anzubieten und zu liefern, scheidet in aller Regel aus. Das gilt auch, soweit die Smartphones jedenfalls als Kamera genutzt werden k�nnen. Ein Nutzer, der ein Smartphone erwirbt, will es nicht nur als Kamera nutzen, mag diese auch qualitativ hochwertig sein. Ebenso wenig wird er in aller Regel ein Smartphone lediglich als Kleinstcomputer ohne aktuelle Standardkompabilit�t nutzen.

85 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht aus Gr�nden der Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG. Er ist verh�ltnism��ig, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.

86 aa) Die Beklagtenseite meint, ein Totalverbot w�re unverh�ltnism��ig, da die Interessen der Kl�gerin vornehmlich in der Monetarisierung des Klagepatents, nicht in der Vermarktung ihrer technischen Errungenschaften l�gen und gegen�ber den Interessen der Beklagtenseite zur�ckstehen m�ssten. Ein Totalverbot h�tte f�r die Beklagtenseite wirtschaftliche Auswirkungen, die v�llig au�er Verh�ltnis zum Anteil des Klagepatents an den technisch komplexen Produkten der angegriffenen Ausf�hrungsformen st�nden. Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Produkte der Beklagtenseite komplexe Produkte seien, und das Klagepatent nur einen verschwindend geringen Teil an dem Gesamtprodukt betreffe, gleichzeitig aber wegen dessen - unterstellter - Standardessentialit�t ein Unterlassungsausspruch einen faktischen Vertriebsstopp der Verletzungsformen bedeuten w�rde.

87 bb) Die Kl�gerin unterstreicht, sie sei keine Patentverwerterin, sondern forschendes Unternehmen und Netzwerkausr�sterin, sowie als Markenlizenzgeberin auch indirekt am Smartphonemarkt beteiligt.

88 cc) Hiernach liegt keine Unverh�ltnism��igkeit vor.

89 (1) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.

90 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere - im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben - den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.

91 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).

92 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).

93 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

94 (a) Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die Kl�gerin sei reine Patentverwerterin, kommt es hierauf f�r sich gesehen schon nicht an.

95 Denn nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen. Unabh�ngig davon ist die Kl�gerin unstreitig mit eigenen Produkten am Netzwerkausr�stungs-Markt und als Markenlizenzgeberin indirekt auf dem Smartphone-Markt aktiv, wenngleich nicht im direkten Wettbewerb mit der Beklagtenseite im Bereich der Smartphones.

96 (b) Irrelevant ist auch, dass die Kl�gerin an dem Abschluss eines Lizenzvertrages interessiert ist. Zutreffend ist zwar, dass der Gesichtspunkt eines vorrangigen Interesses an der Monetarisierung von Patenten als ein Aspekt bei der Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein kann, wie oben dargetan. Dieser Aspekt steht im Zusammenhang mit der eigenen Marktteilnahme (oder deren Fehlen) von Patentinhabern. Da die Kl�gerin aufgrund ihrer FRAND-Erkl�rung und aus kartellrechtlichen Gr�nden gehalten ist, die Lizenzierung des Klagepatents zu erm�glichen und hierzu in Lizenzverhandlungen einzutreten sowie diese zielgerichtet zu f�hren, wie unter C. erl�utert, darf ihr im Rahmen der Verh�ltnism��igkeitspr�fung nicht entgegengehalten werden, dass sie ebendiesen vertraglichen und kartellrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Sie ist auch nicht gehalten, bis zum Abschluss der Lizenzverhandlungen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens abzusehen, um dem Vorwurf einer Unverh�ltnism��igkeit zu entgehen. Dann w�rde das Regel-Ausnahmeverh�ltnis, das � 139 Abs. 1 S. 3 PatG aufstellt, gerade in sein Gegenteil verkehrt, und das gesetzgeberische Ziel verkannt.

97 (c) Auch der Umstand, dass es sich bei den Verletzungsformen um komplexe Produkte handelt, f�hrt nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit.

98 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt insoweit eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRANDBedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist - wie sogleich unter C. gezeigt wird - der Beklagtenseite anzulasten. Wie oben erl�utert, kann auch die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Argumentation der Beklagtenseite, der FRAND-Einwand und der Unverh�ltnism��igkeitseinwand beruhten auf unterschiedlichen dogmatischen Grundlagen. Der Umstand, dass die Beklagtenseite mehrere - nicht schlechterdings untragbare, s.o. - Angebote von der Kl�gerin erhalten und diese nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.

99 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).

100 (d) Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beklagtenseite f�hren nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie nutzt das Klagepatent der Kl�gerin seit einem Jahr ohne Zahlung eines Entgelts und hat die M�glichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, der dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen w�rde. Besondere H�rten durch den Unterlassungsanspruch, die angesichts dieser Umst�nde zu einer Unverh�ltnism��igkeit f�hren w�rden, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.

101 (e) Auch bei einer Gesamtschau der gegen die Verh�ltnism��igkeit vorgebrachten Aspekte ergibt sich keine andere Wertung.

102 dd) Den Unterlassungsanspr�chen steht daher die geltend gemachte Unverh�ltnism��igkeit nicht entgegen. Eine angemessener Ausgleich in Geld nach � 139 Abs. 1 S. 4 PatG steht der Kl�gerin angesichts dessen nicht zu.

103 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.

104 Soweit die Beklagtenseite geltend macht, sie stelle nicht die angegriffenen Smartphones her, kann der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung �ber die festgestellten Verletzungshandlungen hinausgehen, um die Kl�gerin in die Lage zu versetzen, Angaben der Beteiligten auch untereinander zu plausibilisieren. Sofern die Beklagtenseite keine Verletzungsgegenst�nde hergestellt hat, kann sie dies mittels „Nullauskunft“ angeben.

105 Die Auskunftserteilung in elektronischer Form ist allgemein �blich, so dass sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hierauf erstreckt (dazu Zigann in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, � 15 Rn. 163).

106 3. Der Anspruch auf R�ckruf und Vernichtung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140 b Abs. 1, Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Auslands ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 - Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Ebenso besteht der Anspruch auf Vernichtung: Zwar liegt der Sitz der Beklagtennseite im Ausland, sie liefert aber unstreitig Verletzungsgegenst�nde ins Inland und hat daher im Inland jedenfalls (mittelbaren) Besitz. Soweit die Beklagtenseite unterstreicht, eine Lieferung ins Inland bedeute keine Angaben zu Eigentums- und Besitzverh�ltnissen, hat sie eine reine Direktlieferung an Endkunden nicht dargetan. Wie ein Belieferung von Endkunden aber ohne ein zumindest bestehendes mittelbares Besitzverh�ltnis erfolgen soll, hat die Beklagtenseite nicht konkret dargetan.

107 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140a Abs. 4 PatG. Auch der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 140a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt (zum Vernichtungsanspruch siehe BeckOK PatR/Rinken PatG � 140a Rn. 28, zum R�ckrufanspruch BeckOK PatR/Rinken PatG � 140a Rn. 46). Hier gilt das unter VI.1.b) Gesagte entsprechend.

108 4. Der Schadensersatzanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagtenseite und die anderweitig Verfolgte haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

C.

109 Der erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagtenseite nicht durch. Hierbei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist.

110 Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Kl�gerin hinreichend nachgekommen. Sie hat insbesondere die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen. Entgegen der Annahme der Beklagtenseite liegt indes kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umst�nden des konkreten Einzelfalls ist die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen.

111 I. Ein Patentinhaber, welcher sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRANDBedingungen zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 - FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen insoweit grunds�tzlich Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 - FRAND-Einwand I m. w. N.).

112 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).

113 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH - FRAND-Einwand I aaO). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 59 - FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 - FRAND-Einwand II).

114 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 - FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 - FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND” (BGH aaO Rn. 83 - FRANDEinwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 - FRAND-Einwand II).

115 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 - FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 - FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 - FRANDEinwand II).

116 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch - allein oder jedenfalls in erster Linie - darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 - FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 - FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 - FRAND-Einwand II).

117 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 - FRAND-Einwand II).

118 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite unter Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien, insbesondere angesichts des zielgerichteten Verhandelns der Kl�gerin, nicht hinreichend lizenzwillig.

119 1. Die von der Kl�gerin unterbreiteten Angebote, insbesondere das Angebot vom und vom, sind nicht schlechterdings untragbar. Die Kammer bewertet diese Angebote als ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen gerichtet. In der Sache bedeuten sie keine Weigerung, mit der Unternehmensgruppe der Beklagtenseite einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Vor allem die zwei Haupteinw�nde der Beklagtenseite gegen die Kl�gerin verfangen nicht.

ergibt sich hieraus kein schlechterdings untragbares Angebot, auf das die Unternehmensgruppe der Beklagten nicht zu reagieren gebraucht h�tte.

120 aa) Denn aus der Verhandlungshistorie der Parteien ergibt sich zur �berzeugung der Kammer, die Kl�gerin hat Insofern hat es nach �berzeugung der Kammer zwischen den Parteien bei der zun�chst ein Missverst�ndnis gegeben. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat auf das entsprechende Angebot der Kl�gerin vorgebracht:

121 Die Kl�gerin hat hierzu entgegnet, dieses Verst�ndnis treffe so nicht zu:

122 Dieses Verst�ndnis hat die Kl�gerin sp�ter durch die ge�nderte Formulierung im Angebot vom klargestellt.

123 bb) Dass die Kl�gerin die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb�hr nicht detailliert erl�utert und insbesondere bewirkt nicht, dass ihr Angebot schlechterdings untragbar ist.

124 Dass die Kl�gerin mag die Beklagtenseite zwar st�ren, bewirkt aber nicht die Unangemessenheit des kl�gerischen Angebots.

125 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es im Einzelfall keiner detaillierten Erl�uterung der Art und Weise der Berechnung. Denn die Parteien streben Entscheidend ist hierbei in aller Regel, was bei der Lizenzgeb�hr „unterm Strich rauskommt“. Vern�nftigen Parteien geht es nicht um die dahinterliegende Kalkulation oder darum, den Endbetrag in Teilsummen oder Leistungen aufzuteilen.

D.

126 Der Weg zum Ergebnis ist jedenfalls vorliegend auch deswegen nachrangig, weil die Unternehmensgruppe der Beklagten in Kenntnis des Inhalts weiterer Lizenzvertr�ge der Kl�gerin mit anderen Unternehmen zu Recht den Einwand nicht erhebt, ihre direkten Mitbewerber h�tten g�nstigere Bedingungen erhalten als sie selbst. Auch wenn die Beklagtenseite den

Beklagte, dies betreffe ihre direkten Mitbewerber. Vielmehr bestreiten sie - insoweit unwirksam - mit Nichtwissen, dass Noch ergibt sich aus den genannten St�cklizenzen ein zwingender R�ckschluss auf die hier (s.o.).

127 Mithin bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls ...

128 Dies ist entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht notwendig, um mit der Kl�gerin �ber den Wert ihrer Patente in Verhandlung zu kommen. Denn entscheidend ist im Verh�ltnis der Parteien nicht sondern die Gesamtsumme, die die Kl�gerin f�r ihr Patentportfolio fordert und die von der Unternehmensgruppe der Beklagten bezahlt werden soll.

129 cc) Dass ... begr�ndet gleichfalls kein anderes Ergebnis. Denn die Kl�gerin bietet im Gegenzug ...

130 Jedenfalls hat die Unternehmensgruppe der Beklagten hier keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, die diese Annahme entkr�ften w�rden.

131 b) Wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten au�erdem r�gt, folgt hieraus ebenfalls kein schlechterdings untragbares Angebot.

132 Es mag zutreffen, dass die Kl�gerin zun�chst ... und in den jeweiligen Angeboten damit ... fehlte. Hieraus folgt aber nicht, dass die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten nur ein Angebot unterbreitet habe, das nicht ernst gemeint sei und in der Sache eine Weigerung bedeute, mit der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Im �brigen hat die Kl�gerin noch vor der letzten m�ndlichen Verhandlung (Anlage K60/K 60a im Verfahren 21 O 8890/21).

133 aa) Aus den im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands zu ber�cksichtigenden Regeln des Kartellrechts ergibt sich keine Verpflichtung der Kl�gerin, der Beklagten anzubieten, auch wenn andere Wettbewerber Vertr�ge mit dieser Klausel erhalten h�tten. Ein solcher Anspruch auf das Angebot steht der Beklagtenseite im konkreten Einzelfall nicht zu.

134 So gibt es bereits keine kartellrechtliche Pflicht der Kl�gerin, s�mtliche Konflikte mit der Unternehmensgruppe der Beklagten hinsichtlich ... .Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des konkreten Streits der Parteien, in dem die Kl�gerin gegen die Unternehmensgruppe der Beklagten Patentverletzungsklagen erhoben hat. Bei der Kammer sind beide Arten von Verfahren anh�ngig. Zudem ist das Angebot eines Portfoliolizenzvertrags durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents jedenfalls insoweit grunds�tzlich kartellrechtlich unbedenklich, (BGH aaO Rn. 78 - FRANDEinwand I).

135 Aus dem Einwand der Unternehmensgruppe der Beklagten, die Kl�gerin habe Wettbewerbern angeboten und er sei Teil der Lizenzvertr�ge geworden, ergibt sich keine kartellrechtswidrige Diskriminierung. Dieser Einwand bezieht sich im Wesentlichen auf geschlossene Lizenzvertr�ge. Von einem Lizenzvertragsschluss sind die Parteien im vorliegenden Streit jedoch (derzeit) weit entfernt, so dass die Verhandlungen �ber den Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen sind und es daher auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten ebenfalls anbieten k�nnte. Unter den gegebenen Umst�nden - die Parteien streiten insbesondere nicht allein um sondern ebenso um weitere Klauseln und Bedingungen - ist ein Angebot der Kl�gerin ohne jedenfalls kein schlechterdings untragbares Angebot.

136 bb) Wenn die Beklagtenseite geltend macht, diese Angebote w�rden sich vom im Fehlen einer solchen Klausel zu ihren Lasten unterscheiden, so trifft dieser Einwand sachlich zu, l�sst das Angebot der Kl�gerin aber nicht als schlechterdings untragbar erscheinen. Denn der geltend gemachte Einwand hat seinen Ursprung so dass insofern in der Sache allenfalls (nach-) vertragliche, aber jedenfalls keine kartellrechtlichen Anspr�che betroffen sein k�nnten.

137 cc) Im �brigen hat die Kl�gerin der Beklagten noch vor der letzten m�ndlichen Verhandlung (Anlage K60/K 60a im Verfahren 21 O 8890/21), das die Beklagtenseite gleichwohl nicht angenommen hat.

138 c) Auch aus den weiteren R�gen der Beklagten ergibt sich nicht, dass das kl�gerische Lizenzangebot schlechterdings untragbar gewesen ist.

139 Diese R�gen (s.u.) wiegen bereits sachlich weniger schwer als die beiden Hauptr�gen der Beklagten und verm�gen daher die Ungeeignetheit der kl�gerischen Angebote erst recht nicht zu begr�nden.

140 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich aus ihrem z�gerlichen Verhandeln der Lizenzbedingungen und daraus, dass sie die Verhandlungen nicht zielf�hrend zum Abschluss des angeblich angestrebten Lizenzvertrags f�hrte. Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist w�hrend der langwierigen Verhandlungen nicht hinreichend lizenzwillig gewesen. F�r die Kammer zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum erneuten Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat ihre Beanstandungen an den kl�gerischen Angeboten nicht hinreichend fr�hzeitig formuliert und zahlreiche Gr�nde gegen die Erf�llung der FRAND-Bedingungen erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgt zur �berzeugung der Kammer das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Kl�gerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierf�r eine Verz�gerungstaktik an. So ist sie bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent (und andere Patente aus dem Portfolio der Kl�gerin) unberechtigt und ohne Bezahlung der Kl�gerin zu nutzen. Ihre Lizenzunwilligkeit ergibt sich ebenso daraus, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten in den Verhandlungen mit der Kl�gerin nicht den n�chsten Schritt gegangen ist, obwohl er objektiv an der Zeit gewesen w�re. Auch bedeuten die von der Unternehmensgruppe der Beklagten erhobenen weiteren R�gen aus rechtlichen Gr�nden keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. Hingegen verweigerte die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten zur �berzeugung der Kammer weder die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der artikulierten Interessen angemessenen FRAND-Lizenzvertrags, noch machte sie diesen unm�glich.

141 a) Die Lizenzunwilligkeit ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten z�gerlichen und nicht hinreichend f�rderlichen Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten w�hrend der Verhandlungen mit der Kl�gerin.

142 Nachdem die Parteien am einen weltweiten Lizenzvertrag an dem ZellularPortfolio der Kl�gerin bis zum geschlossen haben, sprach die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten mehr als rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags, an. Die Kl�gerin schlug Am ... fand zwischen den ehemaligen Vertragsparteien ... statt. In der Folgezeit tauschten sie Die Unternehmensgruppe der Beklagten erkl�rte in einem Gespr�ch mit der Kl�gerin am ihre Lizenzbereitschaft.

Beklagten (erneut) ihre Lizenzbereitschaft. Die Beklagte in einer E-Mail vom

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143 b) Dieses Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten widerspricht der mehrfach erkl�rten Lizenzbereitschaft und belegt zur �berzeugung der Kammer ihre Lizenzunwilligkeit. Diesem Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten kann die Kammer - trotz der mehrmals ausgesprochenen (angeblichen) Lizenzbereitschaft - nicht entnehmen, dass es ihr Vielmehr ging es der Unternehmensgruppe der Beklagten um die Durchsetzung ihrer Interessen - besonders was anbelangte. Hierzu z�hlte, die Verhandlungen so lange wie m�glich in der Schwebe zu lassen und der Kl�gerin somit Lizenzeinnahmen vorzuenthalten.

144 Zwar verhandelte die Unternehmensgruppe der Beklagten mit der Kl�gerin und tauschte mit ihr diverse Angebote aus. Dies diente nach �berzeugung der Kammer aber nicht dazu, vern�nftige, angemessene und interessengerechte Bedingungen eines angestrebten Lizenzvertrags mit der Kl�gerin zu erarbeiten, sondern war auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte in erster Linie auf Verz�gerung der Verhandlungen angelegt. Denn eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRANDBedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ihre Interessen und Zweifel hinsichtlich der Angebote der Kl�gerin nicht unverz�glich und hinreichend konkret an diese �bermittelt. W�hrend im (vorgerichtlichen) Verhandlungsprozess der Parteien insbesondere umstritten war, verlegten sich die R�gen der Beklagten w�hrend des Gerichtsprozesses zudem darauf, dass die kl�gerischen Lizenzangebote FRANDwidrig seien, weil ....

145 c) Diese Lizenzunwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten ergibt sich ebenfalls daraus, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten in den Verhandlungen nicht den n�chsten Schritt gemacht hat, obwohl er an der Zeit gewesen w�re.

146 Nach dem ... sowie unter Ber�cksichtigung des fast ... w�re es nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und Grunds�tzen von Treu und Glauben an der Zeit gewesen, nicht mehr nur zu verhandeln und Interessen zu formulieren (also Gespr�che zu f�hren und E-Mails auszutauschen), sondern den Abschluss des - angeblich angestrebten - Vertrags nicht nur zu suchen, sondern alles zu unternehmen, den Lizenzvertrag auch erfolgreich abzuschlie�en. Dieses Verhalten folgt aus der Pflicht, dass der Lizenzsucher nicht nur zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken muss, sondern nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben auch den n�chsten Verhandlungsschritt durchzuf�hren hat (vgl. BGH aaO Rn. 68 - FRAND-Einwand II).

147 Nach diesen Ma�st�ben w�re es im vorliegenden Fall bei den Verhandlungen an der Unternehmensgruppe der Beklagten gewesen, das ersichtlich nicht konstruktive Hin und Her aufzugeben und ausgehend vom Vorschlag der Kl�gerin unverz�glich, konkret und umfassend mitzuteilen, welche der vorgeschlagenen Bedingungen die Unternehmensgruppe der Beklagten bereit gewesen ist zu akzeptieren und welche sie aus welchen Gr�nden ablehne. Um einen Konsens zu erzielen, w�rde eine vern�nftige Partei, die am erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, in diesem Stadium konkrete Vorschl�ge unterbreiten, wie trotz der verschiedenen Vorstellungen der Parteien an einzelnen Stellen ihr Bem�hen in eine vern�nftige, interessengerechte und angemessene L�sung m�nden k�nnte. Hierf�r gen�gt es aber jedenfalls nicht, sein eigenes Angebot schrittweise zu verbessern, sondern ein konkretes Zugehen auf den Patentinhaber ist in diesem Verhandlungsstadium erforderlich. Denn schlie�lich ben�tigt der Patentverletzer den Abschluss des Lizenzvertrags, um sein in aller Regel mittlerweile vors�tzliches und rechtswidriges (patentverletzendes) Handeln zu rechtfertigen. Erst dann, wenn ihm der Patentinhaber unter Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung die Verhandlung und den Abschluss eines fairen und interessengerechten Vertrags verweigerte oder unm�glich machte, ist der Patentverletzer dieser Schuld entledigt. Denn die beklagtenseits behauptete missbr�uchliche Verweigerung der Kl�gerin setzt zwingend das fortdauernde Verlangen der Beklagten nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus.

148 d) Nichts anderes ergibt sich aus der Beklagtenseite.

149 Denn es geht ab dem hier erreichten Stadium der Verhandlungen nicht ums Angeboteschreiben, sondern es muss vielmehr alles unternommen werden, was eine vern�nftige Partei im privatautonomen Bereich tun w�rde, um sich objektiv zu FRANDBedingungen einigen zu k�nnen. Hierf�r muss insbesondere die tats�chliche Bereitschaft der Beklagten erkennbar werden, Bedingungen zu „whatever it takes“ zu akzeptieren. Dies ist aus den dargelegten Gr�nden hier aber nicht der Fall gewesen.

150 e) Dass begr�ndet f�r sich keine ... hinreichende Lizenzwilligkeit, sondern betrifft eine Mindestvoraussetzung f�r eine erfolgreiche Verteidigung mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.

keine hinreichende Lizenzwilligkeit.

151 Dieser Einwand belegt stattdessen die Feststellungen der Kammer.

152 Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist nicht hinreichend lizenzwillig. Denn anderenfalls Stattdessen wird mit dem Nichterzielen einer L�sung die Findung einer z�gigen Verhandlungsl�sung hintertrieben und jedenfalls hinausgez�gert. Grunds�tzlich h�tte eine L�sung durch Verhandlungen zwischen den Parteien erzielt werden k�nnen. Aus Sicht der Kammer erscheint hierf�r besonders geeignet. Die langj�hrige Erfahrung von zwei Mitgliedern der Kammer, zeigt, dass grunds�tzlich und in aller Regel zuverl�ssig und schnell eine einvernehmliche, interessengerechte und vern�nftige L�sung f�r den Konflikt von Parteien gefunden werden kann, wenn die Parteien eine solche L�sung tats�chlich anstreben.

153 Ein erscheint hingegen als nicht unbedenklich. An einer einvernehmlichen Konfliktl�sung durch Verhandlung interessierte Parteien w�rden in aller Regel ein solches Verfahren nicht w�hlen, weil die andere Seite hiergegen denknotwendigerweise Vorbehalte haben und vorbringen wird, was die L�sung des Konflikts jedenfalls verz�gern d�rfte.

154 g) Sofern die Unternehmensgruppe der Beklagten weitere R�gen gegen das kl�gerische Verhandeln und Vertragsangebot erhebt, zeichnen sie kein anderes Bild.

155 aa) Wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten anf�hrt, ohne dass hierf�r rechtfertigende Gr�nde vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, greift diese R�ge nicht durch.

156 Ob die genannten Gr�nde tats�chlich den Mehrpreis rechtfertigen k�nnen, hat die Kammer nach den eingangs genannten Ma�st�ben der h�chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beurteilen. Denn hieraus ergibt sich nach dem Vorbringen der Parteien keine Zugangsbehinderung, sondern allenfalls st�nde ein Preismissbrauch zur Diskussion. Ein Preismissbrauch kann aber hier nicht mittels des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands der festgestellten Patentverletzung entgegengehalten werden, solange kein unangemessenes Angebot vorliegt.

157 Ein solches ist nicht gegeben. Die Preisabweichung von einem fr�heren zwischen den Parteien bestehenden Vertrag ist nicht per se geeignet, die Unangemessenheit zu belegen. Eine Unangemessenheit k�nnte sich bei Abweichung von einem Referenzvertrag zun�chst nur ergeben, wenn die Partei, die von dem Inhalt dieses Vertrags abweichen will, hierf�r keine Begr�ndung gegeben h�tte. Da die Kl�gerin aber ihrerseits erl�utert hat, warum s.o., kann die Kritik der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht verfangen. Denn diese ersch�pft sich im Wesentlichen darin, dass die Gr�nde der Kl�gerin nicht plausibel seien und ohnehin die begehrte �nderung nicht rechtfertigen w�rden, sondern die Konditionen aus ma�geblich bleiben m�ssten, weil dieser der ohnehin ma�gebliche Vergleichslizenzvertrag sei. Eine Unangemessenheit k�nnte sich zudem dann ergeben, wenn eine Diskriminierung vorl�ge. Auf diese st�tzt sich die Unternehmensgruppe der Beklagten aber nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, was der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, ihren direkten Mitbewerbern w�ren g�nstigere Konditionen als ihr angeboten worden, s.o.

158 Denn hierbei geht es wieder um die Preisbildung und nicht um den Vorwurf einer Vereitlung eines nachgefragten (und angeblich gewollten, s.o.) Zugangs.

159 cc) Gleiches gilt f�r die R�ge der Unternehmensgruppe der Beklagten, weil es hier in erster Linie um Details der Preisfrage und nicht um Zugangsprobleme geht.

160 Denn dieser Einwand ist nach Auffassung der Kammer f�r dieses Verfahren nicht entscheidungserheblich.

161 Hieraus folgt bereits nicht f�r die Zwecke dieses Verfahrens, dass die Kl�gerin ihrerseits nicht hinreichend lizenzwillig w�re. Denn die Parteien wollen zur �berzeugung der Kammer nach ihrem erkl�rten Willen und vor dem Hintergrund eine Gesamtl�sung erreichen.

162 ... ist daher im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens weder sachgerecht, noch f�hrt es zu einer Einigung der Parteien. Stattdessen w�rde diese Forderung der Unternehmensgruppe der Beklagten die eigentlichen Verhandlungen �ber nur noch weiter verz�gern und den Abschluss eines Lizenzvertrags noch weiter hinausschieben.

163 III. Mit dem vorprozessual vorgebrachten Einwand, die Beklagtenseite sei nach franz�sischem Recht bereits lizenziert, muss sich die Kammer nicht auseinandersetzen. Zu Recht hat sich die Beklagtenseite hierauf im Prozess nicht schrifts�tzlich berufen.

D.

164 Das Verfahren ist nicht nach � 148 ZPO auszusetzen.

165 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).

166 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen.

167 Ob eine Aussetzung erfolgt, steht im Ermessen des Gerichts, � 148 ZPO. Das Gericht ber�cksichtigt bei der Pr�fung der Aus�bung seines Ermessens, ob eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit f�r die Vernichtung des Klagepatents spricht.

168 Der Gegenstand des Klagepatents in der erteilten Fassung ist nach Auffassung der Kammer rechtsbest�ndig. Die von der Beklagtenseite im Rahmen ihres Aussetzungsantrags geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch. Der Gegenstand des Klagepatents ist insbesondere neu und erfinderisch.

169 1. Der Gegenstand der Druckschrift D1 (US 6,470,309 B1) steht der Neuheit der Gegenst�nde des Klagepatents nicht entgegen.

170 a) Die D 1 betrifft eine auf subframes basierte Korrelation. Die Druckschrift beschreibt ein Verfahren, in dem ein Gesamtwert T von Tmin = 20 bis Tmax = 160 durchlaufen wird. F�r jeden Wert T wird ein Bereich von Verz�gerungswerten um den jeweiligen Wert T betrachtet, z.B. die Verz�gerungen im Bereich T-5 bis T+5. Der kleinste betrachtete Verz�gerungswert ist Tmin -5 = 15. Der gr��te betrachtete Verz�gerungswert ist Tmax + 5 = 165.

171 Die Beklagtenseite stellt die sukzessive verschobenen Abschnitte, f�r deren Verz�gerungen gem�� dem Verfahren nach D1 Autokorrelationswerte berechnet werden, graphisch wie folgt dar (Duplik S. 31):

172 b) Die D 1 offenbart nicht unmittelbar und eindeutig die Unterteilung eines ersten Verz�gerungsbereichs in eine erste Gruppe von Abschnitten und die Unterteilung eines zweiten Verz�gerungsbereichs in eine zweite Gruppe von Abschnitten.

173 aa) F�r die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver�ffentlichung neuheitssch�dlich getroffen ist, ist die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver�ffentlichung erforderlich. Ma�geblich ist, welche technische Information der Fachperson offenbart wird. Es ist dabei nicht ma�geblich, in welcher Form die Fachperson etwa mit Hilfe ihres Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf�hren kann oder wie sie diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie�lich, was die Fachperson der Vorver�ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Schlagwortartig l�sst sich dies dahin ausdr�cken, dass ma�geblich ist, was aus fachm�nnischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig” zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384, Rn. 25 mwn - Olanzapin).

174 bb) Hiernach ist die Ber�cksichtigung von zwei Gruppen von Abschnitten bei der Ermittlung der ersten und zweiten Autokorrelationswerte nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

175 Gruppen sind in der D 1 nicht explizit angesprochen. Soweit die Beklagtenseite meint, eine erste beispielhafte Gruppe von Abschnitten sei z.B. mit den Abschnitten mit Verz�gerungen von 20 bis 30 Samples, von 31 bis 41 Samples usw. gezeigt, und eine zweite Gruppe sei beispielsweise mit den Abschnitten mit Verz�gerungen von 21 bis 31 Samples und von 32 bis 42 Samples usw. offenbart, erkennt die Kammer hierin keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung.

176 Die Fachperson sieht, dass bestimmte Bereiche einander nach der Lehre der D 1 �berlappen, aber eine Zusammenfassung von bestimmten Bereichen zu einer Vielzahl von Abschnitten, wobei die Gruppen oder Vielzahlen von Abschnitten einander gegen�bergestellt werden, offenbart die D 1 nicht unmittelbar und eindeutig. Die Gruppenbildung oder Zusammenfassung von Abschnitten ergibt sich f�r die Fachperson nicht aus der Lekt�re der D 1, nur weil sie erkennen k�nnte, dass die Abschnitte untereinander �berlappen. Hinzu kommt, dass die Inkrementierung von T um jeweils +1 eine abschnittsweise Betrachtung nahelegt, aber keine gruppenweise Betrachtung wie vom Gegenstand des Klagepatents gefordert. Insoweit unterscheidet sich die D 1 von der technischen Lehre des Klagepatents.

177 Soweit die Beklagte argumentiert, anspruchsgem��e Gruppen seien immer offenbart, wenn Abschnitte offenbart seien, beruht diese Einsch�tzung auf ihrer Auslegung. Wie oben dargetan, kommt „Gruppe“ im Sinne des Anspruchs eine ordnende Funktion zu, so dass das Teilmerkmal nicht hinweggedacht werden kann. Insbesondere werden nach dem Klagepatent zwei Gruppen einander gegen�bergestellt und die in den zwei Gruppen ermittelten Autokorrelationswerte gesondert behandelt. Dies ist in der D 1 nicht gezeigt.

178 2. Gleiches gilt im Ergebnis f�r den Gegenstand der Druckschrift D2 (Abboud, Kabal, Wideband CELP speech coding at 12 kbits/sec, Proceedings Biennal Symp. Commun. (Kingston, Ontario), Seiten 25 bis 28, Mai 1992).

179 a) Die Entgegenhaltung D 2 untersucht die Nutzung von „CELP“ (Code Excited Linear Prediction“) als Kodierschema f�r Breitband-Sprache bei einer Bitrate von 12 kbits/sec. Drei Kodierschemata seien laut dem Aufsatz D 2 benutzt worden. Eine Kombination aller drei Ans�tze f�hrte nach dem „Abstract“ der Ver�ffentlichung eine wesentliche Verbesserung der Sprachqualit�t bei einer niedrigeren Rate (12 kbits/sec) herbei.

180 Unter „4 Fractional pitch delay“ wird in Tabelle 2 ein Testaufbau mit 2 Konfigurationen beschrieben:

181 Die verschiedenen Kodierer werden getestet. In Tabelle 3 werden die Ergebnisse der Kodierer verglichen.

182 In der D 2 ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass Autokorrelationswerte aus zwei Gruppen von Abschnitten f�r einen ersten und f�r einen zweiten Verz�gerungsbereich in einem Verfahren ermittelt und f�r eine Sch�tzung eines Pitch-Lags bereitgestellt werden. Die Fachperson erkennt, dass in der D 2 Tests durchgef�hrt werden, um wissenschaftlich M�glichkeiten der Signalisierung eines pitchs zu eruieren. Die Fachperson wird von dem Artikel nicht zu der technischen Lehre gef�hrt, noch offenbart sie diese, bei einer Tonh�hensch�tzung eines Segments eines Audiosignals Autokorrelationswerte aus zwei Gruppen zu berechnen.

183 3. Auch die Berufung der Beklagtenseite auf die Entgegenhaltung D3 (3GPP2C.S0052-0 Version 1.0, Source-Controlled, Variable-Rate Multimode Wideband Speech Codec (VMRWB) - Service -Option 62 for Spread Spectrum Systems, 11. Juni 2004) f�hrt nicht zu einer Aussetzung. Das Klagepatent ist gegen�ber der D 3 (in Kombination mit D 1) erfinderisch (unter b)) und neu (unter c)).

184 a) Die D 3 ist der im Klagepatent zitierte Standard C.S0052-0. Das Klagepatent beschreibt insoweit �bereinstimmungen zu der eigenen erfinderischen Lehre und dem Standard ([0058], [0067]), erl�utert aber in [0087] auch, inwieweit es sich von dem Standard in D 3 abgrenzt. Ein Nachfolgedokument, das hinsichtlich des pitch lags unstreitig wie der zitierte Standard arbeitet, ist auf dem Deckblatt zitiert. Mithin ist davon auszugehen, dass die technische Lehre der Entgegenhaltung D 3 im Erteilungsverfahren bereits ber�cksichtigt worden ist.

185 b) D 3 legt die Lehre des Klagepatents nicht nahe. Soweit die Beklagtenseite die fehlende erfinderische T�tigkeit r�gt und insoweit auf eine Kombination aus D 3 und D 1 verweist, hat sie nicht konkret dargetan, welchen Anlass die Fachperson haben sollte, ausgehend von D 3 eine die Kombination der Lehren veranlassende Problemstellung zu sehen. Denn Abschnitt 5.8.1, auf den sich die Beklagtenseite ma�geblich bezieht, enth�lt insoweit eine konkrete Probleml�sung und keine Problemstellung:

186 Basierend auf Abschnitt 5.8.1 - der Probleml�sung - hat die Fachperson mithin keinen Anlass, ausgehend von D 3 eine Kombination mit anderen Druckschriften zu verfolgen. Die Beklagtenseite hat der Kammer auch nicht dargetan, dass die Fachperson ausgehend von D 1 Anlass hatte, diese mit D 3 zu kombinieren. Soweit die Beklagtenseite hier auf Spalte 1, Z. 9 bis Spalte 2, Z. 27; Spalte 11, Z. 1 bis 23 der D 1 verweist, wird in diesen Beschreibungsstellen das Problem adressiert, das die D 1 l�sen will, und wie sie es l�sen m�chte. Damit ist gerade kein Anlass f�r die Fachperson erkenntlich, ausgehend von der D 1 weitere Publikationen zu konsultieren und mit D 3 zu kombinieren.

187 c) Das Klagepatent ist gegen�ber der D 3 auch neu. In der D 3 ist das klagepatentgem��e Verfahren nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, weil D 3 keine �berlappenden Abschnitte vorsieht.

188 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, ohne weitere Einschr�nkung sei das Klagepatent neuheitssch�dlich getroffen, weil die Autokorrelation f�r beide Gruppen zu identischen Ergebnissen k�me, ber�cksichtigt sie nicht, dass die Autokorrelation unter bestimmten Bedingungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, s.o..

189 4. Auch die weiteren Bestandsangriffe aus der Nichtigkeitsklage HL 5 haben keine Aussicht auf Erfolg.

E.

190 I. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf �� 91, 92 ZPO. Soweit die Kl�gerin Antrag C.- zur�cknahm, entstanden durch diesen Feststellungsantrag keine h�heren Kosten und die Zuvielforderung war verh�ltnism��ig gering, � 92 Abs. 2 ZPO.

191 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO. Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I, wobei hinsichtlich Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine einheitliche Sicherheit zu bilden ist. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.

192 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.

Leitsatz

Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit. (Rn. 99) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, ist f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen.� (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Werden die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb�hr im Rahmen eines Angebotes zu FRAND-Bedingungen nicht detailliert erl�utert, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass das Angebot schlechterdings untragbar ist. (Rn. 123) (redaktioneller Leitsatz)

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Einwand der Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs bei komplexen Produkten

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