LG M�nchen I 42. Zivilkammer, 2022-10-10, 42 O 9140/22

42 O 9140/22Tribunal cantonal10 oct. 2022

Regest

Werden auf einer Vergleichsplattform mit Direktkaufm�glichkeit Markenparfums mit durchgestrichenen Preisen beworben, wobei sich ohne weitere Erl�uterung der Streichpreis auf das das teuerste Angebot auf der Seite und der rot hervorgehobene Preis auf das g�nstigste Angebot auf der Seite beziehen, liegt eine Irref�hrung gem�� � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 42. Zivilkammer — 2022-10-10 — 42 O 9140/22 — Anerkenntnis- und Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-10

Aktenzeichen: 42 O 9140/22

Dokumenttyp: Anerkenntnis- und Endurteil

Tenor

  1. Auf ihr Anerkenntnis wird es der Verf�gungsbeklagten, unter Androhung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer, untersagt nachfolgend eingeblendete Produktfotografie auf �ffentlich zug�nglich zu machen oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen:

...

...

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  1. Der Verf�gungsbeklagten wird es unter Androhung eines f�r jeden Fall der�Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer, untersagt, Parfumangebote der Marken: ...

a) mit Streichpreisen oder Rabatten zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 11

und/oder

b) mit Streichpreisen zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 12, und es sich bei dem in Bezug genommenen durchgestrichenen Referenzpreis nicht jeweils um den g�nstigsten Preis handelt, den die Antragsgegnerin innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preiserm��igung angewandt hat.

  1. Die Verf�gungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber eine Urheberrechtsverletzung sowie einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf Grund von Streichpreis- und Rabattwerbung.

2 Die Verf�gungskl�gerin vertreibt zahlreiche Markenparfums exklusiv in der Bundesrepublik Deutschland �ber ausgew�hlte H�ndler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Dazu geh�ren u.a. Parfum- und Kosmetikprodukte der Marken ... .

3 Die Verf�gungsbeklagte betreibt unter der Internetseite eine Vergleichsplattform und vertreibt �ber diese Internetseite auch selbst Produkte als Verk�uferin (sog. Direktverkauf), darunter auch Parfum- und Kosmetikprodukte.

4 Die Verf�gungsbeklagte bewirbt die von der Verf�gungskl�gerin exklusiv vertriebenen Markenparfums mit Preisersparnissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem h�heren durchgestrichenen Preis gegen�berstellt (im Folgenden: Streichpreis) und/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-K�stchen ausweist (im Folgenden: Rabatt-K�stchen).

5 Gibt der Seitenbesucher in der Suchmaske auf� eine Marke oder ein Produkt der von der Verf�gungskl�gerin vertriebenen Markenparfums ein, werden die Ergebnisse zu dieser Suche zun�chst in einer Galerieansicht angezeigt. In dieser Galerieansicht werden die Produkte mit einem rot hervorgehobenen Preis (das g�nstigste auf der Seite der Verf�gungsbeklagten gelistete Angebot), einem grauen Streichpreis (das teuerste auf der Seite der Verf�gungsbeklagten gelistete Angebot) und einer daraus resultierenden rot hervorgehobenen prozentualen Preisersparnis mittels rot hervorgehobenem Rabatt-K�stchens dargestellt (vgl. Screenshots, Anlage AS 11):

...

6 Der angegebene Rabatt bezieht sich auf die prozentuale Differenz zwischen dem g�nstigsten und dem teuersten der aktuell auf der Internetseite der Verf�gungsbeklagten gelisteten Verkaufsangebote zu einem Produkt.

7 Klickt der Seitenbesucher dann auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die Produktdetailseite mit einem gro�en Produktbild und n�heren Produktinformationen. Auf dieser Produktdetailseite werden dem Seitenbesucher jeweils drei Verkaufsangebote f�r das Produkt eingeblendet. Unmittelbar oberhalb der drei Verkaufsangebote gibt die Verf�gungsbeklagte eine Preisspanne an und wirbt daneben weiterhin mit dem „Rabatt-K�stchen“ (vgl. Screenshots Anlage AS 11):

...

8 Durch Anklicken der Schaltfl�che „alle [xy] Angebote vergleichen“ unterhalb der drei Angebote kann der Seitenbesucher sich s�mtliche auf� gelisteten Angebote zu diesem Produkt in einer Gesamtangebots�bersicht anzeigen lassen.

9 Um die unterschiedlichen Angebote zu demselben Produkt miteinander zu vergleichen und darzustellen bedient sich die Verf�gungsbeklagte einer einheitlichen Seitengestaltung pro Produkt. Die Seite ist mit einem Produktbild, einheitlichen Produktinformationen und Details versehen. Darunter werden die unterschiedlichen Verkaufsangebote und die jeweiligen Verkaufspreise aufgelistet (vgl. Screenshots, Anlage AS 11):

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10 Bei den Angeboten mit blau eingef�rbter Schaltfl�che „zum Kauf“ handelt es sich um Verkaufsangebote der Verf�gungsbeklagten selbst (Direktverk�ufe). Die auf der linken Seite angegebenen H�ndler fungieren bei diesen Angeboten ausschlie�lich als Versandpartner. Bei den Angeboten mit wei� eingef�rbter Schaltfl�che „zum Shop“ handelt es sich um Verkaufsangebote von Dritth�ndlern, hinsichtlich derer die Verf�gungsbeklagte als Plattform agiert.

11 Streichpreise verwendet die Verf�gungsbeklagte auch in ihren eigenen Verkaufsangeboten im Rahmen des Direktverkaufs (vgl. Screenshots, Anlage AS 12):

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12 Im Rahmen der Bestell�bersicht wird der Verkaufspreis der Verf�gungsbeklagten unmittelbar einem h�heren Streichpreis gegen�bergestellt. Bei diesem in Bezug genommenen durchgestrichenen Preis handelt es sich um das teuerste Angebot, zu dem das Produkt auf den Internetseiten der Verf�gungsbeklagten gelistet wird, unabh�ngig davon, von welchem H�ndler es angeboten wird.

13 Mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2022 lie� die Verf�gungskl�gerin die Verf�gungsbeklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern (Abmahnung, Anlage AS 13). Mit Schreiben vom 07.07.2022 wurden die geltend gemachten Anspr�che von der Verf�gungsbeklagten zur�ckgewiesen (Antwortschreiben, Anlage AS 14).

14 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, die Gegen�berstellung des Kaufpreises mit einem durchgestrichenen Preis verstehe der Verkehr ohne Weiteres dahin, dass es sich bei dem durchstrichenen Preis um einen zuvor geforderten h�heren Preis handele. Mit der Angabe „-[XY]%“ im Rabatt-K�stchen bringe die Verf�gungsbeklagte ebenfalls eine Preisreduzierung zum Ausdruck. Bei einem durchgestrichenen Preis oder einem %-Zeichen gehe der Verbraucher von einer besonders g�nstigen Kaufgelegenheit aus - weil ein urspr�nglich h�herer Preis herabgesetzt werde und der Verbraucher nun Geld sparen k�nne. Streichpreis- oder Rabattwerbung verbinde der Verbraucher au�erdem meist mit der Vorstellung, dass die Gelegenheit zur Einsparung nur f�r eine begrenzte Zeit gelte. Dieser Eindruck sei bei aber falsch, da sich die streitgegenst�ndliche Streichpreis- und Rabatt-Werbung nicht auf einen zuvor geforderten h�heren Preis, sondern jeweils auf eine f�r den Verbraucher nicht erkennbare Gr��e beziehe.

15 Die Verf�gungskl�gerin ist der Ansicht, die angegriffene Bewerbung sei irref�hrend i.S.v. � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und � 3 a) UWG i.V.m. � 11 PAngV, weshalb ihr aus � 8 Abs. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe.

16 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,

Der Verf�gungsbeklagten wird es unter Androhung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letzteres zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer, untersagt,

  1. nachfolgend eingeblendete Produktfotografie auf� �ffentlich zug�nglich zu machen oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen:

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  1. Parfumangebote der Marken ...

a) mit Streichpreisen oder Rabatten zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 11 und/oder b) mit Streichpreisen zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 12, und es sich bei dem in Bezug genommenen durchgestrichenen Referenzpreis nicht jeweils um den g�nstigsten Preis handelt, den die Antragsgegnerin innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preiserm��igung angewandt hat.

17 Die Verf�gungsbeklagte hat den unter Ziffer 1) gestellten Antrag im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung vom 19.09.2022 anerkannt.

18 Die Verf�gungsbeklagte beantragt zuletzt,

Die Klage wird abgewiesen.

19 Die Verf�gungsbeklagte behauptet, bereits zum Zeitpunkt der au�ergerichtlichen Abmahnung sei auf der Produktdetailseite durch einen sogenannten Mouseovereffekt klargestellt geworden, wie sich die Prozentzahl des Rabattk�stchens berechne. Wenn man mit der Maus �ber das Rabattk�stchen fahre, erscheine ein K�stchen mit der Information „Ersparnis berechnet sich aus dem Unterschied zwischen g�nstigstem und teuerstem Angebot bei “.

20 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, sie sei keine Mitbewerberin der Verf�gungskl�gerin. Sie sei in erster Linie ein Vergleichsportal, die Verf�gungskl�gerin dagegen eine Distributorin, die gegen�ber den Endverbrauchern nicht auftrete.

21 Dar�ber hinaus sei die streitgegenst�ndliche Gestaltung des Internetauftritts der Verf�gungsbeklagten zul�ssig. Dem klassischen Online-Handel sei zun�chst der Vergleich der Produkte vorgeschaltet und dadurch gebe die Verf�gungsbeklagte mit den Streichpreisen und Rabatten nicht den reduzierten Kaufpreis an, sondern das g�nstigste Angebot der jeweils verglichenen Angebote. Dies werde auch durch den sogenannten Mouseovereffekt erkl�rt, wenn man auf der Produktdetailseite mit der Maus �ber das Rabattk�stchen fahre.

22 Die durch den Verf�gungsantrag angegriffene Darstellung der Verf�gungsbeklagten erfolge im Rahmen ihrer gesch�ftlichen T�tigkeit des Vergleichs von Produkten verschiedener H�ndler mit den Preisen, die diese H�ndler zur Verf�gung stellten. Den Verbrauchern sei bereits bei Besuch der Webseiten der Verf�gungsbeklagten bewusst, dass es sich bei und der Verf�gungsbeklagten um ein Vergleichsportal handele. Deswegen besuchten die Verbraucher das Portal. Aus diesem Grund w�ssten diese auch, dass die von der Verf�gungsbeklagten gew�hlte Darstellungsform der „Preise“ und „Rabatte“ andere Bezugspunkte habe als z.B. bei Amazon oder eBay.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2022 (Bl.61/63 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

24 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig und begr�ndet.

A.

25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig. Das angerufene Gericht ist sachlich gem�� � 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. �� 23, 71 Abs. 1 GVG sowie � 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. � 14 Abs. 1 UWG und �rtlich gem�� � 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. � 105 UrhG, �� 12, 17 ZPO sowie � 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. � 14 Abs. 2 S. 1 UWG zust�ndig.

B.

26 I. Die Verf�gungsbeklagte hat die unter Ziffer 1 tenorierte Verpflichtung am 19.09.2022 anerkannt, � 307 S. 1 ZPO.

27 II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung ist begr�ndet. Der geltend gemachte Verf�gungsanspruch besteht.

28 Der Verf�gungskl�gerin steht gegen die Verf�gungsbeklagte der tenorierte Unterlassungsanspruch gem�� Ziffer 2a aus �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und gem�� Ziffer 2b aus �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a) UWG i.V.m. � 11 Abs. 1 PAngV zu.

29 1. Die Verf�gungskl�gerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverh�ltnis, beide Parteien vertreiben als Mitbewerber u. a. Parfums in der Bundesrepublik Deutschland, �� 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

30 a. Die Verf�gungskl�gerin vertreibt Markenparfums exklusiv in Deutschland �ber ausgew�hlte Einzelh�ndler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.

31 Die Verf�gungsbeklagte hat im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung vom 19.09.2022 unstreitig gestellt, nicht nur Vergleichsplattform zu sein, sondern selbst �ber ihre Plattform Produkte (in diesem Fall Parfums) an Endverbraucher zu vertreiben.

32 Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten kann nicht je nach aufgerufener Seite (Galerieseite, Produktdetailseite oder Verkaufsseite) danach unterschieden werden, ob die Verf�gungsbeklagte als Vergleichsplattform oder als H�ndlerin agiert.

33 Die Verf�gungsbeklagte legt ihre Eigenschaft als H�ndlerin nicht auf einzelnen Seiten ihrer Internetseite ab, sondern m�chte, kann und wird zu jedem Zeitpunkt ihren eigenen Wettbewerb f�rdern. Zudem ist eine solche trennscharfe Unterscheidung zwischen Vergleichsportal und H�ndlerin f�r die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Kammer geh�rt - nicht m�glich. Einem Verbraucher, der bereits zuvor auf der Seite der Verf�gungsbeklagten ein Produkt erworben hat, ist klar, dass er sich auf einer H�ndlerseite befindet. Ein Verbraucher, der �ber eine Suchmaschine ein bestimmtes Produkt sucht und so zur Galerieansicht gelangt, kann den Eindruck erhalten, direkt auf einer Verkaufsseite gelandet zu sein. Selbst ein Verbraucher, der ganz gezielt eine Vergleichsseite sucht, wird sp�testens auf der ersten Produktdetailseite bei dem Anblick des Buttons „zum Kauf“ klar, dass er sich (auch) auf der Seite eines H�ndlers befindet.

34 b. Mitbewerber i.S.v. � 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht. Ein solches ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeintr�chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st�ren kann (vgl. BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 - Werbung f�r Fremdprodukte).

35 Bei der Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist unerheblich, dass die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen t�tig sind, da sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden. Denn obwohl die Kunden der Verf�gungsbeklagten als Einzelh�ndlerin die Verbraucher und die Kunden der Verf�gungskl�gerin als Gro�h�ndlerin andere H�ndler sind, sind die Kunden des H�ndlers mittelbar auch Kunden des Gro�h�ndlers. Somit wird ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen zwei Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer nur an Verbraucher, der andere nur an H�ndler liefert (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 2 Rn. 102). Nach der st�ndigen Rechtsprechung des BGH ist entscheidend, dass die Unternehmen jedenfalls letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen, auch wenn sie auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs agieren (vgl. BGH GRUR 2016, 828 Rn. 2 - Kundenbewertung im Internet; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 5. Aufl. 2021, UWG � 2 Rn. 144).

36 Selbst wenn man einzelne Seiten der Internetseite der Verf�gungsbeklagten nur als Vergleichsplattform einordnen wollte - sic non -, ist von einem Wettbewerbsverh�ltnis zwischen der Verf�gungskl�gerin und der Verf�gungsbeklagten in ihrer Eigenschaft als Vergleichsplattform auszugehen. Auch bei der F�rderung fremden Wettbewerbs, wie beispielsweise durch ein Werbepartner, kann eine mit Mitbewerbereigenschaft gegeben sein: wenn der betroffene Mitbewerber durch die F�rderung des dritten Unternehmens in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich gesch�tzten Interessen ber�hrt ist (BGH WRP 2014, 552 Rn. 19 - Werbung f�r Fremdprodukte; (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 2 Rn. 105). Als Vergleichsplattform f�rdert die Verf�gungsbeklagte jedenfalls fremden Wettbewerb, n�mlich den Vertrieb der Parfum- und Kosmetikh�ndler, die �ber ihre Internetseite ihre Waren verkaufen. Dies betrifft die Verf�gungskl�gerin, die ihrerseits diese Produkte vertreibt.

37 2. Sowohl die Darstellung der Produkte durch die Verf�gungsbeklagte mittels der streitgegenst�ndlichen Streichpreise und Rabattk�stchen in der Galerieansicht und auf den Produktdetailseiten, als auch auf den Verkaufsseiten ist unlauter.

38 a. Die Darstellung der Produkte mit Streichpreisen und Rabattk�stchen in der Galerieansicht und auf der Produktdetailseite (vgl. Anlage AS 11) ist irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur T�uschung geeignete Angaben �ber das Vorhandenseins eines besonderen Preisvorteils enth�lt.

39 aa. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende �u�erung eine Vorstellung erweckt wird, die mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, � 5 Rn.

40 1.56). Ma�geblich ist insoweit das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise. Diese sind im Streitfall die potentiellen K�ufer von Markenparfums, also Durchschnittsverbraucher. Damit kommt es auf das Verst�ndnis eines durchschnittlich informierten und verst�ndigen Verbrauchers an, der der Darstellung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II). Dieses Verst�ndnis kann die Kammer selbst feststellen, weil ihre Mitglieder als Durchschnittsverbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 5. Aufl. 2021, � 5 Rn. 150 ff.).

41 bb. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen ist eine Irref�hrung gem. � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu bejahen.

42 (1) Die streitgegenst�ndliche Darstellung der Produkte mit Streichpreisen in der Galerieansicht der Verf�gungsbeklagten (vgl. Anlage 11) ist irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, da sie zur T�uschung geeignete Angaben �ber das Vorhandenseins eines besonderen Preisvorteils enth�lt.

43 (b) Die streitgegenst�ndliche Darstellung der Produkte mit Streichpreisen stellt eine gesch�ftliche Handlung der Verf�gungsbeklagten gegen�ber Verbrauchern dar, die objektiv geeignet ist, ihren eigenen Wettbewerb zu f�rdern, � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

44 (c) Werden Preise f�r ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegen�bergestellt, muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (BGH WRP 2011, 1587, Rn. 22 - Original Kanchipur; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II). Ein in Bezug genommener Preis darf nicht mehrdeutig sein (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 5 Rn. 3.92). Andernfalls fehlt die gebotene Transparenz und den Verbrauchern werden f�r die Kaufentscheidung wichtige Informationen vorenthalten.

45 Dabei ist die Bewerbung von Produkten mit Streichpreisen im Internethandel nicht schon allein deshalb irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und daher wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich handelt. Soweit sich f�r die ma�geblichen Verbraucher eindeutig ergibt, dass es sich um einen fr�heren Preis des Werbenden oder bei Einstandspreisen um den zuk�nftig verlangten Preis handelt, ist dies nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 05.11.2016, I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II, Rn. 8, Rn. 11; OLG M�nchen GRUR-RR 2019, 129, Rn. 41;�K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, UWG, � 5, Rn. 3.142).

46 Anders indessen liegt der Fall, wenn der Preisvergleich dagegen mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen soll, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers. In diesen F�llen liegt es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erl�uterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisg�nstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin g�ltigen Preis ergeben, der regelm��ig n�her erkl�rt werden muss (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 13 - Durchgestrichener Preis II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 5 Rn. 3.126). Andernfalls ist die Bezugsgr��e unklar und es besteht die Gefahr, dass der Durchschnittsverbrauer seiner Kaufentscheidung eine irrige Annahme �ber die Bezugsgr��e zugrunde legt. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung hat ein hohes Irref�hrungspotenzial, da der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein besonders g�nstiges Angebot (LG Karlsruhe MMR 2016, 611, 614). Ein solches liegt aber nur bei einer konkreten Preisherabsetzung durch denselben H�ndler vor. Bei der streitgegenst�ndlichen Kennzeichnung der Parfumpreise fassen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als durchschnittlich informierte und verst�ndige Verbraucher geh�ren, die diese entsprechend der �blichen Praxis als eine von der Verf�gungsbeklagten selbst vorgenommenen Reduzierung auf.

47 In tats�chlicher Hinsicht liegt bei den angegriffenen Darstellungen keine von der Verf�gungsbeklagten selbst vorgenommene Reduzierung der Parfumpreise vor. Das wird von der Verf�gungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Unstreitig bezieht sich der Streichpreis auf das das teuerste Angebot auf der Seite der Verf�gungsbeklagten und der rot hervorgehobene Preis auf das g�nstigste Angebot auf der Seite der Verf�gungsbeklagten, unabh�ngig davon, von welchem H�ndler diese Angebote get�tigt werden. Eine erforderliche weitere Erkl�rung fehlt hinsichtlich des Streichpreises g�nzlich. Allein aus diesem Grund ist die Irref�hrung gem�� � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu bejahen.

48 Die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation, wonach der Durchschnittsverbraucher, der ein Vergleichsportal besucht, in dem Streichpreis eine Kennzeichnung des h�chsten auf ihrer Homepage verf�gbaren Angebots sieht, da er eine Angebots�bersicht �ber die g�nstigsten Preise der Anbieter m�chte, greift nicht durch. Denn auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Verbraucher wei�, dass er sich auf einer Vergleichsplattform befindet, ist die Referenz f�r die Streichpreise unklar. Dass die Verf�gungsbeklagte mit ihrer Werbung auf den h�chsten Verkaufspreis der aktuell f�r dieses Produkt auf der Plattform� vorhandenen H�ndlerangebote Bezug nimmt, ist f�r den Verbraucher weder erkennbar noch erwartbar.

49 Der Bezug auf die Preisspanne zwischen dem aktuell g�nstigsten und dem teuersten Angebot auf der Plattform als Grundlage f�r die Rabatt- und Streichpreis-Werbung ist im �brigen auch irref�hrend, weil sie einen f�r den Verbraucher vollkommen hypothetischen Vergleich zieht. Denn, wie die Verf�gungskl�gerin nachvollziehbar vortr�gt, w�re bei Wegfall des g�nstigsten Angebots gerade nicht die logische Folge, dass der Verbraucher dann das teuerste Angebot wahrnehmen w�rde und m�sste, sondern das zweit- oder drittg�nstigste.

50 (d) Die T�uschung ist geeignet, die Entschlie�ung der Verbraucher zu beeinflussen. Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass die erzeugte Fehlvorstellung f�r einen nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs von Bedeutung ist. Die irrige Vorstellung, ein Produkt zu einem im Verh�ltnis zum fr�heren Referenzpreis niedrigeren Preis erwerben zu k�nnen, ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher anzulocken und gegebenenfalls zu dessen Erwerb bei der Verf�gungsbeklagte zu veranlassen (OLG M�nchen GRUR-RR 2019, 129, Rn. 43).

51 (e) Die Abw�gung der widerstreitenden Interessen und die Pr�fung der Verh�ltnism��igkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. Es ist weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, weshalb die Verf�gungsbeklagte auf die streitgegenst�ndliche Kennzeichnungspraxis angewiesen sein sollte oder weshalb ein etwaiger aufkl�render Hinweis ihr unzumutbar w�re.

52 (2) Die Darstellung der Produkte mit Rabattk�stchen in der Galerieansicht und auf der Produktdetailseite ist irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur T�uschung geeignete Angaben �ber das Vorhandenseins eines besonderen Preisvorteils enth�lt.

53 (a) Die streitgegenst�ndliche Darstellung der Produkte mit Rabattk�stchen (vgl. Anlage AS 11) stellt eine gesch�ftliche Handlung der Verf�gungsbeklagten gegen�ber Verbrauchern dar, die objektiv geeignet ist, ihren eigenen Wettbewerb zu f�rdern, � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

54 (b) Die zu den Streichpreisen ausgef�hrten Grunds�tze gelten nach Ansicht der Kammer ebenfalls im Hinblick auf die streitgegenst�ndliche Werbung mit den Rabattk�stchen. Auch hier muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worauf sich die prozentuale Ersparnis bezieht.

55 Mit der Angabe „-[XY]%“ im Rabatt-K�stchen bringt die Verf�gungsbeklagte eine Preisreduzierung zum Ausdruck. Die Angabe „-[XY]%“ beschreibt einen Subtraktionsvorgang und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als durchschnittlich informierte und verst�ndige Verbraucher geh�ren, auch so verstanden. Das der Prozentangabe vorangestellte Minuszeichen setzt voraus, dass das Produkt zuvor vom konkreten H�ndler zu einem h�heren Preis angeboten wurde, von dem der mitgeteilte Prozentsatz nun abgezogen wurde. Tats�chlich bezieht sich der angegebene Rabatt aber auf eine andere Bezugsgr��e, n�mlich den von irgendeinem H�ndler auf den Internetseiten der Verf�gungsbeklagten angebotenen Preis.

56 Auch in diesem Fall gilt, dass, wenn der Preisvergleich wie vorliegend mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen soll, dieser regelm��ig n�her erkl�rt werden muss.

57 Die insofern erforderliche Erkl�rung wird nicht durch den Mouseovereffekt mit der Information ... erf�llt, der erscheint, wenn man mit der Maus �ber�das Rabattk�stchen auf der Produktdetailseite f�hrt.

58 Auf der Seite der Galerieansicht, auf der das Rabattk�stchen bereits angezeigt wird, wird dieser Mouseovereffekt unstreitig nicht eingesetzt. Hinsichtlich der Darstellung bei den Produktdetailseiten wurde bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Mouseovereffekt mit der Erl�uterung bereits zum Zeitpunkt der festgestellten Verletzungshandlung auf der Website vorhanden war. Dar�ber hinaus ist diese Erkl�rung auch nicht ausreichend. Die Erkl�rung wird lediglich eingeblendet, wenn man mit der Maus �ber das Rabattk�stchen f�hrt. Die Website der Verf�gungsbeklagten gibt keinen konkreten Anlass dazu, mit dem Cursor �ber das Rabattk�stchen zu fahren, um seine Bedeutung zu erfahren. Somit ist nicht ausreichend sichergestellt, ob der Nutzer den Link �berhaupt wahrnimmt, vielmehr ist die Wahrnehmung vom Zufall abh�ngig (LG M�nchen MMR 2016, 257, 260; OLG Frankfurt/M. BeckRS 2011, 06931).

59 (c) Die T�uschung ist geeignet, die Entschlie�ung der Verbraucher zu beeinflussen. Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass die erzeugte Fehlvorstellung f�r einen nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs von Bedeutung ist. Die irrige Vorstellung, ein Produkt zu einem im Verh�ltnis zum fr�heren Referenzpreis niedrigeren Preis erwerben zu k�nnen, ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher anzulocken und gegebenenfalls zu dessen Erwerb bei der Verf�gungsbeklagte zu veranlassen (OLG M�nchen GRUR-RR 2019, 129, Rn. 43).

60 (d) Die Abw�gung der widerstreitenden Interessen und die Pr�fung der Verh�ltnism��igkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. Es ist weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, weshalb die Verf�gungsbeklagte auf die streitgegenst�ndliche Kennzeichnungspraxis angewiesen sein sollte oder weshalb ein etwaiger aufkl�render Hinweis ihr unzumutbar w�re.

61 b. Der Verf�gungskl�gerin steht im Hinblick auf die streitgegenst�ndliche Darstellung der Verkaufsangebote der Verf�gungsbeklagten mit Streichpreisen (vgl. Anlage AS 12) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a) UWG i.V.m. � 11 PAngV zu.

62 Nach � 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto� geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen.

63 aa. Die streitgegenst�ndliche Darstellung der Verkaufsangebote der Verf�gungsbeklagten mit Streichpreisen (vgl. Anlage AS 12) stellt eine gesch�ftliche 42 O 9140/22 - Seite 19 - Handlung der Verf�gungsbeklagten gegen�ber Verbrauchern dar, die objektiv geeignet ist, ihren eigenen Wettbewerb zu f�rdern, � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

64 bb. Bei � 11 Abs. 1 der PangV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (K�hler/Bornkamm, Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a Rn. 1.256 ff.). Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegen�ber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preiserm��igung f�r eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preiserm��igung gegen�ber Verbrauchern angewendet hat, � 11 Abs. 1 PangV.

65 Die Verf�gungsbeklagte, die u.a. Parfums an Verbraucher vertreibt, ist nach � 3 Abs. 1 PangV zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet, da sie als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet.

66 Entgegen dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten ist die Anwendung der PangV im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, weil lediglich vorgegebene Preise von H�ndlern dargestellt und verglichen werden w�rden, und nicht Preisreduzierungen. Wenn die Verf�gungsbeklagte im Rahmen ihrer Verkaufsangebote (vgl. Screenshots, Anlage AS 12) bei dem Bezahlvorgang innerhalb der Bestell�bersicht einen durchgestrichenen Preis einem Verkaufspreis gegen�berstellt, kann dieser jedoch als nichts anderes als eine Preiserm��igung wahrgenommen werden. Eine etwaige vorgeschaltete Rolle als Vergleichsportal hat die Verf�gungsbeklagte hier nicht inne. Sie ist ausschlie�lich H�ndlerin, die einen Direktkauf anbietet.

67 cc. In der Sache liegt ein Versto� gegen � 11 Abs. 1 PangV vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des � 11 Abs. 1 PangV hat derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist (die Verf�gungsbeklagte), gegen�ber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preiserm��igung f�r eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er (die Verf�gungsbeklagte) innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preiserm��igung gegen�ber Verbrauchern angewendet hat. Auf Preise von anderen auf der Website der Verf�gungsbeklagten gelisteten H�ndlern darf nicht abgestellt werden.

68 Entgegen der Vorschrift bezieht sich der Streichpreis bei der Darstellung der Verkaufsangebote mit Streichpreisen (vgl. Anlage AS 12) nicht auf den g�nstigsten von der Antragsgegnerin angewandten Preis innerhalb der letzten 30 Tage. In Bezug genommen ist stattdessen eine v�llig andere Gr��e, n�mlich der Verkaufspreis des teuersten Angebotes auf der Plattform� f�r das konkrete Produkt. dd. Der Versto� gegen � 11 Abs. 1 PangV ist unlauter im Sinne des � 3a UWG, da er geeignet ist die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen. Im streitgegenst�ndlichen Fall ist der Versto� geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen - den Kauf eines durch die Verf�gungsbeklagte vertriebenen Markenparfums - die er andernfalls m�glicherweise nicht getroffen h�tte. Die streitgegenst�ndliche Streichpreiswerbung verhindert, die Vor- und Nachteile seiner gesch�ftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuw�gen und eine „effektive Wahl“ zu treffen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a Rn. 1.103). Die Interessen der Mitbewerber sind ebenfalls sp�rbar beeintr�chtigt, da sich die Verf�gungsbeklagte durch den Versto� gegen � 11 Abs. 1 PangV einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsteil verschaffen kann (K�hler/Bornkamm, Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a Rn. 1.100).

69 ee. Auch die Abw�gung der widerstreitenden Interessen und die Pr�fung der Verh�ltnism��igkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis.

70 3. Durch die erfolgten Verletzungshandlungen ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Verf�gungsbeklagte hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Wettbewerbsverst��e nicht abgegeben.

71 III. Der f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung erforderliche Verf�gungsgrund besteht. Die Dringlichkeit wird gem�� � 12 Abs. 2 UWG vermutet, da die Verf�gungskl�gerin unbestritten vorgetragen hat, vor weniger als einem Monat vor Antragstellung von der Verletzungshandlung Kenntnis erlangt zu haben.

C.

72 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Soweit die Verf�gungsbeklagte den Antrag in Ziffer 1 anerkannt hat, sind die Kosten gem�� � 91 ZPO von ihr zu tragen, da kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von � 93 ZPO gegeben ist.

73 Eines Ausspruchs �ber die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor best�tigten einstweiligen Verf�gung bedarf es nicht, da sich diese aus der Natur der einstweiligen Verf�gung ergibt.

D.

74 Der Streitwert wurde gem�� �� 3, 5 ZPO festgesetzt.

Leitsatz

Werden auf einer Vergleichsplattform mit Direktkaufm�glichkeit Markenparfums mit durchgestrichenen Preisen beworben, wobei sich ohne weitere Erl�uterung der Streichpreis auf das das teuerste Angebot auf der Seite und der rot hervorgehobene Preis auf das g�nstigste Angebot auf der Seite beziehen, liegt eine Irref�hrung gem�� � 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine entsprechende Darstellung der Verkaufsangebote mit Streichpreisen verst��t zugleich gegen � 3a UWG in Verbindung mit � 11 PAngV. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unlautere Preiswerbung durch eine Vergleichsplattform mit Direktverkauf�

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