LG Ingolstadt 1. Kammer f�r Handelssachen, 2022-06-03, 1 HK O 2646/21

1 HK O 2646/21Tribunal cantonal3 juin 2022

Regest

Es ist irref�hrend, wenn die Werbung mit einer "0% Finanzierung" sich neben der Finanzierung des gekauften Produkts auf einen Rahmenkreditvertrag mit einer unbestimmten Vertragslaufzeit und einem ver�nderlichen Sollzinssatz bezieht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Ingolstadt 1. Kammer f�r Handelssachen — 2022-06-03 — 1 HK O 2646/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-03

Aktenzeichen: 1 HK O 2646/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern zu unterlassen, die Vermittlung einer „0%-Finanzierung“ zur Finanzierung der von der Beklagten betriebenen Online-Shops zum Kauf von Waren anzubieten und/oder mit einer „0%-Finanzierung“ zu werben, wenn den Verbrauchern durch Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots auch ein Rahmenkredit vermittelt werden kann, wie geschehen �ber die Online-Shops unter www. de und/oder www. de ausweislich der Anlagen K1 und K2;

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger einen Aufwendungsersatz in H�he von 260,00 € nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  2. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in H�he von 10.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

  3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che wegen irref�hrender Werbung und wegen der unzul�ssigen Vermittlung von Rahmenkrediten ohne beh�rdliche Erlaubnis sowie einen Kostenerstattungsanspruch geltend.

2 Der Kl�ger ist ein rechtsf�higer, als qualifizierte Einrichtung i. S. d. � 4 UKlaG eingetragener Verein, dessen satzungsm��ige Zwecke und Aufgaben u. a. in der Bek�mpfung unlauterer gesch�ftlicher Handlungen einschlie�lich Durchf�hrung gerichtlicher Ma�nahmen bestehen.

3 Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, welches unter ihren Domains www. de und www...de u. a. Elektro- und Unterhaltungsger�te an Endverbraucher vertreibt.

4 Auf den jeweiligen Startseiten der vorgenannten Internetseiten befinden sich in der Kopfzeile im rechten Drittel die Worte „0% Finanzierung“. Hinter den Worten befinden sich auf der Seite www...de ein Sternchen-Hinweis mit zwei Sternchen (), auf der Seite www.de ein Sternchen-Hinweis mit drei Sternchen (*).

5 Die Sternchen-Hinweise werden auf beiden Internetseiten am unteren Rand noch unterhalb des Footers mit dem verlinkten AGB, Datenschutzhinweisen und dem Impressum zwischen anderen Sternchen-Hinweisen aufgel�st. In einer gegen�ber dem sonstigen Schriftzug deutlich kleineren Schriftgr��e finden sich dort mit wei�er Schrift auf schwarzem Grund die nachfolgenden Hinweise:

a) auf der Internetseite www...de:

*** 0% effektive Jahreszins ab 100,00 € Finanzierungssumme, monatliche Mindestrate 10,00 €, Laufzeit 6 - 20 Monate. G�ltig von 17.10., 20.00 Uhr, bis 31.10., 19.59 Uhr. Erst- und Schlussrate kann abweichen. Bonit�t vorausgesetzt. Bei der er folgt die Finanzierung �ber einen Kreditrahmen mit Mastercard hochgestellte 8. F�r diesen gilt erg�nzend: Nettodarlehensbetrag bonit�tsabh�ngig bis 10.000,00 €. Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Gebundener Sollzinssatz von 0% gilt nur f�r Verf�gungen beim kreditvermittelnden H�ndler f�r diesen Einkauf zeitlich befristet f�r die oben angegebene Zeit ab Vertragsschluss. Danach und f�r alle weiteren Verf�gungen betr�gt der ver�nderliche Sollzinssatz (j�hrlich) 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz). H�he und Anzahl der monatlichen Raten k�nnen sich ver�ndern, wenn weitere Verf�gungen �ber den Kreditrahmen vorgenommen werden. Vermittlung erfolgt ausschlie�lich f�r unsere Finanzierungspartner: ...

b) auf der Internetseite www...de:

** 0% effektive Jahreszins ab 100,00 € Finanzierungssumme, monatliche Mindestrate 10,00 €, Laufzeit 6 - 20 Monate. G�ltig von 17.10., 20.00 Uhr, bis 31.10., 19.59 Uhr. Erst- und Schlussrate kann abweichen. Bonit�t vorausgesetzt. Bei der er folgt die Finanzierung �ber einen Kreditrahmen mit Mastercard hochgestellte 8. F�r diesen gilt erg�nzend: Nettodarlehensbetrag bonit�tsabh�ngig bis 10.000,00 €. Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Gebundener Sollzinssatz von 0% gilt nur f�r Verf�gungen beim kreditvermittelnden H�ndler f�r diesen Einkauf zeitlich befristet f�r die oben angegebene Zeit ab Vertragsschluss. Danach und f�r alle weiteren Verf�gungen betr�gt der ver�nderliche Sollzinssatz (j�hrlich) 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz). H�he und Anzahl der monatlichen Raten k�nnen sich ver�ndern, wenn weitere Verf�gungen �ber den Kreditrahmen vorgenommen werden. Vermittlung erfolgt ausschlie�lich f�r unsere Finanzierungspartner:

6 Die Beklagte bot auf der von ihr betriebenen Internetseite www...de u. a. am 30.04.2021 ein Fernsehger�t LG OLED 55 CX 9LA OLED TV und am 28.10.2021 ein Fernsehger�t Sony XR-65 A80J OLED TV mit dem Hinweis auf die 0%-Finanzierung in unmittelbarer N�he zum Preis an.

7 Die Beklagte bot auf der Internetseite www...de am 03.05.2021 ein Fernsehger�t LG OLED 65 CX9LA OLED TV und am 28.10.2021 ein Fernsehger�t LG OLED 55 G19LG OLED TV mit einer 0%-Finanzierung an prominenter Stelle unmittelbar bei der Preisangabe an. Der Hinweis „0%-Finanzierung“ auf der Startseite der beiden Internetseiten ist jeweils mit einer Unterseite verlinkt, die durch einen Doppelklick auf die Worte „0%-Finanzierung“ ge�ffnet wird. Auf der Unterseite erscheint zun�chst ein Finanzierungsrechner und Hinweise zur Inanspruchnahme der Finanzierung. Ein mit dem Hinweis auf der Startseite jeweils gleichlautender Hinweis befindet sich am Ende der jeweiligen Unterseite.

8 Die Beklagte hat auf ihren Antrag vom 21.12.2021 hin die als Anlage B2 vorgelegte gewerberechtliche Erlaubnis nach � 34c Gewerbeordnung durch die zust�ndige ... erhalten.

9 Der Kl�ger vertritt die Auffassung, dass die Gestaltung der Beklagten auf ihren Internetseiten eine Irref�hrung der angesprochenen Verbraucher darstelle. Diese gehen davon aus, dass mit dem Stichwort „0%-Finanzierung“ auf einen Ratenkredit hingewiesen werde, f�r den keine Zinsen anfallen und der mit der p�nktlichen Zahlung der letzten Rate erledigt ist. Demgegen�ber rechne er nicht mit der tats�chlichen Gestaltung eines Rahmenkreditvertrags mit einem weit �ber die Kaufsumme hinausgehenden entgeltpflichtigen Kreditrahmen.

10 Der Kl�ger sieht die von der Beklagten erteilten Hinweise aufgrund ihres Standorts und ihrer Gestaltung nicht geeignet, die dadurch hervorgehobene Irref�hrung auszur�umen. Er verweist insoweit auf die st�ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die durch den Blickfang hervorgerufene Fehlvorstellung regelm��ig nur durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden k�nne. Die Aufl�sung der Sternchen-Hinweise, die in keinem r�umlichen Zusammenhang zu dem Angebot der „0%-Finanzierung“ stehe, zwischen zahlreichen weiteren Inhalten „versteckt“ sei und un�bersichtlich gestaltet sei, sei nicht geeignet, die Irref�hrung auszur�umen. Dies gelte auch f�r den Hinweistext selbst, der nach anf�nglichen, vom Verbraucher erwarteten Informationen, erst im weiteren Verlauf auf die Finanzierung �ber einen Kreditrahmenvertrag mit Kreditkarte hinweise.

11 Der Kl�ger vertritt dar�ber hinaus die Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der 0%-Finanzierung Rahmenkredite eines Kreditinstituts und somit den Abschluss entgeltlicher Darlehensvertr�ge vermittle, wozu sie nach � 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO der Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde bed�rfe, �ber die sie nicht verf�ge. Auf den Ausnahmetatbestand des � 34 c Abs. 5 Nr. 2 GewO k�nne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Vermittlung des Rahmenkredits mit Kreditkarte �ber die blo�e Finanzierung der mit ihr abgeschlossenen Warenverk�ufe deutlich hinausgehe.

12 Nach Auffassung des Kl�gers l�sst die von der Beklagten vorgelegte gewerberechtliche Erlaubnis den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Kl�gers nicht entfallen.

13 Der Kl�ger vertritt dar�ber hinaus die Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Auslagenerstattung in H�he von 260,00 € zustehe.

14 Er beantragte zuletzt die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern zu unterlassen,

1.1 die Vermittlung einer „0%-Finanzierung“ zur Finanzierung der von der Beklagten betriebenen Online-Shops zum Kauf von Waren anzubieten und/oder mit einer „0%-Finanzierung“ zu werben, wenn den Verbrauchern durch Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots auch ein Rahmenkredit vermittelt werden kann, wie geschehen �ber die Online-Shops unter www. de und/oder www...de ausweislich der Anlagen K1 und K2;

und/oder

1.2 den Verbrauchern den Abschluss von Rahmenkrediten zu vermitteln und/oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Vertr�ge nachzuweisen, wie dargestellt in den Anlagen K3 und K4, ohne daf�r �ber eine Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde zu verf�gen;

  1. an den Kl�ger einen Aufwendungsersatz in H�he von 260,00 € nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Sie bem�ngelt ein Auseinanderfallen zwischen dem mit dem Klageantrag verfolgten Ziel und der zur Verfolgung dieses Ziels vorgebrachten Begr�ndung.

17 Nach Auffassung der Beklagten liegt ungeachtet dessen eine Irref�hrung bereits deswegen nicht vor, weil der Kl�ger genau das erhalte, was ihm versprochen werde, n�mlich eine 0%-Finanzierung f�r das bei der Beklagten erworbene Produkt. Im �brigen w�rden die Bedingungen der 0%-Finanzierung explizit und ohne weiteres zug�nglich kommuniziert. Die von der Beklagten gew�hlten Darstellungen w�rden den Grunds�tzen der Blickfang-Werbung i. S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerecht. Die Einsch�tzung des Kl�gers beruhe auf einer unzutreffenden Sichtweise vom angesprochenen Verkehrskreis, der - anders als von der Kl�gerseite angenommen - mit den Besonderheiten des Internets vertraut sei und wisse, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein k�nnen, die untereinander durch elektronische Verweise (Links) verbunden sind.

18 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Erlaubnispflicht f�r die Beklagte hinsichtlich der ...-Rahmenkredite nicht bestehe, da die Bereichsausnahme des � 34 c Abs. 5 Nr. 2 GewO greife. Die Beklagte verweist darauf, dass der Hauptzweck ihrer gewerblichen T�tigkeit im Warenvertrieb liege und sich die Darlehensvermittlung hierzu als blo�e Nebenleistung darstelle.

19 Ein Vergleich mit den verbraucherrechtlichen Regelungen, die Befreiung von Informationspflichten f�r den Fall vorsehen, dass Verbraucherdarlehen lediglich in untergeordneter Funktion zur Finanzierung vermittelt werden, lege nahe, dass dies erst recht f�r das Gewerberecht gelten m�sse.

20 Die Beklagte vertritt im �brigen die Meinung, dass der vom Kl�ger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sp�testens mit der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis an die Beklagte in Wegfall geraten sei.

21 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.

22 Das Gericht hat am 26.04.2022 m�ndlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 26.04.2022 wird Bezug genommen.

Gründe

23 Die zul�ssigerweise verfolgten Klageantr�ge erweisen sich in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begr�ndet. Dem Kl�ger stehen die von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspr�che nur wegen der Irref�hrung von Verbrauchern, nicht aber wegen des Fehlens einer gewerberechtlichen Erlaubnis zur Kreditvermittlung gegen die Beklagte zu.

24 1. Die Aktivlegitimation des Antragstellers nach � 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG steht zwischen den Parteien au�er Streit.

25 Die Passivlegitimation der Beklagten als Betreiberin der Internetauftritte, auf denen sich die von der Kl�gerseite beanstandeten Finanzierungsangebote befanden, ist unstreitig gegeben.

26 2. Die angegriffene Werbung stellt eine unzul�ssige, da unlautere gesch�ftliche Handlung dar. Sie enth�lt zur T�uschung geeignete Angaben �ber den Umfang eines besonderen Preisvorteils und erf�llt damit den Unlauterkeitstatbestand des � 5 Abs. 1 UWG.

27 2.1 Durch die Werbung angesprochen ist der informierte und situationsad�quat aufmerksame Durchschnittsverbraucher, dessen Verst�ndnis der erkennende Richter als Angeh�riger des ma�geblichen Verkehrskreises ohne weiteres selbst beurteilen kann.

28 Die im Streit stehende Blickfangwerbung ist f�r sich genommen irref�hrend, weil sie entgegen den tats�chlichen Gegebenheiten den Eindruck erweckt, die angebotene 0%-Finanzierung beschr�nke sich auf die Finanzierung des bzw. der gekauften Produkte, f�r die keine Finanzierungskosten anfallen, w�hrend tats�chlich dar�ber hinaus ein Rahmenkreditvertrag bei der ... bis zu einem Nettodarlehensvertrag von 10.000 € mit einer unbestimmten Vertragslaufzeit und einem ver�nderlichen Sollzinssatz von 14,84% p.a. bzw. effektiv 15,90% p. a. abgeschlossen wird.

29 2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten f�hren die in der Aufl�sung des Sternchenhinweises enthaltenen Angaben nicht dazu, dass die durch die beanstandete Blickfangwerbung bewirkte Irref�hrung ausger�umt wird.

30 2.2.1 Das Gericht geht hierbei zun�chst davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine dreiste L�ge, also um eine objektive Unrichtigkeit, f�r die kein vern�nftiger Anlass besteht (vgl. Bornkamm/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 39. Aufl. 2021 � 5, 1.89), handelt. Tats�chlich wird dem Verbraucher seiner Vorstellung entsprechend f�r den Ankauf der Ware eine Finanzierung ohne f�r ihn anfallende Kosten vermittelt. Die Blickfangwerbung l�sst allerdings unerw�hnt, dass im Rahmen dieser Finanzierung dem Verbraucher �ber das vorgenannte Angebot hinaus weitere Leistungen in Form eines Rahmenkredits zur Verf�gung gestellt werden, die er zwar nicht in Anspruch nehmen muss, deren Inanspruchnahme aber zus�tzliche Kosten in Form von nicht unerheblichen Zinsleistungen aufwirft.

31 2.2.2 In diesen F�llen, in denen der Blickfang f�r sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverst�ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben erm�glicht. (BGH, Urteil vom 15.10.2015 - I ZR 260/14 Rz. 16 m.w.N. - juris). Wie deutlich der Verweis auf den aufkl�renden Hinweis und der aufkl�rende Hinweis selbst platziert und gestaltet sein muss, ist anhand der Umst�nde des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. OLG D�sseldorf Urteil vom 13.11.2014, I - 15 U 71/14 Rz. 42 - juris). Von ma�geblicher Bedeutung ist hierbei, ob der Hinweistext eine f�r das Angebot wichtige Information enth�lt, die f�r den durch die Blickfangaussage eingestimmten Werbeadressaten �berraschend kommt. Gewinnt der Webeadressat schon aufgrund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck vom Inhalt des Angebots, dann kann die Irref�hrung nicht ohne weiteres durch einen - insofern dann berichtigenden und nicht nur erl�uternden - Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur �bliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lekt�re deshalb f�r entbehrlich halten mag (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2006 - 6 U 24/06 -, Rn. 19, juris).

32 Nach Auffassung des Gerichts erm�glicht der von der Beklagten verwendete Sternchenhinweis in der streitgegenst�ndlichen Werbung f�r den situationsad�quat aufmerksamen Verbraucher eine Zuordnung zum Blickfang. Ihm kann der als �blich anzusehende und eine n�here Erl�uterung anzeigende Sternchenhinweis in den Werbeaussagen in unmittelbarem Anschluss an den Text „0%-Finanzierung“ nicht entgehen.

33 2.2.3 Entgegen der Auffassung der Kl�gerseite kann der im streitgegenst�ndlichen Fall vorliegenden Gestaltung in Form des Sternchenhinweis und Aufl�sung am Ende des Newsletters nicht bereits aufgrund der Platzierung der Aufl�sung die irrtumsausschlie�ende Wirkung abgesprochen werden.

34 Mit der Beklagtenseite geht das Gericht davon aus, dass der angesprochene Verbraucherkreis ein von ihm im Rahmen einer Werbeaussage wahrgenommenes Sternchensymbol dahingehend versteht, dass in der dazugeh�rigen Aufl�sung weitere Informationen zu der Werbeaussage zu finden sind. Dem Adressaten ist hierbei im Rahmen eines Internetauftritts gel�ufig, dass sich die dazugeh�rigen Informationen - insoweit vergleichbar zur Gestaltung bei Druckerzeugnissen, insbesondere Prospekten - am unteren Rand des Webseite bzw. mit dem Blickfang verlinkt befinden und er diese durch Herunterscrollen oder Wechsel auf die verlinkten Unterseiten f�r sich sichtbar machen kann.

35 2.2.4 Die Aufl�sung des Sternchenhinweises l�sst in vorliegendem Fall allerdings die f�r eine irrtumausschlie�ende Wirkung notwendige Klarheit und Unmissverst�ndlichkeit vermissen.

36 Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, das unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des vorliegenden Falles an die Aufl�sung des Sternchenhinweises erh�hte Anforderungen zu stellen sind. Diese ergeben sich nach Auffassung des Gerichts daraus, dass der Verbraucher die beanstandete Werbung, deren Inhalt ihm aus zahlreichen vergleichbaren Aktionen bekannt ist, nur fl�chtig zur Kenntnis nehmen wird. Andererseits gilt es zu ber�cksichtigen, dass der Hinweis auf einen �ber die konkrete, den Gegenstand des Verbraucherinteresses bilden den 0% Finanzierung �bersteigende weitere Finanzierung einschlie�lich der damit verbundenen Gegenleistung einen Inhalt hat, der f�r den Adressaten �berraschend kommt.

37 Den erh�hten Anforderungen wird die Gestaltung der Aufl�sung nicht gerecht. Die Aufl�sung selbst besteht aus einem umfangreichen Text, der sich zun�chst mit der n�heren Ausgestaltung der 0%-Finanzierung befasst. Zun�chst werden in knappen Stichworten Einschr�nkungen der im Blickfang beworbenen Finanzierung, beispielsweise eine Mindestfinanzierungssumme dargestellt, die zun�chst die Aufmerksamkeit des Verbrauchers f�r sich in Anspruch nehmen. Erst danach wird ein Rahmenkreditvertrag bei der BNP Paribas und dessen Konditionen dargestellt, ohne dass ein rechtlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Kauf von Waren bei der Beklagten hergestellt wird. Erst nachfolgend wird klargestellt, dass die Beklagte insoweit Kreditvertr�ge vermittelt und 3 Finanzierungspartner benannt, ehe am Ende der Aufl�sung der Hinweis erfolgt dass die BNP Parias „Partner f�r den Onlineshop der MS E-Commerce GmbH“ ist und der Hinweis auf den Rahmenkreditvertrag damit auf s�mtliche mit der Beklagten abgeschlossene Vertr�ge unter Inanspruchnahme der im Blickfang beworbenen Finanzierung gilt.

38 Die inhaltliche Ausgestaltung wird von einer grafischen Gestaltung des Textes begleitet, die es ihrerseits dem Verbraucher erschwert, von der Aufl�sung Kenntnis zu nehmen. Anders als der sonstige Text auf den Internetauftritten ist der Hinweis in wei�er Schrift vor schwarzem Hintergrund gehalten. Er setzt sich insoweit zwar von der sonstigen Schrift ab und kann gegebenenfalls als Aufl�sung klar erkannt werden, was aber zulasten einer deutlich schlechteren Lesbarkeit geht. Diese Wirkung wird noch durch eine gegen�ber den sonstigen Text deutlich geringere Schriftgr��e, mag diese auch in den Schrifts�tzen der Kl�gerseite und den vorgelegten Anlagen in �bertriebener, d. h. aus Beklagtensicht gegen�ber der tats�chlichen Gestaltung verkleinerter Form wiedergegeben sein.

39 2.2.5 Der Irref�hrung kommt auch eine wettbewerbliche Relevanz f�r die Produktentscheidung zu. Diese kann in der Regel bereits aus der Irref�hrung eines nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher geschlossen werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 12.07.2006-5U 142/05 Rz. 47 m. w. N. - juris).

40 Sie ist im vorliegenden Verfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Anlockwirkung gegeben. Ein nach � 5 UWG verbotenes Anlocken durch irref�hrende Angaben liegt dann vor, wenn der Kunde mittels der unrichtigen Angabe veranlasst wird, sich mit dem Angebot des Werbenden n�her zu besch�ftigen, weil dieser bereits hierdurch einen wettbewerbswidrigen Vorsprung erlangt. Die blickfangm��ige Werbung mit der 0% Finanzierung verleitet in vorliegenden Fall den Verbraucher dazu, sich mit den Produkten der Beklagten eingehend zu besch�ftigen.

41 2.2.6 Aufgrund des erfolgten Wettbewerbsversto�es besteht eine tats�chliche Vermutung f�r die f�r den Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine zu deren Beseitigung erforderliche strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gab die Beklagte nicht ab.

42 3. Demgegen�ber steht dem Kl�ger der von ihm geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus �� 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit � 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung nicht (mehr) zu.

43 Zwar ist der Kl�gerin zuzugeben, dass eine Verletzungshandlung der Beklagten vorliegt, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begr�nden kann. Die Beklagte hat n�mlich mit der von ihr unstreitig vorgenommenen Vermittlung von Kreditvertr�gen in der Vergangenheit ohne Vorliegen einer entsprechenden gewerberechtlichen Erlaubnis gegen die Erlaubnispflicht nach � 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 GewO versto�en und konnte sich insoweit auch nicht auf die Bereichsausnahme nach � 34c Abs. 5 GewO berufen.

44 Mit dem Kl�ger geht das Gericht davon aus, dass bereits der Wortlaut der ma�geblichen Vorschrift, die die Beklagte f�r sich in Anspruch nehmen m�chte, deren Anwendung entgegensteht. Nach � 34c Abs. 5 Nummer 2 GewO greift die Bereichs Ausnahme n�mlich nur f�r Gewerbetreibende, „die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverk�ufe … den Abschluss von Vertr�gen �ber Darlehen“ vermitteln. Das Gericht sieht den Anwendungsbereich der Vorschrift damit auf die Vermittlung von Darlehensvertr�gen beschr�nkt, mit denen der Kaufpreis und nur dieser finanziert und nicht wie im vorliegenden Fall dar�ber hinaus gehende Kreditrahmenvertr�ge vermittelt werden.

45 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese sich insoweit auch nicht auf das ma�gebliche BGB-Verbraucherrecht berufen und im Wege eines erstrecht-Schlusses aus der dortigen Privilegierung f�r Warenlieferanten, die in untergeordneter Funktion Verbraucherdarlehen zur Finanzierung vermitteln, auf eine gewerberechtliche Freistellung der von ihr betriebenen Kreditvermittlung schlie�en. Auch die Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen und deren �bertragbarkeit auf das Gewerberecht und die vorliegende Fallgestaltung scheitert bereits daran, dass im vorliegenden Fall Kredite vermittelt werden, die �ber die Finanzierung des eigentlichen Kaufpreises hinaus wirken.

46 Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht allerdings nach Auffassung des Gerichts die Tatsache entgegen, dass die Beklagte nunmehr �ber die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verf�gt.

47 Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k�nftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine entsprechende Klage nur dann begr�ndet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 - I ZR 126/06 -, Rn. 25, juris, K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 40. Aufl. 2022, UWG � 8 Rn. 1.9). Aufgrund der bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis kann der Beklagten derzeit unter Berufung auf die Erlaubnispflicht die Vermittlung der streitgegenst�ndlichen Finanzierung nicht versagt werden. Eine andere Sichtweise ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagten die Gewerbeerlaubnis zuk�nftig entzogen werden k�nnte. Hierf�r geben sich zum einen keinerlei Anhaltspunkte, zum anderen kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall, die Beklagte das dann durch die obigen Ausf�hrungen als wettbewerbswidrig gekennzeichnete Vorgehen bei einem Wegfall der Erlaubnis unver�ndert weiterf�hren w�rde. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte im laufenden Verfahren, vor einer entsprechenden gerichtlichen Positionierung die Auffassung vertreten hat, dass sie der von ihr beigebrachten gewerberechtlichen Erlaubnis �berhaupt nicht bedurfte.

48 4. Dem Kl�ger steht ferner gem�� �� 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten (Kostenpauschale) in H�he von EUR 260 zu. Unter Heranziehung der von dem Kl�ger dargelegten Zahlen, die die Beklagte nicht bestritten hat, hat das Gericht keine Veranlassung, gem�� � 287 Abs. 2 ZPO die Angemessenheit der Kostenpauschale zu bezweifeln. Eine Aufteilung der Kosten ist im Hinblick auf das Teilunterliegen im Verfahren nicht veranlasst, da hinsichtlich der Berechtigung der mit der Abmahnung verbundenen Kosten auf die seinerzeitige Rechtslage abzustellen ist, die Beklagte damals noch nicht �ber die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verf�gt hat und insoweit auch ein Unterlassungsanspruch gegeben war.

49 5. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 ZPO.

Vorl�ufige Vollstreckbarkeit: � 709 ZPO

Leitsatz

Es ist irref�hrend, wenn die Werbung mit einer "0% Finanzierung" sich neben der Finanzierung des gekauften Produkts auf einen Rahmenkreditvertrag mit einer unbestimmten Vertragslaufzeit und einem ver�nderlichen Sollzinssatz bezieht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Gewinnt der Webeadressat aufgrund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck, kann die Irref�hrung nicht ohne weiteres durch einen Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur �bliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lekt�re deshalb f�r entbehrlich halten mag. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dem Adressaten einer Online-Werbung ist gel�ufig, dass sich die zu einem Sternchenhinweis geh�renden Informationen am unteren Rand der Webseite bzw. mit dem Blickfang verlinkt befinden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Vermittelt ein Unternehmen ohne Erlaubnis nach � 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO Darlehensvertr�ge, besteht der Unterlassungsanspruch wegen des Versto�es gegen die genannten Vorschrift nicht mehr, wenn das Unternehmen die Erlaubnis nachtr�glich erlangt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

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Irref�hrende Werbung trotz Sternchenhinweis

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