LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2022-05-13, 37 O 5029/22

37 O 5029/22Tribunal cantonal13 mai 2022

Regest

Zur wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung einer Schaumweinflasche und der Nachahmung einer solchen. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 37. Zivilkammer — 2022-05-13 — 37 O 5029/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-13

Aktenzeichen: 37 O 5029/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 29.04.2022 wird zur�ckgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin zu 1) ist eine Weinproduzentin mit Sitz in Argentinien, die seit M�rz 2021 unter der Bezeichnung „C Garden Spritz“ einen Schaumwein mit Bitterorange, Kr�utern und Gew�rzen herstellt. Die Antragstellerin zu 2) vertreibt das Produkt in der EU. Die Antragstellerinnen geh�ren zur …-Gruppe.

2 Der Schaumwein „C Garden Spritz“ der Antragstellerinnen wird unter der nachfolgend abgebildeten Aufmachung vertrieben:

3 Die Antragsgegnerin zu 1) ist Teil der M.-Gruppe und betreibt im Gro�raum M�nchen M.- Filialen, u.a. … Die Antragsgegnerin zu 2) ist Herstellerin des Produkts „Premium Spritz“, das seit dem 04.04.2022 in M.-Filialen verkauft wird.

4 Die Antragsstellerinnen erlangten am 31.03.2022 Kenntnis von dem geplanten Verkaufsstart des „Premium Spritz“ und t�tigten am 04.04.2022 einen Testkauf in der M.-Filiale Antragsgegnerin zu 1) am xxplatz. Das Produkt der Antragsgegnerinnen ist wie folgt aufgemacht:

5 Die Antragstellerinnen lie�en die Antragsgegnerinnen durch Schreiben ihrer Prozessbevollm�chtigten vom 20.04.22 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern (Anlagenkonvolut ASt 18).

6 Die Antragsgegnerinnen wiesen die geltend gemachten Anspr�che mit Schreiben vom 27.02.2022 zur�ck (Anlagen ASt 19 und ASt 20). Die Antragstellerinnen meinen, der „C Garden Spritz“ verf�ge �ber einen hohen Grad an wettbewerblicher Eigenart. Dies folge daraus, dass es sich als schaumwein- (nicht wei�wein-) basierter Spritz um eine innovative Produktneuheit handele, die sich zudem in ihrer Aufmachung deutlich vom Marktumfeld - sowohl von anderen Schaumweinen als auch von bisher existierenden Spritz-Produkten abhebe. Sie sind der Auffassung, dass der „Premium Spritz“ der Antragsgegnerinnen eine unlautere Nachahmung des „C Garden Spritz“ der Antragstellerinnen darstelle, das s�mtliche pr�genden Elemente der Aufmachung des „C Garden Spritz“ �bernehme:

  • die dunkle Schaumweinflasche mit Korken

  • die beigefarbenen und mit orangen Elementen versehene Banderole am Flaschenhals

  • die Gestaltung des Frontetiketts in beiger Farbe mit orangefarbener Umrandung

  • die mittige Abbildung einer Orange mit Blatt

  • den mittig vertikal verlaufenden gelben, in Teilen transparent wirkenden Streifen, auf dem ein reliefartig angebrachter, dreidimensional anmutender und haptisch hervorgehobener Schriftzug mit der Produktkennzeichnung in goldener Farbe aufgebracht ist.

7 Diese Gestaltung f�hre eine vermeidbare T�uschung der Abnehmer �ber die betriebliche Herkunft des Produktes herbei (� 4 Nr. 3 a) UWG). Hierzu behaupten die Antragstellerinnen, dass die Einf�hrung ihres Produkts von einer intensiven Werbekampagne begleitet wurde und im ersten Jahr nach Markteinf�hrung �ber 175.000 Flaschen an Kunden in Deutschland vertrieben worden seien. Sie meinen daher, dass die f�r eine Herkunftst�uschung erforderliche Bekanntheit ihres Produkts vorliege. Weiter nutzten die Antragsgegnerinnen die Wertsch�tzung des „C Garden Spritz“ unangemessen aus und beeintr�chtige diese (� 4 Nr. 3 b) UWG). Dar�ber hinaus begr�nde das Produkt der Antragsgegnerinnen die Gefahr von Verwechslungen und versto�e daher auch gegen � 5 Abs. 2 UWG.

8 Die Antragstellerinnen beantragen,

I. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an den Mitgliedern der Gesch�ftsf�hrung der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr schaumweinhaltige Getr�nke anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben und/oder die vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn diese wie nachfolgend abgebildet aufgemacht sind:

9 Die Antragsgegnerinnen haben eine Schutzschrift hinterlegt (Schutzschrift vom 27.04.2022), die bei der Entscheidung ber�cksichtigt wurde. Sie meinen insbesondere, dass die Produktidee der Antragstellerinnen als solche keinen Nachahmungsschutz genie�t, da es sich hierbei lediglich um eine Variante der langen norditalienischen Tradition des „Spritz“ handele (vgl. Anlage AG 2). Auch wahre die Gestaltung ihres Produktes einen ausreichenden Abstand zur Aufmachung des Produktes der Antragstellerinnen, so dass ein Anspruch aus � 4 Nr. 3 UWG nicht in Betracht komme.

10 Wegen des weiteren Parteivortrags wird erg�nzend auf die Schrifts�tze der Antragstellerinnen vom 29.04.2022 und vom 11.05.2022 sowie auf die Schutzschrift vom 27.04.2022 Bezug genommen.

II.

11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war zur�ckzuweisen, da die Antragsstellerinnen keinen Verf�gungsanspruch haben. Der „Premium Spritz“ der Antragsgegnerinnen stellt keine unlautere Nachahmung des „C Garden Spritz“ der Antragstellerinnen im Sinne des � 4 Nr. 3 UWG dar.

12 1. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht, wenn ein Unternehmer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das �ber wettbewerbliche Eigenart verf�gt, sofern besondere Umst�nde hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verh�lt es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftst�uschung hervorzurufen, und der Nachahmer geeignete und zumutbare Ma�nahmen zur Vermeidung der Herkunftst�uschung unterl�sst. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit�t der �bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst�nden. Je gr��er die wettbewerbliche Eigenart und je h�her der Grad der �bernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begr�ndende Herkunftst�uschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt. Weitere Voraussetzung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftst�uschung ist, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar miteinander vergleichen kann, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei erheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (BGH, Urteil v. 02.12.2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern, Rn. 31, juris).

13 2. Vorliegend fehlt es bereits an einer Nachahmung des Produkts der Antragstellerinnen durch die Antragsgegnerinnen.

14 Gegenstand der Nachahmung kann hier - was sich bereits eindeutig aus der Formulierung des Verf�gungsantrags ergibt - allein die Aufmachung der beiden Produkte sein.

15 Aus dem Vortrag der Antragsstellerinnen ergibt sich nicht, dass sie wettbewerblichen Leistungsschutz f�r ihr Produkt als solches geltend machen wollen, auch wenn sie dieses als Innovation bezeichnen und eine �bernahme der Produktidee geltend machen. Gleichzeitig r�umen sie jedoch selbst ein, dass es mindestens drei servierfertige Spritz-Getr�nke aus Schaumwein am Markt gibt. Dass das Produkt der Antragstellerinnen - und nicht lediglich seine Aufmachung und Vermarktung - neu ist, erschlie�t sich daher nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Hinweises auf die lange norditalienische Tradition des „Spritz“ (Anlage AG 2), dem die Antragstellerinnen in ihrer Stellungnahme auf die Schutzschrift nicht entgegentreten.

16 a) Aus der Gestaltung der Flasche des „C Garden Spritz“ ergibt sich zwar eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts aufgrund seiner �sthetischen Merkmale. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 4 Rn. 3.24). F�r die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen (BGH, Urteil v. 02.12.2015 - I ZR 176/14 - Herrnhuter Stern, Rn. 33, juris).

17 Vorliegend gr�ndet sich die Eigenart ma�geblich auf den vertikalen orange/gelben Streifen mit der reliefartigen goldenen Schrift, der sich bei dem Produkt der Antragstellerinnen l�ngs �ber den gesamten Bauch der Flasche legt. Diese hat deutlichen Einfluss auf den Gesamteindruck der Aufmachung und ist nach den von den Parteien vorgelegten Gestaltungen im Marktumfeld von Schaumweinen und „Spritz“ Getr�nken un�blich. Elemente wie die dunkle Schaumweinflasche, die goldene Flaschenhalsverkleidung sowie die Anbringung einer Banderole nebst Etikett haben zwar Einfluss auf den Gesamteindruck, sind dem Verkehr bei Schaumweinen aber so gel�ufig sind, dass sie nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweisen. Eine untergeordnete Rolle spielen auch die orangene Farbgebung und die Abbildung von Orangen auf dem Etikett, da beides bei einem nach Orange schmeckenden Getr�nk so naheliegt, dass diesen Elementen kaum eine herkunftshinweisende Funktion zukommen d�rfte. Insgesamt ist aufgrund des Gesamteindrucks daher von einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des „C Garden Spritz“ auszugehen.

18 b) Das Produkt der Antragsgegnerinnen weist keine f�r eine Nachahmung ausreichende �hnlichkeit zu dem Produkt der Antragstellerinnen auf.

19 Das angegriffene Produkt (oder ein Teil davon) m�sste f�r die Annahme einer Nachahmung mit dem Originalprodukt �bereinstimmen oder ihm zumindest so �hnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen l�sst. Die �hnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der sich gegen�berstehenden Erzeugnisse (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 4 Rn. 3.34 m.w.N.).

20 Vorliegend unterscheidet sich der Gesamteindruck der beiden Erzeugnisse derart deutlich, dass von einer Nachahmung nicht ausgegangen werden kann.

21 Zwar weist die Flaschengestaltung der Antragsgegnerinnen auch einen vertikalen gelben, teils transparenten Streifen mit reliefartiger goldener Schrift auf. Dieser ist jedoch viel weniger auff�llig als bei dem Originalprodukt und pr�gt den Gesamteindruck nicht in gleichem Ma�e, da er heller (bzw. eher gelb als orange) ist und lediglich �ber das Etikett gelegt ist. Zudem tritt durch die Begrenzung des vertikalen Streifens auf das Etikett bei dem Produkt der Antragsgegnerinnen die oben und unten spitz zulaufende Form des Etiketts hervor, die das Originalprodukt mit seinem ovalen Etikett gerade nicht aufweist. Bei einem Vergleich des Gesamteindrucks �berwiegen daher die Unterschiede. Insbesondere die Verkleidung des Flaschenhalses mit einer goldenen Folie und rotem Stern gegen�ber dem weitgehend nackten Flaschenhals mit sichtbarem Korken und Drahteinfassung bei dem Produkt der Antragsgegnerinnen f�hrt dazu, dass von dem Originalprodukt der Eindruck eines hochwertigen, eleganten und eher teureren Getr�nks ausgeht, w�hrend der „Premium Spritz“ der Antragsgegnerinnen deutlich rustikaler und einfacher wirkt. Dass beide Getr�nke in einer dunklen Schaumweinflasche mit Korken angeboten werden, ist der Art des Produkts geschuldet und - wie die Antragstellerinnen selbst vortragen - bei Schaumweinen typisch, so dass es sich, wie bereits dargelegt, auch bei einem mit Zus�tzen versehenen Schaumwein nicht um herkunftshinweisende Elemente handelt, die hier �bernommen wurden. Die auf beiden Etiketten abgebildeten Orangen deuten ebenfalls auf den Geschmack des Produkts hin und damit weniger auf die betriebliche Herkunft. Im Gesamteindruck sticht das Etikett des Originalprodukts zudem durch seine kr�ftige Farbgebung hervor, w�hrend die aufgeschnittenen Orangen auf dem Produkt der Antragsgegnerinnen eher dezent gezeichnet sind und daher im Gesamtbild zur�cktreten. Dies gilt auch wenn man den Erfahrungssatz zugrunde legt, dass die Verbraucher beide Produkte in der Regel nicht gleichzeitig wahrnehmen und miteinander vergleichen (vgl. BGH, Urteil v. 11.01.2007 - I ZR 198/04 - Handtaschen, Rn. 34, juris). Die festgestellten Abweichungen sind hier in ihrer Summe und ihrem Einfluss auf den Gesamteindruck jedoch so erheblich, dass sie - auch angesichts der eher durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des „C Garden Spritz“ - ausreichen, um eine Nachahmung auszuschlie�en.

22 3. Da es bereits an einer Nachahmung fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Unlauterkeitsmoments nicht an. Die Frage, ob das Produkt der Antragsstellerinnen bereits eine gewisse Bekanntheit am Markt erlangt hat, ist daher f�r die Entscheidung nicht ma�geblich. Es kann dar�ber hinaus dahinstehen, ob die Antragstellerinnen f�r die geltend gemachten Anspr�che aktivlegitimiert sind.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

Zur wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung einer Schaumweinflasche und der Nachahmung einer solchen. (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Nachahmung der Gestaltung einer Schaumweinflasche�

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