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19 O 1488/21•LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer, 2021-09-30, 19 O 1488/21
19 O 1488/21Tribunal cantonal30 sept. 2021
Bei einer hohen Musterdichte besteht zwar ein geringer Gestaltungsspielraum, aber wegen der stark ausgepr�gten �bereinstimmungen der Weihnachtssterne in Strahlenanzahl, Zackenanordnung und Aufh�ngung sowie im Aufbau in drei Ebenen liegt eine Verletzung vor. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 19 O 1488/21
Dokumenttyp: Endurteil
�
sofern die Sterne insbesondere folgende Merkmale aufweisen:
der Stern weist 18 Strahlen (Zacken) auf,
davon sechs Strahlen, deren Grundfl�che durch vier gleichlange Seiten, n�mlich ein Quadrat:
�
bzw. zw�lf Strahlen, deren Grundfl�che durch drei Seiten, n�mlich ein gleichschenkliges Dreieck:
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begrenzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin Schadensersatz in H�he von 57.265,44 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 10.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin �ber den Umfang der f�r die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Weihnachtssterne und Lichterketten betriebenen Werbung Auskunft zu erteilen, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und -gebiet.
Die Beklagte wird verurteilt, die sich gem�� Ziffer 1. in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Die Kosten der Vernichtung tr�gt die Beklagte.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl�gerin 23% und die Beklagte 77% zu tragen.
7.Das Urteil ist f�r die Klagepartei in Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung von 110.000,00 €, in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung von 11.000,00 € und in Ziff. 4 gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar. Im �brigen ist das Urteil f�r beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber eine Geschmacksmusterverletzung.
2 Die Kl�gerin, ein Gro�handelsunternehmen, ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster 004031201-0001, -0002 und -0004. Hierbei handelt es sich um einen zu Dekorationszwecken gestalteten Stern. Auf die Anlage K1 sowie den vorgelegten Stern der Klagepartei (Anlage K3) wird Bezug genommen. Am 09.09.2020 wurde gegen das Geschmacksmuster mit den Endziffern 0004 beim EUIPO ein Nichtigkeitsantrag eingereicht, am 15.07.2021 gegen die beiden anderen Geschmacksmuster. Die Beklagte vertrieb in den Jahren 2018 und 2019 Weihnachtssterne sowie Lichterketten mit Weihnachtssternen wie auf S. 9 f. der Klageschrift (Bl. 9 f. d. A.) und dem vorgelegten Stern der Beklagten (Anlage K4) ersichtlich. Hiermit erzielte sie in diesen Jahren einen Rohgewinn von insgesamt 159.070,68 €.
3 Die Kl�gerin behauptet, der Stern der Beklagten sei identisch mit ihrem Stern, wodurch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit den Endziffern 0004, hilfsweise mit den Endziffern 0002, hilfsweise mit den Endziffern 0001, verletzt werde. Die Kl�gerin tr�gt vor, der von der Beklagten durch den Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Sterne erzielte Gewinn beruhe zu 80% auf der Verletzung des Klagemusters. Bei Ber�cksichtigung eines pauschalen Abschlags f�r abzugsf�hige Kosten der Beklagten von 10%, sei an die Kl�gerin deshalb ein Verletzergewinn von 114.530,94 € zu zahlen.
4 Die Kl�gerin beantragt,
I.�Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, Weihnachtssterne bzw. zu einer Lichterkette verbundene Weihnachtssterne im gesch�ftlichen Verkehr in Deutschland anzubieten, zu bewerben, einzuf�hren oder auszuf�hren oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausf�hren zu lassen, n�mlich so wie nachfolgend abgebildet:
sofern die Sterne insbesondere folgende Merkmale aufweisen:
der Stern weist 18 Strahlen (Zacken) auf,
davon sechs Strahlen, deren Grundfl�che durch vier gleichlange Seiten, n�mlich ein Quadrat:
bzw. zw�lf Strahlen, deren Grundfl�che durch drei Seiten, n�mlich ein gleichschenkliges Dreieck:
begrenzt wird.
II.�Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin Schadensersatz in H�he von 114.530,94 € zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtsh�ngigkeit der Klage zu zahlen.
III.�Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin �ber den Umfang der f�r die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Weihnachtssterne und Lichterketten betriebenen Werbung Auskunft zu erteilen, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und -gebiet.
IV.�Die Beklagte wird verurteilt, die sich gem�� Ziffer I. in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Die Kosten der Vernichtung tr�gt die Beklagte.
5 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
6 Die Beklagte behauptet, der vorbekannte Formenschatz weise eine geringe Musterdichte auf. Der Gestaltungsspielraum des Entwerfers sei deshalb nicht eingeschr�nkt gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Verfahren wegen der beim EUIPO gestellten Nichtigkeitsantr�ge gem. Art. 91 Abs. 1 GGV auszusetzen sei. Den Klagemustern fehle es an Neuheit, mindestens aber an Eigenart.
7 Auf das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2021 (Bl. 178 ff. d.A.) wird verwiesen. Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
8 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
9 Die zul�ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr�ndet.
A.
10 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht N�rnberg-F�rth als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht iSv Art. 80 f. GGV �rtlich und sachlich zust�ndig.
B.
11 Die Klage ist teilweise begr�ndet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch, es zu unterlassen, das streitgegenst�ndliche Geschmacksmuster zu verletzen (I.), sowie Anspr�che auf Schadensersatz in H�he von 57.265,44 € (II.), Auskunft �ber die beklagtenseits mit dem Geschmacksmuster betriebene Werbung (III.) sowie Herausgabe der unter Verletzung des Geschmacksmusters gewonnenen Erzeugnisse zum Zwecke der Vernichtung (IV).
12 I.�Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Artt. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV, weil diese das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 004031201-0004 verletzt hat. Auf die hilfsweise geltend gemachten Verletzungen der Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit den Endziffern 0001 und 0002 kam es daher nicht mehr an.
13 1. Die Kl�gerin ist als Inhaberin des eingetragenen Geschmacksmusters aktivlegitimiert, Art. 17�GGV.
14 2. Die Rechtsg�ltigkeit des eingetragenen Geschmacksmusters wird gem. Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. Eine Widerklage auf Erkl�rung der Nichtigkeit wurde nicht erhoben.
15 3. Mit dem Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Weihnachtssterne hat die Beklagte das Geschmacksmuster der Kl�gerin verletzt.
Im Einzelnen:
16 a) Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Pr�fung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt (b) sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (c) (vgl. BGH, GRUR 2018, 832, 834 Rn. 19 – Ballerinaschuh).
17 b) Die Kammer geht wegen des vorbekannten Formenschatzes von einer hoher Musterdichte und einem geringen Schutzumfang des Klagemusters aus.
18 aa) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu ber�cksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 31 = WRP 2016, 1135 – Armbanduhr). Je gr��er der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto gr��er ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 – Kinderwagen II). Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abh�ngt, gilt auch f�r die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2011, 1117 Rn. 35 – ICE; GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II; vgl. auch EuG, GRUR-RR 2010, 189 Rn. 72 = GRUR 2010, 421 Ls. – PepsiCo/Grupo Promer). F�r die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einh�lt, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Ma�geblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegen�berstehenden Muster, der dar�ber entscheidet, wie gro� die �hnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 – Untersetzer; GRUR 2012, 512 Rn. 26 = WRP 2012, 558 – Kinderwagen I). Das schlie�t allerdings nicht aus, dass zun�chst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 – Kinderwagen II; vgl. zum Ganzen BGH, GRUR 2018, 832, 834 Rn. 21 – Ballerinaschuh).
19 Der informierte Betrachter ist eine Person, welche – ohne selbst Entwerfer oder Sachverst�ndiger zu sein – die relevanten Produkte als Benutzer wahrnimmt und sie aufgrund seines Interesses mit verh�ltnism��ig gro�er Aufmerksamkeit benutzt. Er ist mit dem jeweiligen Warengebiet vertraut. Die Kenntnisse beschr�nken sich aber auf die Erfahrungen, welche sich aus der Benutzung des Produkts bzw. der Kenntnis anderer Produkte in diesem Warenbereich ergeben. Er nimmt – soweit m�glich – einen direkten Vergleich zwischen den Gestaltungen vor (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019 Rn. 17, VO (EG) 6/2002 Art. 6 Rn. 17 m.w.N.).
20 Die Beurteilung des abweichenden Gesamteindrucks basiert darauf, dass f�r das angemeldete Geschmacksmuster und das jeweilige vorbekannte Muster der Gesamteindruck ermittelt werden muss. Dies erfolgt auf Grundlage der jeweils offenbarten Erscheinungsformen (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, VO (EG) 6/2002 Art. 6 Rn. 6). Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem unterschiedlichen Gesamteindruck oder dem Fehlen eines „D�j� vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum bestehenden Formenschatz und unter Ber�cksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit. Dabei sind die Unterschiede zu ber�cksichtigen, die hinreichend ausgepr�gt sind, um den Gesamteindruck zu beeinflussen und die Unterschiede au�er Betracht zu lassen, die sich nicht auf den Gesamteindruck auswirken. Diese Beurteilung ist anhand des Gesamteindrucks vorzunehmen, den die geltend gemachten �lteren Geschmacksmuster f�r sich genommen hervorrufen. Vorzunehmen ist daher ein direkter Vergleich zwischen dem Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters und dem jeweiligen Gesamteindruck der geltend gemachten �lteren Muster (vgl. EUIPO Entscheidung v. 11.1.2018 – R 1203/2016-3, BeckRS 2018, 43847 Rn. 20 f. beck-online). Die dem Geschmacksmuster entsprechenden tats�chlich vertriebenen Erzeugnisse k�nnen zur Veranschaulichung verwendet werden, um die anhand der Beschreibung und der Darstellung in der Anmeldung bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu best�tigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 187/16 –, Rn. 33, juris).
21 Entscheidendes Kriterium daf�r, ob der Abstand zur Begr�ndung der Eigenart ausreicht, ist die�Gestaltungsfreiheit. Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird zun�chst dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsm�glichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses er�ffnet. Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, f�hrt dies grunds�tzlich zu einer gro�en Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart; sind aber auf einem bestimmten Gebiet die durch den Verwendungszweck an sich er�ffneten weiten Gestaltungsm�glichkeiten nicht nur durch die Zahl vorbekannter Muster sondern auch dadurch eingeengt, dass diese untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, f�hrt dies – �ber die („quantitative“) Mustervielfalt hinaus – zu einer („qualitativen“) Musterdichte. In diesem Fall d�rfen die Anforderungen an die Eigenart nicht �berspannt werden. Auch in dicht besetzten Geschmacksmuster- bzw. Designgebieten m�ssen schutzf�hige Neuentwicklungen m�glich bleiben. Bei einer hohen Musterdichte in diesem Sinn ist daher unabh�ngig von der durch den Verwendungszweck bedingten Vorgaben von einem eher geringen Gestaltungsspielraum auszugehen mit Folge, dass an die Eigenart eher geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 58/14 –, Rn. 15 – 17, juris).
22 bb) Wird kein vorbekannter Formenschatz vorgetragen, ist von einem weiten Schutzumfang sowie einer gro�en Gestaltungsfreiheit auszugehen. Um den weiten Schutzumfang und die gro�e Gestaltungsfreiheit einzugrenzen, muss somit der Anspruchsgegner vorbekannte Gestaltungen bzw. sonstigen Sachvortrag (technisch bedingte Anforderungen an die Gestaltung) vortragen und ggf. beweisen, um so die Gestaltungsfreiheit und den weiten Schutzumfang einzuschr�nken (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019 Rn. 38, VO (EG) 6/2002 Art. 10 Rn. 38).
23 In ihrem Endurteil vom 02.07.2020, Az. 19 O 6560/19 (Anlage K2), hat die Kammer in Bezug auf das dort ebenfalls streitgegenst�ndliche Klagemuster wegen der hohen Musterdichte einen geringen Gestaltungsspielraum des Entwerfers angenommen. Hierzu hat sie folgendes ausgef�hrt:
„Die Kammer ist der Ansicht, dass f�r den Vergleich des informierten Benutzers von der Produktkategorie „klassischer Weihnachtsstern“ nach dem Vorbild des „Herrnhuter Sterns“ auszugehen ist. Der informierte Benutzer ist mit dem Warenbereich vertraut. Ma�geblich f�r die hier relevante Produktkategorie als Vergleichsma�stab ist der Umstand, dass hier bereits eine Vielzahl �hnlicher Produkte mit spezifischen Merkmalen existiert. Der informierte Benutzer wird daher nicht beliebig und wahllos irgendwelche Sterne f�r den Vergleich des relevanten Warenbereichs heranziehen. Ginge man mit der Beklagten von der Relevanz weitgehend beliebiger Sterngestaltungen aus, z�ge man die zu vergleichende Produktkategorie viel zu weit. Letztlich m�sste in diesem Fall der informierte Benutzer „�pfel mit Birnen“ vergleichen. Die relevante Produktkategorie muss sich an dem vorbekannten Formenschatz, nicht aber an weitgehend beliebig darstellbaren Vergleichsgruppen (wie hier beispielsweise neben „illuminierten Sternen“ gleich welcher Art auch „Weihnachtsdekoration“) orientieren.
In der hiernach f�r den Vergleich heranzuziehenden Produktkategorie ist eine gro�e Zahl vorbekannter Muster gegeben, vom bereits Ende des 19. Jahrhunderts erfundenen „Herrnhuter Stern“, �ber s�chsische Traditionsweihnachtssterne wie den sog. „Annaberger Stern“ �ber j�ngere Gestaltungen wie den unter verschiedenen Bezeichnungen vertriebenen Stern Anlage K20 („Melchior“). Diese Muster halten untereinander nur einen geringen Abstand, wirken auf einen nur fl�chtigen Betrachter fast gleich. Wegen der hiermit vorliegenden hohen Musterdichte d�rfen – entsprechend den oben dargestellten Ma�st�ben – im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Eigenart nicht �berspannt werden. Die hier erkennbaren Unterschiede zwischen den kl�gerischen Geschmacksmustern und den vorbekannten Gestaltungen sind, da lediglich geringe Anforderungen an die Eigenart der kl�gerischen Geschmacksmuster gestellt werden d�rfen, f�r die Annahme einer geschmacksmusterrechtlichen Eigenart hinreichend erheblich.“
24 Die Kammer h�lt an dieser Rechtsauffassung weiter fest.
25 cc) Lediglich erg�nzend ist auszuf�hren, dass die Beklagte selbst eine geringe Musterdichte behauptet (vgl. Klageerwiderung, S.7, Bl. 37 d.A. sowie Schriftsatz vom 30.06.2021, S. S12/14, Bl. 102/104 d.A.), um zum Zwecke der beantragten Verfahrensaussetzung (hierzu unten Punkt C.) eine fehlende Neuheit bzw. Eigenart des Klagemusters nach Art. 5 und 6 GGV zu begr�nden. Diese Behauptung stellt aber zugleich einen im Verletzungsverfahren f�r die Kl�gerin g�nstigen Umstand dar, weil damit eine gro�e Gestaltungsfreiheit festgestellt wird (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, VO (EG) 6/2002 Art. 10 Rn. 28). Wegen des damit verbundenen gro�en Schutzumfangs des Klagemusters m�sste der Stern der Beklagten deshalb einen entsprechend gro�en Abstand zum Klagemuster wahren, um keine Verletzungshandlung darzustellen.
26 c) Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten entgegen ihres eigenen Sachvortrags eine hohe Musterdichte mit der Folge eines engen Schutzbereiches des Klagemusters annimmt, liegt wegen der besonders stark ausgepr�gten �bereinstimmung des Sterns der Beklagten mit dem Klagemuster gleichwohl eine Verletzung vor.
27 aa) „Ein enger Schutzumfang kann sich bei hoher Musterdichte mit der Folge ergeben, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede einen anderen Gesamteindruck hervorrufen k�nnen, BGH GRUR 2011, 142 Rn 17 – Untersetzer; GRUR 2011, 1112 Rn 42 – Schreibger�te; GRUR 2011, 1117 Rn 35 – ICE. Die Wechselwirkung zwischen Schutzumfang und Gestaltungsspielraum ergibt, dass der Schutzumfang umso geringer ist, je h�her die Musterdichte ist, KG ZUM 2005, 230, 231; OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 16 (17), so dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede einen abweichenden Gesamteindruck hervorrufen k�nnen, EuG GRUR-RR 2010, 189 Rn 72 – Grupo Promer; BGH GRUR 2013, 285 Rn 31 – Kinderwagen II, GRUR 2016, 803 Rn 31 – Armbanduhr. Allerdings ist es im Einzelfall denkbar, dass trotz hoher Musterdichte eine Gestaltung stark von den vorbekannten Gestaltungen abweicht; dann besteht aufgrund der gro�en Unterschiede zum vorbekannten Formenschatz ein weiter Schutzbereich. Wenn in einem Produktbereich die sch�pferischen M�glichkeiten beschr�nkt sind, wird Einzelheiten eines Erzeugnisses idR mehr Beachtung geschenkt, SchwBG Hartwig DesignE 4, 19 – Schmuckring. Designvielfalt bedeutet nicht Designdichte, sondern ist idR Ausdruck eines weiten Gestaltungsspielraums, BGH GRUR-RR 2012, 27 Rn 22 – Milla. Bei engem Schutzumfang unterliegen dem VerbietungsR nur Gestaltungen, die bes stark ausgepr�gte �bereinstimmungen mit dem Gegenstand eines GGM aufweisen. Das kann zur Folge haben, dass nur identische oder fast identische Gestaltungen vom VerbietungsR erfasst werden“ (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019 Rn. 36, VO (EG) 6/2002 Art. 10 Rn. 36).
28 bb) Vorliegend weist das Verletzungsmuster aber eine solch besonders stark ausgepr�gte �bereinstimmung mit dem Klagemuster auf, weshalb es – selbst bei Ber�cksichtigung eines engen Schutzbereichs – keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster hervorruft. Der Stern der Beklagten ist nahezu identisch zum Klagemuster.
29 aaa) Wie schon in ihrer vorangegangenen Entscheidung geht die Kammer von folgendem Gesamteindruck, den das Klagemuster hervorruft, aus:
Das kl�gerische Muster ordnet die Strahlen jeweils in der Abfolge 'dreieckiger Strahl' (mit jeweils einer vertikal ausgerichteten k�rzeren Seite des Grundfl�chendreiecks), an diesen angrenzend ein auf einer 'quasi-quadratischen Grundfl�che beruhender Strahl' (dessen vertikal ausgerichteten Seiten minimal k�rzer als die beiden anderen Seiten sind) sowie im Anschluss hieran wieder der 'dreieckige Strahl'. Auf einer gedachten horizontalen Linie wiederholt sich dann diese Abfolge.
In drei optisch trennbaren Befestigungslagen („Ebenen“) befinden sich jeweils sechs Strahlen.
Durch die Kombination verschieden geometrisch geformter Strahlen entsteht ein klar geordnetes Erscheinungsbild.
F�r den Betrachter ist daher ein bestimmter Punkt bei bzw. nach einer Bewegung des kl�gerischen Sterns klar fixierbar und bestimmbar.
Beim kl�gerischen Geschmacksmuster ist – in der relevanten, durch die jeweiligen Ansatzpunkte der Leuchtmittelkabel in Kombination mit der wirkenden Schwerkraft klar vorgegebenen Aufh�ngesituation – ein vertikaler Kranz von insgesamt sechs Strahlen mit erkennbarer quadratischer Grundfl�che gegeben.
Die Strahlen mit quadratischer Grundfl�che haben aufgrund der Grundfl�che vier Seiten, diejenigen mit Dreiecksgrundfl�che nur drei; dieser Umstand f�hrt zu wahrnehmbaren optischen Unterschieden hinsichtlich der Strahlen.
Aufgrund der beschriebenen Kombination verschiedener geometrischer Elemente weist das Klagemuster neben dreidimensionalen Wirkungen bei horizontaler Rotation zwei optisch klar abgrenzbare zweidimensional wirkende Perspektiven auf. Dies hat zur Folge, dass das Klagemuster – anders als beim vorbekannten Formenschatz – bei einer Bewegung nicht immer gleich weit gedreht wirkt.
Anhand der Strahlen mit quasi-quadratischer Grundfl�che kann zudem optisch stets der Ursprungsort dieser Perspektiven leicht aufgefunden werden.
30 bbb) Das Verletzungsmuster erweckt einen hiermit �bereinstimmenden Gesamteindruck. Dies konnte die Kammer bei Gegen�berstellung der Sterne (Anlagen K3 und K4) kraft eigener Sachkunde, da sie zum angesprochenen Verkehrskreis geh�rt, selbst feststellen.
31 Den von der Beklagtenseite vorgebrachten Einwand, dass zwischen den Sternen Unterschiede in Gestalt von sch�rferen Kanten vorhanden seien, kann die Kammer bei einem direkten Vergleich der Sterne (Anlagen K3 und K4) nicht nachvollziehen.
32 Auch dem Beklagteneinwand, dass rote Sterne nicht verletzend seien, weil die rote Farbe aus dem Schutzumfang herausf�hre, kann die Kammer nicht folgen: In der Regel hat die farbliche Ausgestaltung (einfarbig oder auch mehrfarbig oder mit farbigen Mustern) keine Bedeutung f�r die Bestimmung des Gesamteindrucks, eine abweichende farbliche Gestaltung kann daher in der Regel Eigenart nicht begr�nden. Auch das EuG hat f�r eine Farbspritzpistole aus der Verwendung von Farben und Farbkontrasten keine Eigenart hergeleitet, T 651/17 (EuG BeckRS 2018, 30208) Rn 47. Ein Grund hierf�r ist sicherlich, dass der informierte Benutzer die Erwartung hat, ein Produkt in unterschiedlichen Farben erwerben zu k�nnen (EUIPO BK BeckRS 2016, 127411, f�r Schuhe HABM BK R 2427/2013-3 Rn 48, aA aber OLG D�sseldorf BeckRS 2016, 131761 in einem Verletzungsverfahren). Im Einzelfall kann dies aber anders sein, etwa bei der Gestaltung von T-Shirts oder zweidimensionalen (Stoff-)mustern, bei denen Farbe und Muster (Farbvariationen) h�ufig ein entscheidendes Gestaltungsmittel sind (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019 Rn. 32, VO (EG) 6/2002 Art. 6 Rn. 32).
33 Hiervon ausgehend ist die Farbe nach Auffassung der Kammer bei Weihnachtsdekoration – anders als etwa bei Bekleidungsst�cken – kein entscheidendes Gestaltungsmittel. Bei Weihnachtsdekoration kann ein K�ufer regelm��ig erwarten, Sterne in unterschiedlichen Farben erwerben zu k�nnen. Dies gilt insbesondere f�r die Farbe rot, weil es sich hierbei um eine mit Weihnachten in Verbindung gebrachte Farbe handelt.
34 In Bezug auf die weiteren Einw�nde, wonach die viereckigen Strahlen nicht quadratisch, sondern l�nglich rechteckig verlaufen, der Stern schlechter geklebt sei und die Strahlen beim Verletzungsmuster k�rzer und breiter ausfallen, m�gen die Sterne zwar nicht vollkommen identisch sein. Nach �berzeugung der Kammer sind die Abweichungen jedoch so gering, dass durch sie kein abweichender Gesamteindruck hervorgerufen wird. Dies gilt auch dann, wenn man von einer geringen Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass schon kleine Abweichungen f�r die Erzeugung eines anderen Gesamteindrucks ausreichen k�nnen, ausgeht. Die Elemente, die f�r den Eindruck des Betrachters, nach dem oben unter Punkt B.I.3.c.aa dargelegten Ma�stab, besonders ma�gebend sind, sind vorliegend identisch:
35 Dies betrifft insbesondere die identische Anordnung der Zacken abwechselnd mit quadratischer und dreieckiger Grundfl�che. Des Weiteren ist bei beiden Sternen ein Kranz von insgesamt sechs Strahlen mit einer erkennbarer quadratischen Grundfl�che vorhanden. Auch die Aufh�ngungsvorrichtung und der den Eindruck pr�gende symmetrische Aufbau mit drei Ebenen sind identisch. Hierdurch ergeben sich dieselben beschriebenen optischen Eindr�cke, die auch einen bestimmten Punkt bei bzw. nach einer Bewegung klar fixierbar machen.
36 4. Eine Genehmigung der Klagepartei, das Geschmacksmuster zu benutzen, liegt nicht vor.
37 5. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert und wurde nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt.
38 II.�Die Kl�gerin kann von der Beklagten Schadensersatz in H�he von 57.265,44 € verlangen, Art. 89 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 GGV, �� 62a Nr. 1, 42 Abs. 2 DesignG.
39 1. Es liegt jedenfalls eine fahrl�ssige Verletzungshandlung der Beklagten vor.
40 Der Sorgfaltspflicht liegt eine Pr�fungsobliegenheit zugrunde (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019 Rn. 39, DesignG � 42 Rn. 39).
41 Den Hersteller trifft grds eine Obliegenheit zur �berwachung der Schutzrechtslage, BGH GRUR�1970, 87 (88) – Muschi-Blix; GRUR 19977, 598 (601) – Autoscooterhalle; GRUR 2006, 575 Rn 28 – Melanie. Er muss somit nach m�glicherweise bestehenden Schutzrechten recherchieren, und zwar unabh�ngig davon, ob gesch�tzte Produkte vertrieben werden oder beim Vertrieb auf einen Designschutz hingewiesen wird. Wer dieser Obliegenheit nicht Rechnung tr�gt, handelt idR fahrl�ssig (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG � 42 Rn. 40)
42 Die dem Hersteller obliegende Pr�fungspflicht trifft idR auch den – wie vorliegend die Beklagte – inl�ndischen Importeur von Waren (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG � 42 Rn. 41). Auch ein H�ndler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr�ndeterma�en annehmen darf, dass die notwendige Pr�fung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef�hrt worden ist (BGH GRUR 2006, 575, Rn. 28).
43 Ein Sachvortrag der Beklagten in Erf�llung ihrer sekund�ren Darlegungslast, ihren Pr�fungsobliegenheiten nachgekommen zu sein, liegt nicht vor.
44 2. Die H�he des nach � 42 Abs. 2 Satz 2 DesignG herauszugebenden Verletzergewinns bemisst die Kammer auf 57.265,44 €.
45 a) Ausgehend von einem unstreitigen Rohgewinn von 159.070,68 € hat die Kammer 10% f�r abzugsf�hige Kosten subtrahiert, so dass ein Rohgewinn von 143.163,61 € verbleibt.
46 Die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass die geltend gemachten Kosten abzugsf�hig sind, obliegt dem Verletzer. Der Verletzer muss also vortragen und ggf. beweisen, dass es sich um Kosten handelt, die ohne die Designverletzung nicht entstanden w�ren. Eventuelle Nachweisschwierigkeiten auf Grund des Umstandes, dass die Verletzungshandlungen l�ngere Zeit zur�ckliegen und nicht in allen Einzelheiten dokumentiert werden, gehen im Rahmen des Zumutbaren zu Lasten des Verletzers. Im �brigen kann das Gericht die anrechenbaren Kosten bei W�rdigung aller Umst�nde als eine f�r die Berechnung des Verletzergewinns ma�gebliche Gr��e im Rahmen des � 287 ZPO sch�tzen (G�nther/Beyerlein in: G�nther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, IV. Anspruch auf Schadensersatz (� 42 Abs. 2 Satz 1), Rn. 39).
47 Beklagtenseits wurde lediglich pauschal eingewandt, dass die abzugsf�higen Kosten deutlich h�her seien. Weiterer Sachvortrag ist hierzu jedoch trotz entsprechender Ank�ndigung nicht erfolgt.
48 F�r die Annahme h�herer abzugsf�higer Kosten sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden.
49 b) Die Kammer sch�tzt den Anteil der Verletzungshandlung am Verletzergewinn auf 40%.
50 aa) Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (BGH GRUR 2007, 431, Rn. 37). Die Herangehensweise zu Ermittlung dieses „Kausalanteils“ erfolgt in zwei Schritten. Zun�chst sind die Faktoren zu bestimmen, welche die Kaufentscheidung eines Abnehmers beeinflussen. Sodann sind die ermittelten Faktoren wertend im Verh�ltnis zueinander zu gewichten, BGH GRUR 2012, 1226 Rn 20 – Flaschentr�ger. Im Regelfall bedarf es dabei einer Sch�tzung gem � 287 ZPO. Dies darf aber nicht dazu f�hren, dass der Sachverhalt und die f�r die Kaufentscheidung bestimmenden Faktoren nicht oder nur kursorisch bestimmt werden. Insofern muss eine umfassende Pr�fung und – ggf. – eine Beweisaufnahme stattfinden, BGH GRUR 2012, 1226 Rn 20 – Flaschentr�ger. Eine wesentliche Rolle bei der Bewertung spielt idR, welche Bedeutung die �sthetische Gestaltung im Unterschied zu vorbekannten Gestaltungen aufweist. Je gr��er die optischen Unterschiede zu Gestaltungen im vorbekannten Formenschatz sind, desto eher ist davon auszugehen, dass die �sthetische Gestaltung von relevanter Bedeutung f�r eine Kaufentscheidung ist (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG � 42 Rn. 53).
51 F�r hochwertige Designtische ist ein Kausalit�tsanteil von 80% (bei Nachahmung) bzw. 90% (bei Identit�t) als angemessen angesehen worden, OLG K�ln WRP 2013, 1241. F�r einen Kinderhochstuhl sind 90% zu hoch, BGH GRUR 2009, 856 Rn 45 – Tripp-Trapp-Stuhl, unter Aufhebung von OLG Hamburg ZUM-RD 2006, 29, f�r Damenunterw�sche ist ein Kausalanteil von 60% angesetzt worden, OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 140. Ein Anteil von 40% ist vom BGH f�r die Nachahmung eines Steckverbindergeh�uses nicht beanstandet worden, BGH GRUR 2007, 431 Rn 39 – Steckverbindergeh�use (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG � 42 Rn. 55). Der BGH hat ganz zutreffend festgestellt, dass f�r Gebrauchsgegenst�nde ein Kausalanteil �ber 50% eine besondere Ausnahme darstellt, BGH GRUR 2009, 856 Rn 45 – Tripp-Trapp-Stuhl (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG � 42 Rn. 56).
52 F�r die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes ist regelm��ig nicht nur die �sthetische Gestaltung, sondern auch die technische Funktionalit�t von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Benutzung eines eingetragenen Designs erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss – und damit der gesamte Gewinn – allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere wesentliche Umst�nde wie etwa die technische Funktionalit�t oder den niedrigen Preis verursacht worden ist (G�nther/Beyerlein in: G�nther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, IV. Anspruch auf Schadensersatz (� 42 Abs. 2 Satz 1), Rn. 32).
53 bb) Die Kaufentscheidung beruht im vorliegenden Fall zwar, da es sich um Dekoration handelt, auch auf der �sthetischen Gestaltung der Sterne. Insoweit weist das Klagemuster aber, wie aufgezeigt, nur einen geringen Unterschied zu vorbekannten Gestaltungen auf. Wegen der hohen Musterdichte ist der optische Unterschied zu Gestaltungen im vorbekannten Formenschatz gering, so dass die konkrete �sthetische Gestaltung des Klagemusters zur �berzeugung der Kammer von geringer Bedeutung f�r Kaufentscheidung ist. Weiter ist zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte gerichtsbekannt �ber ein gro�es Filialnetz mit einer gro�en Produktvielfalt, d.h. eine gro�e Vertriebsorganisation und herausgehobene Marktstellung, verf�gt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Abs�tze der Sterne der Beklagten darauf zur�ckzuf�hren ist, dass sie bei Gelegenheit des Einkaufes von anderen Waren bei der Beklagten vom Verbraucher „mitgekauft“ und deshalb in geringerem Umfang wegen ihrer konkreten Gestaltung abgesetzt worden sind. Neben der �sthetik ist vorliegend aber auch die technische Funktionalit�t („leuchtender Stern“) – insbesondere in der Weihnachtszeit – relevant f�r eine Kaufentscheidung. Diese Funktion ist jedoch vorbekannt. Allerdings war jedoch im Rahmen der Abw�gung ebenfalls zu ber�cksichtigen, dass, wenn auch geringf�gige Unterschiede zwischen den Sternen der Parteien bestehen, eine nahezu identische Nachahmung, ohne einen starken gestalterischen Anteil der Beklagten, vorliegt. Nach alledem geht die Kammer deshalb von einem Kausalanteil von 40% aus.
54 Auf der Basis eines Kausalanteils von 40% aus dem Gewinn von 143.163,61 € ist somit ein Verletzergewinn von 57.265,44 € herauszugeben.
55 III.�Der Auskunftsanspruch �ber den Umfang der betriebenen Werbung ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 GGV, �� 62a Nr. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 DesignG.
56 Die von der Beklagten geschaltete Werbung stellt einen f�r die Bemessung der H�he eines Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie relevanten Faktor dar (vgl. BGH GRUR 2006, 143, 146, beck-online).
57 IV.�Der Herausgabeanspruch zum Zwecke der Vernichtung folgt aus Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV, �� 62a Nr. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG.
58 Dies hat auf Kosten der Beklagten zu erfolgen (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Eichmann/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, DesignG � 43 Rn. 9).
59 V.�Ob die Klage auch unter Zugrundelegung der weiteren Geschmacksmuster der Klagepartei bzw. nach dem UrhG und dem UWG begr�ndet ist, kann dahinstehen. Da der Verletzergewinn nach diesen Anspruchsgrundlagen ebenfalls gem. � 287 ZPO zu sch�tzen ist, erg�be sich f�r die Klagepartei hieraus auch kein h�herer Schadensersatzanspruch.
C.
60 Das Verfahren war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach Art. 91 Abs. 1 GGV auszusetzen.
61 I.�Zwar ist das Verletzungsverfahren regelm��ig auszusetzen, wenn beim EUIPO ein Nichtigkeitsantrag vor Klageerhebung gestellt wurde. Die hiesige Klage ging am 10.03.2021 bei Gericht ein. Die Nichtigkeitsantr�ge gegen die Geschmacksmuster 004031201-0001 und 004031201-0002, auf die die Klage hilfsweise gest�tzt wird, wurden dagegen erst am Tag der m�ndlichen Verhandlung (15.07.2021) gestellt, so dass im Hinblick auf diese Nichtigkeitsantr�ge eine Aussetzung nicht veranlasst war.
62 Aber eine Aussetzung kam auch trotz des am 09.09.2020 gegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 004031201-0004 gestellten Nichtigkeitsantrages nicht in Betracht.
63 II.�Gr�nde, die ausnahmsweise eine Fortf�hrung des sp�ter eingeleiteten Verletzungsverfahrens begr�nden, liegen vor, wenn das fr�her eingeleitete Nichtigkeitsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Vernichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters f�hrt (Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 6. Aufl. 2019, VO (EG) 6/2002 Art. 91 Rn. 13).
64 Die Beklagte setzt dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Nichtigkeitsverfahren das US-Patent 1,653,206, dort Fig. 1, entgegen, das einen anderen Formenschatz darstelle, als er im vorangegangen Verfahren der Kammer, Az. 19 O 6560/19, eingewandt wurde.
65 Die Kammer geht im vorliegenden Fall gleichwohl davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Nichtigkeitsverfahren keinen Erfolg haben wird.
66 1. Die Eigenart und den hinreichenden Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz hat die Kammer bereits im Verfahren 19 O 6560/19 bejaht. Die dort ma�geblichen Erw�gungen sollen zur besseren �bersichtlichkeit im Folgenden nochmals wiedergegeben werden:
„Beiden Sternen gemeinsam ist zwar die Grundidee eines dreidimensionalen, durch von einem K�rper ausgehenden Strahlen umkranzten, lampionartigen Gebilde. Die optischen Wirkungen, die mit �hnlichen Mitteln erzielt werden, weisen aber erhebliche Unterschiede auf.
So laufen s�mtliche Strahlen des Sterns „Melchior“ auf eine erkennbare dreieckige Grundfl�che zu (Tetraeder); beim kl�gerischen Geschmacksmuster ist – in der relevanten, durch die jeweiligen Ansatzpunkte der Leuchtmittelkabel in Kombination mit der wirkenden Schwerkraft klar vorgegebenen Aufh�ngesituation – ein vertikaler Kranz von insgesamt sechs Strahlen mit erkennbarer quadratischer Grundfl�che gegeben.
Die Strahlen mit quadratischer Grundfl�che haben aufgrund der Grundfl�che vier Seiten, diejenigen mit Dreiecksgrundfl�che nur drei; dieser Umstand f�hrt zu wahrnehmbaren optischen Unterschieden hinsichtlich der Strahlen.
Durch die (teilweise) auf einer quadratischen Grundfl�che beruhenden Strahlen ist aber auch eine andere Anordnung der Strahlen des kl�gerischen Sternk�rpers m�glich. Das kl�gerische Muster ordnet die Strahlen jeweils in der Abfolge 'dreieckiger Strahl' (mit jeweils einer vertikal ausgerichteten k�rzeren Seite des Grundfl�chendreiecks), an diesen angrenzend ein auf einer 'quasi-quadratischen Grundfl�che beruhender Strahl' (dessen vertikal ausgerichteten Seiten minimal k�rzer als die beiden anderen Seiten sind) sowie im Anschluss hieran wieder der 'dreieckige Strahl'. Auf einer gedachten horizontalen Linie wiederholt sich dann diese Abfolge. Das den kl�gerischen Geschmacksmustern entgegengehaltene Muster „Melchior“ dagegen zeigt eine repetitive Abfolge „dreieckiger Strahl mit nach untern ausgerichteter Spitze des gleichschenkligen Grundfl�chendreiecks“ und daran anschlie�end „dreieckiger Strahl mit nach oben ausgerichteter Spitze des gleichschenkligen Grundfl�chendreiecks“ usw.
Auch befinden sich beim kl�gerischen Muster in drei optisch trennbaren Befestigungslagen jeweils sechs Strahlen, beim Muster „Melchior“ dagegen von oben nach unten f�nf, zehn und dann wieder f�nf Strahlen. Diese konstruktiven Unterschiede f�hren bereits zu einem unterschiedlichen Erscheinungsbild. W�hrend der kl�gerische Stern durch die Kombination verschieden geometrisch geformter Strahlen ein klar geordnetes Erscheinungsbild hat, zeigt das Muster „Melchior“ angesichts gleichf�rmiger Strahlen eine derartige optische Ordnung nicht. F�r den Betrachter ist daher ein bestimmter Punkt bei bzw. nach einer Bewegung des kl�gerischen Sterns klar fixierbar und bestimmbar, beim Stern „Melchior“ dagegen aufgrund dessen repetitivem Aufbau nicht. Anders gesagt: Egal, wie der Stern „Melchior“ auf einer horizontalen Achse gedreht wird, er wirkt f�r den Betrachter stets gleich weit gedreht. Anders das kl�gerische Muster, das aufgrund der beschriebenen Kombination verschiedener geometrischer Elemente neben dreidimensionalen Wirkungen bei horizontaler Rotation zwei optisch klar abgrenzbare zweidimensional wirkende Perspektiven aufweist. Anhand der Strahlen mit quasi-quadratischer Grundfl�che kann zudem optisch stets der Ursprungsort dieser Perspektiven leicht aufgefunden werden.“
67 An dieser Auffassung h�lt die Kammer weiter fest.
68 2. Ebenfalls h�lt das Klagemuster Abstand zu der beklagtenseits nunmehr eingewandten Entgegenhaltung aus dem US-Patent 1,653,206, dort Fig. 1, und stellt damit eine Neuheit dar:
69 Diese Entgegenhaltung hat n�mlich, wenn man sie, wie in der Patentschrift (Anlage K14) am Buchstaben d) aufh�ngt, keine gleichf�rmig horizontale mittlere Ebene, die aus sechs Strahlen besteht. Auch ist kein vertikaler Kranz von insgesamt sechs Strahlen mit quadratischer Grundfl�che erkennbar. Dies f�hrt dazu, dass nicht ersichtlich ist, dass beim Aufh�ngen am besagten Punkt d) die Entgegenhaltung denselben symmetrischen Gesamteindruck mit zwei klar abgrenzbaren Perspektiven hervorruft wie beim Klagemuster.
70 3. Im �brigen ist nicht nachgelassenes Vorbringen der Parteien gem. � 296a ZPO prozessual unbeachtlich. Gr�nde, die Anlass zu einer Wiederer�ffnung des Verfahrens geben w�rden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
D.
71 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ergibt sich aus dem Ma� des jeweiligen Unterliegens in der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von 250.000 € unterliegt die Klagepartei lediglich insoweit als der zugesprochene Schadensersatz hinter dem Klageantrag zur�ckbleibt.
72 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.
73 Lediglich erg�nzend sei angemerkt, dass die Versetzung des Kammervorsitzenden an das Oberlandesgericht N�rnberg keinen Verhinderungsgrund iSd � 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO darstellt, weshalb seine Unterschrift nicht zu ersetzen war (Feskorn in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, � 315 ZPO, Rn. 6 sowie M�KoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO � 315 Rn. 8). gez.
Bei einer hohen Musterdichte besteht zwar ein geringer Gestaltungsspielraum, aber wegen der stark ausgepr�gten �bereinstimmungen der Weihnachtssterne in Strahlenanzahl, Zackenanordnung und Aufh�ngung sowie im Aufbau in drei Ebenen liegt eine Verletzung vor. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Die Farbe ist bei Weihnachtsdekoration – anders als etwa bei Bekleidungsst�cken – kein entscheidendes Gestaltungsmittel - insbesondere die Farbe rot wird mit Weihnachten in Verbindung gebracht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Den inl�ndischen Importeur von Waren trifft eine Obliegenheit zur �berwachung der Schutzrechtslage. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Ein H�ndler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr�ndeterma�en annehmen darf, dass die notwendige Pr�fung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef�hrt worden ist (Anschluss an BGHZ 166, 203 = GRUR 2006, 575 - Melanie). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Die von der Verletzerin geschaltete Werbung ist ein f�r die Bemessung der H�he eines Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie relevanter Faktor (Anschluss an BGH GRUR 2006, 143, 146 - Catwalk).� �� (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Musterdichte und Gestaltungsspielraum bei farbigen Weihnachtssternen�
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