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29 U 5825/20•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-11-25, 29 U 5825/20
29 U 5825/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 2925 nov. 2021
Die Wortfolge "The real Badman & Robben" ist nicht urheberrechtlich schutzf�hig.� (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: 29 U 5825/20
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19, abge�ndert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
A.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte behauptete Auskunfts-, Kostenerstattungs- und (im Wege der Feststellungsklage) Schadensersatzanspr�che wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung geltend.
2 Der Kl�ger ist Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher, die Beklagte betreibt insbesondere die professionelle Fu�ballabteilung des FC B. Dessen Profimannschaft geh�rte bis einschlie�lich der Saison 2018/2019 ua das aus den Spielern F. Ri. und A. Ro. bestehende Duo an, welches auch kurz mit „R.“ bezeichnet wurde.
3 Aus Anlass eines am 01.03.2015 von den Spielern des Ligakonkurrenten B. D. P.A. und M. R. gezeigten Torjubels, bei dem sich die genannten Spieler – wie aus den in Anlage K3 enthaltenen Zeitungsausschnitten ersichtlich – als B. und R. maskiert pr�sentierten, fertigte der Kl�ger - wie er es schildert – „als humoristische Anspielung und gelungenes ‚Contra‘ auf“ eben diesen Torjubel die in Anlage K3 wiedergegebenen Darstellungen von den Spielern Ri. und Ro. (teilweise in G�nze, teilweise nur vom Kopf), �berwiegend maskiert und untertitelt mit „THE REAL B. & R.“. Eine dieser vom Kl�ger als solche bezeichneten Karikaturen war wie nachfolgend eingelichtet gestaltet:
4 Diese wie auch die weiteren in Anlage K3 enthaltenen Zeichnungen zeigte der Kl�ger der Beklagten noch im Jahr 2015 mit dem Vorschlag, diese gemeinsam zu vermarkten, wozu es jedoch nicht kam.
5 Im Rahmen eines Pokalspiels zwischen dem FC B. und B. D. am …04.2015 zeigten Fans des FC B. die seitens des Kl�gers gefertigten Zeichnungen der beiden genannten Spieler und nutzten auch die ebenfalls vom Kl�ger verwendete Bezeichnung f�r diese („THE REAL B.& R.“) im Rahmen einer Choreographie (vgl. Anlage K4), nachdem der Kl�ger seine Zeichnungen den Fans zu eben diesem Zweck zur Verf�gung gestellt hatte.
6 Seit Mai 2019 bot die Beklagte jedenfalls in ihrem Fanshop die aus Anlagen K1 bzw. K19 ersichtlichen M.artikel an, die die nachfolgend eingelichtete (teils leicht abgewandelte) Zeichnung aufwiesen:
7 Der Kl�ger meint, die Beklagte habe hierdurch die Urheberrechte des Kl�gers verletzt. Der Kl�ger habe eine Choreographie / Komposition geschaffen (Anlage K3), welche aus Karikaturen / Comic-Zeichnungen der beiden B.-Spieler bestehe. Die Choreographie diene angesichts der gemeinsamen Erfolge der beiden Spieler als Duo der gelungenen Verk�rperung der „wahren Superhelden“, bestehend aus der holl�ndisch-franz�sischen Fl�gelzange „R.“.
8 Die Karikaturen, die der Kl�ger – unbestritten – kreiert habe, w�rden urheberrechtlichen Schutz nach � 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genie�en, die beanstandeten Nachzeichnungen der Beklagten seien unfreie Benutzungen der Karikaturen iSv � 23 UrhG.
9 Auch der Slogan „The Real B.& R.“ selbst sei urheberrechtlich gesch�tzt und stelle ein (Sprach) Werk iSd � 2 UrhG dar, da der Ausspruch zum einen Ausdruck dessen sei, dass die „wahren Helden“ die beiden FC B. Spieler Ri. und Ro. seien (und nicht die D. A. und R.) und damit aufgrund der Doppeldeutigkeit „B. & R.“ eine gelungene Anspielung auf das zeitlich vorangegangene Fu�ballereignis beinhalte. Die Doppeldeutigkeit beinhalte zudem einen weiteren geistreichen Imagetransfer: „B.“ anstatt „B.t“, als dezent parodisch, satirische Anspielung auf das „B.boy-Image“ von Ri. aufgrund dessen Eskapaden in Kombination mit dem Transfer von „R.“ zu „R.“. Ein Abgleich der Anlagen K1 und K3 verdeutliche die durch die Verwendung dieses Slogans durch die Beklagte erfolgte Urheberrechtsverletzung.
10 Schlie�lich stelle die streitgegenst�ndliche Choreographie des Kl�gers ein Gesamtwerk dar, welches als solches urheberrechtlichen Schutz genie�e. Ma�gebend sei n�mlich das Gesamtwerk des Kl�gers, welches sich aus den beiden Elementen Karikatur und Slogan zusammensetze und sich durch den besonderen Imagetransfer und geschaffenen Kult der „Superhelden“ Ri. und Ro. in der konkreten Ausgestaltung/Gestalt der Idee (�ber die reine Idee hinaus) in Form der Kombination einer zeichnerischen Comic-Darstellung bzw. Karikatur als Choreographie der beiden Fu�ballgr��en ergebe. Die vorliegende Nachahmung der streitgegenst�ndlichen Choreographie und deren Vermarktung durch die Beklagte begr�ndeten einen Versto� gegen die ausschlie�lichen Rechte des Kl�gers aus �� 15, 16, 17, 19a UrhG.
11 Die Beklagte meint demgegen�ber, dass dem Kl�ger die geltend gemachten Anspr�che mangels Rechtsverletzung nicht zust�nden. Die Zeichnung, wie sie von der Beklagten verwendet werde, stelle ein eigenst�ndiges Werk iSd UrhG dar. Selbst wenn die Zeichnung des Kl�gers gem. � 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Schutz genie�e, so sei die angegriffene Zeichnung mindestens als freie Bearbeitung iSv � 24 UrhG zu werten. Aus der Gegen�berstellung der jeweiligen Zeichnungen werde offensichtlich, dass die entlehnten eigenpers�nlichen Z�ge des �lteren Werkes verblassten. Die Zeichnung des Kl�gers habe, wenn �berhaupt, blo� als Anregung f�r das eigene Werkschaffen des K�nstlers der Beklagten gedient. Schutz f�r die aus den B.-Comics entnommenen Ausstattungsmerkmale k�nne der Kl�ger ebenso wenig beanspruchen wie f�r die von ihm verwendeten Vereinsfarben und Trikotgestaltung des FC B. Auch die Charaktere der dargestellten Spieler seien vorgegeben und nicht vom Kl�ger geschaffen worden. Der Slogan selbst sei ebenfalls nicht schutzw�rdig, auch k�nne kein Schutz f�r die dargestellten Figuren in Anspruch genommen werden.
12 Mit Urteil vom 09.09.2020, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt tenoriert:
Die Beklagte wird verurteilt, �ber den erwirtschafteten, vollst�ndigen Reingewinn, den die Beklagte mit der Vermarktung bzw. Verwertung der von ihr vertriebenen Merchandising Produkte / Fan-Artikeln mit den Artikel-Nummern …84, …72, …10, …62, …11 (Socke R., Tasse R., T-Shirt R., Kinder T-Shirt R., Thermobecher R.) mit enthaltenen Abbildungen zu „The Real B. & R.“ und unter Verwendung des Slogans von „The Real B. & R.“, wie in der Anlage K1 abgebildet, seit Beginn der Vermarktung / des Vertriebs insgesamt �ber den gesamten Auswertungszeitraum bis heute in s�mtlichen FC B. Fan Stores / Filialen, FC B. Online-Fan-Shops (abrufbar �ber die Internetseite www. … .com) und durch dar�ber hinausgehende Auswertungen unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Vertriebswege und Internetplattformen im In- und Ausland erwirtschaftet hat, sowie dies durch dezidierte Gegen�berstellung der Einnahmen und Ausgaben (einschlie�lich Selbstkosten) zu belegen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger den gesamten, sich nach Ziffer 1 ergebenden Verletzergewinn herauszugeben, der ihr aus Handlungen gem�� der vorstehenden Ziffer 1 entstanden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�ger gegen�ber der Kanzlei N. Rechtsanw�lte, …, …M., von der Geb�hrenforderung in der Angelegenheit des Kl�gers gegen die Beklagte wegen der au�ergerichtlichen Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzanspr�chen auf der Grundlage der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung in H�he von EUR 1.863,40 freizustellen.
[Kosten]
[vorl�ufige Vollstreckbarkeit]
13 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug. Sie beantragt,
unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 09.09.2020, Aktenzeichen 21 O 15821/19, die Klage abzuweisen.
14 Der Kl�ger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
15 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 25.11.2021 Bezug genommen.
B.
16 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist begr�ndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beklagten keine Verletzung der Urheberrechte oder sonstiger nach dem UrhG gesch�tzter Rechte iSv � 97 UrhG anzulasten, so dass dem Kl�ger weder Schadensersatz- und damit einhergehende Auskunftsanspr�che zustehen noch er die Freistellung von au�ergerichtlich entstandenen Abmahnkosten von der Beklagten verlangen kann.
17 I. Die Klage ist zul�ssig. Dass der Kl�ger mit seinem Antrag das landgerichtliche Urteil verteidigt, in dem in Ziffer 1. der Passus „dem Kl�ger Auskunft zu erteilen“ fehlt, ist vorliegend unsch�dlich, da der Tenor des landgerichtlichen Urteils in Ziffer 1 angesichts des in der Klageschrift ausformulierten Antrags ein offensichtliches Schreibversehen enth�lt, welches dem Kl�ger nicht anzulasten ist. Zu Recht ist die Klage vom Landgericht auch nicht als Stufenklage iSv � 254 ZPO behandelt worden. Die Ausf�hrungen des Kl�gers in der Berufungserwiderung, das Landgericht habe der „(Stufen) Klage“ zutreffend stattgegeben, gehen angesichts dessen, dass der Kl�ger seinen behaupteten Schadensersatzanspruch von Beginn an als Feststellungsantrag gestellt hat, ersichtlich ins Leere.
18 II. Die Klage ist allerdings unbegr�ndet. Soweit der Kl�ger behauptet, die Beklagte habe nach dem UrhG f�r den Kl�ger gesch�tzte Rechte an einem Sprachwerk bzw. an der vom Kl�ger geschaffenen Choreographie bzw. an dort enthaltenen Figuren verletzt, fehlt es bereits an nach � 2 UrhG gesch�tzten Werken. Soweit Rechte des Kl�gers an einzelnen in der Anlage K3 enthaltenen Zeichnungen (insbesondere an der oben unter A eingeblendeten) inmitten stehen, werden diese durch die Benutzung der angegriffenen Darstellung jedenfalls nicht verletzt.
19 1. Dem Kl�ger kann nicht darin gefolgt werden, dass er an dem (isoliert betrachteten) Ausspruch „THE REAL B. & R.“ Rechte iSv � 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG f�r sich in Anspruch nehmen k�nnte, denn diesem kommt keine eigene Werkqualit�t zu.
20 a) Der Umstand, dass der Kl�ger den zitierten Ausspruch auch seinem Vortrag nach nicht isoliert verwendet hat, sondern als Bestandteil jedenfalls einer Mehrzahl der in Anlage K3 dokumentierten Darstellungen, steht allerdings der grunds�tzlichen M�glichkeit, diesen Ausspruch als eigenst�ndiges Werk anzusehen, nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 39 -Infopaq/DDF).
21 b) Ein nach � 2 UrhG gesch�tztes Werk kann aber nur vorliegen, wenn es sich dabei zugleich um ein Werk iSd RL 2001/29/EG handelt, denn im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes muss dieser Begriff in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 33 -Levola/Smilde). Daher ist es f�r die Bejahung der Werkqualit�t erforderlich, dass kumulativ zwei Voraussetzungen erf�llt sind (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 35 Levola/Smilde): Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Sch�pfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 -Levola/Smilde), zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29/EG Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Sch�pfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 -Levola/Smilde).
22 c) Diese Voraussetzungen k�nnen vorliegend f�r die isolierte Wortfolge „THE REAL B. & R.“ nicht bejaht werden.
23 aa) Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die wesentlichen Bestandteile des gerade einmal aus f�nf (gesprochenen) W�rtern bestehenden Ausspruchs ersichtlich nicht auf einer gedanklichen Leistung des Kl�gers beruhen, sondern angelehnt sind an die klanglich nahezu identische Bezeichnung des aus Comic-Zeichnungen und Verfilmungen einer breiten �ffentlichkeit bekannten, fiktiven sog. „Dynamischen Duos“ B. und R. Die sich aus der isoliert betrachteten Wortfolge ergebende einzige „Leistung“ war es daher, aus dem Fledermausmann (B.) einen b�sen Mann (B.) zu machen und den Namen eines fiktiven Helden „R.“ durch den nahezu gleichklingenden Nachnamen eines real existierenden Fu�ballspielers zu ersetzen.
24 bb) Vor diesem Hintergrund kann der vom Kl�ger f�r sich in Anspruch genommenen kurzen Wortfolge kein Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zukommen. So scheitert bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen W�rtern oder knappen Wortfolgen – ein Urheberrechtsschutz meist daran, dass diese f�r sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH, WRP 2011, 249, 256 – Perlentaucher mwN). Denn auch insoweit gilt, dass bei einem Sprachwerk die urheberrechtlich gesch�tzte, individuelle geistige Sch�pfung sowohl in der von der Gedankenf�hrung gepr�gten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann. Soweit die sch�pferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zug�nglich sein. Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grunds�tzlich nicht gesch�tzt. Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigensch�pferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist (BGH, WRP 2011, 249, 253 – Perlentaucher mwN).
25 All diesen Anforderungen wird der kurze Ausspruch „THE REAL B. & R.“ nicht gerecht, so dass ihm keine Werkqualit�t zugesprochen werden kann. So kann der isoliert zu betrachtenden Wortfolge schon nicht entnommen werden, dass der Ausspruch zum einen Ausdruck dessen sei, dass die „wahren Helden“ die beiden FC B. Spieler R. und R. seien (und nicht die D. A. und R.) und damit aufgrund der Doppeldeutigkeit „B. & R.“ eine gelungene Anspielung auf das zeitlich vorangegangene Fu�ballereignis beinhalte, und dass zum anderen die Doppeldeutigkeit zudem einen weiteren geistreichen Imagetransfer einhalte: „B.“ anstatt „B.“, als dezent parodisch, satirische Anspielung auf das „B.dboy-Image“ von Ri. aufgrund dessen Eskapaden in Kombination mit dem Transfer von „R.“ zu „R.“. Denn der Wortfolge selbst l�sst sich ohne die vom Kl�ger geschaffenen Zeichnungen �berhaupt nicht entnehmen, dass mit „B.“ Ri. gemeint sein soll und ob mit „Ro.“ nicht etwa auf die entsprechenden Tiere verwiesen werden soll.
26 cc) Ob die Wortfolge in Zusammenschau mit den Zeichnungen des Kl�gers dazu beitr�gt, dass die Darstellung in ihrer Gesamtheit urheberrechtlichen Schutz genie�t, ist f�r den Charakter der Wortfolge als eigenst�ndiges Sprachwerk ohne Belang. Vielmehr gilt es – wie auch bei Sketchen – zu beachten, dass die Einbindung einer kurzen Wortfolge in einen Sketch, eine Situationskomik oder auch in eine Karikatur nicht geeignet ist, einer als solchen nicht eigent�mlichen Wortfolge die hinreichende Sch�pfungsh�he und damit Werkqualit�t zu verschaffen (OLG M�nchen, Beschluss v. 14.08.2019, 6 W 927/19, juris – Fr�her war mehr Lametta).
27 2. Soweit der Kl�ger meint, er k�nne sich auf Urheberrechtsschutz an einer von ihm geschaffenen „Choreographie/Komposition“ gem�� Anlage K3 berufen, greift auch dies nicht, denn dem kl�gerischen Vortrag l�sst sich bereits nicht entnehmen, dass er mit den in Anlage K3 vorgelegten Einzelzeichnungen ein in sich zusammengeh�riges, in einer bestimmten und vom Kl�ger erdachten Abfolge vorzutragendes Gesamtwerk geschaffen habe. Daher ist unverst�ndlich, was er �berhaupt mit Choreographie bzw. Komposition in Bezug auf die zu den Akten gegebenen Einzeldarstellungen meint.
28 Sofern er – wie es das Landgericht offensichtlich verstanden hat – damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er mit der Mehrzahl von Werken f�r die dort dargestellten Figuren „B. & R.“ unabh�ngig von der konkreten Art einer etwaigen grafischen Darstellung Schutz beanspruchen k�nnte, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden.
29 a) Soweit das Landgericht insoweit Bezug nimmt auf die Ausf�hrungen des BGH in der PippiLangstrumpf-Kost�m-Entscheidung (GRUR 2014, 258), lassen sich die dortigen Ausf�hrungen schon deshalb nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall �bertragen, weil es dort um den Schutz einer Figur eines Sprachwerks (welches seinerseits urheberrechtlichen Schutz genie�t) ging. Ungeachtet dessen hat der BGH in der Entscheidung klargestellt, dass es Voraussetzung f�r den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgepr�gten Charaktereigenschaften und besonderen �u�eren Merkmalen eine unverwechselbare Pers�nlichkeit verliehen hat, wobei ein strenger Ma�stab anzulegen ist (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 29 -Pippi-Langstrumpf-Kost�m). Da aber nach � 2 Abs. 2 UrhG nur pers�nliche geistige Sch�pfungen schutzf�hig sind, ist es zwingend, dass die Charaktereigenschaften wie auch die Person, der die Eigenschaften vom Urheber zugeschrieben sind, fiktiv und vom Urheber erdacht sind. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, denn auch aus der Zusammenschau der Zeichnungen selbst, also dem, was der Kl�ger geschaffen hat, l�sst sich nichts entnehmen, was auf ausgepr�gte Charaktereigenschaften der von ihm gezeichneten Personen schlie�en lie�e. Wenn der Betrachter der Werke des Kl�gers den dort dargestellten Personen �berhaupt Charakterz�ge zuweist, dann nur deshalb, weil er die vom Kl�ger gezeichneten Personen mit real existierenden Fu�ballern in Verbindung bringt und deren ihm aus den Medien bekannte bzw. diesen zugeschriebene Eigenschaften auf die vom Kl�ger gezeichneten Figuren �bertr�gt. Das Charakteristische der zeichnerisch vom Kl�ger dargestellten Figuren ist demnach keine sch�pferische Leistung des Kl�gers, sondern beruht allein auf gedanklichen Transferleistungen des Betrachters (die sogar ausbleiben, wenn der Betrachter die dargestellten Personen nicht wiedererkennt).
30 b) Doch auch der Umstand, dass der BGH nicht nur Romanfiguren, sondern auch bildlich dargestellten Figuren im Grundsatz einen eigenst�ndigen urheberrechtlichen Schutz zubilligt (vgl. die Nachweise bei BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 26 -Pippi-Langstrumpf-Kost�m), hilft dem Kl�ger im Streitfall nicht weiter. Denn Schutz genie�en auch die allen Einzeldarstellungen zu Grunde liegenden Charaktere als solche nur, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination �u�erer Merkmale, Charaktereigenschaften, F�higkeiten und typischer Verhaltensweisen auszeichnen, somit zu besonders ausgepr�gten Pers�nlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftreten. Auch dies aber ist vorliegend aus den bereits dargestellten Gr�nden nicht der Fall, ungeachtet dessen, dass der Umfang der vom Kl�ger insoweit geschaffenen Werke deutlich zu gering ist, um auch nur ansatzweise die Anforderungen der Rechtsprechung zum Figurenschutz zu erf�llen.
31 3. Schlie�lich aber kann sich der Kl�ger auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen die kl�gerischen urheberrechtlich gesch�tzten Rechte an den einzelnen in Anlage K3 enthaltenen Zeichnungen verletzt hat. Diesen mag zwar grds. Werkqualit�t iSv � 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen, die dem Kl�ger daran zustehenden Rechte hat die Beklagte jedoch nicht verletzt.
32 a) Offensichtlich hat die Beklagte durch den Vertrieb der in Anlage K1 n�her dargestellten Merchandisingartikel die Zeichnungen des Kl�gers – wie sie aus Anlage K3 ersichtlich sind – weder im Original benutzt, noch Vervielf�ltigungen dieser Zeichnungen verwendet.
33 b) Die seitens der Beklagten verwendeten Zeichnungen sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine unfreien Bearbeitungen iSv � 23 UrhG aF.
34 aa) Da die f�r die geltend gemachten Anspr�che ma�geblichen Handlungen s�mtlich vor dem 07.06.2021 begangen worden sind, kommt es f�r die Rechtm��igkeit dieser Handlungen auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht an (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2019, 1186 Rn. 12 – K�hlergrill mwN), mithin auf � 23, � 24 UrhG aF. Die geltend gemachten Anspr�che des Kl�gers sind daher nur dann zu bejahen, wenn die aus Anlage K1 ersichtlichen, von der Beklagten verwendeten Darstellungen als unfreie Bearbeitungen der vom Kl�ger stammenden Darstellungen anzusehen sind und nicht als Verwendung eines selbst�ndigen Werks in freier Benutzung.
35 bb) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines gesch�tzten �lteren Werkes ein selbstst�ndiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach st�ndiger Rechtsprechung des BGH entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpers�nlichen Z�gen des benutzten Werkes h�lt. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpers�nlichen Z�ge des gesch�tzten �lteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erf�llt, wenn die dem gesch�tzten �lteren Werk entlehnten eigenpers�nlichen Z�ge im neuen Werk zur�cktreten, so dass die Benutzung des �lteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstst�ndigen Werkschaffen erscheint (BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 11 – Perlentaucher mwN).
36 cc) So ist es im Streitfall: in den seitens der Beklagten verwendeten Grafiken ist das, was die Schutzf�higkeit der kl�gerischen Zeichnungen begr�ndet, gerade nicht enthalten, sondern jene nehmen allenfalls eine den kl�gerischen Werken zugrunde liegende Idee als Anregung f�r ein eigenst�ndig geschaffenes Werk auf. Denn beiden Werken liegt die Idee zugrunde, Ro. und Ri. mit B. und R. zu assoziieren und dabei auf ein von beiden Parteien so erkanntes B.dboy-Image des Fu�ballers Ri. anzuspielen und sich die Namens�hnlichkeit von der Comic-Figur R. und dem Fu�ballspieler R. zu Nutze zu machen. Dass der Kl�ger diese Idee zuerst gehabt haben mag – inspiriert durch einen Torjubel zweier Dortmunder Spieler kurz zuvor –, ist unerheblich, denn diese Idee ist urheberrechtlich nicht schutzf�hig, da sie selbst kein Werk iSv � 2 UrhG darstellt. Die jeweilige Umsetzung dieser Idee durch die Parteien ist jedoch jeweils eine v�llig andere.
37 (i) Das Eigenpers�nliche der kl�gerischen Zeichnungen ist der Umstand, dass es sich s�mtlich um Karikaturen handelt. Der Kl�ger selbst tr�gt vor, dass er diese aus Anlass eines am 01.03.2015 von den Spielern des Ligakonkurrenten B. D. P.A. und M. R. gezeigten Torjubels, bei dem sich die genannten Spieler – wie aus den in Anlage K3 enthaltenen Zeitungsausschnitten ersichtlich – als B. und R. maskiert pr�sentierten, „als humoristische Anspielung und gelungenes ‚Contra‘ auf“ eben diesen Torjubel gefertigt habe und seine Zeichnungen auch deshalb mit „THE REAL B. & R.“ untertitelt habe. Gedacht waren diese Zeichnungen nach dem Vortrag des Kl�gers zun�chst als Grundlage f�r eine im Stadion von den Fans zu zeigende Choreographie, wie sie auch im kurz darauf erfolgten Aufeinandertreffen des FC B. mit B.D. im …-Pokal von den Fans (mit Zustimmung des Kl�gers) gezeigt wurde. Die Umsetzung dieser Idee in diesem zeitlichen Zusammenhang in Form einer Karikatur beinhaltet daher das den Zeichnungen eigenpers�nliche Schaffen des Kl�gers.
38 (ii) Gegenstand dessen, was als geistige Sch�pfung des Kl�gers anzusehen ist, ist daher nur die Art der Darstellung der beiden (jedenfalls den fu�ballinteressierten Verkehrskreisen als reale Personen) bekannten Fu�ballspieler des FC B., Ri. und Ro., die einerseits – was die Gesichtsz�ge anbelangt realit�tsnah, andererseits im Stile einer Karikatur durch �berzeichnungen besondere – aus Sicht des Zeichners ma�gebliche – Merkmale �berzeichnet. So sind die Gesichtsz�ge Ri. deutlich strenger gezeichnet, die F�hrung der Lippen zeichnet Entschlossenheit und Grimmigkeit nach, die muskul�sen Arme strahlen Kraft aus, wobei die Art der K�rperhaltung auf den Bildern, die die Fu�baller ganz zeigen, durch die verschr�nkten Arme �berlegenheit und Unnahbarkeit vermitteln und an das Credo des FC B. „M. s. m.“ erinnern l�sst. Daneben wird Ro. etwas zur�ckhaltender dargestellt, weniger muskul�s und die Szene beherrschend, so dass er bereits durch die Art der Darstellung als Gehilfe seines Partners erscheint. Gest�tzt wird diese Aufteilung durch die Verwendung der bei Ri. zwar insgesamt sp�rlichen, gleichwohl aber deutlicheren Maskerade mit Umhang und den halben Kopf bedeckender Maske, w�hrend Ro. „nur“ eine gr�ne Augenmaske tr�gt. Die Verwendung der Trikots bei beiden Gestalten wie auch der wei�-blaue Hintergrund veranschaulichen die Bedeutung beider Spieler f�r ihren in B. beheimateten Verein und greifen die Idee des Kl�gers, mit dieser Darstellung einen Contra-Punkt zum Torjubel der vermeintlichen D. „Helden“ zu setzen, auf, was durch den Untertitel ebenfalls hervorgehoben wird.
39 (iii) Die seitens der Beklagten verwendete Grafik unterscheidet sich hiervon deutlich und hat mit den kl�gerischen Zeichnungen nur die (oben n�her ausgef�hrte und urheberrechtlich nicht gesch�tzte) Idee gemein. Denn in dieser Grafik werden Ri. und Ro. in einer f�r Superhelden-Comics typischen Weise dargestellt, n�mlich beide kraftvoll, dynamisch und in Bewegung. Sie tragen keine Trikots im klassischen Sinne, sondern Ganzk�rperanz�ge, die eng an den K�rpern anliegen und die sich darunter vom Zeichner gedachten Muskeln definiert und deutlich zum Vorschein bringen. Der Hintergrund ist vergleichsweise d�ster gezeichnet und unterstreicht die Anlehnung an die eigentliche Vorlage (B. & R.), so dass weniger – wie noch vom Kl�ger gewollt – ein Contra zu anderen Bundesligaspielern, sondern erkennbar ein Gegenpunkt zu den genannten und bekannten Comic-Superhelden gesetzt wird. Generell handelt es sich bei der Zeichnung der Beklagten nicht um eine Karikatur, sondern eine comicartige Demonstration von St�rke und Kraft des real existierenden und auch so dargestellten dynamischen Duos, welches seinerzeit noch bei der Beklagten unter Vertrag stand.
40 4. Angesichts dessen kann im Streitfall allenfalls angenommen werden, dass sich die Beklagte eine Idee des Kl�gers zu eigen gemacht haben mag, welche f�r sich genommen jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz genie�t. Die gestalterische Umsetzung dieser Idee unterscheidet sich jedoch grundlegend von derjenigen des Kl�gers und l�sst die eigenpers�nlichen Z�ge der kl�gerischen Zeichnungen nicht erkennen, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Rechtsverletzung zu verneinen und die Klage als unbegr�ndet abzuweisen ist.
C.
41 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 ZPO.
42 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.
43 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Die Wortfolge "The real Badman & Robben" ist nicht urheberrechtlich schutzf�hig.� (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Die streitgegenst�ndlichen Grafiken enthalten nicht das, was die Schutzf�higkeit der gegnerischen Zeichnungen begr�ndet, sondern nehmen allenfalls eine diesen zugrunde liegende Idee als Anregung f�r ein eigenst�ndig geschaffenes Werk auf; die jeweilige Umsetzung dieser Idee ist jedoch eine v�llig andere.� (Rn. 33 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Urheberrechtsverletzung durch die Darstellung zweier Fu�baller als Comic-Figuren
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