LG Bamberg 1. Zivilkammer, 2021-05-04, 13 O 370/20

13 O 370/20Tribunal cantonal / Ire chambre civile4 mai 2021

Regest

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LIMV ist der Hinweis auf eine bestimmte Menge an Proteinen in einem als "High Protein Quarkriegel" bezeichneten Lebensmittel irref�hrend, wenn nicht deutlich wird, worauf sich die angegebene Menge genau bezieht. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Bamberg 1. Zivilkammer — 2021-05-04 — 13 O 370/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-04

Aktenzeichen: 13 O 370/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen das Produkt High Protein Quarkriegel mit der Angabe „[8,8 g PROTEIN*]“ in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K1 wiedergegeben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 210,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 20.11.2020 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 27.500,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Gesch�ftspraktiken nach dem UKlaG in Anspruch.

2 Der Kl�ger ist ein Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte betreibt die Filiale F.�Landstra�e …,… Fr. am M.. Sie vertreibt das Lebensmittel mit der Bezeichnung „High Protein Quarkriegel“. Es wird als „Quarkriegel �berzogen mit kakaohaltige Fettklausur, mit Zucker und S��ungsmittel, hoher Proteingehalt“ in den Verkehr gebracht.

4 Auf der Schauseite befindet sich die hervorgehobene Angabe: „[8,8 g PROTEIN*]“

5 Weder auf der Schauseite, noch auf der R�ckseite wird das Sternchen bei Protein aufgel�st.

6 Mit Schreiben vom 08.07.2020 mahnte der Kl�ger die Beklagte wettbewerbsrechtlich ab (Anlage K2). Mit Schreiben vom 27.07.2020 verteidigte die Beklagte die angegriffene Angabe als rechtskonform (Anlage K3). Durch Email der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 17.08.2020 (Anlage K4) wurde der Entwurf einer modifizierten Produktverpackung �bermittelt. Hinsichtlich der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien wird auf die Anlagen K5 und K6 verwiesen.

7 Der Kl�ger meint, dass die konkrete Produktaufmachung gegen Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nummer 1 169/2011 (LMIV) und zudem gegen Art. 3 lit. A) VO (EG) Nummer 1 924/2006 (LGVO) Art. 7 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 und Abs. 4 LMIV versto�e.

8 Der Kl�ger vertritt die Rechtsauffassung, dass Art. 30 LMIV sowohl eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG als auch eine verbrauchersch�tzende Vorschrift im Sinne des � 2 Abs. 1 UKlaG sei. 13 O 370/20 - Seite 3 - Der Kl�ger tr�gt vor, dass eine Wiederholung des Brennwerts nur zusammen mit den Mengen an Fett, ges�ttigten Fetts�uren, Zucker und Salz vorgesehen sei. Es handle sich hierbei um eine abschlie�ende Regelung, sodass weitere Informationen nicht erlaubt seien.

9 Die n�hrwertbezogenen Angaben seien mehrdeutig und irref�hrend. Eine Information m�sse klar und f�r den Verbraucher leicht verst�ndlich sein. Die Angabe auf der Schauseite sei indes unklar, weil der Verbraucher keine Information enthalte, auf was sich diese Angabe beziehe. Eine Aufl�sung des Sternchens auf der Produktverpackung erfolge nicht.

10 Der Kl�ger vertritt die Auffassung, dass die Vorgaben der LIMV den Bestimmungen der HCVO in Bezug auf Etikettierung und N�hrwertdeklaration vorgehen w�rden. LIMV sei lex specialis und zudem die j�ngere Norm. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien in Art. 29 LMIV geregelt, die HCVO falle hierunter nicht.

11 Der Kl�ger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen das Produkt High Protein Quarkriegel mit der Angabe „[8,8 g PROTEIN*]“ in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K1 wiedergegeben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 210,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

12 Die Beklagte beantragt

13 Klageabweisung.

14 Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass kein Versto� gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV vorliege. Die Angabe des Proteingehalts von 8,8 g sei eine zul�ssige n�hrwertbezogene Angabe gem�� Anhang VO (EG) Nummer 1924/2006 (HCVO). Proteine seien als N�hrstoffe definiert. Die Eu. F. Sa. Au. ver�ffentliche Referenzwerte f�r die Proteinzufuhr. Daher d�rfe gem�� Art. 5 Abs. 2 lit. i) und d) LIMV die Angabe „Enth�lt: Protein“ erfolgen. Zudem ergebe sich aus dem Anhang der HCVO, dass die n�hrwertbezogene Angabe „Proteinquelle“ unter hier erf�llten Voraussetzungen zul�ssig sei. Eine mehrfache�Kennzeichnung hinsichtlich des Gehalts eines einzelnen N�hrstoffs sei zul�ssig. Aus dem Anhang der HCVO ergebe sich, dass die n�hrwertbezogene Angabe „hoher Proteingehalt“ unter hier vorliegenden Bedingungen zul�ssig sei.

15 Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die Angabe „8,8 g Protein“ weder unklar, noch irref�hrend, noch mehrdeutig sei. Der unbefangene, durchschnittliche Verbraucher gehe angesichts der Angabe davon aus, dass er ein Produkt mit 8,8 g Protein erhalte.

16 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 30.03.2021 wird Bezug genommen.

17 Ebenso wird Bezug genommen wegen der Einzelheiten auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen.

Gründe

18 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.

19 I. Die Klage ist zul�ssig.

20 1. Das Landgericht Bamberg ist gem�� � 6 Absatz ein Satz 1, Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit � 6 Nr. 3 GZVJu sachlich und �rtlich zust�ndig.

21 2. Der Kl�ger ist aktivlegitimiert.

22 Eine Anspruchsberechtigung des Kl�gers gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist gegeben.

23 II. Die Klage ist begr�ndet.

24 1. Der Kl�ger hat Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus � 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 LIMV.

25 a) Art. 7 LIMV ist Verbraucherschutzgesetz im Sinne des � 2 Abs. 1 Abs. 2 UKlaG (K�hler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl., 2021, � 2 UKlaG Rz. 30b,c).

26 b) Das Gericht erachtet das streitgegenst�ndliche Produkt als irref�hrend im Sinne des Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a LMIV, da der Sternchen-Hinweis weder auf der Schauseite, noch auf der R�ckseite aufgel�st wird. Gem�� Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a LIMV d�rfen Informationen �ber Lebensmittel nicht irref�hrend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identit�t, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.

27 Dabei ist die Gesamtaufmachung des Lebensmittels entscheidend (Voit/Grube, LIMV, 2. Aufl., Art. 7 Rz. 47).

28 Der Sternchen-Hinweis wird unstreitig auf dem Produkt nicht aufgekl�rt. Es findet sich kein Hinweis darauf, ob die Angabe Protein 8,8 g sich auf eine Portion (mit welcher Gr��e?) oder auf einen Referenzwert (mit welchem Basiswert?) bezieht. Es ist auch dem m�ndigen Verbraucher nicht zuzumuten, sich �ber die angegebene N�hrwerttabelle diesen Wert zu erschlie�en.

29 Bei vergleichender Betrachtung mit dem Lauterkeitsrecht findet dieses Ergebnis eine St�tze. Ein �blicher Weg f�r eine rechtlich gebotene Aufkl�rung in der Werbung sind deutliche SternchenHinweise. Die Durchschnittsverbraucher sind diese gewohnt und werden sie bei neuartigen Angeboten auch zur Kenntnis nehmen. Ein Sternchen-Hinweis muss jedoch klar und unmissverst�ndlich, gut lesbar und grunds�tzlich vollst�ndig sein. Er muss der klarzustellenden Aussage r�umlich zugeordnet sein (Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2019 � 59 Randziffer 96). Diesen Anforderungen wird ein nicht aufgel�ster Sternchen-Hinweis nicht gerecht.

30 2. Daher kommt es auf das zwischen den Parteien problematisierte Verh�ltnis zwischen den Vorgaben der LIMV und der HCVO nach Auffassung des Gerichts nicht an.

31 Lediglich erg�nzend f�hrt das Gericht aus, dass nach seiner Auffassung die LIMV kein lex specialis zur HCVO ist. Das Verh�ltnis der Normen zueinander ist weder durch die Legislative noch Judikative abschlie�end gekl�rt. Das Gericht tritt insoweit der Auffassung der Beklagtenseite bei, dass Unzul�nglichkeiten des europ�ischen Gesetzgebers nicht zulasten des Rechtsanwenders gehen k�nnen (siehe auch Bruggmann: Neun Jahre Health-ClaimsVerordnung - kein Ende der Kinderkrankheiten in Sicht, LMuR 2015, 73).

32 Eine Entscheidung �ber die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines kerngleichen Versto�es geboten.

33 Die Voraussetzungen f�r eine Vorlage an den EuGH liegen somit auch nicht vor.

34 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 Abs. 1 ZPO, die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Leitsatz

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LIMV ist der Hinweis auf eine bestimmte Menge an Proteinen in einem als "High Protein Quarkriegel" bezeichneten Lebensmittel irref�hrend, wenn nicht deutlich wird, worauf sich die angegebene Menge genau bezieht. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die LMIV ist kein lex specialis zur HCVO. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Irref�hrende Werbung f�r einen "High Protein Quarkriegel" mit der Angabe einer bestimmten Proteinmenge

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