OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-02-18, 29 U 853/20

29 U 853/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 2918 févr. 2021

Regest

Bei Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG. (Rn. 19 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2021-02-18 — 29 U 853/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 29 U 853/20

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 14.01.2020, Az. 1 HK O 6852/18, wird zur�ckgewiesen.

II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. a) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von € 30.000,00 sowie aus Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils und aus Ziffer II. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he bzw. in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um lauterkeitsrechtliche Anspr�che wegen der Ursprungskennzeichnung von Kopfsalat, Paprika, �pfeln, Trauben, Tomaten, Orangen und Zitronen im Online-Handel.

2 Der Kl�ger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist. Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel, der unter anderem auch frische Lebensmittel anbietet.

3 Die Beklagte bot im November 2017 �ber ihre Webseite bestimmte Obst- und Gem�sesorten wie folgt mit jeweils mehreren m�glichen Ursprungsl�ndern an (Anlage K 1):

  • Kopfsalat aus „Frankreich, Italien, Niederlande oder Belgien“

  • Paprika Trikolor aus „Spanien, Niederlande, Marokko, Italien oder Israel“

  • �pfel Braeburn aus „Neuseeland, Chile oder S�dafrika“

  • Trauben hell kernlos 500 g aus „Brasilien, Peru, Namibia, S�dafrika, Argentinien, Chile, Indien, �gypten, Spanien, Italien, Griechenland, Portugal, Marokko“

  • Tomaten Rispe Aromatico 250 g aus „Spanien, Marokko, Italien, Niederlande oder Belgien“

  • Orangen 2 kg aus „Spanien, Italien, S�dafrika, Simbabwe, Griechenland, �gypten“

  • Zitronen 500 g aus „Spanien, Italien, S�dafrika, Argentinien, Uruguay, T�rkei“

4 Der Kl�ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2018 (Anlage K 2) wegen der vermeintlich fehlenden Angabe des jeweils auf das konkrete Produkt bezogenen Ursprungslandes erfolglos ab.

5 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Beklagte m�sse f�r die jeweiligen Obst- und Gem�sesorten ein einziges Ursprungsland angeben, n�mlich dasjenige, aus dem das konkrete an den Kunden versandte Produkt stamme. Durch die Angabe verschiedener m�glicher Ursprungsl�nder versto�e die Beklagte gegen die Marktverhaltensregeln der VO (EU) Nr. 543/2011, aus denen sich eine Pflicht zur Benennung eines einzelnen, n�mlich des konkreten f�r das Produkt zutreffenden Ursprungslandes ergebe.

6 Der Begriff des Ursprungslandes sei n�mlich aus dem Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92) und dem Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/2013) zu entnehmen, wonach darunter nicht eine Vielzahl von L�ndern zu verstehen sei, sondern ein einziges Land, in dem eine Ware gewonnen oder hergestellt worden sei.

7 Nach der VO (EU) Nr. 543/2011 m�ssten die Informationen �ber das Ursprungsland bei Vertragsabschl�ssen im Fernabsatz bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verf�gbar sein. Es sei folglich nicht ausreichend, dass die Kunden der Beklagten das Ursprungsland erst dann durch Informationen auf der Produktverpackung oder dem Produkt selbst erf�hren, sobald ihnen die bestellte Ware zugesandt worden sei. Einschl�gig seien bei den streitgegenst�ndlichen Obst- und Gem�sesorten auch nicht die Regelungen �ber Mischverpackungen.

8 Die Beklagte ist der Auffassung, im Online-Handel m�sse kein einzelnes Ursprungsland f�r Obst und Gem�se angegeben werden, da das gar nicht m�glich sei und auch nicht den Gewohnheiten der Verbraucher entspreche, die von Bestellungen schlicht absehen w�rden, wenn das von ihnen gew�nschte Ursprungsland in der Liste nicht auftauche. Die Forderungen nach Angabe eines einzelnen Ursprungslandes seien im Online-Handel nicht erf�llbar, weil der Kunde bei den Lieferterminen innerhalb eines Zeitraums von 27 Tagen flexibel sei und nicht vorhergesagt werden k�nne, aus welchem Ursprungsland die Frischware stamme, die dann versandt werden k�nne. Wenn die Beklagte keinen Austausch vornehmen k�nne, w�rde sich der Anteil der Lebensmittel, die weggeworfen werden m�ssten, deutlich erh�hen.

9 Die von der Kl�gerin herangezogenen Kennzeichnungsvorschriften der VO (EU) Nr. 543/2011 g�lten nur auf der Gro�handelsstufe, da dort nur sogenannte Packst�cke geregelt w�rden.

10 Variable Kennzeichnungsinformationen im Online-Handel seien auch von der EU-Kommission im Hinblick auf die LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) anerkannt, so dass f�r die Ursprungskennzeichnung im Rahmen der VO (EU) Nr. 543/2011 nichts anderes gelten k�nne.

11 Die VO (EU) Nr. 543/2011 sei jedenfalls dann sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Angabe einer Liste m�glicher Ursprungsl�nder ausreichen m�sse, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung der Ware und deren Lieferung mehrere Tage oder Wochen l�gen. Zudem lasse sich der VO (EU) Nr. 543/2011 selbst entnehmen, dass eine Kennzeichnung mit mehreren Ursprungsl�ndern zul�ssig sei, wenn es sich wie vorliegend um eine Mischung von Produkten handle.

12 Das Landgericht hat der - urspr�nglich auch einen zweiten Streitgegenstand umfassenden - Klage durch Teil-Vers�umnis- und Endurteil vom 14.01.2020, Az. 1 HK O 6852/18, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des zweiten Streitgegenstandes (Ziffer 1. b) des landgerichtlichen Urteils) hat eine S�umnislage bestanden.

13 Die Beklagte greift das Urteil, soweit es als Endurteil ergangen ist (Ziffer 1. a) des landgerichtlichen Urteils), unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung an.

14 Die Beklagte beantragt,

das Teil-Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 14. Januar 2020, Az.: 1 HK O 6852/18, in Ziffer 1. lit. a des Tenors aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

15 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung zur�ckzuweisen.

16 Zur Erg�nzung wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.02.2021 sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

17 Die Berufung der Beklagten ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

18 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Angebote f�r Obst und Gem�se ohne Angabe des konkreten Ursprungslandes wie in Anlage K 1 aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, � 3 Abs. 1, � 3a UWG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013, Art. 23 ff. VO (EWG) Nr. 2913/92, Art. 60 Abs. 1 VO (EU) Nr. 952/2013 und Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 543/2011 zu.

19 1. Nach Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 d�rfen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gem�se (Anhang I, Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013), die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverf�lscht und von vermarktbarer Qualit�t sind und das Ursprungsland angegeben ist. Bei Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG:

20 a) Um als Marktverhaltensregelung nach � 3a UWG angesehen werden zu k�nnen, muss eine Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Wie sich aus dem Wort „auch“ ergibt, muss dieser Zweck nicht der einzige und nicht einmal der prim�re sein (BGH WRP 2017, 536 Rn. 20 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln). Ob ein entsprechender Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln.

21 Als Marktverhalten ist jede T�tigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der F�rderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu geh�ren nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen sondern auch die Werbung und der Abschluss und die Durchf�hrung von Vertr�gen.

22 Damit eine Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt sein kann, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen sch�tzt (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar f�r Versicherungsberater; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl., � 3a, Rn. 1.61 ff.).

23 b) Nach diesen Grunds�tzen ist die in Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 enthaltene Pflicht, bei frischem Obst und Gem�se das Ursprungsland anzugeben, als Marktverhaltensregelung anzusehen.

24 Die VO (EU) Nr. 1308/2013 stellt die sogenannte Gemeinsame Marktorganisations-VO (GMO) dar. Bei deren Herkunftskennzeichnungsverpflichtungen handelt es sich um Formen der Marktorganisation im Sinne einer Europ�ischen Marktordnung nach Art. 40 Abs. 1 lit. c AEUV und damit um Elemente einer gemeinsamen Organisation der Agrarm�rkte. Diese haben sich vorrangig an den Zielen des Art. 39 AEUV zu orientieren (Art. 40 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV), wobei es vor allem um die Produktivit�t der Landwirtschaft, die Stabilisierung der M�rkte, die Versorgungssicherheit und schlie�lich die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen geht.

25 Dies schlie�t freilich nicht aus, dass daneben weitere Ziele, wie namentlich der Verbraucherschutz nach Art. 12 AEUV, verfolgt werden, wenngleich das Interesse der Verbraucherinformation nicht prim�res Ziel, sondern nur ein nachgelagerter Zweck ist (Sosnitza, GRUR 2016, 347, 352).

26 In Erw�gungsgrund 72 der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist in Bezug auf Obst und Gem�se die Rede vom Interesse der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation. Damit wird deutlich, dass die Herkunftskennzeichnung f�r Obst und Gem�se in Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 zumindest auch dem Zweck dient, transparente Produktinformationen zu gew�hrleisten. Dass dies nicht der einzige oder prim�re Zweck ist, spielt f�r eine Marktverhaltensregelung nach � 3a UWG keine Rolle.

27 Die Regelung dient auch objektiv der F�rderung des Absatzes von Obst und Gem�se und wirkt insoweit auf Verbraucher ein, als diese ihre Nachfrage nach Obst und Gem�se aufgrund der Ursprungsangabe und der damit verbundenen Erwartungen an das Produkt steuern k�nnen. Damit sch�tzt sie auch die Verbraucher in ihren wettbewerblichen Belangen bei der Nachfrage nach diesen Produkten. Produktkennzeichnungspflichten der VO (EU) Nr. 1308/2013 sind deshalb als Marktverhaltensregelungen nach � 3a UWG anzusehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl., � 3a, Rn. 1.211a).

28 2. Die Mehrfachangaben zu den Ursprungsl�ndern gem�� Anlage K 1 versto�en gegen die Kennzeichnungspflicht aus Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013, da hiernach „das“ Ursprungsland des jeweils konkret verkauften Produkts im Sinne einer Einzahl anzugeben ist.

29 Der Begriff des Ursprungslandes in Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 ist in der VO nicht definiert, sondern nach Art. 23 ff. der VO (EWG) Nr. 2913/92, dem sogenannten Zollkodex, sowie nach Art. 60 der seit dem 01.05.2016 an die Stelle des Zollkodex getretenen VO (EU) Nr. 952/2013, dem sogenannten Unionszollkodex, zu bestimmen (EuGH GRUR 2019, 1067 Rn. 51 - Wettbewerbszentrale/Prime Champ; BGH GRUR 2020, 432 Rn. 25 - Kulturchampignons II).

30 Nach Art. 23 Abs. 1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes Waren, die vollst�ndig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. b Zollkodex sind vollst�ndig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind. Nach Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex gelten Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollst�ndig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Nach Art. 31 lit. b der Delegierten VO (EU) Nr. 2015/2446 gelten im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollst�ndig gewonnen oder hergestellt worden sind, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse.

31 Dass die von der Beklagten vertriebenen Obst und Gem�seprodukte als solche in einem einzigen Land geerntet werden, hat die Beklagte nicht bestritten. Folglich unterliegt sie der Verpflichtung, auch das konkrete Ernteland als Ursprungsland anzugeben. Dass die Beklagte Produkte verschiedener Ursprungsl�nder in ihrem Internetauftritt f�r den Vertrieb zusammenfasst, �ndert an dieser Verpflichtung nichts, da nach dem oben Gesagten das Land der Ernte und nicht die Vermarktungsform ma�geblich ist.

32 Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beklagte die Obst- und Gem�sesorten nicht auf der Gro�handelsstufe und dort als Packst�cke, sondern im Online-Einzelhandel vertreibt, da nach Art. 76 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 die Vermarktungsnormen des Abs. 1 auf allen Stufen der Vermarktung gelten.

33 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht deshalb von der Pflicht zur konkreten Ursprungslandangabe befreit, weil sie die verschiedenen Obst- und Gem�seprodukte im Wege des Fernabsatzes vertreibt.

34 Nach Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 543/2011 erfordert die Einhaltung der Vermarktungsnormen f�r Obst und Gem�se, zu denen Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 z�hlt, im Falle von Vertragsabschl�ssen im Fernabsatz n�mlich, dass die Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verf�gbar sind. Die VO (EU) Nr. 543/2011 ist - anders als die Beklagte meint - nach wie vor auf Kennzeichnungsvorschriften der Marktordnung anwendbar, weil Anforderungen an die Qualit�t und G�te ebenso wie finanzielle F�rderungen zwangsl�ufig eine Bezeichnung der Produkte voraussetzen (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 177. EL Juli 2020, 315. Vorbemerkung Gem�se, Rn. 90; 330. Obst und Obsterzeugnisse, Allgemeine Vorbemerkung, Rn. 85).

35 a) Soweit die Beklagte der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) die M�glichkeit entnehmen will, verschiedene Ursprungsl�nder einzelner Chargen vorab im Fernabsatz zu Listen zusammenzufassen, sofern sie nur bei der gelieferten Ware wieder einzeln aufgef�hrt sind, dringt sie damit nicht durch. Nach Art. 1 Abs. 4 LMIV gehen die in speziellen Rechtsvorschriften der Union f�r bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften wie die Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 543/2011 f�r Obst und Gem�se der LMIV vor (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O.). �berdies enth�lt Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV f�r verpflichtende Informationen �ber Lebensmittel eine mit Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 543/2011 inhaltlich identische Regelung, sofern nicht das - hier nicht interessierende - Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums betroffen ist.

36 b) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil ein Arbeitspapier der EU-Kommission, Stimmen in der Literatur eines Mitgliedstaates, Unterlagen eines Lobbyverbandes oder Testberichte der Kl�gerin etwas anderes vorsehen m�chten.

37 Im Hinblick auf das Arbeitspapier der EU-Kommission ist zu beachten, dass dieses keinen Normcharakter besitzt, sondern blo�e Richtlinien enth�lt, nach denen die Kommission vorzugehen beabsichtigt, und solche Richtlinien der Kommission f�r die Auslegung des Unionsrechts grunds�tzlich nicht verbindlich sind (vgl. EuGH EuZW 2000, 531 Rn. 89 - Kommission/Griechenland).

38 Im �brigen ist Unionsrecht, insbesondere auch sekund�res Unionsrecht, euroautonom auszulegen, d.h. dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die f�r die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdr�cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m�ssen (st. Rspr. des EuGH, vgl. z.B. BeckRS 2020, 16041 Rn. 17 - COMI; GRUR 2019, 1198 Rn. 47 - Cookie-Einwilligung; GRUR 2019, 940 Rn. 62 - Reformistischer Aufbruch; NJW 2018, 1377 Rn. 32 - Mahnkopf; GRUR 2017, 1120 Rn. 70 - Nintendo/BigBen; EuZW 2011, 908 Rn. 25 - Br�stle). Aus dogmatischen Gr�nden verbietet es sich daher, wie die Beklagte zur Auslegung auf nationale �u�erungen oder Gepflogenheiten zur�ckzugreifen, da durch sie eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts infrage gestellt w�rde.

39 4. Soweit die Beklagte als Anspruchsvoraussetzung weiter die Gefahr einer Irref�hrung der Verbraucher ansehen m�chte, kommt es hierauf im Rahmen von � 3a UWG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 nicht an.

40 Wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat, verh�lt sich die Entscheidung des EuGH GRUR 2019, 1067 - Wettbewerbszentrale/Prime Champ nur dazu, dass bei einer Einhaltung von Vermarktungsvorschriften wie Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 keine Irref�hrung mehr vorliegen kann, l�sst aber nicht den Umkehrschluss zu, dass bei einer - vermeintlich - fehlenden Irref�hrung auch kein Versto� gegen Vermarktungsvorschriften vorliegen k�nne.

41 5. Schlie�lich fehlt es auch nicht an einer sp�rbaren Beeintr�chtigung von Verbraucherinteressen im Sinne von � 3a UWG durch die Zusammenfassung von Ursprungsl�ndern f�r Obst und Gem�se im Internetauftritt der Beklagten.

42 Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Versto� gegen die Marktverhaltensregelung in Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 keine Vermutung der Sp�rbarkeit begr�ndet, l�sst sich konkret feststellen, dass er geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine solche Eignung ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer gesch�ftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuw�gen und eine effektive Wahl zu treffen.

43 Dies ist vorliegend der Fall, weil der Verbraucher aufgrund der Auflistung einer Mehrzahl verschiedener Ursprungsl�nder f�r das angebotene Obst oder Gem�se nicht in der Lage ist zu erkennen, woher das ihm letztlich gelieferte Obst oder Gem�se stammen wird, und er folglich nicht in der Lage ist, die Vor- und Nachteile seiner gesch�ftlichen Entscheidung zu erkennen. Er kann den Erwerb von Obst und Gem�se nicht an qualitativen, �kologischen, sozialen, saisonalen oder sonstigen Kriterien im Hinblick auf ein bestimmtes Ursprungsland ausrichten, sondern muss es der Beklagten �berlassen, welche Ware aus welchem Land sie ihm liefern wird.

44 Der Begriff der gesch�ftlichen Entscheidung ist richtlinienkonform anhand der Legaldefinition in Art. 2 lit. k UGP-RL (RL 2005/29/EG) und damit weit auszulegen. Diese Definition erfasst „jede Entscheidung eines Verbrauchers dar�ber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf t�tigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt aus�ben will, unabh�ngig davon, ob der Verbraucher beschlie�t, t�tig zu werden oder ein T�tigwerden zu unterlassen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl., � 3, Rn. 3.28). Das Argument der Beklagten, dass sich der Verbraucher durch die Mehrfachnennung der Ursprungsl�nder allenfalls dazu entschlie�en werde, von einer Bestellung bei ihr ganz abzusehen, ist daher unbeachtlich.

45 Im Hinblick auf sonstige Marktteilnehmer ergibt sich die Sp�rbarkeit zudem daraus, dass sich die Beklagte mit der Zusammenfassung der Ursprungsl�nder in Listen bis zur tats�chlichen Lieferung die Auswahl unter Obst und Gem�sesorten verschiedener Ursprungsl�nder offenh�lt und sich so einen Vorteil gegen�ber Wettbewerbern verschafft, die sich durch die die rechtskonforme Angabe eines einzigen Ursprungslandes vor Abschluss des Kaufvertrages gebunden haben.

46 6. Entgegen der Auffassung der Beklagten war bei der Kostenentscheidung auch keine teilweise Kostentragungspflicht des Kl�gers nach �� 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzunehmen.

47 Eine Teilklager�cknahme im Sinne von � 269 ZPO setzt grunds�tzlich das Vorliegen mehrerer Streitgegenst�nde oder eine Teilbarkeit des Streitgegenstands voraus (M�KoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., � 269, Rn. 6). Vorliegend betraf der nicht mehr im zuletzt in erster Instanz gestellten Antrag enthaltene Teil („… und dies auch f�r im Kern gleiche Verletzungshandlungen (ebenso kennzeichnungspflichtige Lebensmittel und/oder anderer Name der Internetseite) zu unterlassen“) zum ausgeurteilten Verbot kerngleiche Verletzungshandlungen, die jedoch keinen anderen Streitgegenstand oder einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bildeten. Die im Klageantrag angegebene konkrete Verletzungsform bildet einen einheitlichen Streitgegenstand, der auch kerngleiche Verst��e umfasst (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl., � 12 Rn. 1.23e, 1.23f, 1.23g).

48 7. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO, diejenige �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49 8. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat aufgrund ihres Einzelfallcharakters keine grunds�tzliche Bedeutung im Sinne von � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 - Cartesio).

Leitsatz

Bei Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG. (Rn. 19 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Mehrfachangaben zu den Ursprungsl�ndern von Obst und Gem�se versto�en gegen die Kennzeichnungspflicht aus Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013. (Rn. 28 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Pflicht zur Angabe eines konkreten Ursprungslandes vor Abschluss eines Vertrages bei dem Angebot von Obst und Gem�se besteht auch, wenn die Produkte im Wege des Fernabsatzes angeboten werden. (Rn. 33 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Nichtangabe des Ursprungslandes bei dem Angebot von Obst und Gem�se im Fernabsatz beeintr�chtigt die Verbraucherinteressen sp�rbar im Sinne von � 3a UWG. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

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Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes bei einem Angebot von Obst und Gem�se �ber einen Online-Shop

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