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18 U 6043/20 Pre•OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2021-07-13, 18 U 6043/20 Pre
18 U 6043/20 PreTribunal supérieur / Civil Chamber 1813 juil. 2021
Zur Abw�gung zwischen Pers�nlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit bei der Berichterstattung �ber einen Erbstreit, der eines der gr��ten Familienverm�gen des Bundesrepublik Deutschland betrifft. (Rn. 19 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 18 U 6043/20 Pre
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 23.09.2020, Az. 9 O 18229/19, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von �u�erungen in einer Wortberichterstattung in Anspruch, die am 08.10.2016 in dem Magazin F. und online unter www.f. .de unter der �berschrift „Richtig in die Haare bekommen“ erschienen ist.
2 Der streitgegenst�ndliche Artikel ist als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegt worden.
3 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Antr�ge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Blatt 45/53 der Akte) Bezug genommen.
4 Das Landgericht hat den Antr�gen der Kl�gerin vollumf�nglich stattgegeben und die streitgegenst�ndliche Wortberichterstattung untersagt. Auf die Entscheidungsgr�nde des Endurteils wird Bezug genommen.
5 Die Beklagte hat gegen das Endurteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2020 (Blatt 69/77 der Akte), auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt begr�ndet:
6 Das Landgericht verkenne, dass die streitgegenst�ndlichen �u�erungen der Sozialsph�re unterfielen. Denn die Rechtsstellung der Kl�gerin, n�mlich Eigentum oder Miteigentum an den vererbten Firmen des W.-Imperiums, seien nach au�en wahrnehmbar. Zudem habe die Kl�gerin mit ihrem Verm�gen von au�en wahrnehmbare Investitionen getroffen.
7 Selbst wenn man eine Zuordnung zur Privatsph�re ann�hme, k�nnte die Kl�gerin sich aufgrund ihrer Selbst�ffnung nicht auf Privatsph�renschutz berufen. Denn sie sei sowohl medial im Rahmen der Berichterstattung in der Z. (Anlage K1) als auch in Bezug auf den Erwerb ihrer Kunstsammlung sowie mit ihrem Verm�gen an die �ffentlichkeit getreten. Die Rettung des S.-Verlages sei durch die Medien gegangen (Anlagenkonvolut B3).
8 Ein etwaiger Eingriff sei nicht rechtswidrig. Das Landgericht habe zu Unrecht das berechtigte Interesse auf laufende F�lle begrenzt. Bei derart gro�en Verm�gen wie vorliegend bestehe aber auch ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, wer nach Abschluss eines Verfahrens in die Erbfolge eingetreten sei und nun die �berwiegenden Anteile an einem der gr��ten Konzerne des Landes halte und ihn damit auch steuere.
9 Der vorliegende Fall sei zudem nicht abgeschlossen. Das Landgericht gehe irrig davon aus, dass die erste Erbauseinandersetzung sp�testens im Jahr 2011 ein Ende gefunden habe. Dies sei nicht der Fall.
10 Die Kl�gerin beantragt,
Das Urteil des Landgerichts M�nchen (sic!) vom 23.09.2020 (Az.: 9 O 1823/19 - sic!) wird abge�ndert und die Klage abgewiesen.
11 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
12 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserwiderung vom 09.02.2021 (Blatt 81/91 der Akte) im Wesentlichen wie folgt:
„Das Landgericht habe zutreffend die streitgegenst�ndliche Berichterstattung �ber die Erbquote der Kl�gerin der Privatsph�re zugeordnet. Die Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag, die nicht �ffentlich bekannt gemacht w�rden, seien kein nach au�en hin wahrnehmbarer Lebenssachverhalt. Erbquoten betr�fen nur eine h�chstpers�nliche Entscheidung des Erblassers, den Familienkreis und die vom Erblasser eingesetzten Erben. Die Kl�gerin habe ihr Verm�gen nicht �ffentlichkeitswirksam durch ihre unternehmerische T�tigkeit erlangt, sondern privat durch eine bestimmte Erbfolgeregelung.“
13 Eine Selbst�ffnung durch die Kl�gerin sei nicht erfolgt. Diese verhalte sich, wie der F. im Jahr 2013 festgestellt habe, „ziemlich verschwiegen“.
14 Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein Informationsbed�rfnis der �ffentlichkeit an der Mitteilung der Erbquote der Kl�gerin sowie weiterer Details dieser spezifischen Vorg�nge nicht bestehe. Die streitgegenst�ndliche Berichterstattung betreffe Details und Vorg�nge in den siebziger Jahren, die auch seit rund 10 Jahren nicht mehr Gegenstand der Entscheidung der Schweizer Gerichte seien. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, befasse sich das Schweizer Gericht nicht mehr mit einer Erbquote und den weiteren Sachverhalten, �ber die die Beklagte weiter berichten wolle.
15 Die Begrenzung des Informationsbed�rfnisses der �ffentlichkeit auf laufende Auseinandersetzungen sei sachgerecht.
16 Der Erbrechtsstreit zwischen der Kl�gerin und Waltraud B.. sei sp�testens seit dem Jahr 2011 abgeschlossen. Daran k�nnten auch die einseitigen Versuche Frau B., erneut ein (aussichtsloses) gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren einzuleiten, nichts �ndern.
17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2020 (Blatt 69/77 der Akte) und den Schriftsatz der Kl�gerin vom 09.02.2021 (Blatt 81/91 der Akte) sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2021 (Blatt 103/109 der Akte), jeweils mit den zugeh�rigen Anlagen, Bezug genommen.
II.
18 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begr�ndet.
19 Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Kl�gerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen �u�erungen entsprechend � 1004 Abs. 1 Satz 2, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die angegriffenen Textpassagen in dem am 08.10.2016 ver�ffentlichten Artikel verletzen das Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin nicht.
20 1. Die streitgegenst�ndlichen �u�erungen greifen zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin ein, weil gegen ihren Willen Informationen �ber die letztwillige Verf�gung ihres Vaters zu ihren Gunsten und die Aufteilung seines Erbes preisgegeben werden.
21 a) Betroffen ist das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht in seiner Auspr�gung als Recht auf Achtung der Privatsph�re, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualit�t unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu geh�rt auch das Recht, f�r sich zu sein, sich selber zugeh�ren und den Einblick durch andere auszuschlie�en. Der Schutz der Privatsph�re ist sowohl thematisch als auch r�umlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden. Zur Privatsph�re geh�ren grunds�tzlich auch - regelm��ig in Abh�ngigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorf�lle aus dem Familienbereich, famili�re Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung famili�rer Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715, Rn. 34 m.w.N.).
22 Dagegen z�hlt zur Sozialsph�re der Bereich, in dem sich die pers�nliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, NJW 2021, 771 Rn. 16 m.w.N.).
23 b) Nach diesen Grunds�tzen hat das Landgericht zu Recht einen Eingriff in die Privatsph�re der Kl�gerin durch die streitgegenst�ndlichen �u�erungen bejaht.
24 Der verst�ndige und unvoreingenommene Leser des Artikels erf�hrt, dass nach dem Tod des Vaters der Kl�gerin im Jahr 1977 Schwierigkeiten zwischen ihr und der als Miterbin eingesetzten zweiten Ehefrau des Erblassers (W. B.) entstanden seien. Der Informationsgehalt beschr�nkt sich im Wesentlichen darauf mitzuteilen, dass die Kl�gerin testamentarisch als Erbin des Familienbesitzes zu drei Viertel und die zweite Ehefrau des Kl�gers als Erbin zu einem Viertel eingesetzt worden sei.
25 Bei der Einsetzung der Kl�gerin als Erbin nach ihrem Vater mit einer Erbquote von drei Viertel handelt es sich um eine famili�re Angelegenheit, die als privat einzustufen ist, auch wenn Auswirkungen dieser Angelegenheit, beispielsweise die Verwendung des geerbten Verm�gens, die Sozialsph�re betreffen k�nnen. Die Errichtung einer letztwilligen Verf�gung in Form eines Testaments ist ein h�chstpers�nliches Rechtsgesch�ft. Verf�gungen von Todes wegen werden ausschlie�lich den Beteiligten des Nachlassverfahrens er�ffnet. Es handelt sich deshalb um keinen Umstand, der ohne Weiteres f�r die �ffentlichkeit erkennbar w�re.
26 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Beeintr�chtigung des Rechts der Kl�gerin auf Achtung ihrer Privatsph�re nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich selbst in der �ffentlichkeit zu den streitgegenst�ndlichen Themen ge�u�ert h�tte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 12). Eine derartige „Selbst�ffnung“ im Hinblick auf die Erbaufteilung hat es nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Vielmehr ist die Kl�gerin seit 1994/95 nicht mehr aktiv in der �ffentlichkeit aufgetreten. Soweit sie 2005 und 2013 mediale Erw�hnung erfuhr, geschah dies jeweils im Zusammenhang mit einem Verm�genserwerb (Kunstsammlung G. bzw. S.-Verlag), ohne dass Details der Erbfolge nach ihrem Vater offengelegt wurden.
27 2. Die Beeintr�chtigung des Rechts der Kl�gerin auf Achtung ihrer Privatsph�re durch die genannten �u�erungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange der Parteien ergibt, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der �ffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) das Interesse der Kl�gerin am Schutz ihrer Pers�nlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) �berwiegt.
28 a) Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 20 m.w.N.).
29 b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gew�hrleistete Interesse der Kl�gerin am Schutz ihrer Pers�nlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuw�gen. Zwar handelt es sich bei den Angaben �ber den Inhalt des Testaments um wahre Tatsachenbehauptungen. Da sie aber die Privatsph�re betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der �ffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310, Rn. 23 m.w.N.).
30 c) Im Rahmen der Abw�gung ist von ma�geblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je gr��er der Informationswert f�r die �ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, �ber den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der �ffentlichkeit zur�cktreten. Umgekehrt wiegt auch der Schutz der Pers�nlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert f�r die Allgemeinheit ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 25 m.w.N).
31 Bei der Pr�fung der Frage, ob und in welchem Ausma� die Berichterstattung einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt. Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern, sonstigen im �ffentlichen Leben oder im Blickpunkt der �ffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen, wobei einer Berichterstattung �ber letztere engere Grenzen gezogen sind (vgl. BGH a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).
32 Stets abw�gungsrelevant ist die Intensit�t des Eingriffs in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werden, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberfl�chlich mit der Person der Kl�gerin besch�ftigten, ohne einen tieferen Einblick in ihre pers�nlichen Lebensumst�nde zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH a.a.O, Rn. 28 m.w.N).
33 Zu beachten ist weiterhin, dass das �ffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann. Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit l�sst sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873, Rn. 19 m.w.N.).
34 d) Nach diesen Grunds�tzen l�sst sich der vorliegende Eingriff in die Privatsph�re der Kl�gerin durch ein berechtigtes Informationsinteresse der �ffentlichkeit rechtfertigen.
35 Zwar kommt bei der Abw�gung dem Umstand, dass der Erbfall bereits im Jahr 1977 eingetreten ist, Gewicht zu. Auch ist zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin bewusst zur�ckgezogen lebt und mit Ausnahme einer Berichterstattung in der „Z.“ vom 07.07.2005 anl�sslich des Erwerbs der Kunstsammlung G. seit den Jahren 1994/95 nicht mehr aktiv in der �ffentlichkeit aufgetreten ist, so dass sie - nach der oben erw�hnten Einstufung - grunds�tzlich als Privatperson anzusehen ist.
36 Gleichzeitig betrifft die Erbschaft der Kl�gerin eines der gr��ten Familienverm�gen der Bundesrepublik Deutschland, so dass ein berechtigtes Informationsinteresse der �ffentlichkeit daran besteht, wer Erbe dieses Verm�gens wird und wie das Verm�gen nach dem Tod des Vaters der Kl�gerin aufgeteilt und eingesetzt wird. Die Berichterstattung selbst erfolgt weitgehend ernsthaft und sachbezogen und weist einen hohen Informationswert auf, auch wenn in erster Linie die Sichtweise und der Hintergrund f�r das Vorgehen von Frau B. dargelegt wird.
37 Die Kl�gerin selbst schafft durch die Verwendung des geerbten Verm�gens im �brigen immer wieder einen Bezug zur �ffentlichkeit. Sie besitzt eine gro�e Kunstsammlung, die in D. im Museum K. f�r Moderne Kunst ausgestellt wird. Im Jahr 2013 hat sie sich an der Rettung des insolventen S. Verlags beteiligt.
38 Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbauseinandersetzung sp�testens im Jahr 2011 ein Ende gefunden hat und mangels Darlegung bzw. Nachweis der Erfolgsaussichten eines weiteren rechtlichen Vorgehens von Frau B. kein berechtigtes Informationsinteresse mehr besteht. Vielmehr war im ma�geblichen Zeitpunkt der Berichterstattung im Jahr 2016 das Informationsinteresse der �ffentlichkeit trotz des langen Zeitablaufs seit dem Erbfall aufgrund der fortdauernden Streitigkeiten zwischen der Kl�gerin und der Miterbin W. B. weiterhin aktuell. Dies gilt unabh�ngig davon, ob die von der Miterbin angestrengten rechtlichen Schritte letzten Endes erfolgversprechend sind. Denn das Informationsinteresse ist bereits dadurch begr�ndet, dass ein Miterbe - sei es mit Aussicht auf Erfolg oder nicht - eine vermeintlich abschlie�ende Erbauseinandersetzung nicht als f�r sich bindend anerkennt und weitere rechtliche Schritte einleitet, wie es hier Frau B. mit ihren Antr�gen beginnend im Jahr 2016 vor dem Schweizer Zivilgericht S. getan hat, das ihre Eigentumsklage letztlich mit Urteil vom 17.07.2019 wegen vorrangiger Zust�ndigkeit des Schiedsgerichts in Z�rich als unzul�ssig zur�ckgewiesen hat (vgl. Anlage K 2a). Es kommt daher f�r die Entscheidung nicht darauf an, ob und inwieweit der Schiedsspruch des Schweizer Schiedsgerichts im Jahr 2011 erfolgreich angegriffen werden kann und ob Frau B. zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch weitere rechtliche Schritte zu ergreifen beabsichtigt.
39 Hinzu kommt, dass der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin durch die beanstandeten �u�erungen als eher gering zu bewerten ist. Es wird allein berichtet, dass der Vater der Kl�gerin mit Testament verf�gt habe, dass seine Tochter drei Viertel und seine zweite Ehefrau ein Viertel des Verm�gens erhalten solle. Diese Informationen ber�hren nur den �u�eren Rand der Privatsph�re an der Grenze zur Sozialsph�re, vermitteln keinen vertieften Einblick in die Lebensverh�ltnisse der Kl�gerin und sind in keiner Weise ehrenr�hrig oder negativ qualifiziert. Auch ist zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin die im Artikel in verschiedener Form enthaltenen Aussagen, dass ihr Verm�gen geerbt und betr�chlich sei, selbst nicht beanstandet und in der Berufungserwiderung betont, dass eine isolierte Berichterstattung �ber ihr Verm�gen nicht streitgegenst�ndlich sei, sondern (nur) die �u�erung �ber die Erbaufteilung und letztwillige Verf�gung ihres Vaters zu ihren Gunsten. Insoweit lassen die beanstandeten Informationen zugleich keinen wesentlich gr��eren Informationsgehalt im Vergleich zu der von der Kl�gerin hingenommenen Berichterstattung erkennen.
III.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
41 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit st�tzt sich auf � 708 Nr. 10, � 713 ZPO.
42 Die Revision wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache weder grunds�tzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (� 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Abw�gung zwischen Pers�nlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit bei der Berichterstattung �ber einen Erbstreit, der eines der gr��ten Familienverm�gen des Bundesrepublik Deutschland betrifft. (Rn. 19 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Zul�ssige Berichterstattung �ber Erbstreit
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