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12 O 6343/20•LG M�nchen I 12. Zivilkammer, 2021-01-28, 12 O 6343/20
12 O 6343/20Tribunal cantonal28 janv. 2021
Eine Klausel in einem Vertrag �ber die Bereitstellung eines Internetzugangs mit dem Formulierung „der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Ger�ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabh�ngig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss erm�glichen (nicht z.B. in station�ren LTE-Routern)“, betrifft keine Hauptleistungspflicht im Sinne des � 307 Abs. 3 S. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle. (Rn. 19 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 12 O 6343/20
Dokumenttyp: Endurteil
„Der mobile Intemetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Ger�ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabh�ngig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss erm�glichen (nicht z.B. in station�ren LTE-Routern).“
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 214,00 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von € 50.000,00 vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Verbandsklageverfahren um einen Unterlassungsanspruch.
2 Der Kl�ger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der L�nder und weiterer Verb�nde in Deutschland. Erst ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG und in der entsprechenden Liste des Bundesamtes f�r Justiz gef�hrt.
3 Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienste an. Zu ihrem Angebot geh�rt auch der Tarif „O2 Free Unlimited“. In diesem Tarif stellt die Beklagte den Kunden ausweislich ihrer „Preisliste Mobilfunk Postpaid“ ein unbegrenztes Inklusiv-Datenvolumen zur Verf�gung. Der Begriff „unbegrenzt“ ist in der Preisliste mit einer Fu�note versehen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Der mobile Intemetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Ger�ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabh�ngig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss erm�glichen (nicht z.B. in station�ren LTE-Routem).“
4 Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen.
5 Der Kl�ger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel in Vertr�gen mit Verbrauchern. Er vertritt die Auffassung, die Verwendung der genannten Klausel versto�e gegen � 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 TSM-VO. Die Klausel verletze die in Art. 3 Abs. 1 TSM-VO normierte Endger�tefreiheit. Die genannte Vorschrift gew�hre Endnutzern das Recht, �ber ihren Internetzugangsdienst Endger�te ihrer Wahl zu nutzen. Die Klausel der Beklagten schlie�e im Gegensatz dazu bestimmte Endger�te von vornherein von der Nutzung in dem streitgegenst�ndlichen Tarif aus. Dies betreffe s�mtliche Endger�te, die eine permanente Stromzufuhr durch einen Kabel ben�tigen. Ausdr�cklich seien dies nach dem Klauselwortlaut station�re LTE-Router, also Ger�te, die unmittelbar mittels der von der Beklagten im Rahmen des Tarifs �berlassenen SIM-Karte den Intemetanschluss herstellen, dabei jedoch eine permanente kabelgebundene Stromversorgung ben�tigen, aber auch alle anderen kabelgebundenen Ger�te. Von der Klausel seien auch solche Endger�te betroffen, die den Zugang �ber einen solchen LTE-Router indirekt nutzen, dabei jedoch Mobilger�te seien. Dass manche Endger�te �ber eine sogenannte Tethering-Funktionalit�t - also die M�glichkeit, anderen Ger�ten einen Internetzugang zu vermitteln - verf�gten, �ndere nichts an der Verbotswidrigkeit der streitgegenst�ndlichen Klausel.
6 Die Klausel unterliege auch der Inhaltskontrolle. Es handele sich um eine Regelung, die die Leistungspflicht der Beklagten einschr�nke, ver�ndere, ausgestalte oder modifiziere. Der einer �berpr�fung entzogene Kernbereich der Leistungsbeschreibung sei nicht betroffen.
7 Im �brigen werde durch die streitgegenst�ndliche Klausel von einem gesetzlichen Leitbild abgewichen. Dieses bestehe in der Regelung des Art. 3 TSM-VO. Ausweislich der Erw�gungsgr�nde der Verordnung sei die Endger�tefreiheit, die durch die Klausel der Beklagten betroffen sei, eines der wesentlichen Elemente der Verordnung im Hinblick auf den Schutz der Endkunden.
8 Der Kl�ger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt,
I. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern bzw. den Vorstandsmitgliedern ihrer Gesellschafter, zu unterlassen,
in Bezug auf Telekommunikationsvertr�ge mit Verbrauchern die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen zu verwenden:
„Der mobile Intemetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Ger�ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabh�ngig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss erm�glichen (nicht z.B. in station�ren LTE-Routern).“
II. an den Kl�ger € 214,00 nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
10 Sie verweist auf den Hintergrund der verwendeten Klausel. Das Leistungsangebot der Beklagten umfasse Produkte zur Herstellung eines Internetanschlusses, wobei sich die Produkte der Beklagten dabei insbesondere darin unterscheiden w�rden, ob sie f�r eine mobile oder eine station�re Nutzung vorgesehen seien. Diese Einteilung des Angebots in solche unterschiedlichen Portfolios sei markt�blich. Die Unterscheidung zwischen mobilen und station�ren Zugangsangeboten richte sich an unterschiedliche Kundenbed�rfnisse. Die Tarife, bei denen die beanstandete Klausel eingesetzt werde, seien f�r eine mobile, ortsunabh�ngige Nutzung gedacht und w�rden den Kunden f�r genau diesen Einsatzzweck angeboten.
11 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle, weil sie eine Vereinbarung der Vertragsparteien �ber die geschuldete Hauptleistung darstelle. Durch die Bezugnahme auf einen „mobilen Intemetzugang“ lege die Klausel von vornherein fest, f�r welchen Zweck und in welchem Umfang eine Leistungsverpflichtung der Beklagten bestehe. Der Kunde k�nne sich je nach seinen Bed�rfnissen f�r einen mobil nutzbaren Internetanschluss oder eben f�r einen station�ren entscheiden. Ein wesentlicher, preisbildender Unterschied der Tarife der Beklagten liege darin, ob diese f�r eine station�re oder f�r eine mobile Nutzung vorgesehen seien. Mit der Klausel sei die entsprechende Hauptleistung in Form der mobilen Internetnutzung mittels entsprechender Endger�te beschrieben. Dementsprechend handele es sich nicht um eine nachtr�gliche Einschr�nkung eines bereits zugesagten Hauptleistungsversprechens.
12 Die Klausel stelle auch keine Abweichung vom Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Art. 3 Abs. 1 TSM-VO habe keine Leitbildfunktion im Sinne der genannten Vorschrift. Telekommunikationsvertr�ge seien schwerpunktm��ig als Dienstvertr�ge einzuordnen. Art. 3 Abs. 1 TSM-VO statuiere keine absoluten Verpflichtungen des Anbieters gegen�ber den Endnutzem, die als Leitbild dienen k�nnten. Die Hauptaufgabe der TSM-VO bestehe darin, den Zugang zum offenen Internet zu gew�hrleisten. Einzelne Rechte der Endnutzer seien nur die Ausformung dieses �bergeordneten Zwecks der TSM-VO. Die Rechte der Endnutzer aus der TSM-VO, auch die Endger�tefreiheit, w�rden nicht absolut gelten. Es sei den Telekommunikationsdienstleistern unbenommen, nach den Bed�rfnissen der Nutzer unterschiedlich ausgestaltete Tarife anzubieten. Die streitgegenst�ndliche Klausel stelle keine unzul�ssige Einschr�nkung dar.
13 Im �brigen weiche die Klausel, selbst wenn man Art. 3 Abs. 1 TSM-VO eine Leitbildfunktion zuerkennen wollte, nicht von dessen wesentlichem Grundgedanken ab. Hintergrund der in der TSM-VO geregelten Endger�te-Wahlfreiheit sei es, dass Versuche von Anbietern unterbunden werden sollten, den Kunden die Nutzung eines ganz bestimmten, m�glicherweise anbietereigenen Ger�tes vorzuschreiben und die Nutzung anderer Ger�te zu verhindern. Die hier gegenst�ndliche Klausel f�hre jedoch zu keiner solchen Beschr�nkung.
14 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die Schrifts�tze der Parteien, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung sowie auf sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
15 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet. Der Kl�ger kann von der Beklagten gem�� � 1 UKIaG die Unterlassung der Verwendung der ger�gten Klausel verlangen.
16 I. Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist der Kl�ger gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, � 4 Abs. 1 UKIaG klagebefugt. Das Landgericht M�nchen I ist gem�� �� 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UKIaG i.V.m. � 6 Nr. 1 GZVJu sachlich und �rtlich ausschlie�lich zust�ndig.
17 II. Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�ger kann von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der streitgegenst�ndlichen Klausel nach �� 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG i.V.m. � 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen. Die Klausel ist unwirksam.
18 1. Die streitgegenst�ndliche Klausel in Fu�note 7 Satz 3 der „Preisliste Mobilfunk Postpaid“ der Beklagten (Anlage K 1) ist eine allgemeine Gesch�ftsbedingung im Sinne des � 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um eine f�r alle im Tarif „O2 Free Unlimited“ der Beklagten abgeschlossenen Vertr�ge vorformulierte Vertragsbedingung.
19 2. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle.
20 a) Zwar sind nach � 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierf�r zu zahlende Verg�tung unmittelbar regeln. Nach dem im b�rgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelm��ig auch an einem Kontrollma�stab. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschr�nken, ver�ndern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (st�ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17; Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14).
21 b) Die streitgegenst�ndliche Klausel betrifft jedoch keine Hauptleistungspflicht im Sinne des � 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten ist die Zurverf�gungstellung eines Internetzugangs. Mit welchen Ger�ten ein solcher Internetzugang genutzt werden kann, ist keine Frage der Hauptleistungspflicht. Es handelt sich vielmehr um eine technische Ausformung der Leistungserbringung durch die Beklagte.
22 Die Auffassung der Beklagten, die Hauptleistungspflicht bestehe in der Zurverf�gungstellung eines Internetzugangs nur f�r Mobilger�te, weil es sich um einen speziell f�r die Verwendung mit solchen Ger�ten konzipierten Tarif handele, teilt das Gericht nicht. Sie beruht auf einer von der Beklagten - letztlich willk�rlich - vorgenommenen Unterteilung des Angebots von Internetzugangsdiensten in mobile und station�re „Produktwelten“. Eine solche Aufteilung, die von der Beklagten oder anderen Anbietern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen wird, jederzeit ver�nderlich ist und zudem jegliche Variante von Mischtarifen zul�sst, f�hrt nicht dazu, dass jeder Tarif oder jede denkbare Tarifgruppe einen eigenen, neuen Vertragstypus im Rechtssinne darstellt. Es handelt sich vielmehr immer um einen Vertrag �ber die Nutzung eines Intemetzugangs.
23 Eine Klausel, die wie hier die Nutzbarkeit auf bestimmte Ger�te beschr�nkt, definiert demnach nicht die Hauptleistungspflicht des Vertrags, sondern stellt im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine die Leistungspflicht des Verwenders einschr�nkende Regelung dar. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle.
24 c) Gegen die Definition einer vertraglichen Hauptleistungspflicht spricht im vorliegenden Fall auch die Verortung der Klausel im Vertragswerk: Sie findet sich in einer Fu�note zu einer Preisliste. Diese systematische Einordnung erschiene f�r Regelungen zur Bestimmung der vertraglichen Hauptleistung zumindest ungew�hnlich.
25 d) Im �brigen unterliegt die Nutzbarkeit eines Internetanschlusses nur durch bestimmte Endger�te nicht uneingeschr�nkt der Dispositionsfreiheit der Parteien. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des europ�ischen Parlaments und des Ratens vom 25.11.2015 (sogenannte Telecom Single Market Verordnung; im Folgenden TSM-VO) normiert die Endger�tefreiheit. Danach haben Endnutzer das Recht, beim Intemetzugang Endger�te ihrer Wahl zu nutzen. Nach Artikel 3 Abs. 2 TSM-VO d�rfen Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern die Aus�bung der Rechte der Endnutzer gem�� Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO nicht einschr�nken. Die Frage, mit welchen Endger�ten die Nutzung eines Internetzugangs aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erlaubt sein soll, unterliegt damit allenfalls in sehr engen Grenzen der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien. Auch dies f�hrt dazu, dass die Klausel als einschr�nkende Regelung kontrollf�hig ist.
26 3. Die streitgegenst�ndliche Klausel ist unwirksam, weil sie die Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten nach � 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Klausel verletzt das Recht der Nutzer auf Endger�tefreiheit.
27 a) Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO normiert die vom europ�ischen Gesetzgeber gewollte Endger�tefreiheit. Ausweislich Erw�gungsgrund 5 der TSM-VO sollen die Endnutzer beim Zugang zum Internet frei unter den verschiedenen Arten von Endger�ten w�hlen k�nnen. Der Grundgedanke ist ausweislich des Erw�gungsgrundes, dass sich zwar grunds�tzlich (unionsrechtskonforme) Beschr�nkungen in Folge der Produktgestaltung oder Regelung durch die Hersteller oder H�ndler der Endger�te ergeben k�nnen, dass jedoch die Internetzugangsanbieter den Nutzem keine weiteren Beschr�nkungen hinsichtlich der Nutzung von Endger�ten auferlegen d�rfen. Dementsprechend schr�nkt die Artikel 3 Abs. 2 TSM-VO die Vertragsfreiheit der Parteien dahingehend ein, dass Vereinbarungen zwischen Internetzugangsdienstanbieter und Endnutzer die Aus�bung der Endger�tefreiheit durch den Verbraucher nicht einschr�nken d�rfen.
28 b) Die Auffassung der Beklagten, die Endger�tefreiheit sei entsprechend dem Anlass ihrer Aufnahme in die TSM-VO auf den Fall beschr�nkt, dass Telekommunikationsanbieter den Kunden die Verwendung eigener Ger�te aufzwingen wollten, findet im Verordnungstext keine Grundlage. Die TSM-VO entstand vor dem Hintergrund zahlreicher Praktiken der Anbieter, die der Entwicklung des Internets im Sinne der EU Mitgliedstaaten zuwider lief. Sie soll gew�hrleisten, dass „das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Ma�nahmen der Mitgliedstaaten“ kommt (vgl. Erw�gungsgrund 3 zur TSM-VO). Einzelne Praktiken der Anbieter wie fehlende „Netzneutralit�t“ oder ein „Routerzwang“ m�gen Anlass der Regelung gewesen sein. Ihr Inhalt geht jedoch ausweislich der Erw�gungsgr�nde und vor allem ausweislich des Verordnungstextes dar�ber hinaus. Es mag sein, dass die Endger�tefreiheit nicht „absolut“ gilt. Klauseln, die die Verwendung einzelner Endger�te f�r die Kunden eines Tarifs nach deren individuellen Nutzungsabsichten wirtschaftlich unattraktiv machen, stellen nicht automatisch einen Versto� dar (vgt. dazu LG D�sseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - 12 O 158/18). Die Verordnung gew�hrt sie jedoch zun�chst uneingeschr�nkt und untersagt vertragliche Abweichungen zu Lasten des Kunden.
29 c) Die streitgegenst�ndliche Klausel beschr�nkt die Endger�tefreiheit der Verbraucher.
30 Die Formulierung „der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Ger�ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabh�ngig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss erm�glichen (nicht z.B. in station�ren LTE-Routern)“ schlie�t jegliche Endger�te von der Nutzung aus, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden.
31 d) Soweit die Beklagte meint, eine Einschr�nkung liege tats�chlich nicht vor, weil die Einbindung auch kabelgebundener Endger�te �ber das sogenannte Tethering m�glich sei, so dass auch kabelgebundene Ger�te zumindest indirekt - und somit als Endger�t im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 208/63/EG der Kommission vom 20.06.2008 - angeschlossen werden k�nnen, �berzeugt dies nicht.
32 1) Das Tethering funktioniert in der Art, dass die von der Beklagten oder einem anderen Internetzugangsdienst �berlassene SIM-Karte in ein mobiles Endger�t eingesetzt wird, und dieses dann wiederum f�r andere - auch kabelgebundene - Endger�te einen mittelbaren Intemetzugang �ber das Mobilger�t erm�glicht.
33 2) Zwar kann ein „Endger�t“ im Sinne der TSM-VO auch ein indirekt angeschlossenes Ger�t sein. Endger�te sind ausweislich Erw�gungsgrund 5 der TSM-VO in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 208/63/EG der Kommission vom 20.06.2008 direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines �ffentlichen Kommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten.
34 Allerdings w�rde die Nutzbarkeit des Anschlusses mit einem kabelgebundenen Endger�t entsprechend dem Verst�ndnis der Beklagten ein zus�tzliches Mobilger�t voraussetzen, das den mittelbaren Zugang �ber Tethering herstellt. Das diese mit erheblichem Zusatzaufwand in Form eines weiteren Ger�ts verbundene L�sung die Endger�tefreiheit der Kunden wahrt, erscheint nicht naheliegend.
35 3) Im vorliegenden Fall �berzeugt die Ansicht der Beklagten jedoch schon angesichts der Formulierung der konkret verwendeten Klausel nicht.
36 Ein Verst�ndnis vom Inhalt der Klausel dahingehend, dass kabelgebundene Endger�te mittelbar �ber Tethering eingebunden und genutzt werden k�nnen, ist vom Wortlaut nicht gedeckt. Die Klausel stellt allein darauf ab, dass der Intemetzugang nur mit mobilen Ger�ten „genutzt“ werden darf. Die Klausel unterscheidet somit nicht zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Nutzung im Wege des Tethering. Sie untersagt vielmehr jegliche Nutzung mittels kabelgebundener Endger�te. Ein anderes Verst�ndnis l�sst sich dem Wortlaut nicht entnehmen.
37 Auch kommt es im Verbandsklageverfahren nicht darauf an, wie die Beklagte die Klausel versteht oder sie in der Praxis umsetzt. Im Verbandsklageverfahren ist ein abstrakter Pr�fungsma�stab zugrunde zu legen. Abzustellen ist nicht auf die konkrete Verwendung und Handhabungen im Einzelfall, sondern auf den Inhalt der streitigen Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, st�ndige Rechtsprechung).
38 W�ren - was hier nicht der Fall ist - nach Auslegung der Klausel mehrere Auslegungsm�glichkeiten rechtlich vertretbar, k�me zudem die Unklarheitenregel des � 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. In diesem Fall w�re auf die kundenfeindlichste Auslegung der fraglichen Klausel abzustellen (vgl. BGH a.a.O.).
39 Bei der gebotenen abstrakten Betrachtung der Klausel ist jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Ger�ten ausgeschlossen.
40 e) Die Beschr�nkung der Endger�tefreiheit durch die streitgegenst�ndliche Klausel verst��t gegen Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO. Bei dieser Verordnung handelt es sich gem�� Artikel 288 Abs. 2 AEUV um unmittelbar anwendbares Recht. Ein Versto� der Klausel gegen Artikel 3 Abs. 1 TSM-VO stellt als unmittelbarer Gesetzesversto� eine unangemessene Benachteiligung gem�� � 307 Abs. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.
41 f) Eine unangemessene Bem�chtigung ergibt sich auch bei einer Pr�fung der Klausel am Ma�stab des � 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Endger�tefreiheit und die Unzul�ssigkeit davon abweichender Vereinbarungen sind ausdr�cklich in der TSM-VO normiert. Die streitgegenst�ndliche Klausel ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der Endger�tefreiheit nicht vereinbar, weil sie den Kunden auf Mobilger�te beschr�nkt und somit zahlreiche Ger�te, die sich f�r den Internetzugang eignen und �blich sind, nicht genutzt werden k�nnen. Die Endger�tefreiheit stellt nach dem Inhalt der TSM-VO und ihrer Erw�gungsgr�nde ein gesetzlich normiertes Leitbild f�r die Gestaltung von Vertr�gen �ber Intemetzugangsdienste dar.
42 Die streitgegenst�ndliche Klausel verst��t gegen � 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie ist unwirksam. Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
43 Der Kl�ger hat auch Anspruch auf die verlangten Abmahnkosten in H�he von EUR 214,00 aus � 5 UKIaG i.V.m. � 12 Abs. 1 UWG. Die Abmahnkosten sind der H�he nach nicht zu beanstanden und halten sich im gerichtsbekannt �blichen Rahmen. Der Kl�ger hat weiter Anspruch auf Prozesszinsen gem�� � 291 BGB wie beantragt.
44 Die Klage ist begr�ndet.
45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 Satz 1 ZPO. Das Gericht hielt eine Sicherheitsleistung in H�he von EUR 50.000,00 f�r angemessen.
46 Der Streitwert war gem�� � 3 ZPO festzusetzen. Im Verbandsklageprozess bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelm��ig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB Bestimmung. Der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der Betroffenen Klausel kommt kein ma�gebliches Gewicht zu. Der Regelbeschwerdewert liegt bei EUR 2.500,00 je beanstandeter Klausel (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 161/19; Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11; Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18; Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19).
Eine Klausel in einem Vertrag �ber die Bereitstellung eines Internetzugangs mit dem Formulierung „der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Ger�ten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabh�ngig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss erm�glichen (nicht z.B. in station�ren LTE-Routern)“, betrifft keine Hauptleistungspflicht im Sinne des � 307 Abs. 3 S. 1 BGB und unterliegt der Inhaltskontrolle. (Rn. 19 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Die Klausel stellt eines unangemessene Benachteiligung gem�� � 307 Abs. 1 BGB dar, weil jegliche Endger�te von der Nutzung ausgeschlossen werden, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen werden, und damit das Recht der Nutzer auf Endger�tefreiheit verletzt wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Verletztung der Endger�tefreiheit in Telekommunikationsvertrag
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