OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-06-17, 29 U 22/20

29 U 22/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 2917 juin 2021

Regest

Wenn eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl�rung ohne Hinweis auf einen bestimmten Zeitpunkt abgegeben wird, so ist die Leistung gem�� � 271 Abs. 1 BGB sofort zu erf�llen. Es gilt ein anderer Ma�stab als bei � 121 Abs. 1 BGB („ohne schuldhaftes Z�gern“), welcher die Ber�cksichtigung subjektiver Umst�nde erlaubt und zum Beispiel eine angemessene �berlegungsfrist zubilligt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2021-06-17 — 29 U 22/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-17

Aktenzeichen: 29 U 22/20

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.12.2019, Az. 41 O 2337/19, abge�ndert und wie folgt gefasst:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Kl�gers wird zur�ckgewiesen.

III. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Vertragsstrafenanspr�che aus einem gerichtlichen Vergleich sowie au�ergerichtliche Kosten.

2 Der Kl�ger ist die berufsst�ndische Selbstverwaltungsk�rperschaft der Zahn�rzte in N. Der Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis in D.

3 In einem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Landshut (Az. 41 O 3178/18) schlossen die Parteien am 21.03.2019, einem Donnerstag, im Termin zur m�ndlichen Verhandlung einen Vergleich (Anlage K 1), der wie folgt lautete:

„1. Der Beklagte verpflichtet sich zur vollst�ndigen Erledigung des Rechtsstreits, zuk�nftig nicht mehr w�rtlich oder sinngem�� zu behaupten oder diese Behauptungen aufrecht zu erhalten:

a) Raucher, �ltere und Risikopatienten mit Osteoporose, Parodontose und Blutverd�nnung seien bisher kaum behandelbar gewesen;

b) Raucher, �ltere und Risikopatienten mit Osteoporose, Parodontose und Blutverd�nnung k�nnten nunmehr mit dem von ihm verwendeten Implantatsystem erfolgreich behandelt werden;

c) durch die von ihm praktizierte Behandlungsmethode seien Infektionen und Periimplantitis ausgeschlossen;

soweit damit der Eindruck einer absoluten Vorzugsw�rdigkeit der vom Beklagten verwendeten Behandlungsmethode gegen�ber anderen herk�mmlichen Behandlungsmethoden erweckt wird.

Es bleibt dem Beklagten unbenommen, darauf hinzuweisen, dass es mehrere Behandlungsmethoden gibt, die f�r den Patienten mit unterschiedlichen Vorz�gen und Risiken behaftet sind. Er wird aber gegen�ber Verbrauchern nicht mehr ausschlie�lich Vorteile und Vorz�ge der von ihm angewendeten Behandlungsmethode der minimalinvasiven Implantologie darstellen.

  1. F�r jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Beklagte gegen�ber der Kl�gerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H�he von 6.000,- €.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.“

4 Im damaligen Verfahren wurde der Beklagte vom jetzigen Streithelfer anwaltlich vertreten, bei dem zuf�llig eine Namensgleichheit mit dem jetzigen Kl�gervertreter besteht.

5 Am Tag nach dem Vergleichsschluss, am Freitag, den 22.03.2019, �bersandte der Beklagte dem Unternehmen i. das seine Internetseite betreute, die als Anlage B 4 vorgelegte E-Mail. Darin �u�erte der Beklagte, man m�sse sich „nach einer neuerlichen Gerichtsverhandlung demn�chst mal zusammensetzen und die Homepage durchforsten“, um die vom Vergleich erfassten Formulierungen zu entfernen und gegebenenfalls einen Passus hinzuzuf�gen. Als Termin schlug er den Dienstag der Folgewoche vor, er k�nne aber gegebenenfalls auch am Nachmittag des 22.03.2019. Am Montag der Folgewoche, dem 25.03.2019, regte der Nebenintervenient in der als Anlage B 6 vorgelegten E-Mail gegen�ber dem Beklagten an, am n�chsten oder �bern�chsten Tag zu telefonieren, um die Webseite entsprechend dem Vergleich zu bereinigen und zu optimieren.

6 Ebenfalls am Montag, den 25.03.2019, monierte der Kl�ger in dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben, dass auf der Internetseite des Beklagten die zu unterlassenden �u�erungen weiterhin vorhanden seien, und machte eine Vertragsstrafe in H�he von € 42.000,00 geltend. Ab dem 27.03.2019 war die Internetseite des Beklagten offline. Am gleichen Tag wurde das Protokoll vom 21.03.2019 vom Landgericht versandt.

7 Der Kl�ger ist der Auffassung, er k�nne die vereinbarte Vertragsstrafe f�r insgesamt sieben auf der Internetseite des Beklagten weiter vorhandene, aber sofort zu unterlassende �u�erungen geltend machen.

8 Der Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei schon nicht verwirkt, weil er seine Internetseite mit den �u�erungen rechtzeitig vom Netz genommen habe. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei rechtsmissbr�uchlich, weshalb ihm der Kl�ger die zur Abwehr erforderlichen au�ergerichtlichen Kosten zu erstatten habe.

9 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe von € 42.000,00 und au�ergerichtlicher Kosten des Kl�gers von € 1.706,94 jeweils nebst Zinsen durch Endurteil vom 05.12.2019, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, in H�he von € 3.000,00 bzw. € 334,75 zuz�glich Zinsen stattgegeben und die Klage im �brigen abgewiesen. Die auf Zahlung au�ergerichtlicher Kosten des Beklagten ebenfalls in H�he von € 1.706,94 nebst Zinsen gerichtete Widerklage hat es vollst�ndig abgewiesen.

10 Der Beklagte greift das Urteil im Umfang seiner Beschwer mit der Berufung an. Der Kl�ger legt im Umfang seiner Beschwer Anschlussberufung ein.

11 Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, das Handeln des Kl�gers sei entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtsmissbr�uchlich gewesen, weil es vorwiegend dazu gedient habe, Anspr�che auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, zumal die Vertragsstrafe postwendend nach Abgabe der Unterlassungserkl�rung geltend gemacht worden sei. Dem Schuldner sei gewisserma�en die Luft abgeschnitten worden.

12 Es habe dem Wortlaut des geschlossenen Vergleiches nach keine sofortige Pflicht zur Unterlassung bestanden, da dort von einer zuk�nftigen Verpflichtung die Rede sei. Diesbez�glich w�re es Sache des Kl�gers gewesen, eine konkrete kurze Frist zu vereinbaren, wenn er Entsprechendes h�tte durchsetzen k�nnen. Eine sofortige Abschaltung oder eine un�blich kurze Frist von zwei Tagen k�nne nicht erwartet werden, zumal dies schon technisch gar nicht m�glich sei. Eine sofortige Umsetzung habe auch deshalb nicht erfolgen m�ssen, weil der Vergleich erst protokolliert und zugestellt habe werden m�ssen.

13 Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte seinen Dienstleister dazu aufgefordert habe, die Internetseite vollst�ndig vom Netz zu nehmen. Entscheidend sei nur, ob er unverz�glich, also ohne schuldhaftes Z�gern die beanstandeten �u�erungen entfernt habe.

14 Auch aufgrund der Beratung durch den Streithelfer (Anlage B 6) habe der Beklagte davon ausgehen d�rfen, dass nur eine baldige, k�nftige bzw. zeitnahe Anpassung der Homepage geschuldet gewesen sei. Eine sofortige Unterlassung sei niemals Thema gewesen.

15 Diesbez�glich sei auch zu beachten, dass die vertragliche Unterlassungsverpflichtung nach den Grunds�tzen von Treu und Glauben auszulegen sei, nach denen eine sofortige Unterlassung ebenfalls nicht vereinbart worden sei. Es missachte die Rechtsnatur eines Vergleichs, der ein gegenseitiges Nachgeben voraussetze, wenn nicht nur eine zuk�nftige bzw. unverz�gliche sondern eine sofortige Unterlassungspflicht angenommen werde. Dies stellte keine einvernehmliche Konfliktl�sung, sondern eine mit dem Vergleichsgedanken nicht vereinbare M�glichkeit, die Gegenseite zu schikanieren und ma�los unter Druck zu setzen, dar.

16 Auch w�rden die Grunds�tze des Zwangsvollstreckungsrechts durch eine sofortige Unterlassungspflicht missachtet, da hierf�r eine Zustellung des protokollierten Vergleichs erforderlich gewesen w�re. Daraus ergebe sich, dass dem Beklagten zumindest so lange h�tte Zeit gegeben werden m�ssen, bis das Protokoll zugestellt gewesen sei. Es sei befremdlich, dass das Landgericht das Protokoll erst am 27.03.2019 ausgefertigt und versandt habe, dem Beklagten jedoch nicht mindestens den gleichen Zeitraum zugestehe.

17 Das Landgericht habe auch den Motivationscharakter einer Vertragsstrafe und die Berufsfreiheit des Beklagten missachtet, zumal die Au�endarstellung auf der Webseite auf die F�rderung seines beruflichen Erfolgs gerichtet gewesen sei. Zudem habe es die Aufgaben einer Zahn�rztekammer missachtet, die die berufliche T�tigkeit der Zahn�rzte nicht nur zu �berwachen, sondern auch zu unterst�tzen habe.

18 Schlie�lich liege - wie auch vom Landgericht angenommen - allenfalls ein einziger Versto� vor, nicht sieben Verst��e, da der Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen habe. Die ausgeurteilte Vertragsstrafe von € 3.000,00 sei jedenfalls der H�he nach unangemessen, weil der Beklagte nicht innerhalb von Minuten nach Beendigung der m�ndlichen Verhandlung die Homepage habe abschalten lassen k�nnen. Da sich der Beklagte „lebensl�nglich“ zur Unterlassung der drei angegriffenen Aussagen verpflichtet habe, sei eine Vertragsbindung von noch etwa 25 Jahren, also mehr als 9000 Tagen anzunehmen. Eine angebliche Frist�berschreitung von drei Tagen k�nne bei dieser zeitlichen Dauer allenfalls mit € 30,00 bzw. mit € 14,00 zu Buche schlagen.

19 Der Kl�ger macht mit seiner Anschlussberufung geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von nur einem Versto� ausgegangen. Dies widerspreche der Regelung im Vergleich, da dieser konkret f�r jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe von € 6.000,00 bestimmt habe. Das Landgericht schlie�e zu Unrecht vom unver�nderten Aufrechterhalten der Homepage auf eine nat�rliche Handlungseinheit. Tats�chlich h�tten aber sieben Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich vorgelegen. Auch seien die drei voneinander abgrenzbaren Einzelaussagen geeignet, jeweils f�r sich eine Vertragsstrafe von € 6.000,00 auszul�sen.

20 Die vom Landgericht zuerkannte reduzierte Vertragsstrafe von insgesamt nur € 3.000,00 lasse das Interesse des Kl�gers an der Durchsetzung der vom Beklagten �bernommenen Verpflichtung au�er Acht, dem als berufsaufsichtlicher K�rperschaft des �ffentlichen Rechts daran gelegen sei, die unzul�ssigen Heilungsversprechen des Beklagten zu unterbinden. Der Kl�ger sei insoweit auch nicht gehalten gewesen, sich ausschlie�lich berufsrechtlicher Ma�nahmen zu bedienen, zumal diese nicht die dauerhafte Beseitigung von Wettbewerbsverst��en zum Gegenstand h�tten.

21 Auch die �berlegung des Landgerichts, der Beklagte habe sich ausweislich der E-Mail an seinen Internetdienstleister (Anlage B 4) grunds�tzlich rechtstreu verhalten wollen, sei nicht tragf�hig, da es dem Beklagten unbenommen gewesen w�re, die Webseite unverz�glich stillzulegen, um die Vertragsstrafe zu vermeiden. Er habe insoweit der Pflicht unterlegen, auf seinen Dienstleister als Dritten einzuwirken. Die E-Mail habe aber keine Aufforderung zu sofortigem Handeln enthalten.

22 Der Beklagte beantragt,

Unter teilweiser Ab�nderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 5.12.2019 Az. 41 O 2337/19 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

23 Der Kl�ger beantragt,

die Berufung des Beklagten zur�ckzuweisen.

24 Der Kl�ger beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil abzu�ndern und den Beklagten und Berufungskl�ger zur Bezahlung weiterer € 39.000,00 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 4. Juli 2019 sowie weiterer € 1.372,19 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 3. Juli 2019 zu verurteilen.

25 Der Beklagte beantragt,

Die Anschlussberufung wird zur�ckgewiesen.

26 Zur Erg�nzung wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 17.06.2021 sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

II.

27 Die Berufung und die Anschlussberufung sind zul�ssig. Die Berufung ist begr�ndet, die Anschlussberufung dagegen unbegr�ndet.

28 1. Die Berufung des Beklagten ist begr�ndet.

29 Dem Kl�ger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus � 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 21.03.2019 (Anlage K 1) zu. Vorgerichtliche Kosten kann der Kl�ger vom Beklagten ebenfalls nicht ersetzt verlangen.

30 a) Der Beklagte hat die Vertragsstrafe entsprechend dem gerichtlichen Vergleich vom 21.03.2019 nicht im Sinne von � 339 Satz 2 BGB verwirkt.

31 Die Leistungszeit f�r den der vermeintlichen Vertragsstrafe zugrundeliegenden vertraglichen Unterlassungsanspruch richtete sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nach der Vorschrift des � 271 Abs. 1 BGB.

32 aa) Nach � 271 Abs. 1 BGB kann der Gl�ubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit f�r die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst�nden zu entnehmen ist. Im Rahmen von Dauerschuldverh�ltnissen - wie sie ein Unterlassungsvertrag darstellt (vgl. BGHZ 130, 288, 293 - Kurze Verj�hrungsfrist) - ist insoweit bei Unterlassungspflichten der Beginn der Dauerverpflichtung ma�geblich. Das Merkmal „sofort“ ist im Rahmen von � 271 Abs. 1 BGB objektiv zu verstehen. Das bedeutet, dass der Schuldner so schnell leisten muss, wie ihm dies nach objektiven Ma�st�ben - unter Ber�cksichtigung einer etwa notwendigen Vorbereitung - m�glich ist. Es gilt ein anderer Ma�stab als bei � 121 Abs. 1 BGB („ohne schuldhaftes Z�gern“), welcher die Ber�cksichtigung subjektiver Umst�nde erlaubt und z.B. eine angemessene �berlegungsfrist zubilligt. Solches kann der zu sofortiger Leistung verpflichtete Schuldner nicht in Anspruch nehmen. F�r das Merkmal „sofort“ gelten lediglich die sich aus � 242 BGB ergebenden Schranken. So braucht der Schuldner z.B. nicht zur Unzeit, etwa nachts, zu leisten (M�KoBGB/Kr�ger, 8. Aufl., � 271, Rn. 33-35). Faktische Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Verladung der zu liefernden Ware, die Beschaffung der zur Herstellung des geschuldeten Werks erforderlichen Materialien oder die formgerechte Abgabe der zu errichtenden Erkl�rungen, hindern nicht die sofortige Erf�llung, sofern sie ihrerseits z�gig und nach objektivem Ma�stab so schnell als m�glich erledigt werden (BeckOGK/Krafka, 1.4.2021, BGB, � 271, Rn. 17).

33 bb) Nach diesen Ma�st�ben hatte der Beklagte weder am Montag, den 25.03.2019, noch am Mittwoch, den 27.03.2019, als die Webseite vom Netz ging, die Vertragsstrafe verwirkt, weil zu diesem Zeitpunkt die im Vergleich �bernommene Verpflichtung noch nicht nach � 271 Abs. 1 BGB f�llig war.

34 (1) Der Vergleich vom 21.03.2019 (Anlage K 1) enthielt keine ausdr�ckliche Bestimmung �ber die Leistungszeit f�r den Unterlassungsanspruch im Sinne von � 271 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte darauf abheben m�chte, dass in Ziffer 1. des Vergleichs klargestellt werde, dass die Verpflichtung „zuk�nftig“ gelte, liegt hierin keine entsprechende Bestimmung. Mit dieser Regelung wird lediglich der Charakter des vertraglichen Unterlassungsanspruchs betont, der in die Zukunft gerichtet ist und aufgrund seines k�nftig eingreifenden Regelungsgehalts die Wiederholungsgefahr f�r den gesetzlichen Unterlassungsanspruch entfallen l�sst. Eine Bestimmung der Leistungszeit dergestalt, dass die F�lligkeit des Unterlassungsanspruchs in die Zukunft verschoben werden soll, l�sst sich der Formulierung schon deshalb nicht entnehmen, weil kein bestimmter oder bestimmbarer Zeitpunkt in der Zukunft benannt ist, zu dem die F�lligkeit eintreten soll, wie dies bei einer vertraglich vereinbarten, vom Unterlassungsgl�ubiger zugebilligten Aufbrauchfrist zu erwarten w�re. Ein �ber die Beschreibung des Unterlassungsanspruchs hinausgehender Inhalt des Vergleichs, der eine Bestimmung der Leistungszeit zum Gegenstand hat, l�sst sich dessen Ziffer 1. nicht entnehmen.

35 (2) Auch aus den Umst�nden aufgrund einer Auslegung des Vergleichs nach �� 133, 157 BGB ist keine Leistungszeit im Sinne von � 271 Abs. 1 BGB zu entnehmen.

36 Die Bestimmung einer Leistungszeit anhand der Umst�nde er�ffnet keine weitere Rechtsquelle, sondern ist als ausdr�cklicher und mithin unn�tiger Hinweis auf die sorgf�ltig anhand der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmende erg�nzende Auslegung der Vereinbarungen der Beteiligten zu verstehen. Dabei handelt es sich um Situationen, bei denen die Leistungszeit aufgrund des Inhalts und der Natur des Schuldverh�ltnisses unmittelbar einleuchtend sind, wie z.B. wenn ein Kunde im Selbstbedienungsladen Waren zum Mitnehmen aussucht oder an der Abendkasse Theaterkarten erwirbt (M�KoBGB/Kr�ger, 8. Aufl., � 271, Rn. 31; BeckOGK/Krafka, 1.4.2021, BGB, � 271, Rn. 65).

37 Derartige sich unmittelbar aus Inhalt oder Natur des Schuldverh�ltnisses ergebende und ohne weiteres einleuchtende Umst�nde liegen bei der vergleichsweisen Verpflichtung hinsichtlich der �u�erungen auf der Praxiswebseite nicht vor, da es sich nicht aufdr�ngt oder ohne weiteres einleuchtet, dass aufgrund der Art oder des Inhalts der �bernommenen Verpflichtung die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat.

38 (3) Damit war die Leistung im Sinne von � 271 Abs. 1 BGB sofort f�llig, wobei im konkreten Fall faktische Vorbereitungshandlungen erforderlich waren, aufgrund derer nicht von einer F�lligkeit der Verpflichtung bereits am Montag, den 25.03.2019, oder am Mittwoch, den 27.03.2019, auszugehen war.

39 Die Besonderheit bei der vergleichsweisen Verpflichtung hinsichtlich der �u�erungen auf der Praxiswebseite des Beklagten liegt darin, dass ihm vom Kl�ger au�er der M�glichkeit zu einem schlichten Unterlassen, das durch ein sofortiges Offline-Stellen der Seite zu bewerkstelligen gewesen w�re, ausdr�cklich auch die M�glichkeit zugebilligt wurde, die �u�erungen so zu formulieren, dass kein Eindruck einer absoluten Vorzugsw�rdigkeit der vom Beklagten verwendeten Behandlungsmethode gegen�ber anderen herk�mmlichen Behandlungsmethoden erweckt wird. Hierbei war der Beklagte grunds�tzlich bei der Gestaltung der Formulierungen frei („soweit damit der Eindruck einer absoluten Vorzugsw�rdigkeit … erweckt wird.“), konnte aber auch im Einvernehmen mit dem Kl�ger einen zus�tzlichen Hinweis aufnehmen, dass es mehrere Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Vorz�gen gibt („Es bleibt dem Beklagten unbenommen, darauf hinzuweisen, dass es mehrere Behandlungsmethoden gibt, die f�r den Patienten mit unterschiedlichen Vorz�gen und Risiken behaftet sind. Er wird aber gegen�ber Verbrauchern nicht mehr ausschlie�lich Vorteile und Vorz�ge der von ihm angewendeten Behandlungsmethode der minimalinvasiven Implantologie darstellen.“).

40 Da den Beklagten somit nicht nur eine schlichte Unterlassungspflicht traf, sondern ihm ausdr�cklich zwei weitere M�glichkeiten einger�umt waren, sich nicht verbotswidrig zu verhalten, n�mlich entweder eine nicht n�her bestimmte Umformulierung, um den Eindruck der absoluten Vorzugsw�rdigkeit zu vermeiden, und zum anderen ein zus�tzlicher Hinweis auf unterschiedliche Behandlungsmethoden, hat der Kl�ger das Risiko mit �bernommen, dass die Umsetzung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Aufgrund der vertraglich einger�umten Gestaltungsm�glichkeiten, die nicht nur eine zahnmedizinische Informationsvermittlung betrafen, sondern auch die Rechtsfrage aufwarfen, wie eine einwandfreie Umsetzung erfolgen kann, muss dem Beklagten ein gewisser Zeitraum ab dem Vergleichsabschluss als Vorbereitungszeit zugebilligt werden, um sich hier�ber rechtlich beraten zu lassen und die Umsetzung technisch durch seine Dienstleister anzusto�en. Erst danach konnte die Verpflichtung nach � 271 Abs. 1 BGB f�llig werden. Der Zeitraum von Donnerstag bis Montag bzw. Mittwoch der Folgewoche ist hierbei nicht als ausreichend anzusehen, so dass die Vertragsstrafe mangels F�lligkeit der zugrundeliegenden Verpflichtung nicht verwirkt ist.

41 b) Mangels f�lligen Vertragsstrafenanspruchs sind auch die hierf�r angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Kl�gers nicht erstattungsf�hig.

42 2. Die Anschlussberufung des Kl�gers ist unbegr�ndet, da ein Vertragssstrafenanspruch aus � 339 Satz 2 BGB nach dem oben Gesagten schon dem Grunde nach nicht besteht.

43 3. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf �� 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

44 Auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

Leitsatz

Wenn eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl�rung ohne Hinweis auf einen bestimmten Zeitpunkt abgegeben wird, so ist die Leistung gem�� � 271 Abs. 1 BGB sofort zu erf�llen. Es gilt ein anderer Ma�stab als bei � 121 Abs. 1 BGB („ohne schuldhaftes Z�gern“), welcher die Ber�cksichtigung subjektiver Umst�nde erlaubt und zum Beispiel eine angemessene �berlegungsfrist zubilligt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dem Unterlassungsschuldner kann allerdings eine gewisse �berlegungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen sein, wenn der Unterlassungsgl�ubiger ihm im Wege des Vergleichs zugebilligt hat, die �u�erungen so zu formulieren, dass die Gefahr etwaiger Fehlverst�ndnisse ausgeschlossen wird (im vorliegenden Fall: dass kein Eindruck einer absoluten Vorzugsw�rdigkeit der vom Beklagten verwendeten Behandlungsmethode gegen�ber anderen herk�mmlichen Behandlungsmethoden entsteht). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Zeitraum der Umsetzung einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung

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