LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen, 2021-12-01, 17 HK O 14156/21

17 HK O 14156/21Tribunal cantonal1 déc. 2021

Regest

Art. 13 Abs. 3 lit. a �VO (EG) Nr. 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen — 2021-12-01 — 17 HK O 14156/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-01

Aktenzeichen: 17 HK O 14156/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Verf�gungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der�k�nftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Gesch�ftsf�hrerin der Verf�gungsbeklagten, untersagt,�

im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „Paws & Patch Zistrosenkraut Pulver f�r Hunde“ zu werben:

1.�„Zecken-Abwehr“,

2.„Zecken- und M�ckenabwehrmittel“,

3.„Es wirkt au�erdem unterst�tzend bei Magen-, Darm-, Haut- und Atemwegsproblemen.“,

4.„f�r Hunde in der Zeckenzeit“,

5.„Bei Atemwegserkrankungen“,

6.„Bei Fl�hen und Zecken“,

7.„antivirale Wirkungsweise“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben,

8.„Unterst�tzung in und/oder w�hrend der Zeckenzeit und/oder Zeckensaison“,

9.„Laut der Zeitschrift f�r ganzheitliche Tiermedizin kann Zistrosenkraut au�erdem dazu beitragen, dass Hunde und Menschen weniger von Zecken und M�cken befallen werden“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A7 wiedergegeben.

  1. Die Verf�gungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.�

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Unterlassungsanspruch des Verf�gungskl�gers gegen die Verf�gungsbeklagte.

2 Der Verf�gungskl�ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm��igen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf geh�rt, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

3 Die Verf�gungsbeklagte bewarb auf der Handelsplattform www.amazon.de das von ihr in den Verkehr gebrachte „Zistrosenkraut Pulver f�r Hunde“ zun�chst mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Aussagen gem�� Anlage A3. Der Kl�ger mahnte die Verf�gungsbeklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 ab (Anlage A4).

4 Die Verf�gungsbeklagte antwortete mit einer Bitte um Fristverl�ngerung (Anlage A5) und dann mit E-Mail vom 18. Oktober 2021 (Anlage A6). Nach der Abmahnung �nderte sie die Aussagen in ihrem Werbeauftritt (vgl. Anlage A7).

5 Der Verf�gungskl�ger tr�gt vor, mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragen zu sein. Diese sei �ffentlich abrufbar.

6 Der Verf�gungskl�ger stellt den tenorierten Antrag.

7 Die Verf�gungsbeklagte beantragt, den Antrag zur�ckzuweisen.

8 Die Verf�gungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei unzul�ssig. Der Verf�gungskl�ger sei nicht aktivlegitimiert. Ihm geh�rten nicht ausreichend viele Mitglieder an, die vergleichbare Waren wie die Verf�gungsbeklagte anb�ten. 22 Unternehmen seien ohnehin nicht repr�sentativ. Die Verf�gungsbeklagte bestreitet, dass es sich bei den 22 genannten Unternehmen zum Zeitpunkt der Abmahnung um aktive Mitglieder des Antragstellers handele. Von den 22 Unternehmen vertrieben zwei �berhaupt keine Produkte im Bereich Tierbedarf. Lediglich drei Unternehmen verkauften vergleichbare Produkte (Einzelfuttermittel, Erg�nzungsfuttermittel oder Mittel zur Parasitenabwehr f�r den Tierbereich). Lediglich ein Unternehmen von diesen habe auch „Zistrosenkraut“ als Einzelfuttermittel im Sortiment. Zudem w�rden diese drei Unternehmen mehrere Erg�nzungsfuttermittel mit Aussagen zur „Zecken-Abwehr“ bewerben, die weit schlimmer seien als die Verst��e, die der Verf�gungsbeklagten vorgeworfen w�rden. Erschwerend komme hinzu, dass eines der drei Unternehmen die Verf�gungsbeklagte auf der Handelsplattform Amazon kurz vor Erhalt der Abmahnung bedroht und beleidigt habe. Es habe verlangt, den Verkauf aller Produkte einzustellen, w�hrend es selbst f�r vergleichbare Produkte auf eine sehr extreme Weise werbe (vgl. Anlage 2). Dieses Unternehmen verschaffe sich mit Unterst�tzung des Verf�gungskl�gers auf unlautere Weise einen Vorteil. Es sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.08.2021, Az. 3-10 O 123/19) rechtsmissbr�uchlich, wenn ein Verband einen H�ndler wegen eines bestimmten Versto�es abmahne, w�hrend die eigenen Mitglieder den gleichen Versto� begehen und nicht vom Verband darauf hingewiesen oder abgemahnt w�rden.

9 Hinzu komme, dass der Verf�gungskl�ger aufgrund der �nderungen durch das Gesetz zur St�rkung des Fairen Wettbewerbs insgesamt nicht (mehr) aktivlegitimiert sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verf�gungskl�ger auf die Liste aufgenommen werde. Die daf�r notwendigen Voraussetzungen erf�lle der Verband nicht ann�hernd. Haupteinnahmequelle des Verbands seien Abmahngeb�hren und Vertragsstrafen.

10 Ferner macht die Verf�gungsbeklagte geltend, der Antrag sei unbegr�ndet. Entgegen der Behauptung des Verf�gungskl�gers handele es sich bei dem Produkt nicht um Mischfutter, vielmehr besteht das Pulver zu 100% aus Zistrose und wird als Einzelfuttermittel gef�hrt.

11 Die Parteien haben ihr Einverst�ndnis mit einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gem�� � 349 Abs. 3 ZPO erkl�rt.

12 Im �brigen wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2021 zur Erg�nzung des Tatbestands Bezug genommen.

Gründe

13 Die zul�ssige Verf�gungsklage ist begr�ndet.

14 A. Die Verf�gungsklage ist zul�ssig.

15 I. Das Landgericht M�nchen I ist sachlich (� 14 Abs. 1 UWG) und �rtlich sowie die Kammer f�r Handelssachen funktional zust�ndig (�� 95 Abs. 1 Nr. 1, 96 Abs. 1 GVG). Die Verf�gungsbeklagte hat ihren Sitz in M�nchen.

16 II. Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten steht dem Antrag nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der Verf�gungskl�ger besitzt das erforderliche Rechtsschutzbed�rfnis.

17 1. Das Rechtsschutzbed�rfnis hat die Aufgabe, zu verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten auf ihre Begr�ndetheit gepr�ft werden, obwohl es eines Rechtsschutzes ersichtlich nicht bedarf. Das Rechtsschutzbed�rfnis ergibt sich grunds�tzlich daraus, dass der Beklagte den behaupteten materiellrechtlichen Anspruch nicht erf�llt hat. Das Rechtsschutzbed�rfnis darf nur im Ausnahmefall verneint werden. Der Rechtsuchende hat grunds�tzlich einen Anspruch darauf, dass die (staatlichen) Gerichte sein Anliegen sachlich pr�fen und dar�ber entscheiden. Von einem Rechtsmissbrauch durch Erhebung einer Klage ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv sachfremde Ziele sind. Die Feststellung dessen erfordert eine sorgf�ltige Pr�fung und Abw�gung der ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., 2018, � 253 Rn. 31 f.).

18 2. Nach diesen Ma�st�ben begr�nden die Einw�nde der Verf�gungsbeklagten keinen Entfall des grunds�tzlich bestehenden Rechtsschutzbed�rfnisses. Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es liegt insbesondere kein Rechtsmissbrauch des Verf�gungskl�gers vor.

19 a) Die Verf�gungsbeklagte r�gt insbesondere unter Verweis auf eine Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 27. August 2021 - Aktenzeichen 10 O 123/19 = Anlage 4), dass der Verf�gungskl�ger rechtsmissbr�uchlich handele, weil drei Unternehmen mit vergleichbaren Produkten zur Zeckenabwehr Mitglieder des Verf�gungskl�gers seien und diese unbeanstandet vom Verf�gungskl�ger ihre Produkte vertrieben, wodurch der Verf�gungskl�ger diesen Unternehmen auf unlautere Weise einen Vorteil verschaffe. �berdies habe eines dieser drei Unternehmen die Verf�gungsbeklagte bedroht und beleidigt.

20 b) Entgegen dem Fall des Landgerichts Frankfurt am Main in dem von der Verf�gungskl�gerin zitierten Urteil kann das Gericht hier nicht feststellen, dass der Verf�gungskl�ger vorrangig gegen Nichtmitglieder vorgeht und dabei planm��ig gleichartige Wettbewerbsverst��e seiner Mitglieder duldet.

21 Die Verf�gungsbeklagte hat bereits eine solche Planm��igkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan, sondern lediglich den entsprechenden Vorwurf auf Basis von Annahmen erhoben. Dem ist der Verf�gungskl�ger entgegengetreten und hat zum einen vorgebracht, dass 8,3% seiner Abmahnungen gegen eigene Mitglieder gerichtet seien und zum anderen betreffe dieses Vorgehen auch die von der Verf�gungsbeklagten benannten Produkte. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller zahlreiche strafbewehrte Unterlassungserkl�rungen erwirkt sowie das Verbot diverser Bezeichnungen und Produkte. In einem Fall sei gegen eines dieser drei genannten Unternehmen mittlerweile Klage erhoben.

22 Unabh�ngig davon hat der Verf�gungskl�ger in der m�ndlichen Verhandlung am 1. Dezember 2021 erkl�rt, er nehme die Hinweise der Verf�gungsbeklagten als Pr�fauftrag auf.

23 c) Gleichfalls ergibt sich aus der geltend gemachten Beleidigung und Bedrohung der Verf�gungsbeklagten durch ein Mitglied des Verf�gungskl�gers kein Rechtsmissbrauch.

24 Die Handlungen der eigenen Mitglieder sind dem Verf�gungskl�ger nicht anzulasten. Hierf�r haftet er mangels Zurechnung nicht.

25 d) Schlie�lich begr�nden die �brigen Vorw�rfe der Verf�gungsbeklagten gegen das Handeln des Verf�gungskl�gers ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch.

26 Dies wird durch die Eintragung des Verf�gungskl�gers in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde gem�� � 8b UWG belegt. Hierf�r hat eine Pr�fung stattgefunden, ob der Verf�gungskl�ger als Wettbewerbsverband rechtsmissbr�uchlich gehandelt habe. Dass die gegen die Eintragung des Verf�gungskl�gers vorgebrachten Vorw�rfe nicht durchgegriffen haben, zeigt die aktuelle Listung.

27 B. Der Verf�gungsantrag ist begr�ndet. Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund sind gegeben.

28 I. Da der von dem Verf�gungskl�ger geltend gemachte Wettbewerbsversto� der Verf�gungsbeklagten gegeben ist, steht ihm gegen die Verf�gungsbeklagte der erhobene Unterlassungsanspruch zu.

29 1. Der Verf�gungskl�ger ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (neue Fassung). Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten sind im vorliegenden Fall s�mtliche Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erf�llt.

30 a) Als eingetragener Verein ist der Verf�gungskl�ger ein rechtsf�higer Verband und in die Liste gem�� � 8b Abs. 1 UWG eingetragen.

31 b) Der Verf�gungskl�ger dient der F�rderung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen. Zu dessen satzungsm��igen Aufgaben geh�rt die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.

32 c) Dem Verf�gungskl�ger geh�rt eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

33 aa) Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen m�ssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch das angegriffene wettbewerbswidrige Handeln des anderen beeintr�chtigt werden kann. Insofern reicht es aus, dass eine nicht g�nzlich unbedeutende potenzielle Beeintr�chtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Auf Seiten des Beklagten ist auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Handlung zuzurechnen ist.

34 bb) Nach diesen Ma�st�ben ist das Teilmerkmal erf�llt. Die Mitglieder des Verf�gungskl�gers sind in der Liste gem�� Anlage A1 aufgef�hrt, deren Inhalt durch die eidesstattliche Versicherung des Gesch�ftsf�hrers des Verf�gungskl�gers hinreichend glaubhaft gemacht ist (Anlage A2). Hieraus ergibt sich, dass es sich um eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden handelt, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem (weit zu ziehenden) Markt f�r Tierbedarf (insbesondere Futtermittel) vertreiben.

35 Der Verf�gungskl�ger macht geltend (vgl. Anlage A1), dass es sich hierbei insbesondere um folgende Mitglieder handele:

  • 22 Anbieter von Tierbedarf,

  • 27 H�ndler, die Handel mit Waren aller Art betreiben, insbesondere sind die umsatzstarken Versandhandelsunternehmen, O. GmbH & Co. KG, K-Mail-Order, Tchibo, QVC und Home S2. E. GmbH zu ber�cksichtigen, zu deren regelm��igem Angebot auch Futtermittel geh�ren.

  • drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe, welche in ihrem st�ndigen Sortiment Futtermittel anbieten.

  • EDEKA Verband kaufm�nn. Genossenschaften e.V. - Zentralverband der Deutschen Gefl�gelwirtschaft e.V.

36 Zwar hat die Verf�gungsbeklagte bestritten, dass die in Anlage A1 angef�hrten 22 Unternehmen tats�chlich Mitglied beim Verf�gungskl�ger seien und ausgef�hrt, die eidesstattliche Versicherung sei zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Der Verf�gungskl�ger m�sse vielmehr aktuelle Zahlungsbelege von Mitgliedschaftsbeitr�gen f�r das laufende Jahr vorlegen sowie nachweisen, dass die Unternehmen derzeit aktiv am Handel mit vergleichbaren Produkten teilnehmen, was nicht gelingen k�nne, weil keines dieser Unternehmen Einzelfutter f�r Hunde anbiete.

37 Dieses Vorbringen gen�gt aber nicht, um die Darlegungen des Verf�gungskl�gers zur Aktivlegitimation zu entkr�ften. Denn nach �berzeugung des Gerichts ergibt sich die hinreichend erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, selbst wenn man statt der 22 Unternehmen - wie die Verf�gungsbeklagte von drei Unternehmen ausgeht - aus den �brigen Unternehmen gem�� der Auflistung in Anlage A1. Denn auch der Handel mit Waren des Tierbedarfs betrifft mittelbar denselben Markt, auf dem auch die Verf�gungsbeklagte ihr Produkt anbietet und es steht zu vermuten, dass die Verf�gungsbeklagte keine Einw�nde h�tte, wenn zum Beispiel Otto, Edeka oder Tchibo ihr Produkt listen und vertreiben w�rden.

38 d) Der Verf�gungskl�ger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsm��igen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen tats�chlich wahrzunehmen. Dass diese Voraussetzung beim Verf�gungskl�ger erf�llt ist, ist zum einen gerichtsbekannt und zum anderen in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.

39 e) Die vom Verf�gungskl�ger geltend gemachte Zuwiderhandlung ber�hrt (zumindest potenziell) die Interessen seiner Mitglieder.

40 2. Die angegriffenen Handlungen der Verf�gungsbeklagten sind gesch�ftliche Handlungen gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Hier�ber streiten die Parteien zu Recht nicht.

41 3. Der geltend gemachte Wettbewerbsversto� der Verf�gungsbeklagten liegt vor. Die Unlauterkeit ergibt sich aus �� 3, 3a UWG i.V. mit Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung EG 767/2009. Damit kann offenbleiben, ob die streitbefangene Bewerbung irref�hrend gem�� � 3a UWG i.V. mit Art. 11 Abs. 1 lit. b) dieser Verordnung, �� 19, 20 LFGB sowie �� 3, 5 UWG ist, wie der Verf�gungskl�ger geltend macht.

42 Gem�� � 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Versto� geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen. Hieran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten M�rkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2020, 755 Rn. 76 mwN - WarnWetter-App).

43 a) Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung EG 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG.

44 aa) Eine gesetzliche Vorschrift regelt das Marktverhalten, wenn sie die genannten Verhaltensweisen Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage 2016, � 3a Rn. 15). Dabei muss es sich nicht um den einzigen oder prim�ren Zweck handeln, eine sekund�re Schutzfunktion gen�gt. Informationspflichten erm�glichen eine rationale, „informierte“ Verbraucherentscheidung und entlasten den Abnehmer von den Kosten der eigenen Informationsbeschaffung, es handelt sich daher um typische Marktverhaltensregeln (Ohly, aaO, � 3a Rn. 75).

45 bb) Nach diesen Ma�st�ben regelt Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung EG 767/2009 das Marktverhalten und legt nicht nur die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs fest. Sie ist eine gesetzliche Vorschrift und hat als Schutzzweck, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln keine krankheitsbezogene Werbung enthalten darf und betrifft mit der Bestimmung, welche Angaben nicht erfolgen d�rfen, eine Regelung des Marktverhaltens. Sie dient insofern dem Verbraucherinteresse.

46 b) Die Verf�gungsbeklagte hat dem Regelungsgehalt von Art. 13 Abs. 3 lit. a) der Verordnung EG 767/2009 zuwidergehandelt.

47 aa) Das angegriffene Produkt wird vom Regelungsgehalt der Norm erfasst (Art. 13 Abs. 3 lit. a) i.V. mit Art. 3 Abs. 2 lit. g) der Verordnung EG 767/2009). Nach eigenen Angaben der Verf�gungsbeklagten besteht es zu 100% aus Zistrosenpulver und wird als Einzelfuttermittel gef�hrt (Schriftsatz vom 4. November 2021, Seite 3 = Blatt 22 der Akte).

48 bb) Dieses Produkt soll nach seiner Aufmachung eine Krankheit verhindern.

49 Die ausgelobte Abwehr von Zecken und Fl�hen betrifft eine Krankheit. Denn ein Parasitenbefall eines (Haus-)Tieres stellt grunds�tzlich eine Krankheit dar. Vor allem Zecken- und Flohbisse sind eine Krankheit, weil sie eine behandlungsbed�rftige Abweichung vom gesunden K�rperzustand sind. Sie k�nnen zu R�tungen und Hautschwellungen bei dem gebissenen Tier f�hren und Infektionen oder allergische Reaktionen ausl�sen. Dass Zecken dar�ber hinaus selbst weitere Krankheitserreger wie Borrelien oder das FSME-Virus sowie Fl�he W�rmer auf das gebissene Tier �bertragen k�nnen, steht dieser Einordnung nicht entgegen, sondern belegt vielmehr die Annahme des Gerichts, dass es eine Krankheit ist.

50 Aus diesen Gr�nden folgt das Gericht auch der Begr�ndung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Entscheidung vom 6. Juni 2019 - 2 U 144/18) nicht, dass Zeckenbisse vor allem M�ckenstichen vergleichbar seien und es sich deswegen nicht um eine Krankheit handele.

51 cc) Die in Art. 13 Abs. 3 lit. a) Halbsatz 2 der Verordnung EG 767/2009 geregelte Ausnahme liegt hier nicht vor.

52 4. Da Informationen �ber die Schutzwirkung gegen Zecken und Fl�he bei Tieren das wirtschaftliche Verhalten der Futtermittelk�ufer beeinflussen k�nnen, ist die erforderliche wettbewerbsrechtliche Sp�rbarkeit des geltend gemachten Versto�es gegeben.

53 5. Es greifen keine Einwendungen und Einreden durch.

54 6. Die Verf�gungsbeklagte ist passivlegitimiert. Sie muss sich das Handeln ihres Organs zurechnen lassen.

55 7. Es besteht auch Wiederholungsgefahr, was zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist. Durch die �nderung der urspr�nglichen Bewerbung gem�� Anlage A3 auf die Bewerbung gem�� Anlage A7 ergibt sich kein Entfall der Wiederholungsgefahr f�r die Aussagen gem�� Anlage A3. Denn es fehlt an einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung.

56 II. Der Verf�gungsgrund ergibt sich aus � 12 Abs. 1 UWG.

57 1. Das Verhalten des Verf�gungskl�gers widerlegt die Dringlichkeitsvermutung in � 12 Abs. 1 UWG nicht.

58 Jedenfalls hat die Verf�gungsbeklagte hierzu nichts Konkretes vorgebracht. Der Verf�gungskl�ger hatte am 27. September 2021 vollumf�ngliche Kenntnis vom streitgegenst�ndlichen Sachverhalt und mahnte am 1. Oktober 2021 die Verf�gungsbeklagte ab (vgl. Anlage A4). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung wurde am 25. Oktober 2021 und damit innerhalb der Monatsfrist gestellt.

59 2. Gleichfalls l�sst das Verhalten der Verf�gungsbeklagten den Verf�gungsgrund nicht entfallen.

60 Obwohl die Verf�gungsbeklagte ihre Bewerbung gem�� Anlage A3 ge�ndert hat und sie das streitgegenst�ndliche Produkt nunmehr mit den Angaben gem�� Anlage A7 bewirbt, folgt daraus kein Entfallen des Verf�gungsgrunds insoweit. Denn dem Verf�gungskl�ger ist das Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Insbesondere k�nnen diese Angaben von der Verf�gungsbeklagten leicht wieder (in Richtung des Kerngehalts gem�� Anlage A3) zur�ckge�ndert werden.

61 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO. Als einstweilige Verf�gung ist das Endurteil vorl�ufig vollstreckbar.

62 D. Der Streitwert betr�gt 20.000 €. Aufgrund der Angaben der Parteien in der m�ndlichen Verhandlung entspricht dieser Wert dem Interesse des Verf�gungskl�gers und dieses ist ma�geblich die Festsetzung des Streitwerts.

Leitsatz

Art. 13 Abs. 3 lit. a �VO (EG) Nr. 767/2009 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3a UWG. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Hundepulver, das zur Abwehr von Zecken beworben wird, unterf�llt dem Regelungsgehalt von Art. 13 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 767/2009, weil es der Verhinderung einer Krankheit dienen soll. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

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Unlautere Werbung f�r ein Hundepulver

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