BayObLG 2. Zivilsenat, 2021-11-22, 102 VA 119/21

102 VA 119/21Tribunal supérieur / IIe chambre civile22 nov. 2021

Regest

Gegen Entscheidungen der beim DPMA gebildeten Schiedsstelle nach dem VGG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach � 23 EGGVG statthaft. (Rn. 25 – 33)

Texte intégral

BayObLG 2. Zivilsenat — 2021-11-22 — 102 VA 119/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-22

Aktenzeichen: 102 VA 119/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers�umung der Antragsfrist gew�hrt.

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zur�ckgewiesen.

III. Der Gesch�ftswert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1 Verwertungsgesellschaften (vgl. � 2 des Gesetzes �ber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG vom 24. Mai 2016 [BGBl. I S. 1190]) sind grunds�tzlich verpflichtet, aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur�umen (Einzelvertr�ge, vgl. � 34 Abs. 1 Satz 1 VGG) und �ber die von ihnen wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen Gesamtvertr�ge zu angemessenen Bedingungen abzuschlie�en (vgl. � 35 VGG). Erzielen die Beteiligten keine Einigung, k�nnen sie die beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildete (vgl. � 124 Abs. 1 i. V. m. � 75 Abs. 1 VGG) Schiedsstelle anrufen (vgl. � 92 Abs. 1 Nr. 1 VGG f�r Einzelvertr�ge und � 92 Abs. 1 Nr. 3 VGG f�r Gesamtvertr�ge), die einen Einigungsvorschlag unterbreitet (vgl. � 105 Abs. 1 VGG); dieser gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn ihm von den Parteien nicht fristgerecht widersprochen wird (vgl. � 105 Abs. 3 VGG). Eine Klage auf Abschluss eines Nutzungsvertrags ist erst zul�ssig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen worden ist (vgl. � 128 Abs. 1 Satz 1 VGG).

2 Die Antragstellerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das bundesweit Telefonie- und Internetdienstleistungen f�r Privatkunden sowie kleine und mittlere Gesch�ftskunden anbietet. Neben dem Angebot von Telefonie- und Internetzug�ngen betreibt sie eine Plattform zur IP-basierten Weiterverbreitung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen auf der Grundlage ihrer eigenen, geschlossenen Netzinfrastruktur auf der Netzebene 3. Sie ist Mitglied des Branchenverbands ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. (im Folgenden: ANGA).

3 Die an den Ausgangsverfahren beteiligte Verwertungsgesellschaft der privaten H�rfunk- und Fernsehsender (im Folgenden: Verwertungsgesellschaft) nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte f�r die Weitersendung der von ihr vertretenen privaten Fernseh- und Radiosender sowie zahlreicher Verlagsunternehmen wahr. Seit 2003 bestand zwischen ihr und dem ANGA ein Gesamtvertrag �ber die Einr�umung von Kabelweitersendungsrechten.

4 Seit 2010 bestand zwischen ihr und der Antragstellerin ein Einzelvertrag �ber die Kabelweitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen. Nach K�ndigung des Vertrags durch die Verwertungsgesellschaft zum 31. Dezember 2017 konnten die ehemaligen Vertragspartner keine Einigung �ber die H�he der ab dem 1. Januar 2018 zu entrichtenden Verg�tung erzielen; sie schlossen daher eine Interimsvereinbarung.

5 Am 13. Dezember 2017 ver�ffentlichte die Verwertungsgesellschaft eine Neufassung ihres Tarifs „Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen“ mit G�ltigkeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2019 (im Folgenden: Tarif „Weitersendung [2018]“), den sie im Oktober 2019 durch einen Tarif mit G�ltigkeit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden: Tarif „Weitersendung [2019]“) ersetzte.

6 Bereits 2018 hatte der ANGA vor der Schiedsstelle ein Gesamtvertragsverfahren (SchUrh 04/18, im Folgenden: ANGA-Verfahren) gegen die Verwertungsgesellschaft eingeleitet. Darin wurde um die angemessene Verg�tung und weitere Lizenzbedingungen f�r die Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen durch Mitglieder des ANGA f�r die Zeit ab dem 1. Januar 2018 gestritten. Mit Einigungsvorschlag vom 21. Dezember 2020 schlug die Schiedsstelle den dortigen Beteiligten einen Gesamtvertrag vor. Der Einigungsvorschlag ist mit Unkenntlichmachungen auf der Internetseite der Schiedsstelle abrufbar (https://www.dpma.de/docs/dpma/schiedsstelle_vgg/sch_urh_04-18_ev_21122020.pdf). Diesem Einigungsvorschlag widersprachen beide Seiten.

7 Die Antragstellerin leitete gegen die Verwertungsgesellschaft vor der Schiedsstelle ein Verfahren ein (Az. Sch-Urh 12/18) und beantragte festzustellen, dass die Tarife „Weitersendung (2018)“ und „Weitersendung (2019)“ auf ihre Produkte unanwendbar seien - hilfsweise, dass diese Tarife unangemessen seien - sowie dass ein auf ihre Produkte anwendbarer und angemessener Tarif bestimmte, von ihr n�her angegebene Elemente aufweise.

8 Am 16. Februar 2021 erlie� die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag (vgl. Anl. AST 5). Danach seien die Tarife „Weitersendung (2018)“ und „Weitersendung (2019)“ auf die Produkte der Antragstellerin anwendbar, soweit diese die IP-basierte Weitersendung von linearem Fernsehen betr�fen, jedoch nicht angemessen. In der Begr�ndung des Einigungsvorschlags nahm die Schiedsstelle mehrfach Bezug auf ihren Einigungsvorschlag im ANGA-Verfahren. Auch diesem Einigungsvorschlag widersprachen beide Seiten.

9 Mit Schriftsatz vom 24. M�rz 2021 (Anl. AST 9) hat die Antragstellerin bei der Schiedsstelle beantragt, ihr Einsicht in die gesamte Akte des ANGA-Verfahrens zu gew�hren. Zur Begr�ndung hat sie sich darauf berufen, ein erhebliches rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu haben. Sowohl im ANGA-Verfahren als auch in ihrem eigenen Verfahren gehe es um die angemessene Verg�tung und weitere Lizenzbedingungen f�r die Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen, f�r die die Verwertungsgesellschaft gegen�ber dem ANGA und ihr gleichlaufende Forderungen geltend mache. In dem in ihrem Verfahren unterbreiteten Einigungsvorschlag nehme die Schiedsstelle an vielen Stellen auf den Einigungsvorschlag im ANGA-Verfahren Bezug; teilweise f�hre sie sogar aus, sie erspare sich unter Verweis auf das ANGA-Verfahren Ausf�hrungen im Verfahren der Antragstellerin. Die Akteneinsicht sei rechtlich erforderlich, damit sie - die Antragstellerin - den Inhalt und die Hintergr�nde des Einigungsvorschlags in ihrem eigenen Verfahren umfassend nachvollziehen k�nne, insbesondere ob der Sachverhalt des ANGA-Verfahrens mit dem ihres Verfahrens identisch sei. Au�erdem bed�rfe sie der Akteneinsicht, um die Argumentation in beiden Verfahren vergleichen zu k�nnen und auch insofern den ihr gegen�ber ergangenen Einigungsvorschlag zu pr�fen. Ihre Rechte seien aufgrund des ihr unterbreiteten Einigungsvorschlags und der Bezugnahmen darin auf das ANGA-Verfahren unmittelbar ber�hrt; ein entgegenstehendes Interesse der Verwertungsgesellschaft oder des ANGA sei nicht ersichtlich.

10 Die Verwertungsgesellschaft hat beantragt, das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zur�ckzuweisen.

11 Mit Beschluss vom 14. Mai 2021 (Anl. AST 1) hat die Schiedsstelle den Antrag auf Einsichtnahme in die Akte des ANGA-Verfahrens zur�ckgewiesen. Zur Begr�ndung hat sie Folgendes ausgef�hrt:

12 Sie treffe ihre Entscheidung nach � 95 VGG i. V. m. � 299 Abs. 2 ZPO. Zwar sei der im fr�heren Recht enthaltene Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung f�r die Gestaltung des Verfahrens vor der Schiedsstelle entfallen; das bedeute jedoch nicht, dass sie sich im Rahmen des ihr durch � 95 VGG einger�umten Ermessens nicht trotzdem an diesen Vorschriften orientieren d�rfe, soweit das sachgerecht erscheine. Da das Verwertungsgesellschaftengesetz keine besondere Regelung zur Akteneinsicht in die bei ihr gef�hrten Verfahren enthalte, ergehe die Entscheidung in Anlehnung an die Regelung des � 299 Abs. 2 ZPO, da eine vergleichbare Interessenlage bestehe.

13 Als Dritter i. S. d. � 299 Abs. 2 ZPO k�nne der Antragstellerin Akteneinsicht nur gew�hrt werden, wenn und soweit sie ein rechtliches Interesse daran glaubhaft mache, da wegen des Widerspruchs der Verwertungsgesellschaft die Einwilligung aller betroffenen Beteiligten nicht vorliege.

14 An dieser Glaubhaftmachung fehle es. Der im Verfahren der Antragstellerin ergangene Einigungsvorschlag sei vollst�ndig inhaltlich begr�ndet und aus sich heraus schl�ssig. Die Verweise auf den im ANGA-Verfahren ergangenen Einigungsvorschlag dienten der weiteren Begr�ndung der Entscheidung. Die Verweise k�nnten ohne weiteres in dem ver�ffentlichten Einigungsvorschlag zum ANGA-Verfahren nachgelesen werden. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, inwiefern eine dar�berhinausgehende Einsicht in die komplette Akte des ANGA-Verfahrens der Verbesserung ihrer Rechtsstellung dienen k�nnte. Soweit sie anf�hre, die Argumentationen in beiden Verfahren vergleichen zu wollen, werde auf die beiden Einigungsvorschl�ge verwiesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es f�r die subjektive Rechtsposition der Antragstellerin von Belang sein k�nnte, ob die Sachverhalte in beiden Verfahren identisch seien oder nicht. Ma�geblich sei die rechtliche Bewertung des konkreten Sachverhalts, wie sie sich aus dem ihr gegen�ber ergangenen Einigungsvorschlag ergebe. Der pauschale Vortrag, eine Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens sei erforderlich, um den Inhalt und die Hintergr�nde des Einigungsvorschlags umfassend nachvollziehen zu k�nnen, komme vielmehr einem Ausforschungsantrag gleich. Ein nur allgemeines Ausforschungsinteresse begr�nde aber kein rechtliches Interesse i. S. d. � 299 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin lasse offen, welche Informationen oder Unterlagen genau sie ben�tige, um ihre rechtlichen Interessen zu wahren oder zu verbessern. Unklar bleibe auch, in welchen Punkten sie eine Verbesserung ihrer Rechtsposition mittels Einsicht in die Akten des Parallelverfahrens verfolgen wolle. Allein die Tatsache, dass auch dem Parallelverfahren ein Streit �ber die angemessene Verg�tung f�r die Weitersendung zugrunde liege und dieselbe Antragsgegnerin beteiligt sei, rechtfertige aus sich heraus noch keine umfassende Einsicht in die gesamte Verfahrensakte des Parallelverfahrens, zumal es sich dort um ein Gesamtvertragsverfahren gehandelt habe, dem umfangreiche Vertragsentw�rfe zugrunde gelegen h�tten, w�hrend sich das Verfahren der Antragstellerin auf eine �berpr�fung der Anwendbarkeit und Angemessenheit der betreffenden Tarife bezogen habe. Mangels glaubhaft vorgebrachten rechtlichen Interesses sei eine Interessenabw�gung nicht erforderlich gewesen.

15 Die in diesem Beschluss enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung weist auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach � 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hin, der an das Oberlandesgericht M�nchen zu richten sei.

16 Gegen den ihr am 1. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin zun�chst mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht M�nchen gestellt, wo der Schriftsatz am selben Tag eingegangen ist. Nachdem das Oberlandesgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass das Bayerische Oberste Landesgericht f�r die Entscheidung �ber Antr�ge nach � 23 Abs. 1 EGGVG zust�ndig sei, stellt die Antragstellerin mit an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 7. Juli 2021, dort am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung. Zur Begr�ndung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung f�hrt sie Folgendes aus:

17 In dem in ihrem Verfahren ergangenen Einigungsvorschlag werde insgesamt zw�lfmal auf den ANGA-Einigungsvorschlag, das ANGA-Verfahren und das Vorbringen der Beteiligten in jenem Verfahren im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Bemessungsgrundlage und dem Verg�tungssatz verwiesen. Dar�ber hinaus seien seitenweise ganze Textpassagen wortgleich �bernommen. Die Einbindung des ANGA-Verfahrens und des dort ergangenen Einigungsvorschlags einschlie�lich des Vortrags der dort Beteiligten in den Einigungsvorschlag in ihrem Verfahren sei derart umfangreich, dass die Schiedsstelle im Ergebnis ihre �berlegungen zum ANGA-Verfahren und zum dortigen Vortrag der Beteiligten sowie ihren dortigen Einigungsvorschlag fast vollst�ndig in den Einigungsvorschlag in ihrem Verfahren inkorporiert habe. Faktisch �bernehme die Schiedsstelle das ANGA-Verfahren, den dortigen Einigungsvorschlag und das dortige Vorbringen der Beteiligten in den Einigungsvorschlag in ihrem Verfahren, ohne allerdings sie, die Antragstellerin, auf den gleichen Kenntnisstand zu bringen, wie ihn die Verwertungsgesellschaft als an beiden Verfahren Beteiligte habe. Auch ihr Status als Mitglied des ANGA biete ihr keine M�glichkeit, die Akten des von diesem gef�hrten Verfahrens einzusehen.

18 Der durch die Schiedsstelle im Internet ver�ffentlichte ANGA-Einigungsvorschlag, auf den sie die Schiedsstelle verweise, reiche nicht aus, um die Bezugnahmen und Verweise in dem in ihrem Verfahren ergangenen Einigungsvorschlag nachvollziehen und bewerten zu k�nnen. Denn der im Internet ver�ffentlichte ANGA-Einigungsvorschlag sei in Bezug auf alle daf�r erforderlichen Angaben „geschw�rzt“ und weise insgesamt �ber 325 eingef�gte L�cken auf. Die Informationen, die die Grundlage der Entscheidung der Schiedsstelle bildeten, insbesondere deren Sachkunde, blieben damit geheim.

19 Sie werde den Tarif der Verwertungsgesellschaft, insbesondere die darin geforderten Verg�tungen, gerichtlich �berpr�fen lassen und seit dem 1. Januar 2018 unter Vorbehalt gezahlte Verg�tungen zur�ckfordern. In einem solchen Klageverfahren k�nnten die Gerichte den ihr gegen�ber ergangenen Einigungsvorschlag nicht einfach �bergehen, denn der Bundesgerichtshof attestiere der Schiedsstelle eine besondere Sachkunde in Bezug auf die �berpr�fung der Anwendbarkeit und Angemessenheit von Tarifen, da sie wesentlich h�ufiger als Gerichte mit der �berpr�fung von Tarifen befasst sei. Ein „�berzeugend begr�ndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle“ habe daher „eine gewisse Vermutung der Angemessenheit f�r sich“. Wenn aber ein Einigungsvorschlag im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Verwertungsgesellschaft auf R�ckzahlung unter Vorbehalt gezahlter Verg�tungen, bei dem es um die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs gehe, solche rechtlichen Wirkungen zu ihren Lasten entfalten k�nne und die Schiedsstelle in dem sie betreffenden Einigungsvorschlag in vielf�ltiger Hinsicht auf das ANGA-Schiedsstellenverfahren und den dortigen Vortrag der Beteiligten Bezug nehme sowie seitenweise den ANGA-Einigungsvorschlag wortgleich wiederhole, m�sse ihr Einsicht in die Akte des ANGA-Schiedsstellenverfahrens gew�hrt werden, um die m�gliche Vermutungswirkung des Einigungsvorschlags entkr�ften zu k�nnen und auch um diesbez�glich nicht gegen�ber der Verwertungsgesellschaft benachteiligt zu sein. Die der Schiedsstelle vom Bundesgerichtshof zugesprochene Sachkunde d�rfe schlie�lich keine „Geheimkunde“ sein, die sich der Kenntnis der Beteiligten - und der entscheidenden Gerichte - entziehe. Nur einer Sachkunde, die f�r beide Parteien und die Gerichte transparent und nachvollziehbar sei, d�rfe eine rechtliche Wirkung zugesprochen werden. Dies gelte umso mehr, wenn es - wie in der Auseinandersetzung zwischen ihr und der Verwertungsgesellschaft - um die 102 VA 119/21 - Seite 8 - R�ckzahlung �berh�hter Verg�tungen in H�he von j�hrlich mehreren Millionen Euro gehe.

20 Durch die Nichtgew�hrung der Akteneinsicht werde sie in Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG sowie aus Art. 3, Art. 103 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit sei verletzt; denn w�hrend sie - wenn �berhaupt - nur l�ckenhafte Kenntnis vom Parteivortrag im ANGA-Verfahren und der dort vorgebrachten Argumentation habe, die von der Schiedsstelle zur Grundlage der Entscheidung im Verfahren der Antragstellerin gemacht w�rden, habe die Verwertungsgesellschaft als Beteiligte an beiden Verfahren einen umfassenden �berblick und k�nne sich die L�cken in ihrer - der Antragstellerin - Kenntnis so in einem etwaigen anschlie�enden Gerichtsverfahren zunutze machen. Die Schiedsstelle habe ihren Antrag zwar zutreffend am Ma�stab des � 299 Abs. 2 ZPO gemessen, dann aber verkannt, dass sie - die Antragstellerin - ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe; deshalb habe die Schiedsstelle zu Unrecht keine Interessenabw�gung mehr vorgenommen.

21 Die Antragstellerin beantragt,

ihr Wiedereinsetzung in die am 1. Juli 2021 abgelaufene Antragsfrist zu gew�hren;

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 14. Mai 2021 anzuweisen, ihr Einsichtnahme in die Verfahrensakte SchUrh 04/18 zu gew�hren;

hilfsweise: die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 14. Mai 2021 anzuweisen, ihr Einsichtnahme in die Verfahrensakte Sch-Urh 04/18 unter Ausnahme der Teile, die Gesch�ftsgeheimnisse seien, zu gew�hren;

weiter hilfsweise: die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 14. Mai 2021 anzuweisen, ihren Antrag auf Bewilligung von Einsichtnahme in die Verfahrensakte Sch-Urh 04/18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

22 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur�ckzuweisen.

23 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

24 I. Er ist zul�ssig.

25 1. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem�� � 23 Abs. 1 EGGVG er�ffnet.

26 a) Nach dieser Vorschrift entscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag �ber die Rechtm��igkeit der Anordnungen, Verf�gungen oder sonstigen Ma�nahmen, die von den Justizbeh�rden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des b�rgerlichen Rechts getroffen werden.

27 Eine solche Ma�nahme liegt vor, wenn die in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Beh�rde als ihre spezifische Aufgabe auf diesem Gebiet zugewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, IV AR [VZ] 6/07, NJW-RR 2008, 717 Rn. 11 m. w. N.).

28 b) Danach stellt die Entscheidung der Schiedsstelle �ber die Gew�hrung oder Versagung der Einsicht in Akten der vor ihr gef�hrten Verfahren eine Ma�nahme einer Justizbeh�rde auf dem Gebiet des b�rgerlichen Rechts i. S. d. � 23 EGGVG dar.

29 aa) Bei dem Verfahren vor der Schiedsstelle handelt es sich nicht um eine rechtsprechende T�tigkeit, die den Gerichten vorbehalten ist (Art. 92 GG) und nicht der �berpr�fung im Verfahren gem�� �� 23 ff. EGGVG unterliegt, sondern um ein solches vor einem Verwaltungsorgan (vgl. BT-Drs. 10/837 S. 24; Freudenberg in BeckOK Urheberrecht, 31. Ed. Stand: 1. Mai 2021, VGG � 124 Rn. 1; Staats in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, VGG � 124 Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, VGG � 124 Rn. 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, 1 BvR 1567/16, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 26. November 2013, X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren, GRUR 2014, 357 Rn. 25 f. [zur ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Schiedsstelle nach dem Gesetz �ber Arbeitnehmererfindungen]).

30 bb) Nach der Wertung des Gesetzgebers ist das Verfahren vor der Schiedsstelle als ein solches der Justizverwaltung anzusehen.

31 Das ergibt sich aus der Regelung des � 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, nach der das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen gilt. Grund f�r die Ausnahme ist, dass diese Verfahren justizf�rmig geregelt sind und einen mit anderen Verwaltungsgebieten nicht vergleichbaren Bereich der Justizverwaltung betreffen (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 33 re. Sp.). Die Begr�ndung des Entwurfs f�r ein Verwaltungsverfahrensgesetz spricht zwar an dieser Stelle nur von einer Ausnahme f�r das Patentrecht, der Gesetzeswortlaut nennt indes die bei dem - damals so genannten - Deutschen Patentamt errichteten Schiedsstellen in der Mehrzahl und erfasst damit auch die - neben der Schiedsstelle nach dem Gesetz �ber Arbeitnehmererfindungen - bereits bei der Schaffung des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestehende Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), deren Einrichtung und Verfahren seit dem 1. Juni 2016 in den �� 92 ff. VGG geregelt sind.

32 Der Charakter als Justizverwaltungsverfahren erstreckt sich auch auf das Nebenverfahren �ber die Einsicht in entsprechende Akten der Schiedsstelle (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016, 10 AV 1/16, BVerwGE 156, 320 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. November 2013, III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 12 a. E.).

33 cc) Das Verfahren vor der Schiedsstelle hat urheberrechtliche Anspr�che zum Gegenstand und ist damit dem Gebiet des b�rgerlichen Rechts i. S. d. � 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zuzuordnen. Denn dieser Begriff umfasst auch Sondergebiete des Privatrechts, wie die ausdr�ckliche Einbeziehung des Handelsrechts zeigt; mithin unterf�llt ihm auch das Urheberrecht (vgl. auch Pabst in M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, GVG � 13 Rn. 7 zum Begriff der b�rgerlichen Rechtsstreitigkeit in � 13 GVG), weil es die Rechtsbeziehungen Privater im Gleichordnungsverh�ltnis regelt.

34 2. Die Antragstellerin r�gt auch in ausreichender Weise, durch die Versagung der Akteneinsicht in ihrem Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch verletzt zu sein.

35 3. Der Zul�ssigkeit des Antrags steht die Vers�umung der Einlegungsfrist nicht entgegen, weil gem�� � 26 Abs. 2 Satz 1 EGGVG Wiedereinsetzung zu gew�hren ist.

36 a) Der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz vom 7. Juli 2021 ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des � 26 Abs. 1 EGGVG und somit versp�tet bei dem im ersten Rechtszug zust�ndigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Denn die einmonatige Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs gem�� � 26 Abs. 1 EGGVG war mit dem Ablauf des 1. Juli 2021 verstrichen. Dass die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, �ndert am Fristbeginn und -ablauf nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003, IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408 [juris Rn. 7 ff.]).

37 b) Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren, weil die Vers�umung der Frist ihre Ursache darin hat, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig ist und zugunsten der anwaltlich vertretenen Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

38 aa) Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Beschluss ist inhaltlich fehlerhaft, weil sie das Gericht, bei dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzubringen ist, unrichtig bezeichnet.

39 Die ausschlie�liche sachliche Gerichtszust�ndigkeit f�r Verfahren �ber die Anfechtung von Justizverwaltungsakten auf den in � 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten folgt aus � 25 EGGVG. In Bezug auf in Bayern belegene Justizverwaltungsbeh�rden ergibt sich aus der seit dem 1. Februar 2019 geltenden Bestimmung in Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG, mit der von der Konzentrationserm�chtigung des � 25 Abs. 2 EGGVG Gebrauch gemacht worden ist, die Zust�ndigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts anstelle der Oberlandesgerichte M�nchen, N�rnberg und Bamberg. Bei diesem Gericht ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist des � 26 Abs. 1 EGGVG anzubringen.

40 Deshalb ist die Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei an das Oberlandesgericht M�nchen zu richten.

41 bb) Der erforderliche urs�chliche Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristvers�umung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021, 102 VA 56/21, juris Rn. 38 m. w. N.) ist im Streitfall gegeben.

42 cc) An der Vers�umung der Frist trifft die Antragstellerin kein Verschulden.

43 Das Fehlen des Verschuldens an der Fristvers�umung wird gem�� � 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG vermutet, wenn die Fristvers�umung ihren Grund darin hat, dass in dem Bescheid der Justizverwaltung eine Belehrung �ber die Zul�ssigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie �ber das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.

44 Durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, dass der Antrag beim Oberlandesgericht M�nchen wirksam und unter Einhaltung der Frist gestellt werden k�nne.

45 Dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist und sich ein anwaltliches Verschulden nach � 11 Satz 5 FamFG i. V. m. � 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m�sste, �ndert daran nichts. Auch ein Rechtsanwalt darf grunds�tzlich auf die Richtigkeit einer (beh�rdlich) erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht; denn durch eine Rechtsbehelfsbelehrung:, deren Unrichtigkeit f�r einen Rechtsanwalt nicht ohne weiteres, das hei�t nicht ohne n�here Rechtspr�fung erkennbar ist, wird auch f�r ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der inhaltlich fehlerhaften, aber nicht offensichtlich unrichtigen Belehrung darf ein Rechtsanwalt vertrauen, so dass er sich mangels konkreter entgegenstehender Umst�nde nicht veranlasst sehen muss, sich mit der einschl�gigen gesetzlichen Regelung und ihrer Interpretation durch Rechtsprechung und Literatur n�her zu befassen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021, 102 VA 56/21, juris Rn. 44 m. w. N.). Nach diesem auch im Streitfall anzulegenden Ma�stab durfte der Verfahrensbevollm�chtigte der Antragstellerin auf den Inhalt der Belehrung vertrauen. Sie entsprach bis zum 31. Januar 2019 der Rechtslage; ihre Unrichtigkeit ist deshalb nicht offenkundig. Dass von einem Anwalt, der ein Mandat annimmt, Kenntnis der Grundz�ge des jeweiligen Verfahrensrechts erwartet werden kann und muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2021, 101 VA 44/21, juris Rn. 32 m. w. N.), rechtfertigt keine andere Bewertung.

46 dd) Auch die weiteren Voraussetzungen f�r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben, insbesondere hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung innerhalb der Zweiwochenfrist des � 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG beantragt und gleichzeitig ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgeholt.

47 II. In der Sache ist der Rechtsbehelf unbegr�ndet.

48 Gem�� � 95 Abs. 1 Satz 1 VGG bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enth�lt. Danach hat sie �ber die Gew�hrung von Akteneinsicht nach billigem Ermessen zu entscheiden, da das Verwertungsgesellschaftengesetz insoweit keine Sonderregelungen kennt. Dieses Ermessen hat die Schiedsstelle vorliegend sowohl bei der Bestimmung des Ermessensma�stabs als auch bei dessen Anwendung auf das Akteneinsichtsersuchen der Antragstellerin fehlerfrei ausge�bt.

49 1. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Schiedsstelle, �ber das Akteneinsichtsersuchen in Anlehnung an die Regelung des � 299 Abs. 2 ZPO zu befinden. Die �bernahme des in dieser Vorschrift enthaltenen Entscheidungsprogramms ist sachgerecht, weil die zu regelnden Sachverhalte vergleichbar sind; wie im Zivilprozess sind von der Schiedsstelle gegenl�ufige Interessen der Beteiligten in einem justizf�rmigen Verfahren zum Ausgleich zu bringen. Auch die Antragstellerin erinnert nichts gegen die entsprechende Anwendung des � 299 Abs. 2 ZPO.

50 2. Die Zur�ckweisung des Akteneinsichtsgesuchs auf der Grundlage der Vorschrift des � 299 Abs. 2 ZPO ist rechtsfehlerfrei erfolgt.

51 a) Nach dieser Vorschrift setzt die Gew�hrung von Akteneinsicht f�r Dritte ohne Einwilligung der Parteien voraus, dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, und steht im Ermessen der aktenf�hrenden Stelle.

52 aa) Im Streitfall fehlt es an der Einwilligung der Parteien, da die Verwertungsgesellschaft als Beteiligte an dem Verfahren, dessen Akten die Antragstellerin einsehen will, dem Einsichtsgesuch entgegengetreten ist.

53 bb) Das deshalb erforderliche rechtliche Interesse hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

54 (1) Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt voraus, dass pers�nliche Rechte des Antragstellers durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, ber�hrt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenw�rtiges Verh�ltnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand f�r die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, NZI 2021, 123 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2021, 102 VA 66/21, juris Rn. 26; Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 92/19, NZI 2020, 491 Rn. 22 [juris Rn. 27] jeweils m. w. N.).

55 (2) Daran fehlt es im Streitfall. Insbesondere beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg darauf, dass die Bezugnahmen in dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in ihrem Verfahren auf den Einigungsvorschlag im ANGA-Verfahren ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht begr�ndeten.

56 (a) Zwar hat ein �berzeugend begr�ndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eine gewisse Vermutung der Angemessenheit f�r sich, weil die Schiedsstelle wesentlich h�ufiger als die Gerichte mit Gesamtvertragsverfahren und der �berpr�fung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. M�rz 2013, I ZR 84/11 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, GRUR 2013, 1220 Rn. 21; Urt. v. 25. Oktober 2012, I ZR 162/11 - Covermount, GRUR 2013, 717 Rn. 18; Urt. v. 27. Oktober 2011, I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt, GRUR 2012, 715 Rn. 22; Urt. v. 27. Oktober 2011, I ZR 125/10 - Barmen live, GRUR 2012, 711 Rn. 18; Urt. v. 5. April 2001, I ZR 132/98 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 64, 82]; vgl. auch vgl. BT-Drs. 10/837, S. 12 u. BGH, Urt. v. 1. April 2021 I ZR 45/20 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten, GRUR 2021, 1181 Rn. 50). Abweichungen von einem solchen Vorschlag m�ssen daher gleichfalls �berzeugend begr�ndet werden (vgl. BGH GRUR 2013, 1220 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet Rn. 21).

57 Die Vermutungswirkung entf�llt jedoch, wenn der Einigungsvorschlag nicht aufzeigt, dass die ihm zugrundeliegenden Annahmen eine verl�ssliche tats�chliche Grundlage haben; dann kann nicht von einer �berzeugenden Begr�ndung gesprochen werden (vgl. etwa BGH GRUR 2013, 1220 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, Rn. 21).

58 Einem Einigungsvorschlag kann daher eine Vermutung der Angemessenheit nur zukommen, wenn er aus sich heraus tragf�hig begr�ndet ist; dazu kann auch auf ver�ffentlichte Teile anderer Einigungsvorschl�ge Bezug genommen werden. Sind dagegen die tats�chlichen Grundlagen des Einigungsvorschlags weder in diesem selbst dargelegt noch den ver�ffentlichten Teilen der in Bezug genommenen anderen Einigungsvorschl�ge zu entnehmen, so fehlt es an einer �berzeugenden Begr�ndung.

59 (b) Davon ausgehend kann die Antragstellerin aus den Bezugnahmen in dem sie betreffenden Einigungsvorschlag auf den ANGA-Einigungsvorschlag kein rechtliches Interesse herleiten.

60 Dass sich in beiden Einigungsvorschl�gen textgleiche Passagen befinden m�gen, ist insoweit g�nzlich ohne Belang.

61 Soweit sich die Bezugnahmen auf solche Teile des ANGA-Einigungsvorschlags beziehen, die die Schiedsstelle ohne Unkenntlichmachungen ver�ffentlicht hat, bedarf die Antragstellerin nicht der Kenntnis des Inhalts der Akte des ANGA-Verfahren zur Begr�ndung einer Abweichung von dem sie betreffenden Einigungsvorschlag.

62 Soweit sich dagegen der sie betreffende Einigungsvorschlag auf im ANGA-Einigungsvorschlag dargestellte Umst�nde bezieht, die dessen ver�ffentlichter Fassung nicht entnommen werden k�nnen, fehlt es dem Einigungsvorschlag an einer �berzeugenden Begr�ndung, so dass er insoweit im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Anspr�chen keine rechtlichen Wirkungen zeitigt. Damit fehlt es auch in diesem Fall an einem rechtlichen Interesse der Antragstellerin an der Einsicht in die Akte des ANGA-Verfahrens.

63 (3) Da die Schiedsstelle zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragstellerin kein rechtliches Interesse zur Seite steht, begegnet es auch keinen Bedenken, dass sie auf eine Interessenabw�gung verzichtet hat.

III.

64 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (� 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG i. V. m. � 22 Abs. 1 GNotKG).

65 Die nach � 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, � 3 Abs. 1 und 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15300 KV GNotKG erforderliche Gesch�ftswertfestsetzung beruht auf � 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat bemisst den Gesch�ftswert auf ein Zehntel des Werts des Interesses der Antragstellerin, dessen F�rderung das Einsichtsgesuch dient (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 10, 17). Bei dessen Bemessung legt der Senat die Festsetzung des Streitwerts f�r das Verfahren vor der Schiedsstelle auf 2.500.000,00 € zugrunde.

66 Die Voraussetzungen, unter denen gem�� � 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

Leitsatz

Gegen Entscheidungen der beim DPMA gebildeten Schiedsstelle nach dem VGG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach � 23 EGGVG statthaft. (Rn. 25 – 33)

Leitsatz

Bei dem Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz handelt es sich nicht um eine rechtsprechende T�tigkeit, die den Gerichten vorbehalten ist und nicht der �berpr�fung im Verfahren gem�� �� 23 ff. EGGVG unterliegt, sondern um ein solches vor einem Verwaltungsorgan. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bezugnahmen in einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle auf den Einigungsvorschlag in einem anderen Verfahren begr�nden kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, wenn der Einigungsvorschlag insoweit nicht �berzeugend begr�ndet ist; in diesem Fall fehlt das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht. (Rn. 53 – 63) (redaktioneller Leitsatz)

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Akteneinsicht in bei der urheberrechtlichen Schiedsstelle gef�hrtes Verfahren

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