projets
7 O 12732/20•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-10-14, 7 O 12732/20
7 O 12732/20Tribunal cantonal14 oct. 2021
Stellt ein Rechteinhaber eine Schutzrechtverletzungsanzeige gegen�ber Amazon, sind die Grunds�tze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung anwendbar. (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-10-14
Aktenzeichen: 7 O 12732/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Kl�gerin wird verurteilt, gegen�ber der Amazon EU Soci�t� � responsabilit� limit�e, 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, die Schutzrechtsverletzungsanzeigen gegen die Produkte mit nachfolgenden … zur�ckzunehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin verpflichtet ist, der Beklagten s�mtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Beklagten durch die unter Ziff. I genannten Schutzrechtsverletzungsanzeigen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Es wird festgestellt, dass die nachgenannten Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugs das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 … nicht verletzen und daher der Kl�gerin gegen die Beklagte aus diesem Schutzrecht keine Anspr�che zustehen, wenn die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugs
anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf�hrt oder besitzt,
wenn die Starthilfevorrichtungen umfassen:
eine Spannungsversorgung, die eine Lithiumionenbatterie umfasst und die �ber einen Ausgangsanschluss mit einem Elektronikmodul verbindbar ist;
eine L�tstelle in dem Elektronikmodul, wobei die L�tstelle elektrisch mit einer Kabelvorrichtung verbunden ist,
einen Fahrzeugbatterie-Sensor in dem Elektronikmodul ohne galvanische Trennung zwischen dem angesteuerten und dem steuernden Schaltkreis, der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist und mit einem Mikrokontroller verbunden ist,
einen Verpolungssensor in dem Elektronikmodul, der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist, wobei der Verpolungssensor zum Ausgeben eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie mit passender Polung angeschlossen ist;
einen als elektromechanisches Relais ausgestalteten Leistungsschalter in dem Elektronikmodul, der zwischen der Spannungsversorgung und der L�tstelle angeschlossen ist;
wobei der programmierbare Mikrocontroller, zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeugbatterie-Sensor und des Eingabesignals vom Verpolungssensor und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungsschalter so konfiguriert ist, dass der Leistungsschalter als Antwort auf die Eingabesignale des Fahrzeugbatterie-Sensors und des Verpolungssensors, die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie am Ausgangsanschluss und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen anzeigen, eingeschaltet wird, um die Spannungsversorgung mit dem Ausgangsanschluss zu verbinden,
und als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeugbatterie entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist.
IV. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Widerkl�gerin tr�gt die Kosten zu �, die Widerbeklagte zu �.
VI. Das Urteil ist in Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Widerkl�gerin nimmt die Widerbeklagte wegen einer erfolgten Produktsperre auf der Intemetverkaufsplattform der Amazon S.a.r.l. in Anspruch.
2 Die Widerkl�gerin ist ein deutsches Unternehmen, das unter dem Kennzeichen „…“ Fahrzeugzubeh�r anbietet, darunter auch Starthilfeger�te f�r Fahrzeuge.
3 Die Widerbeklagte ist ein familiengef�hrtes, weltweit t�tiges Unternehmen aus dem USA, dessen Gesch�ftsbereich die Entwicklung, Herstellung und der Verkauf unter anderem von Batterien und Starthilfeger�ten f�r Fahrzeuge ist.
4 Die Widerbeklagte ist Inhaberin des am 16.10.201… unter Inanspruchnahme einer Priorit�t vom 03.07.201… eingetragenen Gebrauchsmusters DE 20 2014 … (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster steht in Kraft. Es betrifft eine tragbare Starthilfevorrichtung f�r Fahrzeugbatterien mit Sicherheitsschutzvorrichtung.
5 Sein eingetragener Hauptanspruch 1 lautet wie folgt:
„Vorrichtung zur Starthilfe eines Fahrzeugmotors, umfassend:
eine interne Spannungsversorgung (32);
einen Ausgangsanschluss (303) mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+);
einen Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12), der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie (72), die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) angeschlossen ist, konfiguriert ist;
einen Verpolungssensor (10), der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie (72), die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) angeschlossen ist, konfiguriert ist;
und zur Bereitstellung eines Ausgangssignals konfiguriert ist, das anzeigt ob die positiven und negativen Anschl�sse der Fahrzeugbatterie (72), richtig an die positiv und negativ gepolten Ausg�nge des Ausgangsanschluss (303) angeschlossen sind,
einen Spannungs-Schalter (15), der zwischen der internen Spannungsversorgung (32) und dem Ausgangsanschluss (305) angeschlossen ist; und
einen Mikrocontroller (1), der zum Empfangen von Eingabesignalen vom Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12) und vom Verpolungssensor (10) und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Spannungs-Schalter (15) konfiguriert ist, so dass der Spannungs-Schalter (15) als Antwort auf Signale der Sensoren, die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie (72) am Ausgangsanschluss (303) und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie (72) mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) anzeigen, eingeschaltet wird, um die interne Spannungsversorgung (32) mit dem Ausgangsanschluss (303) zu verbinden, und wobei der Spannungs-Schalter (15) nicht eingeschaltet wird, wenn Signale von den Sensoren, entweder das Fehlen einer Fahrzeugbatterie (72) am Ausgangsanschluss (303) oder eine ungeeignete Polverbindung der positiven und negativen Anschl�sse der Fahrzeugbatterie (72) mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) anzeigen.“
6 Das Streitgebrauchsmuster ist eine Abzweigung aus der Anmeldung zum deutschen Patent DE 10 2014 … (im Folgenden: Streitpatent) der Widerbeklagten. Das Streitpatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit�t vom 03.07.201… am 15.10.201… angemeldet und der Hinweis auf die Erteilung am 15.10.2020 ver�ffentlicht. Es betrifft eine tragbare Starthilfevorrichtung f�r Fahrzeugbatterien mit Sicherheitsschutzvorrichtung. Anspruch 1 hat in der deutschen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung zur Starthilfe eines Fahrzeugmotors, umfassend:
eine interne Spannungsversorgung (32), die eine Lithiumionenbatterie (32) umfasst;
einen positiv und negativ gepolte Ausg�nge (CB-, CB+) aufweisenden Ausgangsanschluss (303), der mit einer Kabelvorrichtung (400) verbindbar ist,
einen Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12), der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) in einer Schaltung verbunden ist, und zur
Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie (72), die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) angeschlossen ist, konfiguriert ist, weiter ist der Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12) mit einem Mikrokontroller (1) verbunden,
einen Verpolungssensor (10), der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie (72), die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) angeschlossen ist, konfiguriert ist, wobei der Verpolungssensor (10) zum Ausgeben eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller (1) konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie (72) mit passender Polung angeschlossen ist;
einen Leistungs-FET-Schalter (15), der zwischen der internen Spannungsversorgung (32) und dem Ausgangsanschluss (303) angeschlossen ist; und
wobei der programmierbare Mikrocontroller (1) zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeug-Isolationssensor (12) und des Eingabesignals vom Verpolungssensor (10) und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungs-FET-Schalter (15) so konfiguriert ist, dass der Leistungs-FET-Schalter (15) als Antwort auf die Eingabesignale des Isolationssensors (12) und des Verpolungssensors (10), die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie (72) am Ausgangsanschluss (303) und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie (72) mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) anzeigen, eingeschaltet wird, um die interne Spannungsversorgung (32) mit dem Ausgangsanschluss (303) zu verbinden, und als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeugbatterie (72) entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie (72) verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist, wobei die Starthilfevorrichtung weiter umfasst:
einen USB-Ladeanschluss (52) zum Bereitstellen einer Ladespannung von einer externen Spannungsquelle an die interne Spannungsversorgung (32).“
7 Die Widerbeklagte hat im zweiten Halbjahr 2020 gegen�ber der Amazon S.a.r.l. (im Folgenden: „Amazon“) die Verletzung ihres Streitgebrauchsmusters durch Produkte der Widerkl�gerin angezeigt. Es handelt sich dabei um folgende Produkte der Widerkl�gerin:
8 Aufgrund der Anzeige der Widerbeklagten wurden die obenstehenden Produkte der Widerkl�gerin auf der Internetverkaufsplattform gesperrt und k�nnen dort bisher nicht mehr vertrieben bzw. erworben werden.
9 Kurze Zeit sp�ter erhob die Widerbeklagte vor dem LG M�nchen I eine Klage gegen die Widerkl�gerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters und wegen Benutzung des Gegenstandes der offengelegten Anmeldung des Streitpatents durch die vorgenannten Produkte. Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 erweiterte sie die Klage um Anspr�che wegen Verletzung des mittlerweile erteilten Streitpatents. Die Widerbeklagte machte dabei das Streitgebrauchsmuster nicht in der eingetragenen, sondern in der Fassung des Streitpatents mit Ausnahme von dessen Merkmal betreffend den „USB-Ladeanschluss“ geltend.
10 Die Anspr�che betreffend das Streitpatent wurden mit Beschluss vom 07.04.2021 abgetrennt (Az. neu 7 O 4860/21).
11 In ihrer Klageerwiderung erhob die Widerkl�gerin Widerklage auf Verurteilung der Widerbeklagten zur R�cknahme der Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen�ber Amazon sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Widerbeklagten.
12 Bevor die Antr�ge im Verfahren gestellt worden waren, nahm die Widerbeklagte ihre beiden Klagen mit Schrifts�tzen vom 23.07.2021 (7 O 12732/20, Bl. 241 d.A.) zur�ck. Die Widerkl�gerin erweiterte ihre Widerklage mit Schriftsatz vom 26.07.2021 (Bl. 242/274 d.A.).
13 Am 11.08.2021 erhob die Widerbeklagte Klage vor dem Landgericht D�sseldorf gegen die Widerkl�gerin wegen Verletzung ihrer beiden bereits vor dem LG M�nchen geltend gemachten Schutzrechte und k�ndigte an, folgende Antr�ge zu stellen (Anlage … 7):
„1. (�quivalente Patentverletzung DE 10 2014 …): Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall von wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch�ftsf�hrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugmotors
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen, wenn die Vorrichtungen folgendes umfassen:
eine interne Spannungsversorgung, die eine Lithiumionenbatterie umfasst;
einen positiv und negativ gepolte Ausg�nge aufweisenden Ausgangsanschluss, der mit einer Kabelvorrichtung verbindbar ist,
einen Fahrzeugbatterie-Isolationssensor, der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist; weiter ist der Fahrzeugbatterie-Isolationssensor mit einem Mikrokontroller verbunden,
einen Verpolungssensor, der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist, wobei der Verpolungssensor zum Ausgeben
eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie mit passender Polung angeschlossen ist;
wobei der programmierbare Mikrocontroller, zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeug-Isolationssensor und des Eingabesignals vom Verpolungssensor und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungsschalter so konfiguriert ist, dass der Leistungsschalter als Antwort auf die Eingabesignale des Isolationssensors und des Verpolungssensors, die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie am Ausgangsanschluss und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen anzeigen, eingeschaltet wird, um die interne Spannungsversorgung mit dem Ausgangsanschluss zu verbinden, und als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeugbatterie entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist,
wobei die Starthilfevorrichtung weiter umfasst: einen USB-Ladeanschluss zum Bereitstellen einer Ladespannung von einer externen Spannungsquelle an die interne Spannungsversorgung.
Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugmotors
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen, wenn die Vorrichtungen folgendes umfassen:
eine interne Spannungsversorgung, die eine Lithiumionenbatterie umfasst;
einen positiv und negativ gepolte Ausg�nge aufweisenden Ausgangsanschluss, der mit einer Kabelvorrichtung verbindbar ist,
einen Fahrzeugbatterie-Isolationssensor, der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist; weiter ist der Fahrzeugbatterie-Isolationssensor mit einem Mikrokontroller verbunden,
einen Verpolungssensor, der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist, wobei der Verpolungssensor zum Ausgeben eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie mit passender Polung angeschlossen ist;
einen als elektromechanisches Relais ausgestalteten Leistungsschalter, der zwischen der internen Spannungsversorgung und dem Ausgangsanschluss angeschlossen ist; und
wobei der programmierbare Mikrocontroller, zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeug-Isolationssensor und des Eingabesignals vom Verpolungssensor und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungsschalter so konfiguriert ist, dass der Leistungsschalter als Antwort auf die Eingabesignale des Isolationssensors und des Verpolungssensors, die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie am Ausgangsanschluss und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen anzeigen, eingeschaltet wird, um die interne Spannungsversorgung mit dem Ausgangsanschluss zu verbinden, und als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeugbatterie entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist,
insbesondere wenn,
wobei die Starthilfevorrichtung weiter umfasst: einen USB-Ladeanschluss zum Bereitstellen einer Ladespannung von einer externen Spannungsquelle an die interne Spannungsversorgung.
a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rfte Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a)der Herstellmengen und -zeiten,
b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger
d)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Webetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
e)wobei
•die Angaben zu e) erst seit dem 15. November 2020 zu machen sind;
•es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 15. November 2020 (f�r die Handlungen zu Ziffer 1.) bzw. seit dem 16. November 2019 (f�r die Handlungen zu Ziffer 2.) entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 15. November 2020 (f�r die Handlungen zu Ziffer 1.) bzw. seit dem 16. November 2019 (f�r die Handlungen zu Ziffer 2.) auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2014 … bzw. des Klagegebrauchsmusters DE 20 2014 … erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur�ckzugeben und den Dritten f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe zugesagt wird, und endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
Die Beklagte wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. und 2. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin f�r den zu Ziffer 1 bezeichneten, in der Zeit vom 7. Februar 2016 bis zum 15. November 2020 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch�digung zu zahlen.“
14 Gleichzeitig verzichtete sie in der D�sseldorfer Klage auf ihr Recht, die Klage einseitig zur�ckzunehmen. Das LG D�sseldorf hat die Klage mittlerweile der Widerkl�gerin zugestellt und die Durchf�hrung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet.
15 Sowohl vor dem LG M�nchen I als auch dem LG D�sseldorf st�tzt(e) die Widerbeklagte die Verletzung ihrer Schutzrechte auf eine �quivalente Verwirklichung der jeweiligen technischen Lehre.
16 Die Widerkl�gerin tr�gt vor, ihre Widerklageantr�ge seien zul�ssig. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens in Bezug auf das D�sseldorfer Verletzungsverfahren gem. � 148 ZPO, wie von der Widerbeklagten beantragt, komme nicht in Betracht. Denn eine Vorgreiflichkeit liege nicht vor. Selbst wenn man von einer Vorgreiflichkeit ausginge, spreche der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den Parteien eindeutig zugunsten der Widerkl�gerin und damit gegen eine Aussetzung.
17 Widerklageantrag III. sowie der urspr�nglich gestellte Widerklageantrag IV. stellten Zwischenfeststellungsantr�ge gem. � 256 Abs. 2 ZPO dar. Die Entscheidung �ber die Zwischenfeststellungsantr�ge sei nicht von einem Rechtsverh�ltnis abh�ngig, �ber das in D�sseldorf zu entscheiden w�re, sondern betreffe dieses Rechtsverh�ltnis selbst. Es bestehe also Deckungsgleichheit und nicht Vorgreiflichkeit.
18 Ein Feststellungsinteresse sei nicht erforderlich, an dessen Stelle trete die Vorgreiflichkeit. Ein Vorrang der Leistungsklage existiere im Verh�ltnis zu einer Zwischenfeststellungsklage nicht. Unabh�ngig davon stellten die Widerklageantr�ge I. und II. die Hauptklage dar, im Rahmen derer die Zwischenfeststellungsklage anh�ngig gemacht werde und nicht das Verfahren der Widerbeklagten in D�sseldorf.
19 Eine sp�tere Klage vor einem anderen Gericht sei nach dem Konzept der Zwischenfeststellungsklage irrelevant. Denn Sinn und Zweck der Zwischenfeststellungsklage sei es, eine divergierende Entscheidung �ber ein vorgreifliches Rechtsverh�ltnis im Rahmen eines anderen Prozesses zu vermeiden. Mit dem Konzept der Zwischenfeststellungsklage solle verhindert werden, dass eine der Parteien vor einem anderen Gericht eine Leistungsklage erhebt, die dasselbe Rechtsverh�ltnis betrifft wie die Zwischenfeststellungsklage, und mit dieser Leistungsklage entgegen dem Ziel des Zwischenfeststellungsantrags durchdringen kann.
20 Ein Vorrang der Leistungsklage des D�sseldorfer Verfahrens scheide schlie�lich auch deshalb aus, weil die hiesige Zwischenfeststellungsklage zum Zeitpunkt der Rechtsh�ngigkeit der D�sseldorfer Leistungsklage bereits im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten sei. Denn alle Schrifts�tze seien bereits ausgetauscht und Termin zur m�ndlichen Verhandlung bestimmt worden.
21 Die urspr�nglich erhobene Widerklage bleibe durch die Klager�cknahme der Widerbeklagten unber�hrt. Auch sei nach Klager�cknahme eine Erweiterung der bereits rechtsh�ngigen Widerklage, wie vorliegend mit den Zwischenfeststellungsantr�gen in Bezug auf die Nichtverletzung durch das Streitgebrauchsmuster und das Streitpatent geschehen, weiterhin m�glich.
22 Die Widerkl�gerin ist ferner der Ansicht, ihre Produkte verletzten die geltend gemachten Schutzrechte der Widerbeklagten nicht. Eine �quivalente Verwirklichung k�nne nicht angenommen werden, weil die in ihren Produkten verwendeten elektro-mechanischen Relais weder gleichwirkend noch gleichwertig noch austauschbar zu dem beanspruchten Leistungs-FET-Schalter seien. Die vom Streitgebrauchsmuster dargestellte fehlende Gleichwertigkeit von elektro-mechanischem Relais und FET-Schalter ergebe sich aus dessen Abs. [0006] in Verbindung mit der dort zitierten Patentschrift US 5, 189, 359. Durch die Bezugnahme auf diese Schrift, die beide Ausgestaltungen thematisiere, aber dem FET-Schalter eindeutig den Vorzug gebe, und durch die Tatsache, dass das Streitgebrauchsmuster in der von der Widerbeklagten geltend gemachten Fassung nur eine von ihnen, n�mlichen den Leistungs-FET-Schalter beanspruche, sei eine bewusste Auswahlentscheidung gegeben. Diese falle zugunsten des beanspruchten Leistungs-FET-Schalters aus und schlie�e damit gleichzeitig eine �quivalente Verwirklichung durch ein elektro-mechanisches Relais aus.
23 Weiterhin sei selbst bei Annahme einer �quivalenten Verwirklichung zu ber�cksichtigen, dass die von der Widerbeklagten angegriffenen Ausf�hrungsformen im Stand der Technik zumindest nahegelegt seien (Formstein-Einwand).
24 Zudem verwendeten ihre Produkte keinen Fahrzeugbatterie-Isolationssensor, weil ihrer nicht galvanisch isoliere. Sie verf�gten auch �ber keine interne Spannungsversorgung im Sinne der Schutzrechte der Widerbeklagten, weil dort Batterieeinheit und Starthilfevorrichtung getrennt ausgef�hrt seien. Ferner sei bei ihren Produkten der Schalter nicht zwischen der internen Spannungsversorgung und dem Ausgangsanschluss angeordnet, sondern hinter dem Ausgangsanschluss. Unter Ausgangsanschluss sei nur eine solche Stelle zu verstehen, die verbindbar ist. Die Stellen, die nach der Widerbeklagten den Ausgangsanschluss der Produkte der Widerkl�gerin darstellten, seien hingegen verl�tet.
25 Im �brigen seien weder das Streitgebrauchsmuster noch das Streitpatent rechtsbest�ndig.
26 In der m�ndlichen Verhandlung vom 09.09.2021 hat die Widerkl�gerin ihren Widerklageantrag IV. f�r erledigt erkl�rt, nachdem die Widerbeklagte erkl�rt hatte, sich gegen�ber den Widerklageantr�gen I. und II. ausschlie�lich mit dem Streitgebrauchsmuster zu verteidigen (Protokoll v. 09.09.21, S. 4 / Bl. 315 d.A.). Die Widerbeklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.
27 Die Widerkl�gerin beantragt zuletzt:
I. Die Kl�gerin wird verurteilt, gegen�ber der Amazon EU Soci�t� � responsabilit� limit�e, 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, die Schutzrechtsverletzungsanzeigen gegen die Produkte … zur�ckzunehmen und im Hinblick auf s�mtliche Produkte „…“ mitzuteilen, dass derzeit keine Einw�nde mehr gegen den Vertrieb dieser Produkte erhoben werden.
II. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin verpflichtet ist, der Beklagten s�mtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Beklagten durch die unter Ziff. I genannten Schutzrechtsverletzungsanzeigen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Es wird festgestellt, dass die nachgenannten Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugs das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 … nicht verletzen und der Kl�gerin daher gegen die Beklagte aus diesem Schutzrecht keine Anspr�che zustehen, wenn die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugs
anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf�hrt oder besitzt,
wenn die Starthilfevorrichtungen umfassen:
eine Spannungsversorgung, die eine Lithiumionenbatterie umfasst und die �ber einen Ausgangsanschluss mit einem Elektronikmodul verbindbar ist;
eine L�tstelle in dem Elektronikmodul, wobei die L�tstelle elektrisch mit einer Kabelvorrichtung verbunden ist,
einen Fahrzeugbatterie-Sensor in dem Elektronikmodul ohne galvanische Trennung zwischen dem angesteuerten und dem steuernden Schaltkreis, der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist und mit einem Mikrokontroller verbunden ist,
einen Verpolungssensor in dem Elektronikmodul, der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist, wobei der Verpolungssensor zum Ausgeben eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie mit passender Polung angeschlossen ist;
einen als elektromechanisches Relais ausgestalteten Leistungsschalter in dem Elektronikmodul, der zwischen der Spannungsversorgung und der L�tstelle angeschlossen ist;
wobei der programmierbare Mikrocontroller, zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeugbatterie-Sensor und des Eingabesignals vom Verpolungssensor und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungsschalter so konfiguriert ist, dass der Leistungsschalter als Antwort auf die Eingabesignale des Fahrzeugbatterie-Sensors und des Verpolungssensors, die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie am Ausgangsanschluss und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen anzeigen, eingeschaltet wird, um die Spannungsversorgung mit dem Ausgangsanschluss zu verbinden,
und als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeugbatterie entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist.
IV. Es wird festgestellt, dass der urspr�ngliche Widerklageantrag IV. gerichtet darauf, dass festgestellt wird,
dass der Kl�gerin gegen die Beklagte aus dem deutschen Patent DE 10 2014 … keine Anspr�che zustehen, wenn die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zur Starthilfe eines Fahrzeugmotors anbietet,
in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf�hrt oder besitzt, wenn die Starthilfevorrichtungen umfassen:
eine Spannungsversorgung, die eine Lithiumionenbatterie umfasst und die �ber einen Ausgangsanschluss mit einem Elektronikmodul verbindbar ist;
eine L�tstelle in dem Elektronikmodul, wobei die L�tstelle elektrisch mit einer Kabelvorrichtung verbunden ist,
einen Fahrzeugbatterie-Sensor in dem Elektronikmodul ohne galvanische Trennung zwischen dem angesteuerten und dem steuernden Schaltkreis, der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist und mit einem Mikrokontroller verbunden ist,
einen Verpolungssensor in dem Elektronikmodul, der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie, die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen angeschlossen ist, konfiguriert ist, wobei der Verpolungssensor zum Ausgeben eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie mit passender Polung angeschlossen ist;
einen als elektromechanisches Relais ausgestalteten Leistungsschalter in dem Elektronikmodul, der zwischen der Spannungsversorgung und der L�tstelle angeschlossen ist;
wobei der programmierbare Mikrocontroller, zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeugbatterie-Sensor und des Eingabesignals vom Verpolungssensor und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungsschalter so konfiguriert ist, dass der Leistungsschalter als Antwort auf die Eingabesignale des Fahrzeugbatterie-Sensors und des Verpolungssensors, die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie am Ausgangsanschluss und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen anzeigen, eingeschaltet wird, um die Spannungsversorgung mit dem Ausgangsanschluss zu verbinden,
und als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeugbatterie entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist;
einen USB-Ladeanschluss zum Bereitstellen einer Ladespannung von einer externen Spannungsquelle an die Spannungsversorgung
bis zur einseitigen Erledigterkl�rung in der m�ndlichen Verhandlung vom 09.09.2021 zul�ssig und begr�ndet war.
28 Die Widerbeklagte beantragt,
hilfsweise,
29 Die Widerbeklagte tr�gt vor, die von ihr vor dem LG D�sseldorf rechtsh�ngig gemachte Verletzungsklage sei gegen�ber der hiesigen Widerklage vorgreiflich im Sinne des � 148 ZPO. Da das Ermessen des Gerichts zugunsten der Widerbeklagten streite, sei das hiesige Verfahren �ber die Widerklage auszusetzen.
30 Die Erweiterung der Widerklage sei unzul�ssig, weil sie nach R�cknahme der Klage erfolgt sei.
31 Der Widerklageantrag IV. sei zudem nicht vorgreiflich in Bezug auf den Widerklageantrag I. Die Widerbeklagte verteidige sich bzw. ihre Schutzrechtsverletzungsanzeige bei Amazon in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Produkte der Widerkl�gerin allein mit dem Streitgebrauchsmuster, nicht auch mit dem Streitpatent.
32 Im �brigen fehle den Widerklage-Feststellungsantr�gen III. und IV. aufgrund der Klage in D�sseldorf das Feststellungsinteresse. Die Klage in D�sseldorf sei nicht mehr zur�cknehmbar und die Widerklageantr�ge seien zu diesem Zeitpunkt mangels Antragstellung noch nicht entscheidungsreif gewesen. Es k�nne insoweit keinen Unterschied machen, ob eine isolierte negative Feststellungsklage erhoben werde oder eine Zwischenfeststellungsklage.
33 Unabh�ngig davon sei die Widerklage abzuweisen, weil die von der Schutzrechtsverletzungsanzeige betroffenen Produkte der Widerkl�gerin die technische Lehre des Streitgebrauchsmusters sowie des Streitpatents der Widerbeklagten �quivalent verwirklichten.
34 Alle drei f�r die Bejahung einer �quivalenten Verwirklichung erforderlichen Voraussetzungen seien erf�llt. Die von den Produkten der Widerbeklagten verwendeten elektro-mechanischen Relais seien f�r den Fachmann ohne erfinderisches Zutun aufgrund von �berlegungen von am Sinngehalt der Anspr�che und der darin offenbarten Erfindung orientierten �berlegungen auffindbar gewesen. Zudem h�tten sowohl elektro-mechanische Relais wie auch die anspruchsgem��en Leistungs-FET-Schalter innerhalb der erfindungsgem��en Starthilfevorrichtung die Wirkung, eine Fahrzeugbatterie nur dann mit der internen Spannungsversorgung zu verbinden, wenn die Fahrzeugbatterie mit richtiger Polung angeschlossen ist. Die elektromechanischen Relais seien mithin gleichwirkende Austauschmittel. Auch deren Gleichwertigkeit mit dem geltend gemachten FET-Schalter sei gegeben, weil es zwar spezifische Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Schaltern g�be, diese f�r die streitgegenst�ndliche technische Lehre des Starthilfeger�ts aber keine Rolle spielten. Eine Auswahlentscheidung zugunsten des Leistungs-FET-Schalters k�nne durch die Bezugnahme der Streitgebrauchsmusterschrift auf die Patentschrift US 5, 189, 359 nicht konstruiert werden. Denn dort werde lediglich ein ganz bestimmter Schalter, n�mlich ein MOSFET mit einer Serienanordnung von Fotodioden und einer LED vorgestellt. Nur dieser spezielle Schaltertyp werde in der US-Schrift gegen�ber elektro-mechanischen Relais abgegrenzt.
35 Auch die �brigen Merkmale seien wortsinngem�� verwirklicht.
36 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 09.09.2021 (Bl. 312/318 d.A.) verwiesen.
37 Die Klage ist �berwiegend begr�ndet.
38 Die internationale Zust�ndigkeit ist gegeben und der Rechtsstreit ist nicht in Bezug auf das vor dem LG D�sseldorf zwischen den Parteien anh�ngige Verletzungsverfahren auszusetzen (A.). Die daher zu entscheidenden Klageantr�ge der Widerkl�gerin sind �berwiegend zul�ssig und begr�ndet (B. bis E.).
A.
I.
39 Die internationale Zust�ndigkeit zur Entscheidung �ber die Widerklageantr�ge gegen die in den USA ans�ssige Widerbeklagte ergibt sich aus ihrer r�gelosen Einlassung. Sie folgt ferner aus �� 32, 33 ZPO, weil die von der Widerbeklagten veranlasste deliktische Handlung in Form der rechtswidrigen Schutzrechtsverletzungsanzeige Auswirkungen auf die in Deutschland ans�ssige und dort gesch�ftsm��ig t�tige Widerkl�gerin hat und ein Konnex zwischen der urspr�nglich anh�ngig gemachten Verletzungsklage der Widerbeklagten und den Widerklageantr�gen der Widerkl�gerin besteht (Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO 18. Auflage 2021, � 32 Rn. 23 sowie � 33 Rn. 30).
II.
40 Das Verletzungsverfahren der Widerbeklagten gegen die Wiederkl�gerin vor dem LG D�sseldorf ist f�r das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich im Sinne von � 148 ZPO. Eine Aus�bung des Aussetzungsermessens des Gerichts bedarf es nicht, weil es bereits an den Voraussetzungen f�r eine Vorgreiflichkeit fehlt.
41 Vorgreiflichkeit im Sinne von � 148 ZPO bedeutet, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit (zumindest teilweise) pr�judizielle Bedeutung f�r den vorliegenden Rechtstreit hat (BGH NJW 2005, 1947). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die f�r das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (BGH NJW-RR 2012, 575 Rn. 6).
42 Die Vorgreiflichkeit nach � 148 ZPO besteht daher nicht schon dann, wenn die gleiche Rechtsfrage in beiden Verfahren entscheidungserheblich ist. � 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tats�chliche Zusammenh�nge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern auf die Abh�ngigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh�ltnisses. Allein die tats�chliche M�glichkeit eines Einflusses gen�gt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und w�re im �brigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgew�hrleistungsanspruch folgende grunds�tzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeintr�chtigen w�rde (BGH NJW-RR 2014, 63 Rn. 13). Eine Aussetzung allein aus Zweckm��igkeitsgr�nden sieht das Gesetz nicht vor (BGH NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7.).
43 Da vorliegend das Verletzungsverfahren vor dem LG D�sseldorf weder eine materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. dazu sogleich unter B. I.), noch eine Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt, liegt keine Vorgreiflichkeit vor. Der Umstand, dass sowohl im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits wie desjenigen vor dem LG D�sseldorf die Frage der Gebrauchsmuster- bzw. Patentverletzung durch die Produkte der Widerkl�gerin/Beklagten entscheidungserheblich ist, rechtfertigt nach der dargestellten Rechtsprechung eine Vorgreiflichkeit und damit eine Aussetzungsentscheidung nicht.
B.
44 Klageantrag I. ist zul�ssig (I.) und teilweise begr�ndet (II., III.).
I.
45 Es handelt sich um einen Leistungsantrag gerichtet auf ein Tun der Widerbeklagten. Unzul�ssig k�nnte der Antrag sein, wenn ein identischer Streitgegenstand oder dessen kontradiktorisches Gegenteil bereits bei einem anderen Gericht anh�ngig w�re. Das ist nicht der Fall. Das von der Widerbeklagten initiierte Verletzungsverfahren vor dem LG D�sseldorf betrifft weder denselben Streitgegenstand noch dessen kontradiktorisches Gegenteil, weil dort v�llig unterschiedliche Rechtsfolgen begehrt werden als vorliegend.
II.
46 Der Klageantrag I. ist begr�ndet, soweit er darauf gerichtet ist, die Widerbeklagte zu verurteilen, gegen�ber der Amazon S.a.r.l. (im Folgenden: „Amazon“) die Schutzrechtsverletzungsanzeigen gegen die Produkte der Widerkl�gerin zur�ckzunehmen.
47 Der Anspruch folgt aus � 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grunds�tzen zum Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb in weiterer Verbindung mit � 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog.
48 Dabei ist gem. Art. 4 Abs. 1 der ROM II-VO deutsches Recht auf den Fall anwendbar, weil der von der Widerkl�gerin geltend gemachte materielle Schaden, der infolge der Schutzrechtsverletzungsanzeige eingetreten sein soll, bei der Widerkl�gerin in Deutschland entstanden ist. Die Anwendbarkeit der ROM II-VO folgt aus der Tatsache, dass die Widerkl�gerin in Deutschland ans�ssig ist und die Widerbeklagte in den USA (Schmidt, in: Budzikiewicz/Weller/Wurmnest, ROM II-VO, Art. 1 Rn. 30).
49 Die Widerbeklagte hat hinsichtlich der im Tatbestand aufgef�hrten Produkte der Widerkl�gerin eine Schutzrechtverletzungsanzeige gegen�ber der Amazon gestellt, woraufhin die Amazon den Verkauf der Produkte auf ihrer Intemetseite unterbunden hat.
50 Ein derartiges Verhalten wird von der Kammer nach den Grunds�tzen �ber eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung behandelt (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14).
51 Die unberechtigte Schutzrechtverletzungsanzeige gegen�ber der Amazon stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Widerkl�gerin dar.
52 Die fehlende Berechtigung kann sich wie bei der unberechtigten Schutzrechtsverwamung - formell - daraus ergeben, dass die Anzeige nicht genau erkennen l�sst, auf welches konkrete Schutzrecht in welcher konkreten Anspruchsfassung die Anzeige gest�tzt wird oder - materiell - daraus, dass keine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Darlegungs- und beweisbelastet f�r den Umstand und die Art und Weise der Anzeige ist der Angezeigte, hier die Widerkl�gerin. Der Anzeigende, hier die Widerbeklagte, hat dann darzulegen und zu beweisen, dass die Anzeige formell rechtm��ig und materiell berechtigt war.
53 Die Vorg�nge zur Schutzrechtsverletzungsanzeige sind von den Parteien dem Gericht indes nur auszugsweise dargelegt worden. Die Schutzrechtsverletzungsanzeige ist dem Gericht nicht vorgelegt worden, so dass eine formale Unrechtm��igkeit nicht festgestellt werden kann. F�r eine bereits formale Rechtswidrigkeit k�nnte sprechen, dass die Widerbeklagte ihr Streitgebrauchsmuster vorliegend in einer eingeschr�nkten Fassung geltend macht, w�hrend sie wom�glich gegen�ber Amazon die eingetragenen Fassung geltend gemacht hat.
54 Diese Frage kann vorliegend aber dahinstehen. Die Schutzrechtsverletzungsanzeige, die die Widerbeklagte gem�� ihrer ausdr�cklichen Klarstellung in der m�ndlichen Verhandlung vom 09.09.2021 (Protokoll, S. 4, Bl. 315 d.A.) allein auf das Streitgebrauchsmuster in der vorliegend eingeschr�nkten Fassung st�tzt, war jedenfalls materiell rechtswidrig.
55 Denn die angezeigten Produkte verwirklichen die Lehre des Streitgebrauchsmusters der Widerbeklagten in der vorliegend geltend gemachten eingeschr�nkten Fassung nicht in �quivalenter Weise (1.). Die dennoch von der Widerbeklagten veranlasste Sperrung der Produkte stellt daher einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Widerkl�gerin dar, den die Widerbeklagte bei Anwendung pflichtgem��er Sorgfalt h�tte vermeiden k�nnen und m�ssen (2.). Sie ist daher zur Beseitigung dieser rechtswidrigen Beeintr�chtigung verpflichtet (3.).
56 1. Die Auslegung des Streitgebrauchsmusters (a) ergibt, dass zwar diejenigen Merkmale, deren wortsinngem��e Verletzung zwischen den Parteien streitig ist, tats�chlich verwirklicht sind (b). Eine �quivalente Verwirklichung des Merkmals „Leistungs-FET-Schalter“ durch die elektro-mechanischen Schalter der Widerkl�gerin ist indes nicht gegeben (c). Selbst wenn man zu dem Ergebnis einer �quivalenten Verwirklichung k�me, griffe der von der Widerkl�gerin erhobene Formstein-Einwand durch (d).
a) aa)
57 Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Starthilfevorrichtung f�r ein Fahrzeug.
58 Im Stand der Technik bekannt sind bereits Starthilfevorrichtungen f�r Fahrzeuge. An diesen kritisiert das Streitgebrauchsmuster, dass sie eine falsche Verpolung der Anschl�sse oder einen irrt�mlichen Kontakt der Klemmen der Starthilfekabel nicht verhindern, Abs. [0002]. Hierf�r seien im Stand der Technik auch bereits verschiedene L�sungen vorgeschlagen worden, die passende bzw. unpassende Polungen erkennen („detektieren“) und eine Steuerschaltung verwenden, die nur bei richtiger Polung einen Stromfluss zul�sst, Abs. [0003] bis [0011]. Jede dieser L�sung hat aber nach Auffassung des Streitgebrauchsmusters Defizite, die in der Komplexit�t, den Kosten oder der Fehleranf�lligkeit liegen. Folglich sieht das Streitgebrauchsmuster seine Aufgabe darin, eine Starthilfevorrichtung f�r ein Fahrzeug bereitzustellen, die diese Nachteile vermeidet bzw. verringert.
59 Hierzu schl�gt das Streitgebrauchsmuster eine technische Lehre vor, die die Widerbeklagte vorliegend in einer eingeschr�nkten Fassung geltend macht und die sich gem�� dem Vorschlag der Widerbeklagten wie folgt gliedern l�sst:
a)Vorrichtung zur Starthilfe eines Fahrzeugmotors, umfassend:
b)eine interne Spannungsversorgung (32), die eine Lithiumionenbatterie (32) umfasst;
c)einen positiv und negativ gepolte Ausg�nge (CB-, CB+) aufweisenden Ausgangsanschluss (303), der mit einer Kabelvorrichtung (400) verbindbar ist,
d)einen Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12),
d)d1) der mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) in einer Schaltung verbunden ist, und zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie (72), die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) angeschlossen ist, konfiguriert ist;
d)d2) weiter ist der Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12) mit einem Mikrokontroller (1) verbunden,
e)einen Verpolungssensor (10),
e)e1) der in einer Schaltung mit den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) verbunden ist, und zur Detektion der Polarit�t der Fahrzeugbatterie (72), die zwischen den positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) angeschlossen ist, konfiguriert ist,
e)e2) wobei der Verpolungssensor (10) zum Ausgeben eines Eingabesignals f�r den Mikrocontroller (1) konfiguriert ist, das anzeigt, ob die Fahrzeugbatterie (72) mit passender Polung angeschlossen ist;
f)einen Leistungs-FET-Schalter (15), der zwischen der internen Spannungsversorgung (32) und dem Ausgangsanschluss (303) angeschlossen ist; und
g)wobei der programmierbare Mikrocontroller (1), zum Empfangen eines Eingabesignals vom Fahrzeug-Isolationssensor (12) und des Eingabesignals vom Verpolungssensor (10) und zum Bereitstellen eines Ausgabesignals an den Leistungs-FET-Schalter (15) so konfiguriert ist, dass
g)g1) der Leistungs-FET-Schalter (15) als Antwort auf die Eingabesignale des Isolationssensors (12) und des Verpolungssensors (10), die das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie (72) am Ausgangsanschluss (303) und die passende Polverbindung von positiven und negativen Anschl�ssen der Fahrzeugbatterie (72) mit positiv und negativ gepolten Ausg�ngen (CB-, CB+) anzeigen, eingeschaltet wird, um die interne Spannungsversorgung (32) mit dem Ausgangsanschluss (303) zu verbinden, und
g)g2) der Leistungs-FET-Schalter als Antwort auf die Eingabesignale der Sensoren nicht eingeschaltet wird, wenn die Eingabesignale der Sensoren anzeigen, dass die Fahrzeug-batterie (72) entweder nicht mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder die Fahrzeugbatterie (72) verpolt mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist, insbesondere wenn,
h)die Starthilfevorrichtung weiter umfasst: einen USB-Ladeanschluss (52) zum Bereitstellen einer Ladespannung von einer externen Spannungsquelle an die interne Spannungsversorgung (32).
60 bb) Einige dieser Merkmale bed�rfen - gerade vor dem Hintergrund des Streits der Parteien �ber ihre Verwirklichung - der n�heren Erl�uterung.
61 (1.) Das Merkmal einer „internen Spannungsversorgung, die eine Lithiumbatterie umfasst“ im Sinne von Merkmal b) ist anspruchsgem�� dahin zu verstehen, dass der Anschluss von Starthilfevorrichtung und Spannungsquelle �ber eine Spannungsversorgung erfolgt, die Teil der Starthilfevorrichtung ist. Die Verbindung zwischen Starthilfevorrichtung und Spannungsquelle wird demnach von der Starthilfevorrichtung selbst bereitgestellt.
62 Entgegen der Ansicht der Widerkl�gerin kann nicht angenommen werden, dass das Merkmal dahin auszulegen ist, dass die Spannungsquelle fest bzw. untrennbar mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist. Der Begriff „interne“ kann nicht im Sinne einer r�umlich-k�rperlichen Auslegung dahin interpretiert werden, dass eine r�umlich untrennbare Einheit zwischen Starthilfevorrichtung und Spannungsquelle bestehen muss. Stattdessen muss die Spannungsversorgung funktional Teil der Starthilfevorrichtung sein, wobei der Anspruch offenl�sst, wie das erfolgt.
63 Das ergibt sich auch aus Ausf�hrungsbeispiel 11 bzw. Unteranspruch 9, die jeweils einen USB-Ladeanschluss (52) beanspruchen, der zum Bereitstellen einer externen Spannungsquelle an die interne Spannungsversorgung konfiguriert ist. Die Spannungsversorgung wird demnach von der Starthilfevorrichtung selbst („intern“) bereitgestellt, w�hrend die Spannungsquelle davon r�umlich getrennt sein kann.
64 (2.) Das Merkmal „Ausgangsanschluss, der mit einer Kabelvorrichtung verbindbar ist“ im Sinne von Merkmal c) bezieht sich auf die Verbindung zwischen der anspruchsgem��en Starthilfevorrichtung und einer nicht zur Starthilfevorrichtung geh�renden Kabelvorrichtung. Die Verbindung erfolgt �ber einen Ausgangsanschluss, der, um die Verbindung herstellen zu k�nnen, mit einer Kabelvorrichtung verbindbar sein soll.
65 Weder aus dem Wortlaut „Anschluss“ bzw. „verbindbar“ noch aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ergeben sich klare Hinweise dahin, dass - wie die Widerkl�gerin meint - die Verbindung l�sbar sein muss. So hat auch die Widerbeklagte durch Vorlage entsprechender Dokumente (Anlage K 6, K 7) dargelegt, dass der Fachmann, der vorliegend als ein Elektroingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss und mehrj�hriger Erfahrung in der Entwicklung von Schaltungen f�r die Stromversorgung von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und dem zum Priorit�tstag des Klagegebrauchsmusters sowohl FET-Schalter als auch elektromechanische Relais bestens bekannt waren, unter „Anschluss“ bzw. „verbindbar“ keinesfalls zwingend unl�sbare Verbindungen versteht. Das Merkmal verlangt funktional daher nur, dass der Ausgangsanschluss so ausgestaltet sein muss, dass er eine Verbindung mit einer Kabelvorrichtung herstellen kann. Ob diese dauerhaft ist oder nicht (l�sbar, nicht l�sbar), wird dabei nicht adressiert.
66 (3.) Der mit Merkmal d) beanspruchte „Fahrzeugbatterie-Isolationssensor (12)“ ist entgegen der Ansicht der Widerkl�gerin nicht dahingehend zu verstehen, dass er die Stromkreise „isoliert“, mithin eine galvanische Trennung von angesteuertem und steuerndem Stromkreis bezweckt.
67 Der Wortlaut des Merkmals „Isolationssensor“ schlie�t diese Auslegung zwar nicht aus. Die Beschreibung - die bei der Auslegung des Anspruchs stets zu ber�cksichtigen ist - lehrt hingegen, dass damit ein Sensor beansprucht wird, der das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer Fahrzeugbatterie erkennt.
68 Die Beschreibung verweist bei den Ausf�hrungen zum Stand der Technik an zahlreichen Stellen auf Bestandteile einer Starthilfevorrichtung und bezeichnet diese als „Polungsdetektionsheinheit“, „Stromdetektionseinheit“ (Abs. [0004]), „Unterstrom-Detektor“ (Abs. [0007]) oder „Polungsdetektionseinrichtung“ (Abs. [0009]). Alle diese Begriffe werden so verwendet, dass das, was detektiert werden soll, der betreffenden Vorrichtung in einer Wortzusammensetzung vorangestellt wird. Demnach ist unter „Polungsdetektionsheinheit“ eine Einheit zu verstehen, die die (richtige) Polung erkennt, eine „Stromdetektionseinheit“ eine Einheit, die erkennt, ob Strom flie�t und ein „Unterstrom-Detektor“ eine Vorrichtung, die erkennt, ob Strom von der Stromquelle wegflie�t.
69 In den Abs. [00013] und [0018] wird beschrieben, welche Aufgabe dem Fahrzeugbatterie-Isolationssensor zukommt. Danach soll er „zur Detektion des Vorhandenseins einer Fahrzeugbatterie konfiguriert sein“ bzw. detektieren, „ob ein (sic!) eine Fahrzeugbatterie 72 mit der Starthilfevorrichtung verbunden ist oder nicht, und verhindern, dass die Lithiumbatterieeinheit mit den Ausgangsanschl�ssen der Starthilfevorrichtung verbunden wird, es sei denn, dass eine gute (z.B. aufladbare) Batterie an die Ausgangsanschl�sse angeschlossen ist“.
70 Der ebenfalls vom Streitgebrauchsmuster mit Merkmal e) beanspruchte „Verpolungssensor“ dient gem. Abs. [00013] zur „Detektion der Polarit�t einer Fahrzeugbatterie“. Auch hier wird mit dem Vorangestellten Wortbestandteil „Polungs-“ das Objekt bezeichnet, das erkannt werden soll.
71 Demnach l�sst sich sowohl aus den auf das Merkmal unmittelbar bezogenen Angaben in der Beschreibung wie auch der Betrachtung der Verwendung derartiger Begriffszusammensetzungen in der gesamten Beschreibung entnehmen, dass mit dem Wortbestandteil „Isolation“ in „Fahrzeugbatterie-Isolationssensor“ allein gemeint ist, dass der Sensor das Vorhandensein einer Fahrzeugbatterie erkennt. Ein dar�berhinausgehender Zweck bzw. eine Wirkung, insbesondere die einer galvanischen Trennung, kann dem Merkmal bei richtiger Auslegung somit nicht entnommen werden.
72 b) Die zwischen den Parteien zu Recht hinsichtlich einer wortsinngem��en Verwirklichung streitigen Merkmale werden von den angegriffenen Ausf�hrungsformen wortsinngem�� verwirklicht.
73 Beispielhaft l�sst sich ein Exemplar der angegriffenen Ausf�hrungsformen wie folgt bildlich darstellen:
Batterieeinheit
Elektronikmodul mit elektro-mechanischem Schalter (Relais)
Oberseite der Platine
Unterseite der Platine
74 aa) Die angegriffenen Produkte der Widerkl�gerin verwirklichen das Merkmal b) wortsinngem��. Der Umstand, dass bei den Produkten der Widerkl�gerin die Spannungsquelle (Batterieeinheit) und die Starthilfevorrichtung (Kabel mit Elektronikmodul) getrennt voneinander ausgestaltet sind, steht der Verwirklichung der geltend gemachten Lehre nicht entgegen. Wie dargestellt, verlangt das Merkmal b) nicht, dass die Spannungsquelle integraler Bestandteil der Starthilfeeinrichtung ist. Ausreichend ist, dass die Spannungsversorgung �ber die Starthilfeeinheit gew�hrleistet wird. Das ist bei den Produkten der Widerkl�gerin der Fall, weil durch Einstecken der Batterieeinheit in die Starthilfevorrichtung die Spannungsversorgung von der Starthilfevorrichtung gestellt wird.
75 bb) Da anspruchsgem�� ausreichend ist, wenn der Ausgangsanschluss so konfiguriert ist, dass er mit einer Kabelvorrichtung verbindbar ist und dazu eine l�sbare Verbindung nicht erforderlich ist, ist auch Merkmal c) in Kombination mit Merkmal f) wortsinngem�� verwirklicht.
76 Die bei den angegriffenen Produkten anzutreffende Verl�tung der Kabelenden im Elektronikmodul (letztes oben gezeigtes Bild) stellt den anspruchsgem��en Ausgangsanschluss dar, von dem aus die Verbindung mit der Kabelvorrichtung erfolgt. Die von der Widerkl�gerin behauptete Anschlussstelle an der Batterieeinheit, in die das Elektronikmodul eingesteckt wird, stellt hingegen nicht den Ausgangsanschluss im Sinne von Merkmal c) dar. Denn sie dient nicht zur Verbindung der Starthilfevorrichtung (mit interner Spannungsversorgung) und einer Kabelvorrichtung, sondern der Verbindung der Starthilfevorrichtung mit der Spannungsversorgung.
77 Aus den vorgenannten Gr�nden ist der Schalter bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen anspruchsgem�� zwischen dem Ausgangsanschluss und der internen Spannungsversorgung angeordnet.
78 dd) Der in Merkmal d) beanspruchte „Fahrzeugbatterie-Isolationssensor“ ist ebenfalls wortsinngem�� verwirklicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine galvanische Trennung zwischen dem Schaltkreis, der mit den beiden Polen der Fahrzeugbatterie verbunden ist (zu steuernder Schaltkreis) und demjenigen Schaltkreis des Mikrocontrollers (steuernder Schalterkreis) nicht gegeben ist. Das schlie�t eine Verwirklichung des Merkmals nicht aus, weil eine galvanische Trennung, wie dargestellt, nicht beansprucht wird.
79 c) Zwischen den Parteien ist weiter zu Recht streitig, ob das Merkmal „Leistungs-FET-Schalter“ der Merkmalsgruppe f) in �quivalenter Weise verwirklicht wird.
80 Der gebotene Ausgleich zwischen dem Belohnungsinteresse des Erfinders und den Interessen der Allgemeinheit erfordert es, auch solche Verletzungsformen in den Schutzbereich eines Patents einzubeziehen, die seine technische Lehre zwar nicht wortsinngem��, aber in �quivalenter Weise verwirklichen (Werner, in: Busse PatG, 9. Auflage 2020, � 14 Rn. 58). Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf�hrung in dessen Schutzbereich f�llt, m�ssen regelm��ig drei Voraussetzungen erf�llt sein:
81 (1.) Die Ausf�hrung muss das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l�sen;
(2.) Seine Fachkenntnisse m�ssen den Fachmann bef�higen, die abgewandelte Ausf�hrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden, ohne dabei erfinderisch t�tig zu werden;
(3.) Die �berlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m�ssen schlie�lich am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein
(BGH GRUR 2021, 574 Rn. 39 ff. - Kranarm m.w.N.; umfassend: Werner a.a.O., Rn. 61 ff.).
82 Vorliegend kann zwar eine Auffindbarkeit angenommen werden, weil die von der angegriffenen Ausf�hrungsform verwendeten elektro-mechanischen Relais sowohl im dem Fachmann gel�ufigen als auch im in der Streitgebrauchsmusterschrift referierten Stand der Technik als Schalter f�r Starthilfevorrichtungen seit langen bekannt sind (wird im Rahmen der Gleichwirkung weiter ausgef�hrt). Zweifel bestehen indes am Vorliegen der Orientierung am Schutzanspruch (aa). Jedenfalls kann eine Gleichwirkung von elektro-mechanischen Relais und beanspruchten Leistungs-FET-Schalter nicht festgestellt werden, so dass eine �quivalente Verwirklichung des Streitgebrauchsmusters deswegen ausscheidet (bb).
83 aa) Es erscheint zweifelhaft, ob die Verwendung von elektro-mechanischen Relais noch am geltend gemachten Anspruch orientiert ist, der Leistungs-FET-Schalter fordert.
84 Die Bejahung der Orientierung am Patentanspruch/Schutzanspruch setzt voraus, dass er in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma�gebliche Grundlage f�r die �berlegungen des Fachmanns bildet (BGH GRUR 2011, 701 (705) - Okklusionsvorrichtung; 2002, 5145 - Schneidmesser I).
85 Trifft der Anspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M�glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m�ssen die fachm�nnischen �berlegungen zu m�glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH GRUR 2011, 701 (705) - Okklusionsvorrichtung; Meier-Beck, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 361 (371).
86 Soweit der Patentanspruch oder wie hier der Schutzanspruch in einer eingeschr�nkten Form geltend gemacht werden, m�ssen die fachm�nnischen �berlegungen zu m�glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Einschr�nkung im Einklang stehen.
87 (1.) Eine Auswahlentscheidung kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall anzunehmen sein, wenn ein Vergleich der unterschiedlichen Anspruchsfassungen unter Ber�cksichtigung des �brigen Inhalts der zugeh�rigen Anmeldung bzw. Patentschrift hinreichend deutlich ergibt, dass die Konkretisierung vorgenommen wurde, um den Gegenstand des Schutzrechts vom Stand der Technik abzugrenzen und so Zweifel hinsichtlich der Patent- bzw. Gebrauchsmusterf�higkeit zu vermeiden. Sofern eine Konkretisierung im Hinblick auf formelle Anforderungen vorgenommen wird, oder wenn nicht hinreichend deutlich wird, aus welchem Grund sie erfolgt ist, kann hingegen in der Regel nicht von einer Auswahlentscheidung ausgegangen werden (BGH GRUR 2016 921 Rn. 67 f. - Pemetrexed).
88 Vorliegend ist zu ber�cksichtigen, dass die Widerbeklagte ihr Streitgebrauchsmuster in einer eingeschr�nkten, vom Wortlaut des eingetragenen Anspruchs abweichenden Fassung geltend macht. Der Anspruch 1 in der eingetragenen Fassung beansprucht „Spannungs-Schalter“. Der von der Widerbeklagten geltend gemachte Anspruch 1 beansprucht demgegen�ber „Leistungs-FET-Schalter“. Hinreichend Anhaltspunkte daf�r, dass dies zur Gew�hrleistung der Gebrauchsmusterf�higkeit erfolgt, kann die Kammer nicht erkennen.
89 (2.) Eine (bewusste) Auswahl kann - nicht ist (richtig: Meier-Beck, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 361 (373); Rinken, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 429 (440) - weiter vorliegen, wenn die Beschreibung mehrere M�glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, offenbart, aber nur eine dieser M�glichkeiten in den Anspruch aufgenommen worden ist.
90 Dass eine Ausf�hrungsform lediglich f�r den Fachmann im Stand der Technik auffindbar ist, rechtfertigt einen Ausschluss der �quivalenz hingegen nicht (BGH GRUR 2016, 921 Rn. 61 - Pemetrexed; Meier-Beck, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 361 (371).
91 Die Offenbarung einer Ausf�hrungsform muss indes nicht unmittelbar in der Anmeldung erfolgen. Sie kann auch durch Bezugnahme auf ein Dokument des Standes der Technik erfolgen (vgl. OLG D�sseldorf BeckRS 2013, 11783 Abschnitt D. 2. b) cc) (1.) - Regenschirm). Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Offenbarung infolge einer Bezugnahme erfolgt, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem betreffenden Merkmal steht (OLG D�sseldorf GRUR-RR 2014, 185 (195 f.) - WC-Sitzgelenk; Meier-Beck, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 361 (371); Rinken, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 429 (439 f.). Andernfalls k�nnte die Gefahr bestehen, dass die Grunds�tze der zur Erfindung geh�rigen Offenbarung unterlaufen bzw. negiert werden.
92 Schlie�lich kann die Offenbarung einer Ausf�hrungsform bzw. Abwandlung auch dadurch erfolgen, dass sie sich zwar nicht auf der Beschreibung unmittelbar ergibt, sie f�r den Fachmann aufgrund seines Fachwissens aber offensichtlich ist (Keukenschrijver, in: Busse PatG, 9. Auflage 2020, � 34 Rn. 195). Auch dann kann eine Auswahlentscheidung m�glich sein. Das darf gleichwohl nicht dazu f�hren, einen faktisch un�berschaubaren Offenbarungsgehalt zu generieren und kann daher auch nur im Einzelfall die Annahme einer Auswahlentscheidung rechtfertigen (Meier-Beck, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 361 (374).
93 Insgesamt ist zu ber�cksichtigen, dass an die Annahme einer Auswahl einer bestimmten L�sungsm�glichkeit und damit des Ausschlusses einer oder mehrerer anderer L�sungsm�glichkeiten durch den Patentinhaber eher hohe Anforderungen zu stellen sind. Zum einen ist bereits jede Aufnahme eines Merkmals, das nicht vollkommen generisch ist, eine Konkretisierung und damit eine Form von Auswahl(-entscheidung) (BGH GRUR 2016, 1254 Rn. 23 - V-f�rmige F�hrungsanordnung; Meier-Beck, in: K�hnen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in D�sseldorf, 361 (373). Zum anderen ist richtigerweise anerkannt, dass es stets das Bestreben des Anmelders ist, im Rahmen seiner Anmeldung m�glichst umfassend zu offenbaren, um daraus zur Anspruchsgestaltung sch�pfen zu k�nnen (LG M�nchen I GRUR-RS 2020, 31319 Rn. 141 m. Verweis auf Sch�fers, in: Benkard PatG, 11. Auflage 2015, � 34 Rn. 14). Entsprechend hat der BGH entschieden, dass ein in der Beschreibung genanntes Austauschmittel, das vom Wortsinn des Patentanspruchs nicht umfasst ist, als Hinweis f�r einen Schutzbereich verstanden werden kann, der das genannte Austauschmittel miteinbezieht (BGH GRUR 2014, 852 Rn. 16 - Begrenzungsanschlag). Im Zweifel dient die Beschreibung - bestimmungsgem�� - der Erl�uterung der gesch�tzten Erfindung und nicht der Darlegung, dass man alles auch ganz anders machen kann.
94 Richtig ist es daher, nicht jedes offenbarte Austauschmittel, das vom Wortsinn des Patentanspruchs abweicht, allein deswegen als aus dem Schutzbereich des Schutzrechts ausgeschlossen anzusehen. Dies rechtfertigt auch das Gebot der Rechtssicherheit nicht. Derjenige, der bei Lekt�re der Patentschrift und der von ihr in Bezug genommenen Dokumente sein Austauschmittel als grunds�tzlich erfindungsgem�� offenbart erkennt, sollte im eigenen Interesse nicht leichtfertig eine Auswahlentscheidung annehmen, wenn das Austauschmittel nicht vom Wortsinn des Anspruchs umfasst ist. Nur wenn f�r ihn klare und objektive Gr�nde ersichtlich sind, dass das Austauschmittel nicht vom Anspruch erfasst ist, sollte er eine �quivalente Verwirklichung ausschlie�en. Etwaige vom Patentschutz nicht mehr gerechtfertigte innovationshemmende - neudeutsch: „dysfunktionale“ - Wirkungen sind dadurch nicht zu bef�rchten, weil das Austauschmittel, um �quivalent zu sein, auffindbar sein muss.
95 Nichtsdestotrotz w�rde die Bejahung einer Auswahlentscheidung allein in den F�llen, in denen der Stand der Technik (1.) „prominent“ in der Patentschrift gew�rdigt ist und es sich dabei (2.) um „gattungsbildenden Stand der Technik“ handelt, wie es die Widerbeklagte unter Verweis auf K�hnen Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Rn. A. 238 meint fordern zu k�nnen (Replik, S. 18 f.), zu weit gehen. Denn eine Auswahlentscheidung kann auch angenommen werden, wenn unabh�ngig von einem gew�rdigten, gattungsbildenden Stand der Technik mehrere M�glichkeiten offenbart werden, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, aber nur eine davon in den Anspruch aufgenommen wird (BGH GRUR 2016, 1254 Rn. 27 f. - V-f�rmige F�hrungsanordnung).
96 (3.) Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die Streitgebrauchsmusterschrift selbst das Austauschmittel „elektro-mechanisches Relais“ nicht unmittelbar offenbart. Stattdessen beschreibt sie durchg�ngig die Verwendung von sog. FET-Schaltern, Abs. [0013], [0019], [0023], [0024], [0025].
97 Grunds�tzlich unterscheidet man zwischen elektro-mechanischen Relais und Halbleiterrelais. Diese bilden die beiden Grundtypen von Relais. Elektro-mechanische Relais werden von einem Elektromagneten fernbetrieben, Halbleiterrelais (solid-state relays) verwenden Transistoren (vgl. auch Stellungnahme des DPMA, Anlage … 6, Seite 2, 2. Absatz).
98 FET-Schalter (FeldEffektTransistor) sind eine Form von Halbleiterrelais, bei denen im Gegensatz zur anderen gro�en Gruppe der Halbleiterrelais, den Bipolartransistoren, nur ein Ladungstyp am elektrischen Strom beteiligt ist. Eine Untergruppe der FET-Schalter ist wiederum der MOSFET (Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor). Wenn die Streitgebrauchsmusterschrift den erfindungsgem��en Schalter zur Herstellung des Stromflusses zwischen interner Spannungsversorgung und Ausgabeanschluss beschreibt, nennt sie stets einen FET-Schalter. Es kann daher weiter festgestellt werden, dass die Streitgebrauchsmusterinhaberin mit der Aufnahme des Leistungs-FET-Schalters in den Anspruch nicht blo� eine von verschiedenen, grunds�tzlich m�glichen L�sungsm�glichkeiten gew�hlt hat, sondern eine ganz spezielle Untergruppe.
99 Dem Fachmann waren Schalter, auch Relais genannt, im Priorit�tszeitpunkt des Streitgebrauchsmusters am 03.07.2014 in ihrer konkreten Funktion als Schalter bekannt. Dies ergibt sich etwa aus der US-Schrift 5, 189, 359 (im Folgenden: ’359), die von der Streitgebrauchsmusterschrift in Abs. [0006] zitiert wird und aus dem Jahr 1993 stammt. Die Streitgebrauchsmusterschrift berichtet in Abs. [0006] unter Bezugnahme auf die ’359, dass im Stand der Technik Starthilfevorrichtungen mit einem „Relaispaar“ ausger�stet sind. Sie schildert ferner, dass der Zweck der Verwendung von „Relais“ bei der Konstruktion von Starthilfevorrichtungen darin gesehen wird, einen Stromfluss von Starthilfevorrichtung zur aufzuladenden Autobatterie nur unter bestimmten, vorher festgelegten Bedingungen zuzulassen. Als geeignete Relais werden in der ’359 verschiedene Relais vorgestellt. In Spalte 1, Zeile 43 wird ausgef�hrt, dass eine andere Patentschrift elektro-mechanische Relais f�r Starthilfevorrichtungen verwendet. Ebenfalls werden dort in Spalte 5, Zeile 19 elektro-mechanische Relais als m�gliche Schalter f�r die dort beanspruchte Starthilfevorrichtung beschrieben:
„A relay device employed in the present invention may be a conventional electro-mechanical relay 164 as shown in Fig. 3 c with a coil 166 and a mechanical switch 168 that responds to the magnetic field of the coil 166 when an electric current flows therethrough“.
100 Dennoch bevorzugt die ’359 in Spalte 2, Zeile 25 sowie Spalte 5, Zeile 29 bis 31 MOSFET’s. Dass MOSFET’s bevorzugt werden, schildert auch die Streitgebrauchsmusterschrift in Abs. [0006] a.E. ausdr�cklich.
101 Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann - vermittelt etwa durch die ’359 (dort Spalte 2, Zeile 44 bis 52) - weiterhin bekannt, dass FET-Schalter im Gegensatz zu elektro-magnetischen Schaltern den Vorteil haben, dass sie wegen des Fehlens beweglicher Teile weniger sto�anf�llig sind und bei ihnen kein Funkenschlag („arcing“) droht.
102 Allerdings ist zu ber�cksichtigen, dass dies kein Vorteil allein des Leistungs-FET-Schalters gegen�ber dem elektro-magnetischen Schalters ist, sondern der Halbleiterschalter generell gegen�ber elektro-magnetischen Schaltern.
103 Die Offenbarung des elektro-mechanischen Relais durch Verweis auf die US ’359 erfolgt in Abs. [0006] und damit in einem Absatz, der sich konkret mit dem Einsatz des am besten geeigneten Schalters (= MOSFET) besch�ftigt.
104 Aus Sicht der Kammer spricht daher viel daf�r, dass eine Situation vorliegt, wie sie auch in der bereits zitierten Entscheidung des OLG D�sseldorf (BeckRS 2013, 11783) gegeben war: die Beschr�nkung des generischen Merkmals „Schalter“ auf den Leistungs-FET-Schalter dient objektiv dem Zweck, die im Stand der Technik als f�r Starthilfevorrichtungen f�r Fahrzeuge weniger geeignet bekannten elektromechanischen Schalter auszunehmen und ausschlie�lich Leistungs-FET-Schalter zu verwenden. Demzufolge k�nnte bereits deswegen eine �quivalente Verwirklichung der streitgebrauchsmustergem��en Lehre ausscheiden. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, denn die Kammer verneint die Frage der Gleichwirkung.
105 bb) Die Annahme einer �quivalenten Gebrauchsmusterverletzung scheitert jedenfalls an der fehlenden Gleichwirkung von elektro-mechanischem Relais und Leistungs-FET-Schaltern.
106 (1.) F�r die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem��en Merkmale - f�r sich und insgesamt - zur L�sung der dem Patentanspruch zugrunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf�hrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k�nnen, zur L�sung der zugrunde liegenden Aufgabe patentgem�� zusammenkommen m�ssen. Diese Gesamtheit repr�sentiert die patentierte L�sung und stellt deshalb die f�r den anzustellenden Vergleich ma�gebliche Wirkung dar (BGH GRUR 2021, 574 Rn. 39 ff. - Kranarm m.w.N.).
107 Als gleichwirkend kann eine Ausf�hrungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem�� verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbeh�lter III).
108 Allerdings f�llt eine Ausf�hrungsform, die anstelle eines im Patentanspruch vorgesehenen Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, nicht nur dann in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie die erfindungsgem��en Wirkungen ohne jede Einschr�nkung erreicht. F�r eine Gleichwirkung kann es vielmehr gen�gen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschr�nktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgem��en Wirkungen im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Ma�e, erzielt werden. Hierf�r kommt es auf die patentgem��e Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen festgestellten Defizite an (BGH GRUR 2021, 574 Rn. 47 - Kranarm m.w.N.). F�r ein Gebrauchsmuster gilt nichts anderes.
109 (2.) Die Aufgabe der einzelnen Merkmale der Erfindung ist einzeln betrachtet folgende:
110 Die Aufgabe der internen Spannungsversorgung gem. Merkmalsgruppe b) ist es, die notwendige elektrische Energie f�r das Aufladen einer Fahrzeugbatterie bereitzustellen.
111 Die Aufgabe des Ausgangsanschlusses gem. Merkmalsgruppe c) ist die Herstellung einer Verbindung zwischen der aufzuladenden Batterie und der Starhilfevorrichtung.
112 Die Aufgabe des Isolationssensors gem. Merkmalsgruppe d) ist die Detektion des Vorhandenseins einer aufzuladenden Batterie und die Sendung von entsprechenden Signalen an den Microcontroller.
113 Die Aufgabe des Verpolungssensors gem. Merkmalsgruppe e) ist die Detektion der richtigen Verpolung von Fahrzeugbatterie und Ausgangsanschluss der Starthilfevorrichtung sowie die Sendung von entsprechenden Signalen an den Microcontroller.
114 Die Hauptaufgabe des Leistungs-FET-Schalters gem. der Merkmalsgruppe f) ist es zun�chst, bei Vorliegen entsprechender, vom Mikrocontroller versandter Signale einen Stromfluss zwischen Spannungsquelle und aufzuladender Fahrzeugbatterie zu erm�glichen oder zu unterbrechen.
115 Die Aufgabe des Mikrocontroller ist es gem. der Merkmalsgruppe g), die von Verpolungs- und Isolationssensor versandten Signale auszuwerten und je nach Signal seinerseits Signale zu Steuerung des Leistungs-FET-Schalters und damit des Stromflusses zwischen Fahrzeugbatterie und Starthilfevorrichtung zu steuern.
116 (3.) Die Aufgabe der gebrauchsmustergem��en Erfindung ist es dar�ber hinaus, ausweislich Abs. [0012], nicht nur eine Starthilfevorrichtung in der vorbeschriebenen Art und Weise bereitzustellen, sondern eine solche, die die im Stand der Technik beschriebenen Defizite wie Komplexit�t, Kosten oder St�rungsanf�lligkeit zu verringern.
117 Die Verbesserung der St�rungsanf�lligkeit wird einerseits durch den Isolationssensor (12) und den Verpolungssensor (10) der Merkmalsgruppen d) und e) erzielt. Diese �berpr�fen, dass die Starthilfevorrichtung in der technisch richtigen Art und Weise mit einer aufzuladenden Batterie verbunden ist. Die Ergebnisse ihrer �berpr�fung werden von einem Microcontroller (1) verarbeitet, der gem�� der Merkmalsgruppe g) je nach Ergebnis den Leistungs-FET-Schalter (15) ein- oder ausschaltet.
118 Der Leistungs-FET-Schalter ist gem. Merkmalsgruppe f) zwischen der internen Spannungsversorgung und dem Ausgangsanschluss der Starthilfevorrichtung angeordnet. Das Zusammenwirken von Microcontroller und Leistungs-FET-Schalter beschreibt die Erfindung in der Merkmalsgruppe g) detailliert. Wenn der Microcontroller die Mikrocontrollerausgabe in einen logisch niedrigen Zustand steuert, befindet sich der Leistungs-FET-Schalter in einem Hochwiderstandszustand, weswegen kein Stromfluss vom negativen Kontakt der internen Spannungsversorgung zum negativen Kontakt der Autobatterie zugelassen wird. Wenn die Mikrocontrollerausgabe in einen logisch hohen Zustand gesteuert wird, ist der Leistungs-FET-Schalter in einem Niedrigwiderstandszustand, der einen freien Stromfluss von der internen Spannungsversorgung zur aufzuladenden Autobatterie zul�sst. Werden also dem Microcontroller von den beiden an der aufzuladenden Autobatterie angebrachten Sensoren der Starthilfevorrichtung, dem Isolationssensor und dem Verpolungssensor, die entsprechenden Signale gesandt, sendet dieser gem. der Merkmalsgruppe g) seinerseits ein Ausgabesignal an den Leistungs-FET-Schalter. Aufgrund dieses Signals wird der Leistungs-FET-Schalter „eingeschaltet“, was zur Folge hat, dass der Strom der internen Spannungsversorgung an die Ausgabeanschl�sse der Starthilfevorrichtung geleitet wird und so letztlich die aufzuladende Autobatterie erreicht; Abs. [0013], [0019], [0023]. Der Mikrocontroller schaltet den Leistungs-FET-Schalter somit nur dann frei (erm�glicht dem Stromfluss), wenn er zuvor von den Sensoren das Signal (die „Best�tigung“) erhalten hat, dass (1.) eine Batterie angeschlossen ist und (2.), dass sie richtig angeschlossen ist.
119 Aufgabe und Wirkung des Leistungs-FET-Schalters als Schalter ist es mithin, ohne Eingang entsprechender Signale des Mikrocontrollers den Stromfluss von interner Spannungsversorgung an die Ausgabeanschl�sse der Starthilfevorrichtung zu unterbrechen und bei Eingang entsprechender Signale den vorher unterbrochenen Stromfluss von interner Spannungsversorgung an die Ausgabeanschl�sse zu erm�glichen.
120 Damit soll gem�� der Streitgebrauchsmusterschrift sichergestellt werden, dass es nicht zu Funken/Kurzschl�ssen der Lithiumbatterieeinheit kommt, wenn die Autobatterie nicht vorhanden oder falsch angeschlossen ist, [0023].
121 Jeder der genannten Bestandteile der Erfindung (au�er der Batterie) tr�gt daher einzeln zur Verbesserung der Fehleranf�lligkeit der Starthilfevorrichtung bei. Das Zusammenspiel von Isolationssensor (12), Verpolungssensor (10), Microcontroller (1) und Leistungs-FET-Schalter (15) f�hrt ebenfalls und weiterhin erfindungsgem�� insgesamt zu einer Starthilfevorrichtung, die m�glichst wenig st�rungsanf�llig ist.
122 (4.) Dar�ber hinaus kommt dem Leistungs-FET-Schalter eine weitere Funktion zu. Sie besteht darin, dass der Schalter selbst in Anbetracht der konkreten Verwendung in einer Starthilfevorrichtung f�r einen Fahrzeugmotor m�glichst st�rungsresistent ist und damit zur verringerten St�ranf�lligkeit beitr�gt. Dies folgt aus den bereits unter c) aa) (3.), S. 36, dargestellten Ausf�hrungen in der Streitgebrauchsmusterschrift und ihrem Verweis auf die ’359. Auf diese wird verwiesen.
123 Die weitere und erfindungswesentliche Wirkung des Leistungs-FET-Schalters ist es daher im Hinblick auf die oben ebenfalls bereits dargestellte und in Abs. [0012] wiedergegebene Aufgabe, dass er selbst die Anf�lligkeit der Starthilfevorrichtung f�r Fehlfunktionen �ber seine Prim�rfunktion als Schalter hinaus verringert, indem er selbst weniger st�ranf�llig ist als etwa die aus dem Stand der Technik bekannten elektro-magnetischen Schalter.
124 Der Leistungs-FET-Schalter hat somit die allgemeine, aus dem Stand der Technik bekannte Aufgabe, schlicht als Schalter zu dienen und damit bereits die Fehleranf�lligkeit der Starthilfeeinrichtung zu verringern. Denn ein unkontrollierter Stromfluss wird durch ihn verhindert. Daneben kommt ihm die erfindungsgem��e, zus�tzliche technische Aufgabe zu, hierbei selbst besonders wenig st�ranf�llig zu sein (a.A. wohl DPMA, Anlage … 6, Seite 4, 3. Absatz).
125 (5.) Diese besondere Wirkung kann ein elektro-magnetisches Relais wie in der angegriffenen Ausf�hrungsform verwendet gerade nicht erzielen. Das elektro-magnetische Relais ist daher in Bezug auf die hier allein relevante Verwendung in einer Starthilfevorrichtung f�r Fahrzeugbatterien nicht gleichwirkend mit einem Leistungs-FET-Schalter.
126 Denn ein elektro-magnetisches Relais kann zwar - selbstverst�ndlich - ebenfalls als Schalter innerhalb der Starthilfeeinrichtung dienen. Als solches tr�gt es auch zur Verbesserung der St�rungsanf�lligkeit bei, weil es als Schalter einen unkontrollierten Stromfluss mit zu verhindern hilft.
127 Aufgrund seiner Beschaffenheit aus mehreren Einzelteilen ist es aber selbst bei Starthilfevorrichtungen besonders fehleranf�llig. Denn Starthilfevorrichtungen f�r Fahrzeuge werden in aller Regel nicht an besonders gesch�tzten Orten oder in besonders daf�r vorgesehenen Beh�ltnissen aufbewahrt. Sie befinden sich meist im Koffer- oder Laderaum eines Fahrzeugs und sind dort allerlei Ersch�tterungen durch das Fahren des Fahrzeugs oder den Zusammenprall mit anderen Gegenst�nden, wie etwa Gep�ckst�cken/Ladungen ausgesetzt.
128 Bei ihnen besteht auch - im Gegensatz zu FET-Schaltem - die Gefahr des Funkenschlags (vgl. oben c) aa) (3.), S. 36). Das ist bei Starthilfevorrichtungen f�r Fahrzeuge besonders gef�hrlich. Denn die Starthilfe findet bei ge�ffnetem Motorraum statt und es ist nicht auszuschlie�en, dass bei (mehrmaligen) Startversuchen entz�ndliche Gase sowie ganz oder nur teilweise verbrannter Kraftstoff sich in der N�he dazu ablagern.
129 Vor diesem Hintergrund erzielt ein elektro-mechanisches Relais nicht die gleiche Wirkung wie ein Leistungs-FET-Schalter im Sinne des Streitgebrauchsmusters. Dieses wirkungsm��ige Zur�ckbleiben hinter dem Leistungs-FET-Schalter kann auch nicht als unerheblich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in GRUR 2015, 361 Rn. 25 bzw. GRUR 2021 574 Rn. 47 - Kranarm im Sinne der Rechtsprechung des BGH in GRUR 2015, 361 Rn. 25 bzw. GRUR 2021 574 Rn. 47 - Kranarm angesehen werden. Wie bereits ausgef�hrt, ist es Ziel des Streitgebrauchsmusters, ein unter anderem im Hinblick auf die St�rungsanf�lligkeit verbessertes Starthilfeger�t im Vergleich zum Stand der Technik bereitzustellen. Zwar wird die verbesserte St�ranf�lligkeit auch durch die Sensoren und den Mikrocontroller erreicht. Allerdings ist der Schalter - weil er eben der Schalter ist - das wesentliche Verbindungsglied zwischen den Sensoren und dem Mikrokontroller auf der einen Seite und der Spannungsversorgung auf der anderen Seite. Ist der elektro-mechanische Schalter aufgrund Ersch�tterung seiner Einzelteile defekt, findet kein Stromfluss statt, auch wenn alles andere richtig eingestellt ist. Die Funktionsf�higkeit der Starthilfevorrichtung wird daher wesentlich dadurch erh�ht, dass die Funktionsf�higkeit des Schalters sichergestellt ist. Das ist bei einem Leistungs-FET-Schalter aufgrund der vorgenannten Beschaffenheit in deutlich h�herem Ma�e der Fall als bei einem elektro-magnetischen Schalter.
130 d) Unabh�ngig davon kann die Widerkl�gerin, selbst wenn man eine �quivalente Verwirklichung ann�hme, mit dem Einwand durchdringen, die angegriffenen Ausf�hrungsformen seien im Stand der Technik bekannt gewesen und stellten daher keine patentf�hige Erfindung dar (sog. Formstein-Einwand).
131 Hinsichtlich des Formstein-Einwands beruft sich die Widerkl�gerin auf die Stellungnahme des DPMA vom 26.11.2019 betreffend das Streitpatent (Az. der Anmeldung: 10 2014 …; Anlage … 6). Dieses ist mit dem von der Widerbeklagten in der hier geltend gemachten Fassung bis auf das Merkmal h) des Streitpatents identisch (vgl. Aufstellung auf S. 11 der Klage). In seiner Stellungnahme f�hrt das DPMA aus, dass das Streitpatent durch die Entgegenhaltung D 10 (= US 6, 212, 054; Anlage … 1) in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns nahegelegt sei.
132 Als nicht durch die D 10 vorweggenommen betrachtet das DPMA die Verwendung eines FET-Schalters. Die Kammer schlie�t sich insoweit der Meinung des DPMA an. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen, die ein elektro-mechanisches Relais statt eines FET-Schalters benutzen, sind aber von der bereits zitierten und in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters explizit erw�hnten US ’054 bekannt.
133 Demzufolge w�rde aus Sicht der Kammer, w�rde es darauf ankommen, der Formstein-Einwand durchgreifen.
134 Die mangels �quivalenter Verwirklichung materiell rechtswidrige Schutzrechtsverletzungsanzeige hat zielgerichtet in das Recht der Widerkl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eingegriffen, � 823 Abs. 1 BGB (LG M�nchen I GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14). Die Rechtswidrigkeit wird dabei durch den Eingriff indiziert und ist vorliegend von der Widerbeklagten nicht widerlegt worden.
135 b) Dies h�tten die Organe der Widerbeklagten bei Anwendung pflichtgem��er Sorgfalt erkennen und m�ssen. An die Sorgfalt sind dabei auch und gerade bei Schutzrechtsverletzungsanzeigen gegen�ber Amazon hohe Anforderungen zu stellen, weil die Folgen einer (unberechtigten) Schutzrechtsanzeige mit dem Ausschluss der Verkaufsm�glichkeit �ber Amazon besonders gravierend sein k�nnen.
136 3. Die durch den unberechtigten, rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Widerkl�gerin verursachte Beeintr�chtigung in Form des Ausschlusses der betroffenen Produkte vom Verkauf auf der Intemetseite von Amazon hat die Widerbeklagte gem�� �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog zu beseitigen.
137 Dies kann dadurch erfolgen, dass sie gegen�ber Amazon - wie von der Widerkl�gerin beantragt - die Schutzrechtsverletzungsanzeige zur�cknimmt (vgl. Anlage … 9 a, E-Mail der Amazon S.a.r.l.: „To retract the complaint, the rights owner must send the retraction to us (…).“).
138 Der Klageantrag ist daher insoweit zuzusprechen.
III.
139 Soweit die Widerkl�gerin weiter beantragt, die Widerbeklagte solle gegen�ber Amazon erkl�ren, dass derzeit keine Einw�nde mehr ihrerseits gegen den Vertrieb s�mtlicher Produkte „D... - Starthilfeger�t ...“ erhoben werden, kann dies nicht zugesprochen werden.
140 Voraussetzung hierf�r w�re unter anderem, dass die Widerbeklagte gegen�ber Amazon auch andere Gr�nde zur Rechtsfertigung ihrer Schutzrechtsanzeige vorgetragen hat. Nur dann k�nnte eine derartige Erkl�rung im Rahmen eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung geschuldet sein. Die Widerkl�gerin hat hierzu aber nichts vorgetragen.
141 Daher ist der Klageantrag I. insoweit abzuweisen. Eine Teilabweisung ist m�glich, weil die Widerkl�gerin auf Nachfrage des Gerichts diesbez�glich die Teilbarkeit ihres Klageantrags I. best�tigt hat (vgl. Protokoll vom 09.09.2021, S. 3 / Bl. 314 d.A.).
142 Die Teil-Abweisung steht dem berechtigten Interesse der Widerkl�gerin, ihre Produkte wieder auf der Internetseite von Amazon anbieten zu k�nnen, nicht entgegen. Aufgrund der oben zitierten Amazon-Bedingungen ist davon auszugehen, dass bereits die R�cknahme der Schutzrechtsverletzungsanzeige durch die Widerbeklagte zur Aufhebung der Sperre bei Amazon f�hren wird.
C.
143 Der Widerklageantrag II. ist zul�ssig und begr�ndet.
I.
144 Der Wiederklageantrag II. ist zul�ssig, weil ein Feststellungsinteresse besteht.
145 1. Ein Feststellungsinteresse besteht stets zum Zwecke der Hemmung der Verj�hrung (Greger, in: Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 256 Rn. 9). Das setzt jedoch voraus, dass ein Verm�gensschaden wahrscheinlich ist.
146 Bei reinen Verm�genssch�den, die Gegenstand des Klageantrags II. sind, h�ngt bereits die Zul�ssigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur�ckzuf�hrenden Schadenseintritts ab. Die blo�e M�glichkeit reicht nicht aus, weil kein absolutes Recht betroffen ist (BGH NJW 2006, 830 Rn. 27 - Kirch/Deutsche Bank AG und Breuer). Diese ist von der Widerkl�gerin substantiiert darzutun (Greger, in: Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 256 Rn. 9). Die Anforderungen an eine entsprechende Substantiierung sind indes nicht zu hoch zu setzen (BGH MDR 2018, 1174).
147 2. Vorliegend hat die Widerkl�gerin in ihrer Klageerwiderung vom 26.02.2021 (Seite 4 / Bl. 68 d.A.) zum Streitwert vorgetragen, dieser sei untersetzt, weil sie mit den auf Amazon gesperrten Produkten allein in Deutschland einen j�hrlichen Umsatz in H�he von 2 Mio. Euro erziele. Da die Sperrung ihrer Produkte auf Amazon ohne Freigabe durch die Widerbeklagte bis zum Ende des Streitgebrauchsmusters im Jahr 2024 andauern w�rde, drohe ihr ein Schaden von mindestens 2 Mio. Euro.
148 Diesen, von der Widerkl�gerin nicht weiter unterlegten Vortrag hat die Widerbeklagte in ihrem darauffolgenden Schriftsatz vom 19.03.2021 (Seite 2 / Bl. 106 d.A.) mit Nichtwissen bestritten.
149 Zwar hat die Widerkl�gerin trotz Bestreitens der Widerbeklagten ihren Vortrag nicht weiter substantiiert. Sie hat auch nicht vorgetragen, wieviel von den von ihr behaupteten 2 Mio. Euro sie pro Jahr mit Verk�ufen �ber Amazon erzielt. Gleichwohl ist aus Sicht der Kammer der Eintritt eines Verm�gensschadens der Widerkl�gerin infolge der Sperrung auf Amazon wahrscheinlich, weil sie dort keine Produkte mehr verkaufen kann. Dass die Widerkl�gerin die angegriffenen Produkte �ber Amazon nicht blo� erfolglos anbietet, sondern auch tats�chlich verkauft, nimmt augenscheinlich auch die Widerbeklagte an, andernfalls sie keine Schutzrechtsverletzungsanzeige mit dem Ziel von deren Sperrung gestellt h�tte. Es spricht eine starke tats�chliche Vermutung daf�r, dass Produkte, die auf Amazon zum Kauf angeboten werden, (1.) dort auch verkauft und (2.) mit Gewinn verkauft werden. Ein Feststellungsinteresse kann demnach nicht verneint werden.
II.
150 Da ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Widerkl�gerin vorliegt (vgl. B.), ist die Widerbeklagte zum Schadensersatz gem. �� 823 Abs. 1, 249 ff. BGB verpflichtet.
D.
151 Der auf die Feststellung der fehlenden Verletzung des Streitgebrauchsmusters sowie des Nichtbestehens von Anspr�chen der Widerbeklagten gegen die streitgegenst�ndlichen Produkte der Widerkl�gerin gerichtete Widerklageantrag III. ist zul�ssig (I.) und begr�ndet (II.).
I.
152 Der als Zwischenfeststellung gem. � 256 Abs. 2 ZPO gestellte Antrag ist zul�ssig, weil er trotz Klager�cknahme zul�ssig beantragt werden konnte (1.) und die Voraussetzungen f�r einen zul�ssigen Zwischenfeststellungsantrag vorliegen (2.).
153 1. Der Antrag wurde nach R�cknahme der Klage der Widerkl�gerin eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Widerklageantr�ge I. und II. rechtsh�ngig. Eine Klager�cknahme l�sst die einmal rechtswirksam erhobene Widerklage unber�hrt, ihre Rechtsh�ngigkeit dauert fort (Schultzky, in: Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 33 Rn. 20 m.w.N.).
154 Aufgrund der trotz Klager�cknahme fortbestehenden Rechtsh�ngigkeit der Widerklage war auch eine nachtr�gliche Widerklageerweiterung gem. � 260 ZPO m�glich. Diese ist wie eine Klage�nderung gem. � 263 ZPO zu behandeln (Greger, in: Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 263 Rn. 2 m.w.N.). Da die Widerbeklagte der Klageerweiterung nicht zugestimmt hat, muss sie demnach sachdienlich sein, um gem. � 263 ZPO zul�ssig zu sein. Eine Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Zulassung der Klage�nderung den Streitstoff im Rahmen des anh�ngigen Rechtsstreits ausr�umt und einem andernfalls zu gew�rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Ob die Zulassung zu Verfahrensverz�gerungen f�hrt oder eine Beweisaufnahme erforderlich macht, ist nicht entscheidend (BGH NJW 2011, 2796 Rn. 41). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein v�llig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingef�hrt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf�hrung nicht verwertet werden kann (Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand 01.07.2021, � 263 Rn. 10 mVw auf BGH NJW 2007, 2414 Rn. 9).
155 Die hier mit der Widerklageerweiterung geltend gemachte Zwischenfeststellung auf Nichtvorliegen der Streitgebrauchsmusterverletzung und des Nichtbestehens darauf gest�tzter Anspr�che ist geeignet, einen weiteren Rechtsstreit betreffend die Verletzung des Streitgebrauchsmusters zu vermeiden, und daher sachdienlich. Ein v�llig neuer Streitstoff liegt nicht vor, weil die Frage der Streitgebrauchsmusterverletzung im Rahmen der Entscheidung �ber die Widerklageantr�ge I. und II. zu pr�fen ist.
156 2. Die Voraussetzungen f�r einen Zwischenfeststellungsantrag sind gegeben.
157 a) Damit eine Zwischenfeststellung gem. � 256 Abs. 2 ZPO zul�ssig ist, muss ein Rechtsverh�ltnis im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO vorliegen, das f�r die Entscheidung der bereits anh�ngigen Klage vorgreiflich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ohnehin dar�ber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverh�ltnis besteht (BGH NJW 2008, 69 Rn. 17). Das Rechtsverh�ltnis muss zwischen den Parteien streitig sein und sowohl materiell wie auch in seiner Bedeutung f�r die Parteien �ber den Hauptantrag hinausgehen (vgl. zum Ganzen: Bacher a.a.O., � 256 Rn. 40-46 a).
158 b) Die Frage der Verletzung des Streitgebrauchsmusters durch die Produkte der Widerkl�gerin sowie des Nichtbestehens von gebrauchsmusterrechtlichen Anspr�chen der Widerbeklagten gegen die Widerkl�gerin ist ein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO.
159 Die Beantwortung dieser Frage ist f�r die Entscheidung �ber die Widerklageantr�ge I. und II. essentiell. Denn mangels anderweitigen Vortrags der Parteien kann das Gericht die Rechtswidrigkeit der Schutzrechtsverletzungsanzeige nur anhand der Frage des Vorliegens einer Streitgebrauchsmusterverletzung �berpr�fen (vgl. bereit oben B. II.).
160 Weiter ist die Frage des Bestehens von Anspr�chen der Widerbeklagten gegen die Widerkl�gerin - offensichtlich - zwischen den Parteien streitig und hat f�r sie �ber die Widerklageantr�ge I. und II. hinaus Bedeutung, da die Widerbeklagte eine Verletzung ihres Streitgebrauchsmusters durch die Produkte der Widerkl�gerin behauptet.
161 c) Das Verletzungsverfahren vor dem LG D�sseldorf steht dem Zwischenfeststellungsantrag nicht entgegen. Denn zum einen hat das D�sseldorfer Verfahren keine unmittelbare Bedeutung f�r den Zwischenfeststellungsantrag. Der Hauptantrag, dessen Rechtsh�ngigkeit erforderlich ist, ist vorliegend in den Widerklageantr�gen I. und II. zu sehen, nicht den Klageantr�ge der Widerbeklagten gegen die Widerkl�gerin vor dem LG D�sseldorf.
162 Zum anderen fehlt der Zwischenfeststellung trotz der Leistungsklage vor dem LG D�sseldorf nicht das Feststellungsinteresse. Ein solches ist bei der Zwischenfeststellung nicht vonn�ten. Es wird durch das Erfordernis der Vorgreiflichkeit ersetzt (Greger a.a.O., � 256 Rn. 25).
II.
163 Bereits unter B. wurde dargestellt, dass eine Verwirklichung der Lehre des Streitgebrauchsmusters durch die Produkte der Widerkl�gerin an der fehlenden �quivalenz von beanspruchtem Leistungs-FET-Schalter und verwendeten elektromechanischem Relais scheitert. Aus diesen Ausf�hrungen folgt ebenfalls, dass der Widerbeklagten keine Anspr�che gegen die Widerkl�gerin wegen Benutzungshandlungen nach � 11 Abs. 1 GebrMG zustehen, so dass der Widerklageantrag begr�ndet ist.
E.
164 Der von der Widerkl�gerin einseitig f�r erledigt erkl�rte Widerklageantrag IV. ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
I.
165 Die Zul�ssigkeit der Feststellung folgt aus dem Umstand, dass sich die Widerbeklagte der Erledigungserkl�rung der Widerkl�gerin nicht angeschlossen hat und die Widerkl�gerin daher den Antrag entsprechend stellen muss, um eine f�r sie nachteilige Kostenentscheidung zu vermeiden.
II.
166 Eine Vorgreiflichkeit des urspr�nglich gestellten Zwischenfeststellungsantrags bestand indes nicht, weil die Widerbeklagte zu keinem Zeitpunkt ihre Schutzrechtsverletzungsanzeige auf das Streitpatent gest�tzt hat.
167 Dies folgt zum einen aus der von der Widerkl�gerin vorgelegten E-Mail von Amazon gem�� der Anlage … 9 a. Aus dieser ergibt sich unzweifelhaft, dass das dort als verletzt angezeigtes Schutzrecht das Streitgebrauchsmuster und nicht das Streitpatent war. Denn zitiert wird ausschlie�lich das Schutzrecht mit dem Az. 20 2014 …, also desjenigen des Streitgebrauchsmusters.
168 Dem steht auch der Vortrag der Widerbeklagten in der Replik vom 09.07.2021 (Seite 22 / Bl. 232 d.A.) nicht entgegen. Dort begr�ndet die Widerbeklagte zwar die fehlenden Erfolgsaussichten der Widerklageantr�ge I. und II. damit, dass die Produkte der Widerkl�gerin „sowohl das Klagegebrauchsmuster als auch das Klagegebrauchsmuster“ verletzten. Dies l�sst vor dem Hintergrund der Anlage … 9 a jedoch nicht den Schluss zu, dass die Widerbeklagte vorgerichtlich und/oder im gerichtlichen Verfahren ihre Schutzrechtsanzeige unter Verweis auf das Streitgebrauchsmuster und das Streitpatent verteidigen wollte. Vielmehr spricht alles f�r die Schilderung des Widerbeklagtenvertreters in der m�ndlichen Verhandlung, wonach es sich dabei wohl um ein Schreibersehen handele (vgl. Prot. vom 09.09.2021 S. 4 / BI. 315 d.A.).
169 Eine nachgewiesene Rechtfertigung oder Verteidigung der Schutzrechtsanzeige mit dem Streitpatent w�re aber erforderlich, damit der auf die Nichtverletzung des Streitpatents gerichtete Zwischenfeststellungsantrag IV. vorgreiflich f�r die Widerklageantr�ge I. und II. ist.
F.
170 Die Kammer sch�tzt den Wert der abgewiesenen Antr�ge gem. �� 3 ZPO, � 51 Abs. 1 GKG auf �.
171 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus � 709 ZPO. Im �brigen ist das Urteil nicht vorl�ufig vollstreckbar. F�r die Verurteilung aus Ziffer I. folgt dies aus � 894 ZPO. Mit Rechtskraft wird die als rechtsgesch�fts�hnliche Erkl�rung anzusehende Erkl�rung der R�cknahme der Schutzrechtsanzeige gegen�ber Amazon als abgegeben gelten.
Stellt ein Rechteinhaber eine Schutzrechtverletzungsanzeige gegen�ber Amazon, sind die Grunds�tze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung anwendbar. (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Auswahlentscheidung kann auch angenommen werden, wenn unabh�ngig von einem gew�rdigten, gattungsbildenden Stand der Technik mehrere M�glichkeiten offenbart werden, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, aber nur eine davon in den Anspruch aufgenommen wird. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)
Es fehlt an einer Gleichwirkung von elektro-mechanischem Relais und Leistungs-FET-Schaltern. (Rn. 105 – 129) (redaktioneller Leitsatz)
Widerrufsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzungsanzeige gegen�ber Amazon bei behaupteter Gebrauchsmusterverletzung�
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.