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3 W 4/21•OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 2021-02-01, 3 W 4/21
3 W 4/21Tribunal supérieur / IIIe chambre civile1 févr. 2021
Wenn ein Mitbewerber in seiner Abmahnung wegen dreier Verst��e gegen die so genannte �ko-Verordnung eine Vertragsstrafe in H�he von 10.000 € pro Verletzungsfall fordert und die Erstattung au�ergerichtlicher Kosten auf der Basis eines Gesch�ftswerts in H�he von 100.000 € verlangt, so liegt der Gesch�ftswert zwar deutlich �ber dem gem�� � 51 GKG als angemessen anzusehenden Rahmen. Trotzdem k�nnen die dargestellten Umst�nde den Vorwurf einer rechtsmissbr�uchlichen Rechtsverfolgung gem�� � 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG nicht begr�nden (Rn. 12 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 3 W 4/21
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts W�rzburg vom 17.12.2020, Az. 1 HK O 2375/20, aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, untersagt,
a) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, im Internet als �kologische/biologische Erzeugnisse unter der Bezeichnung „bio“, etwa wie in Anlage AST 4 anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierf�r dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO(EG) Nr. 834/2007 unterstellt zu sein und/oder
b) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, mit dem in Art. 25 Abs. 1, 3 VO(EG) Nr. 834/2007 genannten Gemeinschaftslogo oder einem nationalen oder privaten Logo nach 25 Abs. 2 VO(EG) Nr. 834/2007, wie in Anlage AST 4 S. 2 bis 4, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierf�r dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO(EG) Nr. 834/2007 unterstellt zu sein.
Die Antragsgegnerin tr�gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz�gen.
Der Gegenstandswert f�r das Beschwerdeverfahren wird auf 30.0000,00 € festgesetzt.
I.
1 1. Die Antragstellerin hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
2 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Werbemitteln. Die Antragstellerin besch�ftigt laut ihrer eigenen Darstellung rund 100 Mitarbeiter, die Antragsgegnerin bei einem Jahresumsatz von 1,3 Mio. € sechs Mitarbeiter.
3 Die Antragsgegnerin bietet im Internet verschiedene Artikel mit der Bezeichnung „Bio“ bzw. „�ko“ an, unter anderem „Bio Kr�uter Triple“, „Bio-B�rchen“ und „Bio Chia-Riegel“. Hierbei handelt es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (Anlage A4). Jeder Unternehmer, der solche Erzeugnisse in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich eines daf�r eingerichteten Kontrollsystems zu unterwerfen, bevor er solche Erzeugnisse auf den Markt bringt. Dies ist bei der Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall.
4 Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 03.12.2020 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung bei Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 € und Erstattung der Kosten der anwaltlichen T�tigkeit in H�he einer 1,3 Geb�hr auf der Basis eines Gegenstandswerts von 100.000,00 € auf (Anlage A6). Dies lehnte die Antragsgegnerin ab.
5 2. Am 17.12.2020 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht W�rzburg den Erlass einer einstweiligen Verf�gung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, die tenorierte Unterlassungsverf�gung zu erlassen.
6 3. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2020 den Erlass der beantragten einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen. Zur Begr�ndung hat es im Wesentlichen ausgef�hrt, dass die Antragstellerin rechtsmissbr�uchlich vorgehe. Sie lege einen �berh�hten Gegenstandswert zugrunde. Angemessen seien statt 100.000,00 € nur 45.000,00 €. Auch die geforderte Vertragsstrafe sei �berh�ht, weil hier nicht mehr als 5.000,00 € h�tten verlangt werden d�rfen.
7 4. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.01.2021 nicht abgeholfen.
II.
8 Die nach �� 936, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul�ssige (� 569 ZPO) Beschwerde hat in der Sache Erfolg und f�hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Erlass der beantragten einstweiligen Verf�gung.
9 1. Der Verf�gungsantrag ist zul�ssig, insbesondere nicht rechtsmissbr�uchlich.
10 Ein rechtsmissbr�uchliches Vorgehen ist nur dann anzunehmen, wenn die vollst�ndige Betrachtung der gesamten Umst�nde ergibt, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dies hat sich auch nach der Einf�hrung der Vorschrift des � 8c UWG nicht ge�ndert (BGH GRUR 2019, 966 Rn. 21; BGH GRUR 2016, 961 Rn. 15; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG � 8c Rn. 11f.).
11 Die f�r die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erforderliche sorgf�ltige Pr�fung und Abw�gung der ma�geblichen Einzelumst�nde (BGH GRUR 2019, 199 Rn. 29) hat das Landgericht jedoch nicht durchgef�hrt. Die Entscheidung des Landgerichts l�sst �berdies eine zureichende Auseinandersetzung mit den in � 8c Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 UWG Tatbest�nden vermissen. Hierbei h�tte es festgestellt, dass die von ihm angef�hrten Umst�nde (Ansetzung eines Gegenstandswerts und einer Vertragsstrafe, die nach dem Daf�rhalten des Landgerichts mehr als Doppelte �ber dem Angemessenen liegen) vorliegend nicht geeignet sind, einen Rechtsmissbrauch zu indizieren.
12 a) Soweit das Landgericht einen Rechtsmissbrauch der Antragstellerin auf einen �berh�hten Gegenstandswert st�tzt, hat es zwar insoweit zutreffend ausgef�hrt, dass bereits vor der Einf�hrung des � 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG anerkannt war, dass die Angabe eines �berh�hten Gegenstandswerts ein Indiz f�r einen Rechtsmissbrauch sein kann. Da die Festsetzung des Streitwerts jedoch gem. � 51 Abs. 2 UWG im Ermessen steht, kann ein Indiz f�r einen Rechtsmissbrauch allenfalls angenommen werden, wenn der Gegenstandswert selbst bei vollst�ndiger Aussch�pfung des ohnehin weiten Ermessensspielraums als nicht mehr sachgerecht einzuordnen ist. Abgesehen davon f�hrt die unangemessen hohe Ansetzung allein regelm��ig nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs (BGH GRUR 2019, 966 Rn. 47).
13 Nach dieser Ma�gabe ist zwar grunds�tzlich nichts gegen die Annahme des Landgerichts einzuwenden, dass vorliegend ein Streitwert von 15.000,00 € f�r jeden Versto� und daher insgesamt 45.000,00 € als Hauptsachestreitwert angemessen erscheinen. Dem Senat, der sein Ermessen bei der Streitwertbemessung grunds�tzlich eher zur�ckhaltend aus�bt, ist jedoch auch die divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt. Gerade bei Unterlassungsverf�gungen bei dem Inverkehrbringen nicht gen�gend gekennzeichneter Lebensmittel werden teilweise erheblich h�here Streitwerte angenommen (OLG D�sseldorf, Urteil vom 30.06.2016 - I-15 U 8/15; OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.2018 - 9 U 521/18). Aus diesem Grund kann aus dem hier von der Antragstellerin angenommenen Gesamtstreitwert von 100.000,00 € nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden.
14 b) Auch in Zusammenschau mit der in der verlangten Unterlassungserkl�rung enthaltene Vertragsstrafe von 10.000,00 € vermag der Senat keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen.
15 Nach der Vorschrift des � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG ist ein Rechtsmissbrauch „im Zweifel“ anzunehmen, wenn „offensichtlich“ eine �berh�hte Vertragsstrafe gefordert wird. Die vom Landgericht zur Begr�ndung des Rechtsmissbrauchs herangezogene Erw�gung, dass nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 26.06.2020, 6 U 119/19) f�r die H�he der Vertragsstrafe „allenfalls ein Betrag von 5.000,00 € angemessen sein d�rfte“, erf�llt noch nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen. Aus dem zitierten Urteil, das einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf (einmalige Telefaxwerbung), ist dies nicht zu entnehmen. Das Landgericht tr�gt daneben nicht dem Umstand Rechnung, dass die Bestimmung einer Vertragsstrafe mit vielen Unsicherheiten einhergeht, weshalb nur eindeutige und erkennbare F�lle von der Vorschrift des � 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG erfasst sind (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG � 8c Rn. 20). Vorliegend kann der Senat nicht feststellen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vertragsstrafeverlangen die in � 13a Abs. 1 UWG niedergelegten Kriterien in einer Art und Weise �berspannt h�tte, dass von einer offensichtlichen �berh�hung auszugehen w�re. Dagegen spricht der vom Landgericht selbst bei der Bestimmung des Streitwerts zutreffend herangezogenen Umstand, wonach die unerlaubte Verwendung des Begriffs „bio“ die wirtschaftlichen Belange des Mitbewerbers und damit auch die der Antragstellerin wesentlich beeintr�chtigen. Daneben besteht, wie das Landgericht ebenfalls richtig ausf�hrt, an der Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Verbraucher ein Allgemeininteresse. Diese Umst�nde verbieten die Anwendung der in Vorschrift des � 13a Abs. 3 UWG niedergelegte Bagatellgrenze, sondern lassen die verlangte Vertragsstrafe von 10.000,00 € jedenfalls nicht als „offensichtlich �berh�ht“ erscheinen.
16 c) Sind also die vom Landgericht herangezogenen Umst�nde schon f�r sich genommen nicht geeignet, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu begr�nden, rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der Umst�nde die Annahme nicht, dass die Antragstellerin mit dem Unterlassungsanspruch �berwiegend sachfremde Ziele verfolgt. Dies ist schon angesichts der Gr��e des Gesch�ftsbetriebs der Antragstellerin fernliegend. Dem stehen weiter die bereits vorstehend genannten Interessen der Antragstellerin als Mitbewerberin und der Allgemeinheit an der Unterlassung entgegen. Dass diese Ziele vorliegend nicht prim�r verfolgt werden, sondern die eigene Einnahmeerzielung �ber eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin durch einen �berh�hten Gegenstandswert bzw. eine �berh�hte Vertragsstrafe im Vordergrund steht, kann der Senat mit der vom Landgericht gegebenen Begr�ndung nicht nachvollziehen.
17 2. Nachdem die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin gegen die Marktverhaltensregel aus Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007) versto�en hat, besteht ein Anspruch auf Unterlassung aus �� 3, 8 Abs. 1 UWG (BGH GRUR 2018, 745).
18 Nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 834/2007 ist jeder Unternehmer vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als �kologisch/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse verpflichtet, sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO Nr. 834/2007 zu unterstellen. Dem ist die Antragsgegnerin unstreitig nicht nachgekommen.
19 Die Dringlichkeit wird gem. 12 Abs. 1 UWG wird vermutet.
20 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war daher die beantragte einstweilige Verf�gung zu erlassen.
21 3. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf � 890 ZPO.
III.
22 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf den �� 91 Abs. 1, 3 ZPO, 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG.
Wenn ein Mitbewerber in seiner Abmahnung wegen dreier Verst��e gegen die so genannte �ko-Verordnung eine Vertragsstrafe in H�he von 10.000 € pro Verletzungsfall fordert und die Erstattung au�ergerichtlicher Kosten auf der Basis eines Gesch�ftswerts in H�he von 100.000 € verlangt, so liegt der Gesch�ftswert zwar deutlich �ber dem gem�� � 51 GKG als angemessen anzusehenden Rahmen. Trotzdem k�nnen die dargestellten Umst�nde den Vorwurf einer rechtsmissbr�uchlichen Rechtsverfolgung gem�� � 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG nicht begr�nden (Rn. 12 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtsmissbr�uchliche Verfolgung von Verst��en gegen die so genannte �ko-Verordnung durch Mitbewerber
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