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2 C 124/21•AG Neumarkt 2. Zivilabteilung, 2021-08-03, 2 C 124/21
2 C 124/21Tribunal de première instance3 août 2021
Die Versendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empf�ngers stellt grunds�tzlich einen Eingriff in dessen gesch�tzte Privatsph�re und damit in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-08-03
Aktenzeichen: 2 C 124/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, Werbung an eine E-Mail-Adresse des Kl�gers zu senden oder senden zu lassen, wenn der Kl�ger nicht zuvor in die Zusendung eingewilligt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 147,56 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 04.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar, f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 1.500,00 €.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Unterlassung wegen Zusendung von Werbemails.
2 Die Beklagte versendete regelm��ig Werbenachrichten an die E-Mail-Adresse des Kl�gers „…@gmx.de“, jedenfalls am 13., 17., 24., 25., 26. September 2020 und am 01., 06., 08. und 10. Oktober 2020. Zu diesen Zeitpunkt hatte der Kl�ger seinen Wohnsitz in N.. Daraufhin beauftrage der Kl�ger seinen Prozessbevollm�chtigten mit der Abmahnung der Beklagten. Mit Schreiben vom 03.11.2020, zugestellt am 06.11.2020, wurde die Beklagte durch den kl�gerischen Prozessbevollm�chtigten auf ihr Verhalten hingewiesen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung nebst Begleichung der Schadensersatzforderung des Kl�gers in Form der au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Die Beklagte gab eine Unterlassungserkl�rung ab, vorgelegt als Anlage K2. Diese war f�r den Kl�ger nicht ausreichend, weshalb sein Vertreter mit Schreiben vom 02.12.2020, zugegangen am 03.12.2020, die Erkl�rung der Beklagten abgelehnt wurde und die Beklagte nochmals aufgefordert wurde bis zum 12.12.2020 eine Unterlassungserkl�rung im gew�nschten Umfang des Kl�gers abzugeben und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
3 Der Kl�ger meint, durch �bersendung von Werbenachrichten sei das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers verletzt, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die abgegebenen Unterlassungserkl�rung gen�ge nicht, unter Verweis auf die Kerntheorie der obergerichtlichen Rechtsprechung.
4 Der Kl�ger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, Werbung an eine E-Mail-Adresse des Kl�gers zu senden oder senden zu lassen, wenn der Kl�ger nicht zuvor in die Zusendung eingewilligt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 147,56 € nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab dem 04.12.2020 zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
6 Die Beklagte behauptet, der Kl�ger h�tte der Zusendung von Werbenachrichten zugestimmt, da er am 01.12.2014 um 16:40:11 Uhr unter der IP-Adresse … im Internet unter http://… an einem Gewinnspiel teilgenommen habe und in diesem Zuge dem Erhalt von Werbenachrichten per Double-Opt-In Verfahren zugestimmt habe. Die Beklagte meint, die Unterlassungsverpflichtung erstrecke sich nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung nicht nur auf die konkrete identische Verletzungsform, sondern wie ein Unterlassungstitel auf alle Handlungen, die gleichfalls die gleichen Charakteristika der Verletzungshandlung aufweisen, sodass hier die Unterlassungserkl�rung ausreichend war.
7 Hinsichtlich des Inhalts der Hauptverhandlung wird auf das Protokoll vom 13.07.2021 verwiesen. Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen Bezug genommen.
8 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.
A.
9 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das Amtsgericht Neumarkt �rtlich und sachlich zust�ndig gem�� � 1 ZPO, �� 71 I, 23 GVG und � 32 ZPO, da der Kl�ger zum Zeitpunkt der Zusendung der Email seinen Wohnsitz ausschlie�lich in N. in der Oberpfalz hatte und somit der Erfolgsort der unerlaubten Handlung im Zust�ndigkeitsbereich des Amtsgerichts Neumarkt liegt.
B.
10 Die Klage ist vollumf�nglich begr�ndet, der Kl�ger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund von eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht gem. �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
11 I. In der Zusendung der Werbe-Emails an die E-Mail-Adresse des Kl�gers liegt ein Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers.
12 1. Die Verwendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Kl�gers stellt grunds�tzlich einen Eingriff in seine gesch�tzte Privatsph�re und damit in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 [337] = NJW 1996, 1128; BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226 = GRUR 1973, 541; BVerfGE 44, 197 [203] = NJW 1977, 2205). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsph�re freizuhalten von unerw�nschter Einflussnahme anderer, und die M�glichkeit des Betroffenen, selbst dar�ber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht kann deshalb vor Bel�stigungen sch�tzen, die von einer unerw�nschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der blo�en - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelm��ig nur dann eine Beeintr�chtigung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erkl�rten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeintr�chtigt w�re (vgl. Senat, NJW 2011, 1005 Rn. 8 und NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530 Rn. 12).
13 Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-RL EK ist die Verwendung von elektronischer Post jedoch f�r die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zul�ssig. Ungeachtet des Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-RL EK kann eine nat�rliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gem�� der RL 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen f�r elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung f�r eigene �hnliche Produkte oder Dienstleistungen nur verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die M�glichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder �bertragung geb�hrenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat (Art. 13 Abs. 2 Datenschutz-RL EK). Aus den Erw�gungsgr�nden 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 der Datenschutz-RL EK ergibt sich, dass diese Regelungen dem Schutz der Privatsph�re der Nutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation dienen soll (K�hler in K�hler/Bornkamm/Feddersen, � 7 Rn. 2, 184; M�KoUWG/Leible, 2. Aufl., � 7 Rn. 31; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., � 7 Rn. 8). Der BGH konnte in seinem Urteil v. 15.12.2015 (NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530 Rn. 15) dahinstehen lassen, ob der Regelung des Art. 13 der Datenschutz-RL EK aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 19 mwN; BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 20) dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Versto� gegen diese Regelung grunds�tzlich als Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht darstellt (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, � 7 Rn. 9 a.E., 17 f.; Peters, Die Entwicklung der E-Mail-Werbung unter besonderer Ber�cksichtigung der UWG-Reform, 2006, 173 ff.; Menebr�cker in G�tting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., � 7 Rn. 15; GK-UWG/Pahlow, 2. Aufl., � 7 Rn. 210; Heese, JZ 2016, 529 [530 f.]; Gramespacher, WRP 2016, 495 [496]; Wulf, DB 2016, 882). Diese Frage wurde nunmehr durch den BGH Senat bejaht. Dieser Rechtsauffassung schlie�t sich das Gericht vorliegend an. Denn die Gerichte sind nach st�ndiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 III des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) und des Grundsatzes der Unionstreue gem. Art. 4 III des Vertrags �ber die Europ�ische Union (EUV) verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Aussch�pfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einr�umt, soweit wie m�glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 Rn. 19 mwN; BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 20). Folglich stellt jegliche Kontaktaufnahme mittels Email gegen�ber einem Verbraucher, ohne entsprechende Einwilligung, einen Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht dar.
14 2. Hier wurden dem Kl�ger unstreitig Werbenachrichten an seine E-Mail-Adresse jeweils am 13., 17., 24., 25., 26. September 2020 und am 01., 06., 08. und 10. Oktober 2020 gesendet. Hierin ist nach den vorgenannten Grunds�tzen ein Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers zu sehen, da die Zusendung ohne vorherige Einwilligung erfolgte. F�r die Einwilligung tr�gt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH GRUR 2004, 517, 519 [= MMR 2004, 386 m. Anm. Hoeren] - E-Mail-Werbung I). F�r den Nachweis des Einverst�ndnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverst�ndniserkl�rung jedes einzelnen Verbrauchers vollst�ndig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch �bermittelten Einverst�ndniserkl�rung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige M�glichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres m�glich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverst�ndniserkl�rung tats�chlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind f�r den erforderlichen Nachweis ungeeignet. Vorliegend hat die Beklagte zwar behauptet der Kl�ger h�tte der Zusendung von Emails per double Opt-In Verfahren zugestimmt, ist jedoch darlegungs- und beweispflichtig geblieben, sodass nach Beweislastgrunds�tzen zu entscheiden war. Die Auflistung der Daten, die auch eine IP-Nummer enth�lt, sind vorliegend als unergiebig anzusehen. Denn weder l�sst sich die IP-Nummer zuordnen, noch ist ersichtlich, dass eine Einwilligung vom Kl�ger abgegeben wurde. Auch hat die Beklagte keinen Ausdruck einer etwaigen Best�tigungsmail o.�. vorgelegt, die unter der E-Mail-Adresse versandt wurde. In diesem Zusammenhang konnte von der Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens abgesehen werden, da ein Nachweis eines Einverst�ndnisses durch ein solches Gutachten nicht gef�hrt werden kann. Einem Sachverst�ndigen fehlen bereits die n�tigen Ankn�pfungstatsachen, um �berpr�fen zu k�nnen, ob eine Einwilligung durch den Kl�ger stattgefunden hat. Es ist Sache der Beklagten, f�r eine ausreichende Dokumentation des Einverst�ndnisses von Verbrauchern mit Werbeanrufen/Werbeemails Sorge zu tragen. Verwendet sie f�r Werbeanrufe/Werbeemails Adressdaten, f�r die ein Einverst�ndnis der Verbraucher nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist, hat sie die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen.
15 II. Der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers ist auch rechtswidrig.
16 1. Eine Einwilligung per double opt-in Verfahrens konnte nicht gef�hrt werden (s.o.). Die insoweit erforderliche Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten der Beklagten aus. Das Recht des Kl�gers auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und Achtung seiner Privatsph�re aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit dem Interesse der Beklagten abzuw�gen. Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (vgl. Senat, NJW 2010, 2432 = VersR 2010, 673 Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist auch - zur Vermeidung von Wertungswiderspr�chen - die Wertung des � 7 II UWG zu ber�cksichtigen (vgl. Senat, BGHZ 214, 204 = NJW 2017, 2119 = GRUR 2017, 748 Rn. 28), mit der der deutsche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutz-RL EK umgesetzt hat. Nach � 7 II Nr. 3 UWG stellt - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des � 7 III UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdr�ckliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Bel�stigung dar (vgl. BGH, NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E-Mail-Werbung II). Insofern ist aufzuzeigen, dass trotz dessen, dass das UWG unmittelbar das Wettbewerbsrecht regelt, Sachverhalte gegen�ber Verbrauchern gleichlaufend behandelt werden.
17 2. Unter diesen Umst�nden besteht im Rahmen der Abw�gung keine Veranlassung, die Interessen des Kl�gers hinter den Interessen der Beklagten zur�ckstehen zu lassen. Bei der Abw�gung der beiderseitigen Interessen �berwiegt das Interesse des Kl�gers das Interesse der Beklagten, Dritten aufgrund etwaiger Teilnahmen an Gewinnspielen Werbemails zuzusenden. Dabei ist einerseits zwar zu ber�cksichtigen, dass die unerw�nschte Werbung die Interessen des Kl�gers nur vergleichsweise geringf�gig beeintr�chtigten, zumal er diese einfach ignorieren konnte. Andererseits ist das Versenden von Werbung auch keine solche Bagatelle, dass eine Bel�stigung des Nutzers in seiner Privatsph�re ausgeschlossen w�re. Er muss sich mit der Werbemail zumindest gedanklich besch�ftigen. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Jedoch sieht sich ein heutiger E-Mail Nutzer einer Vielzahl solcher unerw�nschter E-Mails ausgesetzt, die h�ufig auch nicht in einen „Spam“ Ordner einsortiert werden. Zudem ist aufzuf�hren, dass mit der h�ufigen Versendung von Werbemails aber immer dann zu rechnen ist, wenn die �bermittlung einzelner E-Mails zul�ssig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsm�glichkeit arbeitssparende Versendungsm�glichkeit und ihrer g�nstigen Werbewirkung (vgl. hierzu Ohly in Ohly/Sosnitza, � 7 Rn. 2) ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. auch BGH, NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 280 Rn. 12 - E-Mail-Werbung II). Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Bel�stigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Bel�stigung entstehen kann (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, � 7 Rn. 2). Insofern �berwiegen die Interessen des Kl�gers durch Werbmails in Ruhe gelassen zu werden.
18 III. Die durch die oben aufgez�hlten Verst��e begr�ndete Wiederholungsgefahr ist durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl�rung nicht ausger�umt, denn eine auf konkrete Mailadressen beschr�nkte Unterlassungserkl�rung ist hierf�r nicht ausreichend. Der Unterlassungsanspruch des Kl�gers erfasst nicht nur den konkreten Versto�, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen; die Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers liegt nicht in der Zusendung einer unzul�ssigen Werbe-E-Mail an eine konkrete Mail-Adresse, sondern in der unzul�ssigen �bersendung derartiger Mails an den Kl�ger generell. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kl�ger aber nicht gehalten, ihnen s�mtliche von ihm verwendeten E-Mail-Adressen mitzuteilen, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Dies ist dem durch den Erstversto� in seinem Pers�nlichkeitsrecht Verletzten bereits nicht zumutbar, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass weitere unzul�ssige Werbe-Mails an die weiteren mitgeteilten Adressen versandt werden. Die Beklagte hat an der Mitteilung eventuell weiterer Mail-Adressen des Kl�gers auch kein sch�tzenswertes Interesse. Sie haben vielmehr vor jeder Versendung einer Werbe-E-Mail zu pr�fen und sicherzustellen, dass die erforderliche Einwilligung des Empf�ngers vorliegt und diese auch gerichtlich nachweisbar ist, anderenfalls und wahllos ist der Versand zu unterlassen.
19 Die Unterlassungserkl�rung vom 20.11.2020 ist nicht geeignet, die entstandene Wiederholungsgefahr auszur�umen. Zwar ist es grunds�tzlich m�glich, dass sich eine Unterwerfungserkl�rung, die lediglich die konkrete Verletzungsform wiedergibt, auf alle Handlungen erstreckt, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (BGH, GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus). Denn der Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht erfahrungsgem�� daf�r, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 2009, 418 Rn 18 - Fu�pilz). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden aber strenge Anforderungen gestellt. Bestehen an der Ernstlichkeit der �bernommenen Verpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grunds�tzlich nicht geeignet, die Besorgnis k�nftiger Verst��e auszur�umen (BGH, a.a.O. - Der M.-Markt packt aus). Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners. Ist der Schuldner zu einer weiter gefassten Unterlassungserkl�rung aufgefordert worden und hat sich dann auf die konkrete Verletzungsform beschr�nkt, kann dies darauf hindeuten, dass er sich eben nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsform unterwerfen will und sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung entziehen will (BGH, GRUR 2010, 749 Rn 45 - Erinnerungswerbung im Internet). Dem kann der Schuldner nur dadurch entgegenwirken, dass er dem Eindruck, sein Unterlassungswille beziehe sich allein auf die konkrete Verletzungsform, in der begleitenden Korrespondenz klar entgegentritt (BGH a.a.O. - Der M.-Markt packt aus). So kann er deutlich machen, die Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungsform habe nicht darin ihren Grund, dass kerngleiche Verletzungsformen ausgeschlossen seien, sondern allein darin, dass nicht vollst�ndig zu �berblicken sei, ob die abstrakte Formulierung nicht auch ein erlaubtes Verhalten einschlie�e. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unerlaubten Telefonanrufen strafbewehrte Unterlassungserkl�rungen nicht ausreichend sind, wenn sie eine Beschr�nkung auf die konkrete streitgegenst�ndliche Rufnummer enthalten. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Unterlassung, unerw�nschte Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung unter jeglicher Telefonnummer zu erhalten. Der Anspruch ist nicht auf ein Verbot unter der Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschr�nkt (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2013, 162, unter Verweis auf BGH, NJW 2004, 1655). Gleiches wird bei unzul�ssiger E-Mail-Werbung angenommen. Auch dabei l�sst eine auf eine bestimmte Domain beschr�nkte Unterlassungserkl�rung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (LG Hagen, BeckRS 2013, 12494, unter Verweis auf LG Berlin, MMR 2010, 38). Unter Ber�cksichtigung dieses Ma�stabes ist die Unterlassungserkl�rung der Beklagten vom 20.11.2020 zu eng gefasst, um die Wiederholungsgefahr f�r die in der Klage begehrte Unterlassung der generellen Kontaktaufnahme per E-Mail entfallen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2020 war die Beklagte zuvor aufgefordert worden eine vollumf�ngliche Unterlassungserkl�rung abzugeben. Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 wurde gegen�ber der Beklagten erkl�rt, dass die zuvor abgegebenen Erkl�rung nicht ausreichend sei und diese wurde nochmals zur Abgabe einer vollumf�nglichen Erkl�rung aufgefordert. Eine solche Erkl�rung wurde nicht abgegeben, sodass es beim Eindruck bleibt, der Unterlassungswille beziehe sich allein auf die konkret genannte Verletzungsform und nicht auf kerngleiche Verletzungsformen. Die abgegebenen Unterlassungserkl�rung (Anlage K2) bezieht sich insofern nur auf die E-Mail-Adresse „…@gmx.de“.
20 Dies entspricht auch der st�ndigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH MMR 2010, 545; OLG Celle MMR 2014, 611; BGH NJW 2017, 2119). Unbeachtlich ist dabei, dass es sich hierbei in der Regel um Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht handelt. Wie bereits oben aufgef�hrt und sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 10.7.2018 - VI ZR 225/17 ergibt, ist ein Gleichlauf mit UWG intendiert, zur Vermeidung von Wertungswiderspr�chen. Vorliegend sind trotz des anderen Schutzzwecks des Wettbewerbs im Vergleich zur Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts keinerlei Gr�nde ersichtlich, weshalb eine nat�rliche Person, ein Verbraucher schlechter zu stellen w�re als ein Unternehmer im wettbewerblichen Bereich. Ein Verbraucher w�re in der Regel sogar schutzbed�rftiger und zugleich schutzw�rdiger als ein vergleichbarer Unternehmer, sodass die bisherige Rechtsprechung aus dem wettbewerblichen Bereich, v.a. die Kerntheorie vollumf�nglich auf diesen Fall �bertragbar und anwendbar ist. Zudem ist aufzuzeigen, dass nur durch eine Unterlassungserkl�rung, welche kerngleiche Verletzungsformen umfasst, effektiv ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann.
21 IV. Aufgrund der Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts hat der Kl�ger auch einen Anspruch auf au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 147,56 € zzgl. Zinsen ab dem 04.12.2020. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus �� 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 02.12.2020, zugegangen am 03.12.2020 befand sich die Beklagte sp�testens seit 04.12.2020 analog � 187 BGB in Verzug.
C.
22 I. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf �� 709 Satz 1 ZPO.
23 II. Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesetzt, angelehnt an OLG M�nchen, Beschluss vom 22.12.2016, 6 W 1579/16, da vorliegend bereits eine Unterlassungserkl�rung abgegeben wurde und letztlich nur noch �ber den Umfang der Unterlassungserkl�rung gestritten wurde.
Die Versendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empf�ngers stellt grunds�tzlich einen Eingriff in dessen gesch�tzte Privatsph�re und damit in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
F�r die Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails tr�gt der Versendende die Darlegungs- und Beweislast, wobei f�r den Nachweis des Einverst�ndnisses erforderlich ist, dass der Werbende die konkrete Einverst�ndniserkl�rung jedes einzelnen Verbrauchers vollst�ndig dokumentiert. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Der durch das ohne Einwilligung in die �bersendung erfolgte Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Empf�ngers ist rechtswidrig. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Eine auf konkrete Mailadressen beschr�nkte Unterlassungserkl�rung hinsichtlich der Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung ist nicht ausreichend, um die aufgrund der Begehung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszur�umen. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails an Privatpersonen ohne Einwilligung�
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