LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-08-13, 37 O 13490/20

37 O 13490/20Tribunal cantonal13 août 2021

Regest

Da der Gesetzgeber mit der zum 14.08.2020 durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818) in Kraft getretenen Ausnahmeregelung des � 41 Abs. 3a EnWG ausdr�cklich klargestellt hat, dass es bei unver�nderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen �nderung der geltenden Umsatzsteuers�tze ergeben (vorliegend infolge der COVID-19-Pandemie), weder einer Unterrichtung nach � 41 Abs. 3 S. 1 EnWG bedarf noch ein Sonderk�ndigungsrecht nach � 41 Abs. 3 S. 2 EnWG entsteht, scheidet ein Unterlassungsanspruch, f�r dessen Beurteilung allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung ma�geblich ist, wegen Versto�es gegen � 3a UWG i. V. m. � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG aus.

Texte intégral

LG M�nchen I 37. Zivilkammer — 2021-08-13 — 37 O 13490/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-13

Aktenzeichen: 37 O 13490/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Anspr�che im Zusammenhang mit der Einr�umung eines Sonderk�ndigungsrechts nach einer vor�bergehenden Umsatzsteuerabsenkung w�hrend der COVID-19-Pandemie.

2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein und Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Eine seiner satzungsm��igen Aufgaben ist es, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu f�rdern. Der Kl�ger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in M.. Sie bietet Verbrauchern au�erhalb der Grundversorgung die Belieferung mit Strom auf der Grundlage von sogenannten Sonderkundenvertr�gen an.

4 Ziffer 6 der „Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen“ (Stand: 01.02.2018) der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt (Anlage B 1):

„Ziff. 6 Preis�nderungen

Wir werden bei Preis�nderungen (Preiserh�hungen und -senkungen) die �ffentlich ermittelbaren Wettbewerberpreise f�r vergleichbare Sonderkundenvertr�ge im Postleitzahlengebiet Ihrer Verbrauchsstelle in den Blick nehmen. F�r die jeweilige Preis�nderung gelten die folgenden Regeln:

(…)

6.1.1 Anlass f�r Preis�nderungen sind folgende Kosten�nderungen (Kostenerh�hungen und -senkungen):

6.1.1.1 �nderungen der H�he (…)

  • der Strom- und/oder Umsatzsteuer (…).

6.2 Informationspflicht/Sonderk�ndigungsrecht im Fall von Preis�nderungen

6.2.1 Wir teilen Ihnen Preis�nderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Sie in allgemein verst�ndlicher Form �ber Anlass und Umfang der Preis�nderung. Preis�nderungen k�nnen nur zum Monatsersten erfolgen.

6.2.2 Ihnen steht im Fall einer Preis�nderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preis�nderung zu k�ndigen. Wir werden Sie zeitgleich mit der Information �ber die Preis�nderung auf dieses K�ndigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche K�ndigungsrechte bleiben hiervon unber�hrt.“Mit dem sog. „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512) reduzierte der Gesetzgeber im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Corona-Krise die Umsatzsteuer vor�bergehend vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.

Der Kunde ... der seit 01.12.2019 von der Beklagten beliefert wird, erkundigte sich ab 29.06.2020 unter Bezugnahme auf Ziff. 6 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen der Beklagten danach, wann die Informationspflichten hinsichtlich der beschlossenen Absenkung der Mehrwertsteuer erf�llt werden. Am 15.07.2020 erhielt der Kunde UH eine erneute Vertragsbest�tigung der Beklagten vom 13.07.2020, die auszugsweise folgenden Passus enthielt (Anlage K 1):

„Noch ein Hinweis: Um die wirtschaftlichen Effekte der Corona-Krise zu bew�ltigen, hat die Bundesregierung die Umsatzsteuer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 auf 16% gesenkt. Diese Senkungen werden wir entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen ber�cksichtigen.“

5 Mit Schreiben vom 23.07.2020 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Anlage K 4).

6 Mit Schreiben vom 24.07.2020 teilte die Beklagte dem Kunden UHU mit, dass wegen einer �nderung der Umsatzsteuer eine Sonderk�ndigung nicht vorgesehen sei (Anlage K 3). Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

„Die �nderung der Umsatzsteuer ergibt sich automatisch nach den speziellen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ist nur f�r den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 festgesetzt. Diese �nderung ist tempor�r und nicht generell. Eine Sonderk�ndigung ist hierbei nicht vorgesehen. Wir hoffen, dass diese Ausf�hrungen Ihnen helfen, die Zusammenh�nge nachzuvollziehen.“

7 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, indem sie Verbraucher nicht �ber ein bestehendes Sonderk�ndigungsrecht wegen der Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 unterrichte und diesen das Sonderk�ndigungsrecht zu Unrecht vorenthalte.

8 Die Beklagte versto�e hierbei gegen � 3a UWG i.V. m. � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG. Bei der Regelung des � 41 Abs. 3 EnWG handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, die durch Ziff. 6 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen inhaltsgleich wiedergegeben werde. Indem die Beklagte in der Vertragsbest�tigung vom 13.07.2020 nicht �ber die nach Ziff. 6. 2. 2 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen bestehende M�glichkeit des K�ndigungsrechts nach einer Preis�nderung informiere, versto�e sie ferner auch gegen ihre eigenen AGB und damit gegen � 41 Abs. 3 EnWG. Die zum 14.08.2020 mit Gesetz vom 08.08.2020 in Kraft getretene Ausnahmeregelung des � 41 Abs. 3a EnWG finde keine Anwendung, da Ziff. 6 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen ein Informations- und Sonderk�ndigungsrecht f�r jegliche �nderung der Umsatzsteuer vorsehe und daher von � 41 Abs. 3a EnWG nicht erfasst sei. Eine Anpassung ihrer AGB an die Regelung des � 41 Abs. 3a EnWG sei seitens der Beklagten nicht erfolgt.

9 Ferner versto�e die Beklagte gegen �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG, indem sie das Bestehen eines Sonderk�ndigungsrechts gegen�ber den Verbrauchern zu Unrecht bestreite und damit diese �ber ihre Rechte t�usche.

10 Schlie�lich liege auch ein Versto� gegen � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V. m. � 41 Abs. 1 EnWG vor, indem die Beklagte durch die Verweigerung eines Sonderk�ndigungsrechts gegen ihre wirksam vereinbarten Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen versto�e.

11 Die Klage ist der Beklagten am 11.11.2020 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20.11.2020 zeigten Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwalt ... die Verteidigung der Beklagten durch die Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an. Die Ladung zum Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 07.07.2021 ist den Prozessbevollm�chtigten der Beklagten am 08.01.2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11.01.2021 hat Rechtsanwalt Dr. W. angezeigt, dass die Beklagte nunmehr von ... vertreten werde, wobei er mitteilte, dass ihm der Termin am 14.07.2020 zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte Rechtsanwalt ... das Mandat f�r die ...� mbH nieder. Zum Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 07.07.2021 ist der Prozessbevollm�chtigte der Beklagten nicht erschienen.

12 Der Kl�ger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen Verbraucher in Vertragsbest�tigungen f�r Stromlieferungsvertr�ge �ber eine �nderung der Preise zu informieren, ohne auf das bestehende Sonderk�ndigungsrecht hinzuweisen, wenn dies geschieht wie gegen�ber dem Zeugen J. U. in Anlage K 1 wiedergegeben, und/oder im Falle einer solchen Preis�nderung ein bestehendes Sonderk�ndigungsrecht nicht einzur�umen bzw. einr�umen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl�ger 210,00 EUR nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  3. Erlass eines Vers�umnisurteils.

13 Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat m�ndlich verhandelt im Termin vom 07.07.2021. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Gründe

14 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet. Trotz der S�umnis der Beklagten war nicht zu ihren Lasten im Wege eines Vers�umnisurteils zu entscheiden. Die Klage ist vielmehr gem. � 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abzuweisen, weil das tats�chliche Vorbringen des Kl�gers den Klageantrag nicht rechtfertigt.

I.

15 Die Klage ist zul�ssig.

16 Das Landgericht M�nchen I ist gem�� � 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG sachlich und �rtlich zust�ndig. Es bestehen ferner keine Zweifel an der Bestimmtheit der Antr�ge im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Unterlassungsantrag ist abstrakt gefasst und l�sst unter Bezugnahme auf die Anlagen K 1 und K 3 erkennen, auf welche konkreten Verletzungshandlungen er sich bezieht.

II.

17 Die Klage ist nicht schl�ssig. Der Vortrag des Kl�gers erf�llt nicht die Voraussetzungen f�r einen Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG und � 2 Abs. 1 UKlaG. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.

18 1. Der Antrag Ziff. 1 ist unschl�ssig. Ein Unterlassungsanspruch des Kl�gers besteht nicht.

19 a) Ein Unterlassungsanspruch gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG wegen eines Versto�es gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG scheidet aus.

20 aa) Weder der fehlende Hinweis auf ein etwaiges Sonderk�ndigungsrecht mit Schreiben vom 13.07.2020 (Anlage K 1) noch die Ablehnung eines Sonderk�ndigungsrechts mit Schreiben vom 24.07.2020 (Anlage K 3) begr�nden einen Unterlassungsanspruch wegen eines Versto�es gegen die Vorschrift des � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG. Gem�� � 41 Abs. 3 EnWG haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode auf transparente und verst�ndliche Weise �ber eine beabsichtigte �nderung der Vertragsbedingungen und �ber ihre R�cktrittsrechte zu unterrichten (Satz 1). Eine einseitige �nderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten begr�ndet ein Sonderk�ndigungsrecht des Letztverbrauchers (Satz 2).

21 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Sonderk�ndigungsrecht bei der streitgegenst�ndlichen, vor�bergehenden Preisanpassung infolge der vorl�ufigen Reduzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf den Sinn und der Zweck der Regelung bereits tatbestandsm��ig ausnahmsweise nicht besteht. Denn der Gesetzgeber hat mit der zum 14.08.2020 durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818) in Kraft getretenen Ausnahmeregelung des � 41 Abs. 3a EnWG ausdr�cklich klargestellt, dass es bei unver�nderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen �nderung der geltenden Umsatzsteuers�tze ergeben, weder einer Unterrichtung nach � 41 Abs. 3 S. 1 EnWG bedarf noch ein Sonderk�ndigungsrecht nach � 41 Abs. 3 S. 2 EnWG entsteht. Hierdurch soll eine m�glichst unb�rokratische und unmittelbare Weitergabe der befristeten Senkung der Umsatzsteuer als Durchlaufposten an die Letztverbraucher erm�glicht werden und entsprechende negative Folgen der kurzfristig beschlossenen gesetzlichen Umsatzsteueranpassung sollen vermieden werden (BT-Drs. 19/20714, S. 205).

22 Da f�r die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung ma�geblich ist und der Unterlassungsanspruch daher erfordert, dass das zu untersagende Verhalten auch am Tag des Urteils noch verboten ist (BGH, Urt. v. 06.05.1999, Az.: I ZR 199/96 = GRUR 1999, 923, 925 - Tele-Info-CD; Urt. v. 25.10.2001, Az.: I ZR 29/99 = GRUR 2002, 717, 719 - Klagebefugnis einer Anwaltskammer; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 39. Aufl. 2021, � 8 Rn. 1.9), ist vorliegend unerheblich, dass sich die streitgegenst�ndlichen Schreiben der Beklagten vom 13.07. und 24.07.2020 vor Inkrafttreten des � 41 Abs. 3a EnWG ereigneten. Die unterbliebene Unterrichtung bzw. die Verneinung eines Sonderk�ndigungsrechts ist daher jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung gem�� � 41 Abs. 3a EnWG rechtm��ig gewesen.

23 bb) Ein Versto� gegen � 3a UWG scheidet auch aus, soweit der Kl�ger einen Rechtsbruch darin verwirklicht sieht, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten gegen Ziff. 6. 2. 2 ihrer Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen versto�en soll. � 3a UWG setzt einen Versto� gegen eine Marktverhaltensvorschrift voraus. Gesetzliche Vorschrift i. S. d. � 3a UWG ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die in Deutschland Geltung besitzt (BGH, Urt. v. 21.07.2005, Az.: I ZR 170/02 = GRUR 2005, 960, 961 - Friedhofsruhe; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl. 2021, � 3a Rn. 1.52). Vertr�ge und allgemeine Gesch�ftsbedingungen wie die vorliegenden Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind aufgrund der Relativit�t ihrer Bindungswirkung inter partes keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des � 3a UWG (OLG M�nchen, Urt. v. 10.10.2019, Az.: 29 U 4666/18 = GRUR-RR 2020, 170, 171 Rn. 26 - Sofort�berweisung; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl. 2021, � 3a Rn. 1.57).

24 Auch kommt ein Versto� der Beklagten gegen � 3a UWG i.V. m. �� 307 ff. BGB nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte f�r eine Unwirksamkeit der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen bestehen.

25 b) Der Kl�ger kann sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG wegen eines Versto�es gegen �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG st�tzen. Die streitgegenst�ndlichen Schreiben der Beklagten, in denen ein Sonderk�ndigungsrecht der Letztverbraucher verneint wird, sind nicht irref�hrend im Sinne von � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.

26 aa) Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist gem. � 5 Abs. 1 S. 2 UWG irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben (Alt. 1) oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber - nachfolgend im Einzelnen aufgez�hlte - Umst�nde enth�lt (Alt. 2). Nach � 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 7 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung demnach irref�hrend, wenn sie sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber Rechte des Verbrauchers enth�lt. Der Begriff der Rechte des Verbrauchers hat eine weite Bedeutung (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 UWG Rn. 8.4). Erfasst werden nicht nur Angaben �ber die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch �ber deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen f�r die Geltendmachung (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 24 - Pr�miensparvertr�ge).

27 bb) Eine Irref�hrung durch unwahre Angabe i. S. v. � 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG scheidet vorliegend aus.

28 Unwahre Angaben k�nnen nur Tatsachenbehauptungen darstellen, die dem Beweis zug�nglich sind. Bei Rechtsansichten handelt es sich grunds�tzlich um Meinungs�u�erungen, da diesen die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschl�gige Rechtsnormen zugrunde liegt, die regelm��ig auch wertende Elemente zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 38 f. - Pr�miensparvertr�ge). Eine Rechtsansicht kann ausnahmsweise eine Tatsachenbehauptung darstellen, wenn mit dieser zum Ausdruck gebracht wird, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2020, Az.: I ZR 85/19 = GRUR 2020, 886, 889 Rn. 38, 39 - Preis�nderungsregelung).

29 Nach dieser Ma�gabe scheidet vorliegend eine Irref�hrung durch unwahre Angaben aus. Die �u�erungen der Beklagten, die vor�bergehende Reduzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der COVID-19-Pandemie begr�nde kein Sonderk�ndigungsrecht, stellen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungs�u�erungen dar. Die �u�erungen konnten von einem informierten, verst�ndigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (vgl.: BGH, Urt. v. 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14 = GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II) nicht als Behauptung einer bereits seitens der Rechtsprechung entschiedenen oder eindeutig gekl�rten Rechtslage verstanden werden.

30 Zum Zeitpunkt der streitgegenst�ndlichen Schreiben vor Inkrafttreten der Vorschrift des � 41 Abs. 3a EnWG war rechtlich ungekl�rt, ob � 41 Abs. 3 EnWG f�r den Fall der lediglich vor�bergehenden Reduzierung der Mehrwertsteuer ein Sonderk�ndigungsrecht vorsieht oder nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der vorl�ufigen Umsatzsteuersenkung einschr�nkend auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsfrage mit der klarstellenden Regelung des � 41 Abs. 3a EnWG beantwortet. Zum Zeitpunkt der �u�erung war die von der Beklagten ge�u�erte Rechtsansicht daher mindestens vertretbar, zum ma�geblichen Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung entsprach sie sogar der gesetzlichen Regelung des � 41 Abs. 3a EnWG (vgl. die Ausf�hrungen oben).

31 Entsprechendes gilt auch, soweit die Beklagte die Mindestvertragsinhalte nach � 41 Abs. 1 EnWG in ihren Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen wiedergegeben hat und in Ziff. 6. 1. 1. 1., 6. 2. 2 ein Sonderk�ndigungsrecht f�r den Fall einer Preis�nderung wegen einer Umsatzsteuer�nderung geregelt hat. Zwar sehen die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen eine ausdr�ckliche Einschr�nkung entsprechend der Regelung des � 41 Abs. 3a EnWG nicht vor und mit Inkrafttreten des � 41 Abs. 3a EnWG ging entgegen der Auffassung der Beklagten keine unmittelbare �nderung der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen qua lege einher. Denn es steht der Beklagten im Rahmen der Privatautonomie grunds�tzlich frei, den Letztverbrauchern weitergehende Rechte einzur�umen als gesetzlich vorgesehen, oder aber ihre Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen an die jeweils geltende Gesetzeslage anzupassen (� 311 Abs. 1 BGB). Dem tr�gt die Beklagte auch in Ziff. 6. 2. 2 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen Rechnung, wonach weitere vertragliche und gesetzliche K�ndigungsrechte von der Regelung in den AGB unber�hrt bleiben sollen. Gleichwohl erscheint der Standpunkt der Beklagten, wonach Ziff. 6. 1. 1. 1., 6. 2. 2 der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen nach dem Sinn und Zweck der - vertraglich lediglich deklaratorisch wiedergegebenen - Regelung des � 41 Abs. 3 EnWG sowie der vor�bergehenden Umsatzsteuersenkung auszulegen sei, rechtlich nicht unvertretbar. Insoweit ist zu ber�cksichtigen, dass die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsst�rungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungekl�rt und umstritten ist (vgl. allgemein auch LG W�rzburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 1 HK O 1250/20 = GRUR-RR 2020, 540, 542 Rn. 26; LG M�nchen I, Urt. v. 09.06.2021, Az.: 37 O 5667/20 = GRUR-RS 2021, 13329 Rn. 64). F�r die Parteien war die COVID-19- Pandemie und die in diesem Zusammenhang erfolgte vor�bergehende Senkung der Umsatzsteuer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Ferner d�rfte die zweimalige Begr�ndung eines Sonderk�ndigungsrechts innerhalb von sechs Monaten im Hinblick auf die hierdurch entstehenden, letztlich seitens der Letztverbraucher zu tragenden Transaktionskosten - wie auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegr�ndung zu � 41 Abs. 3a EnWG ausf�hrt (BT-Drs. 19/20714 S. 205) - nicht im Interesse der Parteien liegen.

32 cc) Ferner kommt auch eine Irref�hrung durch sonstige zur T�uschung geeignete Angaben i. S. v. � 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG nicht in Betracht.

33 Aussagen �ber die Rechtslage werden nur in bestimmten F�llen als zur T�uschung geeignete Meinungs�u�erung erfasst. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung f�r die betroffenen Verkehrskreise erkennbar eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungs�u�erung, die deshalb grunds�tzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2007, Az.: I ZR 19/05 = GRUR 2007, 978 Rn. 30 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 30 - Pr�miensparvertr�ge). Das folgt aus der �berlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverh�ltnis gepr�ft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (BGH, Urt. v. 25.04.2019, Az.: I ZR 93/17 = GRUR 2019, 754, 756 Rn. 31 - Pr�miensparvertr�ge).

34 Vor diesem Hintergrund stellen die streitgegenst�ndlichen �u�erungen der Beklagten in den Schreiben vom 13.07. und 24.07.2020 keine zur T�uschung geeignete Meinungs�u�erung dar. F�r die angesprochenen Verkehrskreise war vorliegend ersichtlich, dass die Beklagte im Rahmen der Korrespondenz mit den Verbrauchern eine Rechtsansicht vertritt. Die Beklagte verwies als Argument ausdr�cklich darauf, dass die �nderung der Umsatzsteuer lediglich tempor�r und nicht generell sei. Auf die Richtigkeit der - bisher h�chstrichterlich ungekl�rten - Rechtsansicht kommt es im Wettbewerbsprozess nicht an.

35 c) Auch scheidet ein Unterlassungsanspruch gem�� � 2 Abs. 1 UKlaG aus, da - wie bereits ausgef�hrt - zum ma�geblichen Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung kein Versto� der Beklagten gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne des � 2 Abs. 2 UKlaG vorliegt. Soweit der Kl�ger einen Versto� der Beklagten gegen ihre eigenen Allgemeinen Lieferungsbedingungen geltend macht, handelt es sich dabei nicht um ein „Verbraucherschutzgesetz“ im Sinne der Vorschrift (vgl. entsprechend oben die Ausf�hrungen zu � 3a UWG).

36 2. Der Antrag Ziff. 2 ist unschl�ssig, da dem Kl�ger kein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten gem�� � 5 UKlaG i.V. m. � 13 Abs. 3 UWG zusteht.

37 a) Soweit der Antrag sich gegen das Schreiben vom 24.07.2020 als konkrete Verletzungshandlung wendet, fehlt es an den Voraussetzungen des � 13 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 UWG. Inhaltlich bezog sich die Abmahnung vom 23.07.2020 lediglich auf das Schreiben der Beklagten vom 13.07.2020, in dem auf ein etwaiges Sonderk�ndigungsrecht nicht hingewiesen wurde (Anlage K 1). Das streitgegenst�ndliche Schreiben der Beklagten vom 24.07.2020, welches das Bestehen eines Sonderk�ndigungsrechts ausdr�cklich verneinte, hatte die Abmahnung nicht zum Gegenstand. Auch erfolgte insoweit keine nachtr�gliche Abmahnung.

38 b) Im �brigen war die Abmahnung aber auch nicht berechtigt im Sinne von � 13 Abs. 3 UWG. Berechtigt ist eine Abmahnung nicht bereits dann, wenn sie begr�ndet ist, ihr also ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, sondern nur dann, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gl�ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urt. v. 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09 = GRUR 2010, 354, 355 Rn. 8 - Kr�utertee). Die Abmahnung muss daher dem wirklichen oder mutma�lichen Willen des Schuldners entsprechen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 13 Rn. 99).

39 Es kann offen bleiben, ob es f�r die rechtliche Beurteilung der Begr�ndetheit der Abmahnung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung oder im Hinblick auf den in der Abmahnung geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auf den Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung ankommt. Denn im Hinblick auf einen behaupteten Versto� gegen �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG war die Abmahnung bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung unbegr�ndet (s. o.).

40 Hinsichtlich des behaupteten Versto�es gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG i.V. m. � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG war die Abmahnung jedenfalls nicht erforderlich. Im Zeitpunkt der Abmahnung am 23.07.2020 war f�r Gl�ubiger und Schuldner zugleich vorhersehbar, dass nur ca. drei Wochen sp�ter durch Gesetz vom 08.08.2020 die Ausnahmeregelung des � 41 Abs. 3a EnWG mit Wirkung zum 14.08.2020 in Kraft treten wird, welche den vom Kl�ger behaupteten Versto� gegen � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG ausdr�cklich ausr�umte. Vor diesem Hintergrund lag die Abmahnung unter Geltendmachung des in die Zukunft gerichteten und sp�testens mit Inkrafttreten des � 41 Abs. 3a EnWG unbegr�ndeten Unterlassungsanspruch (s. o.) nicht im Interesse des Schuldners. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem erkl�rten Ziel der Rechtsprechung des BGH, eine missbr�uchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind (BGH, Urt. v. 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09 = GRUR 2010, 354, 355 Rn. 9 - Kr�utertee; Urt. v. 17.01.2002, Az.: I ZR 241/99 = GRUR 2002, 357, 358 - Missbr�uchliche Mehrfachabmahnung).

III.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Leitsatz

Da der Gesetzgeber mit der zum 14.08.2020 durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818) in Kraft getretenen Ausnahmeregelung des � 41 Abs. 3a EnWG ausdr�cklich klargestellt hat, dass es bei unver�nderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen �nderung der geltenden Umsatzsteuers�tze ergeben (vorliegend infolge der COVID-19-Pandemie), weder einer Unterrichtung nach � 41 Abs. 3 S. 1 EnWG bedarf noch ein Sonderk�ndigungsrecht nach � 41 Abs. 3 S. 2 EnWG entsteht, scheidet ein Unterlassungsanspruch, f�r dessen Beurteilung allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung ma�geblich ist, wegen Versto�es gegen � 3a UWG i. V. m. � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG aus.

Leitsatz

Vertr�ge und allgemeine Gesch�ftsbedingungen wie Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind aufgrund der Relativit�t ihrer Bindungswirkung inter partes keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des � 3a UWG.

Leitsatz

Bei der �u�erung, die vor�bergehende Reduzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der COVID-19-Pandemie begr�nde kein Sonderk�ndigungsrecht nach � 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, handelt es sich um eine zum Zeitpunkt der Meinungs�u�erung vertretbare, nach Ma�gabe von � 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG zul�ssige Rechtsansicht, da die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsst�rungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungekl�rt und umstritten war und ist.

Leitsatz

Eine Abmahnung wegen eines behaupteten Versto�es gegen �� 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. � 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG ist nicht im Sinne von � 13 Abs. 3 UWG berechtigt, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung vorhersehbar ist, dass eine in unmittelbaren zeitlichen Zusammehang in Kraft tretende Gesetzes�nderung den Versto� gegen � 3a UWG ausr�umt.

titelzeile

Unterlassungsanspruch auf Grundlage einer pandemiebedingten befristeten gesetzlichen Regelung

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