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29 U 6406/20•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-08-05, 29 U 6406/20
29 U 6406/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 295 août 2021
Die vom BVerfG entwickelten Grunds�tze zur prozessualen Waffengleichheit sind auch in kennzeichenrechtlichen Verf�gungsverfahren zu beachten.
Entscheidungsdatum: 2021-08-05
Aktenzeichen: 29 U 6406/20
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 06.10.2020, Az. 33 O 4112/20, und die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 21.04.2020 in der Fassung des genannten landgerichtlichen Urteils aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag - soweit er nicht bereits zur�ckgenommen wurde und vom Landgericht zur�ckgewiesen wurde - zur�ckgewiesen.
Die Antragstellerin tr�gt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
1 I. Von einem Tatbestand wird gem�� � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2 II. Die zul�ssige Berufung ist begr�ndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verf�gungsantrag wegen rechtsmissbr�uchlichen Verhaltens der Antragstellerin gem. � 242 BGB unzul�ssig, so dass die einstweilige Verf�gung vom 21.04.2020 wie auch das diese �berwiegend best�tigende Urteil vom 06.10.2020 aufzuheben und der entsprechende Verf�gungsantrag zur�ckzuweisen waren.
3 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsaus�bung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (Nachweise bei BGH, NJW 2013, 1369 Rn. 9). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessf�hrung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Versto� gegen � 242 BGB f�hrt zur Unzul�ssigkeit der Aus�bung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr�fen (vgl. BGH, WRP 2018, 1452 Rn. 37 - Prozessfinanzierer - mwN).
4 Ein Indiz f�r ein rechtsmissbr�uchliches Vorgehen in einem Verf�gungsverfahren kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller gegen�ber dem Gericht die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach � 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollst�ndiger Erkl�rung �ber die tats�chlichen Umst�nde (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 13 unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 1 W 9/19, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Kann dem Antragsteller eine planm��ig gezielte Geh�rsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verf�gungsantrag als rechtsmissbr�uchlich zur�ckzuweisen sein (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 13 unter Verweis auf Senat, Urteil vom 8. Juni 2017 - 29 U 1210/17, WRP 2017, 1523). Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn eine vor Antragstellung lediglich vom Antragsgegner angek�ndigte au�ergerichtliche Stellungnahme dem Antragsteller erst nach Einreichung des Antrags zugeht, der Antragsteller diese dem Gericht aber gleichwohl nicht unaufgefordert zur Kenntnis bringt (vgl. Senat, WRP 2019, 1375, 3. Leitsatz - Dringlichkeitssch�dliche Sachbehandlung).
5 2. Nach diesen Ma�st�ben hat sich die Antragstellerin im Streitfall rechtsmissbr�uchlich verhalten, so dass der Verf�gungsantrag als unzul�ssig anzusehen ist und die auf diesem fu�ende einstweilige Verf�gung wie auch das diese best�tigende landgerichtliche Urteil aufzuheben waren. Denn dadurch, dass die Antragstellerin den ihr unstreitig am 15.04.2020 zugegangenen und am selben Tag von ihren Prozessbevollm�chtigten beantworteten (vgl. Anlage AG 31) Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 nicht unaufgefordert dem Landgericht vorgelegt hat, hat sie gegen ihre Pflicht zur redlichen Prozessf�hrung versto�en.
6 a) Vor dem das hiesige Verfahren einleitenden, am 02.04.2020 bei Gericht eingegangenen Verf�gungsantrag vom selben Tag hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zun�chst mit dem als Anlage AST 10 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 20.03.2020 wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Verletzung ihrer Marke „I[…]“ und sodann mit dem als Anlage AST 13 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 24.03.2020 wegen einer dort behaupteten Verletzung der Marke „r[…]“ abgemahnt. Dies hat die Antragstellerin in der Antragsschrift offengelegt und zudem - wahrheitsgem�� - vorgetragen, dass auf beide Schreiben bis dato keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt war.
7 b) Im Folgenden hat die zust�ndige Kammer des Landgerichts am 06.04.2020 (Bl. 30 d.A.), am 09.04.2020 (Bl. 32 d.A.) sowie am 17.04.2020 (Bl. 35 d.A.) schriftliche sowie telefonische Hinweise - hinsichtlich deren Inhalts auf die genannten Blattzahlen Bezug genommen wird - an die Antragstellerin erteilt, auf welche diese mit Schrifts�tzen vom 09.04.2020 und vom 17.04.2020 reagiert hat und zuletzt um antragsgem��e Entscheidung gebeten hat (Bl. 36 d.A.). Ohne dass zuvor die Antragsgegnerin seitens des Gerichts am Verfahren beteiligt worden war, hat das Landgericht sodann unter dem 21.04.2020 - antragsgem�� ohne m�ndliche Verhandlung - die auf Bl. 38/47 d.A. befindliche Beschlussverf�gung erlassen. Den zwischenzeitlich bei den Antragstellervertretern am 15.04.2020 eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom selben Tag wie auch die au�ergerichtliche E-Mail-Antwort der Antragstellervertreter hierauf hatte die Antragstellerin nicht zu den Akten gereicht, insbesondere auch nicht im Schriftsatz vom 17.04.2020 mitgeteilt, dass es zwischenzeitlich aus Anlass der Abmahnungen au�ergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Anwalt der Gegenseite - der die au�ergerichtlich geltend gemachten Anspr�che als unbegr�ndet zur�ckgewiesen hatte - gegeben habe.
8 c) Dieses ersichtlich bewusste Vorenthalten des au�ergerichtlichen Schriftwechsels vom 15.04.2020 (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters) kann nicht mehr als redliche Prozessf�hrung angesehen werden, sondern stellt einen Versto� gegen die aus � 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht dar, der entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anders zu beurteilen ist als das vors�tzliche Verschweigen au�ergerichtlicher Korrespondenz vor der Antragstellung. Denn in einem einstweiligen Verf�gungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig gef�hrt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegen�ber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu �u�ern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grunds�tzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und M�gliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung dar�ber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Dazu geh�rt regelm��ig das unaufgeforderte und unverz�gliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der au�ergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.
9 d) Gr�nde, warum dies aufgrund der Gesamtumst�nde des vorliegenden Falles anders zu beurteilen sein soll, sind nicht ersichtlich.
10 aa) Generell ist zu ber�cksichtigen, dass nach zutreffender Auffassung die vom BVerfG entwickelten Grunds�tze zur prozessualen Waffengleichheit auch in kennzeichenrechtlichen Verf�gungsverfahren zu beachten sind (vgl. Bornkamm, WRP 2019, 1242, 1243; Mantz, NJW 2019, 953, 954; offengelassen in BVerfG, WRP 2020, 1179 Rn. 7). Danach gilt, dass der Antragsgegner grds. vor Erlass einer stattgebenden Entscheidung zu h�ren ist, um ihm Gelegenheit zu gew�hren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15). Entbehrlich ist eine vorherige Anh�rung nur in Ausnahmef�llen; im einstweiligen Rechtsschutz ist sie verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln w�rde, wie im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15). In diesen F�llen reicht die Gew�hrung nachtr�glichen Geh�rs aus (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15).
11 bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wann �ber den Erlass einer einstweiligen Verf�gung ohne m�ndliche Verhandlung entschieden werden kann. Insoweit verweist das BVerfG auf die Anforderungen des � 937 Abs. 2 ZPO und den durch diese Vorschrift den Fachgerichten einger�umten weiten Wertungsrahmen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 19). Allerdings betont das BVerfG, dass die Annahme einer Dringlichkeit iSd Vorschrift sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend z�gige Verfahrensf�hrung voraussetzt. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverz�gliche Entscheidung anders als zun�chst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu �berdenken und ggf. eine m�ndliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 20).
12 cc) Auch wenn das Gericht berechtigterweise von einer m�ndlichen Verhandlung absieht, darf dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu f�hren, dass die Gegenseite bis zur Entscheidung �ber den Verf�gungsantrag generell herausgehalten wird. Eine stattgebende Entscheidung kommt vielmehr grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die M�glichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern, was auch durch Ber�cksichtigung einer Antwort auf eine Abmahnung oder durch diejenige einer hinterlegten Schutzschrift erfolgen kann, sofern die Abmahnung mit dem im Verf�gungsverfahren geltend gemachten Vorbringen identisch ist und der Verf�gungsantrag unverz�glich im Anschluss an eine in der Abmahnung gesetzte angemessene Frist sowie die Antwort auf die Abmahnung mit der Antragsschrift eingereicht wird (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 22, 23).
13 dd) Die mit Verf�gungsantr�gen befassten Gerichte sind demnach gehalten, nach Antragseingang in jeder Lage des Verfahrens zu pr�fen, ob und wie eine f�rmliche Beteiligung des Gegners zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine sachgerechte Entscheidung �ber die etwaige Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung vor Erlass einer einstweiligen Verf�gung oder eine schriftliche Anh�rung des Antragsgegners respektive der Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach � 937 Abs. 2 ZPO den Gerichten jedoch erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz m�glich ist (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 19), endet die prozessuale Wahrheitspflicht eines Antragstellers in Bezug auf die Existenz und den Inhalt au�ergerichtlichen Schriftwechsels mit der Gegenseite nicht mit der Antragstellung, sondern besteht jedenfalls solange fort, bis das Gericht entweder den Gegner in das Verfahren f�rmlich einbezogen hat oder eine Beschlussverf�gung ohne Beteiligung des Gegners erlassen hat, im Streitfall also bis zum 21.04.2020.
14 ee) Vorliegend ist weiter zu ber�cksichtigen, dass die Antragstellerin unmittelbar nach Erhalt des au�ergerichtlichen Schreibens der Gegenseite vom 15.04.2020 am 17.04.2020 mit einem Hinweis des Gerichts bedacht wurde und auf diesen am selben Tag schrifts�tzlich geantwortet hat. Jedenfalls mit dieser Antwort war es ihr offenkundig und ohne Weiteres m�glich und zumutbar mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin nunmehr �ber ihren Rechtsanwalt auf die Abmahnung reagiert hat, und den Schriftverkehr vom 15.04.2020 zu den Akten zu geben.
15 ff) Ob die Antragstellerin dies m�glicherweise nicht f�r n�tig befunden hat, weil sie den Inhalt des Schriftsatzes nicht f�r relevant gehalten hat, ist unerheblich. Denn die Beurteilung der Relevanz tats�chlicher und rechtlicher Ausf�hrungen obliegt nicht der Antragstellerin oder den Antragstellervertretern, sondern dem Gericht (LG M�nchen I, WRP 2017, 496 Rn. 14), zumal dieses - wie dargestellt - aufgrund dessen in eigener Verantwortung h�tte beurteilen k�nnen m�ssen, ob die zu diesem Zeitpunkt ersichtlich beabsichtigte Entscheidung ohne Beteiligung des Antragsgegners noch sachgerecht war oder aber die Grunds�tze der prozessualen Waffengleichheit eine f�rmliche Beteiligung der Gegenseite am Verfahren erforderten bzw. die besondere Dringlichkeit f�r eine Entscheidung ohne m�ndliche Verhandlung anders beurteilt werden musste. Da die Antragstellerin dem Gericht diese Beurteilungsgrundlage entgegen ihrer aus der Einseitigkeit des Verfahrens folgenden prozessualen Wahrheitspflicht ohne ersichtlichen Grund vorenthalten hat, hat sie sich rechtsmissbr�uchlich verhalten.
16 gg) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die au�ergerichtlich seitens der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente in der aufgrund des Widerspruchs nunmehr im zweiseitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung ber�cksichtigt werden konnten und - jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts - in der Sache keine andere Entscheidung herbeif�hren konnten, denn eine derartige Heilung des rechtsmissbr�uchlichen Verhaltens der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.
17 (i) Die hier vorliegende Fallkonstellation ist nicht mit derjenigen zu vergleichen, in der aufgrund einer Verletzung rechtlichen Geh�rs durch das Gericht eine Beschlussverf�gung ohne Beteiligung des Gegners erlassen wurde, welche bei ordnungsgem��er Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Grunds�tze zur prozessualen Waffengleichheit so nicht h�tte ergehen d�rfen. In letzteren F�llen nimmt die Rechtsprechung zu Recht an, dass eine derartige Geh�rsverletzung nicht mit einem Widerspruch geltend gemacht werden kann, da jedenfalls im Widerspruchsverfahren wegen � 936, � 925 Abs. 1 ZPO nur �ber die Rechtm��igkeit der einstweiligen Verf�gung im ma�geblichen Zeitpunkt der daraufhin anzuberaumenden m�ndlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Widerspruch und mit Blick auf � 513 ZPO auch eine Berufung gegen eine die einstweilige Verf�gung best�tigende Entscheidung k�nnen in solchen F�llen zudem schon deswegen nicht zur Aufhebung der Beschlussverf�gung f�hren, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenst�ndigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verf�gungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen w�re (OLG K�ln, MDR 2019, 1023 Rn. 45).
18 Diese Grunds�tze finden aber auf den hier zu entscheidenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil vorliegend nicht inmitten steht, ob das Landgericht von einer Einbeziehung der Antragsgegnerin vor Erlass seiner Beschlussverf�gung h�tte absehen d�rfen, sondern allein die Frage zu entscheiden ist, ob die Antragstellerin gegen die ihr obliegende prozessuale Wahrheitspflicht versto�en hat, sich deshalb rechtsmissbr�uchlich verhalten hat und ihre grunds�tzlich bestehende prozessuale Befugnis, ihre (unterstellten) Verf�gungsanspr�che in einem Eilverfahren zu verfolgen, daher gem. � 242 BGB als unzul�ssig ausge�bt anzusehen ist.
19 (ii) Folglich ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu pr�fen, ob das Landgericht der Sache nach die geltend gemachten Anspr�che zu Recht zugesprochen hat, denn die Bejahung rechtsmissbr�uchlichen Prozessverhaltens bliebe andernfalls sanktionslos, was dem Grundgedanken widerspr�che, einem Gl�ubiger die rechtsmissbr�uchliche Geltendmachung bestehender Anspr�che generell zu versagen, weil dies Treu und Glauben zuwider liefe. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die in dem au�ergerichtlichen Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 vorgebrachten Argumente inhaltlich geeignet sind, um die Anspr�che der Antragstellerin zu verneinen oder zumindest in Zweifel zu ziehen.
20 (iii) Daher ist es auch unerheblich, dass sich die Antragsgegnerin au�ergerichtlich nur auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 24.03.2020 hin und zu der dort geltend gemachten Verletzung der Marke „r[…]“ ge�u�ert hat. Ma�geblich ist - wie bereits ausgef�hrt - allein das als rechtsmissbr�uchlich anzusehende Verschweigen des au�ergerichtlichen Schriftverkehrs und die sich daraus ergebende Folge, dass dem Gericht die Grundlage f�r oder gegen eine Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners im Beschlusswege vorenthalten wurde. Dieser Umstand betrifft das Verf�gungsverfahren insgesamt und kann entgegen der in der m�ndlichen Verhandlung seitens des Antragstellervertreters ge�u�erten Rechtsauffassung naturgem�� nicht in Bezug auf die in dem Verfahren geltend gemachten verschiedenen Streitgegenst�nde unterschiedlich bewertet werden.
21 hh) Es kann offenbleiben, ob Konstellationen denkbar sind, in denen nicht von einem rechtsmissbr�uchlichen Verhalten eines Antragstellers auszugehen ist, obwohl dieser au�ergerichtliche Stellungnahmen eines Antragsgegners, die dem Antragsteller erst nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung in der Sache in einem einseitigen Verfahren zugehen, nicht zu den Akten gibt (in diese Richtung m�glicherweise Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 8c Rn. 12), zB dann, wenn mit der Antragsschrift bereits eine Stellungnahme der Gegenseite auf die Abmahnung vorgelegt wurde und ein danach beim Antragsteller eingehender au�ergerichtlicher Schriftsatz lediglich auf den bereits vorgelegten Bezug nimmt. Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - bislang noch keine Stellungnahme der Gegenseite vorgelegt wurde und ein nach Antragstellung, aber vor der Beschlussverf�gung in einem einseitigen Verfahren beim Antragsteller eingehender au�ergerichtlicher Schriftsatz der Gegenseite tats�chliche und/oder rechtliche Ausf�hrungen in Bezug auf verfahrensgegenst�ndliche Anspr�che oder Aspekte enth�lt, ist die unverz�gliche Weiterleitung dieses Schriftsatzes an das Gericht zwingend, um es in die Lage zu versetzen, aufgrund der ge�nderten Umst�nde entscheiden zu k�nnen, wie weiter zu verfahren ist. Unterbleibt dies, verhindert der Antragsteller seinerseits und unabh�ngig vom Gericht, dass der Antragsgegner das ihm zustehende rechtliche Geh�r erh�lt.
22 ii) Soweit die Antragstellerin schlie�lich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens ausgef�hrt hat, dass der Antrag auf Erlass am 02.04.2020 eingereicht worden sei und die Kommunikation mit dem Gericht „in den darauffolgenden Tagen bis zum 9. April“ erfolgt sei (Bl. 131 d.A.), die au�ergerichtliche Stellungnahme auf die Abmahnung am 15.04.2020, „mithin weit nach Einreichung des Verf�gungsantrags“ erfolgt sei und ein Rechtsmissbrauch „hiernach ersichtlich absurd“ sei (Bl. 132 d.A.), stellt dies ersichtlich keine Erkl�rung, geschweige denn eine Entschuldigung daf�r dar, warum der Schriftsatz vorenthalten wurde. Vielmehr verdreht die Antragstellerin mit dieser Argumentation die Tatsachen, da die Kommunikation mit dem Landgericht gerade nicht am 09.04. (und damit vor dem Eingang des Schriftsatzes der Gegenseite), sondern zwei Tage nach Erhalt des Schreibens vom 15.04.2021 am 17.04.2021 „endete“. Auch dieser Umstand spricht nicht gegen, sondern f�r ein rechtsmissbr�uchliches Aus�ben prozessualer Befugnisse.
III. Zu den Nebenentscheidungen:
23 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 ZPO.
24 F�r die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. � 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom BVerfG entwickelten Grunds�tze zur prozessualen Waffengleichheit sind auch in kennzeichenrechtlichen Verf�gungsverfahren zu beachten.
In einem einstweiligen Verf�gungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig gef�hrt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegen�ber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu �u�ern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grunds�tzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und M�gliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung dar�ber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.
Dazu geh�rt regelm��ig das unaufgeforderte und unverz�gliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der au�ergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.
Prozessuale Waffengleichheit im kennzeichenrechtlichen Verf�gungsverfahren
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