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37 O 407/21•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-06-15, 37 O 407/21
37 O 407/21Tribunal cantonal15 juin 2021
� 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, wonach die Kammern f�r Handelssachen f�r Anspr�che zust�ndig sind, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden, ist weit auszulegen und greift auch dann ein, wenn Anspr�che nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend gemacht werden. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-15
Aktenzeichen: 37 O 407/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Beklagten an die Kammer f�r Handelssachen verwiesen.
I.
1 Die Beklagte mit Sitz in A. ist Online-H�ndlerin von Produkten f�r Senioren. Sie bewirbt und vertreibt �ber die Internetadresse „www.hoerhelfer.de“ H�rger�te an Endverbraucher. Die Kl�gerin, ein eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs, wendet sich gegen mehrere (Werbe-)Angaben der Beklagten auf der o. g. Webseite. Ferner macht sie geltend, dass die Beklagte beim Inverkehrbringen von H�rger�ten und H�rverst�rkern gegen �� 6, 9 ElektroG bzw. von Batterien gegen � 3 Abs. 4 BattG versto�e.
2 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG sowie �� 3 Abs. 1, 3a UWG versto�e, und st�tzt ihre Unterlassungsanspr�che dabei auf �� 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG und � 8 Abs. 1 UWG. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 12.05.2021 die funktionelle Zust�ndigkeit der Kammer ger�gt und Verweisung an die Kammer f�r Handelssachen beantragt (Bl. 47 d. A.). Die Kl�gerin hat mit Schriftsatz vom 02.06.2021 beantragt, den Verweisungsantrag der Beklagten zur�ckzuweisen (Bl. 59/61 d. A.).
II.
3 Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Beklagten gem�� �� 98 Abs. 1 S. 1, 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, � 14 Abs. 1 UWG an die Kammer f�r Handelssachen zu verweisen.
4 Die Kl�gerin st�tzt sich vorliegend f�r s�mtliche Streitgegenst�nde auf Anspr�che nach �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG bzw. �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG. Dass sie daneben auch Anspr�che nach �� 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG geltend macht, steht einer Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen nach �� 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG nicht entgegen.
5 Gem�� �� 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sind die Kammern f�r Handelssachen f�r Anspr�che zust�ndig, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Die Vorschrift ist weit auszulegen, so dass eine Handelssache auch dann vorliegt, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch sowohl auf wettbewerbsrechtliche als auch andere Anspruchsgrundlagen gest�tzt wird (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, � 95 Rn. 21; M�KoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, � 95 GVG Rn. 20; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 18. Aufl. 2021, � 95 GVG Rn. 16; BeckOK-GVG/Pernice, 11. Edition, Stand: 15.05.2021, � 95 Rn. 4, 32 m. w . N.; OLG K�ln, Beschluss vom 02.01.2012, Az.: 8 AR 64/11 = BeckRS 2012, 7353; OLG Bremen, Urt. v. 31.10.1991, Az.: 12 O 57/1990, 9 U 98/90 = BeckRS 1991, 31137225; a. A. wohl: Z�ller/L�ckemann, 35. Aufl. 2021, � 96 GVG Rn. 2).
6 Soweit eine Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen vereinzelt wegen � 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG verneint wird, wenn zugleich Anspr�che nach dem UKlaG geltend gemacht werden (M�Ko-ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl. 2017, � 6 UKlaG Rn. 6, M�Ko-ZPO/Zimmermann, � 97 GVG Rn. 5; juris-PK-BGB/Baetge, 9. Aufl. 2020, Stand: 01.02.2020, � 6 UKlaG Rn. 20; LG Offenburg, Beschluss vom 13.05.2014, Az.: 5 O 20/14 KfH Rn. 7 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2019, Az.: I-32 SA 20/19 Rn. 20 - juris), �berzeugt dies nicht. Gem�� � 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG ist f�r Klagen nach dem UKlaG das Landgericht ausschlie�lich zust�ndig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Eine Aussage zur funktionellen Zust�ndigkeit trifft die Regelung ausweislich ihres Wortlauts nicht (BeckOK-GVG/Pernice, 11. Edition, Stand: 15.05.2021, � 95 Rn. 32; a. A.: K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl. 2021, � 6 UKlaG Rn. 1 ohne weitere Begr�ndung). Mangels abweichender Regelung bemisst sich die funktionelle Zust�ndigkeit daher nach � 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Auch der pauschale Verweis auf die von � 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG bezweckte Konzentration von Rechtsstreitigkeiten nach �� 1, 2 UKlaG (so juris-PKBGB/Baetge, aaO, � 6 UKlaG Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2019, Az.: I-32 SA 20/19 Rn. 20 - juris) geht mangels spezieller Regelung der funktionellen Zust�ndigkeit fehl. Zudem spricht f�r eine Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen bei gemischter Anspruchskonkurrenz vorliegend auch, dass f�r die Begr�ndetheit des Unterlassungsanspruchs nach � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG genau wie bei � 8 Abs. 1 UWG die Pr�fung eines Versto�es gegen die Vorschriften des UWG als „Verbraucherschutzgesetze“, vorliegend �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG bzw. �� 3 Abs. 1, 3a UWG, ma�geblich ist. Der Pr�fungsma�stab beim Anspruch nach � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG stimmt daher vorliegend �berwiegend mit � 8 Abs. 1 UWG �berein. Eine Abweichung vom Grundsatz der weiten Auslegung des � 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG ist daher nicht gerechtfertigt.
� 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, wonach die Kammern f�r Handelssachen f�r Anspr�che zust�ndig sind, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden, ist weit auszulegen und greift auch dann ein, wenn Anspr�che nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend gemacht werden. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen bei konkurrierenden Anspr�chen aus UWG und UKlaG
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