LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-06-24, 7 O 36/21

7 O 36/21Tribunal cantonal24 juin 2021

Regest

Das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr ist etwa dann anzunehmen (Regelbeispiele), wenn der Patentbenutzer einen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction (ASI) gegen�ber dem Patentinhaber angedroht oder gestellt hat, in einer Jurisdiktion, die ASIs bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einr�umung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgeb�hr f�r eine solche Lizenz eingereicht oder angedroht hat, gegen�ber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder beantragt hat und an dieser Praxis weiter festhalten d�rfte oder nicht innerhalb der ihm vom Patentinhaber gesetzten kurzen Frist erkl�rt, keinen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen.� (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2021-06-24 — 7 O 36/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-24

Aktenzeichen: 7 O 36/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 11.01.2021 wird best�tigt.

  2. Die Verf�gungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin ist eine in Japan ans�ssige Patentverwertungsgesellschaft, die sich u.a. mit der Verwertung von Schutzrechten befasst. Sie ist u.a. Inhaberin des europ�ischen Patents EP 1, dessen Verletzung durch die Verf�gungsbeklagten sie mit Klageschrift vom 08.01.2021 im Verfahren vor dem Landgericht M�nchen I mit Az. 7 O 360/21 geltend macht (Anlage EIP 1). Das Patent EP 1 l�uft am 07.09.2021 aus (Anlage AG 3). Die Verf�gungsbeklagte macht daneben beim Landgericht Mannheim unter dem Az. 7 O 5/21 die Verletzung des europ�ischen Patents EP 2 durch die Verf�gungsbeklagten geltend. Dar�ber hinaus macht die Verf�gungskl�gerin in einem weiteren Verfahren gegen u.a. die Verf�gungsbeklagte zu 1) vor dem High Court of Justice, Vereinigtes K�nigreich, die Verletzung neun weiterer Patente geltend (Anlagen EIP 16/16a, EIP 17 und AG 7a/7b).

2 Die Verf�gungsbeklagte zu 1) ist die chinesische Muttergesellschaft des weltweit operierenden H.-Konzerns und einer der gr��ten weltweit agierenden Vertreiber von Smartphones und Netzwerkkomponenten. Sie betreibt unter der Anschrift … in D�sseldorf, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland in Form der Verf�gungsbeklagten zu 2), die in die Vertriebswege der Verf�gungsbeklagte zu 1) auf dem deutschen Markt eingebunden ist.

3 Die Verf�gungskl�gerin und die Verf�gungsbeklagte zu 1) verhandeln seit dem Jahr 2015 �ber die Lizenzierung eines Portfolios von Patenten der Verf�gungskl�gerin, die von der Verf�gungskl�gerin als essentiell f�r den 2G-, 3G- und/oder 4G-Standard angesehen werden (sog. N.-Portfolio), an alle Konzerngesellschaften des H.-Konzerns. Hierbei erfolgte zwischen den Parteien ein umfangreicher Austausch �ber Claim Charts und die Fragen der Essentialit�t und Validit�t der gegenst�ndlichen Patente in pers�nlichen Treffen, Videokonferenzen, E-Mails und Schreiben. Zum N.-Portfolio geh�ren u.a. die oben genannten Patente EP 1 und EP 2 sowie die vor dem High Court of Justice als verletzt geltend gemachten Patente. Die bislang seitens der Verf�gungskl�gerin unterbreiteten Lizenzangebote wurden von der Verf�gungsbeklagte zu 1) s�mtlich abgelehnt.

4 Im Rahmen dieser Verhandlungen fand am 18.12.2020 eine Videokonferenz zwischen Vertretern der Verf�gungskl�gerin und der Verf�gungsbeklagte zu 1) statt, an dem u.a. f�r die Verf�gungskl�gerin Herr H., Director des Bereichs Licensing, und f�r die Verf�gungsbeklagte zu 1) Herr X., Director der Abteilung IP Licensing & Transaction, teilnahmen (Anlagen EIP 4/4a und AG 2a/2b). Im Verlauf des Gespr�chs wies Herr H. auf einen Rechtsstreit zwischen der Verf�gungskl�gerin und dem Unternehmen A hin, der das Patent EP 2 betraf und in dem die Verf�gungskl�gerin eine Unterlassungsverf�gung gegen A erwirkt hatte (Anlagen AG 2a/2b). Das OLG Karlsruhe hatte dabei das Angebot der Verf�gungskl�gerin f�r FRAND, d.h. fair, vern�nftig und nicht diskriminierend (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory), befunden (Az.: 6 U 104/18). Die Konditionen dieses Angebots entsprachen im Wesentlichen den Konditionen eines der oben genannten Angebote, die die Verf�gungskl�gerin der Verf�gungsbeklagte zu 1) im Rahmen der hier gegenst�ndlichen Verhandlungen �ber die Lizenzierung des N.-Portfolios unterbreitete.

5 Im Anschluss an die �u�erung von Herrn H. berichtete Herr X. zun�chst von einer Auseinandersetzung zwischen N. und D. vor dem Landgericht M�nchen I, in der H. als Streithelferin beteiligt war (Anlagen AG 2a/2b). In diesem Verfahren war zur Vollstreckung des Unterlassungstitels erstinstanzlich eine Sicherheitsleistung i.H.v. 18 Mio. EUR festgesetzt worden, die anschlie�end vom Oberlandesgericht M�nchen auf einen Betrag von 1,64 Mrd. EUR erh�ht wurde. Herr X. wies darauf hin, dass die Durchsetzung des erstinstanzlichen Unterlassungstitels unter Verursachung erheblicher wirtschaftlicher Sch�den f�r eine Kl�gerin mithin nur dann m�glich sei, wenn diese auch eine entsprechende Haftungsmasse aufbringen k�nne.

6 Anschlie�end wies Herr X. auf den Rechtsstreit zwischen der Verf�gungsbeklagten zu 1) und C. S.� r.l. (nachfolgend: C.) hin (Anlagen EIP 4/4a und AG 2a/2b). Zwischen diesen Parteien war ein chinesisches Verfahren vor dem Gericht in Nanjing anh�ngig, in dem das chinesische Gericht in einem nicht rechtskr�ftigen erstinstanzlichen Urteil einen FRAND-Lizenzsatz f�r die chinesischen Patente aus dem Portfolio von C. festlegte (sog. FRAND-Determination). Bei einer FRAND-Feststellung nach chinesischem Recht bestimmt das angerufene Gericht lediglich eine Lizenzgeb�hr, die es in dem jeweiligen Fall f�r FRAND erachtet, durch ein entsprechendes Feststellungsurteil wird jedoch kein Lizenzvertrag begr�ndet, d.h. die Parteien m�ssen weiterhin durch Verhandlungen zu einem Vertragsabschluss gelangen. Im Anschluss daran leitete C. gegen die Verf�gungsbeklagte zu 1) ein Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht D�sseldorf ein. Am 27.08.2020 erlie� das Landgericht D�sseldorf ein Urteil, in dem die Verf�gungsbeklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt wurde. Am gleichen Tag beantragte die Verf�gungsbeklagte zu 1) beim Obersten Volksgerichtshof der Volksrepublik China (Az.: (2019) Zui Gao Fa Zhi Min Zhong No. 792, 733 and 734) eine Unterlassungsverf�gung gegen C., die es C. untersagte, das antizipierte Unterlassungsurteil des Landgerichts D�sseldorf im Patentverletzungsverfahren 4b O 30/18 zu vollstrecken (sog. Anti-Enforcement Injunction), die am 28.08.2020 erlassen wurde (Anlagen EIP 5/5a und EIP 6). Die Entscheidung des Obersten Volksgerichtshofs erging ex parte zur Sicherung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens (Anlage EIP 6). Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen („Reconsideration“) haben im chinesischen Prozessrecht keine aufschiebende Wirkung (Anlagen EIP 5/5a). Im Rahmen der Rechtsmittelverhandlung �ber die Anti-Enforcement Injunction vor dem Obersten Volksgerichtshof wurde die zwischenzeitlich von C. beim Landgericht D�sseldorf beantragte und erwirkte einstweilige Verf�gung thematisiert, die der Oberste Volksgerichtshof in seiner Rechtsmittelentscheidung vom 11.09.2020 bereits als Zuwiderhandlung gegen die erlassene Anti-Enforcement Injunction einstufte, obwohl dies nicht vom Wortlaut der urspr�nglichen Entscheidung gedeckt war (Anlagen EIP 5/5a, EIP 6 und EIP 7).

7 Weitere Anti-Suit Injunctions in Verfahren zwischen anderen als den vorliegend beteiligten Unternehmen wurden im Jahr 2020 in der Volksrepublik China vom Wuhan Intermediate People's Court erlassen. X., Ltd. (nachfolgend: X.), erwirkte am 23. September 2020 vor dem Wuhan Intermediate People’s Court eine Unterlassungsverf�gung, die ID, Inc. (nachfolgend: ID), dazu verpflichtete, eine von ID in Indien eingereichte Verletzungsklage zur�ckzuziehen (Az.: (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 No 1). Dar�ber hinaus wurde es ID untersagt, in einem anderen Land der Welt eine Unterlassungsklage gegen X. zu beantragen; f�r den Fall eines Versto�es gegen die gerichtliche Anordnung wurde mit dieser Entscheidung auch die Androhung eine Geldstrafe in H�he von 1 Million RMB (umgerechnet ca. 120.000,00 €) pro Tag f�r den Fall der Zuwiderhandlung verh�ngt (Anlagen EIP 5/5a, EIP 9 und EIP 10). Im Verfahren S., Ltd. (nachfolgend: S.), gegen E., Inc. (nachfolgend: E.), beantragte S. eine Anti-Suit Injunction beim Gericht in Wuhan, die E. untersagen sollte, Unterlassungsanspr�che betreffend seiner f�r den 4G- und 5G-Standard essentiellen Patente, sowie eine FRAND-Entscheidung weltweit, au�er beim Gericht in Wuhan, durchzusetzen bzw. zu beantragen. Das Gericht in Wuhan erlie� eine antragsgem��e Verf�gung (Anlagen EIP 5/5a und EIP 11).

8 Mit Schriftsatz vom 08.01.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Verf�gungskl�gerin, im Wege der einstweiligen Verf�gung anzuordnen (Bl. 3/4):

I. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt, eine Unterlassungsverf�gung, insbesondere bei einem Gericht der Volksrepublik China zu beantragen, mit der der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, die beim Landgericht M�nchen I eingereichte Patentverletzungsklage vom 8. Januar 2021 weiter zu betreiben oder um weitere Klageanspr�che, sowie Klageanspr�che aus weiteren Patenten zu erweitern oder weitere Verletzungsklagen, insbesondere mit Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung gegen die Antragsgegnerinnen oder ihre verbundenen Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des H.-Konzerns, in der Bundesrepublik Deutschland zu erheben und zu betreiben (Anti-Suit Injunction), sowie eine entsprechende Anordnung eines Gerichts in der Volksrepublik China zu beantragen, welche die Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen der benannten Verfahren unmittelbar oder mittelbar beeintr�chtigt,

wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,

  • das Gebot, einen bereits gestellten Antrag auf Erlass einer vorstehend genannten Verf�gung vor dem jeweiligen Gericht der Volksrepublik China unverz�glich nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses zur�ckzunehmen, und

  • das Verbot, ein solches Verf�gungsverfahren bei einem Gericht der Volksrepublik China, au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme, weiter zu betreiben, und

  • ihre verbundenen Konzerngesellschaften anzuweisen oder durch sonstige Einwirkungen durchzusetzen, dass diese ebenfalls keinen entsprechenden Antrag (Anti-Suit Injunction) bei einem Gericht in der Volksrepublik China stellen oder einen bereits entsprechend gestellten Antrag unverz�glich nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses zur�cknehmen; sowie keinen Vorschub oder Unterst�tzung bei der Einreichung von entsprechenden Antr�gen im H. Konzern zu leisten.

II. F�r den Fall, dass die Antragsgegnerinnen oder mit ihnen verbundene Konzerngesellschaften bereits bei einem Gericht in der Volksrepublik China eine Anti-Suit Injunction erwirkt haben oder noch erwirken werden, sowie im Falle einer anderen durch die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Konzerngesellschaften erwirkten Entscheidung eines Gerichts in der Volksrepublik China, welche mit den mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung begehrten Rechtsfolgen in Widerspruch steht, werden die Antragsgegnerinnen angewiesen, der Antragstellerin gesamtschuldnerisch innerhalb von f�nf Tagen denselben Geldbetrag zu erstatten, den die Antragstellerin im Fall einer etwaigen Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen die Anti-Suit Injunction zu zahlen hat, bis die Antragsgegnerinnen oder eine verbundene Konzerngesellschaft die der Anti-Suit Injunction oder vorstehend genannten anderen Entscheidung zugrundeliegenden Antr�ge zur�ckgenommen haben.

III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

9 Nach einem telefonischen Hinweis des Vorsitzenden der zust�ndigen 7. Zivilkammer des Landgerichts M�nchen I vom 11.01.2021 bez�glich der Bedenken der Kammer in Bezug auf die Bestimmtheit des Antrags unter Ziff. II (Bl. 30) wurde dieser Teil des Antrags mit Schriftsatz vom selben Tag zur�ckgenommen (Bl. 31/32).

10 Am 11.01.2021 erlie� das Landgericht M�nchen I im Beschlusswege ohne vorherige Anh�rung der Verf�gungsbeklagten folgende einstweilige Verf�gung (Bl. 33/37):

  1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollstrecken an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, eine Unterlassungsverf�gung, insbesondere bei einem Gericht der Volksrepublik China, zu beantragen, mit der der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, die beim Landgericht M�nchen I eingereichte Patentverletzungsklage vom 8. Januar 2021 betreffend das EP 1 weiter zu betreiben oder um weitere Klageanspr�che, sowie Klageanspr�che aus weiteren Patenten aus dem N.-Portfolio zu erweitern oder weitere Verletzungsklagen, insbesondere mit Unterlassungsanspr�chen wegen Verletzung von Patenten aus dem N.-Portfolio gegen die Antragsgegnerinnen oder ihre verbundenen Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des H.-Konzerns, in der Bundesrepublik Deutschland zu erheben und zu betreiben (Anti-Suit Injunction), sowie eine entsprechende Anordnung eines Gerichts in der Volksrepublik China zu beantragen, welche die Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen der benannten Verfahren unmittelbar oder mittelbar beeintr�chtigt,

wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,

  • das Gebot, einen bereits gestellten Antrag auf Erlass einer vorstehend genannten Verf�gung vor dem jeweiligen Gericht der Volksrepublik China unverz�glich nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses zur�ckzunehmen, und

  • das Verbot, ein solches Verf�gungsverfahren bei einem Gericht der Volksrepublik China, au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme, weiter zu betreiben, und

  • ihre verbundenen Konzerngesellschaften anzuweisen oder durch sonstige Einwirkungen durchzusetzen, dass diese ebenfalls keinen entsprechenden Antrag (Anti-Suit Injunction) bei einem Gericht in der Volksrepublik China stellen, oder einen bereits entsprechend gestellten Antrag unverz�glich nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses zur�cknehmen; sowie keinen Vorschub oder Unterst�tzung bei der Einreichung von entsprechenden Antr�gen im H. Konzern zu leisten.

  1. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegner 4/5 zu tragen.

  2. Der Streitwert wird bis zur Teilantragsr�cknahme vom 11.01.2021 auf 250.000,00 € und f�r die Zeit danach auf 200.000,00 € festgesetzt.

  3. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

  • Antragsschrift vom 08.01.2021 samt Anlagen

  • Aktenvermerk vom 11.01.2021 - Teilantragsr�cknahme vom 11.01.2021.

11 Die einstweilige Verf�gung vom 11.01.2021 wurde den anwaltlichen Vertretern der Verf�gungskl�gerin am 12.01.2021 von Amts wegen zugestellt (zu Bl. 33/38). Die Zustellung der einstweiligen Verf�gung an die Verf�gungsbeklagten zu 1) und 2) im Parteibetrieb erfolgte jeweils am 13.01.2021 durch �bergabe an Herrn T. aus der Rechtsabteilung der Verf�gungsbeklagten zu 2) an deren Gesch�ftsanschrift.

12 Die Verf�gungsbeklagte zu 2) legte mit Schriftsatz vom 26.02.2021 Widerspruch gegen die einstweilige Verf�gung vom 11.01.2021 ein.

13 Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 beantragte die Verf�gungsbeklagte zu 1) zun�chst die Aufhebung der einstweiligen Verf�gung vom 11.01.2021 gem�� � 927 ZPO (Bl. 66/69). Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 nahm die Verf�gungsbeklagte zu 1) den Antrag auf Aufhebung zur�ck (Bl. 104/105) und erhob mit Schriftsatz vom 21.04.2021 ebenfalls Widerspruch gegen die einstweilige Verf�gung (Bl. 108/127).

14 Am 04.03.2021 fand zwischen der Verf�gungskl�gerin und der Verf�gungsbeklagten zu 1) eine weitere Videokonferenz statt, bei der die Verf�gungsbeklagte zu 1) einen Pauschalbetrag als Gegenvorschlag auf das Angebot der Verf�gungskl�gerin f�r die Lizenzierung des N.-Portfolios unterbreitete. Die Verf�gungskl�gerin teilte nach der Videokonferenz ihre Bereitschaft zur Pr�fung eines schriftlichen Gegenangebots mit.

15 Am 05.03.2021 erhob die Verf�gungsbeklagte zu 1) zusammen mit der H. D., Ltd., vor dem Gericht in Guangzhou, China, Klage gegen die Verf�gungskl�gerin zur Einleitung eines chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens. Das chinesische Gericht wurde ersucht, eine FRAND-Lizenzrate f�r das N.-Portfolio der Verf�gungskl�gerin zu bestimmen, wobei die Festsetzung f�r einen Lizenzvertrag mit dem gesamten H.-Konzern gelten und nur China betreffen w�rde. Dies teilte die Verf�gungsbeklagte zu 1) der Verf�gungskl�gerin per E-Mail vom selben Tag mit und �bermittelte zugleich den am vorherigen Tag angebotenen Pauschalbetrag.

16 Weder die beiden Verf�gungsbeklagten noch eine andere Gesellschaft des H.-Konzerns haben bislang gegen die Verf�gungskl�gerin eine Anti-Suit Injunction beantragt (Anlagen AG 2a/2b). Eine Erkl�rung, sie w�rden keine Anti-Suit Injunction gegen die Verf�gungskl�gerin beantragen, wurde von den Verf�gungsbeklagten bislang nicht abgegeben (Anlagen EIP 16/16a), auch nicht nach einer entsprechenden Aufforderung mit Schreiben der Verf�gungskl�gerin an die Prozessvertreter u.a. der Verf�gungsbeklagten zu 1) vom 19.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 28.03.2021 im Rahmen des englischen Verfahrens vor dem High Court of Justice (Anlage EIP 17).

17 Die Verf�gungsbeklagten tragen vor, Herr X. habe den Hinweis von Herrn H. auf das Verfahren der Verf�gungskl�gerin gegen A als konkrete Drohung empfunden, die Verf�gungskl�gerin werde ein Patentverletzungsverfahren gegen H. einleiten, wenn keine Einigung zu den geforderten Bedingungen erfolge, um H. zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu unfairen Bedingungen zu zwingen (Anlagen AG 2a/2b). Um Herrn H. aufzuzeigen, dass eine solche Eskalation in eine gerichtliche patentrechtliche Auseinandersetzung die Verhandlungen schwieriger machen w�rde, ohne dass es hierbei zwingend zu der von ihm geschilderten Drucksituation kommen w�rde, habe Herr X. auf Erfahrungen aus Sicht eines Beklagten in einem deutschen Patentverletzungsverfahren verwiesen (Anlagen AG 2a/2b). Mit dem Verweis auf das Verfahren H. gegen C. habe er versucht aufzuzeigen, dass auch H. - im Falle eines Abbruchs der Verhandlungen und Klageerhebungen durch die Verf�gungskl�gerin - bestimmte prozessuale M�glichkeiten zur Verf�gung st�nden, die allerdings aus Sicht von H. gerade nicht zweckm��ig seien, um zu einer g�tlichen Einigung zu gelangen (Anlagen AG 2a/2b). Das Verfahren gegen C. sei nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar, da das chinesische Verfahren gegen C. zum Zeitpunkt der Einleitung des deutschen Verletzungsverfahrens durch C. bereits beim Gericht in Nanjing anh�ngig gewesen sei und das chinesische Gericht bereits einen FRAND-Lizenzsatz f�r die chinesischen Patente aus dem Portfolio von C. bestimmt h�tte (Anlagen 1a/1b). Eine konkret ausgesprochene Drohung sei in der Videokonferenz am 18.12.2020 weder erfolgt noch beabsichtigt gewesen (Anlagen AG 2a/2b). Herr H. habe die �u�erung des Herrn X. m�glicherweise als Drohung missverstanden, weil die Verf�gungskl�gerin zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Vorbereitung der Klageschrift begonnen h�tte. H. habe auch im �brigen zu keinem Zeitpunkt einen Anlass f�r die Einreichung der vorliegenden Anti-Anti-Suit Injunction gegeben, sich jederzeit lizenzwillig gezeigt und den Angeboten der Verf�gungskl�gerin angen�hert. Diese habe daher keinen Grund gehabt, die Lizenzverhandlungen pl�tzlich abzubrechen, die vorliegende einstweilige Verf�gung zu beantragen und die als Anlage EIP 1 beigef�gte Patentverletzungsklage einzureichen. Das von der Verf�gungsbeklagten zu 1) in China eingeleitete FRAND-Feststellungsverfahren diene der Unterst�tzung des Verfahrens, das die Verf�gungskl�gerin gegen H. vor dem High Court of Justice in London, Vereinigtes K�nigreich, eingeleitet h�tten, was vom High Court of Justice aus dessen Urteil im Verfahren zwischen H. und C. (Anlage AG 6: „Furthermore, if the Chinese courts determine a FRAND royalty rate for the Chinese patents which are valid and infringed, the English court may well decide to include this rate for China in any global FRAND licence that it determines.“) ersichtlich auch vorgesehen sei. Das Verhalten anderer - chinesischer oder nicht-chinesischer - Unternehmen k�nne nicht die Annahme einer drohenden Anti-Suit Injunction im vorliegenden Verfahren begr�nden. H. sei sehr zur�ckhaltend bei der Beantragung von Anti-Suit Injunctions (Anlagen AG 1a/1b). Da das Patent EP 1 bereits im September 2021 erl�sche (Anlage AG 3), sei nicht davon auszugehen, dass die Verf�gungskl�gerin den mit ihrer Klage vom 08.02.2021 geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen H. �berhaupt erwirken und vollstrecken werde. Zudem sei das Patent EP 1 nicht standardessentiell (Anlage AG 4). Das Grundrecht der Verf�gungsbeklagten auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) genie�e Vorrang gegen�ber dem grundrechtlich gesch�tzten eigentums�hnlichen Recht der Verf�gungskl�gerin an ihren Patenten. Zudem sei der Tenor der einstweiligen Verf�gung insoweit nicht hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, als unklar sei, welche Patente vom „N.-Portfolio“ umfasst seien.

18 Die Verf�gungsbeklagte zu 2) tr�gt dar�ber hinaus vor, mangels eines entsprechenden Verhaltens fehle es ihr an der Passivlegitimation. Die Verf�gungsbeklagte zu 2) sei an der Videokonferenz vom 18.12.2020 nicht beteiligt gewesen, habe keine konkrete Drohung ausgesprochen, habe keinen Einfluss auf ihre Muttergesellschaft oder andere Gesellschaften des H.-Konzerns und sei lediglich als deutsche Tochtergesellschaft in den Vertrieb in Deutschland eingebunden. Ein Erteilen von Anweisungen oder eine sonstige Einwirkung sei ihr daher bereits rechtlich unm�glich. Zudem sei der Tenor der einstweiligen Verf�gung auch insoweit unbestimmt, als der Begriff der „verbundenen Konzerngesellschaft“ nicht hinreichend pr�zise definiert sei.

19 Die Verf�gungsbeklagten beantragen jeweils,

1.den Beschluss des Landgerichts M�nchen l vom 11. Januar 2021, Az. 7 O 36/21, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen;

2.der Verf�gungskl�gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,

1.die Widerspr�che der Verf�gungsbeklagten gegen die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 11. Januar 2021, Az. 7 O 36/21, zur�ckzuweisen und die einstweilige Verf�gung zu best�tigen;

2.den Verf�gungsbeklagten auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, die �u�erungen des Herrn X. in der Videokonferenz vom 18.12.2020 seien als Androhung einer Anti-Suit Injunction zu verstehen (Anlagen EIP 4/4a und EIP 15/15a). Das bisherige Vorgehen der Verf�gungsbeklagten zu 1) belege, dass die Verf�gungsbeklagten bzw. ihre Konzernunternehmen jederzeit und ohne Vorwarnung eine Anti-Suit Injunction vor einem chinesischen Gericht im Rahmen eines parallel anh�ngig gemachten FRAND-Feststellungsverfahrens erwirken k�nnten und dies auch mit hoher Wahrscheinlichkeit tun w�rden. Das Feststellungsverfahren werde insoweit als ein Vehikel f�r die Anti-Suit Injunction genutzt, da vermeintliche Feststellungen nicht durch Unterlassungsklagen vor anderen internationalen Gerichten - obgleich einen anderen Streitgegenstand betreffend - unterminiert werden sollten. Dieses Vorgehen der chinesischen Gerichte best�tigten auch andere, vergleichbare Verfahren (Anlagen EIP 5/5a). Die Vorgehensweisen der Verf�gungsbeklagten zu 1) und von X. belegten, dass es in j�ngster Zeit eine verbreitete Prozessstrategie von chinesischen Smartphoneherstellern sei, international gegen sie gef�hrte Patentverletzungsverfahren zu verhindern oder zu torpedieren, indem sie bei chinesischen Gerichten entsprechende Unterlassungsanordnungen beantragten (Anlagen EIP 5/5a). Es zeige sich auch, dass chinesische Gerichte aller Instanzen gewillt seien, weitreichende, einstweilige Sicherungsma�nahmen zu treffen, unabh�ngig davon, in welchem Stadium sich das jeweilige (z.B. deutsche) Verfahren befinde, und - teilweise - ohne die jeweiligen Antragsgegner anzuh�ren (Anlagen EIP 5/5a). Das von der Verf�gungsbeklagten eingeleitete chinesische FRAND-Feststellungsverfahren (Anlagen EIP 14/14a) begr�nde umso mehr eine konkrete Gefahr, dass H. eine Anti-Suit Injunction beantragen werde, um das chinesische Verfahren zu „sichern“, da sich H. im Verfahren gegen C. ebenso verhalten habe, bevor eine Anti-Enforcement Injunction in China beantragt worden sei. Das chinesische Verfahren sei nicht als Unterst�tzung f�r das englische Verfahren anzusehen, da es im Ermessen der englischen Gerichte st�nde, ob und wenn ja, in welchem Umfang sie die chinesische FRAND-Rate �bern�hmen, und der chinesische FRAND-Feststellungsantrag auch nicht auf die Bestimmung einer FRAND-Geb�hr beschr�nkt, sondern weiter gefasst sei (Anlage EIP 16/16a). Die Drohung sei auch nicht als Reaktion auf den Hinweis der Verf�gungskl�gerin auf ihr Verfahren gegen A gerechtfertigt, weil die Verf�gungskl�gerin hier�ber lediglich neutral und sachlich informiert habe, wozu sie als Inhaberin eines standardessentiellen Patents auch verpflichtet sei. Das Recht der Verf�gungskl�gerin, zur Wahrung ihrer Rechte als Patentinhaberin Verletzungsverfahren (u.a. gerichtet auf Unterlassung) zu betreiben, �berwiege in einer Interessenabw�gung das Interesse der Verf�gungsbeklagten, ein m�glicherweise nach chinesischem Recht zul�ssiges prozessuales Mittel zu verwenden, insbesondere wenn es nicht darauf ziele, etwaige Rechte in China zu sichern, sondern nur die Durchsetzung der Rechtsposition der Antragstellerin in Deutschland zu verhindern. Eine Anti-Suit Injunction w�rde einen unmittelbaren Eingriff in den verfassungsrechtlich verb�rgten Justizgew�hrungsanspruch der Verf�gungskl�gerin sowie eine unzul�ssige Behinderung der deutschen Judikative und von deren Autonomie insgesamt darstellen. Die kurze Restlaufzeit des Patents EP 1 sei vorliegend nicht ma�geblich. Das Patent EP 1 sei standardessentiell. Die vorliegende einstweilige Verf�gung versto�e auch nicht gegen V�lkerrecht, da sie lediglich dem Schutz von verfassungsrechtlich gesch�tzten Eigentumsrechten (Patentrechten) in Deutschland diene und eine daraus resultierende Wirkung auf das chinesische Anordnungsverfahren v�lkerrechtlich nicht als Eingriff in die Hoheitsrechte der Volksrepublik China zu werten sei. Die Verf�gungsbeklagten seien als Mitt�ter zu behandeln. Die Verf�gungsbeklagte zu 2) m�sse sich das Verhalten der Verf�gungsbeklagten zu 1) als der verhandlungsf�hrenden Gesellschaft zurechnen lassen, da die dem H.-Konzern angebotene FRAND-Lizenz alle Konzerngesellschaften umfasse und die Verf�gungsbeklagte zu 1) als Verhandlungsf�hrerin f�r H. auch im Namen der und f�r die Verf�gungsbeklagte zu 2) verhandele. Es sei von einem konzerninternen Wissenstransfer auszugehen. Zudem h�tten Mitarbeitern der Verf�gungsbeklagten zu 1) eidesstattliche Versicherungen im Verfahren gegen die Verf�gungsbeklagte zu 2) abgegeben. Der Tenor der einstweiligen Verf�gung sei hinreichend bestimmt, da sich aus der Antragsschrift offensichtlich ergebe, dass vom N.-Portfolio alle f�r den 2G- 3G- und/oder 4G-Standard essentiellen Patente der Verf�gungskl�gerin erfasst seien, und zudem dahingehend zu verstehen, dass f�r die Verf�gungsbeklagte zu 2) nur die f�r sie ausf�hrbaren Beispielhandlungen anwendbar seien.

22 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen, die gefertigten Aktenvermerke sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.04.2021 (Bl. 152/155) verwiesen.

Gründe

23 Die einstweilige Verf�gung vom 11.01.2021 ist zu best�tigen, weil gegen�ber beiden Verf�gungsbeklagten ein Rechtsschutzbed�rfnis besteht und nach wie vor das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes und eines Verf�gungsanspruchs glaubhaft gemacht ist. Die einstweilige Verf�gung wurde auch rechtzeitig gegen�ber beiden Verf�gungsbeklagten vollzogen.

A. Zust�ndigkeit

24 Das Landgericht M�nchen I ist international, �rtlich und sachlich zust�ndig. Funktionell ist die Patentstreitkammer zur Entscheidung berufen.

25 I. Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus � 143 PatG. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung (nachfolgend: AASI), die gegen die Beantragung und/oder Vollstreckung einer von einem ausl�ndischen Gericht erlassenen oder zu erlassenden Anti-Suit-Injunction (nachfolgend: ASI) oder Anti-Enforcement-Injunction (nachfolgend: AEI) gerichtet ist, handelt es sich, soweit durch die ASI Patentverletzungsklagen oder Antr�ge auf Erlass einer AASI bzw. die Vollstreckung patenrechtlicher Urteile unterbunden werden sollen, um eine Patentstreitsache (LG M�nchen I BeckRS 2019, 25536 Rn. 40-42). Beantragung, Erlangung und Vollstreckung derartiger ASIs greifen, wenn sie mit dem Ziel erfolgen, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, auf andere Art und Weise rechtswidrig in die eigentums�hnliche Rechtsposition der Verf�gungskl�ger an ihren in der Bundesrepublik Deutschland validierten Patenten ein und stellen daher unerlaubte Handlungen im Sinne des � 823 Abs. 1 BGB dar (OLG M�nchen GRUR 2020, 379), die (auch) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Bezirk des Oberlandesgerichts M�nchen begangen werden, so dass die �rtliche Zust�ndigkeit und mit ihr auch die internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I aus �� 937, 32 ZPO i.V.m. �38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Abs. 2 EuGVVO folgen. Im �brigen haben sich die Verf�gungsbeklagten r�gelos auf das hiesige Verfahren eingelassen, �� 937, 39 ZPO.

26 II. Damit ergibt sich auch die funktionelle Zust�ndigkeit der Patentstreitkammer, die im �brigen auch unabh�ngig hiervon daraus folgen w�rde, dass �ber die Antr�ge bereits vor der Patentstreitkammer m�ndlich verhandelt worden ist (Ziffer 12.1 GVP 2021 des Landgerichts M�nchen I).

B. Rechtsschutzbed�rfnis

27 F�r den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbed�rfnis. Das Rechtsschutzbed�rfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung ergibt sich in der Regel aus der Nichterf�llung des von der Verf�gungskl�gerin geltend gemachten Anspruchs. Es fehlt, wenn die Verf�gungskl�gerin ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann oder bereits erreicht hat.

28 I. Dem Vorbringen des Prozessvertreters der Verf�gungsbeklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.04.2021, es bestehe kein Rechtsschutzbed�rfnis der Verf�gungskl�gerin gegen die Verf�gungsbeklagte zu 2), da eine einstweilige Verf�gung gegen die Verf�gungsbeklagte zu 1) als Konzernmutter f�r sich genommen ausreichenden Rechtsschutz gew�hre, kann nicht gefolgt werden. Beide Verf�gungsbeklagten sind gleicherma�en Beklagte im Patentverletzungsverfahren betreffend das EP 1 vor dem Landgericht M�nchen I, so dass beide Verf�gungsbeklagten gleicherma�en ein Interesse an der Abwehr des Patentverletzungsverfahrens durch Beantragung einer ASI haben und diese grunds�tzlich unabh�ngig voneinander beantragen k�nnten. Eine AASI nur gegen die Verf�gungsbeklagte zu 1) w�rde daher - auch bei einer zus�tzlichen Verpflichtung zur Einwirkung auf Tochterunternehmen - nicht einen gleich effektiven Schutz gew�hrleisten wie eine AASI gegen beide Verf�gungsbeklagten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die M�glichkeit der separaten Vollstreckung der AASI gegen beide Verf�gungsbeklagten, die zudem gegen�ber der Verf�gungsbeklagten zu 2) als dem in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Tochterunternehmen bereits kosteng�nstiger und rein faktisch erfolgsversprechender sein d�rfte.

29 II. Das Rechtsschutzbed�rfnis entf�llt aus den vom Oberlandesgericht M�nchen im Urteil vom 12.12.2019 niedergelegten Gr�nden (GRUR 2020, 379, Rn. 51, 68 ff.) auch nicht aufgrund der M�glichkeit der Verf�gungskl�gerin, sich gegen eine erwartete ASI eines chinesischen Gerichts im Rahmen des Reconsideration-Verfahrens in China zu verteidigen. Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten, dass die grundrechtlich gesch�tzten eigentums�hnlichen Rechte der Verf�gungskl�gerin an ihren Patenten und damit auch die M�glichkeit, wegen deren behaupteter Verletzung Patentverletzungsverfahren im Erteilungsstaat einzuleiten, durch die chinesischen Gerichte hinreichend gewahrt werden w�rden. Denn auch wenn die ASI im Heimatstaat als ein zul�ssiges prozessuales Mittel angesehen wird, so stellt sie sich aus der allein ma�geblichen Sicht des deutschen Rechts als rechtswidriger Eingriff in die eigentums�hnlich gesch�tzte Rechtsposition des Patentinhabers dar (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 379, Rn. 55-57). Es sind zwar F�lle denkbar, in denen das die ASI erlassende Gericht auch den Boden der eigenen Rechtsordnung verlassen hat und deswegen ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zu einer �berpr�fung und Korrektur f�hren k�nnte. Die Ber�cksichtigung einer solchen M�glichkeit der Korrektur durch das ausl�ndische Erlassgericht oder die diesem �bergeordneten ausl�ndischen Gerichte innerhalb des deutschen einstweiligen Verf�gungsverfahrens w�rde aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit f�r die rechtssuchende Patentinhaberin f�hren und eine nur schwerlich anzustellende Prognose erforderlich machen, ob dem Rechtsbehelf im Ausland im konkreten Einzelfall eine Erfolgswahrscheinlichkeit zuzusprechen ist oder eher nicht. Dar�ber hinaus hat das Rechtsmittel der Reconsideration nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verf�gungskl�gerin zum chinesischen Prozessrecht auch keine aufschiebende Wirkung.

30 III. Erst recht fehlt dieses Rechtsschutzbed�rfnis nicht mit Blick auf das chinesische Hauptsacheverfahren. Dieses ist allein auf die gerichtliche Feststellung einer chinesischen FRAND-Lizenzgeb�hr f�r das Portfolio der Verf�gungskl�gerin gerichtet. Selbst bei Klageerfolg erg�be sich dadurch keine vertragliche Lizenzeinr�umung zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten, die die Rechtswidrigkeit einer festgestellten Patentbenutzung in der Bundesrepublik Deutschland entfallen lassen k�nnte. Der f�r die Zwecke der hiesigen Entscheidung zu unterstellende andauernde rechtswidrigen Zustand der vielfachen Verletzung der Patente der Verf�gungskl�gerin in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verf�gungsbeklagten w�rde damit also nicht beendet.

C. Verf�gungsanspruch

31 Die Verf�gungskl�gerin hat auch das Vorliegen eines Verf�gungsanspruchs glaubhaft gemacht.

32 I. Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar gem�� � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379; LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor � 139 Rn. 4, 85). Ebenso verh�lt es sich mit der Beantragung, Aufrechterhaltung und Vollstreckung einer ASI bzw. einer AEI oder einer Entscheidung, die die Beantragung einer Entscheidung der vorliegenden Art (AASI) untersagt (AAASI), vor einem chinesischen Gericht (LG M�nchen I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120). F�r die Verf�gungskl�gerin streitet zus�tzlich das Notwehrrecht gem. � 227 Abs. 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 75; LG M�nchen I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor �139 Rn. 4, 85).

33 II. Aufgrund der glaubhaft gemachten Umst�nde besteht eine Erstbegehungsgefahr f�r die Beantragung einer ASI gegen die Verf�gungskl�gerin durch die Verf�gungsbeklagten.

34 1. Das Landgericht M�nchen I hat in seinem Urteil vom 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20 (BeckRS 2021, 3995), die Rechtsprechung zur Begr�ndung einer Erstbegehungsgefahr im Kontext der Gefahr der Beantragung und des Erlasses eines weltweiten Klageverbots dahingehend weiterentwickelt, dass es das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr in Zukunft grunds�tzlich immer dann annehmen werde, wenn das Vorliegen einer der nachfolgend aufgez�hlten Situationen glaubhaft gemacht wird (LG M�nchen I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 144), wobei diese Situationen als nicht abschlie�ende Regelbeispiele zu verstehen sind (LG M�nchen I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 146):

  • Der Patentbenutzer hat einen Antrag auf Erlass einer ASI gegen�ber dem Patentinhaber angedroht.

  • Der Patentbenutzer hat einen Antrag auf Erlass einer gegen den Patentinhaber gerichteten ASI gestellt.

  • Der Patentbenutzer hat in einer Jurisdiktion, die ASIs grunds�tzlich bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einr�umung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgeb�hr f�r eine solche Lizenz eingereicht oder dies angedroht.

  • Der Patentbenutzer hat gegen�ber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder eine solche bereits beantragt und es gibt keine Anhaltspunkte daf�r, dass sich der Patenbenutzer, f�r den Patentinhaber erkennbar, von dieser Praxis f�r die Zukunft, jedenfalls im Verh�ltnis zum Patentinhaber, losgesagt hat.

  • Der Patentbenutzer hat nicht innerhalb der ihm vom Patentinhaber, zum Beispiel im Rahmen des ersten Verletzerhinweises, gesetzten kurzen Frist in Textform erkl�rt, keinen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen.

35 Zum selben Konzern geh�rende Unternehmen sind dabei in der Regel wie der Patentinhaber bzw. wie der Patentbenutzer zu betrachten (LG M�nchen I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 143).

36 a) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zun�chst ernsthafte und greifbare tats�chliche Anhaltspunkte daf�r voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begr�ndenden Umst�nde m�ssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich f�r alle Tatbestandsmerkmale zuverl�ssig beurteilen l�sst, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegr�ndende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 50 mwN - Neuausgabe). Allein das Bestehen eines vertraglichen (oder gesetzlichen) Rechts stellt demgegen�ber noch keinen greifbaren tats�chlichen Anhaltspunkt daf�r dar, dass dieses Recht vom Anspruchsgegner in naher Zukunft auch geltend gemacht wird. Das Bestehen von Rechten begr�ndet allenfalls die theoretische M�glichkeit ihrer Geltendmachung. Dies reicht jedoch zur Begr�ndung einer Erstbegehungsgefahr nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr regelm��ig ein Verhalten des Anspruchsschuldners, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt. So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe). Weiter ist es nicht ausreichend, nur den eigenen Rechtsstandpunkt zu vertreten, um sich die blo�e M�glichkeit eines entsprechenden Verhaltens f�r die Zukunft offenzuhalten. Der Erkl�rung muss bei W�rdigung der Einzelumst�nde des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

37 b) Dem kann f�r den Fall drohender ASIs, insbesondere wenn sie ohne konkreten Bezug zu einer gerichtlichen Ma�nahme des Patentinhabers erlassen werden, nicht in vollem Umfang beigetreten werden (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146). Zwar k�nnten Inhaber globaler Portfolien mit globalen Lizenzierungsw�nschen die Zeit vor dem ersten Herantreten an einen Patentbenutzer daf�r nutzen, f�r den Fall einer sich sp�ter einstellenden Erstbegehungsgefahr entsprechende Antr�ge auf Erlass geeigneter Gegenma�nahmen (AASI) in allen in Betracht kommenden Jurisdiktionen vorzubereiten. Bei einer Vielzahl von Patentbenutzern w�rde dies aber zu unverh�ltnism��ig hohen Kosten f�hren, ohne dass zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bereits greifbare Anhaltspunkt im Sinne dieser Rechtsprechung daf�r vorliegen, ob ein konkreter Patentbenutzer, z.B. nach Erhalt des in der Entscheidung Huawei v. ZTE (EuGH GRUR 2015, 764) im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Verletzerhinweises, einen Antrag auf Erlass einer ASI in einem konkreten Land stellen wird. Weiter wird zu diesem Zeitpunkt unklar sein, ob dies auch mit weltweitem Effekt auch au�erhalb derjenigen Territorien geschehen wird, in denen Klagen oder Antr�ge des Patentinhabers bereits anh�ngig sind oder greifbar demn�chst anh�ngig sein werden. Effektiver Rechtsschutz kann demnach nur durch eine ma�volle zeitliche Vorverlagerung zu Gunsten des Patentinhabers erzielt werden. Dem Interesse des Patentbenutzers, vor kostenpflichtigen einstweiligen Verf�gungen zur Abwehr bef�rchteter ASI-Antr�ge verschont zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die oben - nicht abschlie�end - dargestellten, die Erstbegehungsgefahr begr�ndenden Regelbeispiele s�mtlich auf Handlungen des Patentbenutzers (bzw. der konzernverbundenen Unternehmen) abstellen. Der Patentbenutzer und die mit ihm konzernverbundenen Unternehmen haben es demnach selbst in der Hand, durch geeignete Erkl�rungen eine Erstbegehungsgefahr gar nicht erst entstehen bzw. eine bereits bestehende wieder in Wegfallen kommen zu lassen. Dies kann man von ihnen auch erwarten, denn die bislang bekannt gewordenen Antr�ge auf Erlass einer ASI wurden s�mtlich damit begr�ndet, eine im Erlassstaat anh�ngige Hauptsacheklage zu sch�tzen. Diese Hauptsacheklagen sind auf die Schlie�ung eines FRAND-Lizenzvertrages bzw. auf die von einem konkreten Vertragsabschluss losgel�ste, abstrakte Feststellung von FRAND-Lizenzkonditionen gerichtet. Beiden Klagetypen ist aber die Argumentation gemein, der Patentbenutzer sei lizenzwillig und die Abwesenheit eines die bereits vorgenommenen und fortgesetzten weltweiten Benutzungshandlungen legitimierenden Lizenzvertrages sei allein dem Patentinhaber zuzuschreiben. Wenn aber diese Patentbenutzer wirklich lizenzwillig sind, so werden sie sich weiterer, �ber die bereits begangenen und andauernden Benutzungshandlungen hinausgehenden rechtswidriger Eingriffe in die eigentums�hnlich gesch�tzten Rechtspositionen der Patentinhaber enthalten. Oder anders ausgedr�ckt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden. Mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erkl�rt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).

38 c) Wollte man dies anders sehen, so m�sste der vom Gerichtshof der Europ�ischen Union ersonnene Verhandlungsablauf grunds�tzlich abge�ndert werden. Der Verletzungshinweis und die nachfolgenden vorgerichtlichen Schritte m�ssten entfallen, so dass der Zustand nach BGH - Orange-Book-Standard (GRUR 2009, 694) wiederhergestellt w�re, dass n�mlich der das Patent benutzende Lizenzsucher den ersten Schritt im Verhandlungsablauf zu unternehmen hat (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 147).

39 d) �berdies sind die Parteien nur dann in der Lage, ihre Interessen wechselseitig auf Augenh�he geltend zu machen und so dem Verhandlungsregime des Unionsgerichtshofs entsprechend ausgewogen zu verhandeln, wenn dem Patentinhaber als Ausgleich f�r die dem Patentbenutzer uneingeschr�nkt zur Verf�gung stehende M�glichkeit eines Rechtsbestandsangriffs der Weg zu den Gerichten zur Durchsetzung aus seiner Sicht bestehender Verletzungsanspr�che gleichfalls uneingeschr�nkt offensteht. Dieser Gleichklang an Rechtsschutzm�glichkeiten w�re gerade nicht mehr gewahrt, wenn die gerichtliche Geltendmachung von Verletzungsanspr�chen infolge einer ASI bereits im Ansatz ausgeschlossen w�re. Dies gilt umso mehr, als eine ASI direkt und unmittelbar den gem�� Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verb�rgten und aus Art. 2 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK i.V. m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gem�� Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch auf Zugang zu den Gerichten (Justizgew�hrungsanspruch) ausschlie�t. Der Justizgew�hrungsanspruch ist bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften zu ber�cksichtigen (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Einl I Rn. 29 mwN; vgl. auch Vollkommer, in: Z�ller/Vollkommer, 33. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 33, 34). Nichts anderes kann hinsichtlich materiell-rechtlicher Kriterien gelten, die - wie die Frage der Erstbegehungsgefahr - unmittelbar die M�glichkeit prozessualen Rechtsschutzes betreffen. Auch der Justizgew�hrungsanspruch gebietet daher die wie vorliegend erfolgte ma�volle Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr, um einen infolge einer ASI drohenden faktischen Ausschluss des Zugangs zu den Gerichten bereits im Ansatz zu verhindern. Letztlich kann in den genannten F�llen nur mittels der wie hier vertretenen Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr der gebotene Zugang zu den Gerichten �berhaupt gew�hrleistet werden (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 148).

40 e) Bei Beibehaltung des Verhandlungsregimes und ohne die vorgeschlagenen Modifikationen betreffend eine zeitliche Vorverlagerung der Annahme einer Erstbegehungsgefahr droht dem Patentinhaber der Erlass einer ASI als Reaktion auf den Verletzerhinweis, was ihn, wie ausgef�hrt, in einer Vielzahl von F�llen faktisch darin hindern wird, seinen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch auch gegen�ber unstreitig lizenzunwilligen Patentbenutzern w�hrend der Laufzeit der Patente mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchzusetzen. Dieses Ergebnis widerspr�che aber den Wertungen der Art. 9-11 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 149).

41 f) Mithin ist nach Auffassung des Landgerichts M�nchen I eine Erstbegehungsgefahr bei Glaubhaftmachung des Vorliegens eines der oben genannten Regelbeispiele anzunehmen, wenn keine die Erstbegehungsgefahr ausschlie�enden besonderen Umst�nde des Einzelfalls vorliegen.

42 2. Bei Anwendung dieser Ma�st�be sind vorliegend die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr f�r die Beantragung einer ASI in dem durch die einstweilige Verf�gung festgelegten Umfang zu bejahen.

43 a) Die Verf�gungsbeklagte zu 1) hat im Rechtsstreit mit C. beim Obersten Volksgerichtshof der Volksrepublik China mit Schriftsatz vom 27.08.2020 eine AEI bez�glich des erwarteten Unterlassungsurteils des Landgerichts D�sseldorf beantragt, die antragsgem�� am 28.08.2020 erlassen wurde. Dieses Verhalten erf�llt zwar nicht w�rtlich das oben genannte Regelbeispiel der Beantragung des Erlasses einer ASI gegen einen anderen Patentinhaber (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich). Die Beantragung des Erlasses einer AEI ist jedoch wertungsm��ig der Beantragung des Erlasses einer ASI jedenfalls gleichzustellen, da das Ziel beider Instrumente letztlich gleicherma�en die Verhinderung der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist und die Auswahl, ob der Erlass einer AEI oder einer ASI beantragt wird, im Wesentlichen nur davon abh�ngt, in welchem Stadium sich das Verfahren, dessen Durchf�hrung bzw. Vollstreckung verhindert werden soll, befindet, insbesondere ob bereits eine zur Unterlassung einer Patentverletzung verurteilende gerichtliche Entscheidung beantragt und/oder erlassen wurde, was in zeitlicher Hinsicht unter Umst�nden von blo�en Zuf�lligkeiten abh�ngen kann. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch verdeutlicht, dass die im vorliegenden Verfahren ergangene einstweilige Verf�gung unter Ziff. 1 auch die Beeintr�chtigung der Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen und damit denn von einer AEI in den Blick genommenen Fall abdeckt, weil nur auf diese Weise ein effektiver Rechtsschutz f�r die Verf�gungskl�gerin gew�hrleistet werden kann. Dar�ber hinaus kommt in der Beantragung des Erlasses einer AEI sogar eine umso gr��ere Bereitschaft des Antragsstellers zur Beeintr�chtigung des Justizgew�hrungsanspruchs des Patentinhabers zum Ausdruck, als hierbei sogar bereits eine - wenn auch wie im Rechtsstreit mit C. nur erstinstanzliche und noch nicht rechtskr�ftige - gerichtliche Entscheidung vorliegt, in der das Vorliegen einer Patentverletzung und das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bejaht wurden.

44 Der Ber�cksichtigung des Verhaltens der Verf�gungsbeklagten zu 1) im Verfahren gegen C. f�r die Beurteilung der Frage der Erstbegehungsgefahr im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Landgericht D�sseldorf durch C. das chinesische Gericht in Nanjing bereits in einem nicht rechtskr�ftigen erstinstanzlichen Urteil einen FRAND-Lizenzsatz f�r die chinesischen Patente aus dem Portfolio von C. festgelegt hatte. Das Verfahren vor dem Landgericht D�sseldorf und das dort ergangene Urteil betrafen entsprechend dem Grundsatz der Territorialit�t die Verletzung eines deutschen Patents, das Gericht in Nanjing hatte einen FRAND-Lizenzsatz f�r die chinesischen Patente festgelegt. Der Verf�gungsbeklagten zu 1) standen gegen das noch nicht rechtskr�ftige erstinstanzliche Urteil des Landgerichts D�sseldorf bzw. gegen dessen Vollstreckung noch Rechtsmittel nach dem deutschen Prozessrecht, d.h. unter Wahrung des Grundsatzes der Territorialit�t, offen. Stattdessen beantragte die Verf�gungsbeklagte zu 1) zur Abwendung der Vollstreckung aus dem die Verletzung des deutschen Patents feststellenden Urteil des Landgerichts D�sseldorf eine ASI bei einem chinesischen Gericht.

45 Diese Bereitschaft der Verf�gungsbeklagten zu 1), das im jeweiligen Verfahrensstadium aus ihrer Sicht Erforderliche zu tun, um die Durchsetzung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs und damit auch des Justizgew�hrungsanspruchs zu verhindern, wird auch durch die vom Prozessvertreter beider Verf�gungsbeklagten als Anlage AG 1a/1b vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn D., Director der Abteilung Intellectual Property der Verf�gungsbeklagten zu 1), vom 26.02.2021 best�tigt. Darin erkl�rte Herr D., H. werde „nur in Betracht ziehen, seine legitimen Rechte und Interessen mittels ASI zu verteidigen, wenn dies angemessen und notwendig ist“ (Anlage AG 1b). Anschlie�end legte er dar, aus welchen Gr�nden sich „beispielsweise“ die Angemessenheit und Notwendigkeit der AEI im Verfahren gegen C. ergab (Anlage AG 1b). Soweit der Prozessvertreter der Verf�gungsbeklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.04.2021 vorgetragen hat, die oben zitierte �u�erung des Herrn D. sei nicht verallgemeinernd zu verstehen, sondern stark auf das Verfahren C. bezogen, �berzeugt dies bereits deshalb nicht, weil Herr D. in seiner Erkl�rung zun�chst die allgemeine Haltung von H. gegen�ber dem Einsatz von ASIs darstellt und erst anschlie�end auf das Verfahren gegen C. als Beispiel eingeht.

46 b) Die Bezugnahme des Herrn X., Director der Abteilung IP Licensing & Transaction der Verf�gungsbeklagten zu 1), in der Videokonferenz mit u.a. Herrn H., Director des Bereichs Licensing der Verf�gungskl�gerin, am 18.12.2020 stellt zudem eine Androhung eines Antrags auf Erlass einer ASI im Sinne des oben erstgenannten Regelbeispiels (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) dar.

47 F�r die Auslegung dieser �u�erung ist auf den objektiven Empf�ngerhorizont einer mit den Gesamtumst�nden, insbesondere der Vorgehensweise beider Parteien in den in Bezug genommenen Verfahren, vertrauten Person abzustellen (vgl. Pitz, in: BeckOK PatG, Stand: 15.04.2021, �139 Rn. 62; Bornkamm, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 8 Rn. 1.18). Das Abstellen auf einen objektiven Empf�ngerhorizont stellt dabei auch keine unverh�ltnism��ige Benachteiligung der die �u�erung t�tigenden Partei dar, weil diese durch das T�tigen der �u�erung �berhaupt erst den Anlass f�r die Pr�fung der Erstbegehungsgefahr gesetzt hat (vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146) und zugleich grunds�tzlich jederzeit durch eine entsprechende explizite (Gegen-)Erkl�rung, sie werde keine ASI beantragen, die Erstbegehungsgefahr beseitigen kann (vgl. LG M�nchen I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. und 5. Spiegelstrich; K�hnen, 13. Aufl. 2021, D.IV.1., Rn. 500; Haedicke/Timmann, in: Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, �14 Rn. 74).

48 Aus Sicht eines objektiven, mit den Gesamtumst�nden vertrauten Dritten ist der Verweis auf das Verfahren gegen C. durch den Vertreter der Verf�gungsbeklagten zu 1) unzweifelhaft dahingehend auszulegen, dass die Verf�gungsbeklagten je nach Verhalten der Verf�gungskl�gerin entsprechende, d.h. gegebenenfalls auch pr�ventive, prozessuale Gegenma�nahmen ergreifen werden. Dieses Verst�ndnis wird auch durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn X. vom 26.02.2021 best�tigt: „Meiner Meinung nach drohte G. [die Verf�gungskl�gerin] eindeutig mit einer Unterlassungsverf�gung, um ihre Verhandlungen zu unterst�tzen. Wir sagten G. [der Verf�gungskl�gerin], dass H. immer das geistige Eigentum respektiert, aber H. sich nicht durch einen Rechtsstreit bedrohen lassen, um ein unangemessenes Angebot zu akzeptieren. (…) Wir verweisen auch auf den Fall C., um zu zeigen, dass der Missbrauch einer Unterlassungsverf�gung nicht zur Beilegung unseres Streits beitragen w�rde.“ (Anlage AG 2b). Die seitens der Verf�gungsbeklagten vorgebrachte Interpretation, Herr X. habe damit lediglich auf bestimmte prozessuale M�glichkeiten der Verf�gungsbeklagten hinweisen wollen, die aus seiner Sicht gerade nicht zweckm��ig seien (Anlagen AG 2a/2b), ist nicht �berzeugend. Ein Verweis auf prozessuale Reaktionsm�glichkeiten, deren Einsatz gerade nicht als zweckm��ig in Erw�gung gezogen wird, w�rde in einer Verhandlungssituation keinen Sinn ergeben. Insoweit f�hrt auch der vorangegangene Verweis des Herrn X. auf das Verfahren N. gegen D. zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch wenn man entsprechend der Argumentation der Verf�gungsbeklagten unterstellt, dass das in dem genannten Verfahren von N. erzielte Ergebnis aufgrund der hohen Sicherheitsleistung f�r N. nicht „zweckm��ig“ war, handelt es sich hierbei um eine Beurteilung der Zweckm��igkeit aus Sicht der Patentinhaberin. Demgegen�ber war eine Beantragung der ASI im Verfahren der Verf�gungsbeklagten zu 1) als vermeintliche Patentverletzerin gegen C. offensichtlich zweckm��ig, da schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitens der Prozessvertreter der Verf�gungsbeklagten zu 1) ein von ihr selbst als nicht zweckm��ig erachtetes prozessuales Mittel eingesetzt wurde.

49 Auch dass dem Hinweis des Herrn X. auf das Verfahren gegen C. der Hinweis des Herrn H. auf das Vorgehen der Verf�gungskl�gerin im Verfahren gegen A vorangegangen war, f�hrt nicht dazu, dass eine andere Auslegung der Bezugnahme auf das Verfahren gegen C. zu Grunde zu legen w�re. Vielmehr best�tigt diese Einbettung der �u�erung des Herrn X. in den Gespr�chsverlauf, dass der Verweis auf das Vorgehen der Verf�gungsbeklagten zu 1) im Verfahren gegen C. als Inaussichtstellen einer entsprechenden Reaktion der Verf�gungsbeklagten auf ein bestimmtes Verhalten der Verf�gungskl�gerin zu verstehen ist. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass Herr X. in diesem Zusammenhang die Beantragung einer Unterlassungsverf�gung explizit als „Missbrauch“ („abuse“) bezeichnet (Anlagen AG 2a/2b). Auch die bereits oben zitierte Erkl�rung des Herrn D., H. werde „nur in Betracht ziehen, seine legitimen Rechte und Interessen mittels ASI zu verteidigen, wenn dies angemessen und notwendig ist“ (Anlage AG 1b), st�tzt dieses Verst�ndnis.

50 Die seitens der Verf�gungskl�gerin dargelegten Abl�ufe zum Erlass von ASIs durch chinesische Gerichte auch in Verfahren zwischen anderen als den vorliegend involvierten Parteien verdeutlichen dabei die nach chinesischem Prozessrecht bestehende jederzeitige M�glichkeit der erfolgreichen Beantragung des Erlasses von ASIs durch chinesische Gerichte. Dem schrifts�tzlichen Vorbringen des Prozessvertreters der Verf�gungsbeklagten, aus der Entscheidung des Obersten Volksgerichtshofs im Verfahren gegen C. vom 28.08.2020 (Anlage EIP 6) gehe hervor, dass der Erlass einer ASI vorliegend schon deshalb nicht drohe, weil es insoweit darauf ankomme, ob das chinesische Verfahren vor dem ausl�ndischen Verfahren anh�ngig war (Bl. 118/119), kann nicht gefolgt werden. Aus der Entscheidung geht ausweislich ihres Wortlauts lediglich hervor, dass dies ein zu ber�cksichtigender Faktor beim Erlass einer AEI sein kann.

51 Auf die schrifts�tzlich vorgebrachten Erw�gungen der Verf�gungsbeklagten, Herr H. habe die �u�erung des Herrn X. m�glicherweise aufgrund bereits begonnener Klagevorbereitungen als Drohung missverstanden (Bl. 114/115), kommt es vorliegend angesichts der Zugrundelegung eines objektiven Empf�ngerhorizonts (s.o.) nicht an. Gleiches gilt f�r das Vorbringen des Prozessvertreters der Verf�gungsbeklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.04.2021, dass die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn H. (Anlagen EIP 4, EIP 15 und EIP 18) stark subjektiv gepr�gt gewesen seien und �u�erungen in Videokonferenzen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher Kulturkreise Raum f�r Missverst�ndnisse er�ffneten, da zwischenmenschliche Interaktion verloren ginge.

52 Dementsprechend setzt die Annahme einer Androhung einer ASI auch kein klarstellendes Nachfragen des Empf�ngers der �u�erung voraus. Dies gilt umso mehr, als ein abweichendes Verst�ndnis der �u�erung des Herrn X., wie es von den Verf�gungsbeklagten vorgetragen wird, in einer Verhandlungssituation keinen Sinn ergeben w�rde (s.o.). Zudem w�re eine entsprechende klarstellende Erkl�rung der Verf�gungsbeklagten, sie w�rden keine ASI beantragen, jedenfalls nach Zustellung der einstweiligen Verf�gung am 13.01.2021, durch die den Verf�gungsbeklagten explizit vor Augen gef�hrt wurde, dass die �u�erung des Herrn X. seitens der Verf�gungskl�gerin als Drohung verstanden wurde, und erneut auf entsprechende Anfrage im Verfahren vor dem High Court of Justice mit Schriftsatz der Prozessvertreter der Verf�gungskl�gerin vom 19.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 28.03.2021 (Anlage EIP 17) angezeigt gewesen, ist jedoch bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht erfolgt. Die diesbez�gliche Erkl�rung des Prozessvertreters der Verf�gungsbeklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.04.2021, eine Antwort hierauf sei im Verfahren vor dem High Court of Justice bislang nicht erfolgt, da zu diesem Verfahrensstadium andere Fragen im Vordergrund gestanden h�tten, �berzeugt angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage - insbesondere unter Ber�cksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen AASI - nicht. Die blo�e Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Herrn X., seine �u�erung sei nicht als Drohung zu verstehen gewesen, und entsprechendes Vorbringen des Prozessvertreters der Verf�gungsbeklagten reicht demgegen�ber angesichts der Zugrundelegung eines objektiven Ma�stabs f�r die Ermittlung des Vorliegens einer Drohung nicht aus, um das Entstehen einer Erstbegehungsgefahr wegen Drohung mit einer ASI zu verneinen oder ihren nachtr�glichen Wegfall anzunehmen.

53 c) Eine Erstbegehungsgefahr wird dar�ber hinaus unter Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde auch durch die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens durch die Verf�gungsbeklagte zu 1) mit Klage vom 05.03.2021 begr�ndet. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Klage auf Feststellung einer globalen Lizenzgeb�hr in einer Jurisdiktion, die ASIs grunds�tzlich bereitstellt, im Sinne des oben genannten Regelbeispiels (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3. Spiegelstrich), da jedenfalls nach dem �bereinstimmenden Verst�ndnis der Parteien das FRAND-Feststellungsverfahren auf eine chinesische Lizenzgeb�hr beschr�nkt ist. Der insoweit missverst�ndliche Wortlaut des Antrags der Klageschrift vom 05.03.2021, der keine Beschr�nkung auf eine FRAND-Lizenzrate f�r China vorsehe („Pray for a judgment on FRAND terms of a license for PRC patents essential to 2G, 3G and 4G wireless communication standards that the defendant owns or has right to license for terminals and base stations, including but not limited to a FRAND rate for China.“), sei nach dem �bereinstimmenden Vortrag beider Parteien nicht dahingehend zu verstehen, dass auch eine FRAND-Lizenzgeb�hr f�r andere Staaten festgelegt werden k�nne, sondern dahingehend, dass - f�r China - auch andere Aspekte als die FRAND-Lizenzrate festgelegt werden k�nnten.

54 Allerdings ist auch insoweit das Vorgehen der Verf�gungsbeklagten im Verfahren gegen C. zu ber�cksichtigen. Auch im Verfahren gegen C. wurde eine - mit einer ASI wertungsm��ig gleichzustellenden (s.o. a)) - AEI im Hinblick auf ein deutsches Verletzungsverfahren beantragt, obwohl das chinesische Gericht nur �ber eine chinesische FRAND-Lizenzgeb�hr entschieden hatte. Mithin ist der R�ckgriff auf das prozessuale Instrument der ASI im chinesischen Recht nicht auf Konstellationen beschr�nkt, in denen eine globale Lizenzgeb�hr festgelegt wurde bzw. werden soll. Zudem sind die Frage der FRAND-Lizenzgeb�hr f�r die chinesischen Patente des N.-Portfolios und das deutsche Verfahren wegen der Verletzung des Patents EP 728 (sowie etwaige weitere deutsche Verletzungsverfahren wegen weiterer Patente) faktisch aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien �ber eine globale Lizenzierung des N.-Portfolios und rechtlich �ber eine im deutschen Verletzungsverfahren etwaig erforderliche Pr�fung eines FRAND-Einwands miteinander verkn�pft. Die Beantragung einer ASI bezogen auf ein deutsches Verletzungsverfahren stellt aus Sicht der Verf�gungsbeklagten daher auch dann einen strategisch sinnvollen Hebel dar, wenn durch die chinesischen Gerichte nur eine chinesische FRAND-Lizenzgeb�hr festgelegt wurde bzw. werden soll.

55 Das diesbez�gliche Vorbringen der Verf�gungsbeklagten, das hier gegenst�ndliche chinesische FRAND-Feststellungsverfahren k�nne keine Erstbegehungsgefahr begr�nden, da es sich hierbei um eine vom High Court of Justice in London vorgesehene prozessuale M�glichkeit zur Unterst�tzung des dortigen Verfahrens der Verf�gungskl�gerin gegen die Verf�gungsbeklagte zu 1) handele, kann nicht �berzeugen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit ausl�ndischen Entscheidungen ein Einfluss auf das vorliegende Verfahren zukommt. Denn die insoweit von den Verf�gungsbeklagten in Bezug genommene Passage aus dem Urteil des High Court of Justice im Verfahren zwischen H. und C. enth�lt lediglich die Aussage, dass das englische Gericht die im chinesischen Verfahren f�r China festgelegt FRAND-Lizenzrate ber�cksichtigen kann - aber eben nicht muss. Hierdurch wird also nur eine Aussage �ber die Reichweite des Ermessens des High Court of Justice getroffen, aber gerade nicht eine prozessuale M�glichkeit f�r die Verf�gungsbeklagten er�ffnet.

56 d) Die Verf�gungsbeklagten haben auch nicht gegen�ber der Verf�gungskl�gerin erkl�rt, sie w�rden keinen Antrag auf Erlass einer ASI stellen, obwohl die Prozessvertreter der Verf�gungskl�gerin im Verfahren vor dem High Court of Justice mit Schreiben vom 19.03.2021 (Anlage EIP 17) - unter Bezugnahme auf die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens durch u.a. die Verf�gungsbeklagte zu 1) mit Klage vom 05.03.2021 - der Verf�gungsbeklagten zu 1) und zwei weiteren Unternehmen des H.-Konzerns eine Frist zu Abgabe einer entsprechenden Erkl�rung bis sp�testens 28.03.2021 gesetzt haben (vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 2995, Rn. 142, 5. Spiegelstrich). Dass die Aufforderung im Rahmen des Verfahrens vor dem englischen High Court erfolgte, steht der Einschl�gigkeit des genannten Regelbeispiels im hiesigen Verfahren nicht entgegen, da beide Verfahren im Gesamtkontext der Verhandlungen der Parteien �ber eine globale Lizenzierung zu sehen sind und das oben dargestellte chinesische FRAND-Feststellungsverfahren, auf das die Verf�gungskl�gerin in ihrer Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erkl�rung ausdr�cklich Bezug genommen hat (s.o. b)), in beiden Verfahren als potentieller Ankn�pfungspunkt f�r eine ASI (vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 2995, Rn. 146) gleicherma�en relevant ist. Dies zeigt auch die jeweilige Argumentation der Parteien im vorliegenden Verfahren, die zur St�tzung ihrer Auffassungen jeweils sowohl auf das chinesische als auch das englische Verfahren Bezug nehmen.

57 Die diesbez�gliche Erkl�rung des Prozessvertreters der Verf�gungsbeklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.04.2021, eine Antwort auf die Anfrage der Verf�gungskl�gerin sei im Verfahren vor dem High Court of Justice bislang nicht erfolgt, da zu diesem Verfahrensstadium andere Fragen im Vordergrund gestanden h�tten, �berzeugt angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage - insbesondere unter Ber�cksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen AASI - nicht (s.o. b)).

58 e) Die kurze Restlaufzeit des Patents EP 1 sowie das Bestreiten seiner Standardessentialit�t durch die Verf�gungsbeklagten stehen der Annahme einer Erstbegehungsgefahr nicht entgegen. Zum einen betreffen die Verhandlungen zwischen den Parteien und auch die vorliegende einstweilige Verf�gung nicht nur das Patent EP 1, sondern das gesamte N.-Portfolio der Verf�gungskl�gerin. Zum anderen hat die Verf�gungsbeklagte zu 1) durch die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens beim Gericht in Guangzhou mit Klage vom 05.03.2021 (s.o. c)) gerade die Relevanz dieses Portfolios f�r die Verf�gungsbeklagten zum Ausdruck gebracht.

59 Auch der Einwand der Verf�gungsbeklagten, eine Erstbegehungsgefahr f�r die Beantragung einer ASI sei deshalb nicht gegeben, weil sie sich jederzeit redlich und lizenzwillig gezeigt h�tten, verf�ngt nicht. Zum einen kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I gerade keine Lizenzwilligkeit angenommen werden, wenn nach den objektiven Umst�nden eine Drohung mit einer ASI erfolgt ist (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146). Zum anderen geht - auch unabh�ngig von der ausgesprochenen Drohung des Herrn X. - aus dem Verhalten der Verf�gungsbeklagten zu 1), eine chinesische FRAND-Feststellungsklage einzureichen, unmittelbar nachdem sie in einer Videokonferenz mit der Verf�gungskl�gerin am 04.03.2021 einen Pauschalbetrag f�r die Lizenzierung des N.-Portfolios angeboten und die Verf�gungskl�gerin ihre Bereitschaft zur Pr�fung eines schriftlichen Gegenangebots mitgeteilt hatte, gerade keine entsprechende Lizenzwilligkeit hervor. Vielmehr verdeutlicht diese Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten ihre Bereitschaft, zur Durchsetzung ihrer Position auf die prozessualen M�glichkeiten des chinesischen Rechts zur�ckzugreifen. Insoweit greifen die gleichen Erw�gungen wie sie bereits zur Begr�ndung der Erstbegehungsgefahr durch Einleitung eines chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens dargelegt wurden (s.o. c)). Die blo�e Behauptung der Lizenzwilligkeit durch die Verf�gungsbeklagten reicht demgegen�ber nicht aus, insbesondere wenn ihr eigenes Verhalten deren Annahme widerspricht.

60 f) Die Erstbegehungsgefahr entf�llt auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Verf�gungsbeklagten bislang keine ASI gegen die Verf�gungskl�gerin beantragt haben, da sie im vorliegenden Verfahren durch die hier gegenst�ndliche einstweilige Verf�gung vom 11.01.2021 gerade zu dieser Unterlassung verpflichtet waren. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Verf�gung zu verneinen, weil die darin - unter Androhung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft - angeordneten Rechtsfolgen durch die Verf�gungsbeklagten beachtet wurden und werden, w�re widersinnig.

61 g) Die Reichweite der bestehenden Erstbegehungsgefahr ergibt sich aus dem Kontext der zwischen den Parteien laufenden Verhandlungen, in deren Rahmen auch die objektiv als Drohung zu verstehende �u�erung des Herrn X. am 18.12.2020 erfolgte. Da die Verhandlungen die Lizenzierung des N.-Portfolios betreffen, d.h. des Portfolios aller Patente der Verf�gungskl�gerin, die von ihr als essentiell f�r den 2G-, 3G-, und/oder 4G-Standard angesehen werden, besteht bez�glich aller Patente dieses Portfolios eine Erstbegehungsgefahr f�r die Beantragung einer ASI durch die Verf�gungsbeklagten. Dies wird auch durch die Reichweite des Antrags der Verf�gungsbeklagten zu 1) im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren best�tigt, das auf die Festlegung einer chinesischen Lizenzrate f�r alle f�r den 2G-, 3G-, und 4G-Standard essentiellen Patente der Verf�gungskl�gerin gerichtet ist (Anlagen EIP 14/14a).

62 III. Sowohl die Verf�gungsbeklagte zu 1) als auch die Verf�gungsbeklagte zu 2) sind passivlegitimiert. Auch wenn die oben unter II.2. dargestellten Erw�gungen - soweit auf aktives Tun in der Vergangenheit abgestellt wird - am Verhalten der Mitarbeiter und Prozessvertreter der Verf�gungsbeklagten zu 1) ankn�pfen, besteht auch eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die Verf�gungsbeklagte zu 2). Die Verf�gungsbeklagte zu 2) hat aufgrund der auch gegen sie als Tochterunternehmen gerichteten Klagen der Verf�gungskl�gerin wegen Verletzung des Patents EP 1 vor dem Landgericht M�nchen I und wegen Verletzung des Patents EP 2 vor dem Landgericht Mannheim ein unmittelbares Interesse an der Verhinderung dieser Verletzungsverfahren. Zudem f�hrt die Verf�gungsbeklagte zu 1) die globalen Lizenzverhandlungen auch f�r die Verf�gungsbeklagte zu 2). Die Verf�gungsbeklagte zu 2) hat sich die �u�erungen und das Verhalten der Vertreter und Mitarbeiter der Verf�gungsbeklagten zu 1) auch zu eigen gemacht, indem sie entsprechende eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zur Glaubhaftmachung mit ihrem Widerspruch vom 26.02.2021 (Bl. 44/65) vorgelegt hat (Anlagen AG 1a/1b und 2a/2b) und versucht hat, die �u�erungen zu rechtfertigen, statt sich hiervon zu distanzieren. Umgekehrt geht sogar auch die Verf�gungsbeklagte zu 1) in der Begr�ndung ihres Widerspruchs vom 21.04.2021 auf die Frage der Passivlegitimation der Verf�gungsbeklagten zu 2) ein (Bl. 126). Auch die Verf�gungsbeklagte zu 2) hat bislang keine Erkl�rung, dass sie keine ASI gegen die Verf�gungskl�gerin beantragen werde, abgegeben.

D. Verf�gungsgrund

63 Die Verf�gungskl�gerin hat das Vorliegen eines Verf�gungsgrunds glaubhaft gemacht. Dies betrifft sowohl den Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit als auch den Aspekt der allgemeinen Dringlichkeit, dass n�mlich den Verf�gungskl�gerinnen ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist.

64 I. Die Verf�gungskl�gerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die im OLG-Bezirk M�nchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes geltende Monatsfrist ab Kenntnis von Tat und T�ter, soweit diese auf Verfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommt, unter den besonderen Umst�nden des vorliegenden Einzelfalls eingehalten hat.

65 1. Im OLG-Bezirk M�nchen ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grunds�tzlich eine Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und T�ter einzuhalten. Soweit der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der notwendigen Glaubhaftmachungsmittel ist, um mit einigen Erfolgsaussichten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zu stellen, so ist die zur Erlangung dieser Glaubhaftmachungsmittel notwendige Zeit hinzuzuaddieren, soweit der Antragsteller durchg�ngig z�gig vorgeht und alsbald nach dem Vorliegen dieser Glaubhaftmachungsmittel den Verf�gungsantrag stellt (Nachweise bei Retzer, in: Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, Anh. zu � 12 Rn. 957).

66 2. Ob diese Rechtsprechung auch auf die Beantragung einer einstweiligen Verf�gung, gerichtet gegen eine von einem anderen Gericht ausgesprochene oder auszusprechende ASI, anzuwenden ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Verf�gungskl�gerin hat die Monatsfrist, wenn diese anzuwenden ist, unter den besonderen Umst�nden des vorliegenden Einzelfalls eingehalten, dazu sogleich unter 4. a) Gegen eine Anwendung der Monatsfrist sprechen die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller insbesondere dann konfrontiert sehen, wenn sie weltweit gleichzeitig Gegenma�nahmen gegen eine weltweit geltende ASI beantragen m�ssen, sowie eine m�gliche Ungleichbehandlung mit anderen auf Eigentum gest�tzten Abwehranspr�chen, f�r die bislang diese Monatsfrist nicht galt (LG M�nchen I BeckRS 2021, 2995, Rn. 134).

67 b) F�r eine Anwendung sprechen hingegen die N�he zum Kernbereich des gewerblichen Rechtsschutzes und die damit verbundene Rechtssicherheit. Schlie�lich handelt es sich bei einem solchem Antrag, wie oben erl�utert, um eine Patentstreitsache. Die Monatsfrist ist daher aus Sicht der Kammer anzuwenden. Den durch die K�rze der Frist bedingten besonderen Schwierigkeiten kann aber mit den nachfolgend erl�uterten Ma�nahmen wirksam begegnet werden (LG M�nchen I BeckRS 2021, 2995, Rn. 135).

68 3. Soweit der Verf�gungsantrag wie im vorliegenden Fall auf eine Erstbegehungsgefahr gest�tzt wird, beginnt sie im Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis oder des Kennenm�ssens des Patentinhabers von der Existenz eines Antrags auf Erlass einer ASI oder der sich konkretisierenden Gefahr f�r eine solche Antragstellung, weil etwa die andere Partei mit einem solchen Antrag gedroht hat. Denn die Stellung eines Antrags auf Erlass einer ASI begr�ndet nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf einen Eingriff in ein absolutes Recht i.S.v. � 823 I BGB i.V.m. � 1004 I 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379, Rn. 55 f.). Dem Patentinhaber steht es aber frei zun�chst abzuwarten, ob sich die Erstbegehungsgefahr verwirklicht, sprich ob das andere Gericht die beantragte ASI auch erl�sst (LG M�nchen I BeckRS 2021, 2995, Rn. 138). Mit Erlass der beantragten ASI gelten dann die Ma�st�be f�r die Pr�fung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr (siehe hierzu LG M�nchen I BeckRS 2021, 2995, Rn. 136).

69 4. Bei Zugrundelegung der oben dargelegten Ma�st�be hat die Verf�gungskl�gerin die Monatsfrist f�r die Beantragung der vorliegenden einstweiligen Verf�gung durch ihre Antragsschrift vom 08.01.2021 gewahrt.

70 In der vorliegenden Verfahrenskonstellation kann f�r den Fristbeginn nicht an die Kenntnis bzw. das Kennenm�ssen des Antrags der Verf�gungsbeklagten zu 1) auf Erlass einer AEI im Verfahren gegen C. am 27.08.2020 (s.o. C.II.2.a)) angekn�pft werden, weil die grunds�tzliche Annahme einer Erstbegehungsgefahr f�r dieses Regelbeispiel (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich) eine Fortentwicklung in der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I darstellt (vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146: „ma�volle zeitliche Vorverlagerung“), so dass insoweit fr�hestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenm�ssen dieser Entscheidung des Landgerichts M�nchen I vom 25.02.2021 abgestellt werden k�nnte.

71 Vielmehr kann im vorliegenden Fall f�r den Fristbeginn fr�hestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenm�ssen der Androhung des Antrags auf Erlass einer ASI durch die �u�erung des Herrn X. in der Videokonferenz am 18.12.2020 (s.o. C.II.2.b)) abgestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass sich das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr bei Verwirklichung dieses Regelbeispiels (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) bereits aus den allgemeinen Ma�st�ben f�r die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17, Rn. 53 mwN - Neuausgabe) ergibt. Sofern man davon ausgeht, dass der Lauf der Monatsfrist im vorliegenden Einzelfall demzufolge am 18.12.2020 begonnen hat, ging die Antragsschrift vom 08.01.2021 noch innerhalb der Monatsfrist ein.

72 Soweit f�r die Begr�ndung der Erstbegehungsgefahr auf die Einreichung der Klage im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren am 05.03.2021 (s.o. C.II.2.c); vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3. Spiegelstrich) bzw. auf den Ablauf der seitens der Verf�gungskl�gerin gesetzten Frist f�r die Abgabe einer Erkl�rung der Verf�gungsbeklagten, sie w�rden keine ASI beantragen (s.o. C.II.2.d); vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 5. Spiegelstrich) abgestellt wird, ist die Monatsfrist ohne Weiteres gewahrt, da diese Zeitpunkte nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass der vorliegenden einstweiligen Verf�gung liegen.

73 II. Die Verf�gungskl�gerin hat ebenfalls glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist. Dies ergibt sich f�r Antr�ge gerichtet gegen eine von einem anderen Gericht erlassene oder zu erlassenden ASI aus der Natur der Sache. Der Unterlassungsanspruch ist das Wesensmerkmal eines Ausschlie�lichkeitsrechts, wie das Patent eines ist, und stellt gleichzeitig auch die sch�rfste Waffe des Patentinhabers dar. Das Patentrecht als Ausschlie�lichkeitsrecht w�re faktisch wertlos, wenn dem Patentinhaber die M�glichkeit genommen w�rde, sein Ausschlie�lichkeitsrecht �ber das staatliche Gewaltmonopol in Form des ordentlichen Gerichtsverfahrens auch durchzusetzen (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 9 Rn. 26). Der Unterlassungsanspruch steht dem Patentinhaber aber nur w�hrend der begrenzten Laufzeit des Patents zur Verf�gung. Dies ist im vorliegenden Fall umso ma�geblicher, als das im Wege der Verletzungsklage geltend gemachte Patent EP 1 nur noch eine verh�ltnism��ig kurze Restlaufzeit (bis 07.09.2021) aufweist. Durch eine Hauptsacheentscheidung in Bezug auf eine von einem anderen Gericht erlassene ASI k�nnte der Unterlassungsanspruch daher nicht hinreichend gesichert werden. Denn jedenfalls in der Zeit bis zur vorl�ufigen Vollstreckung eines obsiegenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteils w�re der Patentinhaber faktisch seines Unterlassungsanspruchs beraubt. Dies w�re umso gravierender, als demgegen�ber nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Verf�gungskl�gerin jedenfalls in den Verfahren vor den chinesischen Gerichten der Erlass einer ASI sehr kurzfristig erfolgen kann, insbesondere da im vorliegenden Fall bereits ein chinesisches FRAND-Feststellungsverfahren als m�glicher Ankn�pfungspunkt eingeleitet wurde, und das insoweit zur Verf�gung stehende Rechtsmittel der Reconsideration keine aufschiebende Wirkung hat. Eine von einem ausl�ndischen Gericht erlassene ASI ist zwar, wie oben ausgef�hrt, im Inland wegen Versto� gegen den ordre public nicht anzuerkennen. Durch angedrohte oder national durchgesetzte Zwangsma�nahmen des ausl�ndischen Gerichts kann aber dennoch gegen�ber dem Patentinhaber eine Zwangssituation aufgebaut und aufrechterhalten werden, die eine effektive Durchsetzung der Patente faktisch verhindert. Dies gilt insbesondere aufgrund des unwidersprochenen Vorbringens der Verf�gungskl�gerin, dass sie als weltweit agierendes Unternehmen auch auf dem chinesischen Markt t�tig ist, sodass sie die �blicherweise angedrohten Sanktionen bei Missachtung einer solchen chinesischen Anordnung unmittelbar treffen w�rden und zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen f�hren k�nnen. Insbesondere besitzt die Verf�gungsbeklagte - wie auch das chinesische FRAND-Feststellungsverfahren zeigt - in China validierte Patente, die bei Zuwiderhandlung gegen eine ASI einer Pf�ndung unterliegen k�nnten.

E. Interessenabw�gung

74 Die erforderliche Abw�gung der gegenl�ufigen Interessen f�hrt zur Best�tigung der einstweiligen Verf�gung. Das Interesse der Verf�gungsbeklagten, ein nach chinesischem Recht m�glicherweise zul�ssiges prozessuales Mittel zu verwenden, muss gegen�ber dem Interesse der Verf�gungskl�gerin an der Sicherung der Aus�bung ihrer Rechtsposition als Patentinhaberin zur�cktreten, insbesondere wenn das prozessuale Mittel nicht darauf zielen w�rde, etwaige Rechte in China zu sichern, sondern nur die Durchsetzung der Rechtsposition der Verf�gungskl�gerin in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

75 1. Auch wenn eine chinesische ASI in Deutschland wegen Versto�es gegen die deutschen Regeln der internationalen Zust�ndigkeit und wegen Versto�es gegen den deutschen orde public nicht anerkennungsf�hig und nicht vollstreckungsf�hig w�re (� 328 ZPO), kann die Verf�gungskl�gerin im Falle eines etwaigen Erlasses einer chinesischen ASI ihre Patentrechte auf unabsehbare Zeit faktisch nicht in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen, ohne extrem hohe Strafen und eventuell weitere Repressalien f�r sich als auch auf dem chinesischen Markt t�tiges Unternehmen und Inhaberin von in China validierten Patenten (s.o.) f�rchten zu m�ssen. Hierdurch w�re der verfassungsrechtlich verb�rgte Justizgew�hrungsanspruch der Verf�gungskl�gerin erheblich eingeschr�nkt. Der Kammer ist bewusst, dass ein chinesisches Gericht m�glicherweise seinerseits zu der Beurteilung gelangen k�nnte, dass die vorliegende einstweilige Verf�gung und eventuelle auch auf ihrer Grundlage verh�ngte Ordnungsgelder wegen Versto�es gegen den chinesischen ordre public dort nicht anerkennungsf�hig und nicht vollstreckungsf�hig sind. Bei Aufhebung der vorliegenden einstweiligen Verf�gung k�nnte aber die Verf�gungskl�gerin einer aus deutscher Sicht rechtswidrigen chinesischen ASI nicht einmal eine Geltung beanspruchende gegenl�ufige gerichtliche Entscheidung entgegenhalten. Weiter ist zu ber�cksichtigen, dass sich das Recht dem Unrecht nicht beugen muss und nicht beugen darf (LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 169).

76 2. Bei Best�tigung der einstweiligen Verf�gung w�ren die Verf�gungsbeklagten aus deutscher Sicht gehalten, auf die Beantragung einer ASI zu verzichten. Dadurch w�rde aber die Hauptsacheklage in China nicht tangiert. Die chinesische Hauptsacheklage betrifft allein die Feststellung einer angemessen chinesischen Lizenzgeb�hr. Die Verf�gungskl�gerin hat in der Bundesrepublik Deutschland bereits Verletzungsklagen gegen die Verf�gungsbeklagten eingereicht. Diese werden von den angegangenen Patentstreitkammern in einem zweiseitigen, rechtsstaatlichen Verfahren gepr�ft werden. Die Beklagten k�nnen hierbei insbesondere Nichtverletzung einwenden und einen Aussetzungsantrag wegen einer einzulegenden Nichtigkeitsklage bzw. eines Einspruchs stellen. Ein etwaiger FRAND-Einwand der Beklagten w�re h�chstwahrscheinlich wenig erfolgreich, weil sich, wie oben erl�utert, kein Lizenzwilliger so verhalten w�rde, wie es die Verf�gungsbeklagten angedroht haben. Das deutsche Verletzungsgericht w�rde daher aller Voraussicht nach erst gar nicht in die materielle Pr�fung des FRAND-Einwandes einsteigen. Mithin w�rde das deutsche Verletzungsgericht sich auch nicht inhaltlich der Frage zuwenden, wie hoch eine angemessene globale Lizenzgeb�hr, einschlie�lich einer chinesischen Lizenzgeb�hr, sein k�nnte. Mithin ist ein Konflikt mit dem Gegenstand des chinesischen Verfahrens nicht zu erwarten (vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 170).

77 3. Eine doppelte Rechtsh�ngigkeit zwischen dem FRAND-Einwand als Verteidigungsmittel und dem Gegenstand des chinesischen Hauptsacheverfahrens ist aus deutscher Sicht ohnehin ausgeschlossen. Verteidigungsvorbringen definiert nicht den Streitgegenstand, sondern nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff das Klagebegehren in Verbindung mit dem Klageantrag (BGH GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsd�se II, Rn. 23; LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 172; Zigann/Werner, in: Cepl/Voss, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 253 Rn. 53 mwN).

78 4. Ein Interesse der Verf�gungsbeklagten, bis zu einer Entscheidung �ber die chinesische Hauptsacheklage von den M�hen einer Rechtsverteidigung gegen eine Patentverletzungsklage in der Bundesrepublik Deutschland verschont zu bleiben, ist nicht sch�tzenswert. Als Mitglieder einer gro�en Gruppe von produzierenden und importierenden Industrieunternehmen m�ssten sie die Patentlage ohnehin st�ndig pr�fen (BGH Urteil vom 15.12.2015 - X ZR 30/14, Rn. 133 - Glasfasern II) und vor der Benutzungsaufnahme sich die notwendigen Lizenzen verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 764, Rn. 58 - Huawei v. ZTE). Das haben sie in den vorliegenden �ber f�nf Jahre unterlassen und gleichwohl - was f�r die Zwecke des vorliegenden Verfahrens zu unterstellen ist - weltweit die Benutzung aufgenommen. Eine weitere Verz�gerung ist der Verf�gungskl�gerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten (vgl. LG M�nchen I BeckRS 2021, 3995, Rn. 173).

79 5. Auch die kurze Restlaufzeit des Patents EP 1 f�hrt nicht dazu, dass das Interesse der Verf�gungskl�gerin im Rahmen der Abw�gung zur�cktreten m�sste. Zum einen wird durch die einstweilige Verf�gung gerade die aktuelle Rechtsschutzm�glichkeit der Verf�gungskl�gerin gesichert. Zum anderen dient die vorliegende einstweilige Verf�gung ausweislich ihres Tenors auch der Sicherung der Durchsetzbarkeit von Unterlassungsanspr�chen aus anderen Patenten des N.-Portfolios, etwa des im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim gegenst�ndlichen Patents EP 2. Dies spiegelt den Umfang der Verhandlungen zwischen den Parteien wider, deren Gegenstand die Lizenzierung des N.-Portfolios der Verf�gungskl�gerin ist und in deren Rahmen die hier gegenst�ndliche �u�erung des Herrn X. vom 18.12.2020 gefallen ist. Auch ist der Antrag der Verf�gungsbeklagten zu 1) im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren auf die Feststellung einer chinesischen Lizenzrate f�r alle f�r den 2G-, 3G-, und 4G-Standard essentiellen Patente der Verf�gungskl�gerin gerichtet (Anlagen EIP 14/14a). Dass die Standardessentialit�t des Patents EP 1 seitens der Verf�gungsbeklagten bestritten wird, �ndert nichts am Ergebnis der Interessenabw�gung, da u.a. die Pr�fung der Standardessentialit�t gerade Gegenstand des zu sichernden Patentverletzungsverfahrens ist.

F. Einhaltung der Vollziehungsfrist

80 Die Vollziehungsfrist der �� 936, 928, 929 Abs. 2 ZPO wurde in Bezug auf beide Verf�gungsbeklagte eingehalten. Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 11.01.2021 wurde den anwaltlichen Vertretern der Verf�gungskl�gerin am 12.01.2021 von Amts wegen zugestellt. Die Vollziehungsfrist endete daher mit Ablauf des 12.02.2021. Die einstweilige Verf�gung wurde beiden Verf�gungsbeklagten am 13.01.2021 am Sitz der Verf�gungsbeklagten zu 2), die zugleich die inl�ndische Zweigniederlassung der Verf�gungsbeklagten zu 1) ist, im Parteibetrieb wirksam und rechtzeitig zugestellt, �� 17, 21, 192 ZPO.

G. Rechtsfolgen

81 I. Aufgrund des zu bef�rchtenden rechtswidrigen Eingriffs in die eigentums�hnlich gesch�tzte Rechtsposition der Verf�gungskl�gerin sind die Verf�gungsbeklagten zur Unterlassung k�nftiger Eingriffe zu verurteilen, � 1004 BGB.

82 Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung ist durch die explizite Nennung des Patents EP 1 sowie die Bezugnahme auf das N.-Portfolio im Tenor auch hinreichend bestimmt, insbesondere da sich die Parteien in Lizenzverhandlungen gerade bez�glich des N.-Portfolios befinden, sodass davon auszugehen ist, dass dessen Inhalt den Verf�gungsbeklagten bekannt ist. Dies gilt umso mehr, als die Verf�gungsbeklagten wiederholt vorgetragen haben, lizenzwillig zu sein. Dar�ber hinaus wurde in der Antragsschrift vom 08.01.2021, auf die in den Gr�nden der einstweiligen Verf�gung verwiesen wird und die den Verf�gungsbeklagten zusammen mit der einstweiligen Verf�gung zugestellt wurde, auch explizit auf die Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien Bezug genommen, sodass jedenfalls Bestimmbarkeit gegeben ist.

83 Der Einwand der Verf�gungsbeklagten zu 2), die im Tenor der einstweiligen Verf�gung unter Ziff. 1, 3. Spiegelstrich, angeordneten Handlungen seien ihr als Unternehmen des H.-Konzerns, das mit dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen des H.-Konzerns in Deutschland betraut ist, rechtlich unm�glich, greift nicht durch. Die mit den Spiegelstrichen aufgez�hlten einzelnen Handlungen stellen - wie auch aus dem Zusatz „insbesondere“ hervorgeht - nur Beispiele dar, im welchem Umfang der allgemeineren Anordnung, n�mlich es zu unterlassen, eine Unterlassungsverf�gung, insbesondere bei einem Gericht der Volksrepublik China, zu beantragen, mit der der Verf�gungskl�gerin unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, die beim Landgericht M�nchen I eingereichte Patentverletzungsklage betreffend das EP 1 weiter zu betreiben oder um weitere Klageanspr�che, sowie Klageanspr�che aus weiteren Patenten aus dem N.-Portfolio zu erweitern oder weitere Verletzungsklagen, insbesondere mit Unterlassungsanspr�chen wegen Verletzung von Patenten aus dem N.-Portfolio gegen die Verf�gungsbeklagten oder ihre verbundenen Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des H.-Konzerns, in der Bundesrepublik Deutschland zu erheben und zu betreiben, sowie eine entsprechende Anordnung eines Gerichts in der Volksrepublik China zu beantragen, welche die Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen der benannten Verfahren unmittelbar oder mittelbar beeintr�chtigt, nachzukommen ist. Insoweit ist der Tenor ohne Weiteres dahingehend auszulegen, dass bez�glich der Verf�gungsbeklagten zu 2) - wie im �brigen auch bez�glich der Verf�gungsbeklagten zu 1) - nur solche Beispielshandlungen gelten, die auch f�r sie rechtlich und tats�chlich ausf�hrbar sind. Bei Zugrundelegung dieses Verst�ndnisses ist - entgegen dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten - der Tenor unter Ziff. 1, 3. Spiegelstrich, auch im Hinblick auf den Begriff der „verbundenen Konzernunternehmen“ hinreichend bestimmt.

84 II. Die Verf�gungsbeklagten haben auch die weiteren Kosten des Verf�gungsverfahrens zu tragen, � 97 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

Das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr ist etwa dann anzunehmen (Regelbeispiele), wenn der Patentbenutzer einen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction (ASI) gegen�ber dem Patentinhaber angedroht oder gestellt hat, in einer Jurisdiktion, die ASIs bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einr�umung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgeb�hr f�r eine solche Lizenz eingereicht oder angedroht hat, gegen�ber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder beantragt hat und an dieser Praxis weiter festhalten d�rfte oder nicht innerhalb der ihm vom Patentinhaber gesetzten kurzen Frist erkl�rt, keinen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen.� (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction (ASI) stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig iSd Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden; mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erkl�rt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird.� (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

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