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37 O 7725/21•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-06-11, 37 O 7725/21
37 O 7725/21Tribunal cantonal11 juin 2021
Steigt eine Fussballmannschaft in Anwendung einer f�r den Fall des Saisonabbruchs vorgenommenen �nderung der Spielordnung des Fussballverbands ab, ist die f�r die Dringlichkeit ma�gebliche Verletzungshandlung die �nderung der Spielordnung und nicht der aus ihr folgende Abstieg, wenn der Verf�gungsantrag mit der Rechtswidrigkeit der �nderung der Spielordnung begr�ndet wird. (Rn. 7 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 37 O 7725/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 08.06.2021 wird zur�ckgewiesen.
I.
1 Die Antragsteller sind bayerische Fu�ball-Amateurvereine.
2 Der Antragsgegner ist der Bayerische Fu�ballverband, der f�r die Organisation des Fu�ball-Spielbetriebs in Bayern zust�ndig ist. Die Antragsteller sind Mitglieder des Antragsgegners.
3 Mit ihrem Antrag wehren sich die Antragsteller gegen den Abstieg ihrer ersten und teilweise auch zweiten Herrenmannschaften in niedrigere Spielklassen f�r die Saison 2021/2022.
4 Hintergrund ist die mit Beschluss vom 20.08.2020 vom Antragsgegner in dessen Spielordnung („SpO“) eingef�gte Regelung � 93. Diese sieht vor, dass f�r den Fall eines Abbruchs der zuvor bereits verl�ngerten Saison 2019/2021 die Wertung aufgrund einer Quotientenregelung, d.h. anhand des durch die Mannschaften in ihren Spielen bisher jeweils erzielten Punktedurchschnitts, ermittelt werden, sofern zum Zeitpunkt des Abbruchs 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen haben. Anderenfalls ist eine Annullierung der Saison vorgesehen.
5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 08.06.2021 Bezug genommen. Die Schutzschrift des Antragsgegners vom 27.05.2021 wurde gew�rdigt.
II.
6 Die Antragsteller haben weder einen Verf�gungsgrund noch einen Verf�gungsanspruch glaubhaft gemacht, �� 935, 936 ZPO.
7 1. Durch zu langes Zuwarten haben die Antragsteller die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verf�gung widerlegt.
8 Der Verf�gungsgrund setzt eine objektiv begr�ndete Besorgnis voraus, dass durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gl�ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k�nnte (Vollkommer, in: Z�ller, ZPO, 32. Aufl. 2018, � 936 Rn. 10 m.w.N.). Im Fall einer Leistungsverf�gung ist die besondere Voraussetzung, dass der Gl�ubiger auf die sofortige Erf�llung dringend angewiesen ist, darzulegen und glaubhaft zu machen (Vollkommer, a.a.O., � 940 Rn. 6 m.w.N.).
9 Ein Verhalten des Antragstellers, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht, steht der Annahme der Dringlichkeit entgegen (vgl. OLG M�nchen, Urt. v. 14.7.2016 - 29 U 953/16, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.). Nach st�ndiger Rechtsprechung der f�r die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zust�ndigen Senate des Oberlandesgerichts M�nchen kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller l�nger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verf�gung beantragt (OLG M�nchen, a.a.O. m.w.N.).
10 Vorliegend st�tzen die Antragsteller sich zur Begr�ndung ihres Anspruchs auf die Rechtswidrigkeit des � 93 SpO, welcher die Rechtswidrigkeit der hierauf gest�tzten Entscheidung vom 18. Mai 2021 zur Folge habe. Der Erlass des � 93 SpO ist dabei als ma�gebliche, die Monatsfrist ausl�sende Verletzungshandlung anzusehen, durch welche die Chancen der Antragsteller auf den Klassenerhalt nach den �blichen Bedingungen geschm�lert wurden. Zwar greifen die Antragsteller vordergr�ndig die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners vom 18. Mai 2021 an. Ger�gt wird jedoch nicht, dass der Antragsgegner mit dieser Entscheidung das eigene Regelwerk falsch angewendet oder willk�rlich entschieden und dadurch die Rechte der Antragsteller verletzt habe, sondern die Argumentation st�tzt sich allein auf die Rechtswidrigkeit von � 93 SpO als Entscheidungsgrundlage. Diese erlie� der Antragsgegner aber bereits am 20. August 2020, so dass die Antragsteller seit diesem Zeitpunkt Kenntnis hiervon haben. Unbekannt war ihnen lediglich, dass sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift f�r sie erf�llen w�rden.
11 Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt vorliegend von demjenigen, der der Entscheidung der Kammer zugrunde lag, auf die sich die Antragsteller berufen (LG M�nchen I, Urt. v. 28.09.2020 - 37 O 11770/20). Dort rechtfertigte die als Grundlage herangezogene Norm gerade nicht die angegriffene Verbandsentscheidung. Die Verletzungshandlung lag damit nicht in dem Erlass der Norm, sondern erst in ihrer sp�teren ermessensfehlerhaften Anwendung.
12 Eine Beschwerde gegen die �nderung der Spielordnung, wie sie die Antragsteller jetzt gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2021 eingelegt haben, w�re den Antragstellern auch im August 2020 m�glich gewesen. Indem sie hiervon abgesehen und zun�chst abgewartet haben, ob ihnen der Klassenerhalt im Rahmen der getroffenen Regelung durch ihre sportliche Leistung gelingen w�rde, haben sie zu erkennen gegeben, dass die Angelegenheit f�r sie keine Dringlichkeit hatte.
13 2. Im �brigen haben die Antragsgegner auch keinen Verf�gungsanspruch glaubhaft gemacht. Selbst wenn daher man unter Ber�cksichtigung der Unsicherheiten, die auch nach dem 20. August 2020 in Bezug auf den Fortgang der Pandemie und den Spielbetrieb noch bestanden und die eine nachtr�gliche �nderung des � 93 SpO noch m�glich erscheinen lie�en, bzw. aufgrund der zum Zeitpunkt der Einf�hrung des � 93 SpO noch fehlenden unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller im Sinne eines konkreten Abstiegsrisikos die Verletzungshandlung in der Anwendung der Norm am 18. Mai 2021 sieht und damit die Dringlichkeit bejaht, ist der Antrag daher zur�ckzuweisen.
14 a) In formeller Hinsicht ist das Vorgehen des Antragsgegners beim Erlass des � 93 SpO nicht zu beanstanden.
15 aa) Der Vorstand des Antragsgegners war f�r den Erlass des � 93 SpO zust�ndiges Organ. Zwar liegt die Kompetenz hierf�r gem. � 17 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners grunds�tzlich beim Verbandstag. Gem. � 24 Abs. 2 S. 1 der Satzung ist der Verbandsvorstand jedoch ausdr�cklich erm�chtigt, bei zwingender Notwendigkeit zwischen zwei Verbandstagen, die nur all vier Jahre stattfinden (� 17 Abs. 1 der Satzung), �nderungen von Ordnungen vorzunehmen, die dem folgenden Verbandstag zur Best�tigung vorzulegen sind. Die Anpassung des Spielbetriebs an die Gegebenheiten der Corona-Pandemie machte bei dem Antragsgegner zwingend �nderungen des Regelwerks noch vor dem n�chsten planm��igen Verbandstag im Jahr 2022 erforderlich, so dass eine Entscheidungskompetenz des Vorstands gegeben war.
16 Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, der Vorstand des Antragsgegners h�tte f�r den Beschluss �ber die Einf�hrung des � 93 SpO einen au�erordentlichen Verbandstag einberufen m�ssen, so ist das Verbandspr�sidium hierzu gem. � 17 Abs. 7 der Satzung nur verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereine dies schriftlich mit Begr�ndung beantragt. Im �brigen regelt � 17 Abs. 6 der Satzung keine Pflicht, sondern lediglich eine Erm�chtigung des Verbandsvorstands, einen au�erordentlichen Verbandstag einzuberufen.
17 bb) Die Neuregelung des � 93 SpO wurde gem. � 44 der Satzung auch durch Ver�ffentlichung auf der Website des Antragsgegners wirksam. Soweit die Antragsteller auf � 3 Abs. 6 RVO als speziellere Regelung f�r Entscheidungen der Verwaltungsorgane verweisen, ist dort - soweit diese Regelung hier �berhaupt einschl�gig ist - lediglich das Ingangsetzen der Rechtsmittelfristen geregelt, ohne dass zugleich zus�tzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden.
18 b) Auch in materieller Hinsicht ist weder die Entscheidung vom 18. Mai 2021 noch die vom Vorstand des Antragsgegners am 20. August 2020 getroffene Regelung, soweit sie jeweils der gerichtlichen �berpr�fung unterliegen, zu beanstanden.
19 Der Antragsgegner ist nach dem sog. Ein Platz-Prinzip organisiert und daher in der Verbandshierarchie f�r den Fu�ballsport ein sozialm�chtiger Verband, der als Monopolverband einer kartellrechtlichen Kontrolle unterliegt (BGH Urteil vom 28.11.1994 - U ZR 11/94, NJW 1995, 583, 585; OLG M�nchen Urteil vom 24.01.2019, 29 U 1781/18 Kart, BeckRS 2019, 3372 Rn.19; Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020 Rn. 234, Rn. 586). Entscheidungen, die Rechtspositionen von Mitgliedern ber�hren, unterliegen daher einer gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Verbandsautonomie kommt dem Verband ein Beurteilungsspielraum und eine Einsch�tzungspr�rogative zugute. Entscheidungen m�ssen sich jedoch am eigenen Verbandsrecht messen lassen. Das schlie�t eine Inhaltskontrolle auf die Angemessenheit der Satzungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (� 242 BGB) ein. Ermessenentscheidungen sind auf richtige Aus�bung des Ermessens nach allgemeinen Regeln zu �berpr�fen (BGH Urt. vom 13.10.2015, II ZR 23/14, NZG 2015, 1282, Rn. 22; BGH Urt. vom 20.09.2016, II ZR 25/15, NJW 2017, 402 Rn. 37 ff.; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.11.2012 - U 97/12, SpuRt 2013, 13; OLG M�nchen Urteil vom 24.01.2019, 29 U 1781/18 Kart, BeckRS 2019, 3372 Rn. 21; OLG Hamm Urt. v. 01.04.2008 - 27 U 133/07, BeckRS 2008, 8264, Rn. 16; Summerer a.a.O. Rn. 598, Hilpert, in: SpuRt 2007, 223, 225).
20 Nach diesen Grunds�tzen l�sst die in � 93 SpO getroffene Entscheidung �ber die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele keine Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und Abstieg der Vereine heranzuziehen, ist zur Regelung der pandemiebedingten Sondersituation nicht unbillig, sondern stellt lediglich eine von mehreren Wertungsm�glichkeiten dar, die alle mit Vor- und Nachteilen verbunden sind. So w�re neben einer Annullierung der Saison ohne Honorierung gezeigter Leistungen auch eine Wertung aufgrund der Vorrundentabelle ohne Ber�cksichtigung bereits erfolgter R�ckspiele denkbar sowie eine Wertung aufgrund des zum Abbruchzeitpunkt bestehenden Tabellenstandes ohne Ber�cksichtigung des Umstandes, dass nicht alle Vereine eine gleiche Anzahl an Spielen ausgetragen haben. Auch eine Prognoseentscheidung anhand rein mathematischer Kriterien unter Ber�cksichtigung der bisherigen Spielst�rke der Mannschaften und mit Einsatz einer Software zur Wahrscheinlichkeitsberechnung anhand von Algorithmen w�re grunds�tzlich m�glich gewesen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 20.05.2020 - 19 W 22/20, SpuRT 2020, 196, 200; Fischinger/Orth/Thumm, COVID-19 und Sport, 1. Aufl. 2021, Teil 1 Rn. 31 ff.). Die Auswahl einer geeigneten Methode unterliegt der Einsch�tzungspr�rogative des Antragsgegners als f�r den Spielbetrieb verantwortlichem Verband. Die erforderliche Abw�gung hat der Antragsgegner ohne erkennbare Ermessensfehler getroffen.
21 Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die gew�hlte L�sung f�r die danach ermittelten Abstiegskandidaten mit Nachteilen und gewissen Ungerechtigkeiten verbunden sind, von denen einige m�glicherweise dadurch h�tten ausger�umt werden k�nnen, dass nach dem Saisonabbruch lediglich der Aufstieg in eine h�here Spielklasse, nicht jedoch der Abstieg in einer niedrigere Spielklasse vollzogen wird. Auch mag die gew�hlte Quotientenregelung, die auch den Abstieg zul�sst, zum Teil kritisch gesehen werden (vgl. Fischinger/Orth/Thumm, COVID-19 und Sport, 1. Aufl. 2021, Teil 1 Rn. 36; Schmidt/Orth, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, � 11 Rn. 20 aber auch Rn. 10a; a.A. Ruttig, Niewiadomski, Anmerkung zu OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 20.05.2020 - 19 W 22/20, SpuRT 2020, 196, 201 f.) und bei anderen Landesverb�nden so nicht angewandt werden.
22 Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle ist jedoch die Auswahlentscheidung des Gerichts nicht an die Stelle derjenigen des Verbandes zu setzen. Das Gericht hat weder zu ermitteln, welche L�sung f�r die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele die beste gewesen w�re, noch sich daran zu orientieren, welche L�sung andere Verb�nde mehrheitlich gew�hlt haben. Ma�geblich ist vielmehr, dass die getroffene Regelung vertretbar und nicht evident unbillig ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat die Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Saisonabbruch stellen, und denkbare L�sungsans�tze erkannt und erwogen, was sich zumindest im Rahmen der �berpr�fung der gew�hlten Wertungsmethode im Mai 2021 zeigt (vgl. Anlagen ASt 44, 46). Der von den Antragstellern favorisierten L�sung hat der Antragsgegner insbesondere die Gefahr �bervoller Spielklassen sowie leerer unterer Ligen gegen�bergestellt, die nicht nur zu einem erh�hten Organisationsaufwand bei dem Antragsgegner f�hrt, sondern auch Konsequenzen f�r die anderen in den betreffenden Spielklassen antretenden Mannschaften hat. Auch dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller um ein legitimes, in die Abw�gung einzubeziehendes Interesse. Dass der Antragsgegner das Argument der �bervollen Spielklassen im Rahmen der nach � 242 BGB gebotenen Interessenabw�gung zu stark gewichtet hat, wie die Antragsteller meinen, ist zudem nicht zu erkennen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner auch die von dem Abstieg nach Saisonabbruch entstehenden Nachteile erkannt und in die Abw�gung einbezogen hat. Vorliegend ist der Antragsgegner sogar dar�ber hinaus gegangen, indem er zu der in � 93 SpO getroffenen Regelung im Mai 2021 ein Meinungsbild bei den Mitgliedsvereinen eingeholt hat. Im Zuge der Befragung sprach sich die Mehrheit der Mitgliedsvereine f�r die vom Antragsgegner favorisierte und mit � 93 SpO bereits getroffene L�sung aus. Dass dabei nur zwei m�gliche Ausgestaltungen zur Auswahl gestellt wurden - darunter auch eine Variante ohne Abstieg -, ist nicht zu beanstanden, da dem Antragsgegner ein Recht zur Vorauswahl nicht abzusprechen ist. Anderenfalls h�tte zudem nicht nur die von den Antragstellern bevorzugte L�sung, sondern h�tten s�mtliche denkbaren Wertungsmethoden zur Abstimmung gebracht werden m�ssen, was die �bersichtlichkeit und damit auch die Aussagekraft des Meinungsbildes beeintr�chtigt h�tte.
23 Soweit die Antragsteller r�gen, dass die vom Antragsgegner gew�hlte L�sung die Spielst�rke der bisherigen Gegner der jeweiligen Mannschaften nicht ausreichend ber�cksichtigt, w�re dies allenfalls durch eine Prognoseentscheidung auszur�umen. Diese ist aber ihrerseits mit erheblichen Nachteilen behaftet, da sie letztlich zu einer Zugrundelegung fiktiver Ergebnisse f�hrt (vgl. Schmidt/Orth, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, � 11 Rn. 20). Gleiches gilt f�r die Kritik der fehlenden Ber�cksichtigung von Heimvorteilen. Auch die weiteren Argumente der Antragsgegner haben kein derartiges Gewicht, dass sie den Entscheidungsspielraum des Antragsgegners dahin eingeschr�nkt h�tten, dass nur die von den Antragstellern bevorzugte Wertungsmethode h�tte ausgew�hlt werden d�rfen. Fehler des Auswahlermessens sind auch insoweit nicht zu erkennen.�
Steigt eine Fussballmannschaft in Anwendung einer f�r den Fall des Saisonabbruchs vorgenommenen �nderung der Spielordnung des Fussballverbands ab, ist die f�r die Dringlichkeit ma�gebliche Verletzungshandlung die �nderung der Spielordnung und nicht der aus ihr folgende Abstieg, wenn der Verf�gungsantrag mit der Rechtswidrigkeit der �nderung der Spielordnung begr�ndet wird. (Rn. 7 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
Die Entscheidung des Bayerischen Fussballverbands, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und Abstieg der Vereine heranzuziehen, ist zur Regelung der pandemiebedingten Sondersituation nicht unbillig, sondern stellt lediglich eine von mehreren Wertungsm�glichkeiten dar, die alle mit Vor- und Nachteilen verbunden sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Verbandsentscheidung ist die Auswahlentscheidung des Gerichts nicht an die Stelle derjenigen des Verbandes zu setzen; das Gericht hat weder zu ermitteln, welche L�sung f�r die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele die beste gewesen w�re, noch sich daran zu orientieren, welche L�sung andere Verb�nde mehrheitlich gew�hlt haben. Ma�geblich ist, dass die getroffene Regelung vertretbar und nicht evident unbillig ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Verf�gungsantrag eines Fu�ballvereins wegen Abstiegs nach Saisonabbruch
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