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9 O 1576/20•LG Traunstein 9. Zivilkammer, 2021-02-10, 9 O 1576/20
9 O 1576/20Tribunal cantonal10 févr. 2021
Zur Rechtswidrigkeit von Formalbeleidigungen sowie ehrverletzenden �u�erungen� (Rn. 28 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 9 O 1576/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen
a. Die Kl�gerin ist „dumm, bl�d und asozial“ und/oder eine bl�de Person und/oder
b. Die Kl�gerin ist eine unw�rdige, dumme, Empathie ferne Person
und/oder
c. Die Kl�gerin „f�hrt an der Nase herum (viel Gehalt plus Studiumsgeb�hren auf Kosten der Pflegerinnen)“
und/oder
d. Die Kl�gerin hat „keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und BWL#
und/oder
e. Die Kl�gerin soll „ein wohl unst�ndiges Verh�ltnis mit dem … haben“,
und/oder
f. „Ihr Aschl�cher“ und/oder „Shame on you, ihr peinlichen Aschl�cher“
a. „Der … Ihr Arschl�cher …“
und/oder
b. „…, du peinlicher Wicht… Wenn ich euch dann alle Mal in einer E-Mail als ihr ‚Arschl�cher‘ anspreche, dann zeigt ihr ‚armseligen Buben‘ (… und der …) mich wegen Beleidigung an …“
und/oder
c. „Ich bin einmal gespannt, ob ihr feigen Buben dann auch vor Gericht erscheint oder euch heimlich in die Hosen pinkelt“
II. Dem Beklagten wird angedroht, dass f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. 1 a-f oder Ziffer I. 2 a.-c. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin zu 1 Abmahnkosten in H�he von 650,34 € zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 23.07.2020 zu bezahlen.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger zu 2 Abmahnkosten in H�he von 650, 34 € zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 22.09.2020 zu bezahlen.
V. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten tragen die Kl�gerin und der Kl�ger jeweils 6,25 % der Beklagte tr�gt 87,5 %.
Von den au�ergerichtlichen Kosten der Kl�ger tr�gt der Beklagte 87, 5 %. Von den au�ergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kl�ger jeweils 6,25 %. Im �brigen tragen die Parteien ihre au�ergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 16.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�ger machen Unterlassungs- und Folgeanspr�che wegen Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen geltend.
2 Im Jahr 2018 haben die Vereinsmitglieder des … beschlossen die Rechtsform des Vereins zu ver�ndern und die … gGmbH zu gr�nden.
3 Die Kl�gerin hat sich gegen die Ehefrau des Beklagten in einem Bewerbungsverfahren um die Gesch�ftsf�hrung … GmbH durchgesetzt.
4 In der Folge versandte der Beklagte E-Mails an den Arbeitgeber der Kl�gerin und auch sonstige Dritte, auch an einen Rechtsanwalt aus der Kanzlei der Kl�gervertreter. Der Beklagte stellte gegen die Kl�gerin Strafanzeige wegen eines Vergehens gegen das Arbeitszeitgesetz, welches von der Staatsanwaltschaft gem. � 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
5 Die Kl�gerin zu 1 verf�gt �ber eine Ausbildung im Bereich der Pflege und ist in diesem Bereich bereits seit mehr als 30 Jahren, unter anderem als Stationsleiterin einer medizinischen Station im Klinikum …, t�tig. Sie verf�gt �ber betriebswirtschaftliche Erfahrung aus einer 10-j�hrigen T�tigkeit im Rahmen einer eigenen Heilpraktikerpraxis. Derzeit absolviert die Kl�gerin zu 1 eine Ausbildung im Pflegemanagement.
6 Mit E-Mail vom 25.04.2020, 0:46 Uhr (Anlage K1), schrieb der Beklagte an
… unter dem Betreff: … Verr�ter …,
Du hast meine Frau, eure langj�hrige pflegerische Leiterin der Sozialstation … von dir und allen anderen hochgelobt, im Stich gelassen.
Du, der …, der … die …, der katholische Pfarrer ….
Ihr „Arschl�cher“ habt eine 1000 % f�r eure Sache engagierte Pflegedienstleiterin fallen lassen … fallen gelassen f�r eine unw�rdige, dumme, Empathie ferne Person, die …, nur weil im Kirchenvorstand euch genehm, ausgetauscht.
Ich behaupte, anzeigen k�nnte ihr mich daf�r ja schon; das ….
die … euch an der Nase herumf�hrt (viel Gehalt plus Studiumsgeb�hren auf Kosten der Pflegerinnen);
keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und BWL
unchristlich
ein wohl „unanst�ndiges“ Verh�ltnis mit dem … haben k�nnte
… und sie einfach dumm, bl�d und asozial ist …. Einfahrt eine bl�de Person! Sagen auch viele ihrer Mitarbeiter!
7 In einer E-Mail vom 24.04.2020 an die Kl�gerin und die Sozialstation …, unter dem Betreff: …. Die Luft wir d�nn f�r Sie Frau …, schrieb der Beklagte u.a., dass etliche Mitarbeiter, Kunden, Angeh�rige jetzt gegen die Kl�gerin wegen ihrer Machenschaften aussagen werden, die Frau Staatsanw�ltin informiert sei, eine erweiterte Strafanzeige gegen die Kl�gerin als Gesch�ftsf�hrerin gestellt sei und pers�nliche Regresse gegen die Kl�gerin und ihre Gesellschafter in Pr�fung seien. Bez�glich Insolvenzverschleppung werde gepr�ft.
8 Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.06.2020 (Anlage K3) f�r die Kl�gerin wurde der Beklagte abgemahnt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten aufgefordert. Hierauf reagierte der Beklagte mit E-Mail vom 02.06.2020 (Anlage K4) und verwahrte sich gegen die Benutzung seiner E-Mail-Adresse. Die zur�ckgesandte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung war fast vollst�ndig durchgestrichen.
9 Mit E-Mail vom 10.07.2020, 00:04 Uhr (Anlage K8) schrieb der Beklagte an
….de, ….de,
…, cc: ….de,
unter dem Betreff: … du peinlicher Wicht, u.a.: Wenn ich euch dann alle mal in einer E-Mail als „Ihr Arschl�cher“ anspreche, dann zeigt ihr „armseligen Buben“ (…. und der …) mich wegen Beleidigung an …. Ich bin ja einmal gespannt, ob ihr feigen Buben dann auch vor Gericht erscheint oder euch heimlich in die Hosen pinkelt.
10 Mit E-Mail vom 06.08.2020, 00:22 Uhr (Anlage K7) an
….de, ….de
schrieb der Beklagte unter dem Betreff: das ist keine gute Idee gewesen, u.a.:
… Beatchen!
Mich anzuzeigen!?
Der Schuss ist nun nach hinten losgegangen! Gegen dich und gegen den Pfarrer …. Du GF ohne Erfahrung in Sachen Personalf�hrung hast es nun soweit gebracht, den Laden in die Insolvenz zu f�hren. Nun suchst du, der … und der … Schuldige in den eigenen Reihen! Shame on you, ihr peinlichen „Arschl�cher“….huhiuuuu
11 Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.08.2020 f�r den Kl�ger zu 2 wurde der Beklagte erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung aufgefordert.
12 Mit weiterer E-Mail vom 26.09.2020, 04:53 Uhr, an die Kl�ger, die Sozialstation … die Pressestelle des …, das Pfarramt …, an die Beratung Oberbayern … und an die …, drohte der Beklagte u.a. mit Anzeigen und der �ffentlichmachung von Niederlagen bei Gericht.
13 Die Kl�ger sind der Auffassung, dass Beleidigungen und der Tatbestand der �blen Nachrede erf�llt, ferner gegen�ber der Kl�gerin zu 1 ein kreditgef�hrdendes Verhalten gegeben sei. Die �u�erungen w�rden eine vors�tzliche Missachtung und Herabsetzung in der Form von Formalbeleidigungen enthalten. Auch die Unterstellungen, die Kl�gerin zu 1 w�rde an der Nase herumf�hren, auf Kosten der Pflegerinnen viel Geld plus Studiumgeb�hren kassieren, sei eine gezielte Missachtung und ein Angriff auf die Ehre der Kl�gerin. Die Unterstellung, keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und Betriebswirtschaftslehre zu haben sei eine Missachtung der Ehre und die Unterstellung eines unanst�ndigen Verh�ltnisses mit einer dritten Person betreffe einen unzul�ssigen Eingriff in die Intimsph�re der Kl�gerin zu 1. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen und auch beleidigend. Es liege eine gezielte und nachhaltige Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin zu 1 vor. Das Verhalten sei darauf gerichtet, die Kl�gerin bei ihrem Arbeitnehmer mit Beleidigungen und Behauptungen sie sei unf�hig, inkompetent und promisk schlecht zu machen und zugleich deren urspr�ngliche Konkurrentin als geeignetere Person f�r die Gesch�ftsf�hrung der Sozialstation darzustellen.
14 Das Schreiben vom 07.06.2020 sei nicht geeignet gewesen die durch die Rechtsverletzung begr�ndete Wiederholungsgefahr auszur�umen.
15 Ebenso werde der Kl�ger in seiner Ehre beeintr�chtigt, auch durch Versendung der E-Mails an Dritte.
16 Die Kl�ger beantragen:
1.Dem Beklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten,
1.folgende Aussagen in Bezug auf die Kl�gerin zu 1 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
1.a. Die Kl�gerin ist „dumm, bl�d und asozial“ und/oder eine bl�de Person
1.und/oder
1.b. Die Kl�gerin ist eine unw�rdige, dumme, Empathie ferne Person
1.und/oder
1.c. Die Kl�gerin „f�hrt an der Nase herum (viel Gehalt plus Studiumsgeb�hren auf Kosten der Pflegerinnen)“
1.und/oder
1.d. Die Kl�gerin hat „keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und BWL#
1.und/oder
1.e. Die Kl�gerin soll „ein wohl unst�ndiges Verh�ltnis mit dem Schuster haben“,
1.und/oder
1.f. „Ihr Aschl�cher“ und/oder „Shame on you, ihr peinlichen Aschl�cher“,
1.wie in der E-Mail des Beklagten vom 25.04.2020 (Anlage K1) und der E-Mail vom 06.08.2020 (Anlage K7) geschehen.
2.Dem Beklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verboten,
2.folgende Aussagen in Bezug auf den Kl�ger zu 2 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
2.a. „Der … Ihr Arschl�cher …“
2.und/oder
2.b. „…, du peinlicher Wicht… Wenn ich euch dann alle Mal in einer E-Mail als ihr ‚Arschl�cher‘ anspreche, dann zeigt ihr ‚armseligen Buben‘ (… und der …) mich wegen Beleidigung an …“
2.und/oder
2.c. „Ich bin einmal gespannt, ob ihr feigen Buben dann auch vor Gericht erscheint oder euch heimlich in die Hosen pinkelt“
2.Wie in der E-Mail des Beklagten vom 25.04.2020 (Anlage K1) und der E-Mail vom 10.07.2020 (Anlage K8) geschehen
3.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin zu 1 eine angemessene Geldentsch�digung f�r Handlungen gem�� Ziffer 1 zu bezahlen, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und die nicht weniger als 1.000,00 € betragen soll zuz�glich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszins seit Rechtsh�ngigkeit der Klage vom 01.07.2020.
4.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger zu 2 eine angemessene Geldentsch�digung f�r Handlungen gem�� Ziffer 2 zu bezahlen, deren H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und die nicht weniger als 1000,00 € betragen soll zuz�glich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszins seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 16.09.2020.
5.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin zu 1 Abmahnkosten in H�he von 1.358,86 € zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit der Klage vom 01.07.2020 zu bezahlen
6.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger zu 2 Abmahnkosten in H�he von 864,66 € zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszins hat seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 16.09.2020 zu bezahlen.
17 Der Beklagte beantragt
Klageabweisung:
18 Der Beklagte r�gt die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts.
19 Es seien letztlich nur 3 E-Mails gewesen. Die �u�erungen seien differenziert zu betrachten, insoweit w�rden keine Tatsachenbehauptungen vorliegen, blo�e Werturteile und dar�ber hinaus im Konjunktiv mit den W�rtern „wohl“ und „k�nnte“ w�rden ohnehin deren Inhalt relativiert.
20 Sofern es um beleidigende Inhalte gehe, handle es sich nicht um Ehrverletzungen in hohem Ma�e. Was am Inhalt unwahr oder ehrenr�hrig sein soll, erfahre keine Konkretisierung. Die E-Mail vom 24.04.2020, Anlage K2, enthalte keinen strafrechtlichen Vorwurf gegen die Kl�gerin zu 1 und keine Behauptung dahingehend, dass die Kl�gerin tats�chlich get�uscht habe, auch hier sei der Konjunktiv verwendet, es hei�e nur, dass sie lediglich die beiden Gruppen m�glicherweise get�uscht habe. Der Beklagte habe sich mit Schreiben vom 07.06.2020, den Prozessbevollm�chtigten Kl�gerin zu 1 zugegangen am 09.06.2020 gegen�ber der Kl�gerin zu 1 verpflichtet, es zu unterlassen, sie zu beleidigen. Damit sei eine Wiederholungsgefahr beseitigt. Es liege gerade keine schwerwiegenden Verletzungen des Pers�nlichkeitsrechts vor. Rechtfertigungsgrund f�r die �u�erungen sei die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach � 193 StGB durch den Beklagten. Das tadelnde Urteil des Beklagten �ber die gewerblichen Leistungen der Kl�gerin zu 1 und die �u�erungen, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gegen�ber dem Kl�ger zu 2 gemacht werden, insbesondere die dienstlichen Anzeigen und �hnliche F�lle seien nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der �u�erung oder aus den Umst�nden, unter welchem sie geschah, hervorgehe. Eine Geldentsch�digung sei aufgrund der geringen Art und Schwere der Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts der Kl�ger nicht geschuldet.
21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen verwiesen.
22 Das Gericht hat am 18.01.2021 m�ndlich verhandelt und die Parteien angeh�rt. Auf den Inhalt des Protokolls vom 18.01.2021 wird verwiesen.
23 Das Landgericht Traunstein ist �rtlich und sachlich zust�ndig.
24 Die sachliche Zust�ndigkeit des Gerichts ergibt sich aus einem Streitwert von �ber 5.000,00 €.
25 Die subjektive Klageh�ufung ist zul�ssig, da die geltend gemachten Anspr�che auf einem im Wesentlichen gleichartigen tats�chlichen und rechtlichen Grund beruhen.
26 I. Die Klage der Kl�gerin zu 1 ist zul�ssig und teilweise begr�ndet.
27 I. Die Kl�gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung von Aussagen und deren Verbreitung im beantragten Umfang gem. �� 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit � 185 StGB. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
28 I) Unterlassungsbegehren k�nnen sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungs�u�erungen und Werturteile richten. Die Grenze zwischen Werturteilen, die blo�e Meinungen ausdr�cken, und dem Behaupten einer Tatsache ist flie�end und unterliegt der tats�chlichen Feststellung im konkreten Einzelfall. F�r die Unterscheidung beider kommt es darauf an, ob der Gehalt der �u�erung einer objektiven Kl�rung zug�nglich ist und als etwas Geschehenes zum Beweis grunds�tzlich offensteht. Eine Tatsachenbehauptung kann falsch oder richtig sein und ist dem Wahrheitsbeweis zug�nglich. Ein meinungs�u�erndes Werturteil kann weder als falsch noch als richtig bezeichnet werden, sondern je nach dem Standpunkt entweder abgelehnt oder akzeptiert werden. In beeintr�chtigenden �u�erungen k�nnen zugleich Tatsachen und Werturteile miteinander verbunden sein. Entscheidend ist dann, ob der tats�chliche Gehalt der �u�erung so substanzarm ist, dass er gegen�ber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht.
29 I) Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gew�hrleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsm��ige Ordnung einschlie�lich der Rechte anderer beschr�nkt. Gem�� Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu �u�ern und zu verbreiten, wobei diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und auch im Recht der pers�nlichen Ehre finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit in einer Wechselwirkung.
30 Eine Abw�gung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Interessen ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um �u�erungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenw�rde, als Formalbeleidigung oder Schm�hung darstellen (st. Rspr., vergl. nur BVerfGE 82, 43 [51]).
31 Bei einer Formalbeleidigung ist das Kriterium nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die vom Kontext unabh�ngige gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser �u�erung. Unabh�ngig von den konkreten Umst�nden sind derartige �u�erungen als Beleidigung zu werten. Die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen zielt gerade auf die Ver�chtlichmachung, um andere unabh�ngig von etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen.
32 Der Charakter einer Schm�hung oder Schm�hkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrverletzung als solcher. Auch eine �berzogene, v�llig unverh�ltnism��ige oder sogar ausf�llige Kritik macht eine �u�erung noch nicht zur Schm�hung. Eine �u�erung nimmt den Charakter als Schm�hung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Erforderlich ist damit jeweils f�r den Verzicht einer Abw�gung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre die Ber�cksichtigung von Anlass und Kontext der �u�erung.
33 I. Dies zugrundegelegt ergibt sich, dass die Kl�gerin die �u�erung und Verbreitung von Aussagen �ber ihre Person wie dumm, bl�d, asozial, bl�de Person, ihr Arschl�cher, ein wohl unst�ndiges Verh�ltnis mit dem … und shame on you, ihr peinlichen Arschl�cher als Formalbeleidigungen nicht hinnehmen muss.
34 Hieran kann auch eine scheinbare Relativierung mit dem Wort wohl oder die teilweise Setzung der Begriffe in Anf�hrungsstriche nichts �ndern. Die modalisierende Funktion von Anf�hrungszeichen kann sowohl eine hervorhebende wie auch eine distanzierende Wirkung haben. Eine Distanzierung ist aus der Verwendung der Begriffe auch unter Ber�cksichtigung des Kontextes nicht zu erkennen.
35 Mit diesen Begriffen zielte der Beklagte allein auf die Ver�chtlichmachung der Kl�gerin, um sie unabh�ngig von etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Diese Aussagen sind ehrenr�hrig, weil sie dazu geeignet sind, der Kl�gerin ihren sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen. Um diese Herabsetzung ist es dem Beklagten auch gegangen, womit auch der subjektive Tatbestand erf�llt ist. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit abstreitet und sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem�� � 193 StGB bezieht, sind diese nicht gegeben. Nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen. Die get�tigten �u�erungen sind schon nicht geeignet zur Durchsetzung der vom Beklagten postulierten Interessen seiner Ehefrau. Sie sind auch nicht angemessen. Unter Wertungsgesichtspunkten ist eine beleidigende �u�erung ein angemessenes Mittel nur, wenn eine Abw�gung aller Umst�nde des konkreten Falls ergibt, dass das Interesse, die fragliche �u�erung tun zu d�rfen, das Interesse am Schutz der Ehre �berwiegt. Hiervon kann keine Rede sein. Die Argumentation des Beklagten, er habe sich auch sachlich f�r seine Ehefrau eingesetzt und zu den Beleidigungen erst gegriffen, weil er keinen Erfolg erzielen konnte und nicht geh�rt worden sei, l�sst den Ehrenschutz in Bezug auf die verwendeten Begriffe nicht zur�cktreten. Der Beklagte geh�rt jedenfalls nicht zu dem Personenkreis, der mangels sprachlicher M�glichkeiten und sonstiger Kenntnisse nicht in der Lage w�re seine Interessen, bzw. die Interessen seiner Ehefrau, hinreichend zu vertreten, ohne zu Beleidigungen greifen zu m�ssen.
36 Bei den Aussagen unchristlich, unw�rdige, Empathie ferne Person, sowie die Kl�gerin hat keine nachhaltige Ahnung von ambulanter Pflege und BWL, f�hrt an der Nase herum (viel Gehalt plus Studiumsgeb�hren auf Kosten der Pflegerinnen) handelt es sich nicht um Formalbeleidigungen. Sie sind in ihrem ehrverletzenden Charakter jedoch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
37 Es handelt sich um meinungs�u�ernde Werturteile, nicht um Tatsachenbehauptungen. Tatsachen werden durch die einem Beweis zug�ngliche objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert, w�hrend Meinungen durch das Element der Stellungnahme bzw. des Daf�rhaltens gepr�gt sind (BVerfG Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, MMR 2013, 127). Die �u�erungen unterfallen nicht dem Begriff der Schm�hkritik, weil noch ein Bezug zu einer zugrundeliegenden Auseinandersetzung gegeben ist. Eine Schm�hung im verfassungsrechtlichen Sinn ist nur dann gegeben, wenn eine �u�erung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur noch um das grundlose Ver�chtlichmachen der betroffenen Person geht und die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020, 1 BvR 224/19). Zu beachten ist, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte �u�erungen sch�tzt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und �berspitzt ge�u�ert werden darf, auch wo Gr�nde f�r die ge�u�erte kritische Bewertung nicht gegeben sind. �u�erungen, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich sind, letztlich aber als �berschie�endes Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dienen, sind nicht abw�gungsfrei als Schm�hung einzuordnen. Dann geht es dem �u�erenden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die �u�erung, wie hier, als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar.
38 Unter Ber�cksichtigung der Gesamtumst�nde handelt es sich um �u�erungen, die ihren Ursprung in einem Arbeitsverh�ltnis haben, in dem die Ehefrau des Beklagten die „Bef�rderung“ einer Konkurrentin und deren Direktionsbefugnis hinnehmen muss, obwohl jedenfalls der Beklagte der Meinung ist, dass die Konkurrentin f�r ihre Aufgaben ungeeignet ist und seiner Ehefrau in vielerlei Hinsicht Unrecht tut und schadet. Letztlich handelt es sich um ein Herziehen �ber die Bef�higung der Vorgesetzten der Ehefrau. Nach der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts kann unter Umst�nden in einem solchen Fall der Ehrenschutz zur�cktreten.
39 Das Herziehen �ber die F�higkeiten von Vorgesetzten, die Kritik an deren F�hrungsstil, die Annahme, dass diese ihr hohes Gehalt teilweise, obwohl alles falsch gemacht wird, auf Kosten von �bergangenen, nicht hinreichend gew�rdigten Untergebenen, erzielen, ist in allen Bereichen der Gesellschaft weit verbreitet und Gespr�chsthema und nicht selten auch Streitstoff bei den Gerichten, ggfls. auch bei den Arbeitsgerichten. Aber schon die Einbettung in den Kontext von E-Mails, die Formalbeleidigungen enthalten, spricht f�r eine H�herbewertung des Ehrenschutzes der Kl�gerin. Dazu kommt, dass es der Beklagte nicht dabei bel�sst sich mit der Kl�gerin und dem Arbeitgeber seiner Ehefrau auseinanderzusetzen. Er wendet sich mit diesen Mails nicht nur an einen Personenkreis, welcher in der Sache irgendwie beteiligt ist, sondern auch an unbeteiligte Dritte, die keinen Bezug zu der Auseinandersetzung haben und auch deren Gr�nde und Zusammenh�nge nicht kennen. Auch das vom Beklagten mit seinen Formulierungen gezeichnete Pers�nlichkeitsbild der Kl�gerin macht es erforderlich, die Interessen der Kl�gerin am Unterlassen derartiger �u�erungen h�her zu bewerten als die Meinungsfreiheit des Beklagten. Zu den Formalbeleidigungen f�gt der Beklagte f�r einen nicht mehr bestimmbaren Personenkreis schlie�lich noch hinzu, dass die Beklagte nicht nur unf�hig ist, sondern erlaubt sich dar�ber hinaus auch noch eine Vermutung in Bezug auf deren Intimsph�re.
40 Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Er hat bei seiner Anh�rung angegeben, dass er sich nicht auf seine Alkoholkrankheit berufen will.
41 Es besteht Wiederholungsgefahr. Zwar hat sich der Beklagte auf Veranlassung des Gerichts im Termin entschuldigt, jedoch f�hrt das Verhalten insgesamt zu der Bef�rchtung, dass es erneut zu entsprechenden Aussagen kommen kann.
42 Dem Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel war gem�� � 890 Abs. 2 ZPO stattzugeben. Die Androhung von Ordnungsmitteln kann bereits in dem das Unterlassungsgebot aussprechenden Urteil erfolgen.
43 I. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zum Schutz der Pers�nlichkeit aus � 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nicht. Schadensersatz f�r immaterielle Einbu�en wird nur geschuldet, wenn ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht vorliegt. Insoweit ist eine erhebliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs im Sinne einer schweren Verletzung erforderlich. Kriterium hierf�r ist das Ma� des Verschuldens des Handelnden, Anlass und Beweggrund und die Fortdauer der Beeintr�chtigung. Auch kommt der Pr�vention Bedeutung zu. Insbesondere fordert die Rechtsprechung aber auch ein unabwendbares Bed�rfnis f�r die Entsch�digung. Entscheidend ist jedoch, dass die Verletzung so gewichtig sein muss, dass sie nicht mit anderen Mitteln aufgefangen werden kann (Brost/Hassel: Der Anspruch auf Geldentsch�digung bei Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen, NJW 2020, 2214, Rn. 16 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 698). Dies ist derzeit noch nicht der Fall. Es wird aber dann der Fall sein, wenn der Beklagte sein Verhalten nicht aufgibt. Auch ist derzeit zu ber�cksichtigen, dass weitere Verletzungen mit Ordnungsgeldern belegt werden k�nnen und bei Nichtzahlung Ordnungshaft anzuordnen sein wird.
44 I. Gem�� � 823 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich der Abmahnkosten aus unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch in H�he von 650, 34 € aus einem Streitwert von 7.000,00 €. Zur Feststellung, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist und um Gelegenheit zu geben, durch eine strafbewehrte Verpflichtungserkl�rung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsanspr�chen grunds�tzlich eine Abmahnung erforderlich.
45 II. Die Klage des Kl�gers zu 2 ist zul�ssig und teilweise begr�ndet.
46 II. Der Kl�ger hat einen Anspruch auf Unterlassung von Aussagen und deren Verbreitung im beantragten Umfang gem. �� 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit �� 185 StGB.
47 II. Der Kl�ger braucht die Aussagen Der … Ihr Arschl�cher …“ „…, du peinlicher Wicht … Wenn ich euch dann alle Mal in einer E-Mail als ihr ‚Arschl�cher‘ anspreche, dann zeigt ihr ‚armseligen Buben‘ (… und der …) mich wegen Beleidigung an …“ „Ich bin einmal gespannt, ob ihr feigen Buben dann auch vor Gericht erscheint oder euch heimlich in die Hosen pinkelt“, nicht hinzunehmen. Bei den Ausdr�cken peinlicher Wicht, ihr Arschl�cher, ihr armseligen Buben, ihr feigen Buben, heimlich in die Hosen pinkeln, handelt es sich durchweg um Formalbeleidigungen, die allein auf die Herabw�rdigung und Herabsetzung des Kl�gers zu 2 zielen. Zur weiteren Begr�ndung wird auf die Ausf�hrungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen.
48 Dem Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel war gem�� � 890 Abs. 2 ZPO stattzugeben.
49 II. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zum Schutz der Pers�nlichkeit aus � 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nicht. Auf die Begr�ndung unter Ziffer I. 3. wird Bezug genommen.
50 II. Gem�� � 823 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich der Abmahnkosten aus unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch in H�he von 650,34 € aus einem Streitwert von 7.000,00 €. Zur Feststellung, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist und um Gelegenheit zu geben, durch eine strafbewehrte Verpflichtungserkl�rung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist vor der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsanspr�chen grunds�tzlich eine Abmahnung erforderlich.
51 III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus �� 92, 100, 709 ZPO.
52 IV. Die Festsetzung des Streitwerts bei nicht verm�gensrechtlichen Streitigkeiten erfolgt nach � 48 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei wird regelm��ig unter R�ckgriff auf � 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 € ausgegangen, wobei im Einzelfall aufgrund der Umst�nde auch h�here oder niedrigere Werte angesetzt werden k�nnen. Die einzelnen ehrverletzenden �u�erungen sind grunds�tzlich nicht getrennt, sondern insgesamt zu bewerten.
53 Mit diesen Vorgaben setzt das Gericht den nichtverm�gensrechtlichen Antrag der Kl�gerin und des Kl�gers jeweils mit 7.000,00 € an. Unter Ber�cksichtigung der verm�gensrechtlichen Anspr�che in H�he von jeweils 1.000,00 € ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 16.000,00 €.
Zur Rechtswidrigkeit von Formalbeleidigungen sowie ehrverletzenden �u�erungen� (Rn. 28 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schadensersatz f�r immaterielle Einbu�en wird nur geschuldet, wenn ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht vorliegt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtswidrigkeit einer Formalbeleidigung sowie Meinungs�u�erungen mit ehrverletzendem Charakter
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