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37 O 15720/20•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-02-10, 37 O 15720/20
37 O 15720/20Tribunal cantonal10 févr. 2021
Eine Vereinbarung zwischen dem Bundesgesundheitsminsterium und Google, wonach Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf Dauer exklusiv mit Inhalten aus dem Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums und einem Link dorthin gef�llt werden, beschr�nkt den Wettbewerb gem�� � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. (Rn. 62 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 37 O 15720/20
Dokumenttyp: Endurteil
untersagt,
die Inhalte des Portals gesund.bund.de in Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, wenn dies aufgrund einer vorangegangenen Abstimmung durch eine den Inhalten der Webseite des Bundesministeriums f�r Gesundheit (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung erfolgt, wie in nachfolgenden Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt:
Desktop-Endger�te:
Mobile-Endger�te:
Im �brigen wird der Antrag zur�ckgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Verf�gungsbeklagte 3/4 und die Verf�gungskl�gerin 1/4.
Das Urteil ist f�r die Verf�gungsbeklagte in Ziffer 2. vorl�ufig vollstreckbar. Die Verf�gungskl�gerin kann die Vollstreckung der Verf�gungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verf�gungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten �ber die Zul�ssigkeit einer Kooperation zwischen der Verf�gungsbeklagten und der Bundesregierung, nach der Inhalte des „Nationalen Gesundheitsportals“ des Bundesministeriums f�r Gesundheit bei der Google-Suche nach bestimmten Krankheiten in besonderen Informationsboxen neben bzw. vor den allgemeinen Suchergebnissen prominent hervorgehoben werden.
2 Die Verf�gungskl�gerin, ein Konzemunternehmen der … KG, betreibt seit mehr als 20 Jahren unter der Domain www.netdoktor.de ein werbefinanziertes Online Portal zum Thema Gesundheit, welches nach wissenschaftlichen Standards aber gleichzeitig laienverst�ndlich medizinische Informationen zu Krankheiten, Symptomen, Medikamenten, Behandlungsmethoden und Laborwerten aufbereitet. Das erkl�rte Ziel der Verf�gungskl�gerin ist es, die Nutzer zu einem m�ndigen Gespr�chspartner im Dialog mit ihrem Arzt oder Kostentr�ger zu machen. Mit t�glich ca. 1 Mio. Seitenaufrufen ist die Verf�gungskl�gerin die derzeitige Marktf�hrerin im deutschen bzw. deutschsprachigen Markt f�r Gesundheitsportale vor dem zweitplatzierten Portal der … und weiteren Anbietern. Ca. 76 % der Zugriffe auf das Portal der Verf�gungskl�gerin erfolgen �ber mobile Endger�te, der �brige Teil �ber Desktop-Endger�te.
3 Die Verf�gungsbeklagte mit Sitz in Irland bietet als Teil des Google-Konzerns die Google Suchmaschine f�r Europa an, einschlie�lich des auf Deutschland ausgerichteten Angebotes („Google-Suche“). Dieser zentrale Dienst kann u.a. unter der Domain www.google.de abgerufen werden. F�r die Beantwortung von Suchanfragen leitet die Google-Suche dabei den benutzerspezifischen Informationsbedarf aus der jeweiligen Suchanfrage ab und zeigt die hierf�r aus ihrer Sicht hilfreichsten und relevantesten Informationen an. Diese sog. generischen Suchergebnisse, auch organische oder nat�rliche Suchergebnisse genannt, werden traditionell mit als Link ausgestaltetem Titel, Webadresse und einem kurzen Auszug aus der Webseite pr�sentiert, in dem sich die Suchbegriffe befinden („Snippet“). Die verlinkten Webseiten werden in den Suchergebnissen in einer Liste (“Suchergebnisliste“) nach ihrem Rang geordnet („Ranking“) dargestellt.
4 Die Verf�gungskl�gerin hat eine hohe Sichtbarkeit bei der allgemeinen Google-Suche und wird hier bei der �berwiegenden Anzahl an relevanten Suchbegriffen („Keywords“) aus dem Gesundheitsbereich auf der ersten Suchergebnisseite, dabei oftmals an erster Stelle angezeigt, was unter anderem auf erhebliche Investitionen in die Qualit�t ihrer Inhalte und in die Suchmaschinenoptimierung zur�ckzuf�hren ist. Durchschnittlich 88 % des gesamten Nutzeraufkommens („Traffic“) auf dem Gesundheitsportal der Verf�gungskl�gerin wurde in den vergangenen zwei Jahren �ber die generischen Suchergebnisse der Google-Suche generiert. F�r Zugriffe �ber mobile Endger�te lag dieser Wert bei 90 %.
5 Die Google-Suche h�lt, soweit eine Suchanfrage auf kurze, spezifische und sachliche Informationen ausgerichtet ist, nicht lediglich eine Suchergebnisliste bereit. Vielmehr pr�sentiert sie, wenn die Suchanfrage eine rein sachliche Antwort nahelegt, auch unmittelbar Schl�sselinformationen, die m�glichst direkte Antworten auf die Nutzeranfrage geben sollen. Diese Suchergebnisse werden zus�tzlich zu der Suchergebnisliste hervorgehoben angezeigt. Die Informationen werden dabei entweder unmittelbar angezeigt, wobei die Google-Suche auf Informationen zur�ckgreift, die Webseitenbetreiber (z.B. Kinobetreiber ihr Programm) zu diesem Zweck bereithalten. Oder, soweit Nutzer nicht nach einzelnen Informationen, sondern etwa einer Gruppe von Personen, Orten oder Dingen suchen (z.B. Darsteller einer bestimmten Fernsehsendung), werden diese in sog. Rich Lists gesammelt dargestellt. Schlie�lich werden in geeigneten F�llen auch Infoboxen, sog. Knowledge Panels, mit relevanten Informationen angezeigt (z.B. H�he des Eiffelturms). Die Inhalte f�r diese Infoboxen entstammen �blicherweise dem Knowledge Graph, einer internen Datenbank der Google-Suche, in der Fakten zu allen m�glichen Themen gesammelt sind. Auch andere Suchmaschinen bieten abgesetzte Suchergebnisse in vergleichbarer Form.
6 In Deutschland hat der Google-Konzern auf dem Markt der Internetsuchdienste seit mehr als zehn Jahren einen kontinuierlichen Marktanteil von �ber 90 %.
7 Das Bundesministerium f�r Gesundheit („BMG“) betreibt seit dem 01.09.2020 unter https://gesund.bund.de das Nationale Gesundheitsportal (NGP), �ber das ebenfalls Gesundheitsinformationen bereitgestellt werden. Erkl�rtes Ziel des Gesundheitsportals der Bundesregierung ist es, qualit�tsgesicherte, unabh�ngige und allgemein verst�ndliche Gesundheitsinformationen im Internet anzubieten. Neben einem Verzeichnis von Krankheiten, die einzeln in entsprechenden Artikeln erkl�rt und dargestellt werden, enth�lt das NGP Rubriken wie „Gesund leben“, „Pflege“ und „Gesundheit Digital“. Unter der Rubrik „Gesund leben“ finden sich beispielsweise Artikel mit erkl�renden Ausf�hrungen und Empfehlungen zu den Themen „Ern�hrung und Bewegung“, „Gesund am Arbeitsplatz“, „Gesund aufwachsen“, „Gesund im Alter“, „Psyche und Wohlbefinden“, „Schwangerschaft und Geburt“, „Sucht bew�ltigen“ und „Vorsorge und Fr�herkennung“. Die Artikel sind mit Grafiken und Fotos illustriert, enthalten z.T. Video-Beitr�ge und Audiodateien. Auf die Wiedergabe von Kontroversen wie etwa zu Themen wie Impfungen oder Mammographie oder auch Informationen zu Gebieten wie Hom�opathie oder alternativer Medizin wird dabei bewusst verzichtet.
8 Am 10.11.2020 verk�ndeten die Verf�gungsbeklagte und das BMG bei einer gemeinsamen Pressekonferenz (vgl. USB-Stick in den Anlagen der Verf�gungskl�gerin) den Start ihrer Zusammenarbeit bei Suchanfragen zu Gesundheitsthemen. Diese Zusammenarbeit soll es erm�glichen, verl�ssliche Informationen zu Gesundheitsthemen im Netz leichter auffindbar zu machen (vgl. Pressemitteilung des BMG vom 10.11.2020, Anlagenkonvolut K29). Zu diesem Zweck pr�sentiert die Suchmaschine Google bei einer Stichwortsuche nach Krankheitsbegriffen die Antworten des NGP in einer prominent hervorgehobenen Infobox bzw. einem Knowledge Panel. Durch einen Link innerhalb der Infoboxen gelangen Nutzer direkt zum jeweiligen Artikel auf der Seite gesund.bund.de. Die Boxen erscheinen bei der Suche auf dem Desktop rechts neben der Liste mit den Anzeigen und den generischen Suchergebnissen. Bei mobilen Endger�ten werden die Infoboxen unmittelbar nach den Anzeigen aber vor den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt. Sie haben jeweils drei Reiter („Tabs“), zwischen denen navigiert werden kann: �berblick, Symptome und Behandlungen. In der mobilen Variante verlinkt ein vierter Reiter „Schlagzeilen“ aktuelle Presseartikel, die zur Suchanfrage passen.
9 Bis dato stehen f�r rund 160 Krankheitsbilder derartige Infoboxen zur Verf�gung. Bei den Texten handelt es sich um Inhalte, die vom BMG speziell f�r die unmittelbare Bereitstellung durch Suchmaschinen verfasst und mit einem Markup versehen wurden. �ber eine offene Schnittstelle beziehen die Infoboxen diese Informationen aus dem NGP. Diese Schnittstelle steht grunds�tzlich auch anderen Suchmaschinen zur Verf�gung.
10 Der Google Konzern bietet auch in anderen L�ndern, darunter den USA und Gro�britannien, Infoboxen zu Gesundheitsthemen an. Auch hier werden die Inhalte von dritten, nicht notwendigerweise staatlichen, Quellen bezogen.
11 Bei der gemeinsamen Pressekonferenz teilte der Bundesminister f�r Gesundheit Jens Spahn u.a. mit:
„Wer Gesundheit googelt, soll auf unserem Portal des Bundes landen und dort die Informationen finden, die erbraucht. Gesund.bund.de soll die zentrale Anlaufstelle werden f�r verl�ssliche Gesundheitsinformationen im Internet. Was liegt da n�her, als direkt mit Deutschlands popul�rste[r] Suchmaschine zusammenzuarbeiten, n�mlich mit Google. Dort werden k�nftig bei einer medizinischen Stichwortsuche Antworten des [NGPs] in einem prominenten, hervorgehobenen Infokasten pr�sentiert. […] Ich bin sicher, die Zusammenarbeit mit Google bedeutet f�r das [NGP] einen enormen Bekanntheitsschub und diese Zusammenarbeit wird daf�r sorgen, dass das Portal zu einem der wichtigsten Anlaufpunkte f�r B�rgerinnen und B�rger im Netz f�r Gesundheitsinformationen werden kann.“
12 Ferner gab er an:
„Wenn wir ein Interesse daran haben, objektive, fundierte, evidenzbasierte Informationen r�berzubringen, dann bringt es mir nichts, wenn wir bei Google an Stelle 783.000 auftauchen“
13 Der von der Google-Suche generierte Gesamt-Traffic auf die Webseite der Verf�gungskl�gerin ist seit der Einf�hrung der Infoboxen weitgehend gleich geblieben und liegt bei etwas �ber 4 Mio. Klicks pro Woche. Die Traffic-Entwicklung stimmt insoweit auch mit dem Traffic im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 �berein und entspricht der Traffic-Entwicklung in �sterreich, wo die Verf�gungsbeklagte bei der Google-Suche keine Infoboxen zu Gesundheitsthemen ausspielt. In der Zeit zwischen dem 10. November und dem 9. Dezember 2020 erhielt gesund.bund.de von Nutzern in Deutschland 283.256 Klicks auf der Google-Suche, w�hrend die Verf�gungskl�gerin 17,674 Millionen Klicks erhielt - mithin etwa das Sechzigfache. Die Zahl der Klicks auf diese Links betrug 0,06 % aller Klicks auf die in der Suchergebnisseite verlinkten Gesundheitsportale.
14 Bei einzelnen Krankheitsbegriffen nahm allerdings sowohl die Zahl der Zugriffe als auch die sog. Klickrate in der ersten Novemberh�lfte ab. Unter der Klickrate oder Click-Through-Rate wird die Anzahl der Seitenaufrufe pro Impression, also pro Ausspielen der Seite der Verf�gungskl�gerin in den generischen Suchergebnissen, verstanden. Bei einer grunds�tzlichen Zunahme des Nutzer-Traffics �ber Google-Suchanfragen im Jahr 2020 verlor die Verf�gungskl�gerin zwischen dem 9. und dem 16.11.2020 auf 19 sehr traffic-starken Krankheitsbegriffen im Desktop-Bereich 5 %, im mobilen Bereich 10 % des Nutzer-Traffics. Bei ausgew�hlten sog. Grundsuchbegriffen, d.h. nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerin suchvolumenstarken und f�r die Umfeldvermarktung wichtigen Keywords (Arthrose, Blasenentz�ndung, Bronchitis, Depression, Epilepsie, Erysipel, Gallensteine, Magenschleimhautentz�ndung, Prostatakrebs, Schilddr�senunterfunktion, Typhus, Wundrose und Neurodermitis), fiel die Klickrate seit dem 5.11. bis zum 14.11.2020 um etwa 32,5 % - dies bei ansonsten stabilen Sichtbarkeitsparametern (d.h. dauerhafter Anzeige in den oberen Positionen der ersten Suchergebnisseiten) und insgesamt positivem Trend. Eine weitere Analyse der Verf�gungskl�gerin ergab, dass die Seitenzugriffe auf die Webseite f�r die Suchbegriffe „Wei�er Hautkrebs“ insgesamt um -10,9 % (bei mobilen Endger�ten -13,9 %) und „Blasenentz�ndung“ um -17,3 % (mobile Zugriffe -19,02 %) sanken. Obwohl das durchschnittliche Ranking dieser Seiten konstant blieb bzw. sogar leicht anstieg, sank die Klickrate dabei zwischen dem 2. und dem 16. November 2020 jeweils um -23 %. Bei einer sp�ter vorgenommenen Analyse stellte die Verf�gungskl�gerin fest, dass bei vier umsatzstarken Krankheitsbildem die durchschnittliche Klickrate bei mobilen Endger�ten in der Zeit vom 26.10.2020 bis 03.01.2021 um -37,1 % (Blasenentz�ndung), respektive -31,1 % (Reizdarm), -15,6 % (H�morrhoiden) und -31,8 % (Laktoseintoleranz) zur�ckging. Wegen weiterer Analysen wird auf die schrifts�tzlichen Ausf�hrungen der Verf�gungskl�gerin Bezug genommen.
15 Die Verf�gungskl�gerin f�hrt diese zuletzt genannten - in der Sache unstreitigen - Entwicklungen auf die prominent platzierten Infoboxen mit den vom NGP bezogenen Inhalten zur�ck und macht kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che gegen die Verf�gungsbeklagte geltend.
16 Die Verf�gungskl�gerin leitet ihren mit dem Antrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch zun�chst aus �� 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV her.
17 Hierzu meint sie, der Zusammenarbeit zwischen den Verf�gungsbeklagten und dem BMG liege eine wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung zugrunde. Dies folge aus der gemeinsamen Pressekonferenz der Verf�gungsbeklagten mit dem Bundesminister f�r Gesundheit. Es komme darin der gemeinsame Wille der Verf�gungsbeklagten und des BMG zum Ausdruck, in einer abgestimmten Weise die Darstellung von Inhalten des NGP exklusiv in einem nur hierf�r vorgesehen Anzeigeformat, den Infoboxen, innerhalb der Google-Suche bereitzustellen, um einerseits die Google-Suche f�r Nutzer vermeintlich attraktiver zu machen und andererseits die Inhalte des NGP weiter zu verbreiten, als es ohne diese Zusammenarbeit m�glich w�re. Dies reiche f�r die Annahme einer Vereinbarung aus. Das BMG werde dabei als Unternehmen t�tig, da es mit dem Gesundheitsportal NGP in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Anbietern trete.
18 Die Kooperation bezwecke und bewirke eine sp�rbare Wettbewerbsbeschr�nkung. Aufgrund der gro�en Abh�ngigkeit aller Gesundheitsportale von der Vermittlungsleistung der Google-Suche werde der Wettbewerb auf diesem Markt durch die vertikale Koppelung von Suchdienst und Infoboxen wahrscheinlich erheblich oder sogar vollst�ndig beseitigt werden. Hierauf ziele die Vereinbarung auch gerade ab, denn es gehe den Beteiligten ausdr�cklich darum, das NGP zu Lasten der anderen Anbieter zur zentralen Anlaufstelle f�r Gesundheitsinformationen im Internet zu machen.
19 Zur Begr�ndung der Wettbewerbsbeschr�nkung st�tzt die Verf�gungskl�gerin sich darauf, dass die Verf�gungsbeklagte die Nutzer-Aufmerksamkeit auf die prominent platzierten Infoboxen lenke. Dabei beruft sich die Verf�gungskl�gerin auf verhaltens�konomische Erkl�rungen der Europ�ischen Kommission im Verfahren „Google Search (Shopping)“. Der gesundheitsspezifische Informationsbedarf der Nutzer werde so bereits innerhalb der Suchergebnisseiten befriedigt. Dies bezwecke die Verf�gungsbeklagte auch, denn hierin sehe sie aufgrund ihrer vielfachen �u�erungen gerade die Produktinnovation. Selbst wenn noch ein Informationsbed�rfnis verbleibe, sei es der Verf�gungskl�gerin zufolge wahrscheinlicher, dass die Nutzer auf den Link in den Infoboxen klicken als in den generischen Suchergebnissen nach weiteren Informationen zu suchen. Auf mobilen Endger�ten sei dieser Effekt besonders ausgepr�gt, weil die generischen Suchergebnisse durch die Infoboxen weit nach unten gerutscht seien.
20 Diese Umlenkung und der Verlust an Sichtbarkeit werde durch den R�ckgang der Traffic-Str�me und der Klickrate empirisch belegt. Einzig plausibler Grund daf�r sei die durch die NGP-Box verringerte Visibilit�t des generischen Suchergebnisses von NetDoktor.de. Dabei spiele es entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten keine Rolle, wie sich der Gesamt-Traffic auf der Seite der Verf�gungskl�gerin nominal entwickelt habe. Eine relevante Aussage sei hingegen der pl�tzlichen „Schere“ zwischen Anzahl der Impressionen und der Klickzahl zu entnehmen, die sich in der Klickrate wiederspiegele.
21 Die Verf�gungskl�gerin erleide hierdurch auch laufend Qualit�tsverluste. Aufgrund der negativen Entwicklung m�sse die Verf�gungskl�gerin wegen der bereits erfolgten Reichweitezusagen an Werbekunden und der r�ckl�ufigen Seitenaufrufe auf Kompensationsmechanismen zur�ckgreifen, die laufend die Qualit�t ihres Werbedienstes verringere. Werbeanzeigen m�ssten dann f�r weniger relevante Unterseiten geschaltet werden. Die Themenn�he gehe also verloren, es komme zu Streuverlusten.
22 Das NGP des Bundes habe gleichzeitig einen sprunghaften Zuwachs bei der Sichtbarkeit verzeichnet, die z.B. am 13.11.2020 mehr als 200 % �ber dem Wert des Vortags gelegen habe. Inzwischen sei das NGP bei den generischen Suchergebnissen noch weiter aufgestiegen. F�r die Suchanfrage „wei�er Hautkrebs“ werde das NGP beispielsweise seit Anfang Januar 2021 bereits an Position 4 auf der ersten Suchergebnisseite gelistet. Damit stehe das NGP derzeit in direktem Wettbewerb um die Position, die das seit langem etablierte, hochqualitative Gesundheitsportal … einnehme.
23 Hierf�r seien sekund�re Effekte verantwortlich. Indem die Nutzer auf die innerhalb der Infoboxen platzierten Verlinkungen zum NGP klickten, w�rden Relevanzsignale erzeugt, die vom lernenden Google-Algorithmus in bessere Rankings �bersetzt w�rden. Die Langzeitfolge werde sein, dass das NGP irgendwann auch als erstes generisches und damit vermeintlich relevantestes Suchergebnis erscheine. Wenn die Verf�gungsbeklagte argumentiere, dass die blo�e Schaltung der Infobox und der Klick auf den Link keinen Einfluss auf den Google Algorithmus habe, blende sie aus, dass eine Zunahme an Seitenaufrufen, egal aus welcher Quelle, sich durchaus positiv auf das Ranking auswirkt - letzteres ist unstreitig.
24 Dabei bewerte die Verf�gungsbeklagte die Inhalte der Verf�gungskl�gerin nicht als weniger relevant, sondern die bessere Platzierung und damit der Wettbewerbsvorteil des NGP werde durch Umgehung der allgemeinen Relevanz-Algorithmen erreicht. Es sei �u�erst schwierig, Rankingverlusten mit effektiven Gegenma�nahmen zu begegnen, weshalb eine Wiederbelebung des Wettbewerbs auch bei Abstellen der Infoboxen irgendwann nicht mehr m�glich sein werde. Eine Kompensation f�r den umgeleiteten Such-Traffic durch Nutzung von Google Ads-Textanzeigen oder mobile Apps sei f�r werbefinanzierte Gesundheitsportale finanziell nicht m�glich. Der ausbleibende Nutzer-Traffic werde zu einer Abw�rtsspirale bei programmatischen Anzeigen und Keyword-Targeting durch die Werbekunden der unabh�ngigen Gesundheitsportale f�hren und damit ihre Finanzierung gef�hrden. Bereits jetzt m�sse die Verf�gungskl�gerin den abnehmenden Nutzer-Traffic f�r die f�r 2021 abgeschlossenen Werbevertr�ge ber�cksichtigen, indem sie den negativen Trend in die Berechnung der von ihr gegen�ber ihren Werbekunden geschuldeten Anzahl an Ausspielungen von Werbeanzeigen einflie�en lasse.
25 Die Verf�gungsbeklagte schaffe sich hierdurch selbst einen Wettbewerbsvorteil. Zwischen Suchmaschinenwerbung und Online-Anzeigenwerbung bestehe Substitutionswettbewerb: als werbefinanzierte Plattformen konkurrierten die Verf�gungskl�gerin und die Verf�gungsbeklagte um dieselben Werbekunden und Budgets in Gesundheitsbereich. Durch die Integration der Infoboxen habe die Verf�gungsbeklagte als Werbekanal, verglichen mit Gesundheitsportalen, nochmals deutlich an Attraktivit�t gewonnen. Einige gro�e Werbekunden der Verf�gungskl�gerin h�tten dieser bereits mitgeteilt, dass sie Budgets zu Google Ads-Textanzeigen verschieben k�nnten oder sogar m�ssten.
26 Eine Freistellung der Vereinbarung nach � 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV kommt nach Auffassung der Verf�gungskl�gerin nicht in Betracht. Etwaige Effizienzgewinne seien von der Verf�gungsbeklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Diese gebe es auch nicht, da die Inhalte der Infoboxen nicht verl�sslicher seien als die ohnedies schnell und einfach zug�nglichen Gesundheitsinformationen im Netz. �berdies w�ren die Beschr�nkungen jedenfalls nicht unerl�sslich. Unter anderem h�tte f�r den angeblich gew�nschten Effekt, lediglich einen ersten verl�sslichen Eindruck zu einem bestimmten Krankheitsbild zu vermitteln, auch eine weniger ausf�hrliche Darstellung von Inhalten gen�gt, bei der eine vollst�ndige Befriedigung des Informationsbedarfs der Nutzer weniger wahrscheinlich w�re. Auch eine Verlinkung (ausschlie�lich) auf das NGP w�re zu diesem Zweck nicht notwendig.
27 Die Verf�gungskl�gerin beruft sich ferner auf einen Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG. Sie meint, durch die Infoboxen behindere die Verf�gungsbeklagte die Verf�gungskl�gerin in unlauterer Weise.
28 F�r den mit Ziff. 2) des Antrags verfolgten Unterlassungsanspruch st�tzt die Verf�gungskl�gerin sich zum einen auf � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 19 GWB, Art. 102 AEUV. Die Verf�gungsbeklagte missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Suchmaschinenmarkt, indem sie durch eine Diskriminierung der Verf�gungskl�gerin und anderer konkurrierender Portale, durch eine Selbstbeg�nstigung und unzul�ssige technische Koppelung von Suchdienst und Infoboxen als zwei verschiedenen Produkten die Gefahr wettbewerbswidriger Effekte, insbesondere auf dem Markt f�r Gesundheitsportale, hervorrufe. Eine objektive Rechtfertigung hierf�r fehle.
29 Zum anderen macht die Verf�gungskl�gerin einen Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. � 94 MStV geltend. Insoweit meint sie, die prominente Platzierung der NGP-Box versto�e gegen das Diskriminierungsverbot aus � 94 MStV. Ein Unterlassungsanspruch folge ferner gem. �� 8 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG aus dem Umstand, dass die Verf�gungsbeklagte durch die Schaltung der Infoboxen den Versto� des BMG gegen das Gebot der Staatsferne der Presse f�rdere.
30 Die Verf�gungskl�gerin hatte zun�chst folgenden Antrag zu 1) schrifts�tzlich angek�ndigt:
31 Die Verf�gungsbeklagte hat es zu unterlassen, eine Vereinbarung oder sonstige Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium f�r Gesundheit („BMG“) durchzuf�hren, nach der die Verf�gungsbeklagte in den Suchergebnisseiten ihres allgemeinen Suchdienstes f�r die Positionierung und Darstellung von Inhalten der unter https://gesund.bund.de vom BMG bereitgestellten Webseite oder bei Verlinkung hierauf andere Prozesse und Methoden anwendet, als sie f�r Inhalte der Webseite der Verf�gungskl�gerin (www.netdoktor.de) oder bei Verlinkung hierauf angewendet werden, insbesondere, wenn dies durch eine den Inhalten der Webseite des BMG (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung erfolgt, wie in nachfolgenden Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt… [es folgen die unten unter Ziff. 1 abgedruckten Screenshots].
32 Diesen Antrag hat sie in der m�ndlichen Verhandlung vom 20.01.2021 vorsorglich teilweise zur�ckgenommen und beantragt nunmehr.
1.Die Verf�gungsbeklagte hat es zu unterlassen, die Inhalte des Portals gesund.bund.de in Knowledgepanels mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, wenn dies durch eine den Inhalten der Webseite des BMG (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledgepanels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung erfolgt, wie in nachfolgenden Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt:
1.Desktop-Endger�te:
1.Mobile-Endger�te:
2.Die Verf�gungsbeklagte hat es zu unterlassen, f�r die Positionierung und Darstellung von Inhalten der Webseite des BMG (https://gesund.bund.de) oder Verlinkungen hierauf in den allgemeinen Suchergebnisseiten der Verf�gungsbeklagten andere Prozesse und Methoden anzuwenden, als sie f�r Inhalte der Webseite der Verf�gungskl�gerin (www.netdoktor.de) oder Verlinkungen hierauf angewendet werden, insbesondere, wenn dies durch eine den Inhalten der Webseite des BMG (https://gesund.bund.de) vorbehaltene Anzeige von Knowledge Panels mit Gesundheitsinformationen und einer Verlinkung erfolgt, wie in den unter Ziffer 1. dargestellten Screenshots vom 24.11.2020 beispielhaft dargestellt ist.
3.Der Verf�gungsbeklagten wird angedroht, dass f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
33 Die Verf�gungsbeklagte beantragt
die Zur�ckweisung des Antrags.
34 Sie stimmt einer etwaigen Teilklager�cknahme, die in dem in der m�ndlichen Verhandlung gestellten Antrag der Verf�gungskl�gerin liegen k�nnte, zu, widerspricht jedoch einer etwaigen in der neuen Fassung liegenden Klage�nderung oder Klageerweiterung.
35 Die Verf�gungsbeklagte r�gt die Unbestimmtheit der Antr�ge, einschlie�lich des neu gefassten Antrags, und das unklare Verh�ltnis der Antr�ge 1) und 2) zueinander.
36 Sie ist der Auffassung, das BMG handele bei dem Betrieb des Gesundheitsportals gesund.bund.de nicht als Unternehmen, sondern erf�lle eine staatliche Aufgabe im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Das BMG bet�tige sich nicht wirtschaftlich und verfolge keine kommerziellen Interessen. Die fehlende Entgeltlichkeit des staatlichen Verhaltens sei ein starkes Indiz daf�r, dass kein unternehmerischer Zusammenhang bestehe. Auch der Umstand, dass auch Private dieselbe Information verbreiten k�nnten, �ndere den Charakter der staatlichen Informationst�tigkeit nicht. Schon gar nicht sei es ein hinreichendes Indiz f�r eine unternehmerische T�tigkeit des Staates. Vielmehr bed�rfe es nach der Rechtsprechung des EuGH stets klarer Indizien, wenn ausnahmsweise ein unternehmerischer Zusammenhang staatlichen Handelns begr�ndet werden soll.
37 Ferner behauptet die Verf�gungsbeklagte, zwischen ihr und dem BMG existiere keine vertragliche Bindung, insbesondere keine Verpflichtung zu einer exklusiven Zusammenarbeit oder zur Zahlung einer Verg�tung. Die Zusammenarbeit beschr�nke sich vielmehr darauf, dass die Verf�gungsbeklagte bestimmte Inhalte aus dem Themenbereich „Krankheiten“ des Portals gesund.bund.de �bernehme. Etwaige - bestrittene - Nachteile f�r die Verf�gungskl�gerin erg�ben sich zudem allenfalls aus der vorgeschalteten unilateralen Grundsatzentscheidung der Verf�gungsbeklagten, Infoboxen f�r bestimmte Krankheiten bei der deutschen Google-Suche anzuzeigen, nicht aber aus der Auswahlentscheidung f�r eine bestimmte Quelle. Welche Quelle die Verf�gungsbeklagte benutze, sei f�r die Frage der Sichtbarkeit anderer Suchergebnisse nicht relevant. Es fehle daher auch an einer kausalen Verkn�pfung zwischen der angeblichen Vereinbarung und den angeblichen Nachteilen.
38 Lediglich um die Entscheidung der Verf�gungsbeklagten f�r das Portal gesund.bund.de umzusetzen, habe sich die Verf�gungsbeklagte mit dem BMG und der von ihr eingeschalteten Agentur abgestimmt. Die Vorauswahl einer bestimmten Quelle sei technisch notwendig, da die Infoboxen nicht den vollst�ndigen Text der Quelle verwendeten und die f�r die Infoboxen verwendeten Ausz�ge bei der Quelle (im Source Code) so markiert werden m�ssten, dass die f�r die Google-Suche relevanten Textteile im Abfrageprozess automatisiert erkannt und �bermittelt werden k�nnten. Durch die Vorauswahl werde auch sichergestellt, dass der Webseitenbetreiber damit einverstanden ist, Textteile an die Verf�gungsbeklagte zu liefern. Zudem habe die Verf�gungsbeklagte pr�fen m�ssen, ob die Inhalte aus dem Portal ihre sprachlichen und inhaltlichen Kriterien erf�llten. Die Abstimmung sei aber auch auf diese Punkte beschr�nkt gewesen.
39 Die Verf�gungsbeklagte ist der Auffassung, dass die - ohnehin bestrittene - �bereinkunft mit dem BMG eine Wettbewerbsbeschr�nkung weder bezwecke noch bewirke. Hierf�r fehle es bereits an dem ma�geblichen Ankn�pfungspunkt einer Verhaltensbindung zwischen der Verf�gungsbeklagten und dem BMG. Jedenfalls sei aber der einzige Effekt der Kooperation mit dem BMG die unmittelbare Zurverf�gungstellung verl�sslicher Gesundheitsinformationen zugunsten der Nutzer der Google-Suche. Dies sei wettbewerbsf�rdernd, wie auch das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 4.04.2013 - 408 HKO 36/13) bei der Pr�fung der Bereitstellung von Wetterinformationen auf der Basis eines unilateralen Verhaltens festgestellt habe. Hierin liege weder eine bezweckte noch eine bewirkte Wettbewerbsbeschr�nkung. Auch liege kein einseitiges missbr�uchliches Verhalten der Verf�gungsbeklagten vor.
40 Die Verf�gungsbeklagte bestreitet die von der Kl�gerin behaupteten nachteiligen Wirkungen auf die Reihenfolge der Suchergebnisse.
41 Soweit die Verf�gungskl�gerin einen R�ckgang des Traffics bei ausgew�hlten 19 Suchbegriffen in der Woche vom 9. bis 16. November 2020 geltend mache, habe dieser in 18 von 19 F�llen (einzige Ausnahme: „Alzheimer“) schlicht daran gelegen, dass die Nutzer gerade in dieser Woche seltener das konkrete Krankheitsbild (z.B. Blasenentz�ndung oder Schilddr�senunterfunktion) als Suchbegriff eingegeben hatten. Der ohnehin minimale R�ckgang an Klicks auf der Webseite der Verf�gungskl�gerin in diesen Einzelbeispielen habe also an einem R�ckgang der Nachfrage gelegen und habe mit der Anzeige von Infoboxen nichts zu tun. Es fehle insoweit an einer Korrelation zwischen der sog. Click-Through-Rate zu dem Portal der Verf�gungskl�gerin und der Einf�hrung der Infoboxen.
42 Haltlos sei auch die Behauptung der Verf�gungskl�gerin, die Anzeige von Infoboxen habe dem BMG einen nachhaltigen und unwiederbringlichen Wettbewerbsvorteil verschafft. Diese ergebe sich bereits aus der geringen Zahl der Klicks auf den Link in den Infoboxen und der Tatsache, dass die Verf�gungskl�gerin nach wie vor nominal ein Vielfaches des Nutzeraufkommens des NGP aufwiese. Ein etwaiger Sichtbarkeitszuwachs von gesund.bund.de insgesamt lasse sich weniger durch die Infoboxen als durch die �ffentliche Aufmerksamkeit rund um die Pressekonferenz des BMG erkl�ren.
43 Die Verf�gungsbeklagte ist der Auffassung, die Verf�gungskl�gerin m�sse konkrete Einnahmeverluste behaupten. Es reiche nicht aus, den Unterlassungsantrag auf Andeutungen und Bef�rchtungen zu st�tzen. Ma�geblich sei, dass der Traffic durch Klicks auf Suchergebnisse in der Suchergebnisliste der Google-Suche auf das Portal der Verf�gungskl�gerin auch nach Einf�hrung der Infoboxen nicht zur�ckgegangen sei. Diese Erkenntnis habe sich seit Dezember 2020 verfestigt. Dies zeige auch der Vergleich mit der Entwicklung in �sterreich, wo noch keine Infoboxen f�r Krankheiten eingespielt werden.
44 Auch potentielle nachteilige Auswirkungen der Infoboxen auf den Wettbewerb seien nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang behauptet die Verf�gungsbeklagte, ein Abrutschen des kl�gerischen Portals in der Rangfolge der Liste der Suchergebnisse drohe nicht. Sie behauptet, der Algorithmus zur Ermittlung der Reihenfolge der Suchergebnisse ignoriere Klicks auf den Link zu der Seite gesund.bund.de innerhalb der Infoboxen. Auch die Tatsache, dass eine Infobox bei Suchanfragen angezeigt werde, sei kein Faktor f�r den Algorithmus, der das Ranking der Suchergebnisse innerhalb der Suchergebnisliste bestimme.
45 Die Verf�gungsbeklagte behauptet, dass die Infoboxen mit den Inhalten des Portals gesund.bund.de sich strukturell und funktional grundlegend von den Gesundheitsportalen wie demjenigen der Verf�gungskl�gerin unterschieden. Die speziellen Infoboxen von Google zu Krankheiten ersetzten nicht das Angebot von Gesundheitsportalen. Sie stellten einen informatorischen Ausgangspunkt mit kurzen, faktenbezogenen Basisinformationen dar. Diese sollten dem Nutzer im Sinne einer Kontroll- und Unterst�tzungsfunktion bei der Navigation durch vielf�ltigste, weitreichendere und detailliertere Informationen helfen. Sie bezweckten dagegen keine vollumf�ngliche Aufkl�rung, was der gut sichtbare Verweis auf „weitere Infos“ zeige. Die Verf�gungsbeklagte �bernehme nur die Informationen zu Krankheiten aus dem NGP. Dabei handele es sich nicht um journalistisch aufbereitete Texte, sondern um reine Sachinformationen. Bei dem Portal der Verf�gungskl�gerin sei dies anders.
46 Die Anzeige direkter Gesundheitsinformationen in Infoboxen habe auch nichts mit einer Selbstbeg�nstigung zu tun und unterscheide sich daher grundlegend von der durch die Verf�gungskl�gerin zitierten „Google Search (Shopping)“ Entscheidung (Europ. Kommission, Entsch. v. 27.06.2017, Fall AT.39740, Zusammenfassung Anlage K6). Anders als hier sei es dort um die angebliche Bevorzugung eines eigenst�ndigen anderen Dienstes der Verf�gungsbeklagten auf den Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche gegangen. Die Infoboxen stellten keinen eigenst�ndigen Dienst der Verf�gungsbeklagten dar.
47 Die Anzeige von Infoboxen sei auch keine zus�tzliche (Werbe-) Einnahmequelle f�r die Verf�gungsbeklagte, die zur Umleitung von Werbebudgets f�hre, da die Verf�gungsbeklagte bei der Google-Suche Einnahmen nur durch die Anzeige von Werbeanzeigen erziele. Dabei fielen Zahlungen der Werbekunden nur an, wenn Nutzer auf die Werbeanzeigen klickten. Die Verf�gungskl�gerin und die Verf�gungsbeklagte konkurrierten nicht direkt oder indirekt um dieselben Werbekunden bzw. Werbebudgets. Vielmehr seien sie auch insoweit auf unterschiedlichen M�rkten f�r Online-Werbung t�tig.
48 Die Verf�gungsbeklagte meint, dass die - nach ihrer Auffassung schon nicht vorliegende und zudem nicht wettbewerbsbeschr�nkende - Vereinbarung mit dem BMG jedenfalls gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV, � 2 Abs. 1 GWB freizustellen sei. Die Anzeige der Infoboxen stelle eine innovative Produktverbesserung f�r die Nutzer dar, da sie zeitsparend und zweckm��ig sei. Es handele sich um eine neue innovative Form von Suchergebnissen und damit eine qualitative Effizienzverbesserung in Form eines neuen Features, das unmittelbar den Verbrauchern zu Gute komme. Verbrauchern werden unmittelbar verl�ssliche und autoritative Basisinformationen zu ihren Suchanfragen zu bestimmten Krankheiten in aufbereiteter und konsistenter Form angezeigt. Dadurch biete die Verf�gungsbeklagte ihren Nutzern eine Referenz, die als Orientierungs- und Bewertungshilfe dienen k�nne, um ihre herk�mmlichen Suchergebnisse f�r andere Gesundheitsinformation zu beurteilen und einzuordnen. Damit schaffe die Verf�gungsbeklagte einen Mehrwert f�r ihren Suchdienst.
49 Die Verf�gungsbeklagten behaupten, Studien der Bertelsmann Stiftung und der AOK (Anlagen AG 15 und AG 16) h�tten gezeigt, dass in Deutschland ein Bed�rfnis der Nutzer nach verl�sslichen Informationen im Internet bestehe. Hieraus ergebe sich auch, dass 57 % der Nutzer, die das Gesundheitsportal der Verf�gungskl�gerin kennen, dieses nicht f�r vertrauensw�rdig hielten. Da sich f�r die Verifizierung der Verl�sslichkeit der Gesundheitsinformationen, mit denen die Infoboxen bef�llt werden, kein Algorithmus eigne, sondern die Verf�gungsbeklagte diese zur Sicherung der Google-eigenen Standards zun�chst durch medizinisches Fachpersonal verifiziere und auf Verst�ndlichkeit pr�fe, m�sse die Quelle im Vorfeld festgelegt werden.
50 Die Verf�gungskl�gerin habe das Portal des BMG als Quelle verl�sslicher Gesundheitsinformationen ausgew�hlt, da alle Informationen aus dem Themenbereich „Krankheiten“ hier auf den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin (EbM) basierten und dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entspr�chen. Diese Informationen w�rden von Experten abschlie�end und inhaltlich gepr�ft und fachlich best�tigt. Sie seien frei von kommerziellen und politischen Interessen. 80 % der befragten Nutzer h�tten laut einer Studie des Online-Marktforschungsdienstes Google Surveys zudem angegeben, dass sie den vom BMG auf gesund.bund.de bereitgestellten Informationen gr��eres Vertrauen schenkten als Informationen auf einem Portal wie NetDoktor.de. Die journalistisch aufbereiteten Texte auf dem Portal der Verf�gungskl�gerin seien gro�fl�chig mit Werbebannern versehen. Auch die Werbung mute teilweise redaktionell an. Das Portal m�sse sich an keinen Standards messen lassen und sei nicht unabh�ngig, der Betrieb k�nne zudem jederzeit verkauft werden.
51 Schlie�lich werde durch die Bef�llung der Infoboxen gerade durch die Quelle des BMG auch nicht der Wettbewerb auf dem Segment f�r Gesundheitsportale ausgeschaltet. Wie dargestellt, drohe nicht einmal eine Beschr�nkung des Wettbewerbs. Wesentliche Verschiebungen des Traffics seien bisher nicht eingetreten und auch in Zukunft schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Infoboxen und Gesundheitsportale aus Sicht der Verbraucher unterschiedliche Informationsbed�rfnisse deckten.
52 Lauterkeitsrechtliche Anspr�che k�nne die Verf�gungskl�gerin nicht geltend machen, da sie keine Wettbewerberin der Verf�gungsbeklagten sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen l�gen ebenso wenig wie die der medienrechtlichen Vorschriften vor. Die Verf�gungsbeklagte, die in Irland ans�ssig ist, sei nicht Normadressatin des MStV. � 94 MStV sei auch keine Marktverhaltensregel und werde ausschlie�lich durch die Landesmedienanstalten durchgesetzt.
53 Die im Rahmen der Pr�fung der Dringlichkeit anzustellende Interessenabw�gung m�sse zum Nachteil der Verf�gungskl�gerin ausfallen. Diese habe nachteilige Wirkungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht (s.o.). F�r kartellrechtliche Anspr�che m�ssten diese Nachteile sogar die Schwelle zu einer existenzgef�hrdenden Lage erreichen, was nicht dargelegt werde. Die Verf�gungsbeklagte w�re indessen im Falle einer Untersagung im Wege der einstweiligen Verf�gung gehindert, eine wichtige Produktinnovation durchzuf�hren. Dem Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu verl�sslichen Gesundheitsinformationen sei ein hoher Stellenwert beizumessen.
54 Auf die weiteren Ausf�hrungen der Parteien in den wechselseitigen Schrifts�tzen samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.01.2021 wird Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schrifts�tze der Parteivertreter vom 22.01.2021 und vom 26.01.2021 gaben keinen Anlass zur Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung, � 156 ZPO. Rechtsauffassungen wurden gew�rdigt.
55 Die Antr�ge der Verf�gungskl�gerin zu Ziff. 1) und Ziff. 3) sind zul�ssig und begr�ndet. Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund liegen vor. Die Verf�gungskl�gerin hat daher einen Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang aus � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AE-UV.
56 Der Antrag zu Ziff. 2) ist unzul�ssig und war daher zur�ckzuweisen.
I.
57 1. Die Antr�ge der Verf�gungskl�gerin zu Ziff. 1) und 3) sind zul�ssig, insbesondere ist der Antrag zu Ziff. 1) in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt. Die insoweit aufgeworfenen Bedenken der Verf�gungsbeklagten wurden teilweise schon durch die neue Fassung ausger�umt. Soweit die Verf�gungsbeklagte im �brigen Zweifel ge�u�ert hat, welche Formen des kollusiven Zusammenwirkens unterbunden werden sollen, kann dies dahinstehen, solange, wie im neuen Antrag vorausgesetzt, Gegenstand der Kollusion das Vorbehalten der hervorgehobenen Anzeige in den Infoboxen ist. Da der Antrag zu Ziff. 2) nicht hilfsweise erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass die Antr�ge nebeneinanderstehen.
58 In der �nderung des Antrags zu Ziff. 1) lag keine Klage�nderung, sondern eine Beschr�nkung des zun�chst gestellten Antrags auf die konkrete Verletzungshandlung, � 264 Nr. 2 ZPO, verbunden mit einer zul�ssigen Teilklager�cknahme im �brigen, � 269 Abs. 1 ZPO. Die Verf�gungsbeklagte hat ihre Einwilligung zur Teilklager�cknahme erteilt, eine R�cknahme w�re aber auch ohnedies zul�ssig gewesen (vgl. OLG D�sseldorf, Beschl. v. 13.07.1982 - 2 U 54/82 - NJW 1982, 2452).
59 Der Antrag zu Ziffer 1) war im Lichte der Anspruchsbegr�ndung dahingehend zu konkretisieren, dass es der Verf�gungskl�gerin um das Verbot einer Verletzungshandlung geht, die auf einer vorangegangenen Abstimmung der Verf�gungsbeklagten mit dem BMG gr�ndet. Zwar hat die Verf�gungskl�gerin diese Bezugnahme in der neuen Antragsfassung gerade weggelassen, was darauf hindeuten k�nnte, dass sie die Vereinbarung gerade nicht mehr erfasst wissen will. Allerdings st�tzt sie ihren Antrag zu Ziffer 1) in der Begr�ndung eindeutig und ausschlie�lich auf Art. 101 AEUV bzw. � 1 GWB und die zwischen der Verf�gungsbeklagten und dem BMG getroffene Vereinbarung, nicht auf ein unilaterales Verhalten der Verf�gungsbeklagten. Die Verhaltensabstimmung war daher als Kern der Verletzungshandlung auch im Tenor aufzunehmen.
60 2. Der Antrag zu Ziff. 2) ist unzul�ssig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Es wird weder deutlich, auf welche Prozesse und Methoden die Verf�gungskl�gerin Bezug nimmt, noch ob dies auf die Anzeige von Infoboxen beschr�nkt sein soll oder z.B. auch die allgemeinen Suchergebnisse erfasst. Gegen eine Beschr�nkung spricht die Verwendung des Wortes „insbesondere“. Ohne eine Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungshandlung sind die Grenzen des so formulierten Antrags aber nicht erkennbar.
II.
61 Die Verf�gungskl�gerin hat gegen die Verf�gungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Zusammenarbeit mit dem BMG dahingehend, dass die Inhalte des Portals gesund.bund.de in dem BMG vorbehaltenen Infoboxen mit Gesundheitsinformationen angezeigt werden und diese auf das NGP verlinkt werden, � 33 Abs. 1 GWB i.V.m. � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dieser Unterlassungsanspruch umfasst auch die Beseitigung des durch die vorangegangene Vereinbarung geschaffenen Zustands in Form der angegriffenen Infoboxen.
62 1. In der Kooperation der Verf�gungsbeklagten mit dem BMG liegt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Einschr�nkung des Wettbewerbs bewirkt, Art. 101 Abs. 1 AE-UV, � 1 GWB.
63 a. Die Verf�gungsbeklagte hat mit dem BMG eine Vereinbarung geschlossen mit dem Inhalt, dass die von der Verf�gungsbeklagten geplanten Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf Dauer exklusiv mit Inhalten aus dem Gesundheitsportal des BMG und einem Link auf das Portal gesund.bund.de bef�llt werden.
64 (1) Eine Vereinbarung kommt bereits dann zustande, wenn eine grunds�tzliche Willens�bereinstimmung zwischen zwei Parteien erreicht ist. Weder eine Regelung s�mtlicher Details noch ein Interessengleichlauf der Beteiligten sind erforderlich (Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 68).
65 Das Merkmal der Vereinbarung wird unproblematisch durch zivilrechtliche Vertr�ge erf�llt, d.h. im Falle einer Bindung zweier Parteien durch �bereinstimmende Willenserkl�rungen. Ausreichend ist aber daneben insbesondere nach der Rechtsprechung der europ�ischen Gerichte auch, dass die Parteien ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, und zwar auch ohne dass sie sich hierzu rechtlich, tats�chlich oder moralisch verpflichtet f�hlen (Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 71 m.w.N.).
66 (2) Getragen von einem derartigen gemeinsamen Willen haben die Verf�gungsbeklagte und der Bundesminister f�r Gesundheit auf der gemeinsamen Pressekonferenz vom 10.11.2020 klar erkennen lassen, k�nftig bei der Erstellung von Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf der Suchergebnisseite der Verf�gungsbeklagten exklusiv zusammenarbeiten zu wollen. Der Vertreter der Verf�gungsbeklagten und der Bundesminister f�r Gesundheit haben dabei mehrfach ausdr�cklich von ihrer Zusammenarbeit bzw. Kooperation gesprochen. Gegenstand dieser Kooperation sollte es nach der �bereinstimmenden Darstellung der beiden sein, dass auf der Suchergebnisseite von Google k�nftig bei einer Suche nach medizinischen Stichworten Antworten des NGP in einem prominent hervorgehobenen Infokasten pr�sentiert werden. Der Bundesminister f�r Gesundheit hat dabei auch wiederholt deutlich seine Dankbarkeit f�r diese Kooperation und f�r die k�nftige prominente Darstellung der Information des NGP und die Verlinkung gegen�ber der Verf�gungsbeklagten zum Ausdruck gebracht.
67 Mit diesen �u�erungen ist die Behauptung der Verf�gungsbeklagten, es gebe keine Vereinbarung zwischen dem BMG und der Verf�gungsbeklagten, die �ber die Abstimmung technischer Details hinausginge, in keiner Weise in Einklang zu bringen. Selbst wenn man annehmen will, dass die Spitzen von Google und der Verf�gungsbeklagten sich hier werbend oder untechnisch ausgedr�ckt haben, erkl�rt dies nicht, worauf die medienwirksam verk�ndete Zusammenarbeit beruhen soll, wenn nicht auf einer �bereinkunft der Beteiligten. Schon der gemeinsame Presseauftritt setzt voraus, dass die Parteien sich dar�ber ins Benehmen gesetzt haben, dass und was sie gemeinsam verk�nden werden. Das Ergebnis war nicht die Verk�ndung von abgestimmten technischen Details, des Formats der bereitgestellten Texte oder der Besonderheiten der geschaffenen Schnittstelle. Vielmehr wurde die beiderseitige Freude dar�ber zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Beteiligten ganz grunds�tzlich zusammen daf�r sorgen werden, dass die Inhalte des NGP - und nur diese - in den Infoboxen bereitgestellt werden und diese auf die Webseite gesund.bund.de verlinken.
68 Auch die Ausschlie�lichkeit dieser Kooperation kommt in der Pressekonferenz zum Ausdruck: eine vergleichbare Kooperation der Verf�gungsbeklagten mit anderen Gesundheitsportalen wird nicht angek�ndigt. Diese Ausschlie�lichkeit stellt auch die Verf�gungsbeklagte nicht grunds�tzlich in Abrede. Vielmehr beruft sie sich - abweichend von den etwa von der Suchmaschine Bing bereitgestellten Infoboxen zu Gesundheitsthemen mit Inhalten aus wechselnden Datenbanken - sogar darauf, dass die Kooperation insoweit grunds�tzlich exklusiv sein m�sse, als ein Anbieter f�r die Inhalte im Vorfeld auszuw�hlen und die Inhalte auf ihre Geeignetheit und Verl�sslichkeit zu �berpr�fen seien.
69 Die Verf�gungsbeklagte bringt allerdings vor, dass es an einer zeitlichen Bindung der Verf�gungsbeklagten und des BMG fehle. Vielmehr habe die Verf�gungsbeklagte sich �berhaupt nicht gebunden, sondern sie k�nnte jederzeit ein anderes Gesundheitsportal mit der Bereitstellung von Inhalten f�r die Infoboxen beauftragen. Diese Behauptung steht jedoch in einem diametralen Widerspruch zu der Art der Kooperation, welche auf der Pressekonferenz verk�ndet wurde. Richtig erscheint zwar, dass keine konkrete Dauer vereinbart wurde. Unzweifelhaft war die Zusammenarbeit aber auf Dauer angelegt.
70 Der klar artikulierte Sinn und Zweck der Kooperation bestand nach der unwidersprochenen �u�erung des Bundesministers f�r Gesundheit zumindest f�r diesen darin, das NGP als ma�gebliche Anlaufstelle f�r Gesundheitsinformationen im Netz zu etablieren. Das BMG geht dabei - auch f�r seinen Vertragspartner erkennbar - davon aus, dass die Zusammenarbeit dem NGP diese Position verschaffen werde, also zumindest so lange dauern werde, bis das NGP im Wettstreit um die Sichtbarkeit im Netz gegen�ber anderen, privaten Anbietern einen ma�geblichen Vorteil erlangt hat. Immerhin versprach sich der Bundesminister f�r Gesundheit von der Zusammenarbeit: „Wer Gesundheit googelt, soll auf unserem Portal des Bundes landen“ und „Gesundheit.bund.de soll die zentrale Anlaufstelle werden f�r verl�ssliche Gesundheitsinformationen im Internet“. Das BMG hat die Kooperation folglich keinesfalls so verstanden - und dies geht auch aus den �u�erungen des Vertreters der Verf�gungsbeklagten … nicht hervor -, dass die Zusammenarbeit nur von kurzer Dauer sein soll. Dagegen spricht auch der jedenfalls nicht v�llig unbedeutende Aufwand, den das Ministerium mit der Erstellung gesonderter Texte und digitaler Markups betrieben hat, um die �bernahme der Inhalte in den Infoboxen zu erm�glichen. �bereinstimmend teilten zudem auch beide Vertragspartner mit, dass man zun�chst mit 160 Krankheitsbegriffen starte und dies weiter auszubauen gedenke. Nichts deutet dabei auf eine nur kurz- oder mittelfristige Kooperation hin.
71 b. Das BMG ist im Zusammenhang mit dem Betrieb des Portals gesund.bund.de als Unternehmen einzustufen.
72 (1) Dabei ist von einem funktionalen Unternehmensbegriff auszugehen, dessen Inhalt aus dem Normzusammenhang und den Zwecken der Wettbewerbsvorschriften zu bestimmen ist. Danach gilt jede eine wirtschaftliche T�tigkeit aus�bende Einheit unabh�ngig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (EuGH 23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 „H�fner und Elser“; EuGH 10.9.2009, Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237 Rn. 54 „Akzo Nobel“; Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 9).
73 Ein wirtschaftliches Handeln liegt grunds�tzlich in jeder selbst�ndigen T�tigkeit, die darin besteht, G�ter oder Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. OLG D�sseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N.). Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei nicht, ob das Unternehmen, dessen Normadressateneigenschaft zu beurteilen ist, ein Entgelt erhebt; entscheidend ist, ob im r�umlich und sachlich relevanten Markt, der von einer Wettbewerbsbeschr�nkung betroffen ist, die in Frage stehende Leistung �blicherweise gegen Entgelt angeboten wird - dann ist auch der Erbringer einer unentgeltlichen Leistung Unternehmen und damit Normadressat des Art. 101 Abs. 1 AEUV (Bechtold/Bosch/Brinker/Bechtold/Bosch/Brinker, 3. Aufl. 2014, AEUV Art. 101 Rn. 14).
74 Keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung des Kartellrechts rechtfertigen w�rde, haben dagegen T�tigkeiten, die in Aus�bung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. Januar 1994 - C-364/92, Slg. 1994, I-43 - SAT-Fluggesellschaft; OLG D�sseldorf NZKart 2017, 247, 250 m.w.N., beck-online). Soweit dagegen eine �ffentliche Einheit eine wirtschaftliche T�tigkeit aus�bt, die von der Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgel�st werden kann, handelt sie in Bezug auf diese T�tigkeit als Unternehmen (vgl. EuGH, Urteile v. 26. M�rz 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I-2207, Rzn. 71 ff. - Selex Sistemi Integrati/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 38 - Compass-Datenbank; OLG D�sseldorf a.a.O.).
75 (2) Der Betrieb von Gesundheitsportalen ist eine gesch�ftliche T�tigkeit, die darin besteht, eine Dienstleistung, n�mlich die Bereitstellung von Informationen zu Gesundheitsfragen, f�r Nutzer im Internet anzubieten. Die unstreitig erhebliche Nachfrage nach diesem Angebot wird aktuell und wurde in der Vergangenheit von einer Vielzahl privater Anbieter wie beispielsweise der Verf�gungskl�gerin durch in der Regel werbefinanzierte Portale bedient. Um ein solches Gesundheitsportal handelt es sich - abgesehen von der in diesem Zusammenhang unerheblichen Art der Finanzierung - auch bei dem Nationalen Gesundheitsportal. Dabei spielt es keine Rolle, dass das NGP sich im Vergleich zu anderen Angeboten im Netz m�glicherweise einer einfacheren Sprache und einer besonders �bersichtlichen Form bedient. Es mag sich insoweit um eine wettbewerbliche Besonderheit handeln, die das Angebot des BMG von anderen abhebt. Auch sind die Artikel des NGP m�glicherweise weniger ausf�hrlich als diejenigen anderer Portale. Ob in der Ausblendung von Kontroversen wie etwa zum Thema Impfen eine gr��ere Neutralit�t liegt, d�rfte bereits fraglich sein. Jedenfalls gehen diese Besonderheiten nicht so weit, dass sie die �hnlichkeiten zwischen den Portalen �berlagern und das NGP zu etwas grunds�tzlich anderem machen. Vielmehr �berwiegen die �hnlichkeiten der Portale ganz deutlich: wie andere Gesundheitsportale auch bietet das NGP redaktionell aufbereitete Informationen zu Gesundheitsfragen aller Art, stellt Krankheiten dar und vermittelt Empfehlungen zur gesunden Lebensf�hrung. Trotz der Unterschiede in der Aufmachung und des Umstands, dass auf dem Portal der Verf�gungskl�gerin Werbung geschaltet ist, ist angesichts der weitgehenden inhaltlichen Gleichartigkeit und der �bereinstimmenden erkl�rten Zielsetzung der Portale daher von einer funktionalen Austauschbarkeit der Portale aus Sicht der Marktgegenseite - Verbraucher auf der Suche nach Gesundheitsinformationen im Internet - auszugehen. Hiervon ging auch das BMG im Rahmen der Auftragsvergabe aus, wenn es ausf�hrte, mit dem NGP „eine signifikante L�cke auf dem bisher vorrangig kommerziell gepr�gten Markt der digitalen Gesundheitsinformationen im deutschsprachigen Internet schlie�en“ zu wollen (vgl. Anlage K19, S. 7). Schlie�lich spricht nicht zuletzt der Umstand, dass beide Portale in der Google-Suche den Nutzern alternativ zur Befriedigung des gleichen Informationsbed�rfnisses angeboten werden, f�r ihre funktionale Austauschbarkeit.
76 Der Betrieb von Gesundheitsportalen ist in der Vergangenheit nicht ausschlie�lich durch �ffentliche Einrichtungen erfolgt und muss auch nicht generell notwendigerweise durch solche Einrichtungen erfolgen (vgl. EuGH Urteil vom 23.04.1991 - Rs C-41/90 - Rz. 22).
77 Die Inanspruchnahme von Gesundheitsportalen ist f�r den Nutzer zwar auch bei privaten, werbefinanzierten Portalen grunds�tzlich geb�hrenfrei. Jedoch ist hier die Hinnahme von Werbung als Entgelt zu begreifen, so dass insoweit eine wirtschaftliche T�tigkeit vorliegt.
78 Die Verf�gungsbeklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass das BMG bei dem Betrieb des Gesundheitsportals gesund.bund.de �ffentliche Aufgaben wahrnehme, n�mlich Gesundheitsaufkl�rung leiste. Die Teilnahme am allgemeinen Gesch�ftsverkehr durch einen Tr�ger hoheitlicher Gewalt verliert den Charakter einer gesch�ftlichen, den Bindungen des Kartellrechts unterliegenden T�tigkeit nicht schon deshalb, weil mit ihr auch �ffentliche Aufgaben erf�llt oder �ffentlichen Interessen gen�gt werden soll. Greift ein Hoheitstr�ger - wie hier - bei der Erf�llung seiner Aufgaben zu den von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Mitteln, unterliegt er den gleichen Beschr�nkungen wie jeder andere Teilnehmer am privatrechtlich organisierten Markt und hat dabei insbesondere die durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen einer solchen T�tigkeit zu beachten (BGH WuW/E DE-R 289, 293 - Lottospielgemeinschaft).
79 c. Mit ihrer Kooperation bewirken die Verf�gungsbeklagte und das BMG eine Beschr�nkung des Wettbewerbs auf dem Markt f�r Anbieter von Gesundheitsinformationen im Internet.
80 (1) Dabei ist, anders als die Verf�gungskl�gerin meint, nicht von einer bezweckten Wettbewerbsbeschr�nkung auszugehen. Der EuGH legt bei der Frage, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschr�nkung vorliegt, einen objektiven Ma�stab an. Danach kommt es nicht auf die Absicht der Vertragspartner an - wenngleich diese als Indiz f�r die Eignung der Vereinbarung, den Wettbewerb zu beschr�nken, gewertet werden kann -, sondern auf eine objektive wettbewerbsbeschr�nkende Tendenz der zu beurteilenden Ma�nahme. Damit ein wettbewerbswidriger Zweck festgestellt werden kann, muss die Koordinierung schon ihrer Natur nach sch�dlich f�r den Wettbewerb sein. Sie muss daf�r in sich selbst eine hinreichende Beeintr�chtigung des Wettbewerbs erkennen lassen, sodass eine Auswirkungspr�fung entbehrlich wird (Immenga/Mestm�cker/Zimmer, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 130).
81 Eine solche objektiv sch�dliche Tendenz, die etwa bei horizontalen Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen oder vertikalen Preisbindungen der zweiten Hand angenommen wurde, ist der Vereinbarung zwischen der Verf�gungsbeklagten und dem BMG nicht immanent.
82 (2) Die Ausschlie�lichkeitsbindung ist daher anhand ihrer konkreten Auswirkungen zu beurteilen. Aufgrund der von der Verf�gungskl�gerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten potentiellen und tats�chlichen Auswirkungen und der erkl�rten Zielsetzung der Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen der Verf�gungsbeklagten und dem BMG den Wettbewerb auf dem relevanten Markt tats�chlich sp�rbar beeintr�chtigt.
83 (a) Bei der bewirkten Wettbewerbsbeschr�nkung stehen die tats�chlichen Auswirkungen, d.h. die objektiven Folgen der Vereinbarung auf dem Markt im Mittelpunkt. Wettbewerbsbeschr�nkende Wirkungen liegen vor, wenn die Vereinbarung zu einer Beschr�nkung des Wettbewerbs im Sinne einer Einschr�nkung der Handlungs- und Auswahlm�glichkeiten dritter Marktteilnehmer f�hrt (M�Ko WettbR/S�cker/Zorn, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rn. 274).
84 F�r die Ermittlung der objektiven Folgen ist der Wirkungszusammenhang zwischen der Vereinbarung und der aktuellen Wettbewerbssituation zu untersuchen. Die Vereinbarung muss zumindest hypothetisch kausal f�r die herrschende Wettbewerbssituation sein. Nach st�ndiger Rechtsprechung ist eine kontrafaktische Analyse vorzunehmen, d.h. eine Gegen�berstellung der aktuellen Wettbewerbssituation mit der hypothetischen Situation, die herrschen w�rde, wenn die Vereinbarung nicht durchgef�hrt worden w�re. Dabei sind nicht nur die tats�chlichen, sondern auch die potentiellen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu ber�cksichtigen, zumindest in Situationen, in denen eine Vereinbarung noch gar nicht praktiziert wurde, und solchen, in denen eine Vereinbarung zwar schon praktiziert wurde, die Wirkungen, deren Eintritt sehr wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststellbar sind. Dies tr�gt dem pr�ventiven Charakter des Verbots Rechnung (M�Ko WettbR/S�cker/Zorn, 3. Aufl. 2020, AEUV Art. 101 Rn. 275, 277).
85 (b) Die Handlungs- und Auswahlm�glichkeiten der Verf�gungskl�gerin sind durch die Vereinbarung der Verf�gungsbeklagten mit dem BMG erheblich eingeschr�nkt, weil den Inhalten des NGP dauerhaft die bestm�gliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, n�mlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Postion „0“ in der Infobox, vorbehalten ist, die Wettbewerbern damit von vornherein nicht zur Verf�gung steht.
86 Der relevante Markt ist hier der des Angebots von Gesundheitsportalen im Internet, auf dem die Verf�gungskl�gerin und das BMG als Anbieter wesentlich gleichartiger Gesundheitsportale (s.o.) t�tig sind. Die Verf�gungsbeklagte ist mit einem Marktanteil von 90 % marktbeherrschende Anbieterin auf dem vorgelagerten Markt f�r die Erbringung allgemeiner Suchdienste in Deutschland. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verf�gungskl�gerin finden die Nutzer ihren Weg zu den Gesundheitsportalen in den allermeisten F�llen (88-90 %) �ber eine Google-Suche. Die Betreiber von Gesundheitsportalen sind daher in besonderem Ma�e davon abh�ngig, auf der Suchergebnisseite der Verf�gungsbeklagten eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, um von den Nutzern angesteuert zu werden und so einen Nutzertraffic zu erzeugen, den sie wiederum mit dem Abschluss von Werbevertr�gen monetarisieren k�nnen. Bisher stand den Portalbetreibern hierzu die M�glichkeit zur Verf�gung, mit Wettbewerbsmitteln, n�mlich entweder durch die Erstellung besonders relevanter Inhalte und weiterer Optimierungsma�nahmen in Bezug auf das Ranking in den generischen Suchergebnissen, oder - jedenfalls theoretisch - durch den Kauf von Anzeigenpl�tzen ganz oben auf der Suchergebnisseite zu landen. Nunmehr existiert an prominenter Stelle neben bzw. vor den generischen Suchergebnissen die allein den Inhalten des NGP vorbehaltene Infobox, zu der die Wettbewerber des BMG auf dem Markt f�r Gesundheitsportale auf absehbare Zeit keinen Zugang haben.
87 Dass die Verf�gungskl�gerin hierdurch erhebliche Wettbewerbsnachteile bef�rchten muss, liegt auf der Hand. Ein zentrales Marketinginstrument wird dem Wettbewerb entzogen und dem BMG durch eine festgelegte „Poleposition“ ein nicht anderweitig ausgleichbarer Wettbewerbsvorteil gew�hrt. Denn dass die Nutzer in erster Linie die obersten Ergebnisse auf der Suchergebnisseite zur Kenntnis nehmen, hat die Verf�gungskl�gerin zum einen durch die Ausf�hrungen mit Bezugnahme auf verhaltens�konomische Erkl�rungen der Europ�ischen Kommission im Verfahren „Google Search (Shopping)“ hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher eher geneigt sind, die oberen Ergebnisse einer Suchanfrage anzusteuern. Nicht zuletzt ist es das erkl�rte Ziel der Vertragspartner, die Aufmerksamkeit der Nutzer durch die prominent hervorgehobenen Infoboxen auf die Inhalte des NGP zu ziehen. Auch die Verf�gungsbeklagte und das BMG gehen daher ausweislich ihrer �u�erungen auf der Pressekonferenz davon aus, dass diese von den Nutzern eher zur Kenntnis genommen werden als der restliche Inhalt der Suchergebnisseite.
88 Soweit die Verf�gungsbeklagte behauptet, dass die Infoboxen lediglich Basisinformationen bereitstellten, die einen ersten �berblick geben, aber nicht das Informationsangebot der Verf�gungskl�gerin ersetzen, ist dieses Argument zum einen widerspr�chlich. Denn die Verf�gungsbeklagte betont selbst an anderer Stelle, dass die Infoboxen unmittelbare Antworten auf Suchanfragen liefern und so die Nachfrage nach Gesundheitsinformationen im Internet zeitsparend und zielgerichtet erf�llen. Zum anderen ist diese Behauptung weder mit dem tats�chlichen Inhalt der Infoboxen, der f�r manchen Informationssuchenden durchaus ausreichende Antworten liefert, noch mit den tats�chlichen Auswirkungen, wie sie die Verf�gungskl�gerin glaubhaft gemacht hat, in Einklang zu bringen.
89 Dabei mag es sein, dass die Nutzer von der Verlinkung auf das NGP wenig Gebrauch machen, wie die Verf�gungsbeklagte vortr�gt. Die r�ckl�ufige Klickrate auf der Seite der Verf�gungskl�gerin spricht jedoch daf�r, dass eine Vielzahl der Nutzer ihre Suche aufgrund der Infoboxen abbricht, weil ihr Informationsbed�rfnis bereits hierdurch gestillt wird. Die - unter Hinweis auf auch sonst vorkommende Schwankungen der Zugriffe bestrittene - Kausalit�t der Infoboxen f�r den - als solchen unbestrittenen - R�ckgang der Klickrate f�r bestimmte Gesundheitsbegriffe ist hinreichend glaubhaft gemacht. So hat die Verf�gungskl�gerin Gesundheitsbegriffe ausgew�hlt, bei denen das Ranking in den allgemeinen Suchergebnissen w�hrend des Untersuchungszeitraums gleichbleibend war, so dass ein R�ckgang der Klickrate nur auf einen R�ckgang der Visibilit�t zur�ckzuf�hren sein kann. Auch zeigt der noch st�rker ausgepr�gte R�ckgang der Klickrate auf mobilen Endger�ten, bei denen es die Anordnung von Anzeigen, Infoboxen und generischen Ergebnissen n�tig macht, noch weiter nach unten zu scrollen, um zu den zuletzt genannten Suchergebnissen zu gelangen, dass eine Korrelation zwischen dem Ma� des Verlustes an Sichtbarkeit und dem R�ckgang der Klickrate besteht.
90 Eine abweichende Erkl�rung f�r die r�ckl�ufige Klickrate hat die Verf�gungsbeklagte nicht vorgetragen, sondern lediglich immer wieder - auch bei dem zuletzt angestellten Vergleich mit �sterreich - darauf verwiesen, dass der nach ihrer Auffassung allein ma�gebliche, weil monetarisierbare Gesamttraffic auf der Webseite der Verf�gungskl�gerin konstant geblieben sei. Es leuchtet jedoch nicht ein, weshalb der nominale Traffic ein besserer Indikator f�r die wettbewerblichen Auswirkungen der streitgegenst�ndlichen Vereinbarung sein soll als die Klickrate. Die nominale Entwicklung des Traffics sagt nichts dar�ber aus, wie sich dieser ohne die streitgegenst�ndliche Vereinbarung entwickelt h�tte, was f�r die Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen aber ma�geblich ist (s.o.). Diesen Bezug stellt die Klickrate aber zumindest ann�hemd her, indem sie die Entwicklung der Klicks auf eine Webseite bei gleichbleibendem Ranking und gleichbleibender Anzahl an Impressionen misst. Wenn Suchergebnisse der Verf�gungskl�gerin gleichbleibend oft und auf gleichem Rang gezeigt werden, aber weniger angeklickt werden, und dieser Effekt zeitgleich mit dem Ausspielen der Infoboxen eintritt, ist das ein deutliches Indiz daf�r, dass auch ein (gleichbleibend) gut platziertes generisches Suchergebnis aufgrund der Infoboxen an Aufmerksamkeit eingeb��t hat.
91 Zwar mag es sein, dass die Analysen der Verf�gungskl�gerin eher exemplarischen Charakter haben und auch, dass keine konkret erlittenen Umsatzeinbu�en benannt werden k�nnen. Die Verf�gungskl�gerin kann sich hier jedoch auch ma�geblich auf die oben dargelegten potentiellen Auswirkungen der Vereinbarung berufen, denn angesichts der kurzen Dauer der Schaltung der Infoboxen konnten sich wettbewerbsbeschr�nkende Effekte aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht vollst�ndig auswirken. Auf die nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerin obendrein zu bef�rchtenden sekund�ren Effekte, welche ein Abrutschen im Ranking aufgrund des durch die Infoboxen verst�rkten Ansteuerns der Webseite des NGP und deren Einfluss auf den Algorithmus der Google-Suche m�glicherweise bef�rchten lassen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
92 Die nachteiligen Auswirkungen f�hren dazu, dass die Verf�gungskl�gerin ihre Inhalte weniger Nutzern zug�nglich machen kann, als dies ohne die wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung der Fall w�re. Dabei ist die Schaltung von kostspieligen Anzeigen zur Erhaltung der Sichtbarkeit keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative, auf die sich die Verf�gungskl�gerin verweisen lassen k�nnte oder m�sste. Im Ergebnis kann die Verf�gungskl�gerin hierdurch weniger Einnahmen durch Werbema�nahmen generieren und hat so weniger Spielraum f�r Investitionen in die Verbesserung ihrer Dienstleistung, als es ohne die Schaltung der blickfangartigen Infoboxen m�glich w�re.
93 Soweit die Verf�gungsbeklagte die Kausalit�t gerade der Vereinbarung f�r die Wettbewerbsbeschr�nkungen infragestellt, indem sie betont, dass die Einrichtung der Infoboxen auf ihrer einseitig getroffenen Entscheidung beruhe und allenfalls die Umsetzung einer Abstimmung mit dem BMG erfordert habe, unterscheidet sich der hiesige Fall nicht von jedem anderen Fall einer Vertikalvereinbarung. Jedem Gesch�ft, welches ein Unternehmen t�tigt, geht eine unilaterale Entscheidung eines Unternehmensvertreters voraus, ein solches Gesch�ft abzuschlie�en. Nicht anders verh�lt es sich hier. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb gehen nicht von der unternehmerischen Grundentscheidung aus, Infoboxen einf�hren zu wollen, sondern von der Vereinbarung, mit welcher diese in die Tat umgesetzt wird, n�mlich der �bereinkunft mit dem BMG, bei der inhaltlichen Bef�llung und Verlinkung exklusiv zusammenzuarbeiten, und deren Ausf�hrung.
94 (3) Eine Freistellung der Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. � 2 GWB kommt nicht in Betracht. Die Vereinbarung tr�gt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur F�rderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei.
95 Freigestellt nach Art. 101 Abs. 3 AEUV sind Vereinbarungen, die Effizienzgewinne erzeugen. Unterschieden wird dabei zwischen quantitativen und qualitativen Effizienzsteigerungen. Dabei m�ssen durch die Vereinbarung objektive Vorteile entstehen, welche geeignet sind, die mit der Wettbewerbsbeschr�nkung verbundenen Nachteile auszugleichen. Dies erfordert in st�ndiger Rechtsprechung des EuGH, dass die durch eine wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung entstehenden Vorteile zu einer Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt f�hren m�ssen (Immenga/Mestm�cker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 134).
96 Wann ein objektiver Vorteil vorliegt, ist unter Ber�cksichtigung des �ffentlichen Interesses der Union zu bestimmen. Es reicht nicht, wenn die Parteien durch eine Vereinbarung lediglich ihre eigene Planungssicherheit verbessern und ihre Vertriebsorganisation effizienter gestalten k�nnen. Vielmehr muss ein im Unionsinteresse liegender marktwirksamer Effekt nachgewiesen werden (M�Ko WettbR/Wolf, 3. Aufl. 2020, AEUV Art. 101 Rn. 1083, 1084).
97 Die beteiligten Unternehmen m�ssen hierzu eine nachvollziehbare Einsch�tzung des Umfangs der zu erwartenden Vorteile vorgetragen, welche den in der Wettbewerbsbeschr�nkung liegenden Nachteilen gegen�bergestellt werden k�nnten (vgl. Immenga/Mestm�cker/Ellger, 6. Aufl. 2019, AEUV Art. 101 Abs. 3 Rn. 138).
98 (4) Derartige ausgleichende Effizienzgewinne hat die insoweit darlegungspflichtige Verf�gungsbeklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
99 Die Verf�gungsbeklagte beruft sich auf eine qualitative Verbesserung ihres eigenen Produkts, da den Verbrauchern unmittelbar verl�ssliche und autoritative Informationen zu bestimmten Krankheiten angezeigt werden. Damit schaffe die Verf�gungsbeklagte einen Mehrwert f�r ihren Suchdienst.
100 (a) Es erscheint schon fraglich, ob die Einbindung von syndiziertem Content eine Verbesserung einer Suchmaschine darstellt, da es sich letztlich weniger um eine Verbesserung des Suchmaschinendienstes als um eine Verlagerung der T�tigkeit der Verf�gungsbeklagten auf einen anderen Markt handelt, n�mlich den eines Verlegers oder sonstigen Anbieters von - sei es lexikalischen oder journalistischen, jedenfalls aber schon wegen der bewussten inhaltlichen Reduzierung nicht v�llig meinungsfreien - Inhalten. Die Verf�gungsbeklagte geht damit �ber ihre Grundfunktion, als Suchplattform im Internet Nachfrager nach Produkten oder Dienstleistungen (z.B. Informationen) und deren Anbieter zusammenzubringen, aber auch �ber die unmittelbare Beantwortung sachlicher Suchanfragen (z.B. Wetter, H�he des Eiffelturms) hinaus. Letztlich verl�sst die Verf�gungsbeklagte den Markt der reinen Suchmaschine im Sinne eines Vermittlers von Produkten an Nutzer und wird selbst zu einem Anbieter dieses Produkts. Dabei entspricht es zwar dem Leistungsgedanken des Wettbewerbs, Produktver�nderungen und Verbesserungen hervorzubringen. Wenn aber die Verf�gungsbeklagte dauerhaft eine Infobox mit den Inhalten des NGP vor die generischen Suchergebnisse setzt, bewertet sie zum einen die verschiedenen im Netz zur Beantwortung einer Suchanfrage zur Verf�gung stehenden Quellen, indem sie eine davon vorab als ma�gebliche Antwort prominent hervorhebt. Damit trifft sie eine inhaltliche Vorauswahl, die losgel�st von dem Google Algorithmus ist. Dies ist f�r den Nutzer zum einen nicht unbedingt transparent, zum anderen wird hier eine inhaltliche Bewertung getroffen und damit letztlich ein Betrag zur �ffentlichen Meinungsbildung geleistet. Ob dies eine Verbesserung einer Suchmaschine ist, erscheint objektiv zumindest zweifelhaft.
101 (b) Selbst wenn man aber mit der Verf�gungsbeklagten davon ausgeht, dass ihr Angebot durch die Einbindung der Infoboxen mit unmittelbar sichtbaren Gesundheitsinformationen attraktiver wird (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2013 - 408 HKI 36/13), stellt dies keinen Effizienzgewinn im Sinne der Freistellungsvorschrift des Art. 101 Abs. 3 AEUV dar.
102 Die Steigerung der Attraktivit�t des Produkts eines einzelnen Marktteilnehmers stellt weder eine Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt dar, noch hat die Verf�gungsbeklagte einen im Unionsinteresse liegenden marktwirksamen Effekt glaubhaft gemacht. Ein solcher steht auch nicht zu erwarten. Denn die attraktivere Gestaltung des Produkts eines einzelnen Anbieters f�r die Verbraucher kann nicht die Nachteile aufwiegen, die hier durch die Wettbewerbsbeschr�nkung f�r s�mtliche andere Marktteilnehmer entstehen.
103 Dies gilt vor allem wenn - wie hier - ein marktbeherrschendes Unternehmen als „Gatekeeper“ auf dem vorgelagerten Suchmaschinenmarkt zum Nachteil der von ihm abh�ngigen privaten Mitbewerber dem steuerfinanzierten Angebot des Staates dauerhaft eine „Poleposition“ im Kampf um die Aufmerksamkeit der Nutzer vermittelt, um die Attraktivit�t bzw. Visibilit�t ihrer jeweils eigenen Produkte aufzubessern. Hier greifen zwei Akteure in den relevanten Markt ein, die selbst ein geringes wirtschaftliches Risiko eingehen und erschweren den bereits vorhandenen Marktteilnehmern den Zugang zu ihren Nutzern, was bei dem speziell betroffenen Markt auch noch einen Eingriff in die Medien- und Meinungsvielfalt mit sich bringt.
104 Wie in einem solchen Fall die zu erwartenden Vorteile die Nachteile aufwiegen sollen, hat die Verf�gungsbeklagte weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies ersichtlich.
105 (c) Soweit die Verf�gungsbeklagte implizit die Verbesserung der Gesundheitsaufkl�rung der Bev�lkerung als Wohlfahrtsgewinn anf�hrt, fehlt es auch insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung und Gewichtung dieses Vorteils. Inwiefern die Infoboxen hierzu tats�chlich einen Beitrag leisten, ist nicht dargetan. Jedenfalls erscheint dieser Vorteil in der Abw�gung der vorgenannten Gesamtumst�nde nicht so �berragend, dass dies die Gefahr der Verdr�ngung anderer seri�ser Anbieter von Gesundheitsinformationen vom Markt rechtfertigt. Im Gegenteil droht dadurch ein Verlust der bestehenden Vielfalt an qualitativ hochwertigen Gesundheitsportalen und damit auch der Verf�gbarkeit von medizinischen „Zweitmeinungen“.
106 2. Der Erlass bzw. die Vollziehung der einstweiligen Verf�gung war nicht gem. �� 935, 936, 921 S. 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung abh�ngig zu machen, wie die Verf�gungsbeklagte hilfsweise beantragt hatte. Die Verf�gungsbeklagte hat ihren Antrag insoweit weder begr�ndet, insbesondere m�gliche Sch�den dargelegt und beziffert, noch ist ein Grund f�r die Anordnung ersichtlich.
107 III. Die Verf�gungskl�gerin hat auch das Bestehen eines Verf�gungsgrundes glaubhaft gemacht.
108 Ein Verf�gungsgrund liegt vor, wenn die objektiv begr�ndete Gefahr besteht, dass durch Ver�nderung des Status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschlie�lich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden k�nnte. Der Antragsteller muss sich dabei nicht auf einen Entsch�digungsanspruch verweisen lassen (M�KoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO � 935 Rn. 15).
109 Die Verf�gungskl�gerin hat, wie oben ausgef�hrt, glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund des durch die Infoboxen bedingten Sichtbarkeitsverlustes in der Google-Suche Traffic verloren zu gehen droht, der sich bereits jetzt in einem R�ckgang der Klickraten bei einzelnen Krankheitsbegriffen realisiert hat, und dass der Nutzertraffic f�r den Abschluss vorteilhafter Vertr�ge mit Werbetreibenden ma�geblich ist. Es ist zu bef�rchten, dass sich der R�ckgang bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in konkreten Einkommensverlusten niederschl�gt, zumal die Verf�gungskl�gerin glaubhaft gemacht hat, dass aufgrund des Keyword-Targeting als ihrem zentralen Marketinginstrument bereits eine Verringerung der Sichtbarkeit auf thematisch eng gefassten Themenfeldern die Monetarisierungsm�glichkeiten stark beeintr�chtigt (vgl. Anlage K36, S. 2). Die Verf�gungskl�gerin muss diese Einkommensverluste weder abwarten, noch muss sie f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung glaubhaft machen, dass sie in ihrer Existenz gef�hrdet ist, zumal die Verf�gungskl�gerin keine Leistungsverf�gung beantragt.
110 Die Verf�gungskl�gerin hat die sich aus diesen Umst�nden ergebende Dringlichkeit nicht dadurch widerlegt, dass sie nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um einen m�glichst baldigen Erlass der einstweiligen Verf�gung zu erreichen (vgl. OLG D�sseldorf Urt. v. 07.09.2020 - VI-U (Kart) 4/20 - NZKart 2020, 545, 546). So hat sie den Antrag am 27.11.2020, mithin binnen eines Monats nach Beginn der Kooperation zwischen der Verf�gungsbeklagten und dem BMG bei Gericht eingereicht.
111 Dem drohenden Rechtsverlust stehen auch keine vorrangig zu ber�cksichtigenden Interessen der Verf�gungsbeklagten gegen�ber. Ein nachhaltiger Reputationsverlust der Verf�gungsbeklagten ist durch die R�cknahme eines erst k�rzlich eingef�hrten Angebots ebensowenig zu erwarten wie eine Beeintr�chtigung des Allgemeininteresses an der �ffentlichen Gesundheit.
IV.
112 Die Entscheidung �ber die Kosten ergeht gem. �� 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der abgewiesene Antrag zu Ziffer 2) hat inhaltlich weitgehend dieselbe Zielrichtung wie der Antrag zu Ziffer 1), dem stattgegeben wurde. Soweit der Antrag zu Ziffer 2) ebenso wie der zur�ckgenommene Teil des Antrags zu Ziffer 1) inhaltlich �ber die zugesprochene Unterlassung hinausging, fiel dies nicht so sehr ins Gewicht, dass der Verf�gungskl�gerin insgesamt eine Kostenlast von mehr als einem Viertel aufzuerlegen gewesen w�re.
113 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergeht hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Verf�gungsbeklagten gem. �� 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Verk�ndet am 10.02.2021
Eine Vereinbarung zwischen dem Bundesgesundheitsminsterium und Google, wonach Infoboxen zu Gesundheitsthemen auf Dauer exklusiv mit Inhalten aus dem Gesundheitsportal des Bundesgesundheitsministeriums und einem Link dorthin gef�llt werden, beschr�nkt den Wettbewerb gem�� � 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. (Rn. 62 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Das Bundesgesundheitsministerium ist im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gesundheitsportals als Unternehmen einzustufen. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssigkeit von auf Google vorbehaltenen Infoboxen des Bundesgesundheitsministeriums�
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