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21 O 19277/18•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-01-29, 21 O 19277/18
21 O 19277/18Tribunal cantonal29 janv. 2021
F�r die Frage des Vorliegens klarer Anhaltspunkte f�r ein auff�lliges Missverh�ltnisses im Sinne von � 32a UrhG komnmt es nicht auf das Verh�ltnis der einem aus�benden K�nstler gezahlten Verg�tung zum Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik Deutschland an. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-01-29
Aktenzeichen: 21 O 19277/18
Dokumenttyp: TeU
a. eine Auflistung s�mtlicher Ausstrahlungen einschlie�lich der Wiederholungen nach Episoden mit Datum und Uhrzeit, auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer;
b. Mitteilung s�mtlicher Arten der Nutzung und Auswertungen, wie Ausstrahlung, �ffentliche Zug�nglichmachung, Streaming, DVD und sonstige Vertriebswege und -kan�le nach Datum und H�he bzw. Auflage bzw. Reichweite der jeweiligen Nutzung/Auswertung.
a. die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehm��igen Ausstrahlung im In- und/oder Ausland (unter Angabe von vollst�ndigen Namen und Anschriften);
b. vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (Provisionen, Vorauszahlungen, Geb�hren, F�rdergelder, Fondsgelder, Werbeentgelte und Sponsorenentgelte);
c. die mit der Fernsehserie „Se3.“ betriebene Werbung unter Angabe der Werbetr�ger, Erscheinungs- und Sendezeiten und Verbreitungsgebiete;
d. s�mtliche Einnahmen, die durch Werbung unmittelbar vor, w�hrend und nach der Ausstrahlung einer einzelnen Episode einschlie�lich der Angabe des jeweiligen Auftraggebers der Werbespotschaltung, der L�nge des Werbespots, der Bruttoeinnahmen durch die Buchung des Werbespots und die Gesamtbruttoeinnahmen eines jeweiligen Werbeblocks/Splitscreens vereinnahmt wurden;
e. die Angaben s�mtlicher Kosten der Produktionen unter Aufschl�sselung der jeweiligen Verg�tungen s�mtlicher Urheberrechts-/Leistungsschutzberechtigten und sonstiger Mitarbeiter und Dienstleister der jeweiligen Episode;
f. die Angabe �ber Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung �ber das Internet, mit der Einschr�nkung, dass Auskunft �ber Unterlizenzvertr�ge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Vertr�ge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzvertr�ge hinzuwirken (Auskunftsanspruch);
g. Angabe sonstiger Vorteile, die die Beklagte unmittelbar und/oder mittelbar erlangt hat.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem�� Ziff. 2 lit. d. (Werbeeinnahmen) gegen�ber einem von der Kl�gerin auszuw�hlenden und von der Beklagten zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr�fer, der berechtigt und verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtliche Einnahmen, die durch Werbung unmittelbar vor, w�hrend und nach der Ausstrahlung einer einzelnen Folge der Comedyserie „Se3.“ einschlie�lich der Angabe des jeweiligen Auftraggebers der Werbespotschaltung, der L�nge des Werbespots, der Bruttoeinnahmen durch die Buchung des Werbespots und die Gesamtbruttoeinnahmen eines jeweiligen Werbeblocks/Splitscreens vereinnahmt wurden, mitzuteilen und Fragen zu deren Ermittlung und �berpr�fung zu beantworten.
Im �brigen wird die Klage - soweit in erster Stufe hier�ber zu entscheiden war - abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in H�he von ... € vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che sowie die weitere Beteiligung der Kl�gerin an von der Beklagten mit der Verwertung urheberrechtlich gesch�tzter Leistungen der Kl�gerin im Rahmen der Comedy-Fernsehserie „Se3.“ erzielten Einnahmen.
2 Die Beklagte ist ein in M. ans�ssiges, privatrechtlich organisiertes Fernsehunternehmen. Die Kl�gerin ist ausgebildete Schauspielerin. In den Jahren 2003 bis 2010 beauftragte die Beklagte die Produktionsfirma Sx. Pictures Film und Fernseh Produktions GmbH (nachfolgend: Sx. Pictures), insgesamt sieben Staffeln der Comedyserie „Se3.“ zu produzieren, welche die Beklagte ausschlie�lich selbst verwertete. F�r s�mtliche Staffeln und Folgen hatte die Produktionsfirma Sx. Pictures Schauspielvertr�ge abgeschlossen, auf deren Grundlage jeweils auch die Kl�gerin neben f�nf anderen Schauspielerinnen und Schauspielern engagiert wurde. Dabei wurden in jeder Folge mehrere kurze Sketche zu einem bestimmten Thema wie „Heiraten“, „Geld“ oder „Recht & Ordnung“ gezeigt, die von den sechs Schauspielerinnen und Schauspielern einschlie�lich der Kl�gerin gespielt wurden.
3 Die f�r ihre schauspielerischen Leistungen vereinbarte Verg�tung wurde der Kl�gerin jeweils als Pauschalverg�tung mit einer Tagesgage von ... EUR bis ... EUR bezahlt, so dass sich bei insgesamt zwischen 47 und 55 Drehtagen f�r eine Staffel eine Bruttoverg�tung in H�he von jeweils zwischen ... EUR und ... EUR ergab. Insgesamt erhielt die Kl�gerin f�r s�mtliche sieben Staffeln eine Verg�tung in H�he von ... EUR.
4 Im Jahr 2017 erfuhr die Kl�gerin, dass die unter ihrer Mitwirkung produzierte Comedyserie weiter im Fernsehprogramm ausgestrahlt wurde. Um einen m�glichen Nachverg�tungsanspruch gem�� � 32a UrhG beurteilen und gegebenenfalls beziffern zu k�nnen, forderte die Kl�gerin daher die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2018 auf, bis zum 04.04.2018 Auskunft �ber s�mtliche Ausstrahlungen einschlie�lich der Wiederholungen aller Folgen der Comedyserie „Se3.“ unter Auflistung nach Datum und Uhrzeit, der Art der Nutzung und Auswertung sowie der hiermit erzielten Bruttoeinnahmen, insbesondere einschlie�lich Lizenzentgelten, Finanzierungshilfen und Werbeeinnahmen, zu erteilen (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 06.04.2018 teilte die Beklagte der Kl�gerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Aufstellung der Free-TV-Ausstrahlungen der einzelnen Folgen der Comedyserie „Se3.“ mit Datum und Uhrzeit mit, wobei nach Erstausstrahlung, selbst�ndiger und unselbst�ndiger Wiederholung unterschieden wurde (Anlage K 3). Zugleich verwies die Beklagte darauf, etwaige Anspr�che gem�� � 32a UrhG �ber eine noch final auszuhandelnde Verg�tungsregelung mit dem Bundesverband Schauspiel e.V. f�r halbst�ndige Comedy-Formate unter Verzicht auf die Einrede der Verj�hrung f�r bis dato noch nicht verj�hrte, m�gliche Anspr�che abzuwickeln.
5 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass klare Anhaltspunkte f�r ein auff�lliges Missverh�ltnis zwischen den von der Beklagten mit der Fernsehserie „Se3.“ erzielten Ertr�gen und Vorteilen einerseits und der gegen�ber der Beklagten erfolgten Bezahlung andererseits vorliegen.
6 Die Sendergruppe der Beklagten habe im Rahmen ihrer Verg�tungsregelungen f�r fiktionale Programme (GVR Fiktion) Konditionen vereinbart, wonach im vorliegenden Fall eine Nachverg�tung geschuldet sei (Anlage K 5). Die Folgen der Serie „Se3.“ seien �berdurchschnittlich h�ufig, im Einzelfall �ber 30mal, wiederholt worden. Insbesondere ergebe sich aus den Daten des Informationsportals f�r Film und Fernsehen i3. GmbH & Co. KG gem�� Anlage K 12, dass die einzelnen Folgen weitaus h�ufiger ausgestrahlt wurden, als die Beklagte vorprozessual mitgeteilt hat.
7 Ausgehend von der eigenen Annahme der Beklagten, wonach bei einer dreifachen Ausstrahlung eine Amortisation erfolge, sei diese um 1100% �berstiegen, so dass bereits aus diesem Grund ein auff�lliges Missverh�ltnis vorliege. Alle Erstausstrahlungen und viele der Wiederholungen seien zudem in der Primetime zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr erfolgt. Dementsprechend komme es in der Film- und Fernsehbranche sehr h�ufig vor, dass Schauspieler zus�tzlich zu ihrer pauschalen Grundverg�tung eine Beteiligung erhalten.
8 Die Serie „Se3.“ sei auch �ber das Free-TV-Angebot der Kl�gerin hinaus umfangreich wirtschaftlich ausgewertet worden. Seit dem 18.06.2019 sei eine weitere Verwertung �ber die von der Beklagten im Rahmen eines Joint Ventures mit der Discovery Inc. betriebenen Streaming-Plattform www.joyn.de erfolgt, f�r die sich bereits �ber 1.000.000 Personen registriert h�tten und �ber die letztlich ein Nutzerkreis von etwa 10 Millionen Personen erreicht werden sollte. Auf der Homepage www.sat1.de h�tten etwa 400 Einzelsketche aus verschiedenen Folgen verschiedener Staffeln sowie ein Zusammenschnitt „Best of“ abgerufen werden k�nnen (Anlage K 24). Zudem habe die Beklagte die Serie auf einem von ihr betriebenen YouTube-Kanal vermarktet (Anlage K 25). Weiter biete die Beklagte DVDs mit einzelnen Staffeln der Comedyserie „Se3.“ an (Anlage K 26).
9 Die �berdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung werde auch durch einen Vergleich mit den Ausstrahlungs- und Zuschauerquoten der ebenfalls dem Genre „Sketch-Comedy“ zuzuordnenden Serien „Die dreisten Drei“, „Mensch Markus“, „Knallerfrauen“, „Weibsbilder“, „ZACK!“, „Ladykracher“, „4 Singles“, „Ich bin Boes“, „Switch“ und „Switch Reloaded“ deutlich (Anlagen K 43 und K 48). Gerade der Zuschauerreichweite nach sei die Serie „Se3.“ �beraus erfolgreich gewesen. In der Zielgruppe der 14- bis 49-J�hrigen seien insgesamt 1.193.200.000 Zuschauer erreicht worden.
10 Die tats�chliche, �berdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung der Serie sei bei der Honorarbemessung nicht ber�cksichtigt worden. Bei Produktionsbeginn im Jahr 2003 sei die Reichweite der Auswertung noch gar nicht absehbar gewesen.
11 Die Kl�gerin habe f�r alle Folgen der insgesamt sieben Staffeln insgesamt 377 Drehtagen von Sx. Pictures erhalten. Dazu seien Vor- und Nachbereitungstage, Nachsynchronisationstage sowie Masken- und Kost�mproben gekommen. Klare Anhaltspunkte f�r ein auff�lliges Missverh�ltnis erg�ben sich dabei aus dem Verh�ltnis der von der Beklagten einerseits tats�chlich erhaltenen Verg�tung in H�he von ... EUR und den andererseits von der Beklagten erzielten Werbeerl�sen. Die Kl�gerin sch�tzt die Werbeeinnahmen der Kl�gerin insoweit auf einen Betrag in H�he von insgesamt ... EUR. Angesichts eines f�r Werbung pro Folge bestehenden Zeitfensters von 7 Minuten h�tten f�r alle 91 Folgen insgesamt 22.932 Werbeminuten zur Verf�gung gestanden. Ausgehend von einem zur�ckhaltend gesch�tzten Preis von ... EUR pro Werbeminute h�tte die Beklagte �ber den gesamten Zeitraum der Ausstrahlungen vom 19.09.2003 bis 02.08.2019 Werbeerl�se in H�he von ... EUR erzielt, w�hrend die Produktionskosten pro Staffel zwischen ... EUR und ... EUR gelegen h�tten. Dass die Beklagte mit der Fernsehserie „Se3.“ erhebliche Werbeeinnahmen erzielt habe, erg�be sich zudem auf Grundlage konkreter, von der Firma A4. digital GmbH erworbener Daten betreffend die Werbeeinnahmen, die die Beklagte im Jahr 2017 f�r die Schaltung von Werbung vor und nach einer Folge der Serie „Se3.“ erhalten hat. Insgesamt habe die Beklagte demzufolge im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag von ... EUR an Werbeeinnahmen verdient (Anlage K 30). Dabei sei der Kl�gerin zufolge zu bedenken, dass s�mtliche Ausstrahlungen im Jahr 2017, d. h. 14 Jahre nach der Erstausstrahlung und 8 Jahre nach der Produktion der letzten Staffel, au�erhalb der Primetime nach 23:00 Uhr ausgestrahlt wurden. Auf Basis der gesch�tzten Werbeeinnahmen der Beklagten in H�he von ... EUR erg�be sich bei einer Beteiligung von 1% ein Anspruch auf Beteiligung in H�he von ... EUR.
12 Das Verh�ltnis des Verdiensts der Kl�gerin zum Durchschnittseinkommen in Deutschland sei dagegen irrelevant.
13 Zur Bestimmung der der Kl�gerin gem�� � 32 UrhG zustehenden angemessenen Verg�tung k�nne auf vorhandene, vergleichbare Verg�tungsregelungen zur�ckgegriffen werden. Auf Basis der als vergleichbaren Verg�tungsregelung heranziehbaren Gemeinsamen Verg�tungsregeln f�r Schauspieler in Fiction-Formaten (GVR Fiktion) aus dem Jahr 2013, die die Beklagte mit dem Bundesverband Schauspiel geschlossen habe, erg�be sich ein Mindestbetrag in H�he von ... EUR, wenn man davon�ausgeht, dass 40 der insgesamt 91 Folgen in der Beteiligungsstufe 2 einzuordnen w�ren. Auf Basis der Verg�tungsregeln des ZDF m�sste f�r alle nicht binnen 48 Stunden nach Erstausstrahlung erfolgten Wiederholungssendungen eine Nachverg�tung vorgenommen werden.
14 Eine Auswertung von Daten der Firma m3. control GmbH im Hinblick auf die H�ufigkeit der Ausstrahlungen der einzelnen Folgen der Comedyserien „Die dreisten Drei“, „Mensch Markus“, „Knallerfrauen“, „Weibsbilder“, „ZACK!“, „Ladykracher“, „4 Singles“, „Ich bin Boes“, „Switch“ und „Switch Reloaded“ belege, dass die Folgen der streitgegenst�ndlichen Serie „Se3.“ im Durchschnitt jeweils �ber 90mal und damit im Vergleich zu anderen Comedyserien �berdurchschnittlich h�ufig ausgestrahlt wurde (Anlage K 43). Bei den einzelnen Serien handele es sich um vergleichbare Comedyserien, die allesamt dem Genre „Sketch-Comedy“ zuzuordnen seien. Die dem insbesondere mit Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2020 entgegengehaltenen Einwendungen seien als versp�tet zur�ckzuweisen.
15 Der Rechtsfolge nach erstrecke sich die Auskunftspflicht der Beklagten insbesondere auch auf Werbeeinnahmen als Haupteinnahmequelle privater Fernsehsender. Der Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach Werbeeinnahmen als Bruttoerl�se nicht offenzulegen seien, k�nne insoweit nicht gefolgt werden. Um Gesch�ftsgeheimnisse handele es sich hierbei nicht.
16 Des Weiteren m�sse die Beklagte Ausk�nfte �ber ihre Produktionsbudgets oder Lizenzzahlungen erteilen, da sich die Beklagte Aufwendungen f�r die Zeiten erspart habe, in denen Wiederholungen von Folgen der Serie „Se3.“ gesendet wurden, anderweitige Sendungen zu produzieren bzw. einzukaufen. Entsprechend ersparte Aufwendungen seien i. R. d. � 32a UrhG ber�cksichtigungsf�hige, mittelbare Vorteile.
17 Die Kl�gerin beantragt:
a. eine Auflistung s�mtlicher Ausstrahlungen einschlie�lich der Wiederholungen nach Episoden mit Datum und Uhrzeit, auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer;
b. Mitteilung s�mtlicher Arten der Nutzung und Auswertungen, wie Ausstrahlung, �ffentliche Zug�nglichmachung, Streaming, DVD und sonstige Vertriebswege und Kan�le nach Datum und H�he bzw. Auflage bzw. Reichweite der jeweiligen Nutzung/Auswertung.
a. die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehm��igen Ausstrahlung im In- und/oder Ausland (unter Angabe von vollst�ndigen Namen und Anschriften);
b. vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (Provisionen, Vorauszahlungen, Geb�hren, F�rdergelder, Fondgelder, Werbeentgelte, Sponsorenentgelte, etc.);
c. die mit der Fernsehserie „Se3.“ betriebene Werbung unter Angabe der Werbetr�ger, Erscheinungs- und Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, etc.;
d. s�mtliche Einnahmen, die durch Werbung unmittelbar vor, w�hrend und nach der Ausstrahlung einer einzelnen Episode einschlie�lich der Angabe des jeweiligen Auftraggebers der Werbespotschaltung, der L�nge des Werbespots, der Bruttoeinnahmen durch die Buchung des Werbespots und die Gesamtbruttoeinnahmen eines jeweiligen Werbeblocks/Splitscreens vereinnahmt wurden;
e. die Angaben s�mtlicher Kosten der Produktionen unter Aufschl�sselung der jeweiligen Verg�tungen s�mtlicher Urheberrechts-/Leistungsschutzberechtigten und sonstiger Mitarbeiter und Dienstleister der jeweiligen Episode;
f. die Angabe �ber Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung �ber das Internet, mit der Einschr�nkung, dass Auskunft �ber Unterlizenzvertr�ge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Vertr�ge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzvertr�ge hinzuwirken (Auskunftsanspruch);
g. Angabe sonstiger Vorteile, die die Beklagte unmittelbar und/oder mittelbar erlangt hat;
h. die Angabe der Kosten f�r Lizenzen, die die Beklagte f�r vergleichbare Ausstrahlungen von Drittproduktionen zur gleichen Sendezeit h�tte bezahlen m�ssen.
Die Beklagte hat an der [sic] Kl�gerin eine sich aus den Ausk�nften gem�� Ziffer 1. und 2. ergebende und durch das Gericht nach � 287 ZPO zu sch�tzende angemessene Nachverg�tung zuz�glich 5% �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Kl�gerin eine sich aus den Ausk�nften gem�� Ziffer 1. und 2. ergebende und durch das Gericht nach � 287 ZPO zu sch�tzende angemessene Nachverg�tung f�r zuk�nftige Nutzungen der Folgen 1 bis 92 (Staffeln 1 bis 7) der Comedy-Serie „Se3.“ zu zahlen hat.
18 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird gem�� Ziff. 1 und 2 der Klageantr�ge mit der Ma�gabe zur Auskunft verurteilt, dass der Beklagten gestattet wird, die Auskunft und Rechnungslegung gegen�ber einer von der Kl�gerin auszuw�hlenden und von ihr zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, der Kl�gerin ihre mit den vorbezeichneten Folgen erzielten Einnahmen mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und �berpr�fung zu beantworten.
19 Die Beklagte ist der Meinung, dass die Kl�gerin keine hinreichenden Anhaltspunkte f�r ein auff�lliges Missverh�ltnis dargelegt habe. Insbesondere habe die Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte daf�r vorgetragen, wonach eine Verg�tung in H�he des Doppelten des tats�chlich von der Kl�gerin erhaltenen Betrages von ... EUR, insgesamt also ... EUR, angemessen gewesen w�ren.
20 Auf die gesamte Produktionszeit bezogen habe die Beklagte ein durchschnittliches Jahreseinkommen in H�he von ... EUR erhalten. Dies �bersteige das in Deutschland �bliche Durchschnittseinkommen von ... EUR um das Dreifache, wobei die Kl�gerin mit zwischen 47 und 55 Drehtagen pro Staffel jeweils nur f�r ein Viertel eines Jahres tats�chlich arbeiten musste.
21 Die von der Kl�gerin behauptete Bezahlung einer weiteren Beteiligung zus�tzlich zur Grundverg�tung sei in der Filmbranche gerade nicht �blich. Den bestehenden Verg�tungsvereinbarungen k�nne nicht entnommen werden, dass stets nach drei Wiederholungen eine Nachverg�tung zu zahlen sei. Vielmehr sei, wie sich aus den GVR Fiktion gem�� Anlage B 4 ergebe, eine Nachzahlung erst ab einem Schwellenwert von 140% der Referenzreichweite geschuldet.
22 Die Beklagte habe von der Produktionsfirma Sx. Pictures nur in beschr�nktem Umfang Nutzungsrechte erworben. Die erworbenen Nutzungsrechte seien der Beklagten jeweils nur zeitlich beschr�nkt f�r eine limitierte Anzahl von Ausstrahlungen im Gebiet des deutschsprachigen Europa einger�umt worden. F�r die weiteren Nutzungen seien Nachlizenzierungsvereinbarungen abgeschlossen worden (Anlagen B 3, B 6, B 7, B 8).
23 Weiter sei die Fernsehserie „Se3.“ nicht wie von der Kl�gerin behauptet �berdurchschnittlich erfolgreich ausgewertet worden. F�r die Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges der Auswertung der Serie „Se3.“ d�rfe nicht allein auf die H�ufigkeit der Ausstrahlung einer Folge abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr die Reichweite. Die Anzahl an Wiederholungen an sich sei nicht aussagekr�ftig. Bei der Serie „Se3.“ entfielen vergleichsweise �berdurchschnittlich viele Ausstrahlungen auf Sendezeiten, in denen die Beklagte mehr oder weniger keine Werbeerl�se erziele. Die Kl�gerin habe den von ihr angestellten Vergleich zudem nicht auf die richtigen Parameter gest�tzt. Anstatt der absoluten Wiederholungszahlen m�sse auf die jeweils durchschnittliche Anzahl an Wiederholungen einer Folge pro Jahr abgestellt werden.
24 Zudem w�rden �ber den Kanal P4. Welt nur 11.132 Expats in Nordamerika erreicht. Die entsprechende wirtschaftliche Bedeutung sei mit Null gleichzusetzen. �berdies d�rfe eben gerade nicht auf die Gesamtzahl der Ausstrahlungen abgestellt werden. Vielmehr seien nur selbst�ndige Wiederholungen in der relevanten Zeitschiene von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr relevant. In dieser Zeitschiene seien die einzelnen Folgen im Durchschnitt nur jeweils zwischen ein und sechsmal wiederholt worden. Ausstrahlungen �ber den Pay-TV Kanal Sat.1 Comedy (ab dem Jahr 2012: Sat.1 Emotions) h�tten nur einen denkbar kleinen Kreis an Zuschauern erreicht. Die Folge�„Shopping“ am 16.09.2017 um 00:36 Uhr hatte etwa nur 0,3% der Reichweite der Ausstrahlung derselben Folge im Free-TV Sender Sat.1 am 31.03.2017 um 00:11 Uhr. Auf die Anzahl der Wiederholungen k�nne es hier nicht ankommen, da bei digitalen Spartenkan�len h�ufige Wiederholungen wesensimmanent seien. Die Auswertung bei Sky d�rfe zudem nicht ber�cksichtigt werden, da die erforderlichen Rechte von der Produktionsfirma Sx. Pictures direkt erworben worden seien. Die Auswertung �ber www.joyn.de d�rfe nicht ber�cksichtigt werden, da die Lizenzierung nicht �ber die Beklagte erfolgt sei. Die Auswertung auf www.sat1.de sei allenfalls marginal und wirtschaftlich nicht relevant. Eine Auswertung �ber YouTube erfolge �berdies gar nicht. Bei der Auswertung �ber den Vertrieb einer DVD der Staffel 2 handele es sich um einen ausgesprochenen Misserfolg. Es sei ein Verlust von ... EUR erwirtschaftet worden.
25 Soweit die Kl�gerin die Werbeerl�se der Beklagten auf einen Betrag von �ber Euro gesch�tzt habe, sie die Berechnung falsch. Die Beklagte verdiene mit Ausstrahlungen in Randzeiten deutlich weniger Geld. So lege der gesunde Menschenverstand nahe, dass z.B. mit den Ausstrahlungen der Folge „Shopping“ am 09.11.2012 um 01:16 Uhr, am 13.03.2015 um 02:31 Uhr und am 14.12.2018 um 01:54 Uhr keine nennenswerten Werbeeinnahmen erzielt wurden.
26 Der Rechtsfolge nach gingen die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che zu weit. Werbeeinnahmen seien keine Ertr�ge bzw. Vorteile i. S. v. � 32a UrhG, da Werbekunden nicht Werbezeit f�r die Sendepausen einer bestimmten Sendung einkaufen w�rden, sondern Zeitvolumen f�r bestimmte Zeitr�ume und Zeitschienen. Informationen zu ersparten Aufwendungen m�sse die Beklagte gleichfalls nicht mitteilen. Der Vortrag der Kl�gerin sei insoweit bereits unsubstantiiert, da keine Angaben zur H�he der ersparten Aufwendungen erfolgt seien. �berdies seien die Wiederholungen nahezu ausschlie�lich zu Randzeiten erfolgt, f�r die kein Verwerter Programm neu erstellen w�rde, weil sich die entsprechenden Kosten zu den fraglichen Werbezeiten nicht amortisieren lie�en. Aus der Auswertung der Daten der m3. control GmbH gem�� Anlage K 30 k�nne eine �berdurchschnittlich h�ufige Ausstrahlung der Folgen der Serie „Se3.“ nicht abgeleitet werden. Tats�chlich seien die in den Vergleich einbezogenen Serien zumindest teilweise nicht vergleichbar.
27 Schlie�lich seien die von der Kl�gerin geltend gemachten Anspr�che zumindest hinsichtlich der vor dem Jahr 2018 erfolgten Ausstrahlungen verj�hrt.
28 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie die Protokolle zur m�ndlichen Verhandlung vom 15.01.2020, 17.06.2020 und 09.12.2020 verwiesen.
29 Die Klage ist im Umfang der auf der ersten Stufe gestellten Antr�ge zul�ssig und weit �berwiegend begr�ndet. Der Kl�gerin stehen die f�r den Zeitraum ab 19.09.2003 geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che im Wesentlichen zu.
I.
30 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere sind die Klageantr�ge hinreichend bestimmt gefasst; lediglich die in den Antr�gen zu 1.b) und 1.c) enthaltene Auflistung war auf die von der Kl�gerin ausdr�cklich benannten Informationen durch Streichung des Zusatzes „etc.“ zu beschr�nken.
II.
31 Die von dem Kl�ger geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che finden, soweit sie durchgreifen, ihre Rechtsgrundlage in �� 242, 259 Abs. 1 BGB�i. V. m. �� 79 Abs. 2a, 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG.
32 1. Gem�� � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG haftet ein Dritter, dem der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht �bertragen oder weitere Nutzungsrechte einger�umt hat, dem Urheber gem. � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Ma�gabe von � 32a Abs. 1 UrhG unter Ber�cksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette, wenn sich ein auff�lliges Missverh�ltnis aus den von dem Dritten erzielten Ertr�gen oder Vorteilen ergibt. �ber die Verweisungsnorm des � 79 Abs. 2a UrhG gilt der Anspruch auf weitere Beteiligung an den Vorteilen einer urheberrechtlichen Verwertung auch f�r aus�bende K�nstler (OLG M�nchen, GRUR-RR 2017, 376, 377 - Elvis Presley). Ein auff�lliges Missverh�ltnis liegt vor, wenn die tats�chlich gew�hrte Gegenleistung bei objektiver Betrachtung von einer angemessenen Verg�tung erheblich abweicht. Eine entsprechend erhebliche Abweichung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die vereinbarte Verg�tung um 100% von der angemessenen Beteiligung abweicht, wenn also der bezahlte Betrag nur die H�lfte dessen betr�gt, was �blicher- und redlicherweise zu zahlen gewesen w�re (BT-Drs. 14/8058, 19; OLG M�nchen, GRUR-RR 2017, 376, 381 - Elvis Presley). Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu ber�cksichtigen sind, k�nnen nach Ma�gabe der Umst�nde aber auch bereits geringere Abweichungen ein auff�lliges Missverh�ltnis begr�nden (BGH, GRUR 2012, 1248, 1252, Rn. 55 - Fluch der Karibik).
33 Ob tats�chlich ein auff�lliges Missverh�ltnis zu bejahen ist und dementsprechend ein Anspruch auf weitere Beteiligung an den seitens des Dritten erzielten Ertr�gen oder Vorteilen gem�� � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, kann indes erst beurteilt werden, nachdem Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfolgt sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248, 1253, Rn. 57 - Fluch der Karibik). Die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che gem�� �� 242, 259 Abs. 1 BGB dienen vielmehr dazu, die Voraussetzungen des Anspruchs gem�� � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu ermitteln und die zu zahlende Verg�tung berechnen zu k�nnen. Daher setzen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che in der Sache lediglich voraus, dass auf Grund nachpr�fbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte f�r einen Anspruch nach � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehen (BGH, GRUR 2020, 1191, 1192, Rn. 26 - Fotopool; BGH, GRUR 2012, 496, 499, Rn. 36 - Das Boot; OLG M�nchen, Urteil vom 21.03.2013, 29 U 3312/09, juris - Das Boot II; LG M�nchen I, GRUR-RS 2016, 382, Rn. 35).
34 In der Entscheidung „Fluch der Karibik“ hat der BGH solch klare Anhaltspunkte in der �berdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung des Films gesehen, die durch die lang andauernde Kinoauswertung in allen deutschen Gro�st�dten, die breite Resonanz in der lokalen und �berregionalen Presse sowie in anderen Medien und die Berichterstattung �ber die Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien zum Ausdruck kam (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248, 1250, Rn. 25). Das OLG M�nchen hat in seiner Entscheidung „Das Boot II“ greifbare Anhaltspunkte mit der Feststellung einer au�ergew�hnlich intensiven fernsehm��igen Auswertung in Form von 38 Fernsehausstrahlungen der Produktion „Das Boot“ angenommen (OLG M�nchen, a.a.O., Rn. 38). Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zur�ckgewiesen (BGH, 19.03.2014, Az. I ZR 74/13).
35 2. Nach dieser Ma�gabe stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Auskunfts und Rechnungslegungsanspr�che im tenorierten Umfang zu.
36 a. Die Kl�gerin ist als aus�bende K�nstlerin gem�� �� 73, 79 Abs. 1, Abs. 2a UrhG, berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend zu machen und unabh�ngig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst zu verlangen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496, 499, Rn. 37 - Das Boot).
37 b. Die Beklagte ist auch verpflichtet, den der Vorbereitung eines Anspruchs gem�� � 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an von ihr erzielten Ertr�gen und Vorteilen dienenden Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu erf�llen. Nach dem zwischen den Parteien nicht in Streit stehenden Vortrag hat die Kl�gerin der Firma Sx. Pictures die Rechte zur Nutzung ihrer urheberrechtlich gesch�tzten Leistungen einger�umt (vgl. Anlage K 1). Die Firma Sx. Pictures hat der Beklagten vertraglich die ihr von der Kl�gerin im Zusammenhang mit der Produktion der Comedyserie „Se3.“ einger�umten Rechte zur Ausstrahlung im deutschen Sprachraum (Deutschland, �sterreich, Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Alto Adige) �bertragen (vgl. Ziff. III.1 des Vertrages vom 25.02./02.03.2009, Anlage B 3 sowie Anlagen B 6 bis B 8). Auf die zwischen den Parteien streitig diskutierte Frage, ob es sich bei der Produktion der Comedyserie „Se3.“ um eine reine Auftragsproduktion handelt, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, dass - was die Beklagte nicht in Abrede stellt - die Kl�gerin die ihr als aus�bender K�nstlerin gem�� � 73 UrhG zustehenden Rechte an die Firma Sx. Pictures �bertragen hat, die ihrerseits die ihr im Zusammenhang mit der Produktion zustehenden Rechte f�r die streitgegenst�ndlichen Ausstrahlungen der Serie „Se3.“ im deutschen Sprachraum der Beklagten weiter �bertragen hat.
38 c. Die Kl�gerin hat zur �berzeugung der Kammer �berdies nachpr�fbare Tatsa chen vorgetragen, aus denen sich klare Anhaltspunkte ergeben, dass die gegen�ber der Kl�gerin erfolgte Pauschalverg�tung in H�he von ... EUR angesichts einer wie hier erfolgten �berdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung der Comedyserie „Se3.“ in einem auff�lligen Missverh�ltnis zu den von der Beklagten hiermit erzielten Ertr�gen und Vorteilen stehen kann.
39 aa. Dabei kommt es mit Blick auf das Bestehen von Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�chen entgegen der Ansicht der Beklagten f�r die Frage des Vorliegens klarer Anhaltspunkte eines auff�lligen Missverh�ltnisses i. S. v. � 32a UrhG nicht auf das Verh�ltnis der einem aus�benden K�nstler gezahlten Verg�tung zum Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik Deutschland an. Sinn und Zweck der �� 79 Abs. 2a, 32a UrhG ist es, eine angemessene Beteiligung von Urhebern und aus�benden K�nstlern an besonders erfolgreichen Werknutzungen im Wege eines ex post zu ermittelnden Fairnessausgleichs zu gew�hrleisten (BT-Drs. 14/8058, S. 2). Die Regelung folgt damit dem Beteiligungsprinzip und stellt gerade auf die spezifische Situation einer besonders erfolgreichen Werknutzung ab. Damit verbietet sich aber ein Vergleich mit dem bundesdeutschen Durchschnittseinkommen grundlegend. Die dahingehenden Ausf�hrungen der Beklagten sind daher in rechtlicher Hinsicht irrelevant.
40 bb. Ebenso wenig kann es f�r das Bestehen eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs darauf ankommen, ob klare Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass ein Verg�tungsanspruch in H�he des Doppelten der erhaltenen Verg�tung von ... EUR, d. h. eines Betrages in H�he von ... EUR, an gemessen gewesen w�re. Die Beklagte geht insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Pr�fungsma�stab aus. Wie dargelegt, liegt nach Ma�gabe der h�chstrichterlichen Rechtsprechung ein auff�lliges Missverh�ltnis i. S. v. � 32a UrhG gerade nicht nur dann vor, wenn sich die angemessene Verg�tung auf das Doppelte der tats�chlich bezahlten Verg�tung bel�uft (BGH, GRUR 2012, 1248, 1252, Rn. 55 - Fluch der Karibik). Entscheidend sind vielmehr die Umst�nde des Einzelfalles, zu denen insbesondere das Verh�ltnis zwischen dem von der Kl�gerin erhaltenen Entgelt und dem von der Beklagten �ber die gesamte Werknutzungszeit hinweg erwirtschafteten Auswertungserfolg z�hlt.
41 Die Beklagte hat f�r ihre schauspielerischen Leistungen im Rahmen der insgesamt 91 Folgen der Comedyserie „Se3.“ einen Gesamtbetrag in H�he von ... EUR als Pauschalverg�tung erhalten. Dabei handelte es sich um eine auf Tagess�tzen in der H�he zwischen ... EUR bis ... EUR basierende Pauschalverg�tung bei insgesamt zwischen 47 und 55 Drehtagen f�r eine Staffel. Pauschalverg�tungen sind zwar nicht grunds�tzlich unangemessen und f�hren nicht per se dazu, dass zus�tzliche Werknutzungen ein auff�lliges Missverh�ltnis zwischen dem Verwertungserfolg und der dem Urheber bzw. aus�benden K�nstler zugeflossenen Verg�tung bedingen. Sie bergen allerdings die Gefahr, dass nur anf�ngliche Nutzungen abgegolten werden, so dass im Falle fortlaufender Nutzungen dem Beteiligungsgrundsatz an sich idealiter durch eine erfolgsabh�ngige Verg�tung entsprochen wird. Dennoch kann eine Pauschalverg�tung eine angemessene Verg�tung darstellen, wenn diese so bemessen wird, dass sie - bei objektiver Betrachtung zur Zeit des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am Gesamtertrag der Nutzung gew�hrleistet (vgl. BGH, GRUR 2009, 1148, 1150 - Talking to Addison; OLG M�nchen, GRUR-RR 2010, 416, 419 - Das Boot). Weiter kommen Pauschalverg�tungen zur Abgeltung lediglich g�nzlich untergeordneter Beitr�ge in Betracht, die in dem Gesamtwerk der jeweiligen Produktion aufgehen, ohne den dem Zuschauer vermittelten Eindruck entscheidend zu pr�gen (vgl. BT-Drs. 40/8058, S. 19; BGH, GRUR 2012, 1248, 1251 - Fluch der Karibik; BGH, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderh�rspiele).
42 cc. Bei dieser Sachlage hat die Kammer keinerlei begr�ndete Zweifel am Vorliegen hinreichend klarer Anhaltspunkte daf�r, dass die zwischen der Kl�gerin und der Produktionsfirma Sx. Pictures vereinbarte Pauschalverg�tung keine angemessene Beteiligung an den w�hrend der gesamten Nutzungszeit von der Beklagten erwirtschafteten Ertr�gen gew�hrleistet. Vielmehr legen die von der Kl�gerin dargelegten Umst�nde nahe, dass ein dem urheberrechtlichen Beteiligungsprinzip zuwiderlaufendes, auff�lliges Missverh�ltnis zwischen der vereinbarten Verg�tung und den tats�chlich von der Beklagten erwirtschafteten Ertr�gen besteht:
43 (1) Bei der hier in Rede stehenden Leistung der Kl�gerin - Erbringung k�nstlerischer Leistungen als eine von sechs Hauptdarstellerinnen und Hauptdarstellern einer Comedyserie - stellt sich die Frage nach der Pauschalabgeltung der fraglichen Leistung als g�nzlich untergeordneter Beitrag nicht. Dass die Verg�tung der Kl�gerin von Anfang an dahingehend bemessen wurde, dass eine Beteiligung am Ertrag der gesamten, jedenfalls bis ins Jahr 2018 andauernden Nutzung erfolgt, tr�gt �berdies nicht einmal die Beklagte selbst vor. Die Umst�nde des vorliegenden Falles zeigen vielmehr, dass die Verg�tung der Kl�gerin gerade nicht auf eine Beteiligung an den Ertr�gen einer m�glichen, langfristig erfolgreichen Werkauswertung gerichtet war. Bereits der von der Beklagten angestellte Vergleich mit dem in der Bundesrepublik Deutschland �blichen Durchschnittseinkommen zeigt, dass ihre Verg�tungsbetrachtung nicht auf die Beteiligung der Kl�gerin als aus�bender K�nstlerin an dem Werknutzen gerichtet ist. Ein weiteres Indiz daf�r, dass die Rechteeinr�umung und dementsprechend die Verg�tungspraxis auf jeweils kurze Zeitr�ume und gerade keine langfristige Auswertung der Fernsehserie „Se3.“ bezogen war, stellen die gem�� Anlagen B 3, B 6, B 7 und B 8 zwischen der Beklagten und der Produktionsfirma Sx. Productions erfolgten zeitlich begrenzten Lizenzierungen und Nachlizenzierungen dar. Dies gilt umso mehr, als die Kl�gerin ihrerseits ihrem eigenen, insoweit aber unwidersprochen gebliebenen Vortrag nach s�mtliche Nutzungsrechte der Produktionsfirma Sx. Pictures unbeschr�nkt �bertragen hat.
44 (2) Dar�ber hinaus ergibt sich aus Sicht der Kammer ein gewichtiger Anhaltspunkt daf�r, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Pauschalverg�tung der Kl�gerin ein auff�lliges Missverh�ltnis zwischen Verg�tung und den Ertr�gen der Beklagten begr�ndet, daraus, dass die unter Mitwirkung der Kl�gerin im Auftrag der Beklagten erstellte Fernsehserie im Vergleich zu �hnlichen Darbietungen auff�llig h�ufig ausgestrahlt wurde:
45 (a) Im Vergleich zu anderen Serien des Genres „Sketch-Comedy“ wurden die Folgen der streitgegenst�ndlichen Serie am h�ufigsten ausgestrahlt. Auf Basis der von der Kl�gerin vorgelegten Ausstrahlungs�bersicht gem�� Anlage K 12, die dem Grunde nach von der Beklagten nicht bestritten wird und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, hat die Kl�gerin berechnet, dass unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Ausstrahlungen im Free-TV, �ber die Spartensender der Beklagten (Sat.1 Comedy, Sat.1 Emotions, Sat.1 Gold, Pro7 Fun) und den PayTV-Sender Sky s�mtliche Folgen der Serie „Se3.“ insgesamt 8294mal ausgestrahlt wurden. Dabei ist im Rahmen der Frage des �berdurchschnittlichen Erfolgs des Formats entgegen der Beklagten auf die Gesamtzahl der Wiederholungen abzustellen, unabh�ngig davon, ob es sich um selbst�ndige oder unselbst�ndige Wiederholungen handelt. Auf die Frage, ob die dagegen nach Ansicht der Beklagten ma�gebliche Berechnung der Wiederholungsrate pro Jahr methodisch zutreffend erfolgte, kommt es damit nicht an, so dass die Erholung eines entsprechenden Sachverst�ndigengutachtens nicht angezeigt war.
46 Vor dem Hintergrund der ma�geblichen absoluten Zahl an Wiederholungen ergibt sich folgendes quantitatives Bild: Bezogen auf die insgesamt 91 Folgen wurde jede Folge im Durchschnitt etwa 90mal wiederholt, w�hrend von den zehn Vergleichssendungen („Die dreisten Drei“, „Mensch Markus“, „Knallerfrauen“, „Weibsbilder“, „ZACK!“, „Ladykracher“, „4 Singles“, „Ich bin Boes“, „Switch“ und „Switch Reloaded“) nur in zwei F�llen („Die dreisten Drei“ und „Mensch Markus“) Werte von durchschnittlich �ber 70 Wiederholungen pro Folge erreicht wurden. Bei den �brigen acht zu Vergleichszwecken herangezogenen Comedyserien bewegen sich die Wiederholungsraten im Bereich zwischen 50,6 und 1,9.
47 Dabei hat die Kl�gerin die Wiederholungsraten nachvollziehbar auf glaubhafter Tatsachengrundlage berechnet, indem die jeweilige Gesamtzahl der Ausstrahlungen durch die Anzahl der jeweiligen Folgen einer Serie dividiert wurde. Die Ausstrahlungsdaten der Vergleichssendungen hat die Kl�gerin auf Basis von Daten der Unternehmen m3. control GmbH und der i3. GmbH & Co. KG ermittelt (Anlagen K 44 und K 45). Aus den Daten der m3. control GmbH ergeben sich �ber die Ausstrahlungstermine im Free-TV hinaus die jeweiligen Einschaltquoten (Anlage K 44). Aus der Datenbank fernsehserien.de der i3. GmbH & Co. KG ergeben sich die �ber Pay-TV-Angebote erfolgten Ausstrahlungen (Anlage K 45).
48 (b) Soweit die Kl�gerin den hiergegen gerichteten Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 04.06.2020 als gem�� � 296 ZPO versp�tet r�gt, ist ihr nicht zu folgen. Die Kammer geht angesichts der bereits im vergangen Jahr bestehenden erheblichen Einschr�nkungen in Folge der Corona-Pandemie davon aus, dass die verz�gerte Abstimmung zwischen dem Beklagtenvertreter und seiner Mandantschaft hinreichend entschuldigt ist. In der Sache verfangen die Argumente der Beklagten indes nicht.
49 (c) Die �ber den Pay-TV-Sender Sky erfolgten Ausstrahlungen sind zumindest f�r die Zwecke der auf der aktuellen Stufe in Rede stehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che zu ber�cksichtigen. Die Kl�gerin hat klare Anhaltspunkte daf�r vorgetragen, dass die Pay-TV-Rechte bei der Beklagten lagen. Zwar hat die Beklagte bestritten, die notwendigen Pay-TV-Rechte von der Produktionsfirma Sx. Pictures lizenziert zu haben. Aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Anlagen B 3, B 6, B 7 und B 8 ergibt sich indes ausdr�cklich, dass auch Pay-TV-Rechte Gegenstand der vereinbarten Rechteeinr�umung sind. So wurde in Ziff.�III. („Rechteeinr�umung“) unter der �berschrift „Anzahl der Runs“ jeweils ausdr�cklich die Anzahl der Pay-TV-Ausstrahlungen auf zehn Zyklen mit jeweils drei Monaten beschr�nkt, innerhalb derer eine beliebig h�ufige Ausstrahlung erfolgen kann.
50 Selbst wenn man aber die �ber Sky erfolgten Ausstrahlungen nicht ber�cksichtigt, ergeben sich im Vergleich zu den entsprechenden Comedyserien auffallend hohe Wiederholungsquoten. In diesem Falle w�re von insgesamt ausgestrahlten 5.332 Folgen auszugehen, woraus sich im Durchschnitt eine Wiederholungszahl von 58,6 pro Folge erg�be. Damit w�re die Sendung „Se3.“ immer noch die am vierth�ufigsten wiederholte Serie. Lie�e man aus Vergleichsgr�nden bei der Sendung „Ladykracher“ die Wiederholungen �ber den Pay-TV-Sender Sky au�en vor, w�rden nur die Sendungen „Die dreisten Drei“ und „Mensch Markus“ h�here Wiederholungsraten aufweisen. In jedem Falle zeigt sich daher, dass die streitgegenst�ndliche Serie im Bereich vergleichbarer Comedyserien �berdurchschnittlich erfolgreich war.
51 (d) Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei den zu Vergleichszwecken von der Kl�gerin herangezogenen Serien „Switch“, „Switch Reloaded“, „4 Singles“, „Ich bin Boes“ und „Ladykracher“ um keine vergleichbaren Formate handelt, trifft nicht zu. S�mtliche Serien sind dem Genre „Sketch-Comedy“ zuzuordnen und wurden von deutschen Produktionsfirmen f�r deutsche Fernsehsender (Sat1, RTL bzw. ProSieben) produziert. �berdies wurden s�mtliche Serien von deutschen Fernsehsendern im Sendegebiet der Bundesrepublik Deutschland erstausgestrahlt. Schlie�lich haben die einzelnen Folgen bei s�mtlichen Serien eine L�nge von etwa 25 Minuten. Auch in inhaltlicher Hinsicht richten sich die einzelnen Sendungen an eine im Wesentlichen gleiche Zielgruppe. Ob der Humor dabei bei einzelnen Serien (wie etwa „Switch“ oder „Switch Reloaded“) in besonderem Ma�e derb erscheint, so dass die Ausstrahlung auf bestimmte Tageszeiten beschr�nkt sein k�nnte, ist f�r die Vergleichbarkeit im vorliegenden Sinne ohne Belang. Entsprechend inhaltliche Unterschiede m�gen den Erfolg beim Publikum beeinflussen, �ndern jedoch nichts daran, dass es sich bei den genannten Sendungen jeweils dem Grunde nach um Sendungen des gleichen Genres „Sketch-Comedy“ handelt, die sich zudem in etwa gleicher L�nge in das Programm des jeweiligen Senders einbeziehen lassen. Die Zuordnung zu dem Genre „Sketch-Comedy“ steht dabei aus Sicht der Kammer au�er Zweifel und ergibt sich aus den von der Kl�gerin vorgelegten Wikipedia-Beschreibungen der einzelnen Sendungen (Anlagen K 32 bis K 42) sowie den zu der Sendung „Ladykracher“ vorgelegten Screenshots, denen zufolge die Beklagte selbst die Sendung als dem Genre „Sketch-Comedy“ zugeh�rig beschreibt (Anlagen K 51 und K 52).
52 Weiter kommt es f�r die Vergleichbarkeit nicht auf eine �hnliche Staffelzahl und Auswertungsdauer an. Die Staffelanzahl und Auswertungsdauer ist gerade Folge des Verwertungserfolges, den es zur Ermittlung eines auff�lligen Missverh�ltnisses i. S. v. � 32a UrhG zu vergleichen gilt. Daher sind die - in besonderem Ma�e wenig erfolgreichen, weil nur kurzfristig ausgewerteten - Comedyserien wie „4 Singles“ und „Ich bin Boes“ des Senders RTL nicht wegen deren offensichtlich geringer Auswertungsintensit�t aus dem Vergleich herauszunehmen.
53 Ebenso wenig kommt es entgegen der Beklagten f�r die Vergleichbarkeit auf die mit den jeweiligen K�nstlern vereinbarten wirtschaftlichen Konditionen an. Die Bekanntheit der Darstellerin mag die wirtschaftlichen Kondi tionen zum Nachteil der Beklagten beeinflussen. Zugleich erhofft sich die Beklagte von der Kooperation mit einer entsprechend bekannten K�nstlerin h�heren Zuspruch beim Publikum und damit h�here Einnahmen aus dem Kreis ihrer Werbekunden. An der Genre-Zugeh�rigkeit und der damit gegebenen grunds�tzlichen Vergleichbarkeit mit der streitgegenst�ndlichen Sendung �ndert dies indes nichts.
54 (e) Ist damit die Vergleichbarkeit der von der Kl�gerin im Rahmen ihrer Auswertung ber�cksichtigten Comedy-Serien belegt, fehlt es f�r die weiteren Entgegenhaltungen der Beklagten bereits im Ausgangspunkt an einer hinreichend tragf�higen Grundlage. Die Entgegenhaltungen der Beklagten erweisen sich ungeachtet dessen aber auch inhaltlich als nicht durchgreifend.
55 Nicht �berzeugend ist insbesondere der Einwand, dass die Kl�gerin ihren Vergleich nicht auf die richtigen Parameter gest�tzt habe. Der von der Beklagten vertretene Ansatz, wonach die jeweils durchschnittliche Anzahl an Wiederholungen einer Folge pro Jahr ma�geblich sei, l�uft dem nach dem Beteiligungsprinzip vorzunehmenden Fairnessausgleich des � 32a UrhG zuwider. Rechtlich entscheidend ist der Auswertungserfolg �ber die gesamte Auswertungszeit. Daher muss ein wirtschaftlicher Vergleich auf den jeweils absoluten Auswertungserfolg bezogen werden. Anderenfalls bliebe unber�cksichtigt, dass gerade die Anzahl der Staffeln und Folgen einen entscheidenden Anhaltspunkt f�r den Erfolg der Auswertung einer Fernsehserie darstellen.
56 Der vergleichsweise �berdurchschnittlich erfolgreichen Verwertung der Serie „Se3.“ kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Wiederholungen nahezu ausschlie�lich zu Randzeiten ausgestrahlt hat. Die von der Kl�gerin gem�� Anlage K 46 vorgelegte �bersicht �ber die Ausstrahlungszeiten im Free-TV-Angebot der Beklagten zeigt, dass mit einer Summe von insgesamt 1.229 zwar eine �berwiegende Anzahl an Folgen zwischen 01:00 Uhr und 07:00 Uhr (Late Night) ausgestrahlt wurde. Ausstrahlungen erfolgten aber in signifikanter Anzahl auch zu den �brigen Tageszeiten. So wurden 294 Folgen in der Primetime zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr, 19 Folgen in der Access Primetime (Early Fringe) zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr, 530 Folgen im Zeitbereich Late Fringe zwischen 23:00 Uhr und 01:00 Uhr, 77 Folgen im Morgenprogramm zwischen 07:00 Uhr und 09:00 Uhr und 704 Folgen w�hrend der Tageszeit zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr ausgestrahlt. Eine �hnlich zeitliche Streuung der Sendezeiten ergibt sich aus der �bersicht gem�� Anlage K 46 im Hinblick auf die Vergleichssendungen. Einzige Ausnahme ist insoweit die Comedyserie „Ladykracher“, die 208mal und damit h�ufiger w�hrend der Primetime als im Zeitbereich Late Night (68mal) ausgestrahlt wurde.
57 Dazu kommt, dass die Beklagte f�r die au�erhalb der Primetime erfolgten Ausstrahlungen ganz erhebliche Werbeeinnahmen erzielt hat. So wurden s�mtliche Folgen im Jahr 2017 au�erhalb der Primetime ausgestrahlt. Dennoch erhielt die Beklagte f�r die Werbung vor und nach den im Jahr 2017 ausgestrahlten Folgen der Serie „Se3.“ einen Betrag von insgesamt ... EUR (An lage K 30). Es trifft insofern nach Ansicht der Kammer nicht zu, dass bei der Serie „Se3.“ vergleichsweise �berdurchschnittlich viele Ausstrahlungen auf Sendezeiten entfielen, in denen die Beklagte mehr oder weniger keine Werbeerl�se erzielt hat.
58 Ob die Beklagte - wie die Kl�gerin sch�tzt - tats�chlich insgesamt einen Betrag von �ber Euro an Werbeerl�sen mit der Serie „Se3.“ ver dient hat, bedarf dar�ber hinausgehend keiner Entscheidung. Die Beklagte r�umt letztlich dem Grunde nach selbst ein, mit der Auswertung der streitgegenst�ndlichen Folgen Geld �ber Werbeeinnahmen verdient zu haben. Der Vortrag, die H�he sei fehlerhaft berechnet, kann dem Auskunftsbegehren nicht dessen tats�chlich und rechtliche Grundlage entziehen. Im Gegenteil belegt dies gerade die Erforderlichkeit des Auskunftsbegehrens, da nur so die zutreffende H�he letztlich bestimmt werden kann. Ohnehin setzen die auf der aktuellen Klagestufe allein geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che einen kl�gerseitigen Vortrag zur konkreten H�he der von der Beklagten erzielten Einnahmen nicht voraus. Entscheidend ist allein, dass klare Anhaltspunkte f�r ein auff�lliges Missverh�ltnis vorgetragen sind, wie sie sich eben insbesondere aus einer �berdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung einer urheberrechtlich gesch�tzten Leistung ergeben k�nnen.
59 Unterstellt man �berdies, dass die Beklagte w�hrend der gesamten Nutzungsdauer j�hrlich zumindest den von der Kl�gerin f�r das Jahr 2017 genannten und von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Betrag von ... EUR verdient hat, ergibt sich f�r den 15j�hrigen Zeitraum der Jahre 2003 bis 2018 ein Gesamtbetrag von ... EUR. Auch dies belegt letztlich den er heblichen wirtschaftlichen Erfolg, den die Beklagte mit der Auswertung der Fernsehserie „Se3.“ erzielt hat.
60 (3) Dar�ber hinaus wird eine �berdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung durch die mit der streitgegenst�ndlichen Serie insgesamt erreichte Quote von 1.193.200.000 Zuschauern belegt. Die von der Kl�gerin hierzu vorgelegten und von der Beklagten dem Grunde nach nicht in Frage gestellten Zahlen, wonach in der Zielgruppe der 14- bis 49-J�hrigen insgesamt 1.193.200.000 Zuschauer erreicht wurden, beruhen auf einer Auswertung von Daten der Firma m3. control GmbH (Anlagen K 48, K 27 und K 27a).
61 Damit erzielte die Serie „Se3.“ im Bereich des Genres „Sketch-Comedy“ im Vergleich zu den Serien „Die dreisten Drei“, „Mensch Markus“, „Knallerfrauen“, „Weibsbilder“, „ZACK!“, „Ladykracher“, „4 Singles“, „Ich bin Boes“, „Switch“ und „Switch Reloaded“ die in absoluter Hinsicht h�chste Einschaltquote. Vergleichbar erfolgreich waren nur die Serien „Die dreisten Drei“ und „Mensch Markus“, die jeweils eine absolute Einschaltquote von 1.110.100.000 und 822.200.000 Personen erzielten. Im �brigen bewegten sich die Einschaltquoten zwischen 42.500.000 („4 Singles“) und 458.900.000 („Ladykracher“).
62 (4) Ein weiterer klarer Anhaltspunkt f�r das Bestehen eines Nachverg�tungsanspruchs gem�� � 32a Abs. 2 UrhG ergibt sich �ber die quantitativ im Vergleich zu anderen Serien des Genres „Sketch-Comedy“ �berdurchschnittlich h�ufig wiederholte Ausstrahlung der Folgen der Serie „Se3.“ hinaus daraus, dass die Serie im Rahmen zweier „Bestof“-Produktionen verwertet wurde.
63 (5) Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich dar�ber hinaus - wie die Kl�gerin meint - auch bei vergleichsweiser Anwendung der Regelungen der von der Beklagten mit dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler abgeschlossenen Gemeinsamen Verg�tungsregeln im Fernsehbereich bei fiktionalen Produktionen (GVR Fiktion, Anlagen K 5 und B 4) und/oder des ZDFProduktionsvertrages (Anlage K 28) ein Anspruch auf Nachverg�tung ergeben kann. Die auf der aktuellen Klagestufe allein relevanten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che sind bereits mit Blick auf die im �brigen gegebenen, klaren Anhaltspunkte f�r ein i. S. d. � 32a UrhG bestehendes auff�lliges Missverh�ltnis dem Grunde nach zu bejahen.
64 (6) Wie hoch der sich infolge der �berdurchschnittlich erfolgten Auswertung der k�nstlerischen Leistungen der Kl�gerin ergebende Nachverg�tungsanspruch ausf�llt, kann und muss auf der vorliegenden Klagestufe noch offen gelassen werden. Entscheidend ist allein, dass - wie zuvor bereits ausgef�hrt - auf Grund der �berdurchschnittlich h�ufigen Ausstrahlungen der einzelnen Folge der Serie „Se3.“ und der �berdurchschnittlich hohen Zuschauerreichweite klare Anhaltspunkte f�r ein gem�� � 32a UrhG anspruchsgem�� vorausgesetztes auff�lliges Missverh�ltnis zwischen der der Kl�gerin tats�chlich bezahlten Verg�tung und den von der Beklagten erlangten Ertr�gen gegeben sind.
65 3. Die Kl�gerin kann Auskunft und Rechnungslegung im tenorierten Umfang ver langen.
66 a. Inhaltlich erstrecken sich Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che gem�� �� 242, 259 Abs. 1 BGB i.V. m. � 32a UrhG auf die Umst�nde, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch auf weitere Beteiligung gem�� � 32a UrhG gegeben ist (OLG M�nchen, Urt. v. 20.12.2007 - Az. 29 U 5512/06, juris, Rn. 222 - Pumuckl-Illustrationen II). Grenzen ergeben sich vor dem Hintergrund der Natur des Auskunftsbegehrens als aus Treu und Glauben abgeleiteter Anspruch, soweit auf Seiten des Gl�ubigers die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind. Zudem muss der Auskunftspflichtige dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeintr�chtigung berechtigter Interessen nachkommen k�nnen (BGH, GRUR 2012, 1248, 1253, Rn. 59 - Fluch der Karibik; BGH, GRUR 2012, 496, 503, Rn. 75 - Das Boot).
67 b. Die von der Kl�gerin verlangten Informationen sind im tenorierten Umfang zur Pr�fung des Vorliegens der Voraussetzungen des � 32a Abs. 2 UrhG und f�r die Beantwortung der Frage, ob tats�chlich ein auff�lliges Missverh�ltnis in diesem Sinne vorliegt, sowie zur Berechnung der H�he der gegebenenfalls tats�chlich geschuldeten Nachverg�tung unbedingt erforderlich. Die Beklagte kann der Kl�gerin die verlangten Informationen ganz �berwiegend mit zumutbarem Aufwand zukommen lassen.
68 aa. Die gem�� Klageantrag 1 verlangten Informationen hinsichtlich der tats�chlich durch die Beklagte und ihre Lizenznehmer erfolgten Ausstrahlungen und sonstigen Verwertungsarten betreffen die wesentlichen Grundlagen, um das Ausma� der Nutzung der gesch�tzten Leistungen der Kl�gerin durch die Beklagte und ihre Lizenz- und Unterlizenznehmer beurteilen zu k�nnen. Dazu z�hlen auch m�gliche konzernintern erteilte Lizenzen und Unterlizenzen. Das Argument der Kl�gerin, die Serie „Se3.“ nicht zu lizenzieren, verf�ngt daher nicht. Denn wie die Beklagte selbst einr�umt, erfolgen etwa Ausstrahlungen �ber zu ihrer Unternehmensgruppe geh�rende Spartenkan�le wie den Kanal P4. Welt, so dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte f�r eine Lizenzierung vorliegen. Dazu kommt, dass dem gleichfalls eigenen Vortrag der Beklagten zufolge die mit ihr konzernm��ig verbundene P4. L. GmbH die Staffel 2 der Serie „Se3.“ an die E. G. GmbH als DVD lizenziert hat.
69 Greifbare Anhaltspunkte hat die Kl�gerin �berdies hinsichtlich einer m�glichen Verwertung �ber Streamingdienste wie www.joyn.de dargelegt. Die Einlassung der Beklagten, insoweit keine Lizenz erteilt zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Kl�gerin handelt es sich bei der J. GmbH um ein Joint Venture der Medienunternehmen P4. Media und Discovery, �ber das zun�chst vor allem Fernsehsendungen, Filme und Serien der TV-Sender der P4.-Gruppe angeboten wurden. Dazu z�hlte gem�� dem von der Kl�gerin gem�� Anlage K 23 vorgelegten Screenshot auch die Comedyserie „Se3.“.
70 Weiter hat die Kl�gerin hinsichtlich der �ber den Pay-TV-Anbieter Sky erfolgten Ausstrahlungen der streitgegenst�ndlichen Serie greifbare Anhaltspunkte f�r eine entsprechend erfolgte Verwertung dargelegt. Wie bereits ausgef�hrt, liegen zumindest greifbare Anhaltspunkte daf�r vor, dass die Pay-TV-Rechte bei der Beklagten lagen und somit eine entsprechende Verwertung nur auf Basis einer entsprechenden Lizenzvereinbarung oder zumindest mit ihrer Gestattung erfolgen konnte.
71 bb. Die Beklagte hat zudem im tenorierten Umfang �ber Informationen gem�� Klageantrag 2 betreffend den Umfang der bildlichen Verwertungshandlungen und der damit in Zusammenhang stehenden Bruttoeinnahmen, die die Beklagte mit den insgesamt 91 Folgen der Serie „Se3.“ sowie den beiden „Bestof“- Folgen erzielt hat, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Dass sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auf mit der Verwertung erzielte Bruttoverg�tungen erstreckt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, GRUR 2012, 496, 504, Rn. 89 - Das Boot).
72 (1) Die durch Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen erzielten Einnahmen stellen typische im Zusammenhang mit der Verwertung einer Fernsehsendung erzielten Vorteile i. S. d. � 32a UrhG dar. Dabei sind die Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner offenzulegen. Anerkannt ist, dass diese Angaben verlangt werden k�nnen, weil sie dazu dienen, die Ausk�nfte der Beklagten auf ihre Richtigkeit zu �berpr�fen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496, 504, Rn. 82 - Das Boot).
73 (2) Die Pflicht zur Mitteilung der vereinbarten und/oder erhaltenen Finanzierungshilfen wie Provisionen, Vorauszahlungen, Geb�hren, F�rdergelder, Fondsgelder, Werbeentgelte und Sponsorenentgelte ergibt sich daraus, dass auch diese Informationen im Rahmen der Frage, ob unter Ber�cksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auff�lliges Missverh�ltnis besteht, zu ber�cksichtigen sind (BGH, GRUR 2012, 496, 505, Rn. 91 - Das Boot).
74 (3) Weiter ist die Beklagte zur Auskunftserteilung �ber die mit der streitgegenst�ndlichen Comedyserie betriebene Werbung verpflichtet. Zu den Vorteilen i. S. d. � 32a UrhG geh�ren auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (BGH, GRUR 2012, 496, 505, Rn. 92; BT-Drs. 14/8058, S. 19). Nach dem Vortrag der Kl�gerin steht aus Sicht der Kammer zudem mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Beklagte noch 10 Jahre nach der Produktion der letzten Staffel der Serie „Se3.“ mit dieser auf ihrer InternetSeite sowie auf www.youtube.com Werbung f�r ihren Sender betrieben hat. Den von der Kl�gerin gem�� Anlagen K 24 und K 25 vorgelegten Screenshots zufolge besteht kein vern�nftiger Zweifel, dass die Beklagte gezielt mit der Serie „Se3.“ Werbung f�r ihren Sender machte.
75 (4) Angaben �ber Art, Umfang und Zeitraum einer Nutzung �ber das Internet sind geschuldet, weil die Kl�gerin zumindest hinsichtlich des Streaming-Anbieters www.joyn.de - wie ausgef�hrt - greifbare Anhaltspunkte daf�r dargelegt hat, dass dort Folgen der Comedyserie „Se3.“ zum Download angeboten wurden (vgl. Anlage K 23).
76 (5) Die Verpflichtung zur Auskunfts- und Rechnungslegung �ber die Kosten der Produktionen war zu bejahen, da entsprechende Informationen f�r die Berechnung der H�he eines gegebenenfalls bestehenden Nachverg�tungsanspruchs gem�� � 32a Abs. 2 UrhG zwingend erforderlich sind.
77 cc. Eine Auskunftspflicht besteht dem Grunde nach �berdies mit Blick auf die von der Kl�gerin beantragten Werbeeinnahmen (nachfolgend Ziff. (1)). Allerdings ist dabei eine Einschr�nkung mit Blick auf die insoweit berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten geboten (nachfolgend Ziff. (2)).
78 (1) Bei den von der Beklagten vor, w�hrend und nach den einzelnen Folgen jeweils erzielten Werbeerl�sen handelt es sich um ihr aus der Nutzung der jeweiligen urheberrechtlich gesch�tzten Leistungen zugeflossene Vorteile. Die entsprechenden Werbeeinnahmen sind damit das unmittelbare Bezugsdatum zur Beurteilung der Frage, ob ein auff�lliges Missverh�ltnis im Vergleich zu der der Kl�gerin bezahlten Verg�tung vorliegt.
79 Mit „Vorteil“ i.S.v. � 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG werden auch Verwertungshandlungen wie Werbung erfasst, die nicht unmittelbar auf Umsatzgesch�fte mit der Nutzung selbst zielen (BT-Drs. 14/8058, S. 19). Eine Beschr�nkung auf die unmittelbar aus einer Verwertungshandlung erwirtschafteten Vorteile w�rde dagegen insbesondere im Bereich werbefinanzierter Medienanbieter zu erheblichen Schutzl�cken f�hren und den Regelungszweck eines zu Gunsten der Urheber und aus�benden K�nstler verbesserten Fairnessausgleichs in F�llen nachtr�glich auff�lliger Missverh�ltnisse bei urheberrechtlich relevanten Verwertungshandlungen gerade in diesem zunehmend bedeutsamer werdenden Wirtschaftsbereich, der neben Pay-TV-Angeboten auch weite Bereiche der Internet�konomie erfassen w�rde, letztlich konterkarieren. Medienanbieter wie die Beklagte finanzieren sich jedenfalls weit �berwiegend durch Werbeeinnahmen. Wesentliche andere Einnahmen, wie im Fall des �ffentlichrechtlichen Rundfunks in Form der Teilnehmergeb�hren, stehen nicht zur Verf�gung. Werden aber die wesentlichen Einnahmen aus Werbeauftr�gen generiert, stellen gerade die entsprechenden Werbeeinnahmen den Kernparameter zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der im Umfeld der fraglichen Werbung dargebotenen urheberrechtlichen Leistungen dar.
80 Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagte vortr�gt - Werbekunden nicht Werbezeit f�r die Sendepausen einer bestimmten Sendung einkaufen, sondern Zeitvolumen f�r bestimmte Zeitr�ume und Zeitschienen. In rechtlicher Hinsicht setzt � 32a UrhG ein Kausalit�tserfordernis n�mlich gerade nicht voraus (BT-Drs. 14/8058, S. 19). Aber auch in der Sache steht die Buchungspraxis einer Ber�cksichtigung der Werbeeinnahmen als Vorteile und Ertr�ge i. S. v. � 32a UrhG nicht im Wege. Die Preisbildung f�r die von der Beklagten erzielten Werbeeinnahmen orientiert sich an den Einschaltquoten und einer Zuordnung zu tages- und tageszeitabh�ngigen Werbeslots. Um gerade w�hrend der besonders wertvollen Zeitslots m�glichst hohe Einschaltquoten zu erreichen, liegt es im wirtschaftlichen Interesse eines Senders, w�hrend dieser Zeit m�glichst beliebte, publikumswirksame Sendungen zu platzieren. Damit stellen aber die zeitliche Platzierung einer Sendung und die in diesem Zeit-Slot erlangten Werbeeinnahmen einen zusammengeh�renden, zentralen Faktor f�r den wirtschaftlichen Wert der entsprechenden urheberrechtlichen Verwertungshandlungen dar. Das insoweit gegenteilige Urteil des Kammergerichts vom 24.02.2010 (GRUR-RR 2010, 276) ist in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben und wurde zwischenzeitlich auch h�chstrichterlich widerlegt. So geht der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung Das Boot vom 22.09.2011 selbstverst�ndlich davon aus, dass Werbeeinnahmen zu den auskunftspflichtigen Vorteilen und Ertr�gen i. S. v. � 32a UrhG z�hlen (GRUR 2012, 496, 504, Rn. 90).
81 Dass sich der BGH in der Begr�ndung seines Urteils Das Boot auf sein fr�heres, den Fall einer Urheberrechtsverletzung betreffendes Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 (GRUR 2010, 1090 - Werbung eines Nachrichtensenders) und damit die Berechnung eines gem�� � 97 Abs. 2 UrhG geschuldeten Schadensersatzes nach den Grunds�tzen �ber die Herausgabe des Verletzergewinns st�tzte, rechtfertigt keine hiervon abweichende Betrachtungsweise. Auch in dem von dem BGH in Bezug genommenen fr�heren Urteil wollte die dortige Beklagte die von ihr verlangte Auskunft �ber ihre Werbeeinnahmen mit dem Argument zur�ckweisen, dass die Nutzung der urheberrechtlich gesch�tzten Leistung hierf�r nicht kausal sei (BGH, a.a.O., Rn. 22 - Werbung eines Nachrichtensenders), weil die Werbekunden die Werbeauftr�ge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des Videos gebucht h�tten. Dieses Argument hatte der BGH ausdr�cklich zur�ckgewiesen, den Zusammenhang zwischen Nutzung der gesch�tzten Leistung und Werbeeinnahmen ausdr�cklich bejaht und dem Rechteinhaber die beantragten Auskunftsanspr�che zugesprochen. Im Falle einer erlaubten Nutzung kann insoweit nichts anderes gelten.
82 Die von der Beklagten insbesondere in der Hauptverhandlung vom 09.12.2020 aufgeworfene Frage, nach welchem Verteilungsschl�ssel die Werbeeinnahmen einer bestimmten Sendung zugerechnet werden k�nnen, um die insoweit angemessene (Nach) Verg�tung eines aus�benden K�nstlers zu berechnen, bedarf zur Beurteilung des Auskunftsbegehrens noch keiner Antwort und wird derzeit daher ausdr�cklich offengelassen. Ohnehin argumentiert die Beklagte insoweit widerspr�chlich, wenn sie einerseits dazu mahnt, auf die branchen�blichen Verg�tungsregelungen zu vertrauen, statt die Geb�hrenfestsetzung den Gerichten zu �berlassen, andererseits aber die gleichfalls mit aus�benden K�nstlern in Bezug auf fiktionale TV-Serien von ihr selbst abgeschlossene GVR Fiktion nicht als relevanten Vergleichsma�stab anerkennen will. Bei dieser Argumentation erg�be sich letztlich ein mittelbarer Zwang, Rechtsstreitigkeiten bis zum Abschluss relevanter Verg�tungsregelungen auszusetzen, was der von � 32a UrhG verfolgten Zielsetzung einer fairen Beteiligung aus�bender K�nstler schon deswegen zuwiderliefe, weil diese allein von der Verhandlungstaktik der an den Verhandlungen der Verg�tungsregelungen beteiligten Unternehmen und Verb�nde und dem entsprechend erzielten Ergebnis abh�ngig w�ren. Insoweit verkennt die Beklagte, dass es gerade die ureigenste Aufgabe von Gerichten ist, bestehende Branchenpraktiken unter dem Gesichtspunkt der ma�geblichen gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben zu �berpr�fen und zu kontrollieren. Auch �bliche und von etablierten Marktteilnehmern praktizierte Branchenregelungen k�nnen sich vor dem Hintergrund der relevanten gesetzlichen und rechtlichen Normen als unredlich und rechtswidrig erweisen.
83 (2) Hinsichtlich der von der Beklagten erwirtschafteten Werbeeinnahmen kommt jedoch auf Grund des von ihr insoweit nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteresses eine Mitteilung und Rechnungslegung nur gegen�ber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person wie insbesondere einem Wirtschaftspr�fer in Betracht. Dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse wird daher Rechnung getragen, indem ihr insofern nachgelassen wird, Auskunft und Rechnungslegung gegen�ber einem von der Kl�gerin auszuw�hlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr�fer zu erbringen, der berechtigt und verpflichtet ist, der Kl�gerin ihre mit den vorbezeichneten Folgen erzielten Einnahmen mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und �berpr�fung zu beantworten. Die Kammer folgt insoweit dem in der m�ndlichen Verhandlung vom 17.06.2020 gestellten Antrag der Beklagten. Das von ihr geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse ist dem Grunde nach gerechtfertigt, da die Gesch�ftsbeziehungen mit den Werbepartnern der Beklagten Gesch�ftsgeheimnisse beinhalten, deren Offenbarung wesentliche wirtschaftliche Nachteile f�r die Beklagte bei der Verhandlung k�nftiger Vertragskonditionen mit Werbepartnern mit sich bringen kann. Die mit der Beauftragung des Wirtschaftspr�fers verbundenen Kosten sind von der Beklagten als zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilten Partei zu tragen.
84 Die dem Grunde nach berechtigten Geheimhaltungsinteressen k�nnen indes nicht dazu f�hren, dass Informationen �ber Werbeeinnahmen gar nicht offenzulegen sind. Der Sinn und Zweck des � 32a UrhG, eine angemessene Teilhabe an aus einer urheberrechtlichen Verwertungshandlungen entstehenden Erfolgen durch einen nachtr�glichen Fairnessausgleich herzustellen (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 19), kann gerade nur dadurch erreicht werden, dass dem Anspruchsteller Zugang zu den einnahmespezifischen Informationen des Werknutzers gew�hrt wird, wozu - wie ausgef�hrt - insbesondere auch die von der Beklagten erzielten Werbeeinnahmen z�hlen.
85 dd. Als zu weitgehend erwiesen sich dagegen die von der Kl�gerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che insoweit, als sie Angaben zu den Kosten f�r Lizenzen verlangt, welche die Beklagte f�r vergleichbare Ausstrahlungen von Drittproduktionen zur gleichen Sendezeit h�tte bezahlen m�ssen. Entsprechende Angaben sind nicht erforderlich, um den von der Kl�gerin behaupteten Verg�tungsanspruch berechnen zu k�nnen. Eine Berechnung nach dem Lizenzkostenmodell ist im vorliegenden Fall auch nicht sachgerecht (vgl. BGH, GRUR 2020, 611, 622 Rn. 100 - Das Boot II). Auf Grundlage der von der Beklagten mitzuteilenden Werbeeinnahmen ist eine konkrete, sendungsspezifische Berechnung der H�he des der Kl�gerin gegebenenfalls zustehenden Beteiligungsanspruchs m�glich und entspricht damit letztlich der Zielsetzung des auch f�r aus�bende K�nstler geltenden, urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes, w�hrend eine Berechnung auf Basis der Lizenzkosten auf rein hypothetischen Angaben gest�tzt werden m�sste.
86 4. In zeitlicher Hinsicht besteht die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im tenorierten Umfang ab dem Datum der Erstausstrahlung der ersten Folge der Comedyserie „Se3.“. Da die Auskunft vorliegend der Bestimmung einer angemessenen Verg�tung f�r eine der Beklagten vertraglich einger�umte M�glichkeit zur Nutzung der urheberrechtlich gesch�tzten Leistungen der Kl�gerin dient, setzt die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht - anders als in Verletzungsf�llen - nicht erst nach Ablauf eines angemessenen Pr�fungszeitraumes ein. Die �berpr�fung der Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Verg�tung setzt vielmehr der Natur der Sache nach voraus, dass der gesamte Zeitraum der fraglichen Verwertungshandlungen erfasst wird. Dieser beginnt mit der Erstausstrahlung vom 19.09.2003 als erster Verwertungshandlung der streitgegenst�ndlichen Fernsehserie.
87 Ein Enddatum war hinsichtlich der Auskunftspflicht nicht festzusetzen. Insbesondere erstreckt sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nicht nur bis zum Ende der letzten m�ndlichen Verhandlung am 09.12.2020, sondern erfasst auch auf solche Handlungen, welche die Beklagte in Fortf�hrung der bereits erfolgten Urheberrechtsverwertung nach Verhandlungsschluss vorgenommen hat und vornimmt. Die Kammer versteht den von der Kl�gerin auf der vorliegenden Stufe gestellten Klageantrag dahingehend, dass dieser auf eine in die Zukunft gerichtete Verurteilung gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 755, 756 f. - Taxameter). Dieser zum Patentrecht entwickelte Grundsatz ist nach dem Daf�rhalten der Kammer auf urheberrechtlich begr�ndete Auskunftsanspr�che gleicherma�en anzuwenden.
III.
88 Die von der Kl�gerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che sind nicht, auch nicht teilweise, in Folge Erf�llung gem�� � 362 Abs. 1 BGB erloschen.
89 Erf�llung tritt gem�� � 362 Abs. 1 BGB ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gl�ubiger bewirkt wird. Mit vorprozessualem Schreiben vom 06.04.2018 hat die Beklagte zwar eine Ausstrahlungs�bersicht an die Kl�gerin gesandt (Anlage K 3). Hierbei handelt es sich aber bereits deswegen nicht um eine Erf�llung der wie vorstehend ausgef�hrt bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht, weil diese offensichtlich unvollst�ndig ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 841, 844 - Entfernung der Herstellungsnummer II). So sind etwa Ausstrahlungen in Nordamerika �ber den Sender P4. Welt sowie im Bereich Pay-TV erfolgte Ausstrahlungen nicht erfasst.
IV.
90 Die von der Kl�gerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che sind �berdies hinsichtlich des gesamten von der Kl�gerin beanspruchten Zeitraums durchsetzbar. Die Einrede der Verj�hrung gem�� � 214 Abs. 1 BGB greift entgegen der Beklagten nicht, auch nicht f�r den vor dem 01.01.2008 liegenden Zeitraum, durch.
91 Gem�� � 102 Satz 1 UrhG finden - wovon die Beklagte zu Recht ausgeht - die allgemeinen Regelungen der �� 194 ff. BGB Anwendung. Anspr�che aus � 32a Abs. 2 UrhG verj�hren demzufolge gem�� �� 195, 199 Abs. 1 BGB nach drei Jahren, wobei die Verj�hrung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit h�tte erlangen m�ssen (OLG M�nchen, GRUR-RR 2017, 376, 379 - Elvis Presley). Grob fahrl�ssige Unkenntnis im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gl�ubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende �berlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem h�tte einleuchten m�ssen. Ihm muss pers�nlich ein schwerer Obliegenheitsversto� in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden k�nnen, weil sich ihm die den Anspruch begr�ndenden Umst�nde f�rmlich aufgedr�ngt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (st. Rspr.; statt vieler: BGH, NJW-RR 2016, 1187, 1189, Rn. 34). Dabei ist anerkannt, dass das blo�e Unterlassen einer Marktbeobachtung diese Voraussetzungen nicht erf�llt (vgl. BGH, GRUR 1248, 1250 - Fluch der Karibik). Soweit eine Kenntnis oder grob fahrl�ssige Unkenntnis nicht gegeben ist, verj�hren Anspr�che gem�� � 32a Abs. 2 UrhG gem�� � 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (Reber in Ahlberg/G�tting, BeckOK Urheberrecht, 29. Edition, Stand: 20.04.2018, � 102 UrhG, Rn. 1 f.).
92 Vorliegend hat die Kl�gerin nicht widerleglich dargelegt, dass sie erst im Jahr 2017 von der fortdauernden Ausstrahlung der unter ihrer Mitwirkung produzierten Folgen der Serie „Se3.“ erfahren hat. Eine fr�here Kenntnis oder grob fahrl�ssige Unkenntnis von der fortdauernden Ausstrahlung der Folgen kann der Kl�gerin nicht vorgeworfen werden. In Ermangelung der Kenntnis oder grob fahrl�ssigen Unkenntnis der anspruchsbegr�ndenden Umst�nde ist die Verj�hrung folglich gem�� � 199 Abs. 3 BGB zu beurteilen. Dabei ist es nicht richtig, dass gem�� � 199 Abs. 3 BGB stets nur die Anspr�che im Zeitraum der letzten zehn Jahre vor Anspruchsgeltendmachung durchsetzbar sind. Vielmehr kommt es f�r den Verj�hrungsbeginn der nach � 199 Abs. 3 BGB ma�geblichen Zehnjahresfrist entscheidend auf die Entstehung des fraglichen Anspruchs an.
93 Der Anspruch aus � 32 a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung urheberrechtlich gesch�tzter Leistungen dazu f�hrt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auff�lligen Missverh�ltnis zu den Ertr�gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begr�ndet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auff�lliges Missverh�ltnis zwischen der Verg�tung des Urhebers und den Ertr�gen und Vorteilen des Verwerters besteht (BGH, GRUR 2020, 1191, 1195 - Fotopool; BGH, GRUR 2016, 1291, 1293 - Geburtstagskarawane). Die Beklagte hat s�mtliche Folgen der Serie „Se3.“ einschlie�lich der ersten Folge der ersten Staffel zumindest bis ins Jahr 2018 ausgestrahlt, so dass den Grunds�tzen der Entscheidung des BGH in Sachen Fotopool und Geburtstagskarawane folgend der Beteiligungsanspruch im Jahr 2018 neu entstanden ist und ein Beginn der Verj�hrungsfrist fr�hestens im Jahr 2018 in Betracht kommt. Die von der Kl�gerin dargelegten greifbaren Anhaltspunkte eines auff�lligen Missverh�ltnisses betreffen gerade die bis ins Jahr 2018 erfolgten Verwertungshandlungen. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift vom 30.12.2018 am 22.02.2019 war daher weder die Regelverj�hrungsfrist von drei Jahren noch die kenntnisunabh�ngige Verj�hrungsfrist von zehn Jahren abgelaufen.
V.
94 Die Nebenentscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 ZPO. F�r die Bemessung der H�he der vom Kl�ger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gem�� Ziff. 1 des Urteilstenors zu leistenden Sicherheit sch�tzt die Kammer im Rahmen der nach �� 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensaus�bung den relevanten, potentiellen Vollstreckungsschaden auf einen Betrag in H�he von € als den mit der Auskunftserstattung verbundenem Aufwand.
95 Die Kammer ber�cksichtigt dabei neben dem umfangreichen Gegenstand der tenorierten Auskunft und Rechnungslegung, dass diese einen langj�hrigen Zeitraum betrifft. Angesichts des folglich mit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung verbundenen, ganz erheblichen Aufwandes, die entsprechenden Informationen ausfindig zu machen und zusammenzustellen und unter Ber�cksichtigung des berechtigten Interesses der Beklagten an einer m�glichst umfassenden Erfassung potentieller Vollstreckungssch�den war die Sicherheitsleistung in der genannten H�he festzusetzen Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.
96 Dr. W. R1. am Landgericht Pichlmaier Dr. F2. Vorsitzender Richter R2. am Landgericht am Landgericht zugleich f�r den pandemiebe dingt zu Hause weilenden RiLG Dr. W. V. am Urkundsbeamter der Gesch�ftsstelle
F�r die Frage des Vorliegens klarer Anhaltspunkte f�r ein auff�lliges Missverh�ltnisses im Sinne von � 32a UrhG komnmt es nicht auf das Verh�ltnis der einem aus�benden K�nstler gezahlten Verg�tung zum Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik Deutschland an. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Nach dem Pr�fungsma�stab f�r das Bestehen eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs im Zusammenhang mit � 32a UrhG m�ssen nicht klare Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass ein Verg�tungsanspruch in H�he des Doppelten der erhaltenen Verg�tung angemessen gewesen w�re; ein auff�lliges Missverh�ltnis liegt gerade nicht nur dann vor, wenn sich die angemessene Verg�tung auf das Doppelte der tats�chlich bezahlten Verg�tung bel�uft (Best�tigung vomn BGH GRUR 2012, 1248 - Fluch der Karibik). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Ein gewichtiger Anhaltspunkt daf�r, dass eine Pauschalverg�tung f�r die Schauspielerin einer Comedyserie ein auff�lliges Missverh�ltnis zwischen Verg�tung und den Ertr�gen der Beklagten begr�ndet, kann sich daraus ergeben, dass die Fernsehserie im Vergleich zu �hnlichen Darbietungen auff�llig h�ufig ausgestrahlt wurde. (Rn. 44 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Bei den von einem Fernsehsender vor, w�hrend und nach der Ausstrahlung der einzelnen Folgen einer Comedyserie jeweils erzielten Werbeerl�se handelt es sich um dem Sender aus der Nutzung der jeweiligen urheberrechtlich gesch�tzten Leistungen zugeflossene Vorteile; die entsprechenden Werbeeinnahmen sind damit das unmittelbare Bezugsdatum zur Beurteilung der Frage, ob ein auff�lliges Missverh�ltnis im Vergleich zu der der Kl�gerin bezahlten Verg�tung vorliegt.� (Rn. 78 – 84) (redaktioneller Leitsatz)
Auskunftsanspruch der Schauspielerin einer TV-Comedyserie zur Vorbereitung eines Nachverg�tungsanspruchs
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