VGH München 13. Senat, 2026-05-04, 13 A 25.861

13 A 25.861Tribunal administratif / Division 134 mai 2026

Regest

Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann nur ein Verwaltungsakt sein.

Texte intégral

VGH München 13. Senat — 2026-05-04 — 13 A 25.861 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-04

Aktenzeichen: 13 A 25.861

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben. Die Gebührenpflicht wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

1 Die Klägerin ist Teilnehmerin des am 2. Januar 2002 nach §§ 1, 4 und 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens H.

2 Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte durch Bescheid des Amtes für Ländliche Entwicklung O. (ALE) vom 28. September 2007 zum 1. November 2007. Am 20. Juni 2012 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft H. (TG) den Flurbereinigungsplan mit Anhörungstermin am 24. Juli 2012. Am 14. Dezember 2016 erließ das ALE die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG zum 8. Februar 2017, wobei unter anderem für den Besitzstand der Klägerin keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt wurde.

3 Nach Änderungen des Flurbereinigungsplans erhob die Klägerin hiergegen am 10. November 2017 Klage zum Flurbereinigungsgericht (Az.13 A 17.2254 und 13 A 17.2255). In diesen Verfahren wurden vom Senat im Jahr 2018 ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Kläger mit der Beklagten einvernehmlich und erklärten die Rechtsstreite übereinstimmend für erledigt; die Verfahren wurden eingestellt. Zur Umsetzung der Zusagen änderte die TG den Flurbereinigungsplan.

4 Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans Klage (13 A 22.410), die mit Urteil vom 23. März 2023 abgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen (BVerwG, B.v. 10.7.2024 – 8 B 65.23 – juris).

5 Zwischenzeitlich hatte der Ehemann der Klägerin mit Antrag vom 10. Dezember 2018 beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) die Ermittlung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und FlNr. 6 Gem. H. beantragt. Die Grenzermittlung durch das ADBV hatte eine Änderung der Darstellung des Grenzverlaufs in der Flurkarte zur Folge. Da der Ehemann der Klägerin den neu ermittelten Grenzverlauf nicht anerkannt hatte, wurde diese Grenze daraufhin als „strittige Grenze“ in das Liegenschaftskataster übernommen.

6 Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin am 30. April 2025 erneut Untätigkeitsklage erhoben, weil ihre Widersprüche vom 31. Oktober 2024 „gegen das FN-Verfahren zum FNO-Verfahren“ H. und vom 3. November 2024 „gegen das VN-Verfahren bzw. die Umsetzung/Vollzug des VN-Verfahrens, die Katasterberichtigung und Grundbuchberichtigung im Rahmen des FNO-Verfahrens“ H. nicht bearbeitet worden seien. Aus ihrer Sicht lägen widerspruchsfähige Verwaltungsakte vor. Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei bereits am 14. Mai 2018 ein Eintrag in das Grundbuch erfolgt. Eine weitere Eintragung sei für die Flurnummern 6 und 503 am 24. Oktober 2024 auf Grund des ergänzenden Ersuchens des ALE vom 1. Oktober 2024 erfolgt. In der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei der Eintritt des neuen Rechtszustands einheitlich für alle Grundstücke festgelegt auf den 8. Februar 2017. Die Eintragung aufgrund des Ersuchens vom 1. Oktober 2024 könne nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, da sie im Rang nach ihrer Eintragung als neue Eigentümerin nach ihrem Ehemann erfolgt sei. Der Erbschein datiere auf den 3. Februar 2023. Demnach müsse das Ersuchen vom 1. Oktober 2024 fehlerhaft sein. Hilfsweise werde dessen Beseitigung beziehungsweise Berichtigung, die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens und vorsorglich insoweit die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Weiter werde hilfsweise der Erlass von Widerspruchsbescheiden beantragt und die Feststellung, ob widerspruchsfähige Verwaltungsakte vorlägen. Zur Kenntnis hat die Klägerin ferner Unterlagen zur Änderung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und 6 Gem. H. durch das ADBV übersandt.

7 Einen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.

8 Der Vertreter der Beklagten beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass keine widerspruchsfähigen Verwaltungsakte vorlägen. Eine Entscheidung der TG oder des ALE werde nicht ergehen. Der Vortrag zum „Rang“ des Eigentums könne nicht nachvollzogen werden, denn bei dem Eigentum gebe es keine Rangverhältnisse. Der Besitzstand der Klägerin sei aufgrund von Widersprüchen und Klagen gegen den Flurbereinigungsplan von der vorzeitigen Ausführungsanordnung zunächst nicht betroffen gewesen (§ 63 Abs. 1 FlurbG). Erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2024 seien die Ersuchen vom 1. Oktober 2024 an das ADBV A. und das Grundbuchamt K. gestellt worden.

11 Nachdem für vorliegendes Verfahren ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 angesetzt worden war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2025 die Aufhebung dieses Termins beantragt. Zugleich erhob sie „vorsorglich“ Klagen auf „Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“ (13 A 25.2199) und auf „Auskunft über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften“ (13 A 25.2200). Diese beiden Klagen wurden mit Urteil vom 12. Februar 2026 aufgrund der mündlichen Verhandlung am selben Tag abgewiesen.

12 Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2025 gebeten worden, den Klagegegenstand zu benennen und das Klagebegehren entsprechend zu präzisieren. Im gerichtlichen Schreiben vom 2. April 2026 ist diese Aufforderung wiederholt und die Klägerin zum Erlass dieses Bescheids angehört worden. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. April 2024 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 ruhend zu stellen, hilfsweise auszusetzen, weil wesentliche Informationen erforderlich seien, die sich aus den Verfahren mit den Aktenzeichen 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 ergäben. Diese beträfen insbesondere die an das ADBV übermittelten Daten zu den FlNr. 6 und 7 der Gem. H., um nachzuvollziehen, ob die Grenzänderung der FlNr. 4 zu 6 der Gem. H., welche durch das ADBV in einem anderen Verfahren erfolgt sei, durch das im hiesigen Verfahren streitige Flurneuordnungsverfahren betroffen sei. Darüber hinaus sei ein weiteres Verfahren wegen Grenzermittlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg anhängig, welches maßgeblich von der Entscheidung im hiesigen Verfahren abhänge. Die Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ferner vorgreiflich im Sinn von § 94 VwGO. Vorliegend könne nicht sachgerecht entschieden werden, ohne dass zugleich über eine in beiden Verfahren gemeinsame Vorfrage – die Verfügbarkeit und Bereitstellung der wesentlichen Informationen – entschieden sei. Würde bereits jetzt aufgrund eines unvollständigen Informationsstandes entschieden, bestünde die konkrete Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse gegenüber der späteren Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200.

13 Die Beklagte hat dem Ruhen des Verfahrens mit Schreiben vom 28. April 2026 widersprochen und beantragt, das Verfahren weiter zu betreiben.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

15 Die Klage hat keinen Erfolg. Nach § 145 Abs. 1 FlurbG kann die Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, da das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich erfolglos ist.

16 1. Die Klägerin wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2026 gehört. Ihrem Antrag auf Verlängerung der „Stellungnahmefrist“ vom 16. April.2026 konnte mit der Verlängerung um eine Woche nur zum Teil entsprochen werden. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der im Schreiben vom 2. April 2026 genannten Frist zum einen nicht um eine Frist zur Stellungnahme handelt, wie die Klägerin vortragen lässt, sondern um eine bloße Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verbunden mit der Gelegenheit zur Äußerung zum Erlass des beabsichtigten Bescheids. Zum anderen schreibt § 145 FlurbG, der als flurbereinigungsrechtliche Sonderbestimmung die allgemeine Regelung zum Erlass eines Gerichtsbescheids in § 84 VwGO verdrängt, eine vorherige Anhörung generell nicht vor. Sie kann aber zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten sein (Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025; siehe auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 84 Rn. 13). Dem ist hier bereits mit dem Schreiben vom 2. April 2026 Genüge getan, so dass eine Verlängerung der Frist zur „Stellungnahme“ bis zum 30. April 2026 nicht geboten ist. Weder existiert eine Frist zur „Stellungnahme“, die verlängert werden könnte, noch besteht ein Bedürfnis für eine Verlängerung, denn die Klägerin war bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2025, mithin vor fast einem Jahr, darauf hingewiesen worden, dass aus ihrer Klage nicht hervorgeht, bezüglich welcher Verwaltungsakte sie „Untätigkeitsklagen“ erheben möchte und dass ihr Klagebegehren auch nicht ermittelt werden kann. Schon damals war sie um Präzisierung ihres Klagebegehrens gebeten worden. Der Klägerin waren somit seit Langem alle tatsächlichen Umstände bekannt, die zum Erlass dieses Bescheids führen.

17 2. Die Klage ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 142 Abs. 2 FlurbG sind nicht gegeben. Danach ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden ist.

18 Vorliegend hat die Klägerin „Untätigkeitsklage“ erhoben, weil ihre Widersprüche vom 31. Oktober 2024 „gegen das FN-Verfahren zum FNO-Verfahren“ H. und vom 3. November 2024 „gegen das VN-Verfahren bzw. die Umsetzung/Vollzug des VN-Verfahrens, die Katasterberichtigung und Grundbuchberichtigung im Rahmen des FNO-Verfahrens“ H. nicht bearbeitet worden seien.

19 Zwar sind diese Voraussetzungen insoweit gegeben, als die Klägerin unter Ankündigung einer ergänzenden Begründung Widersprüche erhoben hat und über diese auch bis jetzt nicht entschieden wurde. Allerdings hat die Klägerin nicht erläutert, gegen welche Verwaltungsakte sie sich wenden möchte. Selbst bei sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) ihres Vortrags lässt sich nicht erkennen, wogegen sich die Widersprüche richten sollen. Damit ist die Klage nicht statthaft, denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann nur ein Verwaltungsakt sein (Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 142 Rn. 4). Ferner sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen wie im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auch daran fehlt es hier. Weder beruft sich die Klägerin vorliegend auf eine Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt der Beklagten noch ist eine solche ersichtlich. In Wahrheit geht die Klägerin schon selbst nicht von der Existenz eines Verwaltungsakts der Beklagten aus, der sie in ihren Rechten verletzen würde, sondern vermutet nur, dass es einen solchen geben könnte. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 18. November 2025 (S. 1), in dem sie vorträgt, die von ihr gestellten Fragen und die beantragte Übersendung von Unterlagen (Gegenstand der Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200) seien nur deshalb erforderlich, weil sie damit erst eine „vermutete“ Rechtsverletzung entsprechend substantiiert begründen könne.

20 Soweit die Klägerin das ergänzende Ersuchen des ALE vom 1. Oktober 2024 nennt, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verwaltungsakt, den die Klägerin angreifen könnte und der sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. Dieses „Ersuchen“ bezieht sich auf die Regelung in § 38 GBO (Zöllner in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 79 Rn. 12): Danach erfolgt die Eintragung in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, auf Grund des Ersuchens der Behörde. Als somit gesetzlich angeordneter Vollzugsakt ist das Berichtigungsersuchen kein Verwaltungsakt (Zöllner a.a.O., § 79 Rn. 13 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 10.11.1993 – 11 C 22.92 – RdL 1994, 95). Vielmehr dient es lediglich dazu, die Regelungen in der Allgemeinverfügung „Flurbereinigungsplan“ zu vollziehen. Eine eigenständige Regelung wird hiermit nicht getroffen.

21 Unabhängig davon trifft auch die Auffassung der Klägerin, das Ersuchen vom 1. Oktober 2024 müsse inhaltlich fehlerhaft sein, nicht zu. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Eintragung aufgrund des Ersuchens vom 1. Oktober 2024 könne nicht auf den Zeitpunkt des Eintritt des neuen Rechtszustands nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 8. Februar 2017 zurückwirken, da sie im Rang nach ihrer Eintragung als neue Eigentümerin nach ihrem Ehemann erfolgt sei.

22 Hierbei verkennt die Klägerin, dass es bei dem Eigentum keine Rangverhältnisse gibt, wie die Beklagte zu Recht einwendet. Eine Rangfolge kann denklogisch nicht für das Eigentum an sich gelten, sondern sie kann nur bei mehreren Eintragungen in einer Abteilung des Grundbuchs in Betracht kommen. Nur für diesen Fall sieht § 45 Abs. 1 GBO vor, dass sie die Reihenfolge erhalten, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht.

23 Zugleich verkennt die Klägerin, dass das ALE die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG zwar zum 8. Februar 2017 erlassen, aber unter anderem für ihren Besitzstand keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt hatte, denn die diesbezüglichen Regelungen im Flurbereinigungsplan waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig. Vielmehr konnte das erst am 1. Oktober 2024 erfolgen, nachdem auch insoweit Bestandskraft eingetreten war. Die Klägerin hatte im Jahr 2017 Klagen (Az.13 A 17.2254 und 13 A 17.2255) erhoben, aufgrund derer der Senat im Jahr 2018 einen Augenschein und eine mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis einer einvernehmlichen Lösung durchgeführt hatte, in der die Beklagte Änderungen des Flurbereinigungsplans zugesagt hatte. Zur Umsetzung dieser Zusagen änderte die TG den Flurbereinigungsplan nochmals. Erst nachdem das hiergegen gerichtete weitere Verfahren vor dem Senat mit Urteil vom 23. März 2023 abgewiesen (13 A 22.410) und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision vom Bundesverwaltungsgericht verworfen worden war (BVerwG, B.v. 10.7.2024 – 8 B 65.23 – juris), wurden die Bestimmungen des insoweit geänderten Flurbereinigungsplans nach den Angaben der Beklagten mit dem Ersuchen vom 1. Oktober 2024 an das ABDV A. und das Grundbuchamt K. zur Ausführung gebracht.

24 Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Änderung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und 6 Gem. H. bezieht, übersieht sie, dass eine solche nicht im Rahmen des hier maßgeblichen Flurbereinigungsverfahrens erfolgt ist. Vielmehr gehen etwaige Maßnahmen in diesem Grundstücksbereich auf den Antrag des Ehemanns der Klägerin an das ADBV zurück, mit dem dieser unabhängig vom Flurbereinigungsverfahren die Ermittlung des Grenzverlaufs zwischen Flurstück 4 und Flurstück 6 begehrt hatte. Bereits im Urteil vom 23. März 2023 (13 A 22.410 Rn. 22) hat der Senat ausgeführt, dass die diesbezüglichen Rügen der Klägerin schon deshalb ins Leere gehen, weil die monierte Änderung der Grundstücksgrenze nicht die Beklagte vorgenommen hat. Aufgrund des Antrags des Ehemanns der Klägerin erfolgte durch das ADBV am 16. Oktober 2019 eine Grenzermittlung. Da zwischen den Beteiligten – den Eigentümern der Flurstücke 6 und 4 – bezüglich des vom ADBV festgestellten und am 6. Dezember 2019 vorgewiesenen Grenzverlaufs keine Einigung erzielt werden konnte, fand eine Abmarkung der festgestellten Grenzpunkte nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke vom 6. August 1981 (Abmarkungsgesetz – AbmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-2-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 182 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, nicht statt. Die Beteiligten wurden vom ADBV auf den Rechtsweg verwiesen und darauf hingewiesen, dass der Grenzverlauf entsprechend der Grenzfeststellung vom 16. Oktober 2019 im Liegenschaftskataster dargestellt und als „strittige Grenze“ gekennzeichnet wird. Die Darstellung der „strittigen“ Grenze in der Abfindungskarte ist damit keine eigene Änderung der Grenze durch die Beklagte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, sondern nur die nachrichtliche Übernahme der erfolgten Änderung durch das ADBV im Liegenschaftskataster. Dies belegt im Übrigen auch der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus der Karte „Ortsbeilage zur Abfindungskarte“, auf der zur vom ADBV übernommenen, grün gekennzeichneten Kartendarstellung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und FlNr. 6 handschriftlich vermerkt ist „ADBV FR 308 Niederschrift 172“. Dieser strittige Grenzverlauf ist in der Karte gestrichelt dargestellt und grün gekennzeichnet.

25 3. Dies zugrunde gelegt ergibt sich auch, dass die „hilfsweisen“ und „vorsorglichen“ Anträge auf Beseitigung, Berichtigung und Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens und auf Berichtigung des Grundbuchs nicht zum Erfolg führen. Weder ist das Ersuchen ein Verwaltungsakt, den die Klägerin angreifen könnte, noch ist es „fehlerhaft“. Eine Berichtigung des Grundbuchs vermag sie mit der vorliegenden Klage von vorneherein nicht zu erreichen, denn die Grundbücher werden nach § 1 GBO von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Insoweit bedarf es eines entsprechenden Antrags nach §§ 13 ff. GBO an das Grundbuchamt. Für die an das Flurbereinigungsgericht (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gerichteten Anträge der Klägerin ist damit kein Raum, ungeachtet dessen, dass sie für eine etwaige Feststellungsklage nicht einmal im Ansatz ein Feststellungsinteresse geltend macht.

26 Soweit die Klägerin weiter hilfsweise den Erlass von Widerspruchsbescheiden beantragt und die Feststellung, ob widerspruchsfähige Verwaltungsakte vorlägen, führt ihre Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Widerspruchsführer hat keinen Anspruch gegen die Behörde auf Entscheidung seines Widerspruchs (Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 141 Rn. 16). Für den Fall der Untätigkeit der Behörde ist in § 142 Abs. 2 FlurbG die Untätigkeitsklage vorgesehen. Diese Regelung und ihre Voraussetzungen würden umgangen, wenn dem Widerspruchsführer die Möglichkeit eingeräumt wäre, auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu klagen.

27 4. Schließlich war auch den Anträgen auf Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung nicht nachzukommen. Weder liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO noch eine Vorgreiflichkeit nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 94 VwGO vor.

28 Ein Ruhen des Verfahrens scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte dem dahingehenden Antrag der Klägerin nicht zugestimmt hat. Gemäß § 251 ZPO ist das Ruhen nur anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen. Darüber hinaus schweben weder Vergleichsverhandlungen noch ist die Anordnung gemäß § 251 ZPO aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig. Wie soeben dargelegt, existiert schon kein Verwaltungsakt, den die Klägerin mit einer Untätigkeitsklage anfechten könnte. Auf etwaige weitere Informationen, die die Klägerin angeblich noch benötigt, kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Letztendlich räumt dies die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. November 2025 (S. 1) selbst ein, wenn sie vorträgt, die von ihr gestellten Fragen und die beantragte Übersendung von Unterlagen (Gegenstand der Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200) seien nur deshalb erforderlich, weil sie damit erst eine „vermutete“ Rechtsverletzung entsprechend substantiiert begründen könne. Sie geht daher schon selbst nicht von der Existenz eines Verwaltungsakts aus, der sie in ihren Rechten verletzen würde, sondern vermutet nur, dass es einen solchen geben könnte.

29 Dass die Rügen der Klägerin betreffend die Grenzänderung der FlNr. 4 zu 6 Gem. H. ins Leere gehen, weil die monierte Änderung der Grundstücksgrenze nicht die Beklagte vorgenommen hat, wurde oben bereits dargelegt. Eine etwaige „Betroffenheit“ durch das hier streitige Flurneuordnungsverfahren scheidet deshalb von vorneherein aus. Hinsichtlich der beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Verwaltungsstreitsachen wegen Grenzermittlung wurde schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 13 A 22.410 aus gleichen Gründen ausgeführt, dass ein Ruhen nicht angezeigt ist. Insoweit fehlt es an der Vorgreiflichkeit, denn die beklagte TG hat die monierten Änderungen nicht vorgenommen, sondern sie gibt ausschließlich Änderungen der Vermessungsverwaltung nachrichtlich wieder. Da die Beklagte die Änderung nicht selbst hätte vornehmen dürfen und entsprechend auch nicht rückgängig machen kann, ist es für das vorliegende Verfahren unerheblich, wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg endet.

30 Der Ausspruch über die Kosten richtet sich nach § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht wurde nicht angeordnet. Von der Festsetzung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da die baren Auslagen des Gerichts bislang gering geblieben sind. Die Klägerin hat somit keine Gerichtskosten zu tragen.

Leitsatz

Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann nur ein Verwaltungsakt sein.

Leitsatz

Ein Berichtigungsersuchen nach § 79 Abs. 1 FlurbG ist kein Verwaltungsakt. Es trifft keine eigenständige Regelung, sondern dient als gesetzlich angeordneter Vollzugsakt lediglich dazu, die Regelungen in der Allgemeinverfügung „Flurbereinigungsplan“ zu vollziehen.

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Vorsitzendenbescheid, Untätigkeitsklage, angreifbarer Verwaltungsakt, Berichtigung der öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde

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