VG Ansbach 2. Kammer, 2026-03-26, AN 2 E 25.10024

AN 2 E 25.10024Tribunal administratif / 2e chambre26 mars 2026

Regest

Für die Beurteilung eines Anspruchs auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gilt das Stichtagsprinzip und damit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses; spätere Änderungen, insbesondere der Erlass von Leitlinien zur Lehrverpflichtung, bleiben unberücksichtigt (BVerwG BeckRS 1973, 107125). (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG Ansbach 2. Kammer — 2026-03-26 — AN 2 E 25.10024 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: AN 2 E 25.10024

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen um die Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin für das Wintersemester 2025/2026 an der … (künftig: …*) am Studienort … Mit Satzung vom 1. Juli 2025 (künftig: Zulassungszahlsatzung) setzte die … die Zulassungszahlen am Studienort … im 1. vorklinischen Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 auf 173 und für das Sommersemester 2026 auf 172 Studienplätze fest – für das Studienjahr insgesamt also auf 345 Studienplätze. Am Studienort … setzte sie für die genannten Semester jeweils 55 Studienplätze, für das Studienjahr also insgesamt 110 Studienplätze fest.

2 Die Antragstellerseite hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

3 Zur Begründung führt sie sinngemäß im Kern aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

4 Die Antragstellerseite beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 vorläufig im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Humanmedizin am Standort …hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – zuzulassen, hilfsweise, den Antragsteller an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren teilnehmen zu lassen, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, eine Verlosung offener Studienplätze vorzunehmen und den Antragsteller hieran zu beteiligen.

5 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6 Die* … teilt jeweils mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 sinngemäß folgende Kapazitätsauslastung zum 13. Oktober 2025 für das Wintersemester 2025/2026 im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin am Studienort …

Fachsemester

Zulassungszahl

aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)

Studierende (mit beurlaubten Studierenden)

1

173

180

183

2

171

176

177

3

172

175

176

4

170

174

175

insgesamt

686

705

711

sowie nachfolgende Auslastung am Studienort … mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)

Studierende (mit beurlaubten Studierenden)

1

55

60

60

2

54

58

58

3

53

57

57

4

53

57

57

insgesamt

215

232

232

7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen und Nachfragen der Kammer Bezug genommen.

II.

8 1. Der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten liegt im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2025/2026 am Studienort … vor.

10 a) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum vom 1. September 2024 bis 1. August 2025, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum ab 1. März 2025, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum vom 1. September 2024 bis ab 1. August 2025. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Wintersemester 2025/2026 am 15. Juli 2025 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich, soweit nicht das Stichtagsprinzip aus § 40 Abs. 1 HZV einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, wonach für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerseite hier die Zulassung zum Wintersemester 2025/2026 begehrt, sodass jeweils auf die am 15. Juli 2025 – dem Bewerbungsschluss im innerkapazitären Vergabeverfahren für das Wintersemester 2025/2026 – gültigen Gesetzesfassungen abzustellen ist.

11 Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelte zuletzt § 45 Abs. 2 AVBayHIG im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 14. August 2024, dass die LUFV mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 48 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2026, soweit Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die … hat auf Nachfrage mit E-Mail vom 24. November 2025 glaubhaft erklärt, solche Leitlinien am 18. August 2025 erlassen zu haben. Danach sind diese Leitlinien für das in Frage stehende Studienjahr noch nicht zu beachten. Denn der Zeitpunkt des Erlasses der Leitlinien liegt nach Bewerbungsschluss für das Wintersemester 2025/2026 am 15. Juli 2025. Darüber hinaus ist für die tatsächliche Frage des etwaigen Erlasses von Leitlinien das Stichtagsprinzip nach § 40 Abs. 1 HZV einschlägig, sodass auch insoweit maßgeblich ist, dass die … im Zeitpunkt des aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Stichtags am 1. Februar 2025 (noch) keine Leitlinien erlassen hatte. Für die Maßgeblichkeit des Stichtagsprinzips spricht entscheidend, dass gemäß § 40 Abs. 1 HZV die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten des Stichtages zu ermitteln ist. Entsprechend muss in diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung auch für das gesamte Studienjahr feststehen, welche Lehrverpflichtungen in welcher Höhe (rechtlich) anzusetzen sind, wobei Rechtsänderungen nach dem Stichtag grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Dem steht vorliegend auch nicht § 40 Abs. 3 HZV entgegen, wonach eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden soll, sofern vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentliche Änderungen der Daten eintreten. Denn die Leitlinien treten ausweislich § 11 erst am 1. März 2026 und damit nach Beginn des Wintersemesters 2025/2026 am 1. Oktober 2025 in Kraft. Damit sind bis zu Beginn des Wintersemester mit Blick auf den Erlass von Leitlinien keine Änderungen eingetreten.

12 b) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot der Lehreinheit zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die AVBayHIG verweist, gilt vorliegend mangels (rechtzeitig) erlassener Leitlinien gemäß der Übergangsregelung aus § 48 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die LUFV.

13 aa) Auf dieser Grundlage ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – ein Lehrangebot in Höhe von 438,35 SWS wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt zugrunde zu legen.

Stellen- bzw. Stellenanteile

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der SWS

6

W3

9

54

10

W2

9

[90]

0,8333

W2

0,75

0,75

1

A13

9

9

28,12

A13 a.Z.

5

140,6

1

A14

8

8

2

A14

7

14

1

A14

10

10

8

A14

5

40

7

A14 a.Z.

7

49

1

A15

9

9

1

E13

5

5

1

E14

9

9

Summe: 438,35

14 (1) Das Lehrangebot ist gegenüber dem Vorjahr um 8,25 SWS gesunken. Dem liegt zugrunde, dass die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen der Heisenberg-Professur geförderte W2-Stelle (Nr. 80290507) mit 9 SWS zum 31. Oktober 2025 weggefallen ist, also im Studienjahr vom 1. Oktober 2025 bis 30. September 2026 zeitanteilig nur noch mit einem Zwölftel, also 0,75 SWS zu berücksichtigen ist. Insoweit ist ist die … der Rechtsprechung der Kammer gefolgt, indem sie die Stelle im Unterschied zum Vorjahr nicht lediglich mit 2, sondern mit 9 SWS eingestellt hat. Im Übrigen ist es lediglich zu einem kapazitätsneutralen Stellentausch einer W3-Stelle (Nr. 88028357) mit einer W2-Stelle (80314198) sowie einer A13-Stelle (Nr. 80263296) mit einer A14-Stelle (Nr. 88026524) gekommen.

15 (2) Im Übrigen besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang weitere Informationen oder Einweisungsverfügungen anzufordern. Denn die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen. Auch bestanden im Rahmen der Amtsermittlung keine hinreichenden Anhaltspunkte, um weitere Informationen anzufordern, zumal sich das Lehrangebot gegenüber dem status quo bzw. dem Vorjahr nicht verändert hat, soweit die auslaufende Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft unberücksichtigt bleibt.

16 (3) Hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin am Studienort …sind weiterhin keine weiteren Lehrpersonalstellen eingerichtet worden. So hatte die … bereits für das Studienjahr 2021/2022 nachvollziehbar erklärt, der dortige vorklinische Studienabschnitt sei nunmehr vollständig aufgebaut. Seit dem Wintersemester 2019/2020 bietet die … über den Studiengang Humanmedizin am Studienort … hinaus einen weiteren Studiengang der Humanmedizin am Studienort … mit dem Profil „Ärztliche Tätigkeiten außerhalb von Ballungsräumen“ an. In diesem Studiengang erfolgt die klinische Ausbildung am Medizincampus … in Kooperation mit dem Campusklinikum … Die Ausbildung im vorklinischen Teil des Studiengangs – in den Fachsemestern 1 bis 4 – erfolgt dagegen am Studienort … gemeinsam mit den Studierenden des bestehenden Humanmedizinstudiengangs. Beide Studiengänge sind gemäß § 42 Abs. 3 HZV der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet.

17 bb) Etwaige sonstige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn insoweit sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise für eine kapazitätsrechtliche Berücksichtigung sprechen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 2013, 58943 Rn. 10).

18 cc) Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Im Ergebnis greift das Argument nicht durch, Lehrende in der klinischtheoretischen Medizin – insbesondere im Fach Pathologie – könnten ihre originäre Lehrverpflichtungen nicht erfüllen, sodass sie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen im Fach Anatomie der vorklinischen Ausbildung einzusetzen seien. So besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung, Lehrende in der klinischtheoretischen oder klinischpraktischen Medizin über den tatsächlichen Dienstleistungsexport hinaus in der Lehreinheit der Vorklinik zu berücksichtigen. Denn kapazitätsrechtlich ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität betreffend die Lehreinheit Vorklinik grundsätzlich allein das dieser Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonal maßgeblich. Personal anderer Lehreinheiten ist dagegen allein zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich Lehre in der Lehreinheit Vorklinik erbringt (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10296 – BeckRS 2013, 58945 Rn. 9 f.). Der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit, also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen derselben Lehreinheit und nicht lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (BayVGH a.a.O. Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.12.1989 – NVwZ-RR 1990, 349 hinsichtlich des Grundsatzes der horizontalen Substituierbarkeit). Nichts anderes gilt mit Blick auf Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte, also für Lehrveranstaltungen mit klinischem Bezug bzw. für Lehrveranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden. Zwar mag es insoweit sinnvoll sein, dass entsprechende Veranstaltungen (teilweise) von Dozenten aus der klinischen Lehreinheit übernommen werden. Dies kann aber kapazitätsrechtlich – wie auch die vorgelegten Kapazitätsunterlagen zeigen – mit Hilfe eines Curricularfremdanteils geschehen, sodass es keiner Zuordnung des in Frage stehenden Lehrangebots zur Lehreinheit Vorklinik bedarf.

19 dd) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektivöffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG NW, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).

20 ee) Die Überbuchungen in den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengängen Molecular Medicine geben derzeit noch keinen Anlass, die Berechnung des Lehrangebots des Antragsgegners insgesamt in Frage zu stellen. Zwar ergab die Kapazitätsberechnung der … im aktuellen sowie in zurückliegenden Studienjahren im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang eine Kapazität von jeweils 37 sowie im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang von jeweils 7 Studienplätzen, während im Wege der Überbuchung im Bachelor- bzw. Masterstudiengang im Studienjahr 2019/2020 43 bzw. 20 Studierende, im Studienjahr 2020/2021 41 bzw. 17 Studierende, im Studienjahr 2021/2022 44 bzw. 15 Studierende, im Studienjahr 2022/2023 45 bzw. 26 Studierende, im Studienjahr 2023/2024 44 bzw. 30 Studierende und im Studienjahr 2024/2025 40 bzw. 23 Studierende immatrikuliert waren. Derzeit, im Wintersemester 2025/2026, sind 44 Studierende im Bachelor- und 29 Studierende im Masterstudiengang eingeschrieben, wobei beide Studiengänge lediglich zum Wintersemester begonnen werden können. Auffällig ist hier die ganz erhebliche Überbuchung im Masterstudiengang um 414%. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht mehr tragfähig wäre, etwa, weil sie sich von der tatsächlich bestehenden Kapazität gelöst hätte. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs auf etwa die Hälfte des Curriculareigenanteils der Humanmedizinstudiengänge beläuft. Danach entspricht die derzeitige Überbuchung im Masterstudiengang um 22 Studierende gemessen an der Lehrnachfrage etwa 11 Studienplätzen in den Humanmedizinstudiengängen. Tatsächlich ist der Humanmedizinstudiengang am Studienort … auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners im Wintersemester 2025/2026 im 1. Fachsemester um 10 Studienplätze überbucht. Danach hält sich die Überbuchung im Rahmen des Masterstudiengangs noch in etwa im Rahmen der Überbuchungen des Humanmedizinstudiengangs, sodass noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert wäre. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Einführung des Masterstudiengangs als solchen gebilligt (vgl. B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Auch die vergleichsweise geringe Überbuchung im Bachelorstudiengang ist noch nicht bedenklich, auch wenn der Curriculareigenanteil in diesem Studiengang über den der Humanmedizinstudiengänge hinausgeht.

21 c) Das bislang ermittelte Lehrangebot erhöht sich um die Lehrleistung im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Diese beläuft sich ausweislich der Kapazitätsunterlagen auf 10,5 SWS, sodass sich ein Lehrangebot von 448,85 SWS ergibt (438,35 SWS + 10,5 SWS).

22 d) Von diesem unbereinigten Lehrangebot ist nach Anlage 7 (Formel 3) zu § 41 HZV i.V.m. § 46 HZV der Dienstleistungsbedarf von 61,4547 SWS in die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen, sodass ein Lehrangebot von 387,3953 SWS verbleibt (448,85 SWS – 61,4547 SWS). Insoweit hat die Kammer eigene Berechnungen zur Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs angestellt, da sich die von der … vorgenommene, kapazitätsungünstige Absenkung von Gruppengrößen – wie im Einzelnen ausgeführt wird – als objektiv rechtsmissbräuchlich darstellt.

23 aa) Der Dienstleistungsexport als solcher in die Studiengänge Pharmazie, Medical Process Management (Master), Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit), Zahnmedizin, Medizintechnik (Bachelor und Master in Voll- und Teilzeit), Advanced Optical Technologies (Master), Life Science Engineering (Bachelor), Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master), Hebammenwissenschaft (Bachelor) und in die Lehreinheit klinische Medizin ist zulässig. Insoweit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den genannten Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind. Auch ist nicht ersichtlich, warum – wie antragstellerseits in der Vergangenheit teilweise vorgebracht – bei Lehrveranstaltungen in nachfragenden Bachelorstudiengängen verglichen mit (früheren) Diplomstudiengängen bzw. Studiengängen, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind, grundsätzlich von einem geringeren Anrechnungsfaktor auszugehen sein sollte. Denn allein die Aufteilung früherer Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge führt nicht dazu, dass Lehrveranstaltungen dieser Studiengänge stets weniger anspruchsvoll wären bzw. Lehrende weniger Zeit zur Vor- und Nachbereitung benötigten. Dasselbe gilt mit Blick auf Studiengänge, die auf ein Staatsexamen gerichtet sind.

24 bb) Auch der Höhe nach bestehen hinsichtlich der Dienstleistungsexporte in die genannten Studiengänge – mit Ausnahme der Studiengänge Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) und Zahnmedizin, auf die noch einzugehen sein wird – keine Bedenken. Insoweit haben sich die von der …angesetzten Curricularanteile entweder nicht verändert oder sogar kapazitätsgünstig verringert.

25 cc) Strukturell zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Berechnung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 (7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271) auch für das aktuelle Studienjahr gemeinsame Vorlesungen nicht mehr im Dienstleistungsexport berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Vorlesungen, die gemeinsam sowohl von Studierenden der Lehreinheit Vorklinik als auch von Studierenden aus Studiengängen besucht werden, die Dienstleistungen aus der Lehreinheit Vorklinik nachfragen, sodass kein gesonderter Lehraufwand entsteht (vgl. ausführlich BayVGH a.a.O.).

26 dd) Wie im Vorjahr ist dagegen zu beanstanden, dass die … teilweise in den der Lehreinheit Vorklinik angehörenden Studiengängen sowie in den Dienstleistungsexport nachfragenden Studiengängen Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) und Zahnmedizin hinsichtlich einer Vielzahl von Vorlesungen die Gruppengröße abgesenkt hat. Diese Absenkungen führen zwar – zunächst kapazitätsgünstig – zu einem leicht verringerten Dienstleistungsexport. Aufgrund der gleichzeitig erhöhten Curricularanteile auf Nachfrageseite ergäbe sich aber ohne Kompensation der Absenkung insgesamt eine niedrigere Kapazität. Weil sich die Absenkung der Gruppengrößen durch die … als kompensatorische Reaktion auf die kapazitätsgünstige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen darstellt, ist diese Absenkung objektiv rechtsmissbräuchlich erfolgt und entsprechend zu korrigieren.

27 (1) Anerkannt ist, dass die Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe darstellt (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; BayVGH, B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn etwa Curricularnormwerte manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt werden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt wird (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9).

28 (2) Danach ist hier objektiv von einer rechtsmissbräuchlichen Festsetzung der in Frage stehenden Gruppengröße auszugehen. Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit sinngemäß ausgeführt hat, bei sachgerechter Umsetzung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2023 (7 CE 22.10008 – BeckRS 2023, 26271) müssten zwar gemeinsame Vorlesungen aus dem angesetzten Dienstleistungsexport herausgerechnet werden. Allerdings müsse auch von der kapazitätsgünstigen Vorgehensweise Abstand genommen werden, besonders in kapazitätsbeschränkten Lehreinheiten realitätsnahe Gruppengrößen anzunehmen. Stattdessen müsse auf die auch sonst vornehmlich eingesetzte, normierte Gruppengröße von 150 abgestellt werden. Damit folgt die kapazitätsungünstige Herabsetzung der Gruppengröße nicht nur in auffälliger zeitlicher Nähe der kapazitätsgünstigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. Vielmehr hat der Antragsgegner sogar einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der kapazitätsgünstigen Entscheidung und der kapazitätsungünstigen Herabsetzung der Gruppengröße hergestellt. Dieser Zusammenhang kann der Sache nach letztlich nur so verstanden werden, dass die kapazitätsgünstige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die Absenkung der Gruppengröße (teilweise) kompensiert werden soll. Bestätigt wird dies dadurch, dass die … für das Studienjahr 2023/2024 – noch ohne Abzug gemeinsamer Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexports – bei vergleichbarem unbereinigten Lehrangebot für den streitgegenständlichen Studiengang und das gesamte Studienjahr 346 Studienplätz errechnet hatte. Im vergangenen Studienjahr 2024/2025 war die …sodann – unter Berücksichtigung des Abzugs für gemeinsame Vorlesungen – im streitgegenständlichen Studiengang für das gesamte Studienjahr erneut zu 346 Studienplätzen gelangt. Rechnerisch ging dies im Wesentlichen auf die beschriebene Absenkung der Gruppengrößen zurück. Danach bewirkte die Absenkung der Gruppengrößen eine vollständige Kompensation der kapazitätsgünstigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. Einen solchen Zusammenhang enthält die in Frage stehende Entscheidung aber gerade nicht. Vielmehr ist dort ausdrücklich und überzeugend ausgeführt, die Alternative einer rechnerischen Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen mit Hilfe einer Modifikation der Gruppengröße stelle die pauschalierende Berechnung der Lehrnachfrage ohne sachlichen Grund in Frage, da in diesem Fall zur Bestimmung der Gruppengröße jeweils konkrete Einzeldaten des Ausbildungsbetriebs ermittelt werden müssten, was zu einem gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde (vgl. so BayVGH a.a.O. Rn. 15). Danach betont die Entscheidung gerade den pauschalen Charakter der Gruppengröße und stellt demnach keinen Zusammenhang zwischen der Nichtberücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexports und etwaigen (kompensatorischen) Änderungen der Gruppengröße her. Dennoch hat die* … die Gruppengröße insbesondere betreffend gemeinsame Vorlesungen abgesenkt.

29 Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem antragsgegnerseits vorgelegten Beschluss samt Beschlussvorlage der Universitätsleitung vom 25. September 2024. Vielmehr spricht auch die Beschlussvorlage für eine unzulässige (Über-)Kompensation der zitierten, kapazitätsgünstigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen. So wird unter der Überschrift „Sachverhalt“ zunächst die bisherige Praxis der …zur Festsetzung von Gruppengrößen geschildert. Sodann wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zutreffend) sinngemäß dahingehend wiedergegeben, gemeinsame Lehrveranstaltungen seien im Rahmen des Dienstleistungsexports grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wobei der Mitbesuch dieser Lehrveranstaltungen auch keine Anhebung der Gruppengröße erfordere. Sodann heißt es unter der Überschrift „Lösungsvorschläge“, „[i]n der Folge dieser Rechtsprechung soll nun nach Abwägung mit einer Ausnahme konsequent die normierte Gruppengröße in Höhe von 150 in den Curricularwertformularen der Studiengänge der … umgesetzt werden“. Dies legt zum einen wiederum eine kompensatorische Betrachtung nahe, obwohl die in Frage stehende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine solche nicht vorsieht. Zum anderen können die Ausführungen unter der Überschrift „Lösungsvorschlag“ so verstanden werden, dass ggf. ein so empfundenes Problem erhöhter Kapazitäten aufgrund der Rechtsprechung zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen durch die Absenkung der Gruppengröße „gelöst“ werden soll. Mit Blick auf die Formulierung „nach Abwägung“ ist zudem unklar, welche Umstände in welcher Weise gegeneinander abgewogen wurden. Soweit in der Folge begründet wird, warum die vorgeschlagene Absenkung der Gruppengröße studierendenfreundlich und kapazitätsgünstig sei, bleibt der wesentliche Gesichtspunkt außer Betracht, dass sich die Absenkung der Gruppengröße im Vergleich zum status quo gerade nicht studierendenfreundlich, sondern kapazitätsungünstig auswirkt. Im Ergebnis wurde die kapazitätsgünstige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vollständig kompensiert.

30 Hinzu kommt – worauf die Kammer in der Vergangenheit stets hingewiesen hat –, dass der Dienstleistungsexport in den vergangenen Jahren durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Lehreinheit Vorklinik zu versorgenden, nicht zugeordneten Studiengänge geprägt ist. Während die Lehreinheit Vorklinik im Studienjahr 2010/2011 noch Dienstleistungen in lediglich sechs nicht zugeordnete Studiengänge erbracht hatte, ist nunmehr insoweit nahezu eine Verdopplung eingetreten, sodass Dienstleistungen für elf nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden. Zwar mögen die hieraus bereits in der Vergangenheit seitens der Kammer gefolgerten, gesteigerten Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung zwischen den Belangen des „harten“ nc-Fachs Humanmedizin einerseits sowie den Interessen hinsichtlich der Einführung sog. „innovativer“ Studiengänge anderseits nicht unmittelbar die Frage nach Gruppengrößen betreffen. Dennoch gilt vorliegend Vergleichbares hinsichtlich der kapazitätsungünstigen Absenkung von Gruppengrößen, zumal der Antragsgegner seit Jahren und weiterhin – wie ausgeführt – relativ zu den dortigen Zulassungszahlen erhebliche Überbuchungen im Bachelor- und Masterstudiengang Molecular Medicine vornimmt, offenbar ohne insoweit seine Lehrkapazität gefährdet zu sehen.

31 Soweit die Kammer in der Vergangenheit ausgeführt hat, betreffend der von den Hochschulen verwendeten Gruppengrößen bestehe keine Begründungsobliegenheit, solange diese sich in den Bandbreiten der aktuellen Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 bewegten, ist wie schon im Vorjahr klarzustellen, dass dies unter dem Vorbehalt steht, dass sich eine Absenkung von Gruppengrößen nicht aus anderen Gründen als (objektiv) rechtsmissbräuchlich erweist. Im Übrigen hat die Hochschulrektorenkonferenz keine Empfehlungen für Gruppengrößen betreffend Vorlesungen ausgesprochen, die ohne studienbegleitende Prüfungen abgehalten werden. Lediglich für Vorlesungen mit solchen Prüfungen wird eine Gruppengröße zwischen 60 und 100 empfohlen.

32 Schließlich bestehen keine Bedenken, soweit die* … in Dienstleistungsexport nachfragenden Studiengängen (unverändert) Gruppengrößen von 15, 20 und 30 betreffend Seminare, Praktika und Übungen gewählt hat. Insoweit sind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Festsetzung manipulativ oder rechtsmissbräuchlich sein könnte. Auch sind die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 gewahrt.

33 ee) Nach alldem ist der Dienstleistungsexport – nach Abzug der Lehrnachfrage für gemeinsame Lehrveranstaltungen – mit 61,4547 anzusetzen. Dies beruht auf der nachfolgenden Berechnung.

34 (1) Im Studiengang Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) beläuft sich der Dienstleistungsexport nach Abzug der Lehrnachfrage für gemeinsame Lehrveranstaltungen auf 1,3690 SWS SWS. Die rechtsmissbräuchliche Absenkung der Gruppengröße von 300 auf 150 ist dort allein hinsichtlich der Vorlesung Neurophysiologie erfolgt, die nach Absenkung mit 0,0033 SWS statt zuvor mit 0,0017 SWS in die Gesamtlehrnachfrage des Studiengangs Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) eingeht. Da es sich bei der genannten Vorlesung nach glaubhafter Auskunft der … gleichzeitig um die einzige gemeinsame Lehrveranstaltung handelt, wirkt sich die Absenkung der Gruppengröße im Ergebnis hinsichtlich des Dienstleistungsexports nicht aus. Anzusetzen ist demnach eine Lehrnachfrage von 0,0209 SWS (0,0242 SWS – 0,0033 SWS). Multipliziert mit der aus den aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Anfängerzahl von 65,5 ergibt sich insoweit ein Dienstleistungsexport von 1,3690 SWS (0,0209 SWS x 65,5).

35 (2) Im Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der Dienstleistungsexport auf 44,5568 SWS.

36 (a) In dem Studiengang Zahnmedizin hat die …die Gruppengröße betreffend folgende Vorlesungen von 300 auf 150 abgesenkt, wobei diese Vorlesungen allesamt nicht von der Lehreinheit Vorklinik erbracht werden:

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 300

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Chemie für Mediziner und Zahnmediziner

4

0,0133 SWS

0,0267 SWS

0,0134 SWS

Experimentalphysik für Mediziner und Zahnmediziner

4

0,0133 SWS

0,0267 SWS

0,0134 SWS

Einführung zum Kurs Physik für Studierende der Zahnmedizin

1

0,0033 SWS

0,0067 SWS

0,0034 SWS

Biologie für Mediziner und Zahnmediziner

2

0,0067 SWS

0,0133 SWS

0,0066 SWS

Zwischensumme 1

0,0368 SWS

37 (b) Hinsichtlich der nachfolgenden Vorlesungen, die nach der glaubhaften Auskunft der … von der Lehreinheit Vorklinik als gemeinsame Lehrveranstaltungen erbracht werden, ist die Gruppengröße von 300 auf 150

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 300

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Topographische Anatomie

4

0,0133 SWS

0,0267 SWS

0,0134 SWS

Funktionelle Anatomie

2

0,0067 SWS

0,0133 SWS

0,0066 SWS

Allgemeine Histologie und Embryologie

2

0,0067 SWS

0,0133 SWS

0,0066 SWS

Spezielle Histologie und Organogenese

3

0,0100 SWS

0,0200 SWS

0,0100 SWS

Zellphysiologie

1,6

0,0052 SWS

0,0105 SWS

0,0053 SWS

Vegetative Physiologie

4

0,0133 SWS

0,0267 SWS

0,0134 SWS

Neurophysiologie

4

0,0133 SWS

0,0267 SWS

0,0134 SWS

Neuroanatomie

1,5

0,0050 SWS

0,0100 SWS

0,0050 SWS

Einführung in das Biochemische Praktikum I und II

2

0,0067 SWS

0,0133 SWS

0,0066 SWS

Zwischensumme 2

0,0803 SWS

Summe gemeinsame Vorlesungen 1

0,0802 SWS

sowie von 600 auf 150 reduziert worden:

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 600

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Biochemie und Molekularbiologie l

4

0,0067 SWS

0,0267 SWS

0,0200 SWS

Biochemie und Molekularbiologie lI

4

0,0067 SWS

0,0267 SWS

0,0200 SWS

Zwischensumme 3

0,0400 SWS

Summe gemeinsame Vorlesungen 2

0,0134 SWS

38 (c) Da die Gesamtlehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin den Curricularnormwert dieses Studiengangs übersteigt, ist weiter in einem ersten Schritt zu ermitteln, mit welchem Faktor diese Gesamtlehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin herabzuskalieren ist, um den normativ vorgegebenen Curricularwert einzuhalten (i). Sodann ist die antragsgegnerseits angesetzte, von der Lehreinheit Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin erbrachte Lehre zum einen um die Lehre für gemeinsame Vorlesungen und zum anderen um die Lehranteile zu kürzen, die auf die rechtsmissbräuchliche Absenkung der Gruppengröße zurückgehen, wobei das Ergebnis schließlich mit dem zuvor ermittelten Skalierungsfaktor zu multiplizieren ist (ii). Durch Multiplikation mit den Anfängerzahlen im Studiengang Zahnmedizin ergibt sich schließlich der Dienstleistungsexport in diesen Studiengang (iii).

39 (i) Der Antragsgegner hat die Gesamtlehrnachfrage im Studiengang Zahnmedizin mit 11,0177 SWS ermittelt. Hiervon sind zur Korrektur der rechtsmissbräuchlichen Absenkung der Gruppengrößen die oben berechneten Zwischensummen 1 bis 3 abzusetzen. Danach ergibt sich eine Gesamtlehrnachfrage von 10,8606 SWS (11,0177 SWS – 0,0368 SWS – 0,0803 SWS – 0,0400 SWS), die den Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin von 8,8600 SWS (vgl. Anlage 9 zu § 48 HZV) übersteigt. Entsprechend ist die Gesamtlehrnachfrage durch Multiplikation mit dem Faktor 0,8158 zu reduzieren, um den geforderten Curricularnormwert einzuhalten (10,8606 SWS x 0,8158 ≈ 8,8600 SWS).

40 (ii) Weiter beläuft sich der antragsgegnerseits ermittelte Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin ausweislich der Kapazitätsunterlagen vor Multiplikation mit dem Skalierungsfaktor und der Studienanfängerzahl auf 1,1638 SWS. Diese Gesamtlehrnachfrage ist zur Korrektur der rechtsmissbräuchlichen Absenkung der Gruppengröße um die oben ermittelten Zwischensummen 2 und 3 zunächst auf 1,0435 SWS zu reduzieren (dagegen betrifft die Zwischensumme 1 nicht den Export aus der Lehreinheit Vorklinik; 1,1638 SWS – 0,0803 SWS – 0,0400 SWS). Sodann sind gemeinsame Vorlesungen gemäß den oben gebildeten Summen 1 und 2 abzuziehen, sodass sich 0,9499 SWS ergeben (1,0435 SWS – 0,0802 SWS – 0,0134 SWS). Nach anschließender Multiplikation mit dem Faktor 0,8158 ergeben sich 0,7749 SWS.

41 (iii) Multipliziert mit der aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Anfängerzahl von 57,5 im Studiengang Zahnmedizin ergibt sich ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Zahnmedizin von 44,5568 SWS (0,7749 SWS x 57,5 = 44,5568 SWS).

42 (e) Etwaige vorhandene Doppel- oder Zweitstudierende, die ggf. in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin immatrikuliert sind bzw. waren, führen zu keiner weiteren Korrektur des Dienstleistungsexports, auch nicht in dem Maße, in dem Lehre im Zahnmedizinstudium nicht in Anspruch genommen wird, da entsprechende Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf bereits besucht wurden und diese Kenntnisse auf die Ausbildung anrechenbar sind. Denn zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 49 Abs. 1, Abs. 3 HZV bzw. §§ 40 ff. HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände der Aufnahmekapazität. Zum anderen sieht auch § 46 HZV keine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen vor. Darüber hinaus ist ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG bzw. nunmehr Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayHIG möglich und damit nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Außerdem können sich Zweitstudierende wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin in einem höheren Fachsemester immatrikulieren. Aber auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot die Berücksichtigung von Zweitstudierenden verlangt, da dies eine einseitige Übersteigerung dieses Gebots darstellen würde. Schließlich bleiben auch solche Studierende unberücksichtigt, die erfolglos an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben und diese bzw. zugehörige Prüfungen in kommenden Semestern wiederholen müssen (vgl. so BayVGH, B.v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10044 – BeckRS 2021, 25077 Rn. 15).

43 (3) Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Dienstleistungsexport in alle nachfragenden Studiengänge von 61,4547 SWS. Insoweit sind die oben errechneten Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit) und Zahnmedizin sowie die antragsgegnerseits angesetzten Dienstleistungsexporte in die übrigen Studiengänge abzüglich der zutreffend angesetzten Lehre für eine gemeinsame Vorlesung im Studiengang Life Science Engineering (Bachelor) zu addieren (1,3690 SWS + 44,5568 SWS + 15,8356 – 0,3067 SWS).

44 hh) Soweit Steigerungen oder Verringerungen des Dienstleistungsexports auf veränderten Anfängerzahlen in den nachfragenden Studiengängen beruhen, ist dies nicht zu beanstanden. So sieht § 46 Abs. 2 HZV vor, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für nicht zugeordnete Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Auch ist die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 – BeckRS 2021, 47111 Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris; BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris). Denn § 46 Abs. 2 HZV regelt ausdrücklich, dass zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen heranzuziehen sind. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 – BeckRS 2010, 31677 Rn. 12; BVerwG a.a.O.).

45 e) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) wird das bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich hier ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 774,7906 SWS (387,3953 SWS x 2).

46 f) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,2206 bezogen auf den Studiengang Humanmedizin am Studienort …und den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Humanmedizin am Studienort …berechnet werden.

47 aa) Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich auf 1,5711 SWS. Die von der* …angesetzten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit angehörenden Studiengänge sind wegen rechtsmissbräuchlicher Absenkung von Gruppengrößen teilweise neu zu berechnen (1). Dies gilt für die (einheitlichen) Studiengänge des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort …sowie am Studienort … (2) sowie für den Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) (3). Da im Masterstudiengang Molecular Medicine keine Gruppengrößen abgesenkt wurden, kann im Anschluss unter Berücksichtigung des antragsgegnerseits angesetzten Curriculareigenanteils für den genannten Masterstudiengang der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit berechnet werden (4).

48 (1) Soweit die* … in den Studiengängen des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort … und am Studienort … sowie für den Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) Gruppengrößen von 300 auf 150, von 300 auf 230, von 300 auf 250 sowie von 600 auf 500 abgesenkt hat, ist dies objektiv rechtsmissbräuchlich geschehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Dienstleistungsexport verwiesen werden.

49 (2) Der Curriculareigenanteil in den Studiengängen des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort …sowie am Studienort … beläuft sich auf 1,5598 SWS.

50 (a) In den genannten Studiengängen hat die … hinsichtlich nachfolgender Vorlesungen die Gruppengröße von 300 auf 230 abgesenkt:

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 300

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Funktionelle Anatomie

2

0,0067

0,0087 SWS

0,0020 SWS

Topographische Anatomie

4

0,0133

0,0174 SWS

0,0041 SWS

Zwischensumme 1

0,0061 SWS

51 (b) Hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Vorlesungen hat die … die Gruppengröße von 300 auf 250 verringert. Dagegen ist Unterschied zum Vorjahr hinsichtlich der Veranstaltungsdauer der Vorlesung Spezielle Histologie und Embryologie keine Korrektur veranlasst. Denn diese ist nunmehr auch in Übereinstimmung mit den Angaben im Vorlesungsverzeichnis lediglich bzw. kapazitätsgünstig mit 2 SWS (statt zuvor mit 4 SWS) berücksichtigt.

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 300

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Zellphysiologie

1,6

0,0053 SWS

0,0063 SWS

0,0010 SWS

Vegetative Physiologie

4

0,0133 SWS

0,0160 SWS

0,0027 SWS

Neurophysiologie

4

0,0133 SWS

0,0160 SWS

0,0027 SWS

Biochemische Propädeutik

1

0,0033 SWS

0,0040 SWS

0,0007 SWS

Spezielle Histologie und Organgenese

3

0,0100 SWS

0,0120 SWS

0,0020 SWS

Allgemeine Histologie und Embryologie

2

0,0067 SWS

0,0080 SWS

0,0013 SWS

Neuroanatomie

1,5

0,0050 SWS

0,0060 SWS

0,0010 SWS

Zwischensumme 2

0,0114 SWS

52 (c) Schließlich ist eine Absenkung der Gruppengröße von 600 auf 500 betreffend folgende Lehrveranstaltung erfolgt:

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 600

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Biochemie und Molekularbiologie I und II

8

0,0133 SWS

0,0160 SWS

0,0027 SWS

Zwischensumme 3

0,0027 SWS

53 (d) Soweit für das für vergangene Studienjahre teilweise geltend gemacht wurde, die … habe im Vergleich zu den Angaben im Vorlesungsverzeichnis bzw. zur Ausbildungswirklichkeit hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen zur Berechnung des (gewichteten) Curriculareigenanteils lediglich eine geringere Lehrnachfrage eingestellt, wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und kann deswegen keine Rechte der Antragstellerseite verletzen.

54 (e) Nach alldem sind von dem antragsgegnerseits angesetzten Curriculareigenanteil von 1,5800 SWS in den Studiengängen des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort …sowie am Studienort … die oben ermittelten Zwischensummen 1 bis 3 abzuziehen, sodass sich ein korrigierter Curriculareigenanteil von 1,5598 SWS ergibt (1,5800 SWS – 0,0061 SWS – 0,0114 SWS – 0,0027 SWS).

55 (3) Im Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) beläuft sich der Curriculareigenanteil auf 1,9077 SWS.

56 (a) In diesem Studiengang ist es hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Vorlesungen zu einer Absenkung der Gruppengröße von 300 auf 250 gekommen:

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

Curricularanteil bei Gruppengröße 300

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Biochemie und Grundzüge der Molekularen Medizin Propädeutikvorlesung

1

0,0033 SWS

0,0040 SWS

0,0007 SWS

Allgemeine Histologie und Embryologie

2

0,0067 SWS

0,0080 SWS

0,0013 SWS

Spezielle Histologie und Organogenese

3

0,0100 SWS

0,0120 SWS

0,0020 SWS

Grundlagen der Physiologie d.M. und Grundlagen der Bioinformatik – Zellphysiologie

1,6

0,0053 SWS

0,0063 SWS

0,0010 SWS

Vegetative Physiologie

4

0,0133 SWS

0,0160 SWS

0,0027 SWS

Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neuroanatomie

1,5

0,0050 SWS

0,0060 SWS

0,0010 SWS

Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neurophysiologie

4

0,0133 SWS

0,0160 SWS

0,0027 SWS

Biochemisches Praktikum I Einführungsvorlesung

1

0,0033 SWS

0,0040 SWS

0,0007 SWS

Biochemisches Praktikum I Einführungsvorlesung

1

0,0033 SWS

0,0040 SWS

0,0007 SWS

Zwischensumme 3

0,0128 SWS

57 (b) Betreffend die nachfolgend bezeichneten Vorlesungen hat die … die Gruppengröße von 600 auf 500 verringert:

Bezeichnung der Vorlesung

SWS

zuvor angesetzter Curricularanteil

aktuell angesetzter Curricularanteil

Differenz

Biochemie und Molekularbiologie I

4

0,0067 SWS

0,0080 SWS

0,0013 SWS

Biochemie und Molekularbiologie II

4

0,0067 SWS

0,0080 SWS

0,0013 SWS

Zwischensumme 3

0,0026 SWS

58 (c) Danach sind von dem antragsgegnerseits für den Studiengang Molecular Medicine (Bachelor) angesetzten Curriculareigenanteil von 1,9231 SWS die oben ermittelten Zwischensummen 1 und 2 abzuziehen. Hieraus folgt eine korrigierter Curriculareigenanteil von 1,9077 SWS (1,9231 SWS – 0,0128 SWS – 0,0026 SWS).

59 (4) Unter Berücksichtigung der korrigierten Curriculareigenanteile für die Studiengänge des vorklinischen Teils des Humanmedizinstudiums am Studienort* … sowie am Studienort … und des Studiengangs Molecular Medicine (Bachelor) ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,5711 SWS. So ist der Curriculareigenanteil für die genannten vorklinischen Studiengänge mit den jeweiligen aus den Kapazitätsunterlagen ersichtlichen Anteilsquoten von 0,7030 bzw. 0,2206, der Curriculareigenanteil des Studiengangs Molecular Medicine (Bachelor) mit der Anteilsquote 0,0627 und der Curriculareigenanteil des Studiengangs Molecular Medicine (Master) von 0,7888 SWS mit der Anteilsquote 0,0138 zu gewichten, woraus sich als so gewichtetes arithmetisches Mittel der genannte Curriculareigenanteil errechnet (1,5598 SWS x 0,7030 + 1,5598 SWS x 0,2206 + 1,9077 SWS x 0,0627 + 0,7888 SWS x 0,0138 = 1,5711 SWS).

60 bb) Mit Hilfe des so ermittelten gewichteten Curriculareigenanteils errechnen sich 108,7893 Studienplätze für das Studienjahr 2025/2026 (774,7906 SWS x 0,2206 / 1,5711 SWS). Rechtlich ist hinsichtlich des gewichteten Curricularanteils maßgeblich, dass die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 2,42 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Teil entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Hier liegt sogar – kapazitätsgünstig – eine Unterschreitung des Curricularnormwerts vor, sodass nicht ersichtlich ist, dass subjektive Rechte der Antragstellerseite verletzt sein könnten. Schließlich ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12).

61 cc) Keine Bedenken bestehen, soweit die …zur Berechnung des Curricularanteils Gruppengrößen von 15, 20 und 30 betreffend Seminare, Praktika und Übungen verwendet hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Buchst. d) dd) (2) Bezug genommen.

62 dd) Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 LUFV bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 1 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV, BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.

63 g) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die …hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26. 5. 2015 – 7 CE 15.10110 – juris).

64 Nach der inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9783. Für das Studienjahr 2025/2026 ergeben sich somit gerundet 111 Studienplätze (108,7893 Studienplätze / 0,9783 = 111,2024 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Winter- und Sommersemester sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung des Antragsgegners, bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester ein Studienplatz mehr zu vergeben, ergeben sich somit für das Wintersemester 2025/2026 56 Studienplätze (111 Studienplätze / 2 – aufgerundet).

65 h) Danach ist die Kapazität im 1. Fachsemester (im Wintersemester 2025/2026) ausgeschöpft. Nach der glaubhaften Auskunft der … vom 20. Oktober 2025 sind im Wintersemester 2025/2026 im 1. Fachsemester 60 Studierende immatrikuliert, darunter keine beurlaubten Studierende.

66 Auch in den übrigen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen besteht nach den Berechnungen der Kammer keine freie Kapazität, die etwa im Rahmen des vorklinischen Teils des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … eingesetzt werden könnte. So ergibt die entsprechende Berechnung der Kapazität im 1. Semester des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … im Wintersemester 2025/2026 eine Kapazität von (gerundet) 175 Studienplätzen, wobei nach der glaubhaften Auskunft der … mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2026 – noch ohne Beurlaubungen – 180 Studierende immatrikuliert sind. Wie bereits ausgeführt ist auch der Bachelor- und Masterstudiengang Molecular Medicine überbucht.

67 Zudem können die Überbuchungen im streitgegenständlichen Studiengang um vier Studienplätze dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. So ergibt sich aus dem geringen Umfang der Überbuchungen kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der tatsächlichen Kapazität bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. So sind diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihrer Studienplätze ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG MV, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Bewerbungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.

68 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2025/2026 am 13. Oktober 2025 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. So bezieht sich die Mitteilung der … über die Auslastung im Wintersemester vom 20. Oktober 2025 auf den Stand zum Vorlesungsbeginn am 13. Oktober 2025. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).

69 Im Übrigen stehen vorliegend aufgrund der vollständigen Ausschöpfung der Kapazität auch keine Teilstudienplätze etwa beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung. Solche hat der Antragsgegner ausweislich der übersandten Kapazitätsauslastungen auch nicht eingerichtet.

70 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

71 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Da es in den Risikobereich der Antragstellerseite fällt, sofern sie ggf. mehrfach Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium betreffend verschiedene Universitäten gestellt haben sollte, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt keine Absenkung des Streitwerts veranlasst (BayVGH, B.v. 25.5.2005 – 7 C 05.10472 – BeckRS 2005, 39363). Soweit lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

Leitsatz

Für die Beurteilung eines Anspruchs auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gilt das Stichtagsprinzip und damit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses; spätere Änderungen, insbesondere der Erlass von Leitlinien zur Lehrverpflichtung, bleiben unberücksichtigt (BVerwG BeckRS 1973, 107125). (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine rechtsmissbräuchliche Absenkung von Gruppengrößen zur Kompensation kapazitätsgünstiger Rechtsprechung ist bei der Kapazitätsberechnung zu korrigieren. Es ist rechtswidrig die pauschalierende Berechnungsmethode durch willkürliche oder kompensatorische Änderungen zu unterlaufen (BeckRS 2021, 41441). (Rn. 26 – 60) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Überbuchungen begründen keinen subjektiven Anspruch auf einen Studienplatz. Die Vergabe der hierdurch zusätzlich vergebenen Studienplätze obliegt der zentralen Studienplatzvergabe und erfolgt nach Maßgabe einer Qualifikationsbewertung unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG (BeckRS 2008, 142985). (Rn. 65 – 67) (redaktioneller Leitsatz)

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Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kapazitätsberechnung bzgl. Gruppengrößenberechung bei außerkapazitäre Zulassungsklage und Maßgeblichkeit des Bewerbungsschlusses

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