VG München 31. Kammer, 2026-03-25, M 31 K 23.3567

M 31 K 23.3567Tribunal administratif / Chamber 3125 mars 2026

Texte intégral

VG München 31. Kammer — 2026-03-25 — M 31 K 23.3567 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: M 31 K 23.3567

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger ist nach seinen Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren in der Branche selbstständiger Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstlerinnen und -künstler sowie sonstige darstellende Kunst tätig, konkret als DJ. Er begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.

2 Mit am 19. Februar 2022 bei der Beklagten eingegangenem (Erst-)Antrag beantragte der Kläger die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV für einen Teil des möglichen Förderzeitraums, konkret die Monate Januar bis März 2022. Nach zwischenzeitlicher Gewährung einer Abschlagszahlung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 14. März 2022 die Überbrückungshilfe in beantragter Höhe von 3.923,39 EUR gewährt. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV erging dabei unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Mit am 25. Mai 2022 bei der Beklagten eingegangenem Änderungsantrag beantragte der Kläger sodann für die Monate Januar bis Juni 2022 eine Überbrückungshilfe IV von insgesamt 14.169,08 EUR. Auf Rückfrage seitens der Beklagten legte der Kläger im behördlichen Verfahren u.a. den Steuerbescheid für das Jahr 2019 vor. Daraus ergab sich insbesondere, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Vergleich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer den überwiegenden Teil der Einkünfte des Klägers ausmachten. Der prüfende Dritte erläuterte hierzu, dass diese Einkommensverteilung allein auf den Ansatz eines steuerlichen Investitionsabzugsbetrags zurückgehe und tatsächlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr als 50% der Einkünfte des Klägers betrugen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Juni 2023 lehnte die Beklagte die Anträge auf Überbrückungshilfe IV ab, hob den Bescheid vom 14. März 2022 über eine Abschlagszahlung auf und setzte den zu erstattenden Betrag auf 3.923,39 EUR fest. Zur Begründung verwies die Beklagte darin maßgeblich darauf, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung erfülle, da auf Grundlage des vorgelegten Steuerbescheids die Summe der Einkünfte nicht zu mindestens 51% aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers stamme.

3 Hiergegen richtet sich die am 19. Juli 2023 erhobene Klage. Der Kläger lässt sinngemäß beantragen,

4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2023 zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe IV zu bewilligen,

5 hilfsweise,

6 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

7 Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass eine Antragsberechtigung vorliege, da entsprechend der Angaben des Steuerberaters des Klägers im Jahr 2019 die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 50% der Summe der Einkünfte betragen. Der rein steuerliche Abzugsbetrag könne rechtlich keine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung finden. Ferner habe der prüfende Dritte darauf hingewiesen, dass beim Finanzamt die Berichtigung der Veranlagung 2019 ohne den steuerlichen Investitionsauftrag beantragt worden sei. Vorgelegt wird im gerichtlichen Verfahren ferner ein geänderter Steuerbescheid für das Jahr 2019 vom 4. Oktober 2023, in dem die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer knapp über den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegen.

8 Die Beklagte beantragt

9 Klageabweisung.

10 Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid und verweist maßgeblich auf ihre ständige Zuwendungspraxis, nach der zur Ermittlung der Einkünfte des Antragstellers maßgebend und allein auf die Angaben jenes Steuerbescheids für das Jahr 2019 abgestellt werde, der im behördlichen Verfahren vorliege. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe die von Seiten des Klägers gewählte Steuergestaltung bestand gehabt. Im Übrigen werde auf steuerliche Gestaltungen, wie sich hier infrage stehen, bei der Prüfung der Antragsberechtigung auch materiell keine Rücksicht genommen.

11 Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

13 Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2026 auch ohne Anwesenheit des Klägers entscheiden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung – Schreiben vom 19. Februar 2026, ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses dem früheren Bevollmächtigten zugestellt am 23. Februar 2026 – wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

II.

14 Die zulässige Klage bleibt im Hauptantrag in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

15 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe aufgrund seiner Zuwendungsanträge vom 19. Februar 2022 bzw. 25. Mai 2022 nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 23. Juni 2023 als rechtmäßig.

16 a) Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.

17 Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).

18 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).

19 Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022, Nr. 278, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. 2024 Nr. 539; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.

20 b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang von zuletzt 14.169,08 EUR, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Antragsberechtigung des Klägers nicht gegeben war.

21 aa) Nach der ständigen, richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis der Beklagten sind für die Überbrückungshilfe IV antragsberechtigt von der Corona-Krise betroffene Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche sowie u.a. auch Soloselbstständige (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Nach Nr. 2.6 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie sind Soloselbstständige antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Zur Ermittlung der Einkünfte – insbesondere des Verhältnisses der Einkunftsarten zueinander – wird nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten maßgebend auf die Angaben des Steuerbescheids für das Jahr 2019 abgestellt. Herangezogen wird dabei der Steuerbescheid, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegt.

22 Der Kläger hat seinen Zuwendungsantrag als Soloselbstständiger gestellt (vgl. jeweils Bl. 1 der Behördenakten zum Erst- und Änderungsantrag). Auf Nachfrage seitens der Beklagten legte der prüfende Dritte im behördlichen Verfahren den Steuerbescheid für 2019 vom 12. August 2022 vor (Bl. 59 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag). Darin sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb 367 EUR, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 14.272,- EUR ausgewiesen. Die nach der Zuwendungspraxis (vgl. Nr. 2.6 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) maßgebliche Voraussetzung für eine Antragsberechtigung als Soloselbständiger ist danach nicht erfüllt, da die Einkünfte des Klägers aus gewerblicher Tätigkeit weit unter denen aus nichtselbständiger Tätigkeit lagen.

23 bb) Diese Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).

24 Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende, an formalen Gegebenheiten orientierte Betrachtungsweise anlegt und die Antragsberechtigung (lediglich) auf Grundlage von nach außen sichtbaren und ohne weiteres nachprüfbaren Kriterien beurteilt (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 18, 29 zu Eintragungen im Handelsregister; VG Bayreuth, GB v. 26.2.2025 – B 7 K 24.427 – juris Rn. 45 sowie VG Halle, U.v. 26.8.2025 – 4 A 367/23 HAL – juris Rn. 25 zu Inhalten des Steuerbescheids; VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.534 – juris Rn. 26 zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Die Beklagte kann daher zur Feststellung der Antragsberechtigung von Soloselbständigen formalisiert auf den zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Steuerbescheid für das Jahr 2019 abstellen. Die Heranziehung des Einkommenssteuerbescheids als Prüfungsgrundlage dient nachvollziehbar der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung im Verwaltungsverfahren. Es handelt sich um ein leicht prüfbares Dokument mit einer tragfähigen Grundlage, das Unternehmer regelmäßig beibringen können. Eine Prüfung der individuellen Verhältnisse jedes Antragsstellers in jedem Einzelfall muss damit nicht erfolgen. Die Anknüpfung an das Jahr 2019 als letztes volles Kalenderjahr vor der Corona-Pandemie ist schlüssig und sachbezogen, weil dadurch pandemiebedingte negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen werden (VG Halle, aaO.; VG Düsseldorf, U.v. 13.3.2025 – 16 K 5647/24 – juris Rn. 47).

25 cc) Etwas anderes folgt im konkreten Fall nicht daraus, dass die Verteilung der Einkunftsarten nach dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Steuerbescheid 2019 vom 12. August 2022 auch auf eine durch den Kläger gewählte Steuergestaltung, namentlich den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 EStG) zurückgeht. Dieser Abzugsbetrag, der in Höhe von 14.800,- EUR im Zusammenhang der Einnahmen aus Gewerbebetrieb geltend gemacht wurde (vgl. Bl. 64 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag) führte zur Reduzierung des betrieblichen Gewinns von 15.167,60 EUR auf den bereits genannten, im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinn bzw. die Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 367,60 EUR. Die fehlende Antragsbefugnis des Klägers im Zusammenhang der Überbrückungshilfe IV geht mithin auf diese steuerliche Gestaltung zurück, da ohne diese die Einkünfte aus Gewerbebetrieb – wenn auch knapp – jene aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen würden (15.167,60 EUR / 14.272,- EUR).

26 Die bereits dargelegte Befugnis zur typisierenden Erfassung des für die Vergabe der Zuwendung maßgeblichen Sachverhalts bringt es indes auch mit sich, dass die Beklagte in ihrem Zuwendungsvollzug nicht verpflichtet ist, tatsächliche oder rechtliche Gestaltungen, welche die jeweils antragstellenden Unternehmen insbesondere aus steuerlichen oder anderen Gründen oder schlicht unter Gesichtspunkten der betriebswirtschaftlichen Optimierung oder Praktikabilität vorgenommen haben, über die Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis hinaus im Einzelfall zu berücksichtigen (VG München, U.v. 8.3.2024 – M 31 K 22.5002 – juris Rn. 38; U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 37; VG Augsburg, U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.2060 – juris Rn. 29). Dem entsprechend trägt die Beklagte auch im konkreten Fall zu ihrer ständigen Zuwendungspraxis vor, dass auf steuerliche Gestaltungen bei der Prüfung der Antragsberechtigung keine Rücksicht genommen werde.

27 Das Gericht verkennt nicht, dass der Rückgriff auf die im zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Steuerbescheid ausgewiesene Verteilung der Einkunftsarten gerade im vorliegenden Fall dazu führt, dass tatsächlich (im Verhältnis durchaus erheblich) weitergehende Einkünfte bei der Beurteilung der Antragsberechtigung nicht berücksichtigt werden, da sie im Steuerbescheid ausgeklammert werden (vgl. die Überlegungen bei VG Düsseldorf, U.v. 13.3.2025 – 16 K 5647/24 – juris Rn. 51). Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass die gewählte steuerliche Gestaltung zwar die tatsächliche Einkunftsverteilung möglicherweise verzerrt abbildet, indes aber für den Kläger im Jahr 2019 eine nicht unerhebliche Steuerersparnis von etwa 4.500,- EUR bewirkt hat (vgl. die als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Steuerbescheide). Zum anderen ist zu bedenken, dass der angesetzte Investitionsabzugsbetrag als Instrument indirekter Wirtschaftsförderung der Sache nach vorgelagertes Abschreibungspotenzial ermöglicht (etwa Pfirrmann, in: Kirchhof/​Seer, EStG, 25. Auflage 3/​2026, § 7g Rn. 1) und mithin letztlich ebenso wie andere Abschreibungsmöglichkeiten auf die steuerliche Gewinnermittlung bzw. die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einwirkt (vgl. konkret die im behördlichen Verfahren vorgelegte Gewinnermittlung, Bl. 64 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag). Damit wird der Kläger letztlich nicht anders als andere Antragsteller behandelt, bei denen gleichermaßen auf die aus dem Steuerbescheid für 2019 entnommenen Kennzahlen abgestellt wird. Dabei handelt es sich letztlich um die Auswirkung einer – wie ausgeführt – zulässig typisierenden, an formalen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise in der Zuwendungspraxis, die sich im Ergebnis jedenfalls nicht als willkürlich darstellt. Bildet wie im vorliegenden Fall die Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt. Willkür ist vielmehr bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dazu zählen insbesondere auch praktische Gesichtspunkte, da sie dazu beitragen können, Entscheidungsabläufe zu beschleunigen (BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 29; OVG MV, U.v. 27.06.2001 – 2 L 39/99 – juris Rn. 31).

28 Der Kläger legt für seine abweichende Rechtsauffassung, wonach der steuerliche Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen sei, sein eigenes Verständnis der Zuwendungsrichtlinie zugrunde, auf das es nicht ankommt. Grundsätzlich ist für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr., BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).

29 dd) Schließlich führt es auch nicht zu einer anderen Beurteilung, dass im gerichtlichen Verfahren als Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14. November 2023 ein geänderter Steuerbescheid für 2019 (vom 4.10.2023) vorgelegt wurde, in dem der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt und mithin jedenfalls nach der Verteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits und nichtselbständiger Arbeit andererseits eine Antragsberechtigung gegeben wäre. Denn der nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Juni 2023 ergangene und erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte geänderte Steuerbescheid ist nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht mehr zu berücksichtigen.

30 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 22.6201 – juris Rn. 32; U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).

31 In diesem Zusammenhang war die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger im laufenden Zuwendungsverfahren vor Bescheiderlass eine Herstellung der Zuwendungsvoraussetzungen, konkret eine Änderung in der steuerlichen Veranlagung des Klägers zu ermöglichen. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des klägerischen Zuwendungsantrags teilte der prüfende Dritte mit, dass eine Berichtigung der steuerlichen Veranlagung des Klägers beantragt sei und der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werde (Bl. 67 der Behördenakte). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Gerade unter den Bedingungen eines auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichteten, zügig abzuwickelnden Förderprogramms mit existenzsichernder Zielsetzung kann die Beklagte als Zuwendungsgeberin auf die nach der Zuwendungspraxis maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse des Zuwendungsantragstellers zum relevanten Zeitpunkt abstellen und ist weder verfahrensmäßig noch – wie ausgeführt – in der Sache gehalten, eine Gestaltungsoptimierung auf Seiten der Antragsteller zu ermöglichen. Im Rahmen eines Massenverfahrens sind typischerweise einzelne Regelungen für einzelne Antragsteller vorteilhafter bzw. nachteiliger als für andere. Ein auf den – zumal gleichsam gestaltungsoptimierten – Einzelfall ausgerichtetes Hilfsprogramm wäre angesichts der Masse der Antragsteller nicht umsetzbar gewesen und entsprach damit auch nicht dem Willen des Beklagten (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 37).

32 cc) Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Förderfähigkeit gegeben, so dass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird – wie ausgeführt – selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte.

33 Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV besteht mithin insgesamt nicht.

34 2. Der angefochtene Bescheid vom 23. Juni 2023 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als die Beklagte darin die Ersetzung des lediglich zur Fristwahrung ergangenen Bescheids vom 23. Juni 2022 sowie die Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2022 über eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe und die Erstattung der gewährten Abschlagszahlung i.H.v. 3.923,39 EUR sowie deren Verzinsung angeordnet hat.

35 a) Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. März 2022 gewährten Abschlagszahlung Art. 48 BayVwVfG herangezogen werden kann, wofür einiges spricht und wovon die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeht. Denn es handelt sich vorliegend offensichtlich um die Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung einer Abschlagszahlung (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 33; ferner etwa VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58 m.w.N.). Gemäß Ziff. 2 des die Abschlagszahlung gewährenden Bescheids vom 14. März 2022 erging die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Hierauf nimmt ferner der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Juni 2023 ausdrücklich Bezug. Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid über eine Abschlagszahlung als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 14 f.; zu einer entsprechenden Konstellation BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 42).

36 In diesem Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Überbrückungshilfe IV (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern. Die Überbrückungshilfe IV wird von der Beklagten in einem mehrstufigen Verfahren mit einer zunächst lediglich vorläufigen Gewährung in Gestalt einer – bereits aufgrund ihrer Rechtsnatur stets vorläufigen – Abschlagszahlung oder jedenfalls unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in weiteren behördlichen Verfahrensschritten gewährt, sodass ein Vertrauensschutz des Empfängers hierauf schon dem Grunde nach nicht beruhen kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; ferner etwa VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2014 – 13 K 430/13 – juris Rn. 42).

37 Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige – oder wie hier: weniger naheliegende – Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – juris; U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – juris Rn. 16; ebenso BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; U.v. 3.8.2017 – M 2 K 16.3853 – juris Rn. 18).

38 Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise als Schlussbescheid unter endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe IV anstelle einer Rücknahme des Bescheids über eine Abschlagszahlung angesehen wird, zumal der Tenor des streitgegenständlichen (Aufhebungs-)Bescheids, wie ausgeführt, ohnehin auf den Vorbehalt der vollständigen Prüfung im gewährenden Bescheid Bezug nimmt.

39 Erforderlich sind zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt. Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Beklagten; auch die Rechtsfolgen erweisen sich für den Kläger endlich nicht als ungünstiger (vgl. VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 –, Rn. 42 ff.; U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).

40 b) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe IV durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung i.H.v. 3.923,39 EUR folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog). Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 14. März 2022 hat wie ausgeführt gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt, oder wie hier gänzlich ablehnt, so gelten nach herrschender Auffassung die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28; unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24).

41 c) Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde (VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 46).

III.

42 Vor dem Hintergrund der wie ausgeführt mangels Antragsberechtigung bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.

43 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

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Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Antragsberechtigung eines Soloselbständigen

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