projets
M 1 K 22.3063•VG München 1. Kammer, 2026-03-17, M 1 K 22.3063
M 1 K 22.3063Tribunal administratif / 1re chambre17 mars 2026
Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen eines lediglich an das Plangebiet angrenzenden Gebietsansässigen besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 31082 Rn. 6). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: M 1 K 22.3063
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Einbau einer untergeordneten Betriebsleiterwohnung sowie den Einbau von zwei Kfz-Werkstätten in eine bestehende Lagerhalle.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin der FlNrn. 2467/11, 2467/20, 2467/9, 2468/1, Gem. T* … (Nachbargrundstücke). Sie betreibt dort einen Glasbaubetrieb. Östlich grenzt das Baugrundstück des Beigeladenen, FlNr. 2458, an. Die Grundstücke der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „O* … Feld“. Das Grundstück des Beigeladenen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „O* … Feld – 2. Erweiterung“ der Gemeinde T* … Beide Bebauungspläne setzen ein Gewerbegebiet fest.
3 Das Grundstück des Beigeladenen ist mit einer Lagerhalle samt Büros und Garagen bebaut, die im Freistellungsverfahren errichtet wurden.
4 Mit Bauantrag vom … Februar 2021, Eingang beim Beklagten am … Februar 2021, beantragte der Beigeladene den „Einbau einer untergeordneten Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss sowie Einbau einer Kfz-Werkstatt in der Lagerhalle“. Mit Änderungsantrag vom *. März 2022, Eingang beim Beklagten am … März 2022, beantragte der Beigeladene nunmehr den „Einbau einer untergeordneten Betriebsleiterwohnung im Erdgeschoss sowie Einbau von zwei Kfz-Werkstätten in der Lagerhalle“.
5 In der Betriebsbeschreibung ist angegeben, dass der Beigeladene eine Kfz-Werkstatt und Reifenservice für Lastkraftwagen und gewerbliche Fahrzeuge betreibe, die betriebliche Tätigkeit umfasse im Wesentlichen Kundendienst, Reifen, Teiletausch, Flüssigkeitenwechsel, Waschen sowie die Lagerung von Ersatzteilen. Die Fahrten für Materiallieferungen würden täglich maximal drei Kleintransporter sowie ca. fünf Kundenfahrzeuge umfassen. Die Verladearbeiten erfolgten händisch und mit einem Gabelstapler 30 Minuten pro Tag. Lackierarbeiten seien nicht vorgesehen.
6 Am … April 2022 erteilte die Gemeinde ihr Einvernehmen für die Kfz-Werkstatt. Für die Betriebsleiterwohnung solle das Einvernehmen als erteilt gelten, sofern seitens des Landratsamts die Genehmigungsfähigkeit festgestellt werde.
7 Am … Mai 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen unter u.a. Auflagen zum Immissionsschutz. Hinsichtlich der Betriebsleiterwohnung könne eine Ausnahme zugelassen werden, da sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sei. Der Bescheid wurde der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am … Mai 2022 zugestellt. Den Beteiligten liegt zudem ein vom Beigeladenen im Nachgang zum Bescheiderlass in Auftrag gegebenes immissionsschutztechnisches Gutachten hinsichtlich der Luftreinhaltung von H. & Partner Sachverständige PartG mbB vom *. Februar 2024 vor.
8 Die Klägerin hat am 13. Juni 2022 Klage erhoben und beantragt,
9 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom … Mai 2022 (Az. … / T* …, FlNr. 2458 / Gemarkung T* …*) aufzuheben.
10 Der Klägerin seien auf der FlNr. 2467/11 die Errichtung zweier Abluftkamine mit Bescheid des Beklagten vom … September 2016 genehmigt worden. Auch wenn bislang nur einer errichtet worden sei, hätten beide Kamine bei der streitgegenständlichen Genehmigung zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Hieraus müsse der Klägerin ein höheres Schutzniveau zugesprochen und damit dem Beigeladenen deutlich intensivere Einschränkungen auferlegt werden bzw. sei die Büro- und Wohnnutzung nicht genehmigungsfähig gewesen.
11 Das Immissionsschutzgutachten des Beigeladenen sei nur für die Luftreinhaltung, nicht für die Lärmproblematik und zudem fehlerhaft. Es weise diverse formelle Mängel auf, beispielsweise sich widersprechende grafische Darstellungen, und widerspreche auch im Hinblick auf Berechnungsmethoden und Ausgangswerte der Vorgehensweise aus den anzuwendenden VDI-Richtlinien bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten.
12 Die Baugenehmigung sei zudem mangels ausreichender Betriebsbeschreibung und Betriebskonzept zu unbestimmt. Die Voraussetzungen der Ausnahme des § 8 Abs. 3 BauNVO lägen nicht vor, es fehle an einer Begründung für die nötige ausnahmsweise Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung. Im Gewerbegebiet befinde sich bereits erhebliche, im Südwesten des Gebiets ausschließlich Wohnbebauung. Mit einer weiteren Wohnnutzung im Gewerbegebiet kippe dieses zusehends in ein Mischgebiet, was mit erheblichen Nachteilen für die Gewerbetreibenden verbunden sei. Der Kläger berufe sich insoweit auch auf seinen Gebietserhaltungsanspruch.
13 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei nur beleuchtet worden, ob von dem streitgegenständlichen Vorhaben Emissionen ausgehen und nicht, welche Immissionen auf das Grundstück und die Wohnnutzung einwirken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der anzustellenden Summenbetrachtung der Emissionen der umliegenden Gewerbebetriebe die einschlägigen Grenzwerte für eine Wohnnutzung am Vorhabengrundstück nicht eingehalten werden.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Aus dem immissionsschutztechnischen Gutachten zur Luftreinhaltung vom … Februar 2024 folge, dass die Abstände zwischen den Kaminen und den relevanten Immissionsorten in Verbindung mit den Betriebsbedingungen der Kamine und den jeweiligen baulichen Ausführungen zueinander als ausreichend zu erachten seien.
17 Der Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren.
18 Das Gericht hat am 27. Mai 2025 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Die Beteiligten haben dabei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, sowie die Niederschrift des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025 Bezug genommen.
I.
20 Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025 übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
II.
21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist durch die Genehmigung vom … Mai 2022 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren und zumindest auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.
23 Das Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 30 „O* … Feld – 2. Erweiterung“ richtet, verletzt keine (auch) die Klägerin schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
24 1. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil Bau- und Nachbargrundstücke in unterschiedlichen Baugebieten liegen (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, B.v. 15.9.2020 – 4 B 46.19 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 12.07.2012 – 2 B 12.1211 – juris Rn. 27 ff.; B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – juris Rn. 4).
25 1.1. Den Genehmigungsvermerken nach wurde der Bebauungsplan Nr. 30 „O* … Feld“ am . April 1996 ausgefertigt und zuvor am … Februar 1996 bekannt gemacht. Die hieraus folgende Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans hat die Kammer bereits im Rahmen des Verfahrens M 1 K 22.2861 inzident festgestellt. Sie wirkt sich jedoch nicht auf den Bebauungsplan Nr. 30 „O … Feld – 2. Erweiterung“ aus. Besteht zwischen der früheren und einer darauffolgenden Fassung eines Bebauungsplans ein Rechtmäßigkeitszusammenhang, erfasst die Unwirksamkeit einer vorhergehenden Fassung auch die spätere Fassung. Werden allerdings sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der „Änderung“ durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erscheint (BVerwG, B.v. 4.10.2016 – 4 BN 11.16 – juris Rn. 7). Gegen einen Rechtmäßigkeitszusammenhang spricht vorliegend bereits die Bezeichnung der Pläne, die verdeutlicht, dass der Ursprungsplan durch die 2. Erweiterung gerade nicht geändert, sondern das Gebiet um bislang unbeplante Grundstücke vergrößert werden sollte. Diese Erweiterungsplanung ergibt für sich allein stehend eine sinnvolle Regelung. Die Festsetzungen in der 2. Erweiterung, die sich in einigen relevanten Punkten von den Festsetzungen im Ursprungsplan unterscheiden, sind zudem einem eigenen Planaufstellungsverfahren samt Abwägungsprozess unterzogen worden. Die Fehler im Ursprungsplan waren im Übrigen nicht materieller, sondern formeller Art und daher im Wege zeitlich richtiger Verfahrensschritte zu bereinigen.
26 1.2. Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen eines lediglich an das Plangebiet angrenzenden Gebietsansässigen besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Gemeinde ausnahmsweise den Zweck verfolgen kann, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zuzugestehen. Ein solcher Planungswille müsste sich jedoch aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens bzw. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen lassen (BayVGH, U.v. 12.11.2002 – 1 B 95.4128 – juris Rn. 19; B.v. 25.8.1997 – 2 ZB 97.00681 – juris Ls. 2). Vorliegend ist ein solcher Wille aus den Planunterlagen nicht erkennbar. Die Gemeinde gibt lediglich an, dass die 2. Erweiterung dem Lückenschluss zwischen den beiden festgesetzten Gewerbegebieten im Nord-Westen und Süd-Osten dient. Dafür, dass damit der Zweck verfolgt wird, den Eigentümern in den benachbarten Bebauungsplangebieten Schutzansprüche zu gewähren, ist jedoch nichts ersichtlich. Es fehlen die von der Rechtsprechung geforderten deutlichen Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048, 9 ZB 13.2051, 9 ZB 13.2052 – juris Rn. 14). Insofern ist für das streitgegenständliche Verfahren auch irrelevant, ob das Plangebiet, in dem sich der Beigeladene befindet, durch eine weitere Betriebsleiterwohnung weg vom Gewerbegebiet und hin zu einer Gemengelage kippen würde, da die Klägerin jedenfalls einen etwaigen diesbezüglichen Gebietserhaltungsanspruch nicht geltend machen könnte.
27 2. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenze des Plangebiets belegenen Grundstückeigentümers bestimmt sich daher (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Das Vorhaben erweist sich gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos.
28 2.1. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die – wie die streitgegenständliche Betriebsleiterwohnung – an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen, können gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – juris Rn. 5; U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – juris Rn. 20 f). Von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist allerdings erst dann auszugehen, wenn das heranrückende Vorhaben zu einer erhöhten Rücksichtnahmepflicht des Betriebsinhabers führt und dieser deshalb mit Betriebseinschränkungen oder -belastungen von nicht nur unerheblichem Gewicht rechnen muss. Andernfalls wird der Betriebsinhaber durch die heranrückende Bebauung noch nicht in unzumutbarem, die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitendem Umfang betroffen (VGH BW, U.v. 4.2.1992 – 3 S 1616.90 – juris Rn. 20).
29 Dies berücksichtigend, wird der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots notwendige Interessenausgleich zwischen hinzutretender und vorhandener Bebauung durch das Vorhaben gewahrt. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch das Vorhaben möglicherweise eine neue Immissionskonfliktlage auftreten könnte. Der Nachweis, dass die Höhe beider Kamine ausreichend ist, um den ungestörten Abtransport der klägerischen Abluft zu gewährleisten und somit keine neue Konfliktsituation mit etwaigen Einschränkungen für den klägerischen Betrieb hervorgerufen werden könnte, ist dem Beklagten und Beigeladenen mithilfe des immissionsschutztechnischen Gutachtens vom … Februar 2024 gelungen. Das Gutachten weist weder unlösbare Widersprüche auf noch konnte es zur Überzeugung des Gerichts durch substantiierten Vortrag der Klägerin erschüttert werden.
30 Soweit die Klägerin formale Fehler rügt, sind diese für das Ergebnis des Gutachtens irrelevant. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass der Schnitt in Abbildung 2 für die Berechnung herangezogen wurde oder diese beeinflusst hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abbildung lediglich der Veranschaulichung dient. Abbildung 3 zeigt indes die Raumaufteilung samt Fenster, wie sie mit den gestempelten Planunterlagen vom *. März 2022 übereinstimmt. Dass das Gutachten bezüglich der Lage der Fenster vom genehmigten Planstand ausgeht, zeigt sich auch in der Feststellung, dass „die Lüftungsöffnungen der schutzbedürftigen Räume im Obergeschoss […] auf der dem Kamin der Glaserei abgewandten Seite der geplanten Halle“ liegen (S. 25). Eine hervorgehobene Berücksichtigung der Speichernutzung im Dachgeschoss konnte mangels Schutzbedürftigkeit unterbleiben. Für die im Dachgeschoss geplante Büronutzung auf der den Kaminen abgewandten Hausseite gelten im Vergleich zur daruntergelegenen Büronutzung im Obergeschoss keine gesonderten Voraussetzungen. Unschädlich ist auch, dass die Protokolldatei (S. 31) von 11,5 m Mündungshöhe über Grund ausgeht und in den textlichen Ausführungen des Gutachtens selbst von 11,8 m gesprochen wird, da der Kamin laut Berechnungsergebnis selbst bei der niedrigeren Mündungshöhe von 11,5 m über die Rezirkulationszone hinausreicht. Jedenfalls ist im Gutachten schlüssig dargelegt, dass aufgrund der gegenüber der Klägerin beauflagten Abgasgeschwindigkeit von 7 m/s von einer effektiven Mündungsöffnung ca. 2 m oberhalb der Kaminöffnung, mithin 12 m über GOK, auszugehen ist. Das den Berechnungen zugrunde gelegte Geländeniveau von -0,6 m entspricht den Angaben der Beteiligten zufolge den tatsächlichen Verhältnissen, sodass abweichend von den Antragsunterlagen von einer um 0,4 m erweiterten Höhendifferenz auszugehen ist, die für die Klägerin vorteilhaft ist.
31 In inhaltlicher Hinsicht rügt die Klägerin die gutachterliche Berechnungsmethode, die weder Emissionsmassenströme noch mögliche Emissionen an organischen Stoffen berücksichtigt. Für das Gericht ist indes nicht nachvollziehbar, woraus sich die Daten ergeben, die die Klägerin bei ihrer Alternativberechnung anwendet. Aus der Baugenehmigung der Klägerin für die Erweiterung der Produktionsstätte samt Kamine vom … September 2016 (* …*) sowie den Roteintragungen im gestempelten Eingabeplan vom *. März 2016 folgt, dass das klägerische Vorhaben an der Richtlinie VDI 2280 gemessen wurde. Es handelt sich beim klägerischen Betrieb ausweislich dieser Unterlagen gerade nicht um eine Anlage im Geltungsbereich der 31. BImSchV. Somit ist für das Gericht die klägerische Position nicht nachvollziehbar, wonach für das Vorhaben des Beigeladenen nunmehr ein strengerer Maßstab an die potenzielle Zusammensetzung der klägerischen Abluft zu stellen wäre. Das streitgegenständliche Vorhaben muss sich – gleichlaufend zur klägerischen Baugenehmigung – an der Richtlinie VDI 2280 messen lassen. Zusätzlich wurde die im Zeitpunkt des Erlasses der klägerischen Baugenehmigung noch nicht geltende Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt (S. 14). Unter Anwendung dieser Richtlinien ist das Gutachten zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die schutzbedürftigen Räume des Beigeladenen durch die klägerischen Abgase keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind und das Vorhaben des Beigeladenen den ungestörten Abtransport der Abgase nicht wesentlich beeinflusst.
32 2.2. Auch ein anderweitiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich, insbesondere ist kein Verstoß gegen die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte zu erwarten. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer geplanten Nutzung Immissionen ausgehen oder auf diese einwirken können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Sie ist daher verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn mittels einer konkreten Betriebsbeschreibung, durch Auflagen in der Baugenehmigung oder durch Ähnliches sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen bzw. vor Beschränkungen seiner eigenen Anlage zum Schutz des Nachbarn ausreichend geschützt wird (BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris Rn. 28). Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Wird durch die bei Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris 31). Daher muss, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Richtwerte tatsächlich nicht eingehalten werden können, vor deren Festsetzung das konkrete Störpotenzial des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ermittelt und geprüft werden, ob die beabsichtigten Auflagen und sonstigen Regelungen der Baugenehmigung tatsächlich ausreichen, um das (auch) zu Gunsten der Nachbarn zu wahrende, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechende Schutzniveau tatsächlich zu erreichen.
33 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sieht unter C. 3. ff. Regelungen zum Immissionsschutz vor. Unter C. 4. wird dem Beigeladenen in Übereinstimmung mit Ziffer 6.1 der TA Lärm die Einhaltung reduzierter – also die Vorbelastungen gemäß Ziffer 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm berücksichtigender – Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebietes aufgegeben. Es ist festgelegt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Anhand der hinreichend bestimmten Betriebsbeschreibung des Beigeladenen – die im Hinblick auf Betriebszeiten, Anlieferungs- und Kundenverkehr sowie Maschineneinsatz ein für das Gewerbegebiet gerade typischen Werkstattbetrieb beschreibt – ist nicht zu erwarten, dass diese reduzierten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Die Klägerin ist im Übrigen ihrerseits selbst zur Einhaltung der reduzierten Richtwerte angehalten, vgl. C. 1.2 der Baugenehmigung vom 30. September 2016.
34 Nach alldem war die Klage abzuweisen.
III.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da dieser keine Sachanträge gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen eines lediglich an das Plangebiet angrenzenden Gebietsansässigen besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 31082 Rn. 6). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Wird durch die bei Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. VGH München BeckRS 2011, 34433 Rn. 31) (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für den Einbau einer Betriebsleiterwohnung und zweier Kfz-Werkstätten in eine bestehende Lagerhalle
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.