VGH München 15. Senat, 2026-04-01, 15 ZB 26.404

15 ZB 26.404Tribunal administratif / Division 151 avr. 2026

Regest

Bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist iSd § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH München 15. Senat — 2026-04-01 — 15 ZB 26.404 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-01

Aktenzeichen: 15 ZB 26.404

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels fristgerechter Begründung dieses Antrags unzulässig.

2 Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in dem streitbefangenen Urteil die Berufung nicht zugelassen.

3 Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2026 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30. März 2026 verstrichen. Bis dahin ging beim Verwaltungsgerichtshof keine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ein. Eine solche wurde im Antrag auf Zulassung der Berufung vom 2. März 2026 lediglich angekündigt.

4 An der Verfristung ändert auch der vom Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30. März 2026 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist „zur Begründung der Berufung gem. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO“ nichts. Denn bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist i.S.d. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO), die nicht verlängerbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2022 – 10 ZB 22.878 – juris Rn. 5). Hierauf wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2026 auch noch innerhalb der laufenden Frist hingewiesen. Eine Begründung ist gleichwohl nicht mehr vorgelegt worden. Unabhängig davon, dass eine Belehrung darüber, dass die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist, nicht erforderlich ist, kommt hier auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2022 – 10 ZB 22.878 – juris Rn. 7 f.).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist iSd § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen nicht fristgerechter Begründung

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