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203 VAs 67/26•BayObLG 3. Strafsenat, 2026-04-08, 203 VAs 67/26
203 VAs 67/26Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale8 avr. 2026
Eine richterliche Anordnung, dass einem aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragsteller während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle des Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar.
Entscheidungsdatum: 2026-04-08
Aktenzeichen: 203 VAs 67/26
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragstellerin, die als Strafgefangene im geschlossenen Vollzug inhaftiert ist, begehrt mit ihrem beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 24. Januar 2026 eingegangenen Schreiben sinngemäß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Richterin vom 19. Januar 2026 in einem beim Amtsgericht Kempten geführten Zivilverfahren, sie während der Verhandlung in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten mit Handschellen zu fesseln. Für die Anordnung gebe es keine Rechtsgrundlage. Sie beantragt des weiteren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Generalstaatsanwaltschaft in München beantragt mit Stellungnahme vom 5. Februar 2026, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels anfechtbaren Justizverwaltungakts als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückzuweisen. In ihrem am 19. März 2026 eingegangenen Schreiben beharrt die Antragstellerin auf ihrer Rechtsansicht, dass ihr Antrag zulässig sei.
II.
2 Zur Entscheidung ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Die funktionelle Zuständigkeit des Strafsenats ist eröffnet, nachdem die Sache nach dem Vortrag der Antragstellerin Strafvollzugsbezüge aufweist.
III.
3 Der Antrag ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung unterbreitete Anordnung der Vorsitzenden des Zivilgerichts stellt keinen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.
4 a. Justizverwaltungsakte im Sinne von §§ 23 ff. EGGVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Akte der Rechtsprechung werden nicht erfasst.
5 b. Die in der Antragsschrift geschilderte richterliche Anordnung, dass der aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragstellerin während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle der Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 28/16 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 12 OB 5/24 –, juris; BFH, Beschluss vom 10. August 2023 – X B 136/22 –, juris Rn. 21; Nagel, NStZ 2001, 233, 234; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 27; zur Anordnungsbefugnis BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 90 Rn. 12). Sie ist damit Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt (Nagel a.a.O.) mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. die Nachweise bei MüKoStPO/Kulhanek, 2. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 55; BeckOK GVG/Allgayer, 30. Ed. 15.8.2025, GVG § 176 Rn. 23; im Erg. auch Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 48 und Anders/Gehle/Becker, 84. Aufl. 2026, GVG § 176 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 1991 (1 VAs 15/90). Denn dieser Entscheidung lag eine Anordnung von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes eines Gerichts bezogen auf den Zugang zum und den Aufenthalt im Justizgebäude im Rahmen des Hausrechts der Justizverwaltung, demzufolge keine Verfügung eines Richters im Rahmen der Sitzungspolizei zugrunde.
IV.
6 Eine Abgabe der Sache nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG wegen einer Subsidiarität des Rechtswegs (§ 23 Abs. 3 EGGVG) an die für Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist nicht veranlasst. Denn die Antragstellerin hat den Streitgegenstand in der Antragsschrift eindeutig dahingehend bestimmt, dass sie nicht eine Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach Art. 96, 98, 99 BayStVollzG zur Gestaltung der Ausführung, sondern die Anordnung der Vorsitzenden beanstandet. Eine Abgabe an das Zivilgericht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschwerdemöglichkeit nach § 181 GVG ist gegen eine Fesselungsanordnung nicht eröffnet. Die Zivilprozessordnung sieht in § 567 ZPO gegen eine (Fesselungs-) Anordnung eines Vorsitzenden in der Verhandlung – insoweit abweichend zur Strafprozessordnung nach § 304 StPO grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit zu einem höheren Gericht vor (Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 176 GVG Rn. 9; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 176 Rn. 22; ausführlich gegen eine beliebige Erweiterung des Katalogs der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 Ws 313/20 –, juris Rn. 39; anders Barczak, NJ 2015, 360, 364, der sich für eine richterrechtliche Zulassung der Beschwerde in allen Prozessordnungen ausspricht). Die im zivilrechtlichen Verfahrensrecht nicht endgültig geklärte Frage, ob § 140 ZPO in der Verhandlung bei Kollegialgerichten eine Anrufung des Gerichts in analoger Anwendung gestatten könnte, spielt im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG keine Rolle.
V.
7 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kam mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 ZPO).
VI.
8 1. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Satz 1 EGGVG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Eine richterliche Anordnung, dass einem aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragsteller während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle des Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar.
Sie ist Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist.
Sitzungspolizei, Fesselungsanordnung, Unanfechtbarkeit, Prozesskostenhilfe, Zuständigkeit, Justizverwaltungsakt, Rechtsschutz
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