projets
203 StObWs 397/26•BayObLG 3. Strafsenat, 2026-06-09, 203 StObWs 397/26
203 StObWs 397/26Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale9 juin 2026
Art. 103 Abs. 1 GG verleiht dem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, zu Tatsachen und Beweisergebnissen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, gehört zu werden, und verpflichtet demgemäß das Gericht, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen der Beteiligte Gelegenheit hatte. Verwertet die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen der Antragsteller mangels Kenntnisse nicht Stellung nehmen konnte, verletzt sie in der Regel dessen Recht auf rechtliches Gehör.
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 203 StObWs 397/26
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 16. März 2026 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Der Gegenstandswert wird auf 300.- € festgesetzt.
I.
1 Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 hat der damalige Strafgefangene zur Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, die Justizvollzugsanstalt B. zur Gewährung von zwei Tagen Regelurlaub und zwei Tagen Freigängerurlaub zu verpflichten. Den daraufhin ergangenen Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 17. September 2025, mit dem die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, weil die Ablehnung der Gewährung von Lockerungen durch die Justizvollzugsanstalt ermessensfehlerfrei erfolgt sei, hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hin mit Entscheidung vom 26. November 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Anschluss daran hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Juni 2025 in der Hauptsache mit Beschluss vom 16. März 2026 mit der Begründung der mittlerweile erfolgten Entlassung des Antragstellers aus dem Strafvollzug ohne Anhörung des Antragstellers und ohne dessen Prozesserklärung für erledigt erklärt und von einer Kostenentscheidung abgesehen.
2 Gegen den ihm am 18. März 2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Niederschrift des Urkundsbeamten vom 15. April 2026 Rechtsbeschwerde eingelegt. Seine Anträge seien vom Tatgericht nicht sachgerecht bearbeitet beziehungsweise nicht erledigt worden. Er begehre die Umstellung auf einen Feststellungsantrag und beantrage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft München sieht keinen Rechtsfehler und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. Mai 2026 ergänzend zu seinem Feststellungsinteresse vorgetragen.
II.
3 Die form- und fristgerecht (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 203 StObWs 498/24 –, juris Rn. 2 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 18 zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 121 Rn. 3 und 5; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel P § 121 Rn. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG, 13. Aufl., Kapitel P § 121 StVollzG Rn. 145) und dass die Strafvollstreckungskammer von einer Kostenentscheidung abgesehen hat. Das Gericht hat ausdrücklich die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen, während es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser in der Rechtsbeschwerde die Erledigung angreift (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.).
5 2. Das Rechtsmittel erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG, denn es ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
III.
6 Die Rechtsbeschwerde erweist sich mit der Verfahrensrüge als erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
7 1. Der Senat versteht den Vortrag der Rechtsbeschwerde auch als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der der Erfolg nicht versagt werden kann.
8 a. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht dem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, zu Tatsachen und Beweisergebnissen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, gehört zu werden, und verpflichtet demgemäß das Gericht, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen der Beteiligte Gelegenheit hatte (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 115 Rn. 3 m.w.N.). Verwertet die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen der Antragsteller mangels Kenntnisse nicht Stellung nehmen konnte, verletzt sie in der Regel dessen Recht auf rechtliches Gehör (Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel § 115 Rn. 6 m.w.N.).
9 b. Bei einer Erledigung nach Stellung eines Verpflichtungsantrags hat der Antragsteller im Strafvollzugsverfahren bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses die Wahl, ob er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG stellt oder – nach entsprechendem Hinweis des Gerichts (vgl. zur prozessualen Fürsorgepflicht Senat, Beschluss vom 6. November 2024 – 203 StObWs 462/24, BeckRS 2024, 38004 Rn. 6) – die Sache für erledigt erklärt und nur noch einen Kostenantrag stellt (Arloth/Krä a.a.O. § 121 Rn. 3).
10 c. Widerspricht der Antragsteller demgegenüber ausdrücklich der Feststellung der Erledigung der Hauptsache und hält er an seinem bisherigen Hauptsacheantrag fest, so ist das Gericht unter Beachtung des Verfügungsgrundsatzes hieran gebunden und hat über den Hauptsacheantrag zu entscheiden; im Falle der Erledigung wäre dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen und über die Kosten des Verfahrens nach § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG – und nicht nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG – zu entscheiden (BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 29).
11 d. Die Strafvollstreckungskammer hat im vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung nicht nur eine Prozessentscheidung gefällt, deren Voraussetzungen mangels Erledigungserklärung des Antragstellers (zum Erfordernis einer Erledigterklärung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 11) nicht vorliegen, sondern sie hat den Antragsteller vor der Entscheidung prozessordnungswidrig auch nicht angehört. Die Möglichkeit, zur Frage der Erledigung, zu einer möglichen Antragsumstellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG und zu einem etwaigen Feststellungsinteresse vorzutragen, durfte die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller nicht vorenthalten.
12 2. Die Strafvollstreckungskammer wird auch über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben.
IV.
13 1. Die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus Art. 208 BayStVollzG i. V. m. § 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO.
14 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
15 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.
Art. 103 Abs. 1 GG verleiht dem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, zu Tatsachen und Beweisergebnissen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, gehört zu werden, und verpflichtet demgemäß das Gericht, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen der Beteiligte Gelegenheit hatte. Verwertet die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen der Antragsteller mangels Kenntnisse nicht Stellung nehmen konnte, verletzt sie in der Regel dessen Recht auf rechtliches Gehör.
Bei einer Erledigung nach Stellung eines Verpflichtungsantrags hat der Antragsteller im Strafvollzugsverfahren bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses die Wahl, ob er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG stellt oder – nach entsprechendem Hinweis des Gerichts – die Sache für erledigt erklärt und nur noch einen Kostenantrag stellt.
Die Möglichkeit, zur Frage der Erledigung, zu einer möglichen Antragsumstellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG und zu einem etwaigen Feststellungsinteresse vorzutragen, darf die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller nicht vorenthalten.
Rechtliches Gehör, Erledigungserklärung, Prozesskostenhilfe, Feststellungsinteresse, Hauptsacheentscheidung, Verfahrensrüge, Zurückverweisung
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.