VG München 9. Kammer, 2026-02-27, M 9 K 25.33350

M 9 K 25.33350Tribunal administratif / Chamber 927 févr. 2026

Texte intégral

VG München 9. Kammer — 2026-02-27 — M 9 K 25.33350 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: M 9 K 25.33350

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklage vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig.

2 Er reiste am … Oktober 2022 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Mai 2023 einen Asylantrag.

3 In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … August 2024 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan am … August 2021 verlassen. Dort lebten noch sein Vater, seine Stiefmutter, sowie ein jüngerer Bruder. Die anderen Brüder seien in den Iran geflohen. Seine vier Schwestern lebten nicht mehr in dem Haus seines Vaters sondern seien bereits verheiratet. Er habe noch Kontakt zur Familie im Heimatland, es handle sich um eine Großfamilie. Ein Bruder lebe in Deutschland. In Afghanistan habe er die Schule bis zu 11. Klasse besucht. Er habe mit seinem Vater auf den Feldern gearbeitet. Während seiner Flucht habe er neun Monate in einer Holzfabrik in der Türkei gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei durchschnittlich jedenfalls nicht schlecht gewesen. Der Kläger habe mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet. Wann immer er einen Taliban im Dorf gesehen habe, habe er die Polizeistation informiert. Man hätte sie an ihrer Bewaffnung, dem Turban und Bart erkennen können. Monatlich habe er 10.000 Afghani für diese Tätigkeit auf sein Konto überwiesen bekommen. Der Kläger habe großes Interesse daran gehabt bei der Polizei oder dem Militär zu arbeiten. Ihm sei gesagt worden dafür wäre er noch zu jung er solle im Geheimdienstbereich helfen. Als die Taliban dann die Macht übernahmen habe er vom Polizeikommandanten gehört, dass zwei Personen des Geheimdienstes von den Taliban festgenommen worden seien. Der Kommandant sei nach Tadschikistan geflohen. Nur der Polizeikommandant und ein Bruder der gerade im Iran lebt hätten von seiner Geheimdiensttätigkeit gewusst. Es habe keinen Vertrag oder Dokumente gegeben. Er wurde nur registriert und ihm wurde eine Bankkarte gegeben. Der Kläger habe keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt. Er sei ihnen im Dorf einmal begegnet und habe sie begrüßt. Bis zu seiner Anhörung beim Bundesamt sei nach seiner Flucht noch nichts mit seiner in Afghanistan verblieben Familie passiert.

4 Mit Bescheid des Bundesamts vom … Juni 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz abgelehnt (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

5 Am 16. Juli 2025 erhob der Kläger Klage und beantragte,

6 den Bescheid der Beklagten vom … Juni 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

7 Zur Begründung führte er in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass er mittlerweile von zwei Seiten „bedroht“ würde. Einmal von den Taliban in seinem Dorf. Es sei ein kleines Dorf mit 40 – 50 Familien. Zudem würde er von der Taliban-Regierung generell bedroht. Manche Mitglieder der Taliban aus dem Dorf oder deren Familienmitglieder seien jetzt bei der Regierung in höheren Positionen angestellt. Seine Familie sei anfangs nicht belästigt worden aber mittlerweile schon in der Zeit nach seiner Anhörung beim Bundesamt. Sein Vater, der Anfang 2026 verstorben sei, sei selbst nicht bedroht worden. Aber der Vater wurde von den örtlichen Taliban darauf angesprochen, dass seine Söhne für die Regierung gearbeitet hätten und daher verantwortlich seien, dass die Söhne der Taliban im Gefängnis gelandet seien. Die Drohungen der Taliban bzw. die Nachfragen seien drei-/viermal erfolgt. Sie hätten gesagt: „wenn wir deine Söhne in die Hände bekommen, dann werden sie dafür büßen, dass sie unsere Söhne ins Gefängnis gebracht haben.“

8 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 unter Vorlage der Akten,

9 die Klage abzuweisen.

10 Weiter hat die Beklagte mit gleichem Schriftsatz auf förmliche Ladung verzichtet.

11 Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

12 In der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2026 wurde der Kläger informatorisch angehört.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Gründe

14 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2026 trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

15 Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

16 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidung (Nr. 6 des Bescheids) bestehen keine Zweifel. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG).

17 Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

18 1. Der beantragten Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG steht bereits entgegen, dass der Kläger auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist.

19 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

20 2.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG erläutert. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Allerdings wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

21 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 – juris Rn. 13).

22 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010 – 10 C 11.09; Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5.09; VGH BW, Urt. v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 47 ff.; Urt. v. 9.11.2010 – A 4 S 703/10; Urt. v. 27.9.2010 – A 10 S 689/08). Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen bzw. kann auch subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn ihm zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 24.08 – juris).

23 Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, U.v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – juris Rn. 34). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Bei erheblichen Widersprüchen und Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden; hierbei bilden das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – juris). Zwar kann von einem Asylbewerber nicht sofort ein lückenloser und in jeder Hinsicht substantiierter Sachvortrag erwartet werden, der später keinen Ergänzungen mehr zugänglich ist. Steigerungen oder auch wesentliche Änderungen im Vorbringen können jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit des neuen Sachvortrags hervorrufen (BayVGH, B.v. 4.11.2003 – 13a ZB 03.31110 – juris Rn. 2 m.w.N.).

24 2.2 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist oder ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

25 2.2.1 Der Kläger ist zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. Eine Vorverfolgung hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Er hat berichtet, dass jedenfalls bis zu seiner Anhörung beim Bundesamt im August 2024 weder er noch seine Familie jemals von den Taliban oder sonstigen Akteuren verfolgt, bedroht oder sonst wie behelligt wurden. Entsprechend seiner Anhörung hat der Kläger Afghanistan bereits im August 2021 verlassen. Von einer Vorverfolgung ist mithin nicht auszugehen. Der Kläger selbst gab zudem an, bisher auch keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben und das er bis auf einmal nie direkten Kontakt zu Ihnen hatte.

26 2.2.2 Gemessen an den soeben dargestellten Maßstäben ist der Vortrag des Klägers zudem bereits unglaubhaft. Der Kläger vermochte nicht die notwendige erhebliche Intensität der Bedrohung anschaulich darzulegen. Seine Schilderungen waren teilweise sehr vage, oberflächlich und widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. So ist es insbesondere widersprüchlich, dass der Kläger, nachdem er seine Fluchtgeschichte mehrfach korrigiert hat, die 2.500 € – 3.000 € Kosten für den Schleuser allein in den neun Monaten in der Türkei verdient haben will. Mit einem behaupteten Monatsgehalt von 1.300 türkischen Lira für neun Monate wären das auch zum bestmöglichen Wechselkurs nicht einmal 150 € im Monat gewesen. Gleichzeitig gab der Kläger jedoch auch zu Protokoll dass er in der Türkei kein eigenes Geld dabei hatte und auch nicht von außerhalb unterstützt wurde. Ebenfalls unglaubhaft erscheint, dass die Familie des Klägers nach seiner Ausreise im August 2021 unbehelligt bis zumindest August 2024 gelebt haben soll, sich aber im letzten halben Jahr plötzlich mehrfach Taliban nach ihm erkundigt haben sollen.

27 2.2.3 Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung durch die Taliban infolge der Tätigkeit des Klägers für die „Geheimpolizei spricht zudem, selbst wenn man den Vortrag des Klägers als glaubhaft einstufen würde, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger eine derartig exponierte Stellung innegehabt haben soll, dass er automatisch von Vergeltungsmaßnahmen betroffen wäre bzw. von den Taliban angegriffen, entführt oder getötet werden würde.

28 Dem Kläger droht auch aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für die Polizei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund. Eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Kläger für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, ist hier nicht erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 24.08 – juris).

29 Das Gericht verweist auf die Darstellung des Umgangs der Taliban mit sog. Ortskräften, ehemaligen Regierungsmitarbeitern und ähnlichen Personengruppen und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 21.06.2023 – A 11 S 1695/22 (juris Rn. 77 ff.) und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

30 Die Frage, wie die Taliban Mitarbeiter der ehemaligen Regierung behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab und ob sie in diesen Funktionen den Kampf gegen die Taliban aktiv unterstützt haben. Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte seien stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Dies liege daran, dass sie unter der bisherigen Regierung meist aktiv in den Kampf gegen die Taliban involviert gewesen seien. Zu den Sicherheitskräften (Afghan National Security Forces [ANSF]) gehörten die Polizei (Afghan National Police [ANP] mit Untereinheiten wie bspw. Afghan Local Police [ALP]), die Armee (ANA) sowie der Geheimdienst (NDS), vgl. Länderkurzinformation Afghanistan, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stand 10/ 2024, S. 1. Vieles deute darauf hin, dass es innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte unterschiedliche Risikoprofile gebe. Nach Einschätzung von Human Rights Watch seien folgende Profile besonders gefährdet: Mitarbeiter des Nationalen Sicherheitsdienstes (NDS), Eliteeinheiten der Sicherheitskräfte (z.B. Zero Units), Milizen und Paramilitärs (z.B. Khost Protection Force, Arbaki oder Patsun Kawanki), Lokalpolizei und Personal von Checkpoints, an denen Taliban-Kämpfer getötet worden waren. Ehemalige Polizei- und NDS-Kommandanten von Provinzen oder Bezirken würden besonders häufig in Berichten zu Übergriffen genannt. Auch andere Quellen erwähnten eine unterschiedliche Behandlung je nach früherer Funktion und eine stärkere Gefährdung von Mitarbeitern des NDS als einfachen Soldaten und Polizisten. Sicherheitskräfte mit niedrigerem Rang seien manchmal gefährdeter als Höherrangige, auf der Stelle getötet zu werden, da ihnen der Stammesschutz der Ältesten eher fehle. Bei der Einnahme zahlreicher Städte im August 2021 hätten die Taliban die Soldaten der Armee je nach Region unterschiedlich behandelt. In manchen Provinzen hätten die Truppen unbehelligt abziehen dürfen, in anderen hätten die Taliban-Kämpfer die Soldaten vorübergehend festgenommen, sie aber meist nach einigen Tagen entlassen. Auch später habe es regionale Unterschiede im Vorgehen der Taliban gegeben (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 14 f.). Unmittelbar vor und nach der Machtübernahme seien viele Verschleppungen und Tötungen opportunistisch bzw. Racheakte und damit mutmaßlich nicht Teil einer allgemeinen Praxis gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch seien.

31 Die Taliban hätten nicht die Kapazitäten, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte zu verfolgen (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 16; vgl. in diese Richtung auch EUAA, Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022, S. 59). Viele ehemalige Sicherheitskräfte seien nach der Machtübernahme durch die Taliban an ihre Wohnorte zurückgekehrt und lebten dort ohne größere Probleme (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 14 ff.). Gegen (sonstige) Mitarbeiter der bisherigen Regierung gerichtete Übergriffe beträfen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung, Verfolgung und Verurteilung der Taliban involviert gewesen seien, wie etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Deren Namen seien den betroffenen Taliban teilweise bekannt, und sie nähmen persönlich Rache. Es komme auch vor, dass sich freigelassene ehemalige Häftlinge an ihnen rächten oder finanzielle Forderungen stellten. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungssektor seien hingegen selten. Auch in Bezug auf dieses Risikoprofil gebe es regionale Unterschiede (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 11 f.).

32 Der Erkenntnismittellage kann zunächst nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das Risikoprofil ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird bereits die Einschätzung, ob und ggf. welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert und grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet.

33 Der Kläger trägt vor, er selbst habe keinen direkten oder persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Er habe lediglich mitgeteilt wenn er im Dorf Taliban gesehen habe. Konkretere Informationen dass seine Tätigkeit tatsächlich zu Verhaftungen geführt haben nennt der Kläger nicht. Auch dass die Familie des Klägers jedenfalls bis zu seiner Anhörung im August 2024 komplett unbehelligt im selben Dorf leben konnte und es niemals zu irgendwelchen Drohungen, Zwischenfällen oder Nachfragen kam deutet darauf hin, dass es keinerlei gesteigertes oder grundsätzliches Interesse am Kläger seitens der Taliban oder der afghanischen Regierung gegeben hat oder gibt. Überdies erscheint es äußerst unwahrscheinlich und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach einem Zeitraum von in etwa viereinhalb Jahren seit der Machtübernahme nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fokus der Taliban steht. Außer einem seiner Brüder und dem Polizeikommandanten der nach Aussage des Klägers selbst nach der Machtergreifung durch die Taliban nach Tadschikistan geflohen sei, wusste auch niemand sonst von der informatorischen Tätigkeit des Klägers für die örtliche Polizei so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeit sonstigen Personen irgendwie bekannt war oder ist. Der weitere Vortrag lässt auch darauf schließen dass es für die meisten Bewohner ohne große Schwierigkeiten möglich war in dem „kleinen Dorf“ Taliban zu erkennen und zu melden was ebenso gegen eine herausgehobene Position des Klägers spricht oder dafür dass seine Tätigkeit besonders auffällig und schädlich war und daher besonderes Interesse der Taliban erweckt hat oder heute noch erwecken würde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan für einen besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände nicht als unzumutbar.

34 Gemessen an dieser Erkenntnismittellage ist derzeit somit nicht davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist oder ihm im Falle seiner jetzigen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gemäß § 3 AsylG droht.

35 3. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor.

36 3.1 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3)

37 3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in Afghanistan gegenwärtig, insbesondere aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban, die Todesstrafe, Folter oder insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, da insbesondere – wie bereits ausgeführt – eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihm womöglich Reichtum unterstellt wird – über die Spanne des in Afghanistan maßgeblichen allgemeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr liefe, Opfer einer Straftat zu werden (VGH BW, U.v.22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 89 m.w.N.).

38 3.3 Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Auch insoweit führt das Gericht lediglich ergänzend über die zu eigen gemachten Ausführungen der Bescheidsbegründung (§ 77 Abs. 3 AsylG) aus:

39 Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, Az. 1 C 11/19 – juris Rn. 19), im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus insbesondere seit dem August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16. August 2021 in Afghanistan in sehr erheblichem Umfang abgenommen hat (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 11.7.2025, S. 41 ff.; UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 10 ff.; Auswärtiges Amt, Lagefortschreibung v. 24.7.2025, S. 6 ff.). Seit dem 16. August 2021 gibt es folglich keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mehr in Afghanistan (so i.E. auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; VG Greifswald, Urt. v. 13.5.2022 – 3 A 1469/19 HGW – juris; VG München, Urt. v. 26.8.2021 – M 24 K 17.38610 – juris Rn. 31 ff.; VG München, Urt. v. 25.1.2022 – M 6 K 21.31155 – juris; VG München, Urt. v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 – juris; VG Bremen, Urt. v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Sigmaringen, G. v. 26.11.2021 – A 13 K 348/18 – juris).

40 Auch im Übrigen stellt sich die Lage nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht so dar, dass für jede Zivilperson eine Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 21.06.2023 – A 11 S 1695/22, juris Rn. 127; VG Bremen, Urt. v. 14.1.2022 – 3 K 3558/17 – juris Rn. 39; VG Cottbus, Urt. v. 6.1.2023 – 2 K 935/17.A – juris Rn. 76; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.4.2024 – 8 K 722/23.A – juris Rn. 42; VG Würzburg, Urt. v. 10.01.2025 – W 1 K 24.31465, juris Rn. 42).

41 Die Autorität der Taliban ist nach der aktuellen Erkenntnismittellage derzeit insgesamt nicht bedroht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 117, 120). Trotz der Aktivität bewaffneter oppositioneller Gruppen, kontrollieren die Taliban weiter ganz Afghanistan (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 111). Die Zahlen etwa ziviler Opfer in Afghanistan waren im Jahr 2023 rückläufig (vgl. exemplarisch UNAMA, Human Rights Situation in Afghanistan: July-September 2023 Update, S. 3). Im Jahr 2024, konkret im Zeitraum seit Februar 2024, sind zwar die Sicherheitsvorfälle mitunter erheblich angestiegen, wenn auch zuvorderst im Kontext von Drogen und Landstreitigkeiten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 24. Juni 2024, S. 1). Die Lage stellt sich insgesamt jedoch nicht als derart instabil (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 124) und nicht so dar, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den aufgezeigten Gefahren betroffen sein wird (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.4.2024 – 8 K 722/23.A – juris Rn. 41 ff.; vgl. VG Leipzig, Urt. v. 30.4.2024 – 8 K 1166/23.A – juris S. 19). Sofern in einzelnen Provinzen willkürliche Gewalt berichtet wird, so hält sich diese nicht auf einem hohen Niveau; insbesondere in der Provinz Kabul bestehe keine ernsthafte Gefahr für Zivilisten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 116). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger die Gefahr eines ernsthaften Schadens im hier betrachteten Zusammenhang droht, ist auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse, die hier nicht zu einer Gefahrerhöhung führen, nicht gegeben; auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen.

42 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

43 4.1 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

44 Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gem. Art. 3 EMRK gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein hinreichend hohes Schädigungsniveau erst vor, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und dies seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).

45 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (EGMR, U.v. 13.10.2011 – 10611/09 – (Husseini/ Schweden), NJOZ 2012, 952, Rn. 25; EuGH, U.v. 17.02.2009 – C-465/07 – (Elgafaji), Rn. 28, juris; v. 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris; v. 19.3.2019, C-163/17- (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12-, Rn. 22 f. und 39; juris; und vom 18.2.2021 – 1 C 4.20 –, Rn. 65, juris).

46 Die Gefahr des ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei muss sich ein Ausländer auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört. Kann der Rückkehrer demnach Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110.

47 Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.

48 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa Briefing Notes des Bundesamtes vom 22.12.2025 und 19.1.2026 sowie dem BAMF Länderreport 74 Afghanistan) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt beschrieben. Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (Briefing Notes des Bundesamtes vom 19.01.2026). Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).

49 Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 2000 geborene und damit junge Kläger spricht mit Paschtu eine der Landessprachen, ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein, hat in Afghanistan bereits gearbeitet und hat mit einem Schulbesuch bis zur 11. Klasse eine vergleichsweise fortgeschrittene Schulbildung vorzuweisen. Zudem gehört der Kläger der Volksgruppe der Paschtunen und damit keiner ethnischen Minderheit an. Der Kläger hat überdies schon auf seinem etwa anderthalbjährigen Reiseweg, insbesondere durch seine neunmonatige Arbeitstätigkeit in der Türkei bewiesen, dass er durchsetzungsfähig ist. Weiter ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan auf ein zumindest grundständiges familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann, welches ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützt. So leben noch mehrere Onkel sowie Freunde und ehemalige Nachbarn, über welche der Kläger seiner Aussage nach mit seinem Vater nach in Kontakt trat in Afghanistan. Überdies unterliegt der Kläger keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann.

50 Nicht zuletzt wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 16.02.2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000.- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtung bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über mindestens ein Jahr wird sichern können. Es ist wie oben ausgeführt auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.

51 Das Gericht geht daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles des Klägers davon aus, dass er sich in Afghanistan wieder einfinden und dort behaupten können wird und folglich die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich ist.

52 Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben.

53 4.2 Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

54 5. Die in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung nach §§ 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

55 Gründe, die eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

56 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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