VG München 3. Kammer, 2026-07-14, M 3 E 26.4655

M 3 E 26.4655Tribunal administratif / 3e chambre14 juil. 2026

Texte intégral

VG München 3. Kammer — 2026-07-14 — M 3 E 26.4655 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: M 3 E 26.4655

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen.

2 Die Antragstellerin hat sich am 8. Mai 2026 bei der Hochschule M. (im Folgenden: Hochschule) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen im Rahmen eines Studiums mit vertiefter Praxis beworben. Dabei hat sie zum Nachweis ihrer Hochschulzugangsberechtigung das Zeugnis der Fachhochschulreife vom Gymnasium ... in Verden hochgeladen. In dem Zeugnis heißt es, die Antragstellerin habe sowohl den schulischen als auch den für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlichen berufsbezogenen Teil nachgewiesen. Weiter heißt es dort, dem Zeugnis liege die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II zur Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 zugrunde. Nach dieser Vereinbarung werde das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern – außer in den Ländern Bayern und Sachsen – anerkannt. Zudem legte die Antragstellerin ein Zeugnis der Industrie- und Handelskammer über die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Bauzeichnerin, datiert auf den 15. Januar 2026, vor.

3 Die Zulassung der Antragstellerin wurde mit Bescheid der Hochschule vom 18. Mai 2026 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Zeugnis der Antragstellerin berechtige nicht zum Studium an einer Hochschule in Bayern. Das vorgelegte Zeugnis stelle eine Studienberechtigung nur in dem Bundesland dar, in dem es ausgestellt worden sei.

4 Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Juni 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (M 3 K 26.4654).

5 Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte sie ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6 Sie ist der Auffassung, der ihre Bewerbung ablehnende Bescheid sei insofern unrichtig als er behaupte, die Bescheinigung stelle lediglich eine Studienberechtigung in Niedersachsen dar, da die Fachhochschulreife in allen Ländern außer in Bayern und Sachsen zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums berechtige. Die Antragstellerin habe zudem einen Zulassungsanspruch nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355) geändert worden ist (GVBl. S. 767). Danach gelte als Nachweis der Fachhochschulreife auch ein Zeugnis der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworben worden seien. Da die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer als Bauzeichnerin im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 entspreche, sei damit die Zulassungsvoraussetzung erfüllt. Art. 88 Abs. 5 und Abs. 6 BayHIG stünden dem nicht entgegen, da Art. 88 Abs. 5 BayHIG die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der sogenannten Meisterregelung und Art. 88 Abs. 6 BayHIG den fachgebundenen Zugang zu einem universitären Studiengang betreffe. § 24 QualV sei insoweit lex specialis.

7 Die Antragstellerin beantragt,

8 den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 2026/27 für den Studiengang Bauingenieurwesen für das 1. Fachsemester zuzulassen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag abzulehnen.

11 Zur Begründung verweist er nochmals darauf, dass der schulische Teil des Gymnasiums aus anderen Bundesländern in Bayern nicht anerkannt sei, da hierbei keine Abiturprüfungen abgelegt würden. Die Qualifikationsverordnung sehe diesen Abschluss nicht als Qualifikationsmöglichkeit für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen in Bayern vor. Auch die Ausbildung als Bauzeichnerin vermittle der Antragstellerin keine Hochschulzugangsberechtigung, denn eine Berufsausbildung sei gerade kein Zeugnis der Fachhochschulreife. Die Voraussetzungen der Fachhochschulreife für beruflich qualifizierte Personen regelten Art. 88 Abs. 5 und Abs. 6 BayHIG. Die Antragstellerin, die ihre Ausbildung erst im Januar 2026 abgeschlossen habe, falle eindeutig nicht unter diesen Personenkreis.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten

II.

13 Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

14 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

15 Gemessen an vorstehenden Kriterien hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2026 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

16 Die Zulassung der Antragstellerin zum Bachelorstudium Bauingenieurwesen an der Hochschule wurde zu Recht unter Verweis auf deren fehlende Hochschulzugangsberechtigung abgelehnt. Diese ist gemäß § 29 QualV nachzuweisen durch eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (Nr. 1), die Fachhochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife (Nr. 2) oder die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 QualV (Nr. 3).

17 Unstreitig besitzt die Antragstellerin nicht die allgemeinen oder fachgebundene Hochschulreife im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 QualV.

18 Sie vermochte indes auch den Nachweis der Fachhochschulreife im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 QualV nicht zu erbringen. Ein solcher folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht aus dem von ihr vorgelegten Zeugnis der Fachhochschulreife des Gymnasiums ... in Verden, denn die außerhalb des Freistaats Bayern, aber im Inland erworbene Fachhochschulreife wird gemäß § 24 Abs. 1 QualV unter anderem nachgewiesen durch das Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule, nicht aber durch den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife, also den durchlaufenen Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe ohne Abschluss mit der allgemeinen Hochschulreife, in Verbindung mit dem Abschluss der Ausbildung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, der im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist, denn der Freistaat Bayern hat diesen Nachweis der Fachhochschulreife entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II zur Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in Ziffer 12.1 bzw. 13.2 gerade nicht anerkannt, was der Antragstellerin angesichts des in ihrem Zeugnis enthaltenen deutlichen Hinweises hierauf auch bekannt gewesen sein muss.

19 Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn auch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Nr. 12 des Beschlusses der KMK vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 („Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“) vermittelt der Antragstellerin keine weitergehenden Ansprüche. Dass der bayerische Normgeber anders als andere Landesgesetzgeber es unterlassen hat, eine Regelung zu treffen, die entsprechend dem KMK-Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) bei Durchlaufen von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase ermöglicht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Dadurch allein wird insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen will (BVerfG, U.v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 u.a. – juris Rn. 96; BVerwG, B.v. 20.5.1998 – 6 B 50/98 – juris Rn. 3). Das Gleiche gilt auch für das Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung; denn der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1969 – 1 BvR 65/68 – juris Rn. 16; vgl. VG München, U. v. 2.2.2016 – M 3 K 14.173 –).

20 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin vermittelt der schulische Teil der Fachhochschulreife in Verbindung mit ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung auch keine Fachhochschulreife nach § 24 Abs. 2 QualV, denn der von ihr durchlaufene Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe ohne Abschluss mit der allgemeinen Hochschulreife ist ein regelmäßiger Bildungsgang und wird auch nicht durch die reguläre praktische Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zu einem besonderen Bildungsweg oder beruflichen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (BayVGH, B. v. 24.3.2016 – 7 ZB 15.2701 – juris Rn. 5).

21 Eine Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin folgt schließlich nicht aus den §§ 29, 30 QualV, was die Antragstellerin selbst einräumt. Weder hat sie die entsprechenden Bildungsnachweise vorgelegt, noch vermag sie die erforderliche Berufspraxis nachzuweisen.

22 Nach alldem wurde die Zulassung der Antragstellerin zum Bachelorstudiengang voraussichtlich rechtmäßig unter Hinweis auf die fehlende Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin abgelehnt, sodass ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist.

23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs, 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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