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M 31 K 24.5088•VG München 31. Kammer, 2026-07-15, M 31 K 24.5088
M 31 K 24.5088Tribunal administratif / Chamber 3115 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: M 31 K 24.5088
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger begehrt sinngemäß unter Aufhebung eines teilweise ablehnenden Zuwendungsbescheids des Beklagten, den dieser im Vollzug der Richtlinie über die Soforthilfe „Hausrat/Haushalt“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2024 erlassen hat, dessen Verpflichtung zur antragsgemäßen Zuwendungsgewährung.
2 Der Kläger zog mit seiner Familie im März 2024 nach Schrobenhausen in eine Mietwohnung, die sich im ersten und zweiten Obergeschoss befindet. Zu der Wohnung gehört auch ein Kellerraum. Nach den Angaben des Klägers im Zuwendungsverfahren lagerte er dort Hausrat, der von dem Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2024 beschädigt wurde.
3 Mit Antrag vom 16. Juni 2024 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen einen Zuschuss für die Beseitigung von Schäden an seinem Hausrat in Höhe von 3.800,00 EUR. In dem Antrag kreuzte der Kläger bei den Angaben zum Versicherungsschutz an, dass weder eine Gebäudeversicherung noch eine Hausratsversicherung unter Einschluss von Elementargefahren bestehe (Bl. 4 d. Behördenakte).
4 Am 24. Juli 2024 erließ der Beklagte den streitgegenständlichem Zuwendungsbescheid über eine Zuwendung in Höhe von 1.900,00 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung wurde angeführt, dass nur 50% des angegebenen Gesamtschadens zu erstatten seien, da der Kläger keine ausreichende Auskunft zu seiner Versicherung oder zu einer nicht vorhandenen Versicherbarkeit gegen Elementarschäden für Hausrat gemacht habe.
5 Hiergegen erhob der Kläger mit am 23. August 2024 bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz Klage.
6 Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie erst im März 2024 in die vom Hochwasser betroffene Wohnung gezogen sei und nicht sofort eine Elementarversicherung abgeschlossen habe. Jedenfalls habe der Kläger am 2. August 2024 eine Auskunft zu der Versicherung bzw. Versicherbarkeit gegen Elementarschäden für Hausrat nachgereicht.
7 Der Beklagte beantragt sinngemäß,
8 die Klage abzuweisen.
9 Er verteidigt den Zuwendungsbescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis im Vollzug der Richtlinie über die Soforthilfe „Hausrat/Haushalt“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2024. Bei einem Schaden, der nicht versichert gewesen ist, aber versicherbar gewesen wäre, werde nur 50% des Schadens (bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR) gefördert. Da der Kläger im Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Elementarversicherung besessen habe und auch nicht habe nachweisen können, dass seine Hausratversicherung eine Elementarversicherung für ihn abgelehnt habe, sei hier nur der hälftige Schaden zu ersetzen.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
11 Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (Schriftsätze vom 12. September 2024 und 25. September 2024) gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
12 Das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Beklagte unter Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 24. Juli 2024 verpflichtet werden soll, dem Kläger die mit Antrag vom 16. Juni 2024 beantragte Förderung nach der Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2024 zu gewähren.
13 Die so verstandene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
14 Der Kläger hat gegen den Beklagten den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Hochwasserhilfe nach Richtlinie über die Soforthilfe „Hausrat/Haushalt“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2024 (im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) aufgrund seines Antrags vom 16. Juni 2024 nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
15 Bei der streitigen Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Beklagten. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendungsgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
16 Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 255).
17 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23). Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Förderrichtlinien selbst wird zudem auch klargestellt, dass die Förderung ohne „Rechtspflicht“ im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. Vorwort der Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers Ende Mai / Anfang Juni 2024, im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie).
II.
18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte weitere Zuwendung, da es nach der Zuwendungspraxis des Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie an der Förderfähigkeit der beantragten Einzelmaßnahme fehlt. Nach der ständigen, allein maßgeblichen Zuwendungspraxis des Beklagten wird bei fehlender Versicherung trotz Versicherbarkeit nur der hälftige Schaden ersetzt. Diese auch auf der einschlägigen Förderrichtlinie beruhende Zuwendungspraxis des Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 1. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen der Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.7.2024 – M 31 K 23.4487 –, Rn. 22; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
20 Dies zugrunde gelegt verstößt es weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie noch gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht, wenn der Beklagte nach seiner ständigen Zuwendungspraxis bei einem nicht versicherten, aber versicherbaren Schaden die Höhe der Soforthilfe auf bis zu 2.500,00 EUR begrenzt (Nr. 1 Buchst. d der Zuwendungsrichtlinie) und nur 50% der Schadenssumme fördert. Zwar ist dieser Prozentsatz nicht unmittelbar in der Zuwendungsrichtlinie abzulesen. Dieser wurde nach Angaben des Beklagten anlässlich des ministeriellen Schreibens des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vom 28. Juli 2021 aber gleichförmig für alle Berechnungen so angewandt.
21 Ziel des Förderprogramms der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist es, die betroffenen privaten Haushalte in die Situation zu versetzen, ihren infolge des Hochwasserereignisses von Ende Mai/Anfang Juni 2024 zu Schaden gekommenen Hausrat so ersetzen zu können, dass sie zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind (Nr. 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie). Dabei sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, also auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten (vgl. Vorwort der Zuwendungsrichtlinie). Ein Förderkonzept, das zwischen versicherten und nicht versicherten, aber versicherbaren Schäden differenziert, erscheint nicht willkürlich, da ein sachlicher Grund für diese Differenzierung besteht. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Versicherung des Hausrats ist der Risikosphäre des Gebäude-/Wohnungseigentümers bzw. des Mieters zuzurechnen. Die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können insofern eine derartige Beschränkung für versicherbare, aber nicht versicherte Schäden rechtfertigen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 2.11.2023 – B 8 K 22.351 – juris Rn. 131). Zur Umsetzung der Zielsetzung des Förderprogramms ist es nachvollziehbar, dass die Soforthilfe bei einem versicherbaren, aber nicht versicherten Schaden nur 50% des Schadens und maximal 2.500,00 EUR beträgt.
22 Vor diesem Hintergrund ist die Begrenzung der Soforthilfe bei versicherbaren, aber nicht versicherten Schäden ohne weiteres eine geeignete Vorgehensweise, die nicht zu beanstanden ist. Denn dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es regelmäßig frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 22.6201 – juris Rn. 42; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
23 2. Auch die Umsetzung dieser ständigen Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Danach besteht hier kein Anspruch auf die begehrte weitere Förderung. Der Kläger hat im Antrag ausdrücklich bestätigt, dass für den entstandenen Schaden weder eine Gebäudeversicherung noch eine Hausratsversicherung unter Einschluss von Elementargefahren bestand (Bl. 4 der Behördenakte). Damit handelt es sich bei dem eingetretenen Schaden um einen, der versicherbar gewesen wäre, aber nicht versichert war.
24 Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe am 2. August 2024 einen Nachweis bei dem Beklagten nachgereicht, führt dies nicht weiter. In Zuwendungsverfahren liegt es grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. statt vieler VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31). Im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens trifft jeden Antragsteller eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Hierbei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre und Verantwortung des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 28 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen ist die Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67). Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren wäre damit irrelevant (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Davon abgesehen hat der Kläger auch der Sache nach im Klageverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund von Aussagen der Vermieterin und des Maklers „nicht sofort“ eine Elementarversicherung abgeschlossen wurde. Zu der – möglicherweise – entscheidenden Frage der (fehlenden) Versicherbarkeit wurde nichts ausgeführt.
25 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Zuwendungsrecht, Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers, Ende Mai / Anfang, Juni 2024, Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Mitwirkungspflicht, Zuwendungsrichtlinie, Hochwasserhilfe, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Fördervoraussetzungen
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