VG München 23. Kammer, 2026-05-27, M 23 K 25.30209

M 23 K 25.30209Tribunal administratif / Chamber 2327 mai 2026

Texte intégral

VG München 23. Kammer — 2026-05-27 — M 23 K 25.30209 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: M 23 K 25.30209

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Klägerin zu 1), eine pakistanische Staatsangehöriger mit paschtunischer Volkszugehörigkeit, wendet sich für sich und ihre drei minderjährigen Kinder (Kläger 2) bis 4)) gegen die Ablehnung ihres Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: BAMF) und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes.

2 Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des BAMF vom 9. Januar 2025, mit dem der Asylantrag der Kläger abgelehnt sowie die Abschiebung nach Pakistan angedroht wird, Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.

3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim BAMF am 7. November 2024 trug die Klägerin zu 1) für sich und ihre Kinder im Wesentlichen vor, ihr älterer Sohn wäre in Streitigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten geraten und eines Tages spurlos verschwunden. Sie hätten eine Vermisstenanzeige bei der Polizei aufgegeben. Im Anschluss sei sie und ihre Familie von Schiiten bedroht worden, damit sie den Aufenthaltsort ihres älteren Sohnes mitteile. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann bereits seit 2016 in Deutschland gewesen, wäre aber immer wieder, mindestens fünf Mal, zurück nach Pakistan gekommen. Dieser hätte dann ihre Flucht und die ihrer gemeinsamen Kinder etwa vier bis fünf Monate nach dem Verschwinden ihres älteren Sohnes organisiert.

4 Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 wurden der Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), ihr Asylantrag (Nr. 2) sowie ihr Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4) sowie die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

5 Am 22. Januar 2025 erhoben die Klägerin zu 1) für sich und ihre Kinder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München Klage gegen den Bescheid des BAMF und beantragte,

6 „1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.01.2025, Az.: …, wird aufgehoben.

7 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylberechtigung für mich und meine Kinder anzuerkennen.

8 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.

9 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.“

10 Zur Begründung der Klage bezog sich die Klägerin zu 1) auf ihre Angaben gegenüber dem BAMF.

11 Die Beklagte beantragte

12 Klageabweisung.

13 Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

14 Mit Beschluss vom 15. April 2025 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

15 Am 23. Februar 2026 teilte das BAMF mit, dass die Kläger unbekannt fortgezogen seien. Die Mitteilung einer neuen Anschrift durch die Klageseite unterblieb.

16 Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 wurde der klägerische Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

17 Zur mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2026 erschien niemand für die Klageseite.

18 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO.

Gründe

19 Das Gericht kann trotz Ausbleiben der Kläger bzw. des klägerischen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klageseite in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

20 Die zulässige Klage ist unbegründet.

21 Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG, keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

22 Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ebenso wird auf die Begründung des Beschlusses vom 19. Mai 2026, mit dem der klägerische Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

23 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags sowie – bei Wahrunterstellung – der Frage, ob der pakistanische Staat bei Gewalt schutzfähig und -willig ist, steht der Gewährung internationalen Schutzes vorliegend die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative entgegen, § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG.

24 Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin und ihre Kinder in der Anonymität einer anderen pakistanischen Großstadt gefunden werden könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies und die dortigen (Sicherheits-)Behörden bei umsichtigem Eigenverhalten (insbesondere bezüglich Social Media und dem Kontakt zu Angehörigen) hinreichend Schutz bieten. Es ist den Klägern auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Pakistans, insbesondere einer Großstadt niederzulassen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die humanitären Bedingungen in Pakistan nicht grundsätzlich so schlecht, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden könnte. Auch die persönlichen Umstände der Kläger lassen hieran keine begründeten Zweifel aufkommen. Es ist nicht erkennbar, warum die Kläger nicht auch schon wie in der Zeit vor der Ausreise aus Pakistan zur Miete wohnen könne. Die Klägerin zu 1) selbst gab ihre finanzielle Situation in Pakistan als durchschnittlich an. Zudem existieren Rückkehr- und Reintegrationsprojekte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass den Klägern ein Lebensunterhalt über dem Existenzminimum zur Verfügung steht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid gem. § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.

25 Gegen die Feststellung im angegriffenen Bescheid des BAMF, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, wendet sich die Klage nicht ausdrücklich; jedenfalls sind insoweit keine Mängel an den Feststellungen und der Entscheidung des BAMF vorgetragen oder ersichtlich. Rechtsfehler hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie bei der Anordnung des Einreise -und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG und dessen Befristung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

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