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M 1 K 20.3474•VG München 1. Kammer, 2026-05-19, M 1 K 20.3474
M 1 K 20.3474Tribunal administratif / 1re chambre19 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: M 1 K 20.3474
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Bescheid vom … Juni 2020 – … – in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom … Mai 2021 – 4. (***) – wird aufgehoben.
II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Abgrabungsgenehmigung für eine Trockenauskiesung mit Wiederverfüllung und Rekultivierung.
2 Am … Januar 2018 / … Juni 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung zur Errichtung einer Kiesgrube mit Wiederverfüllung als Aushubdeponie (Z0) unter der Herstellung von Ausgleichsflächen auf den Grundstücken FlNrn. 2190, 2190/2, 2199/2 Gemarkung S. (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
3 Westlich des Vorhabengrundstücks liegt der „Bsee“ mit Überflutungsflächen („Toteisloch“). Dieser ist im Umweltatlas Bayern unter der Bezeichnung „Eiszerfallslandschaft des Bsees SW von S. “ als Teil der „Inn-Chiemsee-Jungmoränenregion“ geführt und Teil des Naturschutzgebietes „S. Seen“ sowie des FFH-Gebiets und SPA-Vogelschutzgebiets „Moorgebiet von E. -H. bis S. “. Der Vorhabenstandort selbst liegt nicht im Umgriff der Schutzgebiete.
4 Nach den eingereichten Bauvorlagen war eine Gesamtabbaumenge von ca. 212.000 m³ bei einer Abbausohle von 521,90 üNN und einer Abbaudauer von ca. 10 Jahren vorgesehen. Die Vorhabensfläche wird von einer Gemeindestraße (FlNr. 2199/2) durchschnitten. Nördlich dieser Straße befindet sich der „Bauabschnitt 1“ auf der FlNr. 2190 mit ca. 5.300 m² (vorgesehen ist der Abbau von ca. 66.000 m³ Kies bei einer Abbaudauer von ca. 2-3 Jahren), südlich hiervon der „Bauabschnitt 2“ auf der FlNr. 2190/2 mit ca. 13.940 m² (vorgesehen ist der Abbau von ca. 146.000 m³ Kies bei einer Abbaudauer von ca. 8 Jahren). Der „Bauabschnitt 2“ reicht dabei nördlich, südlich und westlich in das vorhandene Landschaftsrelief hinein. Nach der zur Genehmigung gestellten Abbauplanung wird das Relief abgegraben und anschließend weitgehend ebenerdig verfüllt. Der ebenfalls eingereichte Plan „Rekultivierung/Ausgleich“ sieht u.a. vor, dass der Kompensationsbedarf für das Vorhaben durch die Anpflanzung einer Baumreihe (A1), einer Obstwiese (A2) und eines Laubmischwaldes (B) ausgeglichen wird. Für die Wiederverfüllung und Rekultivierung waren ca. 5 Jahre vorgesehen.
5 Neben einem Genehmigungsplan vom *. November 2018 / … Januar 2020 wurde eine Betriebsbeschreibung vom … Mai 2020 vorgelegt. Entsprechend einem beigefügten hydrologischen Gutachten vom … Dezember 2017 (. Ingenieurbüro für Geotechnik und Wasser GmbH) werde die Abbausohle bei 521,90 üNN beantragt. Die Antragsunterlagen enthielten auch ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom „Büro B. Chiemgau“ vom … Dezember 2019 sowie je eine Verträglichkeitsabschätzung zum FFH-Gebiet Nr. … und zum SPA-Gebiet Nr. … von Herrn K. K. , beide vom … Januar 2020 und eine FFH-Verträglichkeitsstudie für das SPA-Gebiet des „Büros F. und K. “ vom … März 2020.
6 Unter dem … Juni 2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Kiesgrube mit Wiederverfüllung als Aushubdeponie unter Beifügung von Nebenbestimmungen (PlanNr. … * . . *). Der Kiesabbau dürfe bis zu einer Tiefe von maximal 521,9 m üNHN erfolgen; sollte ein höherer Grundwasserstand festgestellt werden, sei die Abbautiefe entsprechend anzupassen.
7 Mit Bescheid vom … Juli 2020 nahm der Beklagte die Genehmigung vom … Juni 2020 zurück, soweit diese den Kiesabbau auf dem Grundstück FlNr. 2190/2 gestattet („Bauabschnitt 2“) (Ziffer I.) und ordnete diesbezüglich den Sofortvollzug an (Ziffer IV.). Der insoweit gestellte Antrag auf Erteilung der Abgrabungsgenehmigung wurde abgelehnt (Ziffer II.). Gestützt wurde die Teilrücknahme auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG. Die östliche Moränenumwallung des Toteislochs solle abgegraben werden. Durch Abgrabungen in einer Tiefe von bis zu 15 m unter dem Urgeländeniveau würde dessen gewachsene Reliefstruktur in erheblicher Weise beeinträchtigt.
8 Die Beigeladene zeigte den Baubeginn („Bauabschnitt 1“) zum … Juli 2020 an.
9 Am 18. August 2020 erhob der Beigeladene Klage gegen den Teilrücknahmebescheid (M 1 K 20.3776).
10 Mit Beschluss vom 29. September 2020 (M 1 SN 20.3658) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung vom … Juni 2020 in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom … Juli 2020 angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (M 1 S7 20.5463) hat es den Beschluss hinsichtlich des Abtransports ergänzt. Die Beschlüsse hatten lediglich den „Bauabschnitt 1“ zum Gegenstand. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.
11 Daraufhin reichte die Beigeladene einen Teilverzichtsplan vom … Januar 2021 ein, wonach u.a. der „Bauabschnitt 1“ auf der Westseite um ca. 60 m² verkleinert wurde. Weiterhin erklärte die Beigeladene am 1. März 2021 u.a. einen Teilverzicht hinsichtlich der Betriebszeiten.
12 Am … Mai 2021 erließ der Beklagte unter Genehmigung des Teilverzichtsplans vom … Januar 2021 einen Ergänzungsbescheid zur Abgrabungsgenehmigung vom … Juni 2020 in der Fassung des Teilrücknahmebescheids vom … Juli 2020 (PlanNr. SG … …*), mit dem ein Teil der Nebenbestimmungen neu gefasst wurden. Der „Bauabschnitt 2“ ist nicht Gegenstand des Ergänzungsbescheids.
13 Mit Beschluss vom 10. August 2021 (M 1 S7 21.3066) hat das Gericht daraufhin den Beschluss vom 29. September 2020 im Verfahren M 1 SN 20.3658 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 2020 im Verfahren M 1 S7 20.5463 abgeändert und den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.
14 Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 (1 CS 21.2408) hat der BayVGH den Beschluss des Gerichts vom 10. August 2021 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung vom … Juni 2020 in der Gestalt der Bescheide vom … Juli 2020 und vom … Mai 2021 wiederhergestellt. Nach Aktenlage könne eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets sowie des SAP-Schutzgebiets im Hinblick auf Erschütterungen, Staub- und Lärmimmissionen, insbesondere auch hinsichtlich der Dichtigkeit des B**sees durch den „Bauabschnitt 1“ nicht ausgeschlossen werden. Der „Bauabschnitt 2“ ist nicht Gegenstand der Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, gewesen.
15 Mit Schreiben vom 7. November 2024 teilte das WWA mit, dass sich aufgrund des erforderlichen Mindestabstands zum Grundwasser eine neue zulässige Abbausohle von 522,44 müNN ergebe. Im Nachgang einigten sich der Beklagte und der Beigeladene darauf, dass die Anpassung der Abgrabungstiefe (Nebenbestimmung II. Nr. 10 und 14) auf Vollzugsebene bewältigt werden könne.
16 Am 8. Januar 2025 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung der vom BayVGH aufgezeigten Fehler unter Einreichung diverser Unterlagen, die den „Bauabschnitt 1“ zum Gegenstand haben (immissionsschutzfachliche Stellungnahme zu Erschütterungen der H. & P. Sachverständige PartG mbB Beratende Ingenieure vom *. April 2023; immissionsschutzfachliche Stellungnahme zur Luftreinhaltung der H. & P. Sachverständige PartG mbB Beratende Ingenieure vom … Februar 2024; fachgutachterliche Stellungnahme der F. und K. GbR „zu noch offenen Fragen des BayVGH“ vom 1. März 2024).
17 Mit Schreiben vom 10. September 2025 teilte das WWA mit, dass zum Grundwasserschutz nunmehr eine Abbausohle von 522,73 müNN erforderlich sei.
18 Am 2. August 2020 erhob der Kläger Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung in Gestalt des Teilrücknahmebescheids. Weiterhin bezog er am 4. August 2021 den Ergänzungsbescheid in seine Klage ein. Er beantragt,
19 die Abgrabungsgenehmigung des Beklagten vom …06.2020, Geschäftszeichen … …, für die Errichtung einer Kiesgrube, Wiederverfüllung als Aushubdeponie auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 2190/2, 2190 der Gemarkung S. , Gemeinde S. - S. , in der Gestalt des Teilrücknahmebescheids des Beklagten vom …07.2020, Aktenzeichen … (AL 4), vorbehaltlich dessen Bestandskraft, und in der Gestalt des Ergänzungsbescheids des Beklagten vom …05.2021, 4. (** *), aufzuheben.
20 Hilfsweise beantragt er,
21 die Abgrabungsgenehmigung des Beklagten vom …06.2020, Geschäftszeichen … …, für die Errichtung einer Kiesgrube, Wiederverfüllung als Aushubdeponie auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 2190/2, 2190 der Gemarkung S. , Gemeinde S. - S. , in der Gestalt des Teilrücknahmebescheids des Beklagten vom 24.07.2020, Aktenzeichen … (** ), vorbehaltlich dessen Bestandskraft, und in der Gestalt des Ergänzungsbescheids des Beklagten vom …05.2021, … (* *), für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
22 Die Klage wurde zunächst mit Schriftsatz vom 2. August 2020 sowie – nach Verlängerung der Klagebegründungsfrist mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Oktober 2020 / 12. Oktober 2020 – mit Schriftsatz vom 12. November 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sowie mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 begründet. Es wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die streitgegenständliche Genehmigung gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, § 15 Abs. 2 Sätze 1-3 BNatSchG, § 30 Abs. 2 BNatSchG und das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie verstoße. Die Erschließung des Vorhabens im Außenbereich sei nicht ausreichend gesichert. Überdies wurde unter Vorlage des Bescheids auf die in der Teilrücknahmeentscheidung angeführten Gründe Bezug genommen. Die vorgelegten Gutachten seien defizitär. Eine Heilung der materiellen Fehler nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG durch ein ergänzendes Verfahren oder eine Entscheidungsergänzung sei ausgeschlossen, da das Vorhaben so geändert werden müsste, dass seine Identität tangiert sei und die Beigeladene keinen Heilungswillen habe.
23 Der Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die hydrogeologischen Wirkzusammenhänge in der Endmoränenstruktur am Bsee seien komplex. Hierzu werde auf den Teilrücknahmebescheid vom 24. Juli 2020 verwiesen. Allerdings werde die Abgrabung keine Auswirkungen auf die Dichtigkeit des Bsees haben. Die im Ergänzungsverfahren vorgelegten Gutachten würden nachweisen, dass durch den Kiesabbau keine relevanten Beeinträchtigungen aufträten. Eine Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 UmwRG sei möglich. Die Mängel würden umweltfachliche Randaspekte des Vorhabens betreffen.
26 Die Beigeladene beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Es bestehe ein Heilungswille der Beigeladenen, das zeige schon die Vorlage der weiteren Gutachten. Insbesondere durch das „Erschütterungsgutachten“ sei nachgewiesen, dass keine negativen Auswirkungen auf den Untergrund zu erwarten seien, deshalb seien auch keine Auswirkungen auf geschützte Arten mehr zu prüfen. Die Vorgaben des BayVGH seien im Rahmen des Vernünftigen abgearbeitet.
29 Mit Urteil vom 19. Mai 2026 hat die erkennende Kammer den Teilrücknahmebescheid vom … Juli 2020 im Verfahren M 1 K 20.3776, das von der Beigeladenen gegen den Beklagten geführt wurde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich um ein unteilbares Vorhaben handele, aufgehoben. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 1 K 20.3776, M 1 K 20.3250, M 1 SN 20.3658, M 1 S7 20.5463, M 1 S9 20.5730 und M 1 S7 21.3066 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
31 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 4 UmwRG i.V.m. § 7 Abs. 5 S. 1 UmwRG. Der Kläger ist mit seinem Vortrag nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert. Das Vorhaben beeinträchtigt ein Toteisloch und verstößt damit gegen den im Abgrabungsgenehmigungsverfahren zu prüfenden Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG i.V.m. Art. 9 Satz 1 BayAbgrG i.V.m. Art. 2 Satz 1 BayAbgrG. Eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nicht Betracht, da das Vorhaben zum einen dafür inhaltlich zu unbestimmt ist und das unteilbare Vorhaben bei Umsetzung der erforderlichen Abänderung seine Identität verlieren würde.
I.
32 Gegenstand der Klage ist die Genehmigung vom … Juni 2020 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom … Mai 2021. Der Teilaufhebungsbescheid vom … Juli 2020 wurde weder dem Kläger, noch der Beigeladenen gegenüber bestandskräftig. Er entfaltet zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechtswirkung (die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist insoweit unbeachtlich) und wurde überdies mit Entscheidung der erkennenden Kammer vom heutigen Tag (M 1 K 20.3776) aufgehoben.
II.
33 Die Klage ist zulässig.
34 1. Die Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. § 2 Abs. 1 UmwRG erweitert die Rechtsschutzmöglichkeiten von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen jedoch, da ihnen dort die Möglichkeit eingeräumt wird, Rechtsbehelfe einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Der nach § 3 UmwRG anerkannte Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG klagebefugt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss der Kammer vom 29. September 2020 (M 1 SN 20.3658), Rn. 37 bis 47 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
35 2. Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO i.e.S. klagebefugt bzw. ihm fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Abgrabungsgenehmigung vom … Juni 2020 (PlanNr. … . . *) in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom … Mai 2021 ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht erloschen und damit tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayAbgrG, wonach die abgrabungsaufsichtliche Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Erteilung mit der Ausführung begonnen wurde oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist, ist nicht anzuwenden, wenn der Ausnutzung der Genehmigung – wie hier – Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabenträgers liegen. Dies gilt insbesondere, wenn dieser durch hoheitlichen Eingriff daran gehindert wird, die Genehmigung auszunutzen (vgl. zur Baugenehmigung: Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 161. EL Februar 2026, Art. 69 Rn. 61 m.w.N.).
36 3. Die Klage wurde mit Eingang der Klageschrift am 2. August 2020 bei Gericht auch fristgerecht erhoben, da der Bescheid vom … Juni 2020 dem Kläger nicht bekannt gemacht bzw. zugestellt worden war, sodass für die Klageerhebung die – ohne weiteres eingehaltene – Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Der Ergänzungsbescheid vom … Mai 2021 wurde am 4. August 2021 in die Klage einbezogen. Auch dieser ist dem Kläger nicht zugestellt worden, sodass auch hier die ersichtlich eingehaltene Jahresfrist maßgeblich ist.
III.
37 Die Klage ist begründet.
38 1. Bei der angefochtenen Abgrabungsgenehmigung handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 UmwRG. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für eine Anfechtungsklage einer anerkannten Umweltvereinigung ergibt sich vorrangig aus § 2 Abs. 4 UmwRG (NdsOVG, U.v. 30.6.2025 – 12 KS 55/24 – BeckRS 2025, 15595 Rn. 36). Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 UmwRG begründet, soweit diese Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Der Erfolg der Verbandsklage hängt hiernach auch davon ab, ob die vom Rechtsverstoß betroffene, d.h. rechtswidrige, Entscheidung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands erfasst wird. Ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist damit aber nicht gefordert (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 7 B 15/17 – juris Rn. 19).
39 2. Der Kläger ist mit seinem Vortrag nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert.
40 Nach § 6 Satz 1 Alt. 2 UmwRG hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte, § 6 Satz 4 UmwRG.
41 So liegt es hier. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren, dies ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Behördenakten, keine Möglichkeit der Beteiligung. Vielmehr wurden einzelne Mitglieder des Klägers erst nach der Erteilung der Genehmigung auf diese aufmerksam. In der Hauptsache wurde die am 2. August 2020 erhobene Klage gegen den Bescheid vom … Juni 2020 zunächst mit Schriftsatz vom 2. August 2020 sowie – nach Verlängerung der 10-wöchigen Klagebegründungsfrist (welche am 12. Oktober 2020 abgelaufen wäre, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB, vgl. zur Fristberechnung: Nusser in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 6 UmwRG Rn. 6) mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Oktober 2020 / 12. Oktober 2020 um einen Monat bis zum 12. November 2020 mit Schriftsatz vom 12. November 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, fristgerecht begründet. Dies gilt auch hinsichtlich der Gründe (Beeinträchtigung des Toteislochs), die zum Erlass des Teilrücknahmebescheids geführt hatten. Zwar ist nicht ausreichend, lediglich den betroffenen Bescheid vorzulegen, allerdings erfolgte in der Klagebegründung vom 2. August 2020 eine ausdrückliche Bezugnahme „auf die in der Teilrücknahme angeführten Gründe“. Zudem sind die Umstände, aus denen sich die klägerische Beschwer ergibt, aus dem vorgelegten Teilrücknahmebescheid offensichtlich ersichtlich (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BeckRS 2021, 6121 Rn. 14 f. und 18).
42 Der Ergänzungsbescheid wurde am 4. August 2021 in die Klage einbezogen, die Klagebegründung erfolgte insoweit mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 durch Bezugnahme auf die (auch im Klageverfahren vorgelegte) Beschwerdebegründung im Beschwerdeverfahren 1 CS 21.2408 innerhalb der 10-wöchigen Frist. Überdies wird die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG nur durch die (erstmalige) Klageerhebung ausgelöst, nicht aber durch die Einbeziehung von angewachsenen Änderungen oder Ergänzungen eines Bescheides in das Klagebegehren (OVG NW, B.v. 3.11.2023 – 8 B 1049/23.AK – BeckRS 2023, 32241, Ls. 2).
43 3. Der streitgegenständliche Bescheid vom … Juni 2020, in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom … Mai 2021, ist materiell rechtswidrig, weil er gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
44 3.1. Die erteilte Genehmigung verstößt gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 BayNatSchG, wonach es verboten ist, in der freien Natur Toteislöcher erheblich zu beeinträchtigen. Der Genehmigungsbescheid vom … Juni 2020 enthält auch keine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG. Zwar würde eine solche nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG grundsätzlich durch die Abgrabungsgenehmigung ersetzt. Allerdings kann eine Ausnahme nur auf Antrag zugelassen werden, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: August 2014, Art, 23 Rn. 40). In den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen findet sich jedoch kein entsprechender Antrag.
45 Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 BayNatSchG fußt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Schutzgegenstand sind bestimmte Landschaftsbestandteile. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG aufgeführten Lebensstätten – auch Toteislöcher – erfüllen diese Voraussetzungen (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Juni 2023, Rn. 3).
46 Bei Toteislöchern (durch Gletschereis geschaffene Hohlformen, welche oft mit Wasser gefüllt sind) handelt es sich um besonders bedeutsame Gebilde in der freien Natur (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Rademacher, a.a.O., Rn. 14). Sie sind im Landschaftsraum sowohl erkenn- als auch abgrenzbar. Dies gilt auch für einen das Toteisloch umgebenden, zu diesem gehörenden und mit diesem als Begrenzung des Toteislochs eine Einheit bildenden Moränenwall. Toteislöcher entstehen im Wesentlichen durch Überdeckung von vom Gletscher isolierten Eisblöcken mit Sedimenten. Mit dem Abschmelzen im Untergrund sackt dabei die Oberfläche über dem Toteis langsam nach und es bildet sich ein Toteisloch oder Toteiskessel (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Toteis). Auch der Moränenwall weist aufgrund seiner hügelartigen Reliefstruktur eine natürliche Abgrenzbarkeit zur umgebenden Landschaft auf und ist Teil des geschützten Landschaftsbestandteils.
47 Die erhebliche Beeinträchtigung des Toteislochs durch das Vorhaben ist ohne Weiteres aus dem genehmigten Eingabeplan („Errichtung einer Kiesgrube und Wiederverfüllung mit Aushub“) ersichtlich. Danach wird im „Bauabschnitt 2“ in dessen Nordwesten empfindlich in die Reliefstruktur des Toteislochs bzw. des Moränenwalls eingegriffen. Die Hangkante wird auf einer Höhe von 1 – 4 m auf einer Länge von bis zu 130 m abgegraben und im Rahmen der Rekultivierung ebenerdig verfüllt (vgl. Grundriss – Abbau und Schnitt 2-2).
48 3.2. Der Verstoß ist für den Bescheid auch von Bedeutung. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 BayNatSchG ist Gegenstand des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens, Art. 9 Satz 1 BayAbgrG i.V.m. Art. 2 Satz 1 BayAbgrG. Danach sind Abgrabungen so auszuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Der in Art. 2 Satz 1 BayAbgrG verwendete Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der gemeinhin insbesondere die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit sowie der gesamten Rechtsordnung umfasst, legt nahe, dass es bei Abgrabungen – anders als bei der Einschränkung des baurechtlichen Prüfmaßstabes in Art. 59 BayBO – keine gesetzliche Beschränkung des Prüfungsumfanges gibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.8.2011 – Au 5 K 11.821 – BeckRS 2012, 60671 Rn. 31).
49 3.3. Der Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 BayNatSchG berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, nämlich den „Umweltschutz, sowie die Reinhaltung der Luft und des Wassers, die Bekämpfung des Lärms […]. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes […]“, § 2 der Verbandssatzung vom 10. April 1980. Ergänzend wird auf den Beschluss der Kammer vom 29. September 2020 (M 1 SN 20.3658), Rn. 37 bis 47 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
50 4. Der Verstoß führt dazu, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form insgesamt unzulässig ist. Eine Behebung des materiellen Fehlers nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG durch ein ergänzendes Verfahren kommt ebenso wenig in Betracht wie eine nur teilweise Aufhebung des Bescheids.
51 4.1. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG regelt die Rechtsfolgen eines festgestellten Rechtsverstoßes damit abweichend von § 113 Abs. 1 VwGO. Kann ein Rechtsfehler dadurch behoben werden, dass der ansonsten unveränderte Bescheid um weitere Regelungen ergänzt wird, ergeht ein Verpflichtungsurteil, gerichtet auf die erforderliche Ergänzung, die vor allem Schutzauflagen betrifft. Steht hingegen – wie hier – aufgrund des Fehlers der Fortbestand der Erlaubnis als solcher infrage, kann ein ergänzendes – wiederaufgreifendes – Verfahren dazu dienen, den Fehler zu beseitigen; in diesem Fall stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis fest und weist die Klage im Übrigen – bezogen auf das in erster Linie verfolgte Aufhebungsbegehren – ab. Wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils sind die der Erlaubnis anhaftenden Fehler auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen (BVerwG, B.v. 13.6.2019 – 7 B 23/18 – NVwZ 2019, 1611). Beschränkt sich das Gericht also auf die Feststellung, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 5 UmwRG rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, stellt es damit zugleich – zumindest inzident – fest, dass andere, den Kläger in seinen Rechten verletzende Mängel nicht vorliegen. Eine solche Feststellung durch das Gericht hat wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils indessen zur Voraussetzung, dass die Rechtsfehler des angefochtenen Bescheids auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung abschließend zu benennen sind (VG München, U.v. 16.11.2023 – M 24 K 22.3717 – BeckRS 2023, 44540 Rn. 103; Decker in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Auflage 2023, Rechtsprechungsübersicht zum Umweltrechtsbehelfsgesetz Rn. 15).
52 4.2. Dies zugrunde gelegt, ist für das vorliegende Verfahren eine Anwendung des § 7
53 Abs. 5 UmwRG ausgeschlossen. Die vorgelegten Antragsunterlagen sind insbesondere hinsichtlich des „Bauabschnitts 2“ derart widersprüchlich (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), dass ihnen der Umfang, in dem die Prüfung des Verfahrens begehrt wird, nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden kann, sodass dem Gericht eine abschließende Überprüfung der Einhaltung vom den im Abgrabungsverfahren zu prüfenden und vom Kläger gerügten Vorschriften (Art. 9 Satz 1 BayAbgrG i.V.m. Art. 2 Satz 1 BayAbgrG i.V.m. §§ 2 Abs. 4 und 6 Satz 1 UmwRG) nicht möglich ist. Den eingereichten Unterlagen können weder die Betriebszeiten noch die einzusetzenden Maschinen oder die Abgrabungstiefe mit hinreichender Genauigkeit entnommen werden.
54 Die Abgrabungstiefe ist unklar. Entsprechend dem Genehmigungsplan vom *. November 2018 / *. Januar 2020 sollte der Kiesabbau bei Abbautiefen von ca. 11 m bis ca. 16 m erfolgen. Der höchste Grundwasserwert sei bei 519,90 üNN anzusetzen, sodass die Abbausohle bei 521,90 üNN festgelegt werde. Die Betriebsbeschreibung vom … Mai 2020 sieht dagegen eine maximale Abbautiefe von 11 m – 17 m vor. Überdies soll der Grundwasserschutz nunmehr nach dem Willen der Beigeladenen lediglich „auf Vollzugsebene“ erfolgen.
55 Das gleiche gilt für die Betriebszeiten. Nach dem Genehmigungsplan soll der Kiesabbau werktäglich von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. Nach der Betriebsbeschreibung sind Betriebszeiten an Werktagen von 7:00 bis 17:00 Uhr vorgesehen. Eine Anpassung des Genehmigungsplans erfolgte jedoch nicht. Auch die Angabe im Genehmigungsplan, dass in den Monaten Januar und Februar „üblicherweise Betriebsruhe sei“ ist unbestimmt. Hieraus kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit geschlossen werden, dass nicht – etwa bei entsprechender Witterung – doch Kiesabbau erfolgt. Soweit die Beigeladene einen Teilverzicht (Plan vom … Januar 2021 und Erklärung vom *. März 2021) u.a. hinsichtlich der Betriebszeiten erklärte, ergibt sich bei verständiger Auslegung des Gewollten unter Berücksichtigung der Behördenakten sowie aus dem zeitlichen Zusammenhang, dass der Verzicht als Reaktion auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 29. September 2020 (M 1 SN 20.3658) erfolgte, um die dort angeführten Fehler der Genehmigung zu beheben. Der Beschluss hatte jedoch nur den „Bauabschnitt 1“ zum Gegenstand, der Teilverzicht betrifft ersichtlich ebenfalls nur diesen Bauabschnitt. Der Ergänzungsbescheid vom … Mai 2021 hat folgerichtig auch nur den „Bauabschnitt 1“ zum Gegenstand. Eine Präzisierung des Gewollten hinsichtlich des „Bauabschnitts 2“ erfolgte nicht.
56 Auch die Menge der einzusetzenden Fahrzeuge und Maschinen ist nicht hinreichend ermittelbar. Der Genehmigungsplan sieht den Kiesabbau „mit Radladern und Baggern“ ohne Präzisierung der Anzahl vor. Der Abtransport des Abbaugutes sollte „mittels Kippfahrzeugen“ – auch hier ist keine Anzahl angegeben – durchgeführt werden. Nach der Betriebsbeschreibung vom … April 2020 sollten neben „Radladern“ (die Anzahl ist auch hier nicht ermittelbar) „eventuell“ Bagger und „eventuell“ eine Raupe verwendet werden. Der Einsatz einer Kehrmaschine „sei geplant“. Einsatzdauer und Fahrbewegungen bleiben unklar.
57 Auch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Gutachten sind keine weiteren Angaben ermittelbar, die zu einer weiteren Bestimmbarkeit des Antrags führen würden. Die im Nachgang eingereichten Unterlagen beziehen sich insbesondere alle auf den „Bauabschnitt 1“ und nicht den „Bauabschnitt 2“, da dieser aufgrund des vom Beklagten angeordneten Sofortvollzugs der Teilrücknahme nie Gegenstand einer im Eilverfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidung war.
58 Es ist aber die Angelegenheit des Vorhabenträgers, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was “das Vorhaben” und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (vgl. zur Baugenehmigung: BVerwG, Urt. v. 4.07.1980 – 4 C 99/77 – BRS 36 Nr. 158). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Gesamtvorbringen anhand der vom Vorhabenträger getätigten Angaben denkbare Vorhaben zu überprüfen bzw. aus mehreren Alternativen ein (genehmigungsfähiges) Vorhaben herauszusuchen (vgl. zum bauaufsichtlichen Vorbescheidsantrag: BayVGH, B.v. 11.1.2011 – 15 ZB 08.1565 – juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 14.5.2007 – 1 ZB 06.225 – juris Rn. 13).
59 4.3. Der Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 BayNatSchG kann in absehbarer Zeit auch deswegen nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, da die Behebung des materiellen Mangels eine wesentliche Änderung des streitgegenständlichen, unteilbaren Vorhabens bedingt.
60 Die Anwendung des § 7 Abs. 5 S. 1 UmwRG setzt auch voraus, dass die Identität des Vorhabens nicht angetastet wird und die Behebung des materiellen Mangels nicht von vornherein ausgeschlossen ist; es muss die konkrete Möglichkeit der Beseitigung des Mangels in absehbarer Zeit bestehen (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 7 UmwRG Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend kommt im Anwendungsbereich von § 7 Abs. 5 UmwRG ein ergänzendes Verfahren dann nicht in Betracht, wenn eine grundlegende Änderung des Zulassungsantrags zur Fehlerbeseitigung erforderlich wäre (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, § 7 Rn. 113). In diesem Fall scheidet – wie hier – ein ergänzendes Verfahren aus und es ist ein neues Zulassungsverfahren erforderlich.
61 Zwar ist das Vorhaben hinsichtlich der Betriebszeiten und der einzusetzenden Maschinen nicht hinreichend umrissen, allerdings kann aus den eingereichten Plänen der Umgriff des Abbaus mit hinreichender, prüffähiger Bestimmtheit entnommen werden.
62 Eine Verkleinerung des Vorhabens dergestalt, dass der „Toteiskessel“ nicht mehr betroffen wäre, würde das Vorhaben in seinen Grundzügen verändern und es als „aliud“ erscheinen lassen. Das Vorhaben ist nicht teilbar.
63 Eine Abgrabungsgenehmigung ist grundsätzlich (ebenso wie die Baugenehmigung) nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Antrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Vorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt (vgl. zu Baugenehmigung: Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung Stand: Februar 2026, Art. 68 Rn. 50 m.w.N.). Ob ausnahmsweise eine Teilbarkeit gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Maßgeblich ist insbesondere der Wille des Vorhabenträgers, da er allein den Umfang der zu erteilenden Genehmigung bestimmt (vgl. zu Baugenehmigung: Greim-Diroll in BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, Stand: 1.2.2026, Art. 68 Rn. 13; Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung Stand: Februar 2026, Art. 68 Rn. 50 m.w.N.).
64 Nach dem erkennbaren Willen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin liegt ein einheitliches, unteilbares Vorhaben vor. Dies ergibt sich bei verständiger Auslegung bereits aus den zur Genehmigung gestellten Plänen (§§ 133,157 BGB analog), die die „Errichtung einer Kiesgrube“ zum Gegenstand haben. Dass das Vorhaben zeichnerisch in zwei Bauabschnitte aufgeteilt ist, ist ersichtlich ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass die Kiesgrube durch die Gemeindestraße (FlNr. 2199/2) durchschnitten wird. Auch das von der Beigeladenen verwendete Antragsformular benennt den Antragsgegenstand als „Errichtung einer Kiesgrube, Wiederverfüllung als Aushubdeponie und Herstellung von Ausgleichsflächen“. Die vorgelegte Betriebsbeschreibung vom … Mai 2020 differenziert ebenso nicht zwischen den beiden Bauabschnitten, sondern bezeichnet das geplante Abgrabungsvorhaben als „Abbau von Kies in einer maximalen Tiefe von 11-12 m auf einer Fläche von 20.000 m²“, was der Gesamtabbaufläche entspricht (Bauabschnitt 1: Oberfläche 5330 m², Bauabschnitt 2: Oberfläche 13.940 m², vgl. die genehmigte Planung „Grundriss-Abbau“). Die geplante Rekultivierungsmaßnahme differenziert ebenso nicht zwischen den beiden Abbauflächen, vielmehr erfolgt diese auf drei voneinander unabhängigen Ausgleichsflächen (Ausgleichsfläche A1, A2 und B, vgl. den genehmigten Plan „Rekultivierung/Ausgleich“), die insgesamt den Kompensationsumfang des Vorhabens abdecken.
65 Durch die Verkleinerung (um den gesamten „Bauabschnitt 2“ bzw. eine signifikante Verkleinerung des „Bauabschnitts 2“) würde das planerische Gesamtkonzept bzw. die Grundkonzeption – auch hinsichtlich der damit zusammenhängenden Kompensationsmaßnahmen und der Wirtschaftlichkeit – derart infrage gestellt, dass die Planung in ihren Grundzügen geändert wird. Damit scheidet ein ergänzendes Verfahren aus.
IV.
66 Auf die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen und gerügten Verstöße kommt es mithin nicht an. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Genehmigungsunterlagen und Gutachten – wie vom Kläger gerügt – (weiterhin) defizitär sind. Beispielhaft wird auf Folgendes hingewiesen:
67 Die Verträglichkeitsabschätzung zum FFH-Gebiet Nr. … vom … Januar 2020 verweist u.a. für mehrere Tierarten (etwa die Mopsfledermaus) darauf, dass keine Auswirkungen zu erwarten seien, „weil die Art nicht im 1. und 2. Bauabschnitt zu erwarten sei und indirekte Auswirkungen ausgeschlossen werden könnten“. Der Gutachter belässt es bei dieser Behauptung. Warum indirekte Auswirkungen, insbesondere bei licht- und lärmempfindlichen Tierarten ausgeschlossen sein sollten, wird nicht weiter ausgeführt. Die Verträglichkeitsabschätzung zum SPA-Gebiet Nr. … vom selben Tag führt für mehrere Arten aus, dass die Art „optisch wegen der Tiefenlage der Abbausohle nicht gestört werde“. Eine Begutachtung für den Zeitraum, in dem der Kiesabbau die beabsichtigte „Tiefenlage“ noch nicht erreicht, bleibt das Gutachten schuldig. Auch die am 8. Januar 2025 eingereichten Unterlagen, welche ohnehin den „Bauabschnitt 2“ nicht zum Gegenstand haben, sind mängelbehaftet. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme zu Erschütterungen vom 7. April 2023 der H. & Partner Sachverständige PartG mbB Beratende Ingenieure setzt den Abstand zu den Überflutungsflächen falsch an und verzichtet bewusst auf eine „genaue Charakterisierung der vorliegenden Bodenverhältnisse“, lässt also insbesondere eine gutachterliche Bestimmung der genauen Lage und Art der Abdichtung des „B**sees“ vermissen. Die Stellungnahme betrachtet auch nur den Bauabschnitt 1. Die fachgutachterliche Stellungnahme der F. und K. GbR zu „noch offenen Fragen des VGH vom 1. März 2024“ begutachtet lediglich die Vogelart „Teichrohrsänger“ und verhält sich – entgegen den Vorgaben des BayVGH im Beschluss vom 14. Februar 2022 (1 CS 21.2408) – nicht zu weiteren geschützten Arten. Ein Lärmschutzgutachten zum Gesamtbetrieb fehlt völlig (wobei dieses gegenwärtig aufgrund der Unbestimmbarkeit der Betriebszeiten, eingesetzten Maschinen und Fahrbewegungen nicht erstellt werden könnte).
68 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Schutz des Grundwassers durch Anpassung der Abbausohle nach Ansicht des Gerichts nur durch vollstreckbare Auflage und nicht im „Vollzugsweg“ erfolgen kann.
V.
69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht überdies der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Abgrabung, Toteisloch, Präklusion nach dem UmwRG (verneint), Teilbarkeit eines Vorhabens, Identität eines Vorhabens, Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen (verneint), Verbandsklage, Umweltbelange, Toteislochschutz, Abgrabungsgenehmigung, Präklusion, Fehlerhafte Antragsunterlagen, Unteilbares Vorhaben
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